Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2024, Az.: 2 ME 190/24
Behinderung; Schülerbeförderung; Schülerbeförderung im Wege eines Einzeltransports
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.11.2024
- Aktenzeichen
- 2 ME 190/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 26347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:1115.2ME190.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 10.10.2024 - AZ: 6 B 4155/24
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang des Anspruchs auf Beförderung bzw. Erstattung der Kosten der Beföderung zu einer in einem anderen Landkreis gelegenen Oberschule.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 10. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.429,20 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, ihn im Rahmen eines Einzeltransportes von seinem Wohnsitz in A-Stadt zur Oberschule in E. und zurück zu befördern.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erlass einer einstweiligen Anordnung setze die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) und eines Anordnungsanspruchs voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller habe zwar gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG dem Grunde nach einen Beförderungs- und Erstattungsanspruch in Bezug auf den Besuch der Oberschule in E., die im benachbarten Landkreis Oldenburg liege. Es sei mittlerweile insbesondere unstreitig, dass es sich bei der Oberschule in E. um die nächste Schule der vom Antragsteller gewählten Schulform i.S.d. § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG handele.
Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung eines Einzeltransports stehe allerdings § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG entgegen. Liege danach die nächste Schule - wie es hier der Fall sei - außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, so könne dieser seine Verpflichtung nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die er für die Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hätte.
Der Antragsgegner habe von der in § 114 Abs. 3 Satz 5 1. Halbsatz NSchG liegenden Ermächtigung in § 1 Abs. 3 seiner Schülerbeförderungssatzung Gebrauch gemacht und in den Fällen, in denen die nächste Schule außerhalb des Kreisgebietes liegt, die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für den Schulweg auf die Höhe der Kosten der für Schülerinnen und Schüler teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs in seinem Gebiet beschränkt. Die im zweiten Halbsatz des § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG formulierte Rückausnahme, nach der die Beschränkung nicht gelte, wenn eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium gewählt werde und eine Schule der gewählten Schulform nur außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung unter zumutbaren Bedingungen erreichbar sei oder wenn eine Förderschule besucht werde, greife nicht zugunsten des Antragstellers ein, da er bereits keine Hauptschule, Realschule oder ein Gymnasium besuche. Bei der von Antragsteller besuchten Oberschule handele es sich auch nicht um eine Förderschule. Ferner liege auch kein Fall des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG vor, wie ihn die Schülerbeförderungssatzung als Ausnahme für die Kostenbegrenzung normiere. Ausnahmen aufgrund einer Behinderung seien vom Gesetzgeber bzw. von der Schülerbeförderungssatzung nicht vorgesehen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. Oktober 2024 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch auf Einrichtung einer Einzelbeförderung zur Oberschule in E. glaubhaft gemacht hat, wird vom Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Dabei ist zum Verständnis des Anliegens und der Systematik des § 114 NSchG vorab klarzustellen, dass im Grundsatz die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur elterlichen Sorge (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB) für minderjährige Schülerinnen und Schüler (§ 55 NSchG) die Verantwortung für einen sicheren Schulweg tragen und grundsätzlich verpflichtet sind, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Die staatliche Übernahme der Verantwortung für die Schülerbeförderung bzw. der Schülerbeförderungskosten setzte in der Vergangenheit erst ein, nachdem im Laufe der Zeit mit der Zentralisierung des Schulwesens die Wegstrecken zu den Schulen länger geworden sind. Auch wenn es sich bei der in § 114 NSchG geregelten Schülerbeförderung zwischenzeitlich um eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis handelt (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), dient die Sicherstellung der Schülerbeförderung weiterhin allein der Wahrung der Chancengleichheit und der Sicherstellung des Bildungsanspruchs und der Schulpflicht des Kindes (Senatsbeschl. v. 27.3.2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 11; Senatsurt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, juris Rn. 66 f.). Die Träger der Schülerbeförderung sind regelmäßig nur verpflichtet, diejenigen Beförderungs- oder Erstattungsansprüche zu erfüllen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz oder gegebenenfalls darüber hinaus aus ihrer jeweiligen Schülerbeförderungssatzung ergeben (vgl. Senatsbeschl. v. 27.3.2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 11; v. 4.1.2018 - 2 ME 808/17 -; v. 30.11.2016 - 2 LA 216/16 -, NdsVBl. 2017, 125). Eine allgemeine Pflicht zur Ausübung von Ermessen auch für ungeregelte Sachverhalte besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 30.3.2021 - 2 ME 436/20 -, juris Rn. 10).
1. Dies vorausgeschickt, greifen die Einwände des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss nicht durch.
a) Der Antragsteller macht zunächst geltend, bereits aufgrund seiner dauerhaften Schwerbehinderung durch das Asperger Syndrom bestehe der geltend gemachte Anspruch aus § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG. Er sei nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen bzw. den Schulweg alleine zu bewerkstelligen. In einem solchen Fall umfasse die Beförderungspflicht des Antragsgegners eine unmittelbare, zeitlich nicht durch die Mitbeförderung anderer unterbrochene Beförderung von seinem Wohnhaus zur Schule und zurück. Abzustellen sei dabei auf § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG, wonach der Antragsgegner die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen habe. Dies gelte umso mehr, da er schwerbehindert sei. Deshalb normiere § 114 Abs. 2 Satz 3 NSchG, dass die Beförderungspflicht in jedem Fall bestehe, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssten. Deswegen sei ihm auch die Einzelbeförderung per Taxi zur Grundschule F. bewilligt worden.
Damit stellt der Antragsteller die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass für den Antragsteller die Beschränkung des § 114 Abs. 3 Satz 5 1. Halbsatz NSchG i.V.m. § 1 Abs. 3 der Schülerbeförderungssatzung des Antragsgegners greife, wonach in den Fällen, in denen die nächste Schule außerhalb des Kreisgebietes liege, die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für den Schulweg auf die Höhe der Kosten der für Schülerinnen und Schüler teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs in seinem Gebiet beschränkt seien.
Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Ausnahmen aufgrund einer Behinderung seitens des Gesetzgebers oder der Schülerbeförderungssatzung nicht vorgesehen seien. Auch aus § 114 Abs. 2 Satz 3 NSchG ergebe sich nichts anderes. Diese Regelung beziehe sich auf die satzungsmäßige Festlegung von Mindestentfernungen des Trägers der Schülerbeförderung, ab denen ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht; ein Anspruch auf Beförderung behinderter Schüler über die Grenzen des Schulträgers hinaus ergebe sich hieraus jedoch nicht.
Der Senat hat auch bereits entschieden, dass die Beschränkung in § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 30.1.2020 - 2 ME 622/19 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Vorschrift dient der Kostenersparnis und trägt der Tatsache Rechnung, dass Schulen in benachbarten Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit öffentlichen Verkehrsmitteln häufig schlechter erreichbar sind und ohnehin zu organisierende Schülerverkehre diese Schulen regelmäßig nicht anfahren (vgl. LT-Drs. 13/1650, S. 23 f.). Bei der Schülerbeförderung handelt es sich - wie bereits hervorgehoben - um eine nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht geschuldete freiwillige Leistung und der vorgenannte Sachgrund rechtfertigt die zum Ausdruck gebrachte Differenzierung (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber musste auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG keine Ausnahme für (schwer-)behinderte Schülerinnen und Schüler regeln. Soweit ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist, besteht über § 35a SGB VIII die Möglichkeit, die erforderlichen Eingliederungshilfen, zu der im Einzelfall auch eine Taxi-Einzelbeförderung zu einer Schule zählen kann (vgl. z.B. NdsOVG, Beschl. v. 15.12.2023 - 14 ME 124/23 -, juris), die bei der zuständigen Stelle zu beantragen ist. Dementsprechend hatte der Antragsgegner auch bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 25. September 2024 ausgeführt, dass den Eltern des Antragstellers bereits mit Bescheid vom 27. September 2023 empfohlen worden sei, sich nach einer möglichen Kostenübernahme durch einen anderen Kostenträger - ggf. im Rahmen der Eingliederungs- oder Jugendhilfe - zu erkundigen. Im weiteren Verfahrensverlauf habe er angeboten, nach Vorlage einer Schweigepflichtsentbindung hausintern Möglichkeiten der Kostenübernahme durch einen anderen Kostenträger zu klären. Hierauf hätten die Eltern des Antragstellers nicht reagiert.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er während seiner Grundschulzeit im Wege der Einzelbeförderung zur Grundschule F. gebracht worden sei, ist dies bereits keine vergleichbare Konstellation, da die Grundschule F. im Kreisgebiet des Antragsgegners (vgl. z.B. https://bildung.diepholz.de/uebersicht-der-grundschulen-im-landkreis/) liegt. Somit griff die Beschränkung des § 114 Abs. 3 Satz 5 1. Halbsatz NSchG i.V.m. § 1 Abs. 3 der Schülerbeförderungssatzung des Antragsgegners gerade nicht.
b) Der Antragsteller macht zudem geltend, dass er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Rückausnahme des § 114 Abs. 3 Satz 5 2. Halbsatz NSchG erfasst werde. Diese Rückausnahme gelte nicht nur für die ausdrücklich aufgezählten Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium, sondern auch für die Oberschule, die Haupt- und Realschule zu einer Schulform zusammenfasse. Auch damit zieht er die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel.
Die Rückausnahme des § 114 Abs. 3 Satz 5 2. Halbsatz NSchG benennt ausdrücklich nur die Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Oberschulen aufgenommen werden sollte und insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, bestehen schon angesichts des detaillierten Regelungsgefüges nicht. Im Gegenteil hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausdrücklich hervorgehoben, dass nach der Systematik des Schülerbeförderungsrechts des Niedersächsischen Schulgesetzes die Beförderungs- und Erstattungspflicht - wie § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zum Ausdruck bringt - schulformbezogen ausgestaltet ist und es auf weitere Differenzierungen nur ausnahmsweise und kraft besonderer gesetzlicher Anweisung ankommt (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 26.9.2024 - 2 LA 147/22 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Oberschule in Niedersachsen ist eine bereits seit dem Schuljahr 2011/2012 bestehende Schulform, die durch § 10a des Niedersächsischen Schulgesetzes verankert wurde (vgl. das Gesetz zur Neuordnung der Schulstruktur in Niedersachsen vom 16. März 2011; Nds. GVBl. S. 83). Sie hat auch Eingang in das Regelungsgefüge des § 114 NSchG gefunden (vgl. § 114 Abs. 3 Satz 4 NSchG). Wenn der Gesetzgeber sie in die Rückausnahme hätte einbeziehen wollen, hätte er dafür hinreichend Gelegenheit gehabt.
Gegen eine Ausweitung der Rückausnahme im Wege der Analogie spricht auch, dass die Möglichkeit der Kostenbeschränkung in § 114 Abs. 3 Satz 5 1. Halbsatz NSchG gerade der Kostenersparnis dient, was nicht durch eine analoge Anwendung der Rückausnahme im 2. Halbsatz der Vorschrift auf weitere Schulformen konterkariert werden sollte. Der Gesetzgeber hat auch die Grundschulen nicht in die Rückausnahme aufgenommen, das spricht dafür, dass er die häufigsten Schulformen nicht in die Rückausnahme aufnehmen wollte, da es insoweit grundsätzlich für jeden Schüler zumutbare Möglichkeiten gibt, eine solche Schule innerhalb seines Landkreises zu besuchen.
c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich ein Anordnungsanspruch auch nicht aus § 114 Abs. 4 NSchG. Nach dieser Vorschrift werden zwar die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der besuchten Schule auch dann erstattet, wenn nicht die Schule besucht wird, bei deren Besuch ein Erstattungsanspruch bestünde, soweit die Aufwendungen die nach Absatz 3 erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Daraus kann der Antragsteller für sich nichts herleiten. Er besucht - wie auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nächstgelegene Schule (vgl. dazu, dass die nächste Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung liegen kann: Senatsbeschl. v. 30.1.2020 - 2 ME 622/19 -, juris Rn. 9 i.S.d. § 114 Abs. 3 NSchG, für die somit ein Erstattungsanspruch besteht (allerdings begrenzt durch § 114 Abs. 3 Satz 5 1. Halbsatz NSchG).
d) Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist einer eventuellen Teilhabebeeinträchtigung durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu begegnen.
2. Unabhängig davon haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn es ist auf der Grundlage ihres bisherigen Vorbringens nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren Sohn nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens selbst zur Schule bringen können. Die einfache Strecke von ihrer Wohnung zur Oberschule in E. beträgt laut Routenplaner elf Kilometer und ist in rund dreizehn Minuten zu bewältigen. Das ist für sich genommen eine vergleichsweise kurze Strecke. Tatsächlich haben die Eltern des Antragstellers diesen auch über einen Zeitraum von einem Jahr zur Schule gebracht.
Zur Begründung der Eilbedürftigkeit haben sie vorgetragen, sie seien beide berufstätig und (nun) nicht mehr in der Lage, die Beförderung durchzuführen. Der Vater des Antragstellers sei darüber hinaus verpflichtet, für ein weiteres nicht in seiner Obhut lebendes Kind entsprechend regelmäßig Unterhalt zu zahlen. Ferner müssten die Eltern des Antragstellers zwei einsatzbereite Fahrzeuge bzw. Pkws vorhalten bzw. unterhalten, da neben dem Transport des Antragstellers noch die Fahrten beider Elternteile zur Arbeit erforderlich seien. Hinzu komme noch die entsprechend hohe Belastung der Eltern, die einerseits ein hochgradig erkranktes Kind versorgen und gleichzeitig die schulische Ausbildung sicherstellen müssten einschließlich Weiterbildung und Erledigung von Hausaufgaben. Sie müssten auch zusätzliche notwendige Arztbesuche organisieren und den Antragsteller dabei begleiten. Schließlich sei das Leben in den letzten Monaten bedeutend teurer geworden und sie als Privatpersonen hätten wesentlich geringere Möglichkeiten zum Aufbringen der Mittel als der Landkreis; sie müssten zusätzliche Überstunden leisten. Damit ist - auch unter Berücksichtigung der Behinderung des Antragstellers - nicht dargelegt, dass die Eltern den Antragsteller etwa aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht zur Schule bringen können. Hierfür fehlt es schon an näheren Angaben zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie zum Ort der Berufsausübung. Ebenso ist nicht dargelegt, dass die Eltern aus psychischen oder finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, den Antragsteller weiterhin zur Schule zu fahren. Beides wird von ihnen nicht durch nähere Angaben untermauert und erst recht nicht durch Vorlage von Bescheinigungen belegt. Auch hier ist im Übrigen in Rechnung zu stellen, dass - wie oben ausgeführt - im Grundsatz (und vorbehaltlich sozialrechtlicher Ansprüche) die Eltern des Antragstellers selbst im Rahmen ihrer Pflicht zur elterlichen Sorge für den Antragsteller die Verantwortung für einen sicheren Schulweg tragen und grundsätzlich auch dazu verpflichtet sind, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, die sich an den vom Senat aufgestellten Grundsätzen orientiert hat (vgl. Senatsbeschl. v. 10.11.2022 - 2 ME 118/22 -, n.v.). In Abgrenzung zu Verfahren betreffend Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, in denen es um das nicht bezifferbare Interesse der Teilhabe (z.B. an dem Besuch einer Schule mit Hilfe einer Schulbegleitung) geht (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 14.11.2024 - 2 OA 156/24 -, zur Veröffentlichung in juris vorgemerkt; NdsOVG, Beschl. v. 21.12.2023 - 14 OA 123/23 -, juris; jeweils m.w.N.), ist das Interesse an einer kostenfreien Schülerbeförderung bezifferbar. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Halbierung des Auffangwertes angesichts der mit dem Antrag verbundenen (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 30.3.2021 - 2 ME 436/20 -, juris Rn. 31).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).