Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.12.2006, Az.: 12 LA 434/06
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.12.2006
- Aktenzeichen
- 12 LA 434/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 45584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:1221.12LA434.06.0A
In der Verwaltungsrechtssache
.........
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht 12. Senat am 21. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2005, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2005 wegen Versäumung der Begründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Hier ist bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzung des § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegeben ist, derzufolge ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die mit der Rüge angegriffene Entscheidung nicht gegeben sein darf. Ob der Antrag auf Wiedereinsetzung ein anderweitiger Rechtsbehelf im Sinn dieser Vorschrift ist (so Rudisile, in: Schoch/SchmidtAßmann/Pietzner, VwGO, § 152 a Rn. 17.; a. A. Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl., § 152 a Rn. 9), kann dahinstehen, jedenfalls geht er als speziellere Regelung der Anhörungsrüge vor (ebenso Eyermann/Happ, a.a.O.). Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge geltend macht, der Senat habe ihn, den Kläger, auf die nur knappe Versäumung der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinweisen und ihm Gelegenheit zur Einreichung eines Wiedereinsetzungsantrags einräumen müssen, konnte er seine Rechte bereits in dem Verfahren über die Wiedereinsetzung geltend machen und die Gründe vortragen, weshalb die Fristversäumung unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gewesen sei. Davon abgesehen hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Beschluss vom 23. November 2006, in dem ausgeführt worden ist, dass dem Kläger wegen der Versäumung der genannten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann und selbst dann, wenn die Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, der Zulassungsantrag des Klägers jedenfalls auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anhörungsrüge ist durch diesen Beschluss die Grundlage entzogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).