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§ 2 NEUrlVO - Urlaubsjahr, Urlaubserteilung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte oder der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrages bedarf es nicht. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen hat bei der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs die Bindung seiner Lehrverpflichtungen an bestimmte Zeiten zu berücksichtigen. Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten, für die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht gelten, sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt der Hochschule anzuzeigen. Satz 4 gilt nicht für das hauptamtliche Lehrpersonal an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege und an der Polizeiakademie Niedersachsen.

(4) Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt anzuzeigen.