Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.01.2013, Az.: 5 OA 290/12
Bestimmen des Streitwerts i.R.d. Geltendmachung einer Neubescheidungsverpflichtung über ein Beförderungsbegehren in Bezug auf Beförderungsstellen bei Vergabe im Wege der sog. "Topfbeförderung" in einem einheitlichen Auswahlverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.01.2013
- Aktenzeichen
- 5 OA 290/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 10437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0104.5OA290.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 21.11.2012 - AZ: 3 A 53/12
Rechtsgrundlage
- § 39 Abs. 1 GKG
Fundstellen
- FStBW 2013, 975-976
- FStHe 2014, 2-3
- FStNds 2013, 614-615
- NVwZ-RR 2013, 6
- NVwZ-RR 2013, 440
Amtlicher Leitsatz
Bei der Geltendmachung einer Neubescheidungsverpflichtung über ein Beförderungsbegehren in Bezug auf Beförderungsstellen, die im Wege der sogenannten "Topfbeförderung" in einem einheitlichen Auswahlverfahren vergeben werden sollen, ist für den Streitwert der Wert, der sich für die Entscheidung über ein einzelnes Beförderungsbegehren ergibt, mit der Anzahl der geltend gemachten Bescheidungsbegehren zu multiplizieren (Fortführung Nds. OVG, Beschluss vom 30.4.2008 - 5 OA 116/08 -).
Gründe
Der Senat entscheidet als Kollegium über die zulässige Beschwerde der Beklagten, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht "von einem Einzelrichter" im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und 6 VwGO, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO nur von einem einzelnen Richter, nämlich dem Berichterstatter, vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.11.2009 - 5 OA 154/09 -; Beschl. v. 23. 3. 2007 - 5 OA 317/06 -, m.w.N.).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 192.193,02 EUR ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Betrag, der sich für den Antrag des Klägers auf eine erneute Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hinsichtlich nur einer einzelnen Stelle ergeben würde, im Hinblick auf § 39 Abs. 1 GKG mit der Anzahl (hier: neun) der Stellen multipliziert (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.4.2008 - 5 OA 116/08 -, [...] Rn. 3). Der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.3.2012 - 6 E 162/12 -, [...] Rn. 11; so auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.11.2007 - 2 E 11099/07 - [...] und OVG Bremen, Beschluss vom 16.2.2009 - 2 B 598/08 -, [...]) folgt der Senat nicht. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll - nur einfach anzusetzen ist, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt. Es ist zwar im vorliegenden Fall ein einheitliches Auswahlverfahren durchgeführt worden, und der Kläger hat gerügt, dass in diesem Auswahlverfahren die Vorbeurteilungen der Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Auswahl eines jeden Bewerbers erfolgt jedoch auch bei einem einheitlichen Auswahlverfahren jeweils nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des einzelnen Bewerbers. Der Kläger hatte sich in diesem Auswahlverfahren mit jedem dieser Mitbewerber zu messen. Er hat sich dementsprechend im vorliegenden Verfahren darauf berufen, eine in der Binnendifferenzierung bessere Vorbeurteilung als die zur Beförderung vorgeschlagenen Bewerber erhalten zu haben.
Es ist unbeachtlich, dass die Beförderungsstellen hier nicht einzelnen Dienstposten zugeordnet waren, sondern im Wege der sog. "Topfbeförderung" vergeben werden sollten. Denn der Kläger hat sein Bescheidungsbegehren in Bezug auf jede der neun Beförderungsstellen gerichtlich geltend gemacht. Es handelt sich dabei um neun nebeneinander stehende Streitgegenstände.