Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.12.2006, Az.: 7 MS 216/05
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.12.2006
- Aktenzeichen
- 7 MS 216/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 45592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:1228.7MS216.05.0A
Fundstelle
- DVBl 2007, 200 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der B 3 bei Celle - vorläufiger Rechtsschutz -
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - am 28. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der B 3 von südlich Celle bis nördlich Ehlershausen (1. Bauabschnitt) der ehemaligen Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1), 2), 3) und 7) zu je 2/15, der Antragsteller zu 4) zu 1/3 und die Antragsteller zu 5) und 6) zu je 1/15.
Der Streitwert wird auf 75.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003, der den Plan für die Verlegung der Bundesstraße B 3 bei Celle in einem ersten Teilabschnitt von südlich Celle bis nördlich Ehlershausen zur Umfahrung der Ortslagen von Nienhorst und Adelheidsdorf mit einer Länge von etwa 7,35 km feststellt.
Die planfestgestellte Straße soll als erster Teilabschnitt einer etwa 22 km langen östlichen und nördlichen Umfahrung von Celle dienen. Diese soll in Zukunft die Bundesstraßen B 3 (Hannover - Richtung Hamburg) mit den Bundesstraßen B 214 (Nienburg - Braunschweig) und B 191 (Celle - Uelzen - Ludwigslust) sowie der Landesstraße L 282 (Celle - Wittingen) verknüpfen. Derzeit treffen diese Straßen mit den Landesstraßen L 180 (Celle - Winsen (Aller)) und L 310 (Celle - Mellendorf) in der Innenstadt von Celle zusammen, wobei sich der Verkehr vor allem auf der Allerbrücke am nördlichen Rand der Altstadt konzentriert. Die Gesamtbaumaßnahme (einschließlich des Abschnittes von südlich Celle bis nördlich Ehlershausen) ist im Bundesverkehrswegeplan als vordringlicher Bedarf enthalten.
Der erste Bauabschnitt soll die Verkehrssicherheit erhöhen und die Ortschaften Nienhorst und Adelheidsdorf sowie den südlichen Ortsteil Westercelle der Stadt Celle vom Durchgangsverkehr entlasten.
Die südlich anschließenden 1,2 km der Neubaustrecke bis zur Grenze des Landkreises Celle und Grenze des früheren Regierungsbezirks Lüneburg sind Gegenstand des nicht angefochtenen, aber nur im Zusammenhang mit dem hier angefochtenen Beschluss zum Bau berechtigenden Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Hannover vom 05. Juni 2003.
Erste Überlegungen zu einer Ortsumgehung wurden bereits in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts angestellt. Der hier angefochtenen Planung liegt die Linienbestimmung des Bundesministeriums für Verkehr vom 15. Januar 1998 zugrunde. Ihr ging ein Raumordnungsverfahren voraus, in dem 3 Westvarianten (F 1, F 5 und F 6) sowie 2 Ostvarianten (F 11 mit der stadtnäheren und F 8 mit einer stadtferneren Querung der Allerniederung) mit 3 Untervarianten zur Variante F 11 (TL = Tunnel lang, TK = Tunnel kurz und B = Brücke) untersucht wurden. Jede der Varianten quert in einem späteren Teilabschnitt das FFH-Gebiet "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker". Wegen der zwischenzeitlichen Meldung dieses FFH-Gebietes wurde im Linienbestimmungsverfahren eine weitere Variante (8 N) geprüft.
Die Bezirksregierung Lüneburg leitete auf Antrag des Straßenbauamts Verden vom 20. Dezember 2000 ein Planfeststellungsverfahren für den ersten Abschnitt ein und beteiligte auch den Antragsteller zu 4), einen nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. anerkannten Verband, dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereich das Vorhaben berührt.
Die Planunterlagen lagen vom 01. bis 31. Oktober 2001 in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht aus.
Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit dem Schwerpunkt Milchproduktion. Der hier festgestellte erste Bauabschnitt nimmt von den ihm gehörenden Flurstücken Gemarkung Adelheidsdorf Flur 10 Flurstücke 11/1, 10 und 32 sowie Gemarkung Westercelle Flur 11 Flurstücke 34/6, 34/8, 91/1 und 30/1 insgesamt rd. 2,05 ha (rd. 1,79 ha für die Trasse und rd. 0,26 ha für Kompensationsmaßnahmen) und außerdem noch rd. 0,91 ha Pachtflächen in Anspruch. Mit Schreiben vom 07. und 14. November 2001 wies er auf eine Existenzgefährdung durch die Inanspruchnahme seiner Betriebsflächen hin. Auch müsse er damit rechnen, die im Windschatten der Umgehungsstraße erzeugten Pflanzen wegen eventueller Rückstände nicht mehr als Lebensmittel oder Futter verwenden zu dürfen.
Der Antragsteller zu 2) hat während des gerichtlichen Verfahrens eine Hofstelle mit angrenzendem Grünland von Herrn G. erworben und ist statt seiner in den Rechtsstreit eingetreten. Der Antragsteller zu 2) nutzt die Hofstelle nicht selbst. Das Vorhaben nimmt Teile des Grünlands in Anspruch. Private Belange hat der Antragsteller zu 2) nicht geltend gemacht. Herr G. ist Ruheständler und plante den Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes (Pferdezucht mit offener Stallhaltung, Pensionspferde). Er hatte seinerseits im März 2002 die Hofstelle und 17 ha angrenzendes Grünland von den Eheleuten H. gekauft und sich mit Schreiben vom 12. Juni 2002 die von ihnen erhobenen Einwendungen (Schreiben vom 13. November 2001) zu eigen gemacht.
Der Antragsteller zu 3) ist Vollerwerbslandwirt in Altencelle. Er hat mit Schreiben vom 13. November und 23. Dezember 2001 Einwendungen erhoben und geltend gemacht, die Weiterführung der Ortsumgehung in der Variante F 8 N, die nicht Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist, werde von ihm bewirtschaftete Eigentums- und Pachtflächen zerschneiden. Durch die im Zuge dieser Trassenführung zu bauende Allerbrücke befürchte er länger als bisher dauernde Hochwasser mit starken Sedimentablagerungen am Brückendurchlass.
Der Antragsteller zu 4) gab im Planfeststellungsverfahren mehrere Stellungnahmen ab, mit denen er sich insbesondere für eine Westumfahrung Celles (Variante F 1 oder F 6) einsetzte, um die erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in der Allerniederung zu vermeiden. Auch müsse die "FFH-würdige" Fuhseniederung geschont werden, gleiches gelte für den Freitagsgraben bei Lachtehausen. Dem ersten Bauabschnitt fehle ein eigener Verkehrswert. Die Bestandsaufnahme von Flora und Fauna, insbesondere bei den Reptilien und Amphibien, sei ebenso unzureichend wie die geplanten Kompensationsmaßnahmen. Im FFH-Gebiet drohe eine Verunreinigung des Grundwassers durch die Entwässerungsanlagen der Ortsumgehung.
Die Antragsteller zu 5) und 6) sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in Altencelle im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Aller. Sie haben unter dem 13. November 2001 Einwendungen erhoben. Durch die Weiterführung der Ortsumgehung in der Variante F 8 N und den dafür erforderlichen Dammbau fürchteten sie längere Hochwasser auf ihrem Grundstück und unnatürliche Hochwasserspitzen, die das Haus gefährdeten.
Der Antragsteller zu 7) war Eigentümer eines Hofes in Lachtehausen, den er verpachtet hatte. Er hat Einwendungen nicht erhoben. Im derzeitigen Liegenschaftskataster ist er nicht als Eigentümer dieser Flächen verzeichnet.
Die Bezirksregierung stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 27. Mai 2003 den in ihrem Regierungsbezirk belegenen Streckenabschnitt "südlich Celle bis nördlich Ehlershausen von Bau-km 12+800 bis Bau-km 20+150 (1. Bauabschnitt)" fest. Dieser ist mit dem (bestandskräftigen) Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover vom 05. Juni 2003 gleichen Namens, der den südlich anschließenden Streckenabschnitt zum Gegenstand hat, so verknüpft, dass der Bau des hier beklagten Streckenabschnitts erst durchgeführt werden kann, wenn der Vorhabensträger den verkehrlichen Anschluss auf der von der Bezirksregierung Hannover planfestgestellten Straßenstrecke herstellen kann.
Hinsichtlich der Antragsteller zu 3), 5) und 6) verneinte sie ein Einwendungsrecht, weil jene erst in weiteren Bauabschnitten unmittelbare Betroffenheiten geltend machen könnten und die Planung des 1. Bauabschnitts insoweit Zwangspunkte nicht setze. Sie behandelte die Bedenken und Anregungen der Antragsteller zu 1), 2) und 4) im Einzelnen, folgte ihnen aber nicht. Der Planfeststellungsbeschluss wurde durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, er lag in der Stadt Celle und der Samtgemeinde Wathlingen in der Zeit vom 25. Juni bis zum 09. Juli 2003 zur Einsicht aus.
Die Antragsteller haben gegen den Planfeststellungsbeschluss am 09. Juli 2003 Klage erhoben. Wegen zunächst fehlender Haushaltsmittel setzte die Bezirksregierung Lüneburg die sofortige Vollziehung mit Verfügung vom 16. Juli 2003 aus.
Am 11. August 2003 (einem Montag) haben die Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Auf übereinstimmenden Antrag ordnete der Senat mit Beschluss vom 20. August 2004 - 7 MS 154/03 - das Ruhen des Verfahrens an. Nachdem im aktualisierten Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - vom 04. Oktober 2004 die Verlegung der B 3 wiederum im vordringlichen Bedarf enthalten und sie in den Straßenbauplan 2006 des Bundesverkehrsministeriums aufgenommen ist, hob die Antragsgegnerin als Nachfolgebehörde der Bezirksregierung Lüneburg mit Verfügung vom 24. November 2005 die Aussetzung der sofortigen Vollziehung auf.
Zur Begründung ihres Antrages meinen die Antragsteller, dass der Planfeststellungsbeschluss von einer nicht zuständigen Behörde erlassen sei, weil die Planung des gesamten Abschnitts in die Kompetenz eines Entscheidungsträgers hätte gelegt werden müssen. Dem ersten Planabschnitt im Bereich der Gemeinde Adelheidsdorf fehle die eigenständige Verkehrsbedeutung. Der Planung stünden unüberwindbare Hindernisse in den Folgeabschnitten entgegen, die Auswirkungen auf die Gesamtplanung und damit den hier planfestgestellten ersten Bauabschnitt hätten. Insgesamt sei eine Westvariante vorzugswürdig. Auch im Übrigen halten die Antragsteller an den bisher gemachten Einwendungen fest und vertiefen diese.
Der Antragsteller zu 3) beansprucht vorverlagerten Rechtsschutz, weil eine seine Betriebsflächen nicht berührende Trasse keinen Korridor mehr fände, der nach dem Habitatschutzrecht zulässig wäre.
Die Antragsteller zu 5) und 6) begehren schon gegen den 1. Planabschnitt Rechtsschutz, weil durch die weitere Planung der B 3-Verlegung im Osten ihre Betroffenheit im Hinblick auf den Hochwasserschutz nicht grundsätzlich in Frage gestellt sei und bei Realisierung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ihr Rechtsschutz verkürzt werde.
Auch der Antragsteller zu 7) meint, vorverlagerten Rechtsschutz beanspruchen zu können, weil zwei seiner Grundstücke von der Weiterführung der Ortsumgehung in der Variante F 8 N zerschnitten würden. Sein zwischen der L 282 und dem Freitagsgraben gelegene Flurstück 16/2 mit seinem urwüchsigen Bachsaum sei in jedem Fall betroffen, weil es zwischen dem Dorf und der Siedlung Lachtehausen liege und deswegen einen "Flaschenhals" für die Weiterführung der Ortsumgehung bilde. Dies gelte umso mehr, wenn die L 282 an die Ortsumgehung angebunden werde. Selbst wenn die B 3 auf dem Grundstück östlich der K 32 geführt werde, sei er durch die betriebsbedingten Seiteneffekte betroffen. Er habe Einwendungen nicht erhoben, weil seine Betroffenheit erst durch die Variante F 8 N ausgelöst werde, die der Vorhabensträger erst zum Schluss der Erörterungsphase am 17. Juni 2002 bekannt gegeben habe. Die Darstellung der Variante F 8 N im Auslegungsmaterial genüge nicht, weil sie bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zugunsten der Variante F 11 ausgeschieden war. Es habe daher an der notwendigen Anstoß- oder Signalwirkung gefehlt. Eine Fristversäumung habe er auch nicht zu vertreten, weil er nicht ortsansässig und von der zuständigen Gemeinde nicht angeschrieben worden sei. Die Behörden hätten überdies wegen des Amtsermittlungsprinzips seine privaten Belange näher erforschen müssen, insbesondere dann, wenn diese, wie hier, offensichtlich seien. Der Präklusion könnten nur Daten unterliegen, die sich dem Vorhabensträger nicht bereits aufdrängen.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, dass der Antragsteller zu 4) eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle nicht verlangen könne.
In der Sache trägt sie vor, dass die Bezirksregierung Lüneburg für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen sei, einen Kompetenzkonflikt oder -verlust wegen der abschnittsweisen Planfeststellung habe es nicht gegeben. Die Planrechtfertigung sei durch den aktuellen Bedarfplan bestätigt worden. Die für eine Westvariante von den Antragstellern vorgeschlagenen punktuellen Verbesserungen des Wilhelm-Heinichen-Rings lösten nicht die Verkehrsprobleme, weil an ihnen die aus dem Osten auf Celle geführte Verkehrsmenge den größten Anteil habe. In der Planung weiterer Bauabschnitte gebe es keine unüberwindbaren Hindernisse. Wegen der Konkretisierung sowohl der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet Nr. 90 als auch des weiteren Trassenverlaufs seien erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets nicht zu erwarten. Auch im Übrigen verteidigt sie den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Planfeststellungsunterlagen, den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und die zu 7 MS 154/03 sowie zum Verfahren der Hauptsache 7 KS 135/03 gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
A.
Die Antragsteller zu 1), 2) und 4) sind antragsbefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO analog, nicht hingegen die Antragsteller zu 3), 5), 6) und 7).
1. Der auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Antrag der Antragstellers zu 1), 2) und 4), über den der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zu entscheiden hat, ist zulässig.
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer von Grundstücken, die durch die straßenrechtliche Planfeststellung in Anspruch genommen werden sollen. Der Antragsteller zu 1) und die Rechtsvorgänger des Antragstellers zu 2) haben im Planfeststellungsverfahren fristgerecht Einwendungen erhoben.
Der Antragsteller zu 4) ist als gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. in Niedersachsen anerkannter Naturschutzverband (vgl. RdErl d. MU v. 01.10.1995, Nds.MBl. S. 1090) antragsbefugt (§ 60 c Abs. 1 NNatG); das planfestgestellte Vorhaben berührt seine satzungsgemäßen Aufgaben. Er hat bereits im Planfeststellungsverfahren Stellung genommen.
2. Der Antrag der Antragsteller zu 3), 5), 6) und 7) ist unzulässig. Auf Grundlage ihrer Darlegungen lässt sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung jeweils ausschließen.
Die Grundstücke der Antragsteller zu 3), 5), 6) und 7) liegen sämtlich nicht in der Nachbarschaft des 1., sondern des (wahrscheinlich) 3. Bauabschnitts. Eine Betroffenheit in ihren Rechten läge nur dann vor, wenn durch den Plan ein Zwangspunkt gesetzt wird, weil eine andere Trassenführung nicht in Betracht kommt. Eine solche zwangsläufige Betroffenheit im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme von Grundflächen (im Fall der Antragsteller zu 3) und 7)) oder durch eine gesteigerte Hochwassergefahr (für das Haus der Antragsteller zu 5) und 6)) wird nicht dargetan. Die Betroffenheit muss - im Hinblick auf die Notwendigkeit eines vorverlagerten Rechtsschutzes - zwangsläufig sein. So liegt es, wenn ein Grundstück im weiteren Planungsverlauf aus tatsächlichen Gründen berührt werden muss, weil eine andere Trassenführung nicht in Betracht kommt. Hierfür können insbesondere topologische und technische Gegebenheiten maßgebend sein. Dass eine andere Trassenführung allein unvernünftig wäre, genügt hingegen nicht, um die Zwangsläufigkeit der weiteren Trassenführung in dem hier gemeinten Sinne zu begründen. Die vorverlagerte Rechtsschutzmöglichkeit soll den Betroffenen vor vollendeten Tatsachen schützen, nicht jedoch der Planfeststellungsbehörde das Risiko rechtsfehlerhafter Planfeststellung abnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 16.95 -, UPR 1996, 384 = NuR 1997, 38 = NVwZ 1997, 491). Die Planung muss in jedem Abschnitt dem Einwand standhalten, dass eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrundeliegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl 1993, 161 = NVwZ 1993, 887; BVerwG, Beschl. v. 14.04.2005 - 9 VR 23.04 -, juris). Dies gilt auch, wenn - wie hier vom Antragsteller zu 3) - geltend gemacht wird, eine seine Betriebsflächen nicht berührende Trasse fände keinen nach dem Habitatschutzrecht zulässigen Korridor mehr. Durch die hier angefochtene Planung des 1. Bauabschnitts werden vollendete Tatsachen nur insoweit geschaffen, als damit eine grundsätzliche Entscheidung für die Ostumgehung getroffen und Westvarianten ausgeschieden werden. Weder wird der genaue Verlauf der Trasse im 3. Bauabschnitt festgelegt (zumal auch die Fein- und Ausführungsplanung für den 2. Bauabschnitt nicht vorliegt) noch deren technische Ausführung. Beides ist Gegenstand planerischen Ermessens, das durch rechtliche Schranken, z.B. des Habitatschutzrechts, begrenzt wird. Steht aber noch nicht fest, ob den Antragstellern zu 3) und 7) ein Entzug ihres Eigentums droht, können sie weder eine volle Prüfung der Rechtmäßigkeit eines vorangegangenen Planfeststellungsbeschlusses noch eine Abwägung ihrer Belange einfordern, deren Gewicht und Maß ebenfalls noch nicht feststehen. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zu 7) gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG im gerichtlichen Verfahren mit Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27. Mai 2003 ausgeschlossen ist.
Sind schon die Antragsteller zu 3) und 7), die eine Entziehung ihres Eigentums befürchten, nicht antragsbefugt, gilt dies umso mehr für die nach den bisherigen (Grob-)Entwürfen allenfalls mittelbar betroffenen Antragsteller zu 5) und 6). Ob tatsächlich - wie auf der von den Antragstellern vorgelegten Karte (vgl. Anlage K 7 zum Schriftsatz v. 08.08.2003 in 7 KS 135/03) erkennbar - die Umgehungsstraße westlich der Aller in Dammlage geführt wird oder aus Gründen des Hochwasser- oder Naturschutzes beispielsweise aufgeständert geführt werden muss, ist durch den Planfeststellungsbeschluss zum 1. Bauabschnitt in keiner Weise vorgegeben. Dass eine "hochwasserneutrale" Ausführung des Straßenbaus technisch unmöglich ist, hält der Senat für ausgeschlossen.
B.
Der Antrag der Antragsteller zu 1), 2) und 4) ist unbegründet, sie haben keinen Anspruch auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage. Deren Erfolgsaussicht ist in erster Linie der Maßstab für die insoweit gebotene Interessenabwägung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die Antragsteller zu 1) und 2) als Eigentümer von Grundstücken, die durch die straßenrechtliche Planfeststellung in Anspruch genommen werden sollen, Anspruch auf eine gerichtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch mit öffentlichen Belangen haben. Der Antragsteller zu 4) kann dagegen nur eine Prüfung anhand der Rechtsvorschriften verlangen, deren Verletzung er nach § 60 c Abs. 1 NNatG geltend machen kann. Die durch den Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) veranlasste auch objektiv-rechtliche Prüfung umfasst das vom Antragsteller zu 4) zu Rügende. Deswegen sieht der Senat im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon ab, jeweils zu kennzeichnen, welche der gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgebrachten Einwände vom Antragsteller zu 4) nicht geltend zu machen sind. Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 4) ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren (vgl. insoweit die Ausführungen in: Nds.OVG, Urt. v. 02.12.2004 - 7 LB 44/02 -, Emssperrwerk, NdsVBl. 2006, 10 = DVBl 2005, 932 (LS) = NJOZ 2005, 2775 = NuR 2006, 115 [OVG Niedersachsen 01.12.2004 - 7 LB 44/02]).
Da sich nach dem bisherigen Stand des Verfahrens der Planfeststellungsbeschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist, muss das Interesse der Antragsteller zu 1), 2) und 4) an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes zurückstehen.
1. Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden.
1.1 Die Bezirksregierung Lüneburg war die für die Feststellung des Plans zuständige Behörde. Der beschließende Senat hat bereits mit Urteil vom 20. Oktober 1993 (- 7 K 9/90 -, unter dem Verkündungsdatum 09.11.1993 veröffentlicht in: DVBl 1994, 769) entschieden, dass ein an der Landesgrenze endender Autobahnabschnitt auch dann Gegenstand einer eigenständigen Planfeststellung sein kann, wenn er nur im Zusammenhang mit dem jenseits der Grenze anschließenden Abschnitt eine selbständige Verkehrsbedeutung besitzt. Die Pläne für die beiden Abschnitte brauchen nicht gleichzeitig oder in einem einheitlichen Verfahren festgestellt zu werden. Es genügt, wenn beabsichtigt ist, die beiden Teilstrecken im Zusammenhang zu bauen. Der Senat hält daran auch in diesem Fall eines an der früheren Regierungsbezirksgrenze endenden Abschnitts einer Ortsumgehung fest, zumal das auf dem Gebiet des früheren Regierungsbezirks Hannover liegende Teilstück bereits am 05. Juni 2003 und damit sehr zeitnah festgestellt und durch Regelungen in beiden Plänen sichergestellt ist, dass beide Teile des 1. Bauabschnitts zeitlich zusammenhängend gebaut werden. Die Antragsteller zeigen lediglich allgemein eine Reihe aus ihrer Sicht unzuträglicher Folgen der von den Bezirksregierungen Hannover und Lüneburg gewählten Verfahrensweise auf, ohne ihre Rechtsposition konkret betreffende Defizite zu benennen. Ihrer Ansicht, dem Vergleich beider Planfeststellungsbeschlüsse lasse sich entnehmen, dass Belange und Probleme im südlichen Streckenteil nicht in einer dem hier planfestgestellten Teil vergleichbaren Weise abgearbeitet seien und deswegen der hannoversche Streckenteil gar nicht wirksam festgestellt sei, ist schon dadurch die tatsächliche Grundlage entzogen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover vom 05. Juni 2003 unanfechtbar ist.
1.2 Die Antragsteller zu 1) und 4) sowie die Rechtsvorgänger des Antragstellers zu 2) sind auch nach § 9 UVPG am Verfahren beteiligt worden, denn die Unterlagen nach § 6 UVPG sind dem Antragsteller zu 4) zugegangen und lagen zur Einsicht aus. Dies bestreiten die Antragsteller auch nicht, sondern meinen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unter verschiedenen Gesichtspunkten unzureichend sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist jedoch nur ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens (§ 2 UVPG), dessen gegebenenfalls bestehende Mängel im weiteren Planfeststellungsverfahren behoben werden können. Da noch nicht einmal das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung einen Fehler im Abwägungsvorgang indiziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (243) = NVwZ 1996, 788 (791); Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (376) = NVwZ 1996, 1016 (1018)), muss dies für eine - behauptet - unzulängliche Umweltverträglichkeitsprüfung erst recht gelten. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht auf die Einzelheiten der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 6 UVPG an, wenn - gegebenenfalls durch weitere Unterlagen - alle die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG betreffenden Belange in für eine abgewogene Planungsentscheidung genügender Tiefe ermittelt sind (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 01.09.2005 - 7 KS 220/02 -, VkBl. 2005, 771 = NuR 2006, 125 [OVG Niedersachsen 01.09.2005 - 7 KS 220/02]).
1.3 Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bezirksregierung Lüneburg das Mitwirkungsrecht des Antragstellers zu 4) gemäß § 29 BNatSchG a.F. (jetzt § 58 BNatSchG n.F.) verletzt hätte. Der Antragsteller zu 4) leitet einen solchen Verstoß aus dem Umstand ab, dass aufgrund der Ergebnisse im Erörterungstermin die Planunterlagen nochmals hinsichtlich naturschutzfachlicher Kompensationsmaßnahmen geändert wurden, er jedoch - anders als die in stärkerem Maße oder anders Betroffenen sowie die Träger öffentlicher Belange - nicht nochmals beteiligt wurde. Dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins wird grundsätzlich durch eine einmalige Anhörung im Planfeststellungsverfahren hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 348 (349) = NVwZ 1998, 395 = NJW 1998, 2154). Es ist daher auch bei Änderungen der ursprünglich ausgelegten, die landschaftspflegerische Begleitplanung betreffenden Pläne im laufenden Planfeststellungsverfahren eine erneute Beteiligung des anerkannten Naturschutzvereins keineswegs formal in dem Umfang geboten, dass ihm jedes neu erstellte Deckblatt zum Landschaftspflegerischen Begleitplan - LBP - ohne Rücksicht auf seinen Inhalt vorgelegt werden, er es gleichsam "gegenzeichnen" müsste. Die erneute Anhörung eines anerkannten Naturschutzvereins ist jedoch dann erforderlich, wenn sein Aufgabenbereich durch die Planänderung erstmals oder stärker als bisher betroffen wird. Dies ist nicht erst bei weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft der Fall, sondern bereits dann, wenn sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzbehörde und - deswegen auch - der Naturschutzvereine geboten erscheint, weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen (vgl. BVerwG a.a.O. und Urt. v. 9. 6. 2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1486 (1488)).
Hier betrafen die Änderungen Heckenpflanzungen, die teilweise verbreitert oder an günstigere Standorte verlegt, während auf andere verzichtet wurde, sowie die räumliche Verschiebung einer Aufforstung von Ackerflächen. Der Senat teilt die Ansicht der Antragsgegnerin, dass eine erneute Beteiligung entbehrlich war, weil die Änderungen nur Details betrafen und die Ziele sowie die konkret vorgesehenen Maßnahmen unverändert blieben. Zusätzliche naturschutzrechtliche oder -fachliche Fragen stellten sich wegen der Änderung des Landschaftspflegerischer Begleitplans nicht, der Antragsteller zu 4) hat sich auch im gerichtlichen Verfahren zu diesen Änderungen inhaltlich nicht geäußert.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst wenn das Planfeststellungsverfahren insoweit an einer mangelhaften Beteiligung des Antragstellers zu 4) gelitten hätte, dies dem Aussetzungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Denn eine Verletzung dieses Beteiligungsrechts bleibt in der Regel folgenlos, wenn dem anerkannten Naturschutzverein die Möglichkeit einer Verbandsklage eröffnet ist, die eine materiell-rechtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses einschließt, und sofern der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990). Der Antragsteller zu 4) hat nicht dargelegt und es ist für den Senat auch nicht erkennbar, inwieweit eine rechtzeitige Anhörung zu Breite und Lage der Heckenpflanzungen oder der Aufforstungen bei jeweils gleichbleibendem Kompensationsumfang geeignet gewesen sein soll, eine grundsätzlich abweichende Planentscheidung herbeizuführen.
1.4 Ein Verfahrensfehler wegen Mitwirkung befangener Amtspersonen gemäß § 21 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG liegt nicht vor. Die Antragsteller stützen eine Besorgnis der Befangenheit auf einen von Frau Regierungsdirektorin I. gefertigten Vermerk vom 20. Februar 2001 und darauf, dass Frau I. auch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unterzeichnet hat. Der Vermerk ist das Ergebnisprotokoll einer Besprechung von neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus vier an der Straßenplanung beteiligten Behörden des Landes Niedersachsen zur weiteren Vorgehensweise im Hinblick auf die bei einer Ostumgehung notwendige Allerquerung im 3. Bauabschnitt vor dem Hintergrund, dass die Linienbestimmung zur B 3 vom 15. Januar 1998 in diesem Bereich weder das FFH-Gebiet Nr. 90 noch die erst später in Kraft getretenen §§ 19 a ff. BNatSchG a.F. berücksichtigt hat. Das in dem Vermerk angesprochene Ziel, einen Planfeststellungsbeschluss zu fertigen, der rechtssicher ist, kann von den Antragstellern nicht mit Erfolg beanstandet werden, weil es stets Aufgabe der Verwaltung ist, rechtmäßig und damit auch rechtssicher, d.h. einer gerichtlichen Prüfung standhaltend zu planen. Dass der Fokus dieser Überlegungen in diesem Vermerk auf die Ostumgehung gerichtet war, liegt an der vorhanden gewesenen Linienbestimmung. Ein Planen auf der Grundlage vorangegangener Planungsschritte kann nicht als Zeichen einer Voreingenommenheit bewertet werden. Der Nachweis ergebnisoffenen Planens muss nicht dadurch erbracht werden, dass in jeder Besprechung und in jedem Vermerk Arbeitsannahmen grundsätzlich in Frage gestellt werden. Gerade die protokollierte weitere Vorgehensweise, in der Planung des 3. Bauabschnitts - soweit es für die in der Planung des 1. Bauabschnitts erforderliche Prognose einer Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens ankommt - auf den Planungsschritt der Linienbestimmung zurückzugehen, zeigt das Bestreben, die Anforderungen des Habitatschutzes zu berücksichtigen.
2. Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 wird auch mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht standhalten.
2.1. Das planfestgestellte Vorhaben ist sowohl für die Ortsumgehung als Ganzes (2.1.1) wie auch für den hier festgestellten Abschnitt (2.1.2) planerisch gerechtfertigt.
2.1.1 Die Planrechtfertigung für die Verlegung der B 3 ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - (BGBl. 1993, 1879); die Anlage zu diesem Gesetz wies die Ortsumgehung Celle als 2-streifige Ostumgehung mit vordringlichem Bedarf aus. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die damalige Einstufung in den vordringlichen Bedarf nicht hinfällig, weil in der Anlage zu § 1 Abs. 1 FStrAbG i.d.F. vom 04. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2574) die Ostumgehung wiederum - nunmehr 4-streifig zwischen der B 214 und der B 191, im Übrigen nach wie vor 2-streifig - dem vordringlichen Bedarf zugeordnet ist. Damit entspricht dieses Vorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, dass ein Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung gemäß § 17 FStrG auch im gerichtlichen Verfahren verbindlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (345 ff.); Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388). Gründe, die für ein Überschreiten des gesetzgeberischen Ermessens und damit für eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung sprechen, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Sie lägen vor, wenn es im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartenden Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit für das Straßenbauprojekt fehlte. Die die gesetzliche Bedarfsfeststellung konkretisierende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (dort S. 12 ff. und 34 ff.) ist nicht unvertretbar. Selbst die Antragsteller bestreiten nicht die Unzulänglichkeit der derzeitigen Verkehrsverhältnisse in der Innenstadt Celles, sondern halten eine Lösung unter teilweisem Aus- bzw. Neubau von Straßen in den westlichen Stadtteilen für geboten.
Da die gesetzliche Bedarfsfeststellung für die Gerichte verbindlich ist, kommt es auf die Einwände der Antragsteller hinsichtlich des Prüfmaßstabes, mit der die Überlastung des Celler Straßennetzes festgestellt worden ist, der Bewertung der Verkehrsprognosen und des Verlagerungspotentials nicht an. Der Senat bemerkt hierzu lediglich, dass sich der Verwertung einer Verkehrsuntersuchung vom Mai 2003 für einen Planfeststellungsbeschluss vom 27. Mai 2003 wohl kaum entgegenhalten lässt, jene sei "veraltetes Material". Bei der zur Begründung dieser Ansicht von den Antragstellern vorgelegten fachtechnischen Stellungnahme des J. GmbH vom 05. September 2006 fällt auf, dass die von ihm für wesentlich gehaltene Stagnation des Verkehrs allein mit der Verkehrszählung für das Jahr 2000 belegt wird und nur dort, wo es bei der Zählung 2000 eine sprunghafte Zunahme des Verkehrs gegeben hat, Zahlen für die Folgejahre bis 2004 mitteilt. Auch die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme nur ausgewählte Zählstellen, nicht aber einen Kordon um die Stadt Celle berücksichtige. Angesichts der auch im Oktober 2004 vom Gesetzgeber wiederholten (und hinsichtlich der Ausbaustufe teilweise sogar gesteigerten) Bedarfsfeststellung überzeugt eine selektive Darstellung einer Verkehrsabnahme bzw. -stagnation nicht. Angesichts des schon - wie die Legende einer Karte zur Linienbestimmung einer Umgehungsstraße Celle im Zuge der Reichsstraße 3 zwischen Adelheidsdorf und Groß Hehlen aus dem Jahr 1938 zeigt - lange bestehenden Bedarfs und der seit der vom 5. Senat des Nds.OVG angezweifelten Prognose von 15.000 Kfz/24 h (Urt. v. 11.04.1984 - 5 A 24/83 -) nochmals gestiegenen Verkehrsbelastung auf derzeit tatsächlich über 20.000 Kfz/24 h dürfte die gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht mit der Behauptung anzugreifen sein, dass weitere Steigerungen nicht zu erwarten sind. Selbst die Antragsteller behaupten nicht, dass die Verkehrsbelastung der B 3 im Süden kurz- oder mittelfristig auf unter 15.000 Kfz/24 h fallen wird.
2.1.2 Der planfestgestellte Streckenabschnitt bedarf der eigenen Planrechtfertigung dahingehend, dass er eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt, damit gewährleistet ist, dass der Bau dieses Teilabschnitts auch dann sinnvoll bleibt, wenn sich die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder im nachhinein als nicht realisierbar erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (255)).
Der planfestgestellte erste Abschnitt der B 3 südlich von Nienhorst und einer Anschlussstelle zur B 3 nördlich Adelheidsdorf entspricht in Lage und Ausführung dem planerischen Gesamtkonzept der Verlegung der B 3, die im 2. Bauabschnitt sich nach Osten wendend die B 3 mit der B 214 verknüpfen und in den weiteren Bauabschnitten noch die L 282 und die B 191 anbinden soll, bevor im Norden der Stadt Celle südlich von Groß Hehlen die jetzige Trasse der B 3 gekreuzt wird, um die Ortslage von Groß Hehlen westlich zu umgehen und nordwestlich wieder auf die B 3 zu treffen. Außer für das Teilstück zwischen der B 214 und der B 191 im 3. Bauabschnitt liegt auch eine Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG vor. Die Linienbestimmung für die Querung der Aller auf einer innenstadtnahen Trasse vom 15. Januar 1998 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 aufgehoben. Eine neue Linienbestimmung war gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht erforderlich.
Zur selbständigen Verkehrsfunktion des Abschnitts verweist der Planfeststellungsbeschluss auf die Einbindung in das vorhandene Straßennetz mit der dadurch geschaffenen Möglichkeit, den Südteil der Stadt Celle (Westercelle) und die Ortschaften Nienhorst und Adelheidsdorf (beide Samtgemeinde Wathlingen) vom Durchgangsverkehr zu entlasten sowie die Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität zu erhöhen. Hinsichtlich der Ortschaften Nienhorst und Adelheidsdorf hält der Senat eine verkehrliche Entlastung für hinreichend begründet. Zwar ist der 1. Bauabschnitt der Ortsumgehung länger als die alte B 3. Abgesehen davon, dass dies regelmäßig für Umgehungsstraßen an alten Straßen gilt, die darauf angelegt waren, Orte auf möglichst direktem Wege zu verbinden, liegt die Attraktivität der längeren Strecke für ihre Nutzer in der Möglichkeit, auf einer von Anbauten, Lichtzeichenanlagen und höhengleichen Kreuzungen freien Straße mit annähernd gleichbleibender Geschwindigkeit fahren zu können. Eine Entlastung auch von Westercelle dürfte hingegen erst mit dem 2. Bauabschnitt spürbar werden, wenn der Verkehr an Westercelle vorbei geführt werden kann. Dies widerlegt jedoch eine Verkehrsfunktion ebenso wenig wie die Ansicht der Antragsteller, der 1. Bauabschnitt sei kein notwendiges Element der Celler Ortsumgehung. Allein von Celle aus betrachtet ist das zutreffend, eine Entlastung der südlich von Celle an der B 3 liegenden Ortschaften lässt sich aber nur durch deren Umfahrung erreichen.
Zudem kann und muss die Planrechtfertigung für einen Teil des Ganzen nicht dieselbe wie für den Gesamtplan sein. Solche Straßen mit Umgehungsfunktion dürften auf kurze Distanzen (das streitgegenständliche Teilstück der B 3 ist etwa 7 km lang) selten so ausgelastet sein wie zu dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gesamtprojektes (hier der gesamten, etwa 22,5 km langen Trasse), weil erst dann eine optimale Bündelung des Verkehrs erreicht werden kann.
2.2 Mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ist eine planerische Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zugunsten einer Ostumgehung verbunden, weil eine West-Variante bereits in Höhe des Fuhsekanals und damit innerhalb des ersten Bauabschnitts in Richtung Westen schwenken müsste. Sie ist nicht abwägungsfehlerhaft.
Bereits nach der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG verläuft die Trasse östlich von Celle. Dem ist die Planfeststellung gefolgt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Bedarfsplan mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs auch binden kann, soweit er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur näher festlegt. Der Bedarfsplan gibt nicht nur an, dass ein bestimmter Verkehrsbedarf überhaupt besteht. Er konkretisiert zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges "zusammenhängendes Verkehrsnetz" für "einen weiträumigen Verkehr" darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 29.94 -, BVerwGE 102, 331 (343 f.); Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555 (556)). Gemessen daran ließe sich vorliegend vertreten, dass auch die Trassenführung östlich von Celle Bestandteil der gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung und insoweit der Planfeststellungsbehörde als Abwägungsbelang verbindlich vorgegeben ist. Das Verkehrskonzept des Gesetzgebers, die B 3 möglichst weitgehend abseits bebauter Ortslagen zu führen und mit ihr die wichtigsten überregionalen Verkehrsströme so einzubeziehen, dass die bisherige Bündelung des Verkehrs auf der Allerbrücke vermindert und die innerstädtischen Straßen insgesamt entlastet werden, lässt sich nach den örtlichen Gegebenheiten nur durch eine östliche Umgehung der Stadt verwirklichen. Eine Westvariante, wie sie den Antragstellern vorschwebt, könnte wegen der Nichterreichung dieses Zwecks als andere Netzkonzeption angesehen und im Vergleich zur durch die Planfeststellung des 1. Bauabschnitts vorgeprägte Ostumgehung als "anderes" Bauvorhaben qualifiziert werden. In diesem Fall erübrigte sich eine weitere gerichtliche Prüfung.
Aber auch ohne eine so definierte Bindungswirkung der im Bedarfsplan zeichnerisch dargestellten Trasse genügt die (Vor-)Entscheidung für eine Ostumgehung dem Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG) zugänglich. Wesentliches Element planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Gewichtung der verschiedenen Belange. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Ortsumgehung Michendorf, DVBl. 2004, 1546 = NVwZ 2004, 1486 = NuR 2004, 795, m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft und ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
Nach einer Grobanalyse sind zunächst fünf Varianten untersucht und mit dem Ziel bewertet worden, eine möglichst verkehrswirksame Feinvariante zu wählen, die flächensparend und in hohem Maße umweltverträglich und geeignet ist, die Ortsdurchfahrt Celle durch eine Ortsumgehung wirkungsvoll zu entlasten sowie die B 3 zwischen Celle und Hannover zu einer besonders leistungsfähigen Verbindung auszubauen:
Variante 1: Ausbau des Wilhelm-Heinichen-Rings und dessen Verlängerung als Neubau, zusätzliche Allerbrücke im Zuge des Wilhelm-Heinichen-Rings; Variante 5: wie Variante 1 mit jeweiliger Querspange im Süden in Höhe des Fuhsekanals, im Norden südlich der Ortsteile Groß Hehlen und Vorwerk; Variante 6: wie Variante 5, jedoch mit einer zur Bahnstrecke parallel verlaufenden Westumgehung von Adelheidsdorf und Nienhorst statt der südlichen Querspange; Variante 8: stadtferne Ostumgehung, im Süden Verlegung der B 3 östlich von Adelheidsdorf und Nienhorst, im Norden Verknüpfung mit der Verlängerung des Wilhelm-Heinichen-Rings; Variante 11: wie Variante 8, jedoch im Mittelteil stadtnahe Trassenführung mit den Untervarianten Tunnel- oder Brückenlösung. Alle Varianten enthalten außerdem eine neu zu bauenden Verlängerung der innerstädtisch parallel zur Bahnlinie verlaufenden Biermannstraße nach Süden einschließlich einer weiteren Brücke über die Aller.
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist außerdem die Variante 8 N untersucht worden, die im Bereich der Allerquerung näher an den Ortsteil Altencelle heranrückt und dann dicht an der K 74 geführt wird, im Übrigen aber der Variante 8 entspricht.
Der Planfeststellungsbeschluss und der Erläuterungsbericht (Planunterlage 1) beurteilen die einzelnen Varianten wie folgt:
Für die Varianten 1 und 6 spreche, dass von ihnen nur eine geringe Beeinträchtigung für Natur, Land- und Forstwirtschaft ausgehe, jedoch die notwendigen drei Trogbauwerke in den unmittelbar bebauten Bereichen der Stadt zu einer nicht hinzunehmenden Belastung der Anwohner führten und städtebaulich nicht zu verantworten seien. Wegen der Trogbauwerke seien diese Varianten unwirtschaftlich. Weil der Bereich der B 3 vom Fuhsekanal bis zum Beginn des Wilhelm-Heinichen-Rings gar nicht ertüchtigt werden könne, sei die Verkehrswirksamkeit der Variante 1 unzureichend. Die Variante 6 sei nur in geringem Maß verkehrswirksam, weil ihr die notwendige Ringstruktur fehle und sie die B 214 im Südosten von Celle überhaupt nicht anbinde.
Die Variante 5 sei nicht in der Lage, Verkehr in nennenswertem Umfang aus der Stadt abzuziehen. Wegen der Aussparung des Allertals und der fehlenden zusätzlichen Allerquerung werde die Innenstadt nicht nachhaltig vom Verkehr entlastet. Die besonders belastete Strecke in Altencelle (K 74) werde praktisch keine Entlastung erfahren. Auf der L 282 in Lachtehausen (westlich der K 74) wäre sogar eine Steigerung von 15.650 auf 18.000 Kfz/Werktag zu erwarten. Für die dicht besiedelten Wohnbereiche und die städtebauliche Entwicklung sei diese Variante ebenso nachteilig wie die Variante 1.
Der verkehrliche Nutzen der Varianten 8 N und 11 sei höher als der der Westvarianten, wobei die Variante 11 die größte Entlastungswirkung für die Stadt habe. Selbst die Variante 8 N werde den Wilhelm-Heinichen-Ring als vorhandene Westtangente noch um rund 2.000 Kfz/Werktag entlasten. Durch die Unterbrechung der K 74 nördlich der K 56 bei der Variante 8 N werde Altencelle praktisch verkehrsberuhigt. Im Vergleich dieser beiden Varianten erfülle die Variante 11 die verkehrlichen und städtebaulichen Zielsetzungen am besten. Wegen der zwingend zu beachtenden Vorgaben der FFH-Richtlinie sei jedoch die Variante 8 N zu bevorzugen, weil sie bei ähnlicher Verkehrswirksamkeit das betroffene FFH-Gebiet nicht bzw. nicht wesentlich beeinträchtige.
Bei der bevorzugten Variante 8 N seien im Bereich des 1. Bauabschnitts grundsätzliche alternative Linienführungen nicht möglich. Die Trassierung berücksichtige eine Vielzahl von Zwangspunkten, u.a. einen möglichst großen Abstand zur Niederung der Fuhse sowie den hohen Grundwasserstand.
Diese Einschätzung der Planfeststellungsbehörde ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsteller nicht zu beanstanden.
Die Bezirksregierung Lüneburg hat zu Recht eine Abwandlung der zunächst zugunsten der Variante 11 verworfenen Variante 8 geprüft. Kommt eine im Planfeststellungsverfahren zunächst ausgeschiedene Planungsvariante aufgrund neuer Entwicklungen nach dem aktuellen Planungsstand in einem späteren Verfahrensstadium erneut und ernsthaft in Betracht, kann dies für die Planfeststellungsbehörde eine Nachermittlungspflicht auslösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 4 C 3.95 -, Hochspeyer, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, S. 200 (201f.) = UPR 1998, 25 [BVerwG 18.06.1997 - 4 C 3/95]).
Auch die in diesem Zusammenhang von den Antragstellen vorgelegten Unterlagen "Fachtechnische Untersuchung" vom 12. März 2003 und "Fachtechnische Stellungnahme" vom 05. September 2006 des J. GmbH belegen nicht die eindeutige Vorzugswürdigkeit der Variante 6 oder einer daraus abzuleitenden Untervariante. Dort zugrunde gelegten Annahmen sind unzutreffend:
Soweit u.a. die Verkehrsverhältnisse in Celle als "offensichtlich nicht dramatisch" beschrieben werden, zielt dies auf die Planrechtfertigung, die aber (vgl. oben unter 2.1.1) rechtsverbindlich festgestellt ist. Gleiches gilt für die Annahme der Stellungnahme vom 05. September 2006, die Bestandsstrecke sei ausreichend leistungsfähig. Die Behauptung, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verkehrsuntersuchungen hätten für die Querschnittsbemessung der Trasse nicht das "Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen" - HBS 2001 - verwandt, ist nicht zutreffend (vgl. Hinz, Querschnittsbewertungen vom April 2003, BA "W"; ders., Überprüfung der Verkehrsuntersuchung vom April 2002, BA "X"). Zudem ist bei der Anwendung des HBS 2001 ist zu beachten, dass dieses Regelwerk nur eine knoten- und abschnittsweise Bewertung der Qualität des Verkehrsablaufes darstellt, aber u.a. keinen Aufschluss über die verbindungsbezogenen Qualitäten (Reisegeschwindigkeiten) gibt.
Die Behauptung, die im 1. Bauabschnitt umfahrenen Ortschaften würde eine "Zangenwirkung" zulasten der Gesundheit und Bebauung zufolge haben, ist nicht belegt. Die sich bei Betrachtung der Trassenführung aufdrängende Erkenntnis, dass nicht nur Verkehr, sondern auch dessen negativen Begleitumstände verlagert werden, ist banal; die Stellungnahmen lassen aber eine saldierende Auseinandersetzung mit der Entlastung der an der bisherigen B 3 lebenden und arbeitenden Menschen vermissen.
Die verengende Beschreibung, es gebe in der Stadt Celle als kritischen Bereich nur den Straßenzug zwischen Neumarkt und Westerceller Torplatz, ist nicht belegt; gegen diese Annahme sprechen schon die von der Beklagten dargelegten überdurchschnittlichen Unfallzahlen auf den zu entlastenden Straßen.
Auch die Behauptung, das Hauptverkehrsaufkommen liege "eindeutig im Bereich des Westsektors von Celle" ist nicht belegt. Der Verkehrsuntersuchung von K. ist u.a. zu entnehmen, dass der von Süden über die B 3 herangeführte Durchgangsverkehr zu 75 % nach Osten und nur zu 25 % nach Westen orientiert ist. Gerade die Bewältigung der Verbindung nach Osten spart die Untersuchung vom 12. März 2003 jedoch ausdrücklich aus (S. 21 = BA "J" Bl. 24). Der Umstand, dass sich der vorhandene Verkehr auf für diese Verkehrsmenge ungeeigneten Kreisstraßen seine "Ostumgehung" der noch stärker verkehrsbelasteten Kernstadt selbst schafft, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der geplanten Umgehungsstraße zu widerlegen. Auch insoweit lässt die Untersuchung die Belastungen der Anwohner dieser Straßen außer Betracht.
Soweit die Stellungnahme vom 05. September 2006 das der Planung zugrunde liegende Konzept einer ringförmigen äußeren Erschließung mit möglichst günstiger Verteilung auch des Zielverkehrs als "der verkehrsplanerischen Denkweise vergangener Jahrzehnte" entsprechend bewertet, ist damit eine zwingend vorzugswürdige Konzeption noch nicht dargelegt. Das von der J. GmbH offenbar demgegenüber favorisierte Konzept, bislang bevorzugte Wohnbereiche zulasten der jetzt schon stark belasteten Anwohner zu schützen, denen zum Ausgleich die Siedlungsgebiete trennende "möglicherweise erforderlich werdende Immissionsschutzanlagen" in Aussicht gestellt werden, hält der Senat nicht für eindeutig überlegen.
Dies gilt auch dann, wenn - wie die Antragsteller vorschlagen - die Biermannstraße, deren Ausbau bis zum Bahnhof ohnehin Gegenstand aller Varianten ist, weiter nach Süden bis zum Wilhelm-Heinichen-Ring verlängert würde. Der Verkehr würde dann durch die Wohngebiete der Stadtteile Klein Hehlen oder Hehlentor geleitet. Auch dieser Vorschlag betrachtet die B 3 isoliert als Nord-Süd-Achse, lässt aber - wie L. - offen, wie der Verkehr von und nach Süden nach und aus Osten abgewickelt werden soll.
Eine Umsetzung des Vorschlags der Antragsteller, eine "auf die Probleme der Samtgemeinde Wathlingen zugeschnittene Teillösung nicht in Bundes-, sondern in Kreisstraßenqualität (und von einem anderen Leistungsträger)" bauen zu lassen wäre rechtlich nicht zulässig. Wenn eine "Teillösung" sinnvoll im Sinne einer Entlastung der Ortslagen Nienhorst und Adelheidsdorf im Zuge der bisherigen B 3 sein soll, muss sie den Verkehr dieser Bundesstraße aufnehmen. Dann ist es aber allein Sache der für den Bau von Bundesfernstraßen zuständigen Behörden, eine solche Straße zu planen und zu finanzieren. Eine Zuständigkeit anderer Träger daneben oder stattdessen ist nicht gegeben (vgl. Senat, Beschl. v. 11.01.2006 - 7 ME 288/04 -, VkBl 2006, 464 = NVwZ-RR 2006, 378 = NdsVBl 2006, 198).
2.3 Der Planung stehen keine unüberwindbaren Hindernisse in den Folgeabschnitten entgegen, die Auswirkungen auf die Gesamtplanung und damit den hier planfestgestellten ersten Bauabschnitt haben. Dabei ist diese gesamtvorhabenbezogene Prüfung allerdings nicht mit der gleichen Intensität vorzunehmen wie die für den konkret geplanten Abschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, NVwZ 1998, 508 (510)).
Eine weiter ins Einzelne gehende Prüfung - und sei es auch nur hinsichtlich einzelner Aspekte weiterer Bauabschnitte - wie sie die Antragsteller offenbar bereits in diesem Verfahren verlangen, würde entweder zu einer Übergewichtung des gleichsam vorab in den Blick genommenen Belangs und damit zu einem Abwägungsfehler in der Planung weiterer Bauabschnitte führen oder aber die Vorteile der Abschnittsbildung (praktikable und überschaubare Planung) zunichte machen. Nur dann, wenn bereits durch mit dem ersten Bauabschnitt gesetzte Zwangspunkte eine weitere Planung unter Lösung der naturschutzrechtlichen Konflikte nicht denkbar ist, wäre schon hinsichtlich des ersten Bauabschnittes festzustellen, dass die Planung ihren gestaltenden Auftrag verfehlt und deshalb abwägungsfehlerhaft ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1998 - 4 VR 3.97 -, NVwZ 1998, 616 (619 f.); Urt. v. 19.05.1998 a.a.O. S. 965 f., 968).
Das der Planfeststellung zugrunde liegende Gesamtkonzept lässt sich verwirklichen. Dem Bau der Ortsumgehung Celle im weiteren Verlauf entgegenstehende unüberwindbare Hindernisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9/97 -, NVwZ 1998, 961 (965 f.)) sind nicht erkennbar. Diese Feststellung kann allerdings nur nach dem gegenwärtigen Planungsstand getroffen werden, da die genaue Lage der Trasse in den weiteren Bauabschnitten durch die Linienbestimmung vom 15. Januar 1998 in der Fassung des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 23. Oktober 2002 zwar weitestgehend in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs- und Endpunkten und in ihrer ungefähren Lage zu benachbarten Orten, aber noch nicht parzellenscharf bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 (346)). Der Planfeststellungsbehörde bleibt daher noch weiterer Spielraum für die konkrete Trassenführung; die Dimensionierung und Bauausführung des Straßenkörpers sind bei Erlass des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ohnehin noch nicht konkretisiert. Damit bleibt aber, wie schon oben zur Frage der Zwangspunkte unter A. 2. angemerkt, für die Antragsgegnerin das Risiko bestehen, dass eine - auch den Erkenntnisfortschritt der Rechtsprechung zu Einzelfragen des Habitat- und Artenschutzes berücksichtigende - aktuelle FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für spätere Bauabschnitte zu Ergebnissen kommt, die Planungsfragen neu aufwerfen.
2.3.1 Die Bezirksregierung hat erkannt, dass jede Variante einer Ortsumgehung im Osten der Stadt Celle das FFH-Gebiet "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" queren muss und dass die Variante 8 N auch das FFH-Gebiet "Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)") betrifft. Diese mittlerweile in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der atlantischen biogeografischen Region von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gebiete (DE3021301 und DE3128301, ABlEG L 387/12 v. 29.12.2004) waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses schon unter den (niedersächsischen) Nrn. 90 und 86 zur Aufnahme in diese Liste vorgeschlagen.
Gestützt auf die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. September 2002 prognostizierte die Bezirksregierung Lüneburg im angefochtenen Beschluss, dass die Ortsumgehung Celle mit den Erhaltungszielen dieser FFH-Gebiete verträglich sein werde, sofern Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen berücksichtigt würden. Die durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen seien als nicht erheblich zu bewerten. Dabei könne auch die Schließung der K 74 nördlich der Abzweigung nach Osterloh als schadensbegrenzende und damit Vermeidungsmaßnahme angesehen werden, weil der Durchgangsverkehr von und nach Norden vollständig auf die Ortsumgehung mit der Folge verlagert würde, dass störempfindliche Tiere nicht den Lärmeinwirkungen von zwei Verkehrswegen ausgesetzt wären. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Schließung K 74 seien weder für Wachteln noch Heuschrecken (als störempfindliche Tierarten des Lebensraumtyps 6510 (magere Flachland-Mähwiesen)) noch Biber oder Fischotter die Schwelle der Erheblichkeit überschritten. Sollte sich im Planfeststellungsverfahren für den 3. Bauabschnitt durch die dortige FFH-Verträglichkeitsprüfung ergeben, dass die Beeinträchtigung doch als erheblich zu bewerten sei, könne für die dann erforderliche Ausnahmeprüfung ausgeschlossen werden, dass die Variante 5 eine zumutbare Alternative sei.
Diese Prognose greifen die Antragsteller unter verschiedenen Gesichtspunkten an. Soweit die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme von Dr. M. vom 07. November 2006 eine trennende Wirkung der B 3 zum Nachteil bestehender FFH-Gebiete befürchtet, besteht diese Gefahr nur für die folgenden Bauabschnitte. Deren Auswirkungen im Einzelnen sind erst im Rahmen der dort vorzunehmenden Planungen zu untersuchen. Dass eine Lösung der naturschutzrechtlich begründeten Konflikte "nicht denkbar" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist, kann nicht mit Einzelkritik am derzeitigen Planungsstand für Folgeabschnitte hinsichtlich Straßenbreite, Lage über Geländeniveau oder Dimensionierung des Lärmschutzes begründet werden. Zum letztgenannten Punkt merkt der Senat lediglich an, dass die "erhebliche visuelle Wirkung" auf den menschlichen Betrachter ebenso wenig ein nach Habitatschutzrecht beachtlicher Gesichtspunkt sei dürfte wie die Beeinträchtigung der "naturräumlichen Eigenart der Landschaft". Vielmehr handelt es sich dabei um öffentliche Belange, die - mit dem ihnen zukommenden Gewicht - in der Planung abzuwägen sind. Da es hier auf die unmittelbar mit der gewählten Bauausführung zukünftiger Straßenabschnitte zusammenhängenden Fragen nicht ankommt, mag der Hinweis genügen, dass die Antragsgegnerin den diesbezüglichen Annahmen der Antragsteller im Einzelnen widersprochen hat.
Die von der Antragsgegnerin zur Grundlage ihrer Prognose gemachte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. September 2002 (Planunterlage 1 b) ist - zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - nicht ungeeignet gewesen. Insbesondere können entgegen der Ansicht der Antragsteller aus den Verbotstatbeständen einer über 50 Jahre alten Landschaftsschutzverordnung (hier: § 2 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Stadt und des Landkreises Celle vom 16. April 1953, ABl. f. d. Regierungsbezirk Lüneburg, S. 36) nicht Erhaltungsziele als Maßstab einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gewonnen werden (vgl. § 34 c Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz NNatG i.V.m. § 34 a Abs. 1 NNatG, § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Dies ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, dass die FFH-Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften erst nach der Landschaftsschutzverordnung erlassen sind und es "Erhaltungsziele" in ihrer gesetzlich definierten Form erst seitdem gibt, sondern auch aus der - von Dr. M. in seiner Wiedergabe des § 2 VO nicht mitzitierten - Zielrichtung der Landschaftsschutzverordnung. Sie schützt "das Landschaftsbild" und (ohne weitere Differenzierung) "die Natur". Beide Begriff sind untauglich, die Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG auszufüllen. Die projektbezogenen Erhaltungsziele, die Grundlage der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. September 2002 waren, entsprechen nach bisherigem Stand weitgehend denen, die die Beklagte für die Planung des 3. Bauabschnitts aufgrund der noch zu erlassenden Naturschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen haben wird (vgl. Entwurf einer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Obere Allerniederung bei Celle" in der Stadt Celle, Landkreis Celle vom 03. Juli 2006).
Für "unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht" abgeleitete Forderungen der Antragsteller besteht nach Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht kein Raum.
Für Flächenverluste von nach dem Habitatschutzrecht geschützten Lebensraumtypen gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die geplante Flutmulde entgegen der Darstellung der Antragsteller ausschließlich auf Flächen gebaut wird, die nicht als FFH-Lebensraumtypen bewertet sind.
Die in diesem Zusammenhang wie auch zu der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen in der Stellungnahme von Dr. M. vorgelegte "Bagatellschwellen"-Tabelle belegt nicht, dass bereits zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses spätere Bauabschnitte einen erheblichen Eingriff i.S.d. § 34 Abs. 2 BNatSchG in das FFH-Gebiet bedeuten. Ob die angesetzten "Bagatellgrenzen" nach Lamprecht Trautner tatsächlich geeignet sind, die Erheblichkeitsschwelle zu bestimmen, ist fraglich. Die sehr niedrigen Werte sprechen eher dafür, dass sie Schwellenwerte für die Prüfung markieren, die eine Verträglichkeitsuntersuchung (sog. FFH-Screening) notwendig machen (vgl. Füßer in: Ziekow (Hrsg.), Tagungsband zu den 8. Speyerer Planungsrechtstagen und Luftverkehrsrechtstag, S. 339 (364), zur Veröffentlichung vorgesehen Anfang 2007). Auch fällt auf, dass die Bagatellgrenzen nicht in Verhältnis zu der Größe des geschützten Lebensraums oder der konkret vorhandenen Population einer Art gesetzt werden. Berechnungen, die sich auf Potentialflächen beziehen und diese Flächen wie schon vorhandene bewerten, sind ebenfalls zweifelhaft. Sie setzen voraus, dass eine als Schutzzweck in der geplanten Naturschutzverordnung genannte "Entwicklung" von Landschaftsbestandteilen immer mit deren flächiger Ausdehnung verbunden sein muss, lässt aber die - häufig erfolgversprechendere - Möglichkeit qualitativer Aufwertung zur Erreichung dieses Schutzzwecks außer Acht. Nach Angaben der Antragsgegnerin weisen verschiedene Lebensraumtypen derzeit nur einen mäßigen bis schlechten Erhaltungszustand auf, so dass Möglichkeiten zur Verbesserung vorhanden sein dürften. In den Berechnungen zur Überschreitung der "Bagatellgrenzen" setzt die Stellungnahme im Übrigen nicht nur Flächen an, die nicht in einem der oben genannten FFH-Gebiete liegen, sondern sogar Flächen, zu deren FFH-Würdigkeit sich die Antragsteller - soweit in diesem Verfahren erkennbar - nicht geäußert haben (Fuhsekanal, "Waldrand"). Den Angaben der Antragsteller zum Entwicklungsbedarf verschiedener Lebensraumtypen ist die Antragsgegnerin substantiiert entgegengetreten. Im Rahmen der für die Planfeststellung des 1. Bauabschnitts anzustellenden Prognose ist jedenfalls nicht belegt, dass dieser Gesichtspunkt zwingend eine Fortführung der Ortsumgehung nach Osten hindert. Ähnliches gilt für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und wenn ja, welche Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen Auswirkungen auf die Bewertung ihrer Erheblichkeit haben.
Selbst wenn der 3. Bauabschnitt zu erheblichen Eingriffen führen sollte, ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 3 oder 4 BNatSchG zugelassen werden kann. Die Antragsteller beanstanden in diesem Zusammenhang zu Unrecht, dass sich in den Hilfsüberlegungen der Bezirksregierung Lüneburg im Planfeststellungsbeschluss eine Begründung zu den zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BNatSchG nicht findet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 20), denn eine vollständige (Hilfs-)Begründung ist erst bei der Planfeststellung des betreffenden Bauabschnitts notwendig. Für die hier allein zu beantwortende Frage, ob dem Gesamtvorhaben unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, müsste unterstellt werden, dass solche zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses schon jetzt ausgeschlossen werden können. Angesichts der gesetzlichen Bedarfsfeststellung gemäß § 1 FStrAbG liegt dies auch dann eher fern, wenn diese allein nicht genügt, die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift auszufüllen.
Bereits Gegenstand dieses Verfahrens ist die Prüfung, ob die Antragsgegnerin im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets sich auf eine der Westvarianten als zumutbare Alternative i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG verweisen lassen müsste. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 20) verneint dies im Ergebnis zu Recht. Wegen des strikt zu beachtenden Vermeidungsgebots können nur gewichtige "naturschutzexterne" Gründe es rechtfertigen, zu Lasten des Integritätsinteresses des Netzes "Natura 2000" die Möglichkeit einer Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabensträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden. Maßgebende Beurteilungsgrundlage ist im Einzelfall letztlich der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 5 Abs. 3 EGV seinen Niederschlag gefunden hat. Eine Maßnahme ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn sie die Grenzen dessen überschreitet, was zur Erfüllung der mit der gemeinschaftlichen Regelung verfolgten Ziele weder angemessen noch erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, B 1 Hildesheim, DVBl. 2000, 814 (816 f.) m.w.N.). Wie sich schon aus der Variantenprüfung (2.2) ergibt, ist der verkehrliche Nutzen für die mit der Planung beabsichtigte Entlastung der Kernstadt geringer und für Altencelle und Lachtehausen nicht vorhanden. Selbst wenn zugunsten des Habitatschutzes Abstriche an der Zielerreichung hinzunehmen sind, bliebe die Anbindung der starken Verkehrsanteile auf den im Osten gelegenen Bundesstraßen an die B 3 weitgehend ungelöst. Selbst die günstigste der Westvarianten belastet dicht besiedelte Wohnbereiche und verfestigt die schon bestehenden Nachteile für die städtebauliche Entwicklung. Für die mit den Auswirkungen der derzeitigen Verkehrssituation insbesondere mit Lärm und (Fein-)Staub belasteten Anwohner ist ein weiteres Dulden dieser Lage zugunsten eines unverändert bleibenden FFH-Gebiets nicht zumutbar. Aktive Lärmschutzmaßnahmen dürften in dicht bebauten Gebieten entweder nicht möglich und/oder wegen der trennenden Wirkung mit nicht hinzunehmenden städtebaulichen Nachteilen verbunden sein. Selbst aktiver Lärmschutz wäre nicht geeignet, die Anwohner vor der mit stark gebündeltem Verkehr einhergehenden Feinstaubbelastung zu schützen. Da hinsichtlich der Anwohnerbelastung durch Lärm und Staub ein Ausgleich - anders als im Fall eines erheblichen Eingriffs zulasten geschützter Lebensräume oder Arten - nicht möglich ist, wäre die vollständige Schonung der Allerniederung durch eine Westvariante unverhältnismäßig.
2.3.2 Entgegen der Ansicht der Antragsteller hatte die Bezirksregierung Lüneburg keine weiteren FFH-Gebiete zu berücksichtigen. Ein FFH-Gebiet "DE3326302 - Fuhse, Erse und Kammmolch-Biotop Plockhorst" gibt es nicht, es ist weder von der EU-Kommission veröffentlicht noch von der Bundesrepublik Deutschland "gemeldet" noch vom Land Niedersachsen "anerkannt". (Nach)Gemeldet sind "Fuhse-Auwald bei Uetze" (FFH-Nr. 303, Melde-Nr. 3526-331), "Erse" (FFH-Nr. 459, Melde-Nr. 3427-331) und Kammmolch-Biotop Plockhorst" (FFH-Nr. 414, Melde-Nr. 3527-332) (vgl. Gesamtmeldung FFH-Gebiete in Niedersachsen, Stand März 2006 unter: http://www.kartenserver.niedersachsen.de/www/ NLWKN_Natur/FFH_Gesamt/viewer.htm). Für die Annahme, es handele sich auch bei den nicht von diesen Gebietsmeldungen umfassten Flächen im Bereich der Fuhse um (potentielle) FFH-Gebiete, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die in der von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahme von Dr. M. vom 07. November 2006 enthaltene Lebensraum- und Arten-Liste unterscheidet nicht zwischen den tatsächlich gemeldeten und den von den Antragstellern ebenfalls für meldewürdig gehaltenen Flächen. Auch fehlt es an einem Bezug der beschriebenen Vorkommen zu anderen - bereits gemeldeten - Gebieten und Arten (relative Bedeutung der Gebiete nach Anhang III der FFH-Richtlinie). Ob hinsichtlich der an und in der Fuhse vorkommenden Gebiete und Arten überhaupt ein Meldedefizit bestand, ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Umstand, dass das Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der unzureichenden Meldung von FFH-Gebieten unter dem 12. Oktober 2006 eingestellt worden ist, spricht eher gegen weiterbestehende Meldedefizite.
2.3.3 Die Anforderungen des Artenschutzes gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG werden aller Voraussicht nach bei den noch zu planenden weiteren Bauabschnitten nicht zu einem unüberwindbaren Hindernis für das Gesamtprojekt führen. Der Antragsgegnerin ist die Bedeutung des Artenschutzes bewusst, entsprechend hat sie mittlerweile Artenschutzbelange gutachtlich untersuchen lassen. Da die Planungen dieser Bauabschnitte noch nicht abgeschlossen sind, kann von einem "Nachreichen" einer (möglicherweise wegen der Durchführung funktionserhaltender Maßnahmen gar nicht erforderlichen) Befreiung ohnehin nicht die Rede sein.
2.4 Im hier planfestgestellten 1. Bauabschnitt kann sichergestellt werden, dass den Anforderungen des Artenschutzes gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG genügt wird. Der während des gerichtlichen Verfahrens zum vorläufigen Rechtsschutz von der Antragsgegnerin vorgelegte Artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom 07. Dezember 2006 untersucht die vorhabensbedingten Auswirkungen auf Fledermäuse, sonstige besonders geschützte Arten von Säugetieren, streng oder besonders geschützte Vogelarten, besonders geschützte Arten von Tag- und Nachtfaltern, Käfer, Hautflügler, Spinnen- und Weichtiere sowie auf Pflanzen (Breitblättrige Sumpfwurz, Schlüsselflechte und verschiedene Pilzarten vor allem in Wäldern). Neben der unter Naturschutzgesichtspunkten optimierten Trasse sieht der Landschaftspflegerische Begleitplan Vorkehrungen vor, die auch dem Artenschutz zugutekommen. Ergänzend dazu sei es erforderlich, in dem für Brutvögel besonders bedeutsamen Acker- und Grünlandgebiet südlich von Nienhorst das Baufeld außerhalb der Brutzeit der Vögel (Brutzeit etwa März bis August) zu räumen. Die bereits im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Kompensationsmaßnahmen, die bereits vor Beginn der Straßenbaumaßnahmen durchzuführen sind, genügen den funktionserhaltenden Maßnahmen, wie sie die Europäische Kommission für den Fall artenbeeinträchtigender Vorhaben derzeit für notwendig hält (vgl. Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the "Habitats" Directive 92/43/EEC, 5. Entwurf (April 2006), S. 49 f.). Aus diesem Grund kommt es nicht (mehr) darauf an, ob hinsichtlich der betroffenen europarechtlich geschützten Arten die Befreiungsvoraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 Vogelschutz-Richtlinie vorliegen.
Soweit Lebensstätten nach nationalem Recht besonders geschützter Arten zerstört werden, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor. Das Vorhaben dient dem Gemeinwohl, weil es im Einklang mit den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes steht. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen und entspricht deswegen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Gründe des Gemeinwohls überwiegen auch die Belange des Artenschutzes. Für diese Feststellung bedarf es keiner in alle Einzelheiten gehenden Abwägung zwischen den genannten Belangen, insbesondere erfordert sie keine Alternativenprüfung. Es genügt deswegen, dass der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142 (145)) erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161 (1165) = NVwZ 2006, 1407 (1411)).
Es spricht viel für die Ansicht der Antragsgegnerin, diese Befreiung sei aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG "miterteilt". Dass der Planfeststellungsbeschluss keine ausdrückliche Befreiungsentscheidung enthält, ist unschädlich. Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist zu entnehmen, dass die Bezirksregierung Lüneburg den für die Ortsumgehung sprechenden öffentlichen Belangen (Verkehrsbedarf, Entlastung der Ortsdurchfahrt im Interesse der Anwohner, Verbesserung der Verkehrssicherheit) ein höheres Gewicht beigemessen hat als den dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes. Diese Gewichtung genügt den rechtlichen Anforderungen an das Bestehen einer Befreiungslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 4 C 3.95 -, Hochspeyer, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, S. 200 = UPR 1998, 25 [BVerwG 18.06.1997 - 4 C 3/95]). Im Übrigen kann die Befreiung hier auch nachträglich erteilt werden, weil die Befreiungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, a.a.O.).
2.5 Die von der Planung berührten privaten Belange des Antragstellers zu 1) hat die Bezirksregierung Lüneburg erkannt und beanstandungsfrei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gewichtet. Sie hat die Flächeninanspruchnahme für Trasse und Kompensationsmaßnahmen und damit den Eingriff in das Eigentum des Antragstellers zu 1) für unerlässlich gehalten (Planfeststellungsbeschluss S. 112 f.). Die von ihm geltend gemachte Existenzgefährdung ist untersucht worden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 14. Dezember 2002 ist davon auszugehen, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers existenzfähig ist und er auch durch den Flächenentzug nicht in seiner Existenzfähigkeit beeinträchtigt wird. Der Betrieb büße nur rund 1 % seines Deckungsbeitrages bzw. 3,3 % seines Gewinnes ein. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Der Einwand des Antragstellers zu 1), der Gutachter habe nicht den Flächenverlust durch die vom Straßenverkehr ausgehenden Emissionen erfasst, ist nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens in Frage zu stellen. An Bundesstraßen ist landwirtschaftliche Produktion in direkter Nachbarschaft die Regel, ohne dass die Vermarktung der dort erzeugten Produkte eingeschränkt ist.
Der Antragsteller zu 2) hat eigene Belange nicht geltend gemacht. Lediglich hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Eigentums ist seine Lage mit der seines Rechtsvorgängers vergleichbar; diese hat die Planfeststellungsbehörde erkannt (Planfeststellungsbeschluss S. 114 f.).
2.6 Die Bezirksregierung Lüneburg hat die von der Planung betroffenen öffentlichen Belange in ihrer Bedeutung erkannt, in die Prüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen auch nicht in beachtlicher Weise fehlgewichtet. Sie hat die Abwägung jeweils gesondert bei den einzelnen Belangen vorgenommen. Eine "umfassende Gesamtabwägung", wie sie die Antragsteller fordern, hätte demgegenüber qualitativ kaum Vorteile. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit eine textliche Zusammenfassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen sollen.
Die Kritik, die Bezirksregierung Lüneburg habe die Belange des Verkehrs zu hoch eingeschätzt, ist nicht geeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Die Gewichtung der verschiedenen Belange ist Kern der Planung und seitens der Gerichte nur in engen Grenzen überprüfbar. Angesichts der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist nicht erkennbar, dass deren Gewicht in evidenter Weise überschätzt ist.
Letztlich kritisieren die Antragsteller die Entscheidung für eine östliche Variante der Ortsumgehung, ohne konkret öffentliche Belange neben denen des Naturschutzes zu benennen, die durch den Planfeststellungsbeschluss zum 1. Bauabschnitt verletzt werden. Den Bau der Ortsumgehung Celle auf Weisung des Bundesministeriums für Verkehr mit dem südlichen Bauabschnitt zu beginnen, ist unter dem Gesichtspunkt planerischer Gestaltungsfreiheit nicht zu beanstanden. Dass auch ein anderer Bauabschnitt geeignet wäre, die Stadt Celle teilweise zu entlasten, liegt in der Natur der Sache. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, angesichts des schon weit fortgeschrittenen Ausbaus der B 3 bis Hannover dort anzuschließen und deshalb von Süden her zu planen.
Eine "Hochwasserproblematik" wird durch den 1. Bauabschnitt nicht ausgelöst (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 84) und bedurfte deshalb auch keiner Abwägung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 39 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).