Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.12.2006, Az.: 10 LC 80/04

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.12.2006
Aktenzeichen
10 LC 80/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 45578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:1219.10LC80.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg/Oldenburg - AZ: 7 A 3253/03

Fundstelle

  • AUR 2007, 314-316 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Tierseuchenkasse ist im Rahmen ihres Satzungsermessens nicht verpflichtet gewesen, in ihrer Beitragssatzung für das Jahr 2003 eine gesonderte Beitragsgruppe für Kälbermastbetriebe oder Rindermastbetriebe mit geringeren Beiträgen im Vergleich zu anderen Rinder haltenden Betrieben vorzusehen.

Die Gleichbehandlung von Kälber- und Bullenmastbetrieben mit anderen Rinder haltenden Betrieben (Milchviehbetriebe) in der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse für das Jahr 2003 steht mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG bestimmten Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang. Die Tierseuchenkasse hat dabei berücksichtigen dürfen, dass Kälbermastbetriebe durch ihre Maßnahmen der Seuchenbekämpfung im Bereich der Rinderhaltung, für den sie einen Großteil ihrer Mittel eingesetzt hat, mittelbare Vorteile erlangen (können).

Dass die Tierseuchenkasse in früheren Beitragssatzungen für Kälber einen gesonderten (höheren) Beitrag vorgesehen hat, verpflichtet sie nicht, ihr Satzungsermessen auch künftig dahin auszuüben, eine gesonderte Beitragserhebung für Kälber - ggf. mit geringeren Beiträgen - beizubehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die eine Kälbermast betreibt, begehrt die teilweise Aufhebung des Beitragsbescheids der Beklagten.

2

Mit Bescheid vom 26. Februar 2003 erhob die Beklagte von der Klägerin für das Jahr 2003 für 533 Rinder einen Beitrag in Höhe von jeweils 8,00 EUR, insgesamt 4.264,00 EUR.

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Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die für die Beitragsanhebung seit 1998 von 3,32 EUR auf nunmehr 8,00 EUR angeführten Gründe träfen für Kälbermastbetriebe nicht zu. Es sei daher geboten, bei der Beitragserhebung zwischen Kälbern und älteren Rindern zu differenzieren.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2003 zurück: Die Beitragssatzung verstoße nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil für Kälber, Jungrinder und Rinder ein einheitlicher Beitrag vorgesehen sei. Insoweit habe sie als Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit. Es lägen keine Gründe vor, die einer Pauschalierung des Beitrags für Rinder entgegenstünden. So seien auch die Gesamtkosten für die Beseitigung toter Kälber gestiegen. Bezogen auf die Bekämpfung der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV-1) -Infektion erlangten die Kälbermäster einen mittelbaren Vorteil, indem die Kälber zunächst durch die Impfung der Muttertiere immunisiert würden. Entsprechendes gelte für andere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Andere Leistungen wie die Kostenübernahme u.a. der Rinderbewegungsmeldungen, Ohrmarken, Rinderpässe und Ersatzohrmarken seien nicht vom Alter der Rinder abhängig. Die Gründe, die bei Geflügel eine nach dem Alter der Tiere differenzierte Beitragserhebung rechtfertigten, seien auf den Bereich der Rinder nicht übertragbar. Im Bereich Geflügel decke ein höherer Anteil des Beitrags das Risiko eines Seuchenfalles ab, wobei die Leistungen wertabhängig seien, hingegen die Bewertung von Rindern viel stärker abhängig sei von Herkunft, Rasse, Leistung und Genetik des einzelnen Tieres.

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Am 8. September 2003 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Beitrag für die Rinder dürfe nicht einheitlich auf 8,00 EUR festgesetzt werden. Es sei ein eigener Tarif für junge Rinder geboten. Es bedürfe zudem einer Sonderregelung für Kälbermastbetriebe, mindestens aber müsse nach Kälber- und Bullenmästern einerseits und Milchviehbetrieben andererseits unterschieden werden. Bei den Risikobereichen, die von der Beklagten abgedeckt würden, gebe es insofern wesentliche Unterschiede. Dies betreffe vor allem die von der Beklagten übernommenen Kosten der Entsorgung spezifizierten Risikomaterials, die Aufwendungen für die Vorsorge gegen BHV-1, sowie die Zahlungen für Ohrmarken, den Rinderpass und die Tierbewegungsmeldungen nach der Viehverkehrsordnung (VVVO). In Bezug auf die Entsorgung des spezifizierten Risikomaterials sei zu berücksichtigen, dass für ein Kalb insoweit erheblich geringere Kosten entstünden. Bei der Kälbermast fielen zudem jährlich nur 3 v.H. tote Tiere an, bei der Bullenmast tendierten die Ausfälle sogar gegen null. In der Milchviehhaltung verendeten dagegen etwa 10 v.H. der Kälber kurz nach der Geburt. Auch danach liege in diesen Betrieben die Sterblichkeitsquote noch bei 5 v.H. Die BHV-1-Bekämpfung komme nicht den Kälbern zugute. Es bestehe eine Untersuchungs- und Impfpflicht für Rinder erst ab einem Alter von 9 Monaten, jedoch erreichten Kälber lediglich ein Lebensalter von bis zu sieben Monaten. Sie betreffe in erster Linie Milchviehbetriebe, weil in den Mastbetrieben keine Verbreitungsgefahr bestehe. Zudem beziehe sie 95 v.H. ihrer Kälber aus Beständen außerhalb Niedersachsens. Die bei der Kälberhaltung notwendigen zwei Rinderbewegungsmeldungen verursachten bei der Beklagten lediglich Kosten in Höhe von 0,40 EUR. Schließlich differenziere die Beklagte bei der Beitragsbemessung für Geflügel entsprechend der unterschiedlichen Wirtschaftszweige.

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Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 8. August 2003 aufzuheben, soweit darin ein höherer Beitrag als 2.132,00 EUR festgesetzt worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.132,00 EUR nebst 6 % Zinsen seit dem 18. März 2003 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat zur Begründung auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend erwidert: Die Klägerin verkenne, dass die Mittel, die sie für Untersuchungen, Diagnostika und Impfstoff sowie die Tierkörperbeseitigung in den Milchviehbetrieben aufwende, sich mittelbar auch zu Gunsten der Mastbetriebe auswirkten. Durch die Maßnahmen in den Zucht- und Abmelkbetrieben sei gewährleistet, dass es überhaupt Bestände mit vermarktungsfähigen Masttieren gebe. Die Maßnahmen seien so eng miteinander verknüpft, dass sich eine sinnvolle und beitragserhebliche Unterscheidung zwischen Milch­viehhaltung und Mastbetrieben nicht durchführen lasse. In Bezug auf die Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial sei zwar zutreffend, dass der Durchschnittspreis für die Beseitigung eines Rindes mit einem Alter von über 12 Monaten 84,10 EUR betrage, während für jüngere Tiere 25,39 EUR zu zahlen seien. Im Jahre 2002 seien jedoch nur 58.290 Rinder mit einem Alter von mehr als 12 Monaten, dagegen 177.781 Rinder unter 12 Monaten beseitigt worden. Daraus ergäben sich für Rinder über 12 Monate Gesamtkosten von 4.902.189,00 EUR, für die jüngeren Tiere von 4.513.859,59 EUR. Bezogen auf die BHV-1-Bekämpfung und die Impfung der Muttertiere profitierten die Kälber mittelbar, weil diese über das Kolostrum gleichsam Antikörper gegen die BHV-1-Infektion erhielten. Die BHV-1-Infektion könne bei Kälbern jeden Alters auftreten. Das Untersuchungsalter in der BHV-1-Verordnung sei nur wegen dieser maternalen Antikörper auf neun Monate bestimmt worden. Die Untersuchungsverpflichtung nach der genannten Verordnung gelte grundsätzlich auch für Mastbetriebe. Im Hinblick auf die von ihr getragenen Aufwendungen für die Kennzeichnung und Meldung der Kälber profitierten die Kälberbesitzer beim Kauf bereits gekennzeichneter Tiere von der vorherigen Vergabe der Ohrmarken und der Ausstellung des Rinderpasses. Bei der Festlegung der Beiträge in der Beitragssatzung habe sie als Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es dürfe lediglich eine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte nicht erfolgen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit erlaube es, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Es könnten Gruppen unberücksichtigt bleiben, die nicht mehr als 10 v.H. der betroffenen Fälle ausmachten. Lediglich 1,7 v.H. der Rinderhaltungen in Niedersachen seien Kälbermastbetriebe.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beitragssatzung der Beklagten sei mit höherrangigem Recht vereinbar und daher wirksam. Die Beklagte habe die Beiträge nach Tierarten gestaffelt, u.a. einen speziellen Tarif für Rinder vorgesehen. Eine weitere Differenzierung nach den Kriterien des § 71 Abs. 1 Satz 6 TierSG sei zwar rechtlich möglich, aber nicht zwingend. Sie stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Dass die Beitragssatzung für Kälber und andere Rinder einen gleichen Beitrag bestimme, stehe mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang. Der der Beklagten eingeräumte Spielraum sei nur überschritten, wenn für die Bestimmung der Beitragshöhe auch unter Einschluss von Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit ein sachlich einleuchtender Grund fehle. Die Pauschalierung des Beitrages für Rinder sei frei von Willkür. Eine Unterscheidung zwischen Milchviehhaltung und Mastbetrieben sei nicht geboten. Die verschiedenen Formen der Rindviehhaltung seien nämlich eng miteinander verzahnt. So erwürben Mastbetriebe ihre Tiere - möglicherweise durch das Bindeglied spezieller Kälberaufzuchtbetriebe - von Milchviehbetrieben. Alle seuchenhygienischen Maßnahmen in den Milchviehbetrieben kämen damit mittelbar der Masttierhaltung zugute. Es werde sichergestellt, dass für die Masttierhaltung überhaupt vermarktungsfähige Tiere in ausreichender Zahl zu angemessenen Preisen vorhanden seien. Dass Kälbermäster ihre Tiere ggf. überwiegend nicht in Niedersachsen erwürben, habe die Beklagte bei der gebotenen abstrakten Betrachtung unberücksichtigt lassen dürfen. Außerdem erhöhe sich durch eine länderübergreifende Verbringung der Tiere das Seuchenrisiko. Hinsichtlich der Aufwendungen für die getrennte Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial unterschieden sich die Gesamtkosten für die Gruppe der Rinder bis zum Alter von 12 Monaten einerseits und der Rinder über zwölf Monate andererseits nicht wesentlich. Die Übernahme der Kosten für die Entsorgung des spezifizierten Risikomaterials durch die Beklagte zugunsten der Milchviehbetriebe stelle auch mittelbar für die Mastbetriebe einen Vorteil dar. Ein entsprechender mittelbarer Vorteil für Kälbermäster ergebe sich durch die BHV-1-Untersuchun­gen und -Impfungen der Rinder im Alter von 9 Monaten. Über die Muttermilch bestehe für die Kälber, die ebenfalls an einer BHV-1-Infektion leiden könnten, ein Schutz für mehrere Monate. Weiter profitierten Kälbermäster auch von der Übernahme der Kosten für Ohrmarken, Ersatzohrmarken und Rinderpässe. Ohne diese Maßnahmen in den Milchviehbetrieben könnten die Tiere nicht vermarktet werden. Die Grenze der zulässigen Typisierung sei nicht überschritten, weil lediglich 1,7 v.H. der Rinder haltenden Betriebe in Niedersachsen sich auf die Kälbermast spezialisiert hätten und diese nur über 4,05 v.H. des Rinderbestandes in Niedersachsen verfügten. Dass die Beklagte für Geflügel eine genauere Differenzierung der Beiträge vorsehe, rechtfertige sich aus dem größeren Anteil an schadenabhängigen Leistungen. Während die Höhe der Entschädigung bei Geflügel maßgeblich vom Alter abhänge, spielten bei der Entschädigung von Rindern die Herkunft, die Rasse und die Genetik des Tieres eine Rolle.

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Hiergegen führt die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung. Sie trägt ergänzend vor: Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass Kälbermastbetriebe von Maßnahmen - etwa der Seuchenbekämpfung - mittelbar profitierten, lasse es unberücksichtigt, dass die Beklagte in früheren Jahren einen gesonderten - erhöhten - Beitrag für Kälbermastbetriebe vorgesehen habe. Der Grund der Differenzierung habe darin gelegen, dass die Beklagte in bestimmten Jahren Entschädigungen geleistet habe, weil die Salmonellose überwiegend in Kälbermastbetrieben aufgetreten sei. Damals habe die Beklagte zwischen Kälbermastbetrieben und übrigen Rinderbeständen differenziert und die Beiträge entsprechend angepasst. Wenn die Beklagte in bestimmten Jahren von Kälbermastbetrieben einen höheren Beitrag erhebe, sei ihr Satzungsermessen dahin gebunden, dass in denjenigen Zeiten, in denen für Kälbermastbetriebe geringere Aufwendungen geleistet würden, auch geringere Beiträge zu erheben seien. Nachdem die Beklagte sich dahin entschieden habe, Kälbermastbetriebe gesondert zu erfassen und gesonderte Beiträge zu erheben, sei sie hieran auch weiterhin gebunden. Es treffe auch nicht zu, dass die Mastbetriebe von den Milchviehbetrieben profitierten. Vielmehr seien die Kälbergeburten "notwendiges Übel" der Milchproduktion und für die Milchviehbetriebe sei es notwendig, dass ihnen die Kälber abgenommen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass durch Maßnahmen der Beklagten Kälber zu "angemessenen Preisen" angeboten würden und die Kälbermäster hierdurch mittelbare Vorteile realisierten. Die Preisbildung werde hiervon unabhängig von Angebot und Nachfrage bestimmt.

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Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

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und trägt zur Begründung vor: Zutreffend habe sie in den 1990er Jahren die Rinderbeiträge nach Kälbermastbetrieben und anderen Rinderbetrieben bestaffelt. Daraus ergebe sich aber nicht, dass sie hinsichtlich der Beitragsermäßigung für Kälbermastbetriebe gebunden sei. Seinerzeit hätten die erheblichen Kosten der Salmonellenbekämpfung zu einem erhöhten Beitrag der Kälbermastbetriebe geführt. Die Salmonellose sei zwischen 1980 und 2000 ein ganz spezielles seuchenhygienisches und wirtschaftliches Problem in den Kälbermastbetrieben gewesen. Von ihren Leistungen entfielen Ende der 1980er Jahre 44,3 v.H. auf die Kälbermastbetriebe. Anfang der 1990er Jahre seien durchschnittlich 30 v.H. der gesamten Entschädigungsleistungen und ca. 40 v.H. der Beihilfeleistungen für Salmonellose im Rinderbereich ausgezahlt worden, wobei damals die Aufwendungen für Entschädigungen und Beihilfen wegen Tierverlusten einen höheren Anteil im Gesamthaushalt ausgemacht hätten als zur Zeit. Das spezielle Salmonellosegeschehen in den Kälbermastbetrieben sei mit der BHV-1-Bekämpfung nicht vergleichbar. Letztere betreffe sämtliche Rinder haltende Betriebe und wirke sich dort positiv aus. Ferner seien Kälber in besonderer Weise von BHV-1-Infektionen betroffen und insofern profitierten die Kälber ganz erheblich von den Investitionen, die im Rahmen der BHV-1-Sanierung getätigt würden. Demnach profitierten die Mastbetriebe von den seuchenhygienischen Maßnahmen in den Milchviehbetrieben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. Februar 2003, mit dem sie die Klägerin zu einem Tierseuchenbeitrag in Höhe von 4.132,00 EUR für die von ihr zum maßgeblichen Stichtag am 3. Januar 2003 gehaltenen 533 Rinder (Kälber) herangezogen hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die der Festsetzung des Beitrags zugrunde liegende Satzung der Beklagten über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2003 (Nds. MBl. 2002, 1043) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Rechtliche Grundlage für die Beitragserhebung und den Erlass einer Beitragssatzung sind § 71 Abs. 1 Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3082) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG) in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des AGTierSG vom 20. Februar 1997 (GVBl. 1997, 53). Hiernach hat die Beklagte die Beiträge nach Tierarten gesondert zu erheben (§ 71 Abs. 1 Satz 5 TierSG). Demgegenüber liegt es im Ermessen der Beklagten, ob sie die Beiträge nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht und Nutzungsart staffelt (§ 71 Abs. 1 Satz 6 TierSG). Die Ermessensentscheidung der Beklagten als Satzungsgeber, bei der Tierart der Rinder eine weitergehende Staffelung - etwa nach dem Alter der Tiere oder der Nutzungsart - nicht (mehr) vorzunehmen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte nicht zu einer weitergehenden Differenzierung der Beiträge dahin verpflichtet gewesen, für Kälbermastbetriebe oder in Abgrenzung zu Milchviehbetrieben für (Kälber- und Bullen-)Mastbetriebe eine gesonderte Beitragsgruppe zu bilden. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

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Der Beklagten ist als Satzungsgeberin insoweit ein weites Ermessen eingeräumt. Der Senat hat bei der Überprüfung der Beitragsordnung bezogen auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen, ob der Satzungsgeber innerhalb seines Gestaltungsermessens die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Von einer willkürlichen Gleich- oder Ungleichbehandlung ist auszugehen, wenn sie nicht von einer sachlichen Rechtfertigung getragen ist. Wird eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung gerügt, endet die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 m.w.N.). Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt indes nicht, dass der Normgeber alle tatsächlichen Verschiedenheiten beachten muss, da sich im Abgabenbereich eine allumfassende Gleichbehandlung nicht erreichen lässt und sich die Sachverhalte in der Lebenswirklichkeit nie völlig gleichen. Vielmehr ist er nur gebunden, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Insoweit können Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere im Bereich der Massenverwaltung wie im Abgabenrecht - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität - gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Anzahl der Ausnahmen gering ist (Grundsatz der Typengerechtigkeit - BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 - BVerwG 10 BN 2.05 -, juris; Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 10 B 24.04 -, juris; Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594 m.w.N.; Urteil des Senats vom 22. September 2003 - 10 LB 2243/01 -, m.w.N.).

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Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die angeführte Rechtsprechung des BVerwG und des Senats zugrunde gelegt und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verneint. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des Verwaltungsgerichts, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 130 b Satz 2 VwGO).

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Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch:

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Dass die Beklagte in der Vergangenheit bereits für Kälbermastbetriebe einen gesonderten Beitrag vorsah, führt nicht zu einer Verpflichtung, dass sie hieran für die Zukunft gebunden ist, wenn die sachliche Rechtfertigung hierfür entfallen ist. Die Staffelung des Tierseuchenbeitrags für Rinderhalter war in der Vergangenheit dadurch gerechtfertigt, dass es ein spezielles seuchenhygienisches und wirtschaftliches Problem gegeben hat, das zu besonders hohen Aufwendungen der Beklagten im Bereich der Kälbermast führte. So ist ein wesentlicher Teil der Mittel der Beklagten für Entschädigungen im Zusammenhang mit der Salmonellose aufgewandt worden. Dieser sachliche Grund, der die Beklagte bewogen hat, den Beitrag für Rinderhalter zu staffeln ist zwischenzeitlich weggefallen, so dass er nicht mehr eine Beitragsdifferenzierung rechtfertigen kann.

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Der Einwand der Klägerin, die frühere Differenzierung der Beiträge bezogen auf Kälbermastbetriebe sei nunmehr wegen der besonderen Aufwendungen der Beklagten im Bereich der Milchviehhaltung und der Bullenmast gerechtfertigt, lässt unberücksichtigt, dass wesentliche Teile dieser Aufwendungen - wenn auch mittelbar - den Kälbermastbetrieben zugute kommen. Dabei ist es verfehlt, allein bestimmte bezifferbare Aufwendungen, die die Beklagte für die Kälbermastbetriebe erbringt, den eigenen Beitragsaufwendungen gegenüberzustellen. Selbst wenn dem Beitragsschuldner aus der Tätigkeit des Beitragsgläubigers kein konkret bezifferbarer Wert zufließt, indiziert dies allein noch nicht, dass der Beitrag zum Vorteil der Leistung außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.). Die Klägerin lässt bei ihrer Argumentation außer Betracht, dass die Beklagte auch bezogen auf Kälbermastbetriebe das Risiko des Tierverlustes durch Seuchen oder Maßnahmen der Seuchenbekämpfung abdeckt. Weiter profitieren Kälbermastbetriebe von der Einrichtung der Tierseuchenkasse und ziehen mittelbare Vorteile aus dem Mitteleinsatz der Beklagten, etwa der Seuchenbekämpfung.

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Dabei unterliegt es keinen Bedenken, dass die Kälbermastbetriebe vom erheblichen Mitteleinsatz der Seuchenbekämpfung mittelbar profitieren. So wurden in 2003 für Impfkosten, Kosten der Impfstoffbanken, Diagnostikkosten, Impfgebühren, Untersuchungsgebühren, Probeentnahmegebühren, Aufwendungen für Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen insgesamt 23.785.000 EUR, mithin etwa 57,2 v.H. der Gesamtausgaben der Beklagten veranschlagt. Zwar werden bezogen auf die BHV-1-Be­kämpfung Kälber im Alter bis neun Monate weder auf eine BHV-1-Infektion untersucht noch hiergegen geimpft, gleichwohl vermindert der erhebliche Mitteleinsatz der Beklagten zur Bekämpfung der BHV-1-Infektion ebenfalls das Risiko des Tierverlustes für Kälbermäster, nämlich zum einen durch die Immunisierung der Kälber infolge der Impfung der Muttertiere und zum anderen durch die allgemeine Eindämmung der Seuche mit dem Ziel der BHV-1-Freiheit. Dabei ist davon auszugehen, dass auch Kälber von dieser Seuche betroffen sein können und gerade Neugeborene ohne Antikörper am schwersten von der Krankheit betroffen sind und eine hohe Sterblichkeitsrate aufweisen (vgl. Rolle/Mayr, Med. Mikrobiologie, Infektions- und Seuchenlehre - 7. Auflage 2002 -, S. 185; danach liegt bei Kälbern die Morbidität bei 5 - 25 % und die Letalität bei 100 %). Dieser Zusammenhang wird nicht in Frage gestellt durch die Behauptung der Klägerin, in Kälbermastbeständen sei es in der Vergangenheit niemals zu BHV-1-Problemen gekommen. Demnach bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit dem hiergegen erhobenen Einwand der Beklagten, auch Kälbermastbetriebe seien vom BHV-1 Problem betroffen und Tierhalter würden festgestellte Krankheitssymptome ihrer Tiere häufig einer BHV-1-Infektion nicht zuordnen. Bezogen auf die Beitragsgestaltung - vor allem im Hinblick auf die Deckung der von der Beklagten aufgebrachten Mittel zur allgemeinen Bekämpfung bestimmter Seuchen - durfte die Beklagte maßgeblich darauf abstellen, dass auch (Kälber-)Mastbetriebe dem Risiko eines Seuchenbefalls ausgesetzt sein können und dieses Risiko durch allgemeine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verringert wird. Hingegen wäre es - mit Blick auf die Zielrichtung der Seuchenbekämpfung - verfehlt, allein darauf abzustellen, ob es in bestimmten Betrieben und Haltungsformen in der Vergangenheit zu besonderen Seuchenfällen und Entschädigungsaufwendungen gekommen ist oder nicht.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Differenzierung der Beiträge nach dem Alter der Tiere und nach der Form der Rindviehhaltung (Milchviehbetrieb / Mastbetrieb) mit der Begründung verneint, dass diese eng miteinander verzahnt seien. So sind Mast- und Milchviehbetriebe einander wirtschaftlich eng verbunden. Einerseits beziehen die Mastbetriebe ihre Tiere von Milchviehbetrieben, andererseits führen die Milchviehbetriebe die Kälber, die zwingende Folge der Milcherzeugung sind, einer wirtschaftlichen Verwertung zu. Die wirtschaftliche Verflechtung beider Betriebsformen wird nicht dadurch in Frage gestellt, ob die eine Betriebsform mehr oder weniger von der anderen Betriebsform abhängig ist oder von dieser profitiert. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass die Kälbermastbetriebe - wie die Klägerin - ihre Tiere von Milchviehbetrieben beziehen, die im Allgemeinen unmittelbar von den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Beklagten profitieren. Dies hat ohne weiteres zur Folge, dass auch die Kälbermastbetriebe über einen verbesserten Seuchenschutz ihrer Tiere mittelbare Vorteile aus dem Mitteleinsatz der Beklagten ziehen (können).

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Unabhängig davon rechtfertigt der Einwand der Klägerin, die Spekulation des Verwaltungsgerichts, es würden den Mastbetrieben durch den Mitteleinsatz der Beklagten Tiere zu angemessenen Preisen bereitgestellt, sei neben der Sache, weil der Preis sich nach Angebot und Nachfrage richte, eine andere Beurteilung nicht. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Seuchenfreiheit eines Tierbestandes ein maßgeblicher Faktor bei der Preisbildung ist. Dass der Mitteleinsatz der Beklagten zur Kennzeichnung der Kälber und für weitere Maßnahmen nach der VVVO erst zur Vermarktungsfähigkeit der Tiere führt, liegt ebenfalls im Interesse der Kälbermastbetriebe. Soweit die Klägerin für die gegenteilige Auffassung anführt, dass sich zu Zeiten eines Überangebots an Kälbern die Aufwendungen für Seuchenbekämpfung und Kennzeichnung auf den Marktpreis nicht ausgewirkt hätten, lässt sie außer Betracht, dass bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht auf besondere Marktsituationen abgestellt werden kann. Dass es im Zusammenhang mit der angeführten BSE-Krise auf dem Rindermarkt zeitweise zu einem Überangebot an Kälbern gekommen ist und Milchviehbetriebe sozusagen jeden Preis akzeptieren mussten, stellt nicht in Frage, dass sich die Maßnahmen der Beklagten bei mittelfristiger Betrachtung unter Außerachtlassen von Sonderereignissen mittelbar auf den Preis ausgewirkt haben. So wäre es unter wirtschaftlicher Betrachtung unvernünftig, für Kälber aus einem nicht geimpften (nicht BHV-1-freien) Betrieb denselben Preis zu zahlen wie aus einem BHV-1-freien Betrieb.