Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.12.2006, Az.: 8 LA 204/05
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.12.2006
- Aktenzeichen
- 8 LA 204/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 45574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:1214.8LA204.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - AZ: 1 A 2678/02
Fundstellen
- AUR 2008, 34-37 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 2007, 227-229
- NuR 2007, 271-274 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfW 2009, 58
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit eines Tauchverbots in einem See, der bedingt durch Bodenabbau am Rande eines - dem Hochmoorschutz dienenden - Landschaftschutzgebietes entstanden ist.
Gründe
Aus dem Entscheidungstext
Der auf das Vorliegen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag bleibt erfolglos.
Der Antrag entspricht schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Vortrag zu den Zulassungsgründen muss hinreichend klar strukturiert sein und eine Zuordnung zu einem oder mehreren Zulassungsgründen jedenfalls zulassen. Die Zuordnung des Vorbringens zu einem Zulassungsgrund darf hingegen nicht dem Oberverwaltungsgericht in dem Sinne überlassen werden, dass es das Vorbringen erst überprüfen und "herausfiltern" muss, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Darlegungen einen Zulassungsgrund begründen können. Dies ist Sache des Antragstellers und nicht des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 124 a, Rn. 49; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 124 a Rn. 92, jeweils m. w. N.). Diesen Anforderungen an die Darlegung wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger will in der Sache erreichen, einen im Landschaftsschutzgebiet " D." gelegenen, im Eigentum des Bodenabbauunternehmers E. befindlichen und durch dessen Abbautätigkeit seit Beginn der 90-er Jahre entstandenen Baggersee zum Tauchen im Rahmen der Vereinstätigkeit zu nutzen. Um dieses Ziel gegenüber dem Beklagten durchsetzen, insbesondere um einer solchen Nutzung aus Sicht des Beklagten entgegenstehende landschaftsschutzrechtliche Einwände zu entkräften bzw. auszuräumen, hat er beim Verwaltungsgericht sieben Anträge gestellt, die sich u. a. darauf beziehen festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, das streitige Gewässer zu Tauchzwecken zu nutzen, weiterhin festzustellen, dass sich die Beteiligten bereits über die Nutzung des streitigen Gewässers im bisherigen Umfang für die Dauer des Kiesabbaues geeinigt hätten, und (hilfsweise) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zum Tauchen eine uneingeschränkte bzw. eine auf eine bestimmte Einstiegsstelle in das Gewässer beschränkte Befreiung zu erteilen.
Der Erfolg der zuvor genannten Anträge hängt von Voraussetzungen ab, die sich zwar zum Teil überschneiden mögen, in wesentlichen Punkten aber auch unterscheiden. So benötigt der Kläger selbstverständlich keine Befreiung von den Verboten der Verordnung zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes " D." (nachfolgend = LSG-VO) vom 6. Juni 1990 (Amtsbl. Reg.-Bez. Weser-Ems S. 887), wenn diese Verordnung ganz oder in den hier entscheidenden Teilen unwirksam ist, wie der Kläger u. a. sinngemäß in seinem Zulassungsantrag vorbringt. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendige Darlegung erfordert es unter diesen Voraussetzungen, dass der Kläger sein Vorbringen nicht nur einzelnen Zulassungsgründen, sondern jeweils auch einem oder mehreren der vorgenannten Anträge zuordnet; zumindest aber muss sich sein Vortrag ohne größere Schwierigkeiten in dieser Weise zuordnen lassen. Dies ist hier jedoch nicht möglich. Denn weder in dem Schreiben vom 30. November 2005, das allein innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, noch in den nachfolgenden, ergänzenden Schriftsätzen des Klägers, in denen die zuvor fristgerecht benannten Zulassungsgründe näher ergänzt werden können, nicht aber weiteres selbständiges Vorbringen zulässig ist, wird hinreichend zwischen den vorgenannten verschiedenen Anträgen differenziert und aufgezeigt, zum Erfolg welchen Antrages die jeweils geltend gemachten Zulassungsgründe führen sollen. Das Verständnis des Zulassungsvorbringens wird zusätzlich dadurch erschwert, dass es in der Art einer Berufungsbegründung abgefasst ist und in einem Zulassungsantrag unpassende Beweisangebote enthält. Schließlich sind in der Begründung des Zulassungsantrages vom 30. November 2005 zwar drei der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe aufgeführt worden und es folgt insoweit auch ziffernmäßig eine Untergliederung, das jeweilige Vorbringen lässt jedoch wiederholt keine eindeutige Zuordnung zu dem jeweils in Bezug genommenen oder einem anderen Zulassungsgrund zu.
Unabhängig von der demnach schon nicht hinreichenden Darlegung ist aber auch in der Sache nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO gegeben sind. Insbesondere erweist sich das klageabweisende verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis als richtig.
Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten nicht die Feststellung begehren, das streitbefangene Gewässer zu Tauchzwecken nutzen zu dürfen.
Klarzustellen ist zunächst, dass sich dieses Feststellungsbegehren Erfolg versprechend überhaupt nur auf eine Gewässernutzung über die auch bisher von dem Kläger im Einverständnis mit dem Grundeigentümer in Anspruch genommene, nordöstlich gelegene Einstiegsstelle in das Gewässer beziehen kann. Die Nutzung der übrigen, von dem Unternehmen E. noch zum Abbau genutzten Uferbereiche, insbesondere im Süden des entstandenen bzw. noch entstehenden Gewässers, ist dem Kläger hingegen vom Eigentümer bereits aus versicherungsrechtlichen Gründen wegen der vom noch laufenden Abbaubetrieb ausgehenden Gefahren versagt worden. Der Eigentümer ist insoweit auch nicht gesetzlich zur Duldung der Nutzung des streitigen Gewässers verpflichtet, da an dem Baggersee als künstlichem Gewässer gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 NWG kein Recht auf Gemeingebrauch und damit auch keine daraus resultierende Duldungspflicht des Eigentümers besteht. Soweit eine Nutzung von Teilen des Baggersees daher schon an dem fehlenden Einverständnis des Eigentümers scheitert, kommt es auf die Klärung der hier streitigen Frage nicht an, ob einer solchen Nutzung zusätzlich landschaftsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Bezieht sich bei sachgerechtem Verständnis der Feststellungsantrag somit allein auf die Möglichkeit, den Baggersee von einer bestimmten, nämlich mit Zustimmung des Eigentümers in dem nordöstlichen Bereich gelegenen Einstiegsstelle aus zum Tauchen nutzen zu können, so ist der so verstandene Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.
Ihm steht § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. h) und j) LSG-VO entgegen. Nach der letztgenannten Bestimmung ist es im geschützten Gebiet insbesondere verboten, "renaturierte ehemalige Bodenabbauten zu verändern und für Freizeitaktivitäten zu nutzen." Dies schließt das Tauchen über einen Einstieg im nordöstlichen Uferbereich des entstandenen Gewässers aus.
Dass es sich beim Tauchen um eine "Freizeitaktivität" handelt, kann von dem Kläger nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, stand der Beklagte bei dem sich zeitlich überschneidenden Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung und der Genehmigung des Bodenabbauvorhabens für eine "Nassauskiesung" vor der - sich allgemein stellenden - Frage, in welcher Weise das entstehende Gewässer nach Abschluss des Bodenabbaues genutzt werden sollte. Der Beklagte musste klären, ob das Gewässer und der Uferbereich zukünftig vorrangig der Naherholung durch Freizeitaktivitäten, insbesondere dem Wassersport dienen oder der Schutz von Natur und Landschaft im Vordergrund stehen sollte. Die Entscheidung ist sowohl im abbaurechtlichen Genehmigungsverfahren als auch bei Erlass der Verordnung einheitlich zugunsten des Naturschutzes gefallen. Die Naherholung an öffentlichen Gewässern soll im Stadtgebiet von F. an anderer Stelle erfolgen, nämlich an und im G. Badesee. Daraus ergibt sich unschwer, dass der Begriff der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. j) LSG-VO ausgeschlossenen "Freizeitaktivitäten" weit zu verstehen ist und insbesondere jegliche Form von Wassersport einschließlich des Sporttauchens umfasst, nicht aber - wie vom Kläger in den Raum gestellt wird - eine solche Wassersportausübung in vereinsgebundener Form davon ausnimmt.
Zugleich ergibt sich aus den vorgenannten Ausführungen, ab wann das beim Bodenabbau entstandene Gewässer als "ehemaliger Bodenabbau" und dessen Ufer als "renaturiert" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. j) LSG-VO anzusehen sind und damit dem Nutzungsverbot unterliegen. Die vorgenannte Bestimmung regelt die Folgenutzung zum Bodenabbau, knüpft also an dessen Beendigung an. Der Bodenabbau erfolgt wiederum entsprechend der Genehmigung vom 16. Januar 1989 abschnittsweise von Nord nach Süd fortschreitend und "ist auch so zu renaturieren". Dementsprechend setzt das hier maßgebende Nutzungsverbot in dem Moment ein, in dem die nach dem Genehmigungsbescheid vorgesehene schrittweise Renaturierung jeweils abgeschlossen ist. Dies ist in dem streitigen nord- und nordöstlichen Teilbereich des Gewässers bereits seit dem Juli 1994 der Fall. Dass dort auch tatsächlich eine Renaturierung der betroffenen Uferbereiche erfolgt ist, ergibt sich aus den bei den Akten befindlichen Fotos. So zeichnen sich schon in dem Luftbild sowohl die entstandenen Flachwasserbereiche als auch die Ufervegetation deutlich ab. Unterstrichen wird diese Entwicklung durch die vom Beklagten zuletzt nach dem Stand vom März 2006 eingereichten Fotos. Danach hat die beabsichtigte "Rückgewinnung" dieses Gebiets durch die Natur im Großen und Ganzen - was entscheidend ist - stattgefunden und sich eine im Wesentlichen standortgerechte Vegetation entwickelt. Der streitige Uferbereich ist damit "renaturiert" i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. j) LSG-VO und darf nicht zum Tauchsport genutzt werden.
Für den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. j) LSG-VO beabsichtigten Schutz dieses ehemaligen Bodenabbaubereichs kommt es hingegen nicht auf die vom Kläger wiederholt unter verschiedenen Gesichtspunkten aufgeworfenen Fragen an, ob der nunmehr erreichte Vegetationsstand in allen Einzelheiten den Vorgaben in dem genehmigten Rekultivierungsplan entspricht, ob und in welchem - in jedem Fall untergeordneten - Umfang sich im Uferbereich seit welchem Zeitpunkt genau vereinzelt nicht standortgerechte Bäume befinden und ob teilweise, insbesondere an der vom Kläger zu Vereinszwecken genutzten Einstiegsstelle des Uferbereiches noch nicht wieder oder nicht mehr eine standortgerechte Vegetation vorhanden ist. Ein solches vom Kläger favorisiertes enges Verständnis des Begriffs "renaturiert" scheidet aus, weil damit der Schutzweck der genannten Regelung "auf den Kopf gestellt" und ein Verhalten gefördert würde, das die gewollte Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustandes verhindert, und gerade deshalb untersagt ist.
Erst recht ist es dem Kläger nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. h) LSG-VO verboten, die Kraftfahrzeuge, mit denen seine Vereinsmitglieder zum Ufer fahren, außerhalb von öffentlichen, d.h. gewidmeten Straßen am "renaturierten" Uferbereich abzustellen. Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsvorbringens bemängelt, dass das Verwaltungsgericht nicht zwischen dem Tauchen einerseits und dem Abstellen der Fahrzeuge andererseits unterschieden habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar lassen sich beide Vorgänge grundsätzlich trennen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche Trennung auch tatsächlich erfolgt und realitätsgerecht ist. Vielmehr entspricht es schon der allgemeinen Erfahrung, dass zum Sporttauchen mit Atemgeräten in Freigewässern regelmäßig eine An- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen erfolgt, die am Uferrand abgestellt werden (vgl. die im internet veröffentlichte und damit allgemein zugängliche sog. "Natursportinfo" des Bundesamtes für Naturschutz zum Thema "Sporttauchen"). Diese Ausführungen gelten auch im vorliegenden Fall. So wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt, dass seine Vereinsmitglieder ihre Kraftfahrzeuge bislang im Landschaftsschutzgebiet außerhalb öffentlich gewidmeter Straßen abgestellt haben und so auch zukünftig verfahren werden soll. Darüber hinaus befindet sich im Landschaftsschutzgebiet sogar ein seit Jahren widerrechtlich vom Verein genutzter größerer Bauwagen, der dort nach dem Antrag des Klägers als "Gerätewagen und Aufenthaltsraum" auch verbleiben soll.
Verstoßen somit die Vereinsmitglieder des Klägers durch die Art und Weise, wie sie zum Zwecke des Tauchsports das Landschaftsschutzgebiet aufsuchen und dort in das Gewässer einsteigen, gegen die vorgenannten Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung, so könnte dem Begehren auf Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Handlungen gleichwohl entsprochen werden, wenn die vorgenannten Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung unwirksam wären, was bei Entscheidungserheblichkeit dieser Frage grundsätzlich auch nach Ablauf der Frist für einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO inzident in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen ist (vgl. nur Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, Kommentar, § 47, Rn. 7, 74, m. w. N.).
Zur Unwirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung führende Mängel sind von dem Kläger jedoch nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für seinen Kerneinwand, dass das betroffene Gebiet "biologisch wertlos" sei und deshalb nicht in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung habe einbezogen werden dürfen. In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. Senatsurt. v. 16. 3. 2006 - 8 KN 53/04 -, mit Verweis u. a. auf das Senatsurt. v. 2. 7. 2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, S. 703, sowie BVerwG, Beschl. v. 13. 8. 1996 - 4 NB 4/96 -, NuR 1996 S. 600, jeweils m. w. N.), dass dem Verordnungsgeber bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zusteht. Daher kann er bei der Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten auch Randzonen unter Schutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die die geschützten Bereiche im Übrigen schutzwürdig machen. Außerdem können am Rande gelegene Flächen, die - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen, soweit dies zum Schutze des Kernbereichs des Landschaftsschutzgebietes vernünftigerweise geboten ist. Der Sinn dieser sogenannten Pufferzonen besteht darin, schutzwürdige Gebiete durch einen sie umgebenden Schutzbereich zu sichern oder vor Eingriffen zu schützen, die außerhalb des Schutzgebietes erfolgen, aber in dieses Gebiet hineinwirken. Dieser Schutzzweck von Pufferzonen greift auch im vorliegenden Fall ein.
§ 2 Abs. 3 Satz 3 LSG-VO betont ausdrücklich, dass die Einbeziehung der extensiv bewirtschafteten Randzonen wegen ihrer bio-ökologischen Ergänzungsfunktion und ihrer Schutzfunktion für die Kernbereiche des Landschaftsschutzgebiets, nämlich die dort noch verbliebenen Resthochmoorflächen, erforderlich ist. Die Zulässigkeit dieses Regelungsziels der Verordnung wird dadurch unterstrichen, dass das Niedersächsische Moorschutzprogramm ausdrücklich einen weitreichenden Schutz der noch vorhandenen Hochmoore gebietet (vgl. zum Folgenden die im Internet auf der Seite des Niedersächsischen Umweltministeriums veröffentlichten und damit allgemein zugänglichen Ausführungen zum Stichwort "Moorschutzprogramm"). Von Natur aus ist Niedersachsen das hochmoorreichste Land im Bundesgebiet. Daraus ergibt sich eine besondere Verpflichtung, die Hochmoore als Landschaft und Lebensraum bedrohter Pflanzen und Tierarten zu erhalten und dauerhaft zu sichern. Der dramatische Rückgang dieser für Niedersachsen charakteristischen und unersetzbaren Landschaft war Anlass für das Niedersächsische Moorschutzprogramm sowie den darauf beruhenden Schutz von verbliebenen Hochmoorflächen. Nach der gegenwärtigen Fassung des Moorschutzprogramms ist der Hochmoorschutz nicht (mehr) auf die naturnahen Bereiche und die Renaturierung von abgebauten Flächen beschränkt, sondern bezieht in stärkerem Maße ausdrücklich auch das umliegende landwirtschaftlich genutzte Hochmoor mit ein, um dieses langfristig erhalten zu können. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt somit grundsätzlich auch die vorliegend erfolgte Einbeziehung von Randzonen eines Hochmoores.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach dem hier erfolgten Bodenabbau keine typische Nutzung einer Randzone durch eine Wiese erfolgt, es sich bei dem Randbereich stattdessen um einen Baggersee mit Ufervegetation handelt. Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 NNatG kann die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nämlich u. a. auch der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dienen. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ist bei einem noch erfolgenden bzw. bereits abgeschlossenen Bodenabbau nicht nur der gegenwärtige Naturzustand, sondern es sind auch die absehbaren Folgenutzungen berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. 12. 2004 - 4 A 11/04 -, NVwZ 2005, 589 f. mit Anm. von Gatz, jurisPR-BVerwG 7/2005 Anm. 6). Demnach darf eine solche künftig zu erwartende naturräumliche Entwicklung auch bei Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung mit in die Planungen einbezogen werden und kann die Aufnahme des betroffenen, noch in der Entwicklung befindlichen Gebiets jedenfalls in den Randbereichen eines Landschaftsschutzgebiets rechtfertigen (vgl. Blum/Agena/Franke, NNatG, Kommentar, § 26, Rn. 4).
Die dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Jahr 1990 insoweit zu Grunde liegende Erwartung, es werde sich nach Einstellung des Bodenabbaus im Uferbereich wieder eine für den dortigen Sandboden standorttypische Vegetation u. a. mit Besenheide entwickeln, hat sich im Übrigen inzwischen bestätigt. Dies zeigen anschaulich die vom Beklagten vorgelegten Bilder aus dem März 2006. Demnach trifft die Annahme des Klägers nicht zu, der betroffene Bereich sei biologisch wertlos. Dass der entstandene Baggersee mit seinem Uferbereich vorliegend als Übergangszone zur Abschirmung der noch verbliebenen Resthochmoorflächen im südlich gelegenen Kernbereich des Landschaftsschutzgebietes vor Störungen von außen dient und es eines solches Schutzes vernünftigerweise auch bedarf, liegt auf der Hand. Der Kläger hat selbst auf die angrenzenden, störenden Nutzungen durch einen Modellflugplatz sowie einen Windpark hingewiesen. Würde man dem Kläger seine gewünschten tauchsportlichen Aktivitäten gestatten, so ließe sich bei lebensnaher Betrachtungsweise weder das schon heute an schönen Tagen dort illegal stattfindende Baden verhindern noch erreichen, dass diese Nutzungen - wenn das Gewässer zu diesen Formen der Freizeitgestaltung erst einmal in der Bevölkerung angenommen worden ist - nach vollständiger Einstellung des Bodenabbaubetriebs insgesamt wieder beendet würden. Daher war es sachgerecht und nicht unverhältnismäßig, solche landschaftsschutzrechtlich störenden Freizeitaktivitäten von vornherein und generell, also unabhängig von einer Einzelfallprüfung, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. j) LSG-VO für unzulässig zu erklären.
Die vom Kläger weiterhin gesehene Ungleichbehandlung mit der nach § 7 Abs. 2 LSG-VO von den Verboten des § 4 LSG-VO freigestellten Jagd- und Fischereiausübung liegt schon deshalb nicht vor, weil sowohl Jagd- als auch Fischereirechte nach Art. 14 GG Eigentumsschutz genießen und ihnen damit im Gegensatz zu der grundrechtlich nur nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Sportausübung bei dem "Abwägungsprozess" im Rahmen des Erlasses einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ein stärkeres Gewicht zukommt (vgl. Blum/Agena/Franke, a. a. O., vor §§ 24 - 34, Rn. 22, m. w. N.).
Sind danach die Verbote des § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. h) und j) LSG-VO wirksam und stehen sie dem Vorhaben des Klägers entgegen, so könnte sein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Tauchens allenfalls noch Erfolg haben, wenn ihm diese Tätigkeit bereits durch einen wirksamen Verwaltungsakt, etwa eine Befreiung, erlaubt worden wäre. Dies ist jedoch ebenfalls nicht der Fall.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erstinstanzlich gesondert die Feststellung begehrt hat, dass die Beteiligten sich darüber geeinigt hätten, dass der Kläger das streitbefangene Gewässer wie bisher für seine Belange nutzen dürfe, solange dort Kiesabbau betrieben werde, ist dieser Antrag ebenfalls zu Recht abgelehnt worden. Der Antrag zielt der Sache nach auf die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger eine ihn begünstigende Zusage erteilt habe. Eine Zusage auf Erlass eines Verwaltungsaktes, etwa auf den Erlass einer den Kläger begünstigenden Befreiung von den Verboten des § 4 LSG-VO, bedarf nach § 38 Abs. 1 VwVfG der Schriftform. Eine solche schriftliche Zusage ist dem Kläger jedoch weder im Jahr 2001 noch später im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erteilt worden. Im Übrigen hat es die vom Kläger behauptete Einigung auch nicht gegeben. Der Beklagte hat im zutreffenden Verständnis der Landschaftsschutzgebietsverordnung Raum für eine Verständigung nur unter der Voraussetzung gesehen, dass der Einstieg in das Gewässer und dessen Nutzung in einem noch nicht renaturierten, d. h. weiterhin zum Bodenabbau genutzten Bereich erfolgt. Diese Lösungsmöglichkeit ist jedoch an dem schon erwähnten Widerstand des Bodenabbauunternehmers als Grundeigentümer gescheitert.
Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit seinem (Hilfs-)Begehren durch, den Beklagten zu verpflichten, für das Tauchen von den bezeichneten Verboten nach § 4 Abs. 1 LSG-VO eine Befreiung gemäß § 6 LSG-VO i. V. m. § 53 NNatG zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat und vom Kläger in dem Zulassungsverfahren auch nicht substantiiert in Frage gestellt wird, kommt eine solche Befreiung nur für "besondere Fälle" im Sinne des § 6 LSG-VO in Betracht, d. h. für Konstellationen, an die der Beklagte beim Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht gedacht hat. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, weil der Verordnungsgeber die Freizeitnutzung des durch den Bodenabbau entstandenen Gewässers, wie sie mit dem Tauchen erfolgt, aus den angeführten Gründen bewusst ausgeschlossen hat. Liegen somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vor, so darf der Beklagte eine solche nicht erteilen. Ob er in anderen vergleichbaren Fällen eine solche erteilt hat, ist daher vorliegend unerheblich. Einen Anspruch auf Erteilung einer weiteren, ebenso rechtswidrigen Befreiung hätte der Kläger selbst dann nicht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass es entsprechende, zu Unrecht erteilte Befreiungen gegeben hat.
Die weiteren vom Kläger unter den Ziffern 5 -7 beim Verwaltungsgericht gestellten Anträge sind von ihm im Zulassungsverfahren selbst nicht wieder aufgegriffen worden. Ihnen kommt ohnehin keine eigenständige Bedeutung zu (§ 44 a VwGO).
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen daher nicht.
Ebenso wenig weist die Rechtssache die geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind aus den vorgenannten Gründen hinreichend geklärt.
Schließlich sind auch keine zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führenden Verfahrensmängel gegeben, insbesondere bedurfte es weder der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweisaufnahme noch im Übrigen weitergehender Ermittlungen von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge erfolgte aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen zu Recht. Dabei ist nochmals zu betonen, dass es aus den vorgenannten Gründen nicht auf tatsächliche Feststellungen dazu ankam, welche Vegetation sich gerade an der vom Kläger genutzten Ufereinstiegsstelle befindet. Entscheidungserheblich ist allein, dass die Einstiegsstelle zu einem Bereich zählt, in dem sowohl der Bodenabbau als auch die insoweit nach der Genehmigung gebotene Rekultivierung abgeschlossen sind und dass es sich deshalb um einen "renaturierten ehemaligen Bodenabbau" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. j) LSG-VO handelt, der nicht zum Tauchen genutzt werden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung in Höhe von 10.000, - EUR erscheint dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens für den Kläger angemessen, da er ausschließlich zum Zwecke des Tauchens einen Pachtvertrag zur Gewässernutzung geschlossen hat und er sich (spätestens) jetzt mit einem entsprechenden Aufwand ein anderes Freigewässer zur Ausübung seiner Vereinsaktivitäten suchen muss.