Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.12.2006, Az.: 7 LA 31/05
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.12.2006
- Aktenzeichen
- 7 LA 31/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 45576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:1215.7LA31.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - AZ: 11 A 5248/01
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Soweit eine Nachbargemeinde mit ihren Einwendungen gegen ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben präkludiert ist, kann sie auch nicht ihren Berufungszulassungsantrag auf diese Einwendungen stützen.
- 2.
Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist durch eine Genehmigungsplanung dann nicht verletzt, wenn von dem Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem Gebiet der Nachbargemeinde nicht zu erwarten sind.
Gründe
Die Beigeladene beantragte am 17. Oktober 2000 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer mechanischen Restabfallbehandlungsanlage und die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 29. November bis zum 28. Dezember 2000 aus. In der Bekanntmachung der Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis zum 11. Januar 2001 einschließlich u. a. bei der Klägerin erhoben werden könnten. Die Klägerin selbst erhob mit Schreiben vom 10. Januar 2001 Einwendungen dahingehend, dass insbesondere die Ortsteile Altwarmbüchen, Kirchhorst und Neuwarmbüchen lästigen und ekelerregenden Gerüchen durch die bestehenden Anlagen ausgesetzt seien und sie eine Zunahme dieser Immissionen durch die geplante Anlage befürchte. Die neue Anlage beeinträchtige sie in ihrer Planungshoheit, was insbesondere für die Plangebiete nördlich von Blocksberg (Altwarmbüchen) und Kirchhorster See (Kirchhorst) und die Baugebiete Oppersheide, Hinter Pastors Hofe (beide Kirchhorst) sowie Sahlkamp (Neuwarmbüchen) gelte. Eine Verstärkung der Geruchsbelastung führe dazu, dass sie den Planungsgrundsatz des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB bei der Aufstellung der Bebauungspläne in diesen Gebieten nicht einhalten könne, da insbesondere der öffentliche Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gefährdet sei. Auch habe sich die Vermarktung neuer Baugrundstücke wegen der bereits bestehenden Geruchsbelastung als schwierig erwiesen. Die ausgelegten Unterlagen seien teilweise unzureichend. Die Bioabfallkompostierung, die mechanische und die biologische Restabfallaufbereitungsanlage seien eine Gesamtanlage und vor allem hinsichtlich des Immissionsschutzes und des Rücksichtnahmegebotes als Einheit anzusehen. Gegen das Geruchsgutachten bestünden Bedenken.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2001 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer mechanischen Restabfallbehandlungsanlage und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Die Genehmigung umfasst die Erweiterung dieser Anlage um eine biologische Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Vergärungs- und einer nachgeschalteten Rotteanlage einschließlich einer Abluftreinigungsanlage mit einer Leistung von 150.000 Mg/a, sowie die Errichtung und den Betrieb einer Feuerungsanlage einschließlich der zugehörigen Dampfkesselanlage für den Einsatz von Biogas und Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 Megawatt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Hannover mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 als unzulässig zurück. Eine rechtliche relevante Beeinträchtigung der Planungshoheit sei nicht ersichtlich. Die angewandte Verfahrensart verstoße nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
Mit hier angefochtenem Urteil vom 7. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Änderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die von der geänderten Anlage ausgehenden Immissionen stünden der Bauleitplanung der Klägerin nicht entgegen. Aufgrund des Abstandes der Anlage zu deren Wohn- und Planungsgebieten von über 1,6 km seien erhebliche Belästigungen nicht zu erwarten. Dies folge aus dem als allgemeingültigen Planleitsatz zu berücksichtigenden nordrhein-westfälischen Abstandserlass, wonach der Abstand von Deponien für Haus- und Sondermüll zu Wohngebieten 500 m betragen müsse, und § 3 der damals anwendbaren 30. BImSchV, die einen Mindestabstand einer biologischen Abfallbehandlungsanlage zur nächsten oder zu einer in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung von 300 m vorsehe. Unzumutbare Geruchsbelastungen gingen nach dem von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten vom 24. Oktober 1997 mit den ergänzenden Ausführungen vom 27. Oktober 2000 weder von der geplanten biologischen Abfallbehandlungsanlage noch von dem im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits vorhandenen Bioabfallkompostwerk und der mechanischen Abfallbehandlungsanlage aus. Die Geruchszusatzbelastung überschreite die Bagatellgrenze für die vorhandene Wohnbebauung nicht. Entsprechendes gelte unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtung auch für die Planungsgebiete, die deutlich weiter als die Wohnbebauung vom Standort der Anlage entfernt lägen. Ob die geplante Anlage dem Stand der Technik entspreche, sei im Hinblick auf eine Rechtsverletzung der Klägerin unerheblich. Inwieweit eine nachhaltige Störung ihrer Planungshoheit durch den Hinweis auf die Explosion einer vergleichbaren Anlage im spanischen La Coruna konkret zu erwarten sei, habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Aufgrund der Entfernung zum Vorhaben und der optischen Trennung durch das Naherholungsgebiet Altwarmbüchener See, die A 37 und das bewaldete Altwarmbüchener Moor sei nicht ersichtlich, dass die Wohn- und Freizeitgeländegebietsplanungen der Klägerin nicht realisierbar seien. Eine Verletzung der Planungshoheit komme auch nicht unter dem Aspekt des Willkürverbots in Betracht. Durch die angewandte Verfahrensart werde zudem der Rechtschutz der Klägerin nicht verkürzt. Die Rechtsprechung zur Abschnittsbildung bei der Straßenplanung sei nicht einschlägig. Hindernisse für Drittbetroffene, gegen frühere, die weitere Planung maßgeblich beeinflussende Genehmigungen bestünden hier nicht. Die Genehmigungen der Anlagen des Bioabfallkompostwerks und der mechanischen Abfallaufbereitungsanlage seien bestandskräftig geworden, was sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsse. Das Geruchsgutachten beziehe die von diesen Anlagen ausgehenden Geruchsbelastungen ein. Die Rechtsprechung zum Nachbarschutz bei gewichtigen Auswirkungen eines Vorhabens auf das Gebiet einer benachbarten Gemeinde sei ebenfalls nicht einschlägig. § 2 Abs. 2 BauGB regele die Planungsbefugnis benachbarter Gemeinden als gleichrangige Planungsträger und verlange einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden mittels Koordination gemeindlicher Belange. Darum gehe es bei der grundsätzlich im Außenbereich angesiedelten und raumordnungsrechtlich festgelegten Fachplanung von Abfallbeseitigungsanlagen jedoch nicht. Insoweit bestehe ein grundsätzlicher Vorrang der Fachplanung, der der spezialgesetzlichen Regelung unterliege. Die Interessen benachbarter Gemeinden an der Planungshoheit seien als öffentliche Belange in dem jeweiligen Plangenehmigungsverfahren oder förmlichen Verwaltungsverfahren abzuwägen. Eines Rückgriffs auf § 2 Abs. 2 BauGB bedürfe es nicht. Im Übrigen komme es auf den Einzelfall an. Unter den vorliegenden Umständen, insbesondere den Vorgaben der Raumordnung und den Abständen zur Wohnbebauung, komme lediglich das einfache Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB zum Tragen, dessen Verletzung einen Eingriff in die Planungshoheit nicht darstelle.
Mit ihrem Berufungszulassungsantrag macht die Klägerin sämtliche Zulassungsgründe geltend. Mit ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren sei sie nicht präkludiert, da sie bereits im Einwendungsverfahren eine Beeinträchtigung ihrer Stellung als Trägerin der Planungshoheit und als Grundstückseigentümerin geltend gemacht habe.
Der Beklagte und die Beigeladene sind dem entgegengetreten und beantragen die Ablehnung des Zulassungsantrags. Insbesondere könne das Vorbringen der Klägerin eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, soweit sie dieses nicht bereits zum Gegenstand ihrer Einwendungen im Genehmigungsverfahren gemacht habe.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihren Betroffenheiten als Eigentümerin bzw. Trägerin der Planungshoheit in den Gebieten Sport- und Freizeitgelände Altwarmbüchener See und den Wohngebieten südlich Birkenweg und Lüneburger Damm nicht befasst und sich nicht mit den dort bestehenden Geruchsimmissionskonflikten auseinandergesetzt, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb eine Befassung mit diesen Betroffenheiten das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen kann. Insoweit genügt das Vorbringen bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass bereits die im Grenzgebiet zur klägerischen Gemeinde vorhandene Wohnbebauung 1,6 km von der Anlage entfernt und bei einem Abstand dieser Größenordnung nicht anzunehmen sei, dass die genehmigte Anlage geeignet sei, die Planungsvorstellungen der Klägerin in nachhaltiger Weise zu stören (UA S. 7 unten). Eine Verletzung der Planungshoheit hat es damit auch für die von der Klägerin nunmehr benannten Gebiete ausgeschlossen. Inwieweit in diesen Bereichen Geruchsimmissionskonflikte bestehen, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Allein ihre Hinweise, das Verwaltungsgericht habe sich bei dieser Feststellung nicht auf den Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen für Deponien und auf die in der 30. BImSchV enthaltenen Abstände stützen dürfen, zumal die Abstände zwischen dem Standort der geplanten Anlage und dem Altwarmbüchener See zwischen 450 m und 1200 m lägen, reichen nicht aus, Geruchsimmissionskonflikte in den von der Klägerin benannten Gebieten aufzuzeigen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Abstände in dem Abstandserlass und der 30. BImschV nur als widerlegliche Vermutungen gewertet. Seine Aussage, dass von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsimmissionen nicht ausgehen, hat es entscheidungserheblich allein auf das Gutachten der ITUsystem Umweltmanagement GmbH vom 24. Oktober 1997 mit den ergänzenden Ausführungen vom 27. Oktober 2000 gestützt. Danach gehen von der geplanten biologischen Abfallbehandlungsanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen oberhalb der anzunehmenden Grenzwerte aus. Das geplante Vorhaben überschreitet die Bagatellgrenze für die Geruchszusatzbelastung von 2 % der Jahresstunden nicht. Aus der Übersicht auf Seite 11 des ergänzenden Gutachtens vom 27. Oktober 2000 ergibt sich, dass südlich von Altwarmbüchen die Zusatzbelastung 0,00 beträgt. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auseinander. Dass die geringste Entfernung des Altwarmbüchener Sees zum Standort der geplanten Anlage nur 450 m betragen soll, ist ausweislich der in den Genehmigungsunterlagen enthaltenen Übersichtkarte nicht nachvollziehbar. Die Entfernung zwischen dem Anlagestandort und der durch den See verlaufenden Gemeindegrenze beträgt mindestens 1250 m, wobei die von der Klägerin als beeinträchtigt angesehenen Gebiete noch weiter vom Standort entfernt liegen.
Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Auswirkungen der geplanten Anlage mit Blick auf die Verkehrsentwicklung auf der alten B 3 nicht in den Blick genommen, trägt ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen, die an die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu stellen sind, Rechnung. Denn die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass der anlagebedingte Verkehr zu einer nachhaltigen Störung ihrer Planungen führt, etwa weil dieser Verkehr die Verkehrsbedeutung der Hannoverschen Straße, der ehemaligen B 3, als Kreisstraße ändert. Solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen bemerkt die Klägerin selbst in ihrer Antragsschrift, dass Ursachen der Verkehrsproblematik am Knotenpunkt Moorwaldweg/alte B 3 der Verkehr zwischen Hannover und Lahe und die S-Bahn-Linie Hannover-Altwarmbüchen sind.
Selbst wenn der Senat das Darlegungserfordernis als erfüllt ansehen würde, rechtfertigten die genannten Einwände der Klägerin die Durchführung des Berufungsverfahrens nicht. Denn dieses Vorbringen könnte in einem Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin hiermit nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG i.d. F. der Bek. v. 14. März 1997 (BGBl. I, 504), geändert durch Gesetz vom 20. April 1998 (BGBl. I, 723), präkludiert wäre. Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat ordnungsgemäß stattgefunden. Die vollständigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 29. November 2000 bis zum 28. Dezember 2000 aus. In der Bekanntmachung der Auslegung wurde auf die Einwendungsfrist und die Rechtsfolgen für den Fall ihrer Versäumung hingewiesen. Die Klägerin erhob ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Planungshoheit Einwendungen. Diese konkretisierte sie dahingehend, dass die Planungsgebiete nördlich von Blocksberg (Altwarmbüchen) und Kirchhorster See (Kirchhorst), die Baugebiete Oppersheide und Hinter Pastors Hofe (beide Kirchhorst) sowie Sahlkamp (Neuwarmbüchen) beeinträchtigt würden. Weitergehende Beeinträchtigungen ihrer Eigentümerstellung, weiterer Planungsgebiete solche und durch die Verkehrsproblematik auf der alten B 3 machte sie demgegenüber nicht geltend. Diese Aspekte sind auch nicht durch den pauschalen Hinweis auf die Verletzung ihrer Planungshoheit durch Geruchsbelastungen in den Ortsteilen Altwarmbüchen, Kirchhorst und Neuwarmbüchen durch die bereits bestehenden Anlagen zum anzuerkennenden Gegenstand ihres Einwendungsschreibens gemacht worden. Denn das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Genehmigungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Erhebt eine Gebietskörperschaft Einwendungen, so muss sie insbesondere deutlich machen, welche ihrer eigenen Rechtspositionen sie als gefährdet ansieht und welche Beeinträchtigungen sie befürchtet (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschl. v. 29.08.2005 - 11 A 4823/03 -, juris).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begegnet das angefochtene Urteil nach Auffassung der Klägerin auch deshalb, weil nach ihrer Auffassung das Verwaltungsgericht zur Prüfung verpflichtet gewesen sei, ob die geplante Anlage dem Stand der Technik entspreche, was mit Blick auf den Störfall in der Anlage in La Coruna zweifelhaft sei. Die Klägerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast mit den von ihr aufgezeigten Zweifeln Rechnung getragen, da ihre Betroffenheit bei einem Störfall in der genehmigten Anlage evident sei. Auch damit legt die Klägerin jedoch nicht hinreichend dar, weshalb das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht richtig ist. Sie verkennt zunächst, dass maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2001, ist. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dargelegt, die darauf schließen lassen, dass die Anlage zu diesem Zeitpunkt nicht dem (damaligen) Stand der Technik entsprochen hat. Aus einem späteren Vorfall in einer anderen Anlage können insoweit keine Rückschlüsse gezogen werden, wenn hieraus im Nachhinein lediglich neue Erkenntnisse für die Anlagensicherheit gewonnen werden. Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend eine Verletzung der Planungshoheit als nicht substantiiert dargelegt angenommen. Aus diesem Grunde ist auch ein Verstoß der Änderungsgenehmigung gegen die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht zu erkennen.
Soweit die Klägerin eine Gesamtbetrachtung der Gesamtanlage verlangt, hierbei jedoch nicht in Frage stellt, dass die einzelnen Bestandteile in getrennten Verfahren geplant und zur Genehmigung gestellt werden konnten, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorgerufen werden können. Die Klägerin hat in ihrer Antragsschrift ausgeführt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch so verstanden werden können, dass es sich durch den Hinweis auf das Gutachten der ITUsystem Umweltmanagement GmbH nicht nur auf eine Betrachtung der genehmigten Anlagenänderung beschränkt, sondern auch den Rest der Anlage einbezogen hat. Dieser Ansicht ist auch der Senat, da das Gutachten zu dem von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Ergebnis gekommen ist, dass die Geruchszusatzbelastung durch die Anlagenänderung unter der maßgeblichen Bagatellgrenze liegt und die Grenzwerte der durch die bestehenden Anlagen hervorgerufenen Vorbelastung und der Zusatzbelastung nicht überschritten werden. Aufgrund dieser Feststellungen ist das eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin ablehnende Urteil im Ergebnis zutreffend, zumal die Genehmigungen des Bioabfallkompostwerks und der mechanischen Restabfallaufbereitungsanlage bestandskräftig sind.
Schließlich begründet auch das Verneinen eines Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB wegen eines Vorrangs der Fachplanung, auf deren Ebene als öffentliche Belange die Interessen benachbarter Gemeinden abzuwägen sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht. Zwar kann auch durch das Erteilen einer Vorhabensgenehmigung das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt werden, sofern die Genehmigung bei Fehlen einer Bauleitplanung die an sich grundsätzlich gebotene und abzustimmende verbindliche Bauleitplanung ersetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - BVerwG 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209217). In einem solchen Fall besteht zudem ein starkes Anzeichen dafür, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Zulassungsschranken für ein im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben nicht ausreichen, um ohne Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - BVerwG 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 2532 f.). Doch ist Voraussetzung hierfür, dass von dem Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde ausgehen können (vgl. BVerwG, a. a. O., BVerwGE 84, 209217 f. und 117, 2532 f.). Derartige unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art hat indes das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Danach seien tatsächliche Hindernisse, die einer Realisierung der klägerischen Planungen entgegenstünden, nicht gegeben; eine Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebots liege angesichts der raumordnerischen Vorgaben und den Abständen zur Wohnbebauung nicht vor. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für derartige Auswirkungen, insbesondere in Form von Geruchsimmissionen, sind auch sonst nicht ersichtlich.
2.) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
Soweit sich die Klägerin auf ihr Zulassungsvorbringen beruft, mit dem sie im Falle einer Zulassung der Berufung präkludiert wäre, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, derartige Schwierigkeiten zu begründen, denn es wäre in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Solche Schwierigkeiten hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht die Einhaltung des Standes der Technik der geplanten Anlage nicht geprüft hat. Zur Begründung hat die Klägerin lediglich auf ihr entsprechendes Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug genommen und eine unvollständige Sachaufklärung und eine mangelhafte Erforschungs- und Begründungstiefe behauptet. Inwieweit sich aus diesem Vorbringen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ableiten lassen, erschließt sich dem Senat nicht. Denn die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit genügt nicht. Vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die fortbestehenden besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten als solche benannt werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.11.2004 - 2 LA 422/03 -, juris).
Die Beantwortung der von der Klägerin des Weiteren aufgeworfenen Frage, ob ihre Planungshoheit wegen Verstoßes der Genehmigung gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt sei, wirft ebenfalls Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf, da sich diese Frage - wie ausgeführt - mangels unmittelbarer gewichtiger Auswirkungen des Vorhabens auf das klägerische Gemeindegebiet in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde.
3.) Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erachteten Fragen, "ob es einen Vorrang der Fachplanung gegenüber der kommunalen Bauleitplanung gibt, der den grundsätzlichen Rechtsanspruch der Nachbargemeinde auf Einhaltung des kommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB außer Kraft setzt" und "ob eine auf dem BImSchG beruhende Plangenehmigung rechtmäßig sein kann, wenn sie weder den öffentlichen Belang Planerfordernis im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB berücksichtigt noch die bisher nicht erfolgte Bewältigung des interkommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht bewältigt", würden sich in einem Berufungsverfahren ebenfalls mangels unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art nicht stellen. Aus diesem Grunde kommt auch eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Klägerin sinngemäß mit ihrem Vorbringen ebenfalls geltend gemacht hat, nicht in Betracht.
4.) Schließlich lassen sich Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, nicht feststellen.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Klägerin erstmals im Klageverfahren benannten Planungsgebiete und der Verkehrsproblematik auf der alten B 3. Mit diesem Vorbringen wäre die Klägerin in einem Berufungsverfahren präkludiert, weshalb es nicht geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung wegen einer unzureichenden Begründung in Frage zu stellen. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass bereits bei einem Abstand der Anlage von 1,6 km zur nächstgelegenen Wohnbebauung auf dem Gemeindegebiet der Klägerin unzumutbare Geruchsbelästigungen nicht zu erwarten sind (UA S. 7), und damit zugleich festgestellt, dass auch die von der Klägerin nunmehr bezeichneten Planungsgebiete schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt sind.
Eine fehlerhafte Würdigung des klägerischen Vorbringens, wonach die Immissionen der Gesamtanlage zu betrachten seien, mit der Folge eines Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Sie selbst hat ausgeführt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Sinne verstanden werden können; sie sind auch nach Auffassung des Senats so zu verstehen.