Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: 11 LA 3/13

Zumutbarkeit der Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch einen Rechtsanwalt zu unterschiedlichen Zeiten an einem ca. 170 Kilometer entfernten Gerichtsort

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.01.2013
Aktenzeichen
11 LA 3/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 10445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0122.11LA3.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 15.11.2012 - AZ: 6 A 1974/12

Fundstellen

  • BerlAnwBl 2013, 388
  • DÖV 2013, 324
  • NJW 2013, 32
  • NJW 2013, 1691-1692
  • NordÖR 2013, 228

Amtlicher Leitsatz

Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich zumutbar, an einem Tag um 9.00 Uhr einen bis zu einstündigen ersten und um 15.00 Uhr einen zweiten Gerichtstermin in einem ca. 170 Kilometer entfernten Gerichtsort wahrzunehmen.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat mit der allein erhobenen Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) keinen Erfolg.

2

Soweit die Kläger einen Verfahrensmangel darin sehen, dass der am 15. November 2012 um 9.00 Uhr vor dem Verwaltungsgericht Stade durchgeführte Termin auf die Anträge ihrer Prozessbevollmächtigten nicht auf einen anderen Tag verlegt worden ist, ist ein Verstoß gegen den nach § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Zulassungsverfahren nach dem ebenfalls anwendbaren § 512 Halbsatz 2 Alt. 1 ZPO i. V. m. § 146 Abs. 2 VwGO nicht erfolgreich rügefähig (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 128, Rn. 8, m. w. N.). Allerdings kann in einer fehlerhaften Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages, d.h. in der Ablehnung trotz Vorliegens eines "erheblichen Grundes" und der dadurch bedingten Nichtteilnahme des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten zugleich auch ein im Zulassungsverfahren rügefähiger Verstoß gegen das Gebot, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.8.2007 - 5 B 10/07 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35, [...], Rn. 5; Senatsbeschl. v. 20.4.2011 - 11 LA 57/11 -, NJW 2011, 1986 ff., [...], Rn. 2 ff.). Ein solcher Verstoß ist hier aber nicht gegeben.

3

Als erheblicher Grund für eine Terminsverlegung ist in der Regel die Kollision des streitigen mit einem anderen, bereits zuvor geladenen Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.5.1998 - 7 B 95/98 -, [...], Rn. 2, m. w. N.). Eine Kollision setzt voraus, dass die Wahrnehmung beider Termine zeitlich nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger nach der Vorverlegung des streitigen Termins vor dem Verwaltungsgericht Stade auf 9.00 Uhr bei einer voraussichtlichen Verhandlungsdauer von nicht mehr als einer Stunde hinreichend Zeit gehabt hat, um den Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht G. am gleichen Tag um 15.00 Uhr zu erreichen, eine zeitliche Kollision beider Termine also nicht gegeben war. Dies wird auch von der Prozessbevollmächtigten der Kläger selbst eingeräumt. Hätte die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht F. länger als die vom Einzelrichter angegebene Stunde gedauert, hätte die Prozessbevollmächtigte die Fortsetzung an einem anderen Tag beantragen können. Hätten sich unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Reise von F. nach G. ergäben, hätte sie mit der entsprechenden Begründung eine Terminsverlegung vor dem Oberlandesgericht G. erreichen können.

4

Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger ungeachtet dessen eine Wahrnehmung beider Termine zwar für möglich, sinngemäß aber für unzumutbar hält, benennt sie schon keinen verallgemeinerungsfähigen Maßstab, nach dem die Zumutbarkeit zu bemessen sei und hier zu verneinen gewesen sein soll. Letzteres ist auch für den Senat nicht zu erkennen.

5

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hält sinngemäß die Wahrnehmung beider Gerichtstermine am gleichen Tag generell für unzumutbar; in dieser Annahme kann ihr nicht gefolgt werden. Verbindliche normative Maßstäbe für die zeitliche Beanspruchung eines selbstständigen Rechtsanwaltes bestehen - soweit ersichtlich - nicht. Jedenfalls eine zeitliche Beanspruchung mit anwaltlichen Aufgaben von werktäglich acht Stunden ist grundsätzlich zumutbar. Mehr als diese acht Stunden wäre die Prozessbevollmächtigte aber am 15. November 2012 bei einem Terminsbeginn in F. um 9.00 Uhr und in G. um 15.00 Uhr nicht zwingend zeitlich beansprucht worden, da eine Verhandlungsdauer in G. von mehr als zwei Stunden über 17.00 Uhr hinaus nicht dargelegt worden und auch sonst nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger Gründe dafür dargelegt, warum sie zwingend erst am Verhandlungstag nach F. hätte anreisen bzw. aus G. am gleichen Tag wieder hätte zurückreisen müssen. Zudem ist bei der vorherigen Betrachtungsweise noch nicht berücksichtigt worden, dass sich der überwiegende Teil der zeitlichen Beanspruchung überhaupt nicht auf den Kern der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auf Reisezeit bezog, die nicht ohne weiteres der Arbeitszeit gleichgestellt werden kann.

6

Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, die Wahrnehmung zweier gerichtlicher Verhandlungstermine an zwei - wie hier - je nach Fahrtstrecke bis zu etwa 170 Kilometer voneinander entfernten Gerichtsorten sei ihr jedenfalls wegen des Reiseweges unzumutbar, kann ihr in dieser nicht näher begründeten Annahme ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Reisestrecke ist, selbst wenn noch die Anreise von H. nach F. einbezogen wird, nicht so lang, dass ein durchschnittlich belastbarer Rechtsanwalt allein davon für den zweiten Verhandlungstermin in Schleswig schon zu ermüdet wäre. Gleiches gilt für die vorherige Wahrnehmung eines bis zu einstündigen Termins vor dem Verwaltungsgericht, zumal insoweit die maßgeblichen rechtlichen Fragen des anhängigen Klageverfahrens bereits zuvor eingehend schriftlich erörtert worden waren.

7

Im Übrigen bestand unabhängig von der Reiseart mit dem PKW oder der Bahn sowohl die Gelegenheit, zwischen den Terminen eine Mahlzeit einzunehmen, als auch - wenn auch bei einer Anreise mit der Bahn nur zeitlich begrenzt - die Möglichkeit des Gesprächs zwischen der Prozessbevollmächtigten und der Verfahrensbevollmächtigten des Mandanten in G. vor dem dortigen Verhandlungsbeginn.

8

Unabhängig von den vorherigen Ausführungen ist schließlich noch darauf zu verweisen, dass bei der Terminierung zwar die notwendigen Reisezeiten eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu berücksichtigen sind. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei auf das Bundesgebiet bezogen in einer Randlage hat und Mandate in mehreren anderen Bundesländern übernimmt - wie offenbar die Prozessbevollmächtigte der Kläger -, hat aber keinen unbedingten Anspruch auf eine Terminierung, die ihm eine Hin- und Rückreise zum jeweiligen Termin innerhalb üblicher Arbeitszeiten ermöglicht.

9

Sollten sich die Kläger mit dem Zulassungsantrag auch dagegen wenden wollen, dass der von ihnen - wegen der Nichtverlegung des Termins - gestellte Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter abgelehnt worden ist, so kann auch diese Entscheidung als solche nach § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht erfolgreich im Zulassungsverfahren angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.12.1998 - 8 B 187/98 -, NVwZ-RR 2000, 257 ff., [...], Rn. 11 ff.; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.10.2006 - 2 ZB 05.1794 -, [...], Rn. 3, jeweils m. w. N.). Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter wegen "Willkür" ist insoweit nicht ansatzweise zu erkennen und wird von den Klägern auch selbst nicht vorgetragen.