Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.09.2013, Az.: 2 LC 101/11
Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten; Abstellen auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler eines Schuljahrgangs; Herleitung einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs durch vorgekommene Straftaten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.09.2013
- Aktenzeichen
- 2 LC 101/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 45641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0911.2LC101.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 14.04.2011 - AZ: 1 A 59/11
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, S. 3 NSchG
- § 114 Abs. 2 NSchG
- § 1 Abs. 1c SBS
- § 3 Abs. 1 S. 1 SBS
Fundstellen
- NVwZ-RR 2014, 147
- NdsVBl 2013, 4
- NordÖR 2013, 546-547
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die besondere Gefährlichkeit des Schulweges beurteilt sich - vorbehaltlich ausdrücklich anderslautenden Satzungsrechts - ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten.
- 2.
Daher kommt es auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrgangs, nicht aber auf die individuelle Belastbarkeit einzelner Schülerinnen und Schüler oder ihre subjektive Ängstlichkeit und die ihrer Eltern an.
- 3.
Zur Frage, ob sich aus einzelnen in der Vergangenheit in der Nähe des Schulweges vorgekommenen Straftaten eine besondere Gefährlichkeit herleiten lässt (hier: verneint).
Tatbestand
Die Kläger begehren die Erstattung der Kosten für die Beförderung ihrer am 1997 geborenen Tochter F. zur Schule im Schuljahr 2010/2011.
Die am 1997 geborene Tochter der Kläger besucht die in der G. straße in H. gelegene Realschule (I. schule); im streitgegenständlichen Schuljahr befand sie sich im 7. Schuljahrgang. Sie wohnt bei ihren Eltern im Ortsteil J. der Stadt H. in der K. straße . Den Antrag der Kläger auf Teilnahme ihrer Tochter an der Schülerbeförderung lehnte der Beklagte nach Beteiligung eines Gutachterausschusses mit Bescheid vom 21. Dezember 20 ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der kürzeste Fußweg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin und dem nächstgelegenen benutzbaren Hauseingang des Schulgebäudes 3,824 km betrage und mithin die satzungsgemäß festgesetzte Mindestentfernung von 3,85 km nicht erreiche. Dieser Schulweg sei nicht besonders gefährlich. Im Gegensatz dazu sei der von den Klägern vorgeschlagene (längere) Weg über eine andere Streckenführung wegen der erforderlichen Benutzung einer nur einspurigen und für den Pkw-Verkehr freigegebenen Brücke, die nicht über ausreichende Fußwege verfüge, eher als gefährlich einzustufen.
Daraufhin haben die Kläger am 24. Januar 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgen. Der von dem Beklagten favorisierte Schulweg führe auf stark frequentierten Straßen entlang, während der von ihrer Tochter und anderen Schülerinnen und Schülern benutzte Weg erheblich geringeren Straßenverkehr aufweise.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 20 zu verpflichten, ihre Tochter kostenlos zur Realschule I. schule zu befördern und bereits im laufenden Schuljahr tatsächlich für die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs entstandene Kosten zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seinen Ermittlungen erreiche der Schulweg nicht die für die Inanspruchnahme der kostenlosen Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 7 - 10 erforderliche Entfernung von 3,85 km. Eine besondere Gefährlichkeit in verkehrlicher Hinsicht sei ebenso zu verneinen wie im Hinblick auf kriminogene Faktoren. Die Klägerin gehöre zwar einem risikobelasteten Personenkreis an, rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte sei jedoch durch Wohnbebauung oder ein hohes Verkehrsaufkommens insbesondere während der Schulwegzeiten sichergestellt. Der Schulweg sei weder einsam noch fehle es an einer Sozialkontrolle.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. April 2011 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 114 NSchG in Verbindung mit der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten. Zwar sei bei der Überprüfung von dem von dem Beklagten zugrunde gelegten Schulweg auszugehen, da er in verkehrlicher Hinsicht als nicht besonders gefährlich einzustufen sei. Demgegenüber sei die von der Tochter der Kläger benutzte Wegstrecke besonders gefährlich, da sie über eine Brücke ohne ausreichenden Fußgängerbereich und durch unübersichtliches und nicht mit Wohnbebauung belegtes Gelände führe. Die Klage habe aber gleichwohl Erfolg, weil auf dem von dem Beklagten zutreffender Weise zugrunde gelegten Weg mit kriminellen Übergriffen Dritter zu rechnen sei und diese Wegstrecke daher in kriminologischer Hinsicht als besonders gefährlich anzusehen sei. Dies ergebe sich aus den in der jüngeren Vergangenheit in dem Zeitraum vom Juni bis November 20 erfolgten körperlichen Übergriffen von Dritten auf andere im unmittelbaren Umfeld des Schulweges. Diese Straftaten seien in zeitlich dichter Folge erfolgt, ohne dass es darauf ankomme, dass nicht nur Schüler Opfer gewesen seien. Zwar handele es sich bei der L. straße - anders als bei der Straße M. - um eine stark befahrene Ausfallstraße. Für Opfer von Übergriffen bestehe eine Ausweichmöglichkeit jedenfalls in den Bereichen nicht, in denen der Weg die N. bzw. den O. -Kanal quere. Diese Teilstücke seien zwar nicht lang, ein seitliches Ausweichen sei hier aber ausgeschlossen. Aufgrund der Verkehrsdichte in diesem Bereich stünden zwar regelmäßig Kraftfahrer oder Fahrradfahrer als potentiell hilfsbereite Dritte zur Verfügung. In Anbetracht der Dichte und der Häufung von Straftaten auf diesem Weg erscheine es indes nicht zumutbar, eine Siebtklässlerin auf dessen Benutzung zu verweisen.
Gegen dieses Urteil führt der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung. Zur Begründung führt er an, das Verwaltungsgericht habe seiner Überprüfung zwar zutreffend den kürzeren Schulweg zugrunde gelegt, weiter zu Recht eine besondere Gefährlichkeit dieses Weges in verkehrlicher Hinsicht verneint, aber zu Unrecht einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung aus dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit im Hinblick auf kriminogene Gefahren bejaht. Das qualifizierende Merkmal der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges verlange eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sodass nach den objektiven Gegebenheiten eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen müsse, dass die Schülerin oder der Schüler auf dem Schulweg durch Übergriffe von Sexualstraftätern oder anderen Gewalttätern zu Schaden kommen könne. Hieran fehle es ungeachtet der Frage, ob die Tochter der Kläger im streitgegenständlichen Schuljahr zu dem risikobelasteten Personenkreis zu rechnen sei. Jedenfalls fehle es an dem weiter erforderlichen Merkmal einer ausweglosen Situation, der die Schülerin oder der Schüler nicht ausweichen könne und in der eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht zu erwarten sei. Entscheidend sei eine objektive Bewertung der Gefahren, auf die subjektive Bewertung durch Eltern oder etwa Bedienstete von Kommunen komme es dabei nicht an. Nach diesem Maßstab fehle es an der besonderen Gefährlichkeit. Diese Einschätzung teilten die zuständige Polizeidienststelle und im Übrigen auch die Kläger, da sie bisher auf diesen Gesichtspunkt nicht abgestellt hätten. Der Schulweg sei nicht einsam, sondern viel befahren und zwar sowohl durch andere Schülerinnen und Schüler als auch durch Kraftfahrer. Durch diesen Personenkreis und durch die Bewohner der dichten Wohnbebauung sei rechtzeitig Hilfeleistung zu erwarten. Etwas anderes folge nicht aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten vier Fällen aus der jüngeren Vergangenheit. Drei dieser Taten seien nicht im direkten Zusammenhang mit dem Schulweg zu sehen. Die exhibitionistische Tat habe sich innerhalb des bebauten Stadtgebietes abgespielt, sodass eine Erreichbarkeit hilfsbereiter Dritter gewährleistet gewesen sei. Bei einigen der von der Polizei aufgeführten exhibitionistischen Taten habe es sich zudem in tatsächlicher Hinsicht eher um Urinieren in der Öffentlichkeit gehandelt. Im Übrigen seien die durch die aufgeführten Taten verwirklichten Gefahren Teil des allgemeinen Lebensrisikos.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei zudem wegen des extrem hohen Verkehrsaufkommens in der L. straße insbesondere in den Morgenstunden auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit eine gesteigerte Gefahrenlage gegeben. In kriminologischer Hinsicht ergebe sich die besondere Gefährlichkeit des von dem Beklagten angegebenen Schulweges insbesondere daraus, dass sich auf einer 500 m langen Teilstrecke der P. Straße auf der einen Seite ein Waldstück und auf der anderen Seite hinter einem Wall eine Ackerfläche befinden, sodass hier Hilfeleistungen von Dritten nicht zu erwarten seien. Gerade im Bereich dieser Straße seien in Jahren 20 bis 20 mehrere exhibitionistische Handlungen vorgenommen worden. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass das Urinieren in der Öffentlichkeit aus der Sicht eines Kindes und Jugendlichen bewertet werden müsse.
Wegen des Ergebnisses der durch den Berichterstatter des Senats am 24. Juni 2013 vorgenommenen Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom selben Tage, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
Die Kläger haben für das streitgegenständliche Schuljahr 2010/2011 keinen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung ihrer Tochter F. gehabt, sodass auch ein Erstattungsanspruch entfällt mit der Folge, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen ist.
Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG hat der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung grundsätzlich die in seinem Gebiet wohnenden Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), die die weiteren Voraussetzungen der Beförderungs- und Erstattungspflicht, insbesondere auch die Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler und der Sicherheit des Schulweges selbst festlegen können (§ 114 Abs. 2 NSchG).
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung für die Schülerbeförderung des Beklagten vom 30. Juni 2008 - SBS - bestehen nicht (dazu 1.). Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Kläger und der von ihrer Tochter besuchten Realschule in der G. straße unterschreitet die Mindestentfernung des § 1 Abs. 1c SBS (dazu 2.), und schließlich liegen die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 3 SBS nicht vor (dazu 3.).
1. Bedenken gegen die Gültigkeit der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten bestehen nicht; solche machen die Kläger auch nicht geltend. Insbesondere hat der Beklagte den ihm in § 114 Abs. 2 NSchG eingeräumten Entscheidungsspielraum durch die vorgenannte Satzung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt, indem er als Voraussetzung eines Beförderungs- oder Erstattungsanspruchs eine Mindestentfernung von 3,85 km für Schülerinnen und Schüler der 7. und 8. Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I festgelegt hat. Dem Beklagten steht bei der Ausgestaltung seiner Schülerbeförderungssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der - soweit er sich in dem Rahmen des für die Schülerinnen und Schüler Zumutbaren hält - eine Pauschalierung und Generalisierung zulässt. In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = [...] Langtext Rdnr. 21 m. w. N.; vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, [...] Langtext Rdnr. 10 m. w. N.)
Mit Blick auf den Zeitaufwand, den eine Schülerin des Sekundarbereichs I für den Schulweg in Anspruch nimmt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 60 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass eine Schülerin in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 4 km Länge (200 m in 3 Minuten; 15 Minuten pro km) zurücklegen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, [...] Langtext Rdnr. 8 ff.; Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, [...] Langtext Rdnr. 37 ff., 42 <bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 15.1.2009 - BVerwG 6 B 78.08 -, [...] und BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 16.6.2009 - 1 BvR 419/09 ->).
Auch die Regelung in § 3 Abs. 1 SBS, wonach in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder ungeeignet ist, wobei üblicherweise auftretende Gefahren den Ausnahmefall nicht auslösen, hält sich im Rahmen des zweiten in § 114 Abs. 2 NSchG genannten normativen Kriteriums der Sicherheit.
2. Die in § 1 Abs. 1c SBS festgelegte Mindestentfernung von 3,85 km erreicht der Schulweg der Tochter der Kläger nicht, da die Entfernung zwischen ihrem Wohnhaus und der I. schule nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten unter dieser Grenze liegt.
3. Auch wenn - wie hier - die in der Schülerbeförderungssatzung festgelegte Mindestentfernung nicht erreicht wird, kann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SBS gleichwohl in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Anspruch auf Schülerbeförderung bestehen, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder aus sonstigen Gründen, insbesondere nach den örtlichen Gegebenheiten, für die Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SBS lösen die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren den Ausnahmetatbestand nicht aus.
Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Danach sind für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges nicht die - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten" maßgebend. Der Begriff "Gefahr" bzw. "gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche sowie persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal "besonders" umschreibt und verlangt die gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Hiermit bringt der Satzungsgeber - wie in § 3 Abs. 1 Satz 2 SBS noch einmal verdeutlicht - zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule, insbesondere im modernen Straßenverkehr, ausgesetzt sind, schülerfahrtkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, a. a. O. m. w. N.; Littmann, in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: Juni 2003, § 114 Anm. 3.2; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.10.2012 - 19 A 2625/07 -, [...] Langtext Rdnr. 10 m. w. N.)
Von einem solchen Begriff der besonderen Gefährlichkeit ausgehend ist der zwischen den Beteiligten umstrittene Schulweg sowohl in verkehrsspezifischer Sicht (dazu a) wie auch im Hinblick auf eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse (dazu b) für die genannten Rechtsgüter nicht besonders gefährlich.
a) Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist der Ausnahmetatbestand des § 3 SBS nur begründet, wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen. Hierbei ist auf Gefahren, Erschwernisse und sonstige Umstände abzustellen, die die Schüler normalerweise zu bewältigen haben. Auf gelegentlich auftretende extreme Straßenverhältnisse - etwa infolge von Schneefall oder Eisregen - kommt es dagegen nicht an (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, [...] Langtext Rdnr. 13 m. w. N.). Eine besondere Gefährlichkeit kann ihre Ursachen unter anderem in verkehrsspezifischen Gegebenheiten finden. Die § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG umsetzende satzungsrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 SBS setzt insoweit eine gesteigerte Gefahrenlage voraus, um einen Schulweg als besonders gefährlich einstufen zu können. Diese kann beispielsweise aus dem Fehlen von Gehwegen oder einer Notwendigkeit der Querung höher frequentierter Straßen ohne Schülerlotsen oder Ampelregelung begründet sein. Auch die auf einem Verkehrsweg zugelassene Höchstgeschwindigkeit, Art und Frequenz der Verkehrsbelastung, die Übersichtlichkeit des fraglichen Straßenbereichs sowie Breite und Beleuchtung der jeweiligen Straße können insoweit von Bedeutung sein. Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck des § 3 SBS - wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht - jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulwegs auszuräumen (Senat, Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, [...] Langtext Rdnr. 16; Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, a. a. O. m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben ergeben sich in verkehrlicher Hinsicht derartige besondere Gefahren für den Schulweg der Tochter der Kläger nicht (dazu bb). Hierbei ist entgegen der in einem anderen Klageverfahren geäußerten Ansicht des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die Schülerbeförderungssatzung des Beklagten pauschalierend auf eine normal entwickelte Schülerin in der betreffenden Jahrgangsstufe abzustellen (dazu aa).
aa) Die besondere Gefährlichkeit des Schulweges beurteilt sich ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten. Diese Objektivität bezieht sich zum einen auf die verkehrlichen Verhältnisse und die daraus abzuleitende Gefahrenlage. Zum anderen besagt sie aber auch, dass es im Ergebnis lediglich auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler, etwa bezogen auf einen Schuljahrgang, auf eine Schulform oder einen Schulbereich, ankommt. Nicht entscheidungserheblich ist die individuelle Belastbarkeit einzelner Schülerinnen oder Schüler oder ihre subjektive Ängstlichkeit oder die ihrer Eltern (so auch Littmann, in: Brockmann u. a., a. a. O., § 114 Anm. 3.2). Entgegen der anlässlich der Entscheidung in einem anderen Klageverfahren geäußerten Ansicht des Verwaltungsgerichts besagt die Schülerbeförderungssatzung des Beklagten nichts Gegenteiliges. § 3 Abs. 1 Satz 1 SBS verwendet zwar in diesem Zusammenhang den Singular und den bestimmten Artikel ("wenn der Schulweg ... für die Schülerin oder den Schüler besonders gefährlich oder ungeeignet ist."). Diese grammatikalische Fassung der Norm hat aber nicht die von dem Verwaltungsgericht beigegebene Bedeutung, wie sich bereits aus der weiteren in der Norm festgelegten Voraussetzung der "objektiven Gegebenheiten" ergibt. Eine - hier nicht gegebene - Ausnahme besteht nach § 1 Abs. 3 SBS lediglich im Fall einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung. Daher war der Gutachterausschuss, der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SBS überdies lediglich eine unterstützende Funktion hat, nicht gehalten gewesen, die Tochter der Kläger zu beteiligen und sich gerade über ihre besondere Situation Kenntnis zu verschaffen.
bb) Der von der Tochter der Kläger im streitgegenständlichen Schuljahr 2010/2011 zu bewältigende Schulweg war und ist für eine normal entwickelte Schülerin der 7. Jahrgangsstufe einer Schule der Sekundarstufe I nach den oben genannten Kriterien in verkehrlicher Hinsicht nicht besonders gefährlich.
Der Schulweg verläuft vom elterlichen Wohnhaus in einem ersten kurzen Teilstück auf der K. straße. Diese verfügt über einen beidseitigen Gehweg und ist einseitig mit Wohnbebauung versehen, sodass trotz des einseitigen Waldstückes nicht ersichtlich ist, dass eine Siebtklässlerin hier besonderen Gefahren in verkehrlicher Hinsicht ausgesetzt ist. Nach rund 100 m führt der Schulweg nach rechts auf die P. Straße (Kreisstraße ). Hier befinden sich beidseitig ein kombinierter Rad- und Gehweg und rechtsseitig durchgehend Beleuchtung, eine Querung der Kreisstraße ist nicht erforderlich. In die Einmündung der P. Straße zur Q. Straße (Landesstraße ) verläuft der Weg nach links. Hier befindet sich eine Querungshilfe in der Mitte der P. Straße, sodass die Straße an dieser Stelle gefahrlos überquert werden kann. Die Q. Straße, die nach einer kurzen Teilstrecke hinter einer Brücke über die N. geradlinig in die L. straße (ebenfalls Landesstraße ) übergeht, ist ebenfalls durchgängig beidseitig mit einem kombinierten Rad- und Gehweg versehen und beidseitig beleuchtet, sodass der gegenüber der P. Straße stärkere Kraftfahrzeugverkehr keine besondere Gefahrenquelle darstellt. Gleiches gilt für den an- und abfließenden Kraftfahrzeugverkehr der in diesem Bereich angesiedelten Gewerbebetriebe. In Höhe der R. stiege befindet sich eine Lichtzeichenanlage, sodass die Tochter der Kläger gefahrlos auf die andere Seite der L. straße gelangen und auf dieser nunmehr in Fahrtrichtung rechten Straßenseite ihren Schulweg gefahrlos auf dem kombinierten Rad- und Gehweg fortsetzen kann. Am Kreisel verläuft der Schulweg nach rechts über die S. -Brücke, die ebenfalls mittels einer Querungshilfe erreicht werden kann und die beidseitig sowohl über einen kombinierten Rad- und Gehweg als auch über Beleuchtungsanlagen verfügt. Am Ende der S. -Brücke führt der Weg wiederum nach rechts in die T. schanze, die über einen Fußweg verfügt und deren Seitenstraßen durchgehend verkehrsberuhigt sind (30 km/h-Zone); der Kraftfahrzeugverkehr aus diesen Seitenstraßen ist durchgängig wartepflichtig. Nach einigen hundert Metern erreicht die Tochter der Kläger die Straße M., dessen auf der linken Straßenseite belegenen Fußweg sie über eine noch in der T. schanze befindliche Lichtzeichenanlage erreichen kann. Dieser gesamte Bereich ist verkehrsberuhigt und von Wohnbebauung geprägt. Nach einer weiteren kurzen Teilstrecke gelangt sie auf dem Fußweg zu der in der G. straße belegenen I. schule über eine weitere Lichtzeichenanlage in dieser Straße.
Diese Schilderung der Örtlichkeiten zeigt deutlich, dass nach den oben genannten Kriterien der Schulweg der Tochter der Klägerin für eine Schülerin der Sekundarstufe I trotz des dichten Fahrzeugaufkommens in seiner gesamten Länge nicht als besonders gefährlich einzustufen ist. Diese Einschätzung wird dadurch unterstrichen, dass von einem besonderen Unfallschwerpunkt im gesamten Streckenverlauf nichts bekannt ist. Dies gilt entgegen der Ansicht der Kläger auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre Tochter auf dem Schulweg insgesamt vier Brücken zu überqueren hat. Diese Brücken stellen - wie dargelegt - keine besonderen Gefahrenquellen dar, da sie hinreichend beleuchtet und mit beidseitigen kombinierten Rad- und Gehwegen ausgestattet sind. Insbesondere ergibt sich entgegen der von den Klägern erstinstanzlich in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten Ansicht nichts anderes dadurch, dass diese Brücken und eine weitere Teilstrecke zum Teil Steigungen aufweisen. Diese Steigungen sind derart gering, dass sie ohne weiteres von Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs I bewältigt werden können. Soweit sich dieser Einwand darauf beziehen sollte, dass die Kinder und Jugendlichen diese Steigungen mit ihren Fahrrädern nur "sehr beschwerlich" bewältigen könnten, ist es ihnen möglich und sowohl in zeitlicher als auch in körperlicher Hinsicht zumutbar, ihre Fahrräder an diesen Stellen zu schieben oder gegebenenfalls in einen niedrigeren Gang zu wechseln.
b) Die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges im Sinne von § 3 SBS kann sich aber nicht nur aus Gefährdungen durch den motorisierten Straßenverkehr ergeben, sondern auch mit der gesteigerten Wahrscheinlichkeit des Eintritts sonstiger Schadensereignisse verbunden sein. Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der betreffende Schüler aufgrund seines Alters oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potenziellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten. Die Würdigung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulwegs erfordert ungeachtet dieser Kriterien eine Gesamtbetrachtung, die sich nicht in der Einschätzung eines einzelnen Aspekts erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr eine Abweichung des Sachverhalts, die die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten erkennbar unterscheidet (Senat, Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, [...] Langtext Rdnr. 19; Beschl. v. 9.6.2008 - 2 LA 263/08 -; Urt. des Einzelrichters des Senats v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, [...] Langtext Rdnr. 63 ff. m. w. N.; vgl. ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.6.1996 - 13 L 5072/91 -, NdsVBl. 1997, 63 f. = [...] Langtext Rdnr. 27 ff.; Bayerischer VGH, Urt. v. 17.2.2009 - 7 B 08.1027 -, [...] Langtext Rdnr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.11.2006 - 19 A 4675/04 -, [...] Langtext Rdnr. 5 ff. m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen sind auch im Hinblick auf andere als durch den motorisierten Straßenverkehr hervorgerufene Gefährdungen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Abs. 1 SBS nicht erfüllt. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Kläger in dem vorliegend streitbefangenen Schuljahr 2010/2011 als Schülerin der siebten Jahrgangsstufe zu einem Personenkreis gezählt werden konnte, der dem gesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt sein kann (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 9.6.2008 - 2 LA 263/08 - m. w. N.: hierzu zählen in der Regel Schülerinnen und Schüler bis zum 14. Lebensjahr). Die Örtlichkeiten ihres Schulweges sind jedoch nicht so beschaffen, als dass sich die Annahme rechtfertigt, eine Schülerin, die den Weg zwischen dem Wohnhaus der Kläger und der I. schule zurücklegt, befinde sich in einer schutzlosen Situation. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, ist der Schulweg Bestandteil eines aufgrund seiner geologischen Beschaffenheit gut einsehbaren Geländes. Hohlwege oder tiefere Geländeeinschnitte, in die sich ein Straftäter zurückziehen könnte, finden sich in der flachen Landschaft nicht. Die teilweise vorhandenen Felder und Wiesen sind gut einsehbar. Dass sich in diesem Bereich zum Teil nur vereinzelt Wohnbebauung befindet und dass der Schulweg über einige Brücken führt, stellt nach dem Gesamteindruck in der Beweisaufnahme keine besondere Gefahrenquelle dar. Diese Teilstrecken sind gut einsehbar sowie nicht übermäßig lang, aufgrund der Verkehrsfrequenz ist davon auszugehen, dass im Fall eines gewaltsamen Übergriffes auf Schulkinder von vorbeifahrenden Kraftfahrern Hilfe zu erlangen ist. Dies stellt auch das Verwaltungsgericht - zu Recht - nicht in Abrede.
Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Kläger nicht deshalb gerechtfertigt, weil in den letzten Jahren im näheren und weiteren Bereich des Schulweges der Tochter der Kläger vereinzelt Straftaten verübt worden sind, deren Opfer auch Schulkinder waren. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der ihm im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Auskünfte der Polizeiinspektion U. vom 15. und 23. März 20 entscheidungserheblich auf vier Straftaten abgestellt und hieraus die Einschätzung abgeleitet, dass in Anbetracht der Dichte und der Häufigkeit dieser Straftaten der Tochter der Kläger als einer zwölfjährigen Schülerin die Benutzung des Schulweges nicht zumutbar sei. Dieser Einschätzung folgt der Senat auf der Grundlage der ihm nunmehr bekannten näheren Umstände dieser Vorkommnisse nicht. Wie sich insbesondere aus der von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der genannten Polizeiinspektion vom 9. Mai 20 ergibt, handelt es sich bei diesen Straftaten um Delikte, die nicht geeignet sind, den Schulweg nach den oben genannten Kriterien als besonders gefährlich zu qualifizieren. Dazu im Einzelnen:
Bei der Straftat am "4. Oktober 20 " (richtig: 4. September 20 ) handelt es sich ersichtlich um eine Beziehungstat, die sich in den frühen Morgenstunden in einer Wohnung in der L. straße ereignet hat. Die Tat weist daher keinen sachlichen Bezug zum Schulweg der Tochter der Kläger auf. Ähnlich verhält es sich bei der Tat, die am 3. Juni 20 angezeigt worden war. Hier hatte ein Schüler einem Schüler der siebten Jahrgangsstufe im Schulbus nach Schulschluss nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung unvermittelt mehrfach gegen die Oberarme und das Brustbein geschlagen. Diese Körperverletzung ereignete sich zwar im Zusammenhang des Schulweges der beteiligten Kinder, aber gerade nicht auf dem hier in Rede stehenden Schulweg der Tochter der Kläger, sondern vielmehr im Schulbus, deren kostenlose Benutzung die Kläger für ihre Tochter anstreben. Ein Zusammenhang fehlt auch bei der gefährlichen Körperverletzung, die sich am 14. Juni 20 im Bereich des alten Hafens in der L. straße zugetragen hatte. Das zwölfjährige Opfer und die 14 bis 18 Jahre alten Täter kannten sich zwar von der Schule und Hintergrund des Vorfalls waren vorausgegangene gegenseitige Beleidigungen im Internet, die Tat hatte sich aber weit nach Schulschluss um 17.30 Uhr zugetragen, sodass es auch hier an einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Weg von und zur Schule fehlt. Die Tat am 1. November 20 , bei der ein zwölfjähriger Junge Opfer einer exhibitionistischen Handlung war, hat sich zwar in der Straße M. und damit im räumlichen Bereich des Schulweges ereignet. Der Senat folgt insoweit aber der Einschätzung der Polizeiinspektion, dass aus diesem Vorfall und gleichgelagerten anderen Vorfällen im gesamten Stadtgebiet von H. aus den letzten Jahren eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges gerade der Tochter der Kläger nicht herleiten lässt.
Bei den übrigen, in den Aufstellungen der Polizeiinspektion vom 15. und 23. März 20 enthaltenen Straftaten aus den Jahren 20 bis 20 handelt es sich um Handlungen, die sich entweder im übrigen Stadtgebiet oder aber auf dem Schulgelände der I. schule ereignet haben, sodass ein örtlicher Bezug zu dem hier in Rede stehenden Schulweg ebenfalls fehlt.
Im Ergebnis weist der Schulweg, den die Tochter der Kläger im streitbefangenen Schuljahr als Siebtklässlerin zurückzulegen hatte, im Vergleich mit anderen Schulwegen keine Besonderheit auf, die über das normale Maß von Wegegefahren im überwiegend innerstädtischen Bereich hinausgehen. Eine wie hier anzutreffende teilweise ländliche Prägung einer Region allein begründet noch nicht die Annahme einer besonderen Wegegefährlichkeit. Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber Schülern, die außerhalb einer geschlossenen Bebauung leben, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters von § 3 Abs. 1 SBS nicht begründet sein kann. Es bedarf auch im Hinblick von Schulwegen, die teilweise durch ein von der Bebauung abgesetztes Gebiet führen, stets der Feststellung von Merkmalen, die die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen, eines Gefahrentatbestandes mithin, den der Senat für den Schulweg der Tochter der Kläger nicht festzustellen vermag.