Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 31.05.2012, Az.: 2 A 3280/10

Fremdenverkehrsbeitrag; Immobilienverpachtung; Kalkulation; Rückwirkung; Vollständigkeit; Vollzugsdefizit

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
31.05.2012
Aktenzeichen
2 A 3280/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Wirksamkeit einer rückwirkend erlassenen Fremdenverkehrsbeitragssatzung nach Aufnahme derTätigkeit "Immobilienverpachtung" in den Kreis der Beitragspflichtigen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 2001 bis 2008.

Die Beklagte zog den Kläger - auf der Grundlage ihres für die jeweiligen Erhebungsjahre vormalig geltenden Satzungsrechts zur Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen - unter Ansetzung von 31 Betten für das Objekt … 18, Wohnungen 1-7 und von je 4 Betten für die Objekte … 002, Wohnungen 01, 02, 03 und 04 für die Tätigkeit als Vermieter von Ferienwohnungen und Gästezimmern und des in der Beitragszone I - für 2001 bis 2008 bzgl. des Objektes … 18 sowie für 2001 bis 2006 bzgl. der Objekte ... 002 - sowie des in der Beitragszone II - für 2007 und 2008 bzgl. der Objekte ... 002 - jeweils in der Satzung vorgesehenen Beitrags je Bett zu folgenden Fremdenverkehrsbeiträgen heran:

Für das Objekt … 18

- durch Bescheid vom 12. Dezember 2005 für das Jahr 2001 in Höhe von 646,66 €, das Jahr 2002 in Höhe von 787,58 €, das Jahr 2003 in Höhe von 956,51 € und das Jahr 2004 in Höhe von 814,68 €;

- durch Bescheid vom 9. Juni 2006 für das Jahr 2005 in Höhe von 814,68 €;

- durch Bescheid vom 11. Mai 2007 für das Jahr 2006 in Höhe von 620,00 €;

- durch Bescheid vom 16. Mai 2008 für das Jahr 2007 in Höhe von 495,69 €;

- durch Bescheid vom 22. Mai 2009 für das Jahr 2008 in Höhe von 495,69 €.

Für die Objekte 01 bis 04 in ... 002 jeweils

- durch Bescheide vom 12. Dezember 2005 für das Jahr 2001 in Höhe von 83,44 €, das Jahr 2002 in Höhe von 101,62 €, das Jahr 2003 in Höhe von 123,42 € und das Jahr 2004 in Höhe von 105,12 €;

- durch Bescheide vom 9. Juni 2006 für das Jahr 2005 in Höhe von 105,12 €;

- durch Bescheide vom 11. Mai 2007 für das Jahr 2006 in Höhe von 80,00 €;

- durch Bescheide vom 16. Mai 2008 für das Jahr 2007 in Höhe von 61,36 €;

- durch Bescheide vom 22. Mai 2009 für das Jahr 2008 in Höhe von 61,36 €.

Mit Urteil vom 7. Oktober 2008 hob die Kammer in einem Parallelverfahren (Az. 2 A 3435/05) Bescheide der Beklagten zur Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 1999 bis 2007 auf, weil sich die bis dahin für diese Erhebungszeiträume geltenden Satzungen wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit als nichtig erwiesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten mit Urteil vom 22. November 2010 (Az. 9 LC 393/08) zurück. Der Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit beruhte darauf, dass Vermieter und Verpächter, die im Erhebungsgebiet gelegene Räumlichkeiten an Personen bzw. Unternehmen vergeben, die durch den Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilt sind, selbst mittelbar bevorteilt und deswegen dem Grunde nach beitragspflichtig sind, diese von den Satzungsregelungen der Beklagten aber nicht erfasst waren.

In seiner Sitzung vom 6. September 2011 beschloss der Rat der Beklagten rückwirkend für jedes der Erhebungsjahre 1999 bis 2008 eine Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für die Gemeinde ... (Fremdenverkehrsbeitragssatzung). In § 10 der jeweiligen Satzung wird geregelt, dass die sich aus dieser Satzung ergebenden Beiträge der Höhe nach durch die Beiträge aus der Satzung vom 14. Dezember 1999 (bzgl. 1999), vom 30. Januar 2001 (bzgl. 2000), vom 18. Juni 2002 (bzgl. 2001, 2002 und 2003), vom 7. Oktober 2003 (bzgl. 2004 und 2005), vom 13. Dezember 2005 (bzgl. 2006) sowie vom 19. Dezember 2007 (bzgl. 2007 und 2008) begrenzt werden. Die jeweilige Anlage 1 dieser Satzungen enthält unter Nr. 49 als beitragspflichtige Personen und Unternehmen nunmehr die Tätigkeit „Immobilienverpachtung“ mit dem Beitragsmaßstab „qm“ und jeweils nach den Beitragszonen sowie den Untergruppen „Beherbergung“, „Gaststättengewerbe“, „Einzelhandel“ und „Sonstige“ differenzierte Beiträge je Maßstab in Euro.

Mit Bescheiden vom 23. März 2012 änderte die Beklagte die Festsetzungen entsprechend den Beitrags-Regelungen in den neugefassten Anlagen 1 zur jeweiligen Satzung und reduzierte damit die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags

für das Objekt ... 18

- für das Jahr 2003 um 355,11 € auf 601,40 €;

- für das Jahr 2004 um 256,37 € auf 558,31 €

- für das Jahr 2005 um 211,73 € auf 602,95 €;

- für das Jahr 2006 um 10,85 € auf 609,15 €;

- für das Jahr 2007 um 22,63 € auf 473,06 €;

- für das Jahr 2008 um 19,22 € auf 476,47 €,

und für die Objekte 01 bis 04 in ... 002 jeweils

- für das Jahr 2003 um 45,82 € auf 77,60 €

- für das Jahr 2004 um 33,08 € auf 72,04 €,

- für das Jahr 2005 um 27,32 € auf 77,80 €;

- für das Jahr 2006 um 1,40 € auf 78,60 €;

- für das Jahr 2007 um 3,04 € auf 58,32 €;

- für das Jahr 2008 um 2,44 € auf 58,92 €.

Der Kläger hatte gegen die Festsetzungen von Fremdenverkehrsbeiträgen durch die o.g. Bescheide aus den Jahren 2005 bis 2009 jeweils fristgerecht Klagen erhoben. Das erkennende Gericht hat die in den einzelnen Jahren erhobenen Klagen mit mehreren Beschlüssen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren 2 A 3280/10 führt.

Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Kalkulation einen angemessenen Eigenanteil berücksichtigt habe. Außerdem würden die Kurtaxe und der Fremdenverkehrsbeitrag nicht dazu verwendet, die Kosten des Tourismus sondern die Verluste verschiedener Betriebssparten der ... Touristik GmbH (WTG) zu decken. Der Betrag, der angeblich der Fremdenverkehrsabgabe zu Grunde gelegt werde, sei außerdem zu hoch. Er müsse insbesondere um einen Betrag in Höhe von 55.000 Euro reduziert werden. Dieser Betrag mindere in der Form abzuführender Mehrwertsteuer die Kurtaxeinnahmen und stünde für den Fremdenverkehr zur Verfügung, wenn die Beklagte die Erhebung selbst durchführen würde.

Er halte auch nach der Änderung der Satzungen an den Klagen fest. Die Änderungen verstießen gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Es liege hier eine echte Rückwirkung vor, ohne dass die hierfür erforderlichen zwingenden Gründe des Gemeinwohls gegeben seien. Die geänderte Satzungsregelung sei zudem mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, da eine Vielzahl weiterer vom Tourismus unmittelbar profitierender Vermieter ebenfalls beitragspflichtig sein müsste, wie z.B. Vermieter von Winterstellplätzen von Wohnwagen, Vermietungen von Hotels, Pensionen, Restaurants, Supermärkten, anderen Gewerbe- und Ladenflächen, aber auch an Selbständige, Ärzte und Versicherungen sowie von Flächen für Geldautomaten, Zigarettenautomaten, Schaukästen, Parkplätzen etc. In der Satzung befinde sich zudem keine Regelung, wonach die Vermietung von Bootsliegeplätzen beitragspflichtig sei. Dies betreffe u.a. den Sportboothafen der WTG in ... mit rd. 300 Liegeplätzen. Zusätzlich würden insgesamt von den Sportbootvereinen rd. 700 Liegeplätze an Mitglieder verpachtet, wobei die Mitglieder überwiegend nicht aus dem Erhebungsgebiet kämen. Darüber hinaus erfolgten zusätzliche Vermietungen an sog. „Gastlieger“, d.h. kurzzeitige Besucher. So erwarte z.B. der … Segelclub mit rd. 100 Liegeplätzen für 2012 rd. 26.000 Euro Einnahmen für Liegeplätze an Mitglieder und 14.000 Euro für Gastlieger. Bezogen auf rd. 1.000 Liegeplätze bedeute dies, dass rd. 260.000 Euro Erträge von Mitgliedern und 140.000 Euro von Gastliegern nicht dem Fremdenverkehrsbeitrag unterworfen würden. Von der Regelung „sonstige Immobilienverpachtung“ seien Bootsliegeplätze nicht umfasst. Dies ergebe sich bereits aus den Regelungen zur Beitragshöhe, da der Umsatz bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen bei weitem höher liege. Zusätzlich verpachteten die Vereine Winterliegeplätze. Auch Wohnmobilstellplätze würden in der Satzung nicht als beitragspflichtige Leistung erfasst. Daraus entstehe insbesondere ein wirtschaftlicher Vorteil für die WTG.

In der Satzung werde des Weiteren nicht aufgezeigt, wie ein Unternehmen zu behandeln sei, das mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten ausübe. Derartige Unternehmen würden nur für eine beitragspflichtige Tätigkeit veranlagt, müssten aber für mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten veranlagt werden. In der Satzung werde auch nicht bestimmt, wie Personen und Firmen zu veranlagen seien, die ihren Sitz nicht im Erhebungsgebiet hätten, jedoch den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit oder doch ein gewichtiges Maß ihrer Tätigkeit dort realisierten. Die Beklagte veranlage keine Personen und keine Unternehmen, die ihren Sitz nicht im Erhebungsgebiet hätten, aber gleichwohl dort tätig seien. Schließlich liege wegen erheblicher Vollzugdefizite weiterhin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Die Beklagte sei fachlich, personell und organisatorisch nicht in der Lage, die Fremdenverkehrsabgabe korrekt zu erheben. Es lägen strukturelle Vollzugsdefizite vor. Die Beklagte schöpfe nicht ihre Möglichkeiten aus, um einen gleichmäßigen Vollzug des Fremdenverkehrsbeitrags zu gewährleisten. Ein großer Teil der unstreitig beitragspflichtigen Personen werde pflichtwidrig nicht veranlagt. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl im Einzelnen dargelegter Fälle. So erfolgten Nicht - bzw. Falscherhebungen von Tätigkeiten der WTG (Sportboothafen; zwei Wohnmobilstellplätze; Schleuse ..., ausschließlich bestimmt für Sportboote; Ferienhausvermittlung; Dienstleistungen wie die Erhebung der Kurtaxe und des Strandeintritts oder die Pflege von Außenanlagen). Vereine würden nicht veranlagt. So diejenigen Vereine, die Sportboothäfen betrieben, aber auch der Tennisverein, der Trabrennverein, der Theaterverein, der Shanty-Chor oder Reitvereine mit Unterstellung von Gästepferden. Seines Wissens werde auch der Kursaal der WTG, bewirtschaftet von dem Gastronomen …, nicht veranlagt. Zudem erfolge keine Veranlagung der „außenterrassenartig“ aufgestellten Bestuhlung von Schnellimbissen, verpachtet von der WTG (Schnellimbiss auf Campingplatz …, … Fischhus in …, ..., … ..., Imbiss am … ...), der Energieversorger, der …, des Wasserverbandes, der Mineralölkonzerne für ihre Tankstellen, des Landes Niedersachsen von Flächen, die an die WTG (mehrere 100 ha, die ausschließlich touristisch genutzt würden) oder andere (Werft ..., ..., Spielscheune, Sportbootvereine, … etc.) verpachtet würden. Es erfolge auch keine Veranlagung von Flächen, die die WTG unterverpachtet habe, z.B. die Pferderennbahn, oder von Unterstellplätzen und Hallen für Wohnwagen und Boote (z.B. Fa., ...). Darüber hinaus gebe es unzulässige Sondervereinbarungen mit einzelnen Beitragspflichtigen (… ...: 150 Terrassenplätze mit Bedienung würden als Plätze ohne Bedienung eingestuft und seien deshalb beitragfrei; ...: rd. 200 Restaurantplätze würden in Selbstbedienungsplätze uminterpretiert).

Die dargelegten Defizite erstreckten sich auch auf die Neuregelung hinsichtlich der Immobilienverpachtung, zumal die Vermieter nicht zur Fremdenverkehrsabgabe veranlagt worden seien oder veranlagt würden. Seiner Kenntnis nach sei keine Befragung bzw. Erfassung der Beitragspflichtigen erfolgt.

Seitens der Beklagten werde auf Grund dieser strukturellen Fehlverwaltung die Beitragshöhe überhöht angesetzt. Das kalkulierte Deckungsvolumen werde nur deswegen mit ermessensgerechten Beitragssätzen nicht erreicht, weil Vollzugsdefizite seitens der Beklagten systematisch nicht beseitigt worden seien. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Veranlagungen sei eine Mehrbelastung gegeben, die zu seinen Gunsten den Anspruch auf Beseitigung des Vollzugsdefizits und damit das Anfechtungsrecht bezogen auf die Beitragsbescheide begründe.

Fehlerhaft sei auch die Höhe der Beiträge; sie sei unausgewogen und habe erdrückende Wirkung. So werde davon ausgegangen, dass die Vermietung von 38 Fahrrädern den gleichen Gewinn wie eine Zahnarztpraxis mit zwei Helferinnen erbringe.

Der Kläger beantragt,

die Abgabenbescheide der Beklagten für die Objekte ... 018 und ... 002 (Wohnungen 01 - 04) vom 12. Dezember 2005, 9. Juni 2006, 11. Mai 2007, 16. Mai 2008 und 22. Mai 2009, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie entgegnet: Entgegen der Auffassung des Klägers liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vor. Mit den Satzungen vom 6. September 2011 habe sie die in den zuvor geltenden Satzungen enthaltenen Mängel beseitigt und damit erstmals wirksames Satzungsrecht geschaffen. Durch die Änderung sei auch kein Nachteil für die Zahlungspflichtigen entstanden, da die Satzungen in § 10 jeweils eine Regelung enthielten, wonach eine Höherbelastung der Abgabepflichtigen ausgeschlossen sei. Damit trage die Satzung dem Schlechterstellungsverbot des Kommunalabgabengesetzes Rechnung. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auf Grund eines Vollzugsdefizits liege nicht vor. Das Nds. Oberverwaltungsgericht habe in dem Urteil vom 22. November 2011 ausdrücklich festgestellt, dass Vollzugdefizite nicht vorlägen. Der Kläger beschränke sich auf die Schilderung von Einzelfällen, die jedoch nicht zu einem Vollzugsdefizit führen könnten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung von Fremdenverkehrsbeiträgen in der Höhe wendet, welche der Reduzierung mit den Änderungsbescheiden vom 23. März 2012 entspricht. Der Regelungsgehalt dieser Bescheide beschränkt sich auf die damit erfolgte Reduzierung der jeweiligen vormaligen Festsetzung. Die Bescheide enthalten zwar die missverständliche Überschrift „Berichtigter Fremdenverkehrsbeitragsbescheid“, machen aber insbesondere mit der Ausweisung allein eines Minusbetrages als „Gesamtbetrag“ hinreichend deutlich, dass damit ausschließlich diese Reduzierung geregelt werden soll.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Bescheide der Beklagten in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. März 2012 sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung des Klägers zu Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 2001 bis 2008 beruht auf den für diese Erhebungsjahre jeweils geltenden Satzungen der Beklagten über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom 6. September 2011 - FVBS - , nach § 11 der jeweiligen Satzung rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar des jeweiligen Erhebungsjahres. Die Satzungen enthalten keine zu ihrer Nichtigkeit führende Mängel.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 = NJW 2000, 413) liegt eine unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung dann vor, wenn das Gesetz - wie hier die Fremdenverkehrsbeitragssatzung - auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirkt. Eine unechte Rückwirkung in diesem Sinne ist mit den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen des Art. 20 Abs. 3 GG, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, vereinbar. Diese Grundsätze gelten heute allgemein auch für das kommunale Satzungsrecht. Des Weiteren regelt § 2 Abs. 2 Satz 1 NKAG ausdrücklich die Möglichkeit, eine bereits bestehende Satzung für die Vergangenheit zu ersetzen, wobei nach § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG die Gesamtheit der Abgabenpflichtigen durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden darf als nach der bisherigen Satzung. Das ergibt sich hier aus der ausdrücklichen Regelung in § 10 der jeweiligen Fremdenverkehrsbeitragssatzung.

Soweit der Kläger Aspekte der Aufwandsermittlung in Frage stellt, bezieht sich dieses Vorbringen auf die vormaligen, nunmehr ersetzten Satzungen. Rechtsmängel sind insofern hinsichtlich der Neuregelung und der entsprechenden Neukalkulation aber auch nicht ersichtlich. Der Kalkulation lässt sich zum Einen entnehmen, dass ein Gemeindeanteil von 25% mit einkalkuliert worden ist und im Übrigen das jeweils vorgesehene Beitragsvolumen deutlich unter dem maximalen Deckungsvolumen lag.

Mit der Neufassung der Satzungen wird die Beklagte nunmehr auch den Anforderungen an den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit gerecht. Der Verstoß gegen diesen Grundsatz in den vormaligen Fassungen der Satzung ist durch die Aufnahme der Tätigkeit „Immobilienverpachtung“ unter der jeweiligen Nr. 49 der Satzungen vom 6. September 2011 ausgeräumt. Durch die Aufteilung in vier weitere Untergruppen erfolgte auch eine hinreichende Differenzierung im Hinblick auf eine vorteilsgerechte Verteilung unter den Beitragspflichtigen. Zweifel an der Vollständigkeit dieses Maßstabs bestehen nicht. In den vormaligen Satzungen fehlte die erforderliche Festlegung einer Beitragsgruppe derjenigen Vermieter und Verpächter, die im Erhebungsgebiet gelegene Räumlichkeiten an durch den Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilte Personen bzw. Unternehmen vergeben, dadurch selbst mittelbar bevorteilt und deswegen dem Grunde nach beitragspflichtig sind (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2010 - 9 LC 393/08). Die nunmehr in ausdrücklicher Reaktion auf dieses Urteil neu aufgenommene Tätigkeit „Immobilienverpachtung“ erfasst diesen Personenkreis in vollem Umfang. Die Kammer hat keine Zweifel, dass davon alle die Personen erfasst werden sollen, die anderen Personen bzw. Unternehmen Räumlichkeiten, ggf. auch andere Immobilien, zur Verfügung stellen, welche damit in direkter Verbindung mit den Fremden stehen, indem sie für diese gegen Entgelt Dienstleistungen erbringen oder an sie Waren verkaufen, und zwar unabhängig insbesondere davon, ob die Immobilienüberlassung zivilrechtlich durch einen Pacht- oder Mietvertrag ausgestaltet ist.

Ein zur Gesamtunwirksamkeit der jeweiligen Satzung führender Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte - worauf der Kläger hinweist - die Gruppe derjenigen, die Bootsliegeplätze vermieten bzw. verpachten, dort nicht (ausdrücklich) aufgeführt hat. Zwar gibt es im Erhebungsgebiet wohl tatsächlich eine nennenswerte Anzahl von Bootsliegeplätzen (der Kläger spricht insoweit von insgesamt ca. 1.000 zuzügl. Winterliegeplätzen), die zum Einen von der ... Touristik GmbH ("Marina ...") und zum Anderen von verschiedenen Sportbootvereinen den jeweiligen Mitgliedern und Gastliegern gegen Entgelt zur Nutzung überlassen werden. Auch werden Personen bzw. Unternehmen, die Bootsliegeplätze an Dritte vermieten bzw. verpachten, in der jeweiligen Satzung der Beklagten nicht explizit genannt. Die Fremdenverkehrsbeitragspflichtigkeit dieser Bevorteilten folgt aber ebenfalls aus der jew. Nr. 49 der Anlage der Satzungen vom 6. September 2011. Nach Auffassung der Kammer lässt sich nämlich unter die dort genannte Tätigkeit der "Immobilienverpachtung" ohne Weiteres auch das Vermieten bzw. Verpachten von Bootsliegeplätzen subsumieren. Der Begriff der Immobilie kennzeichnet - in Abgrenzung zu den beweglichen Sachen - die unbeweglichen Sachen; er bedeutet "unbeweglicher Besitz" (vgl. www.duden.de/) bzw. "Grundstück oder Gebäude" (vgl. http://services.langenscheidt.de/fremdwb/). Auch bei Bootsliegeplätzen handelt es sich um Grundstücke und damit um Immobilien i. S. d. jew. Nr. 49 der Anlage der FVBS. Der Umstand, dass es sich bei einem Bootsliegeplatz um ein mit (mehr oder weniger) Wasser bedecktes, bestimmtes Areal der Erdoberfläche handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal außer Zweifel steht, dass auch solche "Wassergrundstücke" oder "Gewässergrundstücke" eigentumsfähig und im Grundbuch eintragungsfähig sind (vgl. zahlreiche Beispiele aus der Rspr., z. B. OVG Schleswig, Urteil vom 19. März 1998 - 1 L 63/94 -; BayOLG, Urteil vom 12. Mai 1980 - RReg 2 Z 282/79 -; Beschluss vom 4. September 2003 - 2 Z BR 166/03 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. März 1972 - 5 Wx 69/71 -; OLG Köln, Urteil vom 28. März 2008 - 19 U 147/07 -; Brandenb. OLG, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 U 42/03 -; vgl. auch EuGH, Urteil vom 3. März 2005 - C-428/02 -; <alle juris>). Wird ein solches vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten einem Dritten ganz oder teilweise gegen Entgelt zur Nutzung als Bootsliegeplatz überlassen, handelt es sich um die Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks und somit um einen Fall der Immobilienverpachtung. Auch die ... Touristik GmbH schließt im Übrigen mit interessierten Dritten, die einen Bootsliegeplatz in der "Marina ..." in Anspruch nehmen wollen, Pachtverträge ab. Innerhalb der Nr. 49 der Anlage zur jew. Satzung fällt die Vermietung bzw. Verpachtung von Bootsliegeplätzen unter die 4. Untergruppe ("Sonstige") mit dem Beitragsmaßstab "qm". Dies erscheint sachgerecht und praktikabel und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ebenso wenig kann im Hinblick darauf, dass sich keine konkrete Regelung zu Wohnmobilstellplätzen findet, ein Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit angenommen werden. Diese Tätigkeit wird vielmehr von der Regelung für „Inhaber von Camping- und Zeltplätzen“ (Nr. 5 der jew. Anlage) mit umfasst.

Eine Regelung, wie Personen und Unternehmen zu behandeln sind, die ihren Wohnsitz oder Betriebssitz nicht im Erhebungsgebiet haben, dort aber vorübergehend erwerbstätig sind, ist nicht erforderlich. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage, die keiner satzungsrechtlichen Regelung bedarf. Vorübergehend erwerbstätig ist derjenige, der - ohne im Erhebungsgebiet Wohnsitz oder Betriebsstätte zu haben - gegen Entgelt Leistungen den Kurgästen oder Erholungssuchenden anbietet (vgl. hierzu bereits Nds. OVG, Urteil vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 - juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 1992, 40).

Auch bei der weiteren vom Kläger insofern aufgeworfenen Frage, wie Personen und Unternehmen zu behandeln seien, die mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten ausübten, handelt es um eine Rechtsfrage, die keiner satzungsrechtlichen Regelung bedarf (vgl hierzu Nds. OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 9 LC 257/07 - juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf KStZ 2009, 111).

Das weitere Vorbringen des Klägers, es lägen Vollzugsdefizite vor, die zur Rechtswidrigkeit seiner Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen führten, eine Vielzahl von Unternehmen seien von der Beklagten nicht erfasst worden mit der Folge, dass die Beitragssätze zu hoch kalkuliert worden seien, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Kammer schließt sich insofern in vollem Umfang den im Folgenden zitierten Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 22. November 2010 - 9 LC 393/08 - an:

„Um die Kalkulation einzelner Beitragssätze anzugreifen, muss ein Beitragspflichtiger systematische Fehler der Kalkulation an sich, z.B. Abweichungen von von der Behörde selbst statuierten Sachgesetzlichkeiten oder sonstige Fehler im System, aufzeigen. Ansonsten kann er mit dem Einwand, einzelne Beitragssätze hätten höher oder niedriger angesetzt werden müssen, nicht durchdringen (Nds. OVG, Urteil vom 26.3.2003 - 9 KN 352/02 - NordÖR 2003, 328, juris Rdn. 17; Urteil vom 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45, juris; vgl. auch Urteil vom 7.5.2009 - 9 LC 361/07 -). Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles ergeben sich - neben der oben ausgeführten Außerachtlassung der beitragspflichtigen Gruppe von Vermietern und Verpächtern - keine greifbaren Anhaltspunkte für systematische Fehler. Nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bemüht sie sich in einer den Anforderungen genügenden Weise, sich umfassend über die in ihrem Gebiet geschäftlich tätigen Personen und Unternehmen zu informieren, diese - soweit sie vom Fremdenverkehr profitieren - im Rahmen der Kalkulation in vertretbarer Weise zu erfassen und entsprechend ihren Satzungsregelungen heranzuziehen. Die Klägerin hat systematische und damit die Kalkulation in Frage stellende Fehler in der Erfassung der fremdenverkehrsbeitragspflichtigen Personen und Unternehmen nicht aufgezeigt. Sie hat Einzel- und Grenzfälle angesprochen, über deren Einordnung und Form der Heranziehung sich möglicherweise streiten lässt. Anhaltspunkte für Abweichungen von von der Beklagten selbst statuierten Sachgesetzlichkeiten oder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit folgen daraus nicht.

Soweit die Klägerin behauptet hat, es liege ein Vollzugsdefizit in dem Sinne vor, dass nicht alle nach der Satzung Beitragspflichtigen tatsächlich herangezogen würden, hätte auch dies nicht zum Erfolg ihrer Klage geführt. Wie dargelegt, hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat bereits keine greifbaren Anhaltspunkte für ein tatsächliches Vollzugsdefizit ergeben. Selbst wenn aber ein solches festzustellen gewesen wäre, handelte es sich nur um eine durch die Klägerin nicht rügefähige Verletzung objektiven Rechts (Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2008 - 9 LA 37/07 - juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - NVwZ-RR 1992, 40, juris Rdn. 35; BayVGH, Beschluss vom 18.6.2008 - 4 ZB 08.258 - juris).“

Anhaltspunkte, hiervon abzuweichen, haben sich nicht ergeben. Der Kläger hält zwar an der Rechtsansicht fest, die bereits von der Klägerin in dem genannten Verfahren vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht vertreten worden und als deren Berater der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. November 2010 aufgetreten ist. Sein Vorbringen in der Sache beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf Umstände, die bereits in dem dortigen Verfahren bzw. dem diesem vorangegangenen Verfahren vor der Kammer (Az. 2 A 3435/05) vorgetragen worden sind bzw. er ergänzt dieses Vorbringen um weitere Einzel- und Grenzfälle. Es ist folglich nicht geeignet, die daraus vom Nds. Oberverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen, zu denen auch die Kammer auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Darlegung der Beklagten zur Erhebung der Daten für die Bemessungsgrundlagen der Kalkulation gekommen ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kalkulation und Heranziehung der Beitragspflichtigen, die auf Grund der Neuregelung in der Satzung erstmals erfasst werden. In die einzelnen Kalkulationen für die hier relevanten Erhebungsjahre wird diese neue Gruppe mit einbezogen. Die Ermittlung und die Verteilung des Beitragsmaßstabes erfolgten, nach den Ausführungen in der Kalkulation und in der mündlichen Verhandlung, durch die Beklagte auf der Grundlage von Grundstücksakten, Gewerbeanmeldungen und von den Beitragspflichtigen erhobenen Daten.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus der Veranlagungspraxis der Beklagten bei Unternehmen, die mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten ausüben, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit. Dies bereits deshalb, weil insofern keine systematische Einordnung möglich ist, sondern Einschätzungen nach der jeweiligen Situation des Einzelfalles erfolgen, was dem Vorgehen der Rechtsprechung entspricht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 9 LC 257/07 - juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf KStZ 2009, S.111). Dies gilt auch im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Klägers, es würden keine Personen oder Unternehmen veranlagt, die ihren Sitz nicht im Erhebungsgebiet hätten, aber gleichwohl dort tätig seien. Denn auch hierbei handelt es sich um Fälle, die einer fallbezogenen Einzelfallüberprüfung im Hinblick darauf erfordern, ob eine betrieblich verfestigte Beziehung des Betroffenen zu der den Beitrag erhebenden Gemeinde besteht und ihm durch den Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile geboten werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. Januar 2003 - 9 LB 287/02 - juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2003, 1538). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit ist auch insofern nicht ersichtlich.

Ein derartiger Verstoß kann auch dann nicht angenommen werden, wenn entsprechend der Ansicht des Klägers mögliche Veranlagungen zu Fremdenverkehrsbeiträgen im Zusammenhang mit der Vermietung bzw. Verpachtung von Bootsliegeplätzen nicht in die Kalkulation mit eingeflossen sein sollten. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat im Kurbeitragsrecht einen solchen Verstoß auf der Grundlage angenommen, dass entsprechende Heranziehungen ca. ein Drittel des Aufwandes betroffen hätten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. September 1990 - 14 L 259/89 - juris). Damit lässt sich die hier vorliegende Situation aber nicht vergleichen. Denn unter der Annahme der durchschnittlichen Größe eines Bootsliegeplatzes von 30 qm und der weiteren Annahme von 1000 derartigen Liegeplätzen im Erhebungsgebiet ergäbe sich hier, unter Berücksichtigung der in den Satzungen jeweils ausgewiesenen Beiträge je qm, nur ein Anteil von 1,2 % bzw. 1,3 % am jeweiligen Aufwand. Hiermit wird hinreichend deutlich, dass insofern ggf. vorhandene Versäumnisse der Beklagten, Beiträge für Bootsliegeplätze in die Beitragskalkulation einzustellen, bei weitem nicht in dem Umfang die Gesamtkalkulation beeinflussen können wie dies bei der Kurbeitragserhebung in dem vom Nds. OVG entschiedenen Fall war. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit sieht die Kammer auf Grund dieser marginalen Prozentsätze hier nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die für die Beitragsgruppe „sonstige Immobilienverpachtung“ ausgewiesenen und der hier vorgenommenen Kontrollberechnung zu Grunde gelegten Beiträge je qm ohne Einbeziehung von Bootsliegeplätzen kalkuliert worden sind. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile grundsätzlich nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden kann. Es genügt dabei eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt. Dabei muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppe durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität darf der Maßstab an leicht feststellbare Bemessungsfaktoren anknüpfen und grobmaschig sein. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit vor (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 13. Dezember 2006 - 9 KN 180/04 - juris; und vom 23. März 2009 - 9 LC 199/07 - juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf KStZ 2009, S.111). Letzteres kann hier nicht angenommen werden. Denn der Beitrag je qm bei „sonstiger Immobilienverpachtung“ liegt hier jeweils nur geringfügig unter demjenigen für die Immobilienverpachtung im Gaststättengewerbe, für welche hinsichtlich der Ertragslage aber kein signifikanter Unterschied im Vergleich zur Verpachtung von Bootsliegeplätzen festgestellt werden kann. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Vermietung von Bootsliegeplätzen deutlich höher eingestuft werden müsste. Vielmehr ist der Kammer hierzu bekannt, dass z.B. in der Satzung der Stadt Borkum für die Vermietung/Verpachtung von Immobilien an Gaststättenunternehmen ein Mindestgewinnsatz von 28% und ein Vorteilssatz von 75%, für die Vermietung von Bootsliegeplätzen aber nur ein Mindestgewinnsatz von 2% und ein Vorteilssatz von 25% vorgesehen sind.

Bei den weiteren vom Kläger angeführten Beispielen, bei denen Nicht- bzw. Falscherhebungen erfolgt sein sollen, handelt es sich um (weitere) Einzel- und Grenzfälle, die einen Verstoß gegen die Systemgerechtigkeit ebenfalls nicht begründen können.

Soweit sich der Kläger gegen die Höhe des jeweiligen Beitrages wendet, ist ein Verstoß gegen die dargelegten Grundsätze ebenfalls nicht ersichtlich. Bei dem von ihm gezogenen Vergleich zwischen einem Fahrradverleih und einer Zahnarztpraxis lässt der Kläger insbesondere außer Acht, dass diese Tätigkeiten hinsichtlich der damit verbundenen fremdenverkehrsbedingten Vorteile nicht vergleichbar sind.

Weitere Gesichtspunkte, die zur Nichtigkeit der Satzungen führen könnten, werden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Nach alledem bildet das aktuelle Satzungsrecht der Beklagten eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Veranlagung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag. Die Anwendung der Satzungen auf den Kläger im jeweils konkreten Einzelfall ist jetzt, nach den entsprechenden, auch rechnerisch zutreffenden Anpassungen der Festsetzungen an die Voraussetzungen des nunmehr geltenden Satzungsrechts mit den Bescheiden vom 23. März 2012, ebenfalls nicht zu beanstanden.