Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.12.2006, Az.: 5 LC 53/06
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.12.2006
- Aktenzeichen
- 5 LC 53/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 45573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:1212.5LC53.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 26.06.2007 - AZ: BVerwG 2 B 52.07
Fundstellen
- DVBl 2007, 454-455 (red. Leitsatz)
- NdsVBl 2007, 169-171
- ZBR 2008, 59-61 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung in einer Nebenabrede, die im Hinblick auf ein zu begründendes Beamtenverhältnis einem Arbeitsvertrag angefügt wurde
Gründe
I.
Der Kläger bewarb sich nach Ablegen der beiden Staatsprüfungen bei der damals zuständigen Bezirksregierung um Einstellung in den Niedersächsischen Schuldienst. Entsprechend einem Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 29. Mai 1996 bot ihm die Bezirksregierung nach Absolvierung einer Unterweisungszeit zunächst nur eine Einstellung als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an und stellte zwei Vertragsangebote zur Auswahl. Das eine Angebot bezog sich auf eine Einstellung in einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis ohne Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne Zusage der Erhöhung der Arbeitszeit. Das andere Angebot lautete wie folgt:
"Das zu begründende Arbeitsverhältnis wird sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) richten und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgeschlossen wird. Ich werde Ihnen bei Vertragsabschluss schriftlich zusichern, dass ich Sie spätestens zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem Sie sich vier Jahre in diesem Arbeitsverhältnis befinden, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen werde. Gleichzeitig werde ich Ihnen mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung zusichern. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft wären Sie bereits in dem zu begründenden Arbeitsverhältnis versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nicht zu entrichten wären. Ihre Nettovergütung wäre demnach wegen des infolge der Gewährleistungsentscheidung nicht abzuführenden Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung an sich entsprechend höher als bei Lehrkräften, für die eine solche Gewährleistung nicht ausgesprochen wird.
Für die erwähnten Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversorgung unter Anrechnung Ihrer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) müssten Sie sich jedoch im Wege einer Nebenabrede zu einer Gegenleistung in Höhe von 270,-- DM monatlich verpflichten. Dieser Betrag würde mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet werden. ..."
Der Kläger entschied sich für dieses zuletzt beschriebene Angebot. Dementsprechend wurde in den am 10. Februar 2000 unterzeichneten Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 2. September 1999 folgende Nebenabrede aufgenommen:
"§ 2
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.
Der Arbeitgeber sichert zu, dass er den Angestellten nach Ablauf von vier Jahren bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen wird.
Der Arbeitgeber gewährleistet dem Angestellten mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von der Angestellten nicht zu entrichten sind.
Für diese Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechender Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich die Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 270,00 DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet."
Ergänzend zum Arbeitsvertrag erhielt der Kläger ein Einstellungsschreiben der Bezirksregierung vom 10. Februar 2000, in dem es unter anderem heißt:
"Für das Land Niedersachsen erteile ich Ihnen hiermit die Zusicherung, dass ich beabsichtige, Sie nach vier Jahren der Beschäftigung in dem begründeten Arbeitsverhältnis in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die vorstehende Selbstverpflichtung wird im Vertrauen darauf abgegeben, dass auch Sie an der Beschäftigung im Beamtenverhältnis interessiert sind. Sollte Ihrerseits ein entsprechender Bindungswille nicht mehr gegeben sein, bitte ich um umgehende Mitteilung.
Die Zeit im befristeten Arbeitsverhältnis wird bei der 4-Jahresfrist angerechnet.
Die obersten Landesbehörden haben mit Runderlass vom 30.12.1991 (Nds. MBl. 1992, S. 265) allgemein entschieden, dass bei Angestellten, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis in absehbarer Zeit beabsichtigt ist, eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, so dass für diese Angestellten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Durch die Ihnen erteilte Einstellungszusage unterliegen Sie mit Beginn der Beschäftigung dieser allgemeinen Gewährleistungsentscheidung und sind somit versicherungsfrei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung hat keine Auswirkungen auf Ihre Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)...."
Entsprechend der getroffenen Nebenabrede wurden die Bruttobezüge des Klägers um 270,-- DM brutto gekürzt. Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung wurden nicht abgezogen.
Nachdem der Kläger mit Wirkung vom 1. August 2002 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden war, beantragte er mit Schreiben vom 8. August 2002 unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 2001 (5 LB 1309/01), ihm die während seiner Angestelltenzeit einbehaltenen Beträge zurückzuerstatten. Diesen Antrag wiederholte er mit Schreiben vom 23. September 2003 und wies auf das inzwischen ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 (2 C 23.02) hin. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Schreiben vom 10. November 2003 mit der Begründung ab, die - für nicht richtig gehaltenen - Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts beträfen einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für den Bereich der Lehrkräfte hätten die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die vereinbarte Zahlung für zulässig erachtet. Die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides lehnte die Bezirksregierung ab, weil sie der Auffassung war, die Nebenabrede sei untrennbarer Teil des zivilrechtlichen Arbeitsvertrages. Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht.
Daraufhin hat der Kläger am 26. März 2004 Klage erhoben und unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts vorgetragen: Die Nebenabrede, aufgrund derer monatlich 270,- DM von seinen Bezügen einbehalten worden seien, sei wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig mit der Folge, dass ihm ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 4.003,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 26. März 2004 zu verurteilen.
Die Beklagte, die nach Auflösung der Bezirksregierung deren Funktionen teilweise übernommen hat, hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert: Die streitige Nebenabrede regele die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses und habe keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Sie sei rechtmäßig. Die vom Kläger erbrachte Geldleistung stelle nicht die Gegenleistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis dar, sondern für die während des Arbeitsverhältnisses gewährte Versorgungsanwartschaft.
Das Verwaltungsgericht hat, nachdem es den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für zulässig erklärt hat, die Beklagte durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2006 ergangene Urteil verurteilt, an den Kläger 4.003,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 26. März 2004 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch stehe dem Kläger zu. Die Beklagte habe die jeweiligen Beträge ohne Rechtsgrund einbehalten. Die der Einbehaltung zugrundeliegende Klausel des Arbeitsvertrages sei, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. November 2001 - 5 LB 1309/01 - und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. März 2003 - 2 C 23/02 - in einem gleichgelagerten Fall entschieden hätten, gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG und § 59 Abs. 1 VwVfG iVm § 134 BGB nichtig. Für eine Verwirkung der Ansprüche sowie eine anderweitig aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Einwendung oder Einrede seien bei Anwendung der in diesen gerichtlichen Entscheidungen dargelegten rechtlichen Maßstäbe tragfähige Anhaltspunkte nicht erkennbar. Aus dem gleichen Grund stehe auch § 814 BGB der Rückforderung nicht entgegen. Angesichts der bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlenden Klärung der Rechtslage fehle es an einer tragfähigen Grundlage, zu Lasten des Klägers dessen positive Kenntnis der Nichtigkeit der Vertragsklausel bereits zu einem vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Zeitpunkt anzunehmen.
Gegen dieses ihr am 15. Februar 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 1. März 2006 eingelegten und am 11. April 2006 begründeten Berufung, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
Unter Wiederholung ihres Vorbringens erster Instanz rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe die streitige Nebenabrede unzutreffend ausgelegt. Richtig sei demgegenüber die vom Niedersächsischen Landesarbeitsgericht und vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung, wonach der Kläger die in der Nebenabrede vereinbarte monatliche Zahlung von 270,- DM nicht als Gegenleistung für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern allein für die ihm gewährte Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und die damit verbundene Rentenversicherungsfreiheit geschuldet habe. Zwar stehe der Wortlaut einer solchen Auslegung entgegen. Dass aber beide Vertragsparteien erkennbar etwas anderes als das im Vertrag Gesagte gewollt hätten, sei vom Bundesarbeitsgericht überzeugend ausgeführt worden. Dessen Argumentation mache sie sich zu eigen. Allein diese Auslegung führe zu einem billigen Ergebnis; denn der Kläger habe nicht erwarten dürfen, dass er die Versorgungsanwartschaft und Rentenversicherungsfreiheit umsonst erlange. § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung vorformulierter Vertragsbedingungen zu Lasten des Verwenders gingen, stehe dieser Vertragsauslegung nicht entgegen. Denn wenn es bei einer den Billigkeitsmaßstäben gerecht werdenden Auslegung keine Zweifel gebe - wie das Bundesarbeitsgericht hier zutreffend erkannt habe -, könne allein ein unklarer Wortlaut nicht unbillige Ergebnisse zugunsten der anderen Vertragspartei rechtfertigen. Die Frage der Darlegungs- und Beweislast stelle sich hier nicht, da der Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig sei und auslegungsrelevante Umstände weder offen noch unbewiesen seien. Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung werde im Übrigen noch bestätigt durch das mit dem Arbeitsvertrag übersandte Begleitschreiben, in welchem die Übernahme in das Beamtenverhältnis zugesichert werde, ohne sie von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig zu machen. Die Erstattungsforderung verstoße auch gegen Treu und Glauben. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wäre im Hinblick darauf als verwirkt anzusehen, dass der Kläger eine derartige Rückerstattung erst einige Jahre nach der Beendigung des Angestelltenverhältnisses und der Übernahme in das Beamtenverhältnis geltend gemacht habe. Während der gesamten Dauer des Angestelltenverhältnisses habe er die Vorteile der in der arbeitsvertraglichen Nebenabrede enthaltenen Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung insbesondere die sich daraus ergebende Freistellung von der Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen und beim Dienstherrn die Vorstellung begründet, ein Erstattungsanspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Schließlich sei der Anspruch auch verjährt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag und verteidigt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 - 2 C 23.02 - das Urteil des Verwaltungsgerichts. Da die von ihm erbrachte Geldleistung nach der eindeutigen Nebenabrede als Gegenleistung für die Zusicherung der Berufung in das Beamtenverhältnis vereinbart worden sei, liege ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor. Mit seiner Forderung seien auch nicht entsprechend der Saldotheorie eventuelle Gegenforderungen der Beklagten zu verrechnen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege nicht vor, und die Forderung sei auch nicht verjährt.
Wegen weiterer Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakten A) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Was die Frage des zulässigen Rechtsweges anbelangt, ist der Senat an die den Verwaltungsrechtsweg bejahende Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden (§ 17 a Abs. 5 GVG).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bzw. Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung liegen nicht vor. Der Kläger hat den eingeklagten Betrag nicht ohne Rechtsgrund an das Land Niedersachsen geleistet. § 2 des Vertrages vom 10. Februar 2000 ist nicht nichtig. Er verstößt nicht gegen das Verbot, eine hoheitliche Entscheidung ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen ("Koppelungsverbot", Verbot des Verkaufes von Hoheitsakten, vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 20.03.2003 - 2 C 23.02 -, NVwZ-RR 2003, 874 = Nds. VBl. 2003, 236 = Buchholz 316, § 54 VwVfG, Nr. 14; Holthaus, Die gekaufte Verbeamtung, JuS 2005, 531). Denn die Geldleistungspflicht des Klägers ist - entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Nebenabrede - nicht als Gegenleistung für die Zusage der Berufung in das Beamtenverhältnis und einer beamtenrechtlichen Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vereinbart worden. Eine an Sinn und Zweck orientierte Vertragsauslegung führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass damit der wirtschaftliche Vorteil entgolten werden sollte, den der Kläger aus der in § 2 geregelten Gewährleistung (Begründung einer Versorgungsanwartschaft bereits für die Zeit des Angestelltenverhältnisses, ohne Arbeitnehmeranteile an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten zu müssen) hatte. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
Auch in Kenntnis der Gründe der Entscheidungen des LAG Niedersachsen (Urt. v. 19.04.2005 - 13 Sa 1385/04 -) und des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 07.12.2005 - 5 AZR 254/05 -, NZA 2006, 684) bleibt der erkennende Senat bei seiner bereits früher (vgl. Urt. v. 27.11.2001 - 5 LB 1309/01 -, Nds. VBl. 2002, 160; Beschl. v. 03.08.2005 - 5 LA 241/04 -) vertretenen Auffassung, dass sich das Verständnis, das die Beklagte von der Nebenabrede hat, mit deren Wortlaut nicht vereinbaren lässt. In der Nebenabrede werden die unterschiedlichen Begriffe der Zusicherung und der Gewährleistung verwendet, für die ein bestimmter, jeweils unterschiedlicher Begriffsinhalt vorgegeben ist. In Satz 3 des § 2 des Vertrages wird die Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist (und damit automatisch auch eine Altersversorgung eines Beamten unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) "zugesichert" und damit der Terminus der in § 38 VwVfG getroffenen Regelung verwendet. Der darauf folgende Satz des Vertrages spricht dagegen von Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft, womit wiederum auf einen im Sozialversicherungsrecht seit langem genau definierten Begriff zurückgegriffen wird. Wenn eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet wird, wird sie nicht nur zugesichert, das heißt für die Zukunft versprochen, sondern bereits im Zeitpunkt der Gewährleistung verliehen und begründet (vgl. BSG, Urt. v. 27.11.1984 - Az 12 RK 18/82 -, BSGE 57, 247, 248; st. Rspr.). Die Leistung von 270,-- DM monatlich, zu der sich der Kläger vertraglich in § 2 des Vertrages verpflichtet hat, ist ausdrücklich als Gegenleistung für die "Zusicherungen" bezeichnet. Nach allgemeingültigen Auslegungsregeln ist anzunehmen, dass damit auf die in Satz 3 desselben Paragraphen in gleicher Weise bezeichneten "Zusicherung" - und eben nicht auf die weitere, anders bezeichnete Leistung der Beklagten ("Gewährleistung") - Bezug genommen wird. Zur weiteren Verdeutlichung, um gewissermaßen eventuell noch mögliche Zweifel auszuschließen, ist im Klammerzusatz aufgeführt, dass mit Zusicherungen gemeint sind diejenige der Vollzeitbeschäftigung als Beamter und die einer entsprechenden Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. Der Klammerzusatz beschränkt sich also eindeutig auf den in Satz 3 geregelten Gegenstand der Zusicherung, nämlich das künftige Beamtenverhältnis betreffend; von der im folgenden Satz geregelten Gewährleistung - bereits für die Zeit des Angestelltenverhältnisses wirksame Begründung einer Versorgungsanwartschaft - ist keine Rede. Der eindeutige Wortlaut spricht dagegen, dass die monatliche Zahlung von 270,-- DM als Gegenleistung für die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft und die damit verbundene Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen war.
Indessen darf sich die Vertragsauslegung nicht auf eine an Wortlaut und Aufbau des Textes orientierte Interpretation beschränken, vielmehr sind Sinn und Zweck und die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen sowie die Umstände beim Vertragsabschluss mit zu berücksichtigen, und es ist anerkannt, dass nach § 133 BGB eine Vertragsauslegung auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen kann (BGH, Urt. v. 11.09.2000 - II ZR 34/99 -, NJW 2001, 144; BVerwG, Urt. v. 03.03.2005 - 2 C 13.04 -). Die besonderen Umstände des Falles gebieten hier eine solche Verfahrensweise.
Allerdings ergibt sich dies nicht bereits aus den im Zusammenhang mit der Einstellung des Klägers ins Angestelltenverhältnis von der Bezirksregierung abgegebenen Erklärungen. Denn sowohl der Text der unterbreiteten Vertragsalternativen als auch der Wortlaut des Einstellungsschreibens wiederholen in ihren hier interessierenden Passagen lediglich im Wesentlichen den Wortlaut der Nebenabrede und weisen nicht in eine andere, für die Auffassung der Beklagten sprechende Richtung. Auf den oben wiedergegebenen Wortlaut der Texte wird Bezug genommen. Davon, dass die Hinnahme eines Abzugs von 270,- DM monatlich die Gegenleistung des Klägers für die ihm während des Angestelltenverhältnisses gewährleistete Versorgungsanwartschaft und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung sein soll, ist weder in dem einen noch dem anderen Schreiben die Rede.
Dass dies gleichwohl von beiden Vertragspartnern so vereinbart worden ist, ergibt sich jedoch aus folgenden Umständen: Grundsätzlich stellte das Land Niedersachsen seine Lehrkräfte nach Bestehen der Laufbahnprüfungen sogleich in das Beamtenverhältnis (auf Probe) ein. Da es das (arbeitsmarkt-)politische Ziel der niedersächsischen Landesregierungen etwa seit dem Jahre 1990 war, möglichst vielen erfolgreichen Absolventen den Einstieg ins Berufsleben zu ermöglichen, erfolgten die Einstellungen in Teilzeitbeschäftigung auf Dreiviertel-Stellen. Nachdem die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine aufgezwungene Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis für verfassungsrechtlich unzulässig erklärt hatte, verfolgte die Landesregierung ihr Ziel dadurch weiter, dass sie die Berufsanfänger generell nicht als Beamte, sondern in einem Teilzeit-Angestelltenverhältnis einstellte. Sie räumte aber, wie eingangs geschildert, den Bewerbern, die eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anstrebten, die Möglichkeit ein, den Arbeitsvertrag mit einer derartigen Zielvereinbarung abzuschließen, sich die spätere
Übernahme in das Beamtenverhältnis zusichern und schon für das Angestelltenverhältnis die Versorgungsanwartschaft gewährleisten zu lassen. Den Bewerbern wurde durch Gegenüberstellung der beiden Vertragsangebote verdeutlicht, dass sie, falls sie sich für diese Variante des Arbeitsverhältnisses entschieden, gegenüber den angestellten Lehrern mit gleicher Stundenzahl, aber ohne Ziel der Verbeamtung insofern einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangten, als die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft nicht abgeführt wurden. Die Nettobezüge wären deshalb bei gleicher Leistung deutlich höher. Es lag nicht nur nahe, sondern musste sich den Bewerbern - und somit auch dem Kläger - anhand des Textes der beiden ihnen unterbreiteten Vertragsangebote geradezu aufdrängen, dass die ihnen abverlangte Gegenleistung von 270,-- DM monatlich als Kompensation für diesen Vorteil, der ihnen im vorangegangen Satz des Angebotes vor Augen geführt worden war, dienen sollte. Hingegen gab und gibt es keine plausible Erklärung dafür, dass die Zusicherung der Berufung in das Beamtenverhältnis mit der sich bei Verwirklichung dieser Zusage zwangsläufig ergebenden Folge einer entsprechenden beamtenrechtlichen Altersversorgung für sich genommen - ohne die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft - für den Kläger einen wirtschaftlichen Wert haben sollte, der die monatliche Gegenleistung von 270,-- DM rechtfertigen könnte. Die für die Beschreibung der synallagmatischen Verknüpfung gewählte Ausdrucksweise (Zahlung von 270,-- DM monatlich "für die erwähnten Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis)") verfehlte mithin nicht nur den Erklärungswillen der Bezirksregierung, sondern entsprach auch nicht den Vorstellungen und dem Willen des Klägers. Ähnlich einer falsa demonstratio liegt der Fehler lediglich auf verbalem Gebiet, in der Sache waren sich die Vertragsparteien einig. Abgesehen davon, dass die Beklagte den Vorwurf, sie (bzw. die Bezirksregierung) habe sich die Zusicherung der Berufung in das Beamtenverhältnis abkaufen lassen wollen, entschieden zurückgewiesen hat, und dies glaubhaft ist angesichts der herkömmlicherweise insoweit tadellosen Einstellungspraxis, wäre es auch nicht verständlich, dass sich der Kläger als intelligenter Bewerber um eine Lehrerstelle auf eine vertragliche Regelung eingelassen haben könnte, mit der ihm zugemutet wurde, die Zusicherung der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis durch Zahlung einer "Verbeamtungsprämie" in monatlichen Raten zu entgelten, deren Höhe zudem von der nicht von ihm allein zu beeinflussenden Dauer des Angestelltenverhältnisses abhing und hinsichtlich derer eine Rückzahlung für den Fall der Nichtverbeamtung vertraglich nicht vorgesehen war. Selbst wenn der Kläger behauptet hätte, dass er die Nebenabrede bei Vertragsabschluss so verstanden habe, wäre dies deshalb doch nicht glaubhaft. Alles spricht für die Annahme, dass sich der Kläger von dem Argument überzeugen ließ, aufgrund der Gewährleistungserklärung erlange er eine Versorgungsanwartschaft, die die Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung entbehrlich mache und ihm somit im Vergleich zu einem versicherungspflichtigen Angestellten höhere Nettobezüge verschaffen würde, was wiederum die monatlichen Abzüge von 270,-- DM rechtfertige.
Nach alledem ergibt eine am Vorgang des Zustandekommens, an Sinn und Zweck sowie den beiderseitigen Interessen orientierte Auslegung einen übereinstimmenden Willen der Vertragspartner, der es rechtfertigt, die streitige Passage der Nebenabrede vom eindeutigen Wortlaut abweichend zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2000, a.a.O.). Der Senat hält deshalb an seiner früher geäußerten abweichenden Auffassung (Urt. v. 27.11.2001, a.a.O. und Beschl. v. 03.08.2005, a.a.O.) nicht länger fest.
Bei dieser Auslegung bestehen an der Wirksamkeit des § 2 des Vertrages keine Zweifel. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die es verböte, einem Angestellten die Berufung in das Beamtenverhältnis zuzusichern, eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten und mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass er als Gegenleistung für die aus der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft folgende Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine sich im Rahmen dieses wirtschaftlichen Vorteils haltende Kürzung seiner laufenden Vergütung hinnimmt. Zur weiteren Begründung insoweit nimmt der erkennende Senat auf die Gründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2005 (a.a.O.) Bezug, denen er sich anschließt.
Wie bereits ausgeführt, ist der erkennende Senat nach wie vor der Auffassung, dass eine am Wortlaut und systematischen Aufbau der Nebenabrede orientierte Auslegung zu einem anderen Ergebnis, nämlich zu der Erkenntnis führt, dass die monatliche Zahlung von 270,-- DM als Gegenleistung für die Zusage der Berufung in das Beamtenverhältnis vereinbart wurde. Danach wäre die Nebenabrede nichtig (BVerwG, Urt. v. 20.03.2003 - 2 C 23.02 -, a.a.O.). In einer solchen Situation findet die von der Rechtsprechung entwickelte und inzwischen allgemein akzeptierte Regel Anwendung, wonach bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Vertrages diejenige Auslegung zu wählen ist, die nicht zur Nichtigkeit führt, es sei denn, diese Auslegung liefe dem objektiven Willen der Parteien ausdrücklich zuwider und hielte sich nicht innerhalb der Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB (Bay. VGH, Urt. v. 28.05.1975 - Nr. 100 IV 70 -, Bay. VBl. 1977, 246, 247; OVG Münster, Urt. v. 12.12.1991 - 11 A 2717/89 -, NVwZ 1992, 988, 989; VGH Mannheim, Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 2149/97 -, NVwZ 2000, 1304, 1305; BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 - 2 C 8.97 -, BVerwGE 106, 129, 133 = NVwZ 1998, 1082; Stelkens/Bonk, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2001, RdNr. 34 zu § 54; Ziekow/Siegel, Entwicklung und Perspektiven des Rechts des öffentlich-rechtlichen Vertrages, VerwArch. 94 (2003), 593, 599). Dass die Auslegung der Nebenabrede dahingehend, dass die monatliche Zahlung von 270,-- DM als Gegenleistung für die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft und Ermöglichung der Freistellung von der Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung dem Willen beider Vertragsparteien entsprach und sich innerhalb der Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB hält, wurde oben ausgeführt. Dieser Auslegung ist nach alledem der Vorzug zu geben.
Ist die Zahlung des streitigen Betrages mithin aufgrund einer rechtswirksamen Vereinbarung erfolgt, fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung für den Erstattungsanspruch bzw. Bereicherungsanspruch, einer rechtsgrundlosen Leistung. Darauf, ob die Saldotheorie Anwendung findet und ob der Anspruch verwirkt oder verjährt wäre, kommt es mithin nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 193 NBG gegeben ist.