Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.12.2006, Az.: 8 ME 145/06
Aufhebung; Bestellung; Bezirksschornsteinfegermeister; Erledigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.12.2006
- Aktenzeichen
- 8 ME 145/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 53333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 18.09.2006 - AZ: 5 B 29/06
Rechtsgrundlagen
- § 7 SchfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Bescheid über die Aufhebung der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe erledigt sich mit Ablauf der einjährigen "Probezeit" des Bezirksschornsteinfegermeisters.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 16. August 2006 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2006 abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. August 2005 für die Dauer eines Jahres (zum zweiten Mal) probeweise zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. Mit dem hier streitigen Bescheid vom 27. Juli 2006 hat der Antragsgegner diese Bestellung gestützt auf § 7 Abs. 1 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG - aufgehoben und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Dieser Aufhebungsbescheid hat sich mit Ablauf des Monats Juli 2006 durch Zeitablauf erledigt, da der Antragsteller ohnehin nur bis zu diesem Zeitpunkt befristet probeweise zum Bezirksschornsteinfegermeister ernannt worden war und sich eine solche probeweise Bestellung von Gesetzes wegen nach Ablauf der “Probezeit“ weder automatisch in eine endgültige Bestellung zum Bezirkschornsteinfegermeister umwandelt noch der Betroffene bis zur Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides weiterhin vorläufig bzw. probeweise Bezirksschornsteinfegermeister bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - 1 C 7/93 -, GewArch 1997, 484 ff. [BVerwG 22.07.1997 - BVerwG 1 B 136.97], m. w. N.).
Die vom Antragsteller jedenfalls erstinstanzlich begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 27. Juli 2006 kann also angesichts des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs einer schützenswerten Rechtsposition nicht mehr dienlich sein und ist deshalb unzulässig (Senatsbeschl. v. 22.2.2002 - 8 MA 20/02 -; OVG Greifswald, Beschl. v. 23.4.1999 - 2 M 42/99 -, GewArch 1999, 417 ff.; unklar: Musielak/Schira/Manke, SchfG, Kommentar, 6. Aufl., § 7, Rn. 8 a; ohne Begründung im Ergebnis wohl anderer Ansicht: VGH München, Beschl. v. 27.5.2004 - 22 Cs 04.917 -), so dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man den Schriftsatz des Antragstellers vom 15. Dezember 2006 so versteht, dass er nunmehr entsprechend der auf das Hauptsacheverfahren bezogenen Ankündigung, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergehen zu wollen, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides vom 27. Juli 2006 begehren will. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nämlich unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1995 - 7 VR 16/94 -, NVwZ 1995, 586 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.6.1990 - 7 M 42/90 -, OVGE 41, 510 ff.; Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, Kommentar, § 113, Rn. 108, m. w. N.).
Sollte der Antragsteller mit seiner im Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 enthaltenen Bitte um eine “entsprechende Bescheidung“ im Beschwerdeverfahren nunmehr stattdessen einen Antrag nach § 123 VwGO stellen wollen, so stünde der Zulässigkeit dieses Antrages - unabhängig von Bedenken gegen die Zulässigkeit der damit verbundenen Antragsänderung (vgl. nur Nds. OVG, Beschl. v. 6.10.2006 - 2 NB 410/06 -, m. w. N.) - jedenfalls die fehlende, nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aber erforderliche Bestimmtheit des Antrages entgegen. Denn es wird nicht hinreichend deutlich, welchen Inhalt eine solche einstweilige Anordnung haben sollte, da der Antragsteller bislang auch in der Hauptsache keinen entsprechenden Leistungs-, Feststellungs- oder Verpflichtungsantrag gestellt hat. Im Übrigen steht dem Erfolg eines am ehesten im Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Antrages auf endgültige, d.h. vorbehaltlose und unbefristete Bestellung des Antragstellers zum Bezirksschornsteinfegermeister gegenwärtig schon entgegen, dass dafür zuvor eine “Nachschau“ gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfG erfolgreich abgeschlossen sein muss, zu dieser Nachschau neben der Begutachtung der “zu führenden Aufzeichnungen“ auch eine Überprüfung des Kehrbezirks gehört und es hieran bislang in jedem Fall mangelt.
Sofern der Antragsteller an seinem Ziel, dauerhaft zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt zu werden, festhält und er insoweit ggf. auch einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO begehren will, so besteht für ihn die Möglichkeit, zu gegebener Zeit vor dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Da seine Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, damit also kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), und das Beschwerdeverfahren auch im Übrigen nicht entscheidend gefördert hat.