Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.01.2013, Az.: 4 LA 230/12
Bestehen eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs bei fehlender Nichtigkeit des vollzogenen Bescheids und bereits erlangter Bestandskraft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.01.2013
- Aktenzeichen
- 4 LA 230/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 33712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0114.4LA230.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 06.08.2012 - AZ: 4 A 968/11
Rechtsgrundlage
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstellen
- DÖV 2013, 572
- NVwZ-RR 2013, 585
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen eines verwirklichten rechtswidrigen Verwaltungsakts (sog. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung, dem die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, angehört.
- 2.
Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch besteht nicht, wenn der vollzogene Bescheid nicht nichtig ist und Bestandskraft erlangt hat.
Gründe
Der Antrag der Kläger,
die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Die Einwände der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung des Beklagten, die Kläger von dem 30%igen Zuschlag für die ganztägige Betreuung ihrer Tochter C. in der Kindertagesstätte D. freizustellen, gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dem geltend gemachten Anspruch stehe schon entgegen, dass der von den Klägern behauptete Rechtsanspruch auf einen Ganztagskindergartenplatz nicht bestehe. Der Anspruch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII richte sich nicht auf eine Ganztagsbetreuung. Ein Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz ergebe sich auch nicht aus dem KiTaG. Der Anspruch auf eine Teilzeitbetreuung sei hier erfüllt, weil die Wohnsitzgemeinde der Kläger ihnen einen Vormittagsplatz im Kindergarten E. für ihre Tochter angeboten habe.
Dieser Entscheidung des Verwaltungsgericht haben die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrags entgegengehalten, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Prüfung unzulässig verkürzt habe, indem es diese ausschließlich auf die Frage beschränkt habe, ob sie die Vorhaltung eines Kindertagesplatzes beanspruchen könnten. Denn sie könnten von dem Beklagten im Wege eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs in der Gestalt eines Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs eine Freistellung von den durch den Zuschlag entstandenen Mehraufwendungen fordern. Die Erhebung eines Zuschlags für Ortsfremde sei im Hinblick auf die Verpflichtung des Beklagten zur Sicherstellung von Ganztagskindergartenplätzen nämlich rechtswidrig.
Dieses Vorbringen der Kläger ist indessen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Denn den Klägern steht der von ihnen behauptete Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu.
Ein auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch entsteht zwar, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2011 - 9 C 4.10 -, BVerwGE 140, 34 m.w.N.). Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen eines verwirklichten rechtswidrigen Verwaltungsakts (sog. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) richtet sich aber gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung, dem die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, angehört (vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., § 52 Rn. 21). Daher kann ein Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund der nach Auffassung der Kläger rechtswidrigen Heranziehung zu einem Zuschlag für Ortsfremde nicht mit Erfolg gegen den Beklagten geltend gemacht werden. Denn die Kläger sind nicht von dem Beklagten, sondern von der Samtgemeinde F. auf der Grundlage der Satzung über den Betrieb und die Benutzung sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren für Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde D. zu einem Zuschlag von 30% herangezogen worden.
Des Weiteren steht dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch auch entgegen, dass die Bescheide über die Heranziehung zu dem o. g. Zuschlag nicht nichtig sind und Bestandskraft erlangt haben. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt - wie bereits ausgeführt - in materiell-rechtlicher Hinsicht voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Ein vollzogener Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, bildet aber die Rechtsgrundlage für den von ihm geschaffenen Zustand, solange er noch nicht aufgehoben worden ist, (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Kommentar, 3. Aufl., § 113 VwGO Rn. 78) und schließt daher den Einwand, der Zustand sei rechtswidrig, jedenfalls dann aus, wenn er bestandskräftig geworden ist (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Kommentar, 3. Aufl., § 113 VwGO Rn. 78).
Schließlich kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von den Klägern geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die Kläger haben zwar die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, "ob der Jugendhilfeträger verpflichtet ist, bei der Vorhaltung von Ganztagesplätzen eine Ungleichbehandlung ortsansässiger und ortsfremder Kinder zu verhindern." Diese Frage wäre in dem von den Klägern angestrebten Berufungsverfahren indessen nicht entscheidungserheblich, weil der von ihnen geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Beklagten schon aus den eingangs aufgeführten Gründen nicht besteht.