Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.2013, Az.: 4 LA 290/11
Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens eines Auszubildenden nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte i.R.v. notwendigen ausbildungsbedingten Mehrkosten (hier: Schulgeld)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.01.2013
- Aktenzeichen
- 4 LA 290/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 33614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0124.4LA290.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 06.09.2011 - AZ: 10 A 17/11
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 BAföG
- § 23 Abs. 4 BAföG
- § 29 Abs. 1 BAföG
- § 29 Abs. 3 BAföG
Fundstelle
- DÖV 2013, 571
Amtlicher Leitsatz
Die Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens des Auszubildenden nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende notwendige ausbildungsbedingte Mehrkosten, die - wie Schulgeld - durch den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatz nicht gedeckt sind, zu tragen hat, wenn der Auszubildende ferner ohne die Freistellung eines weiteren Teils seines Vermögens sein nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreies Vermögen zur Deckung dieser Kosten vollständig oder teilweise verwerten müsste und wenn diese Verwertung des anrechenfreien Vermögens zugleich zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde
Gründe
Der Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Denn die von dem Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. November 2009 aufgehoben, soweit er diesem Verpflichtungsausspruch entgegensteht, und die Klage, die darauf gerichtet war, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den o. a. Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des für die Zahlung des Schulgeldes von monatlich 340,- EUR benötigten Teils seines Vermögens zu bewilligen, im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 29 Abs. 1 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens des Auszubildenden anrechnungsfrei bleiben könne. Der Kläger habe für seine Ausbildung an der Freien Akademie für Bildende Kunst in Hannover ein monatliches Schulgeld in Höhe von 340,- EUR zahlen müssen. Dass eine vergleichbare Ausbildung ohne Zahlung von Schulgeld möglich gewesen sei, sei vom Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nach den Ermittlungen des Gerichts nicht anzunehmen. Schulgeld sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Bedarfssätze gedeckt. Daher sei es geboten, das vom Kläger zu zahlende Schulgeld bei der Entscheidung über die Gewährung eines Härtefreibetrags nach § 29 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen. Nur so lasse sich eine ansonsten nicht zu begründende Ungleichbehandlung von Auszubildenden, die den Regelfreibetrag übersteigendes Vermögen besitzen, gegenüber Auszubildenden, die den Regelfreibetrag übersteigende Einkünfte erzielen, vermeiden. Folglich sei ein weiterer Teil des Vermögens des Klägers grundsätzlich anrechnungsfrei zu stellen. In welchem Umfang dies zu geschehen habe, hänge aber an einer von dem Beklagten noch zu treffenden Ermessensentscheidung ab.
Die von dem Beklagten gegen diese Entscheidung erhobenen Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann - zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 29 Abs. 1 BAföG - ein weiterer Teil des Vermögens des Auszubildenden zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben. Eine solche Härte ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2010 - 5 B 8/12 -). In diesem Fall kann es angezeigt sein, das Vermögen über die Regelfreibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG hinaus zu schonen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte ermöglicht es mithin, Fallgestaltungen angemessen Rechnung zu tragen, in denen der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist, oder in denen die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2010 - 5 B 8/12 - m.w.N.). Danach kommt die Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens des Auszubildenden nach § 29 Abs. 3 BAföG grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende notwendige ausbildungsbedingte Mehrkosten, die - wie Schulgeld - durch den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatz nicht gedeckt sind (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.8.2010 - 4 LC 757/07 -, Nds.VBl. 2010, 369; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.4.2010 - OVG 6 B 3.11 -), zu tragen hat, wenn der Auszubildende ferner ohne die Freistellung eines weiteren Teils seines Vermögens sein nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreies Vermögen zur Deckung dieser Kosten vollständig oder teilweise verwerten müsste und wenn diese Verwertung des anrechnungsfreien Vermögens zugleich zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde.
Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Berücksichtigung von Schulgeld im Rahmen des § 29 Abs. 3 BAföG im Ergebnis dazu führen würde, dass Ausbildungsförderung für Schulgeldaufwendungen geleistet würde, was dem Willen des Verordnungsgebers widerspreche, der durch die Streichung zusätzlicher Leistungen für Schulgeld und Studiengebühren in der Härteverordnung zum Ausdruck gebracht habe, dass die Zahlung von Schulgeld nicht zu einer höheren Ausbildungsförderung führen soll. Zum einen lässt sich aus dem Willen des Verordnungsgebers, der die Härteverordnung geändert hat, nicht auf den mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers, der das Bundesausbildungsförderungsgesetz beschlossen hat, schließen. Zum anderen ergibt sich schon aus § 23 Abs. 5 BAföG, dass die Berücksichtigung besonderer, nicht durch den Bedarfssatz gedeckter Ausbildungskosten - wie Schulgeld - nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen unbilliger Härte nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist; nach dieser Vorschrift kann nämlich zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag vor Ende des Bewilligungszeitraums abweichend von § 23 Abs. 1 und 4 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden bis zu einem Betrag von 205,- EUR monatlich anrechnungsfrei gestellt werden, soweit dieser Teil des Einkommens zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, erforderlich ist. Daher ist der Hinweis des Beklagten auf die Streichung zusätzlicher Leistungen für Schulgeld in der Härteverordnung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Derartige Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, dass es nicht geboten sei, Auszubildende, die die Härtefallregelung des § 23 Abs. 5 BAföG in Anspruch nehmen können, mit denjenigen, die über Vermögen oberhalb der Vermögensfreigrenze verfügen, gleichzustellen. Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, dass insoweit unterschiedliche Sachverhalte vorliegen, als es in dem einen Fall um die Freistellung eines Teils des Einkommens und im anderen Fall um die Freistellung eines Teils des Vermögens des Auszubildenden geht. Bei einem Auszubildenden, der gezwungen ist, zur Zahlung von Schulgeld das nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreie Vermögen ganz oder teilweise zu verwerten, kann aber ebenso eine unbillige Härte vorliegen wie bei einem Auszubildenden, der auf sein nach § 23 Abs. 1 und 4 BAföG anrechnungsfreies Einkommen zurückgreifen muss, um Schulgeld zahlen zu können, da es in beiden Fällen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Auszubildenden kommen kann.
Der Beklagte kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass die Fälle der Freistellung eines weiteren Teils des Einkommens einerseits und eines weiteren Teils des Vermögens andererseits nicht gleich zu behandeln seien, weil eine § 23 Abs. 5 BAföG entsprechende Regelung in § 29 Abs. 3 BAföG fehle. Denn aus dem Umstand, dass § 23 Abs. 5 BAföG die Freistellung eines weiteren Teils des Einkommens des Auszubildenden gerade zur Deckung besonderer, nicht durch den Bedarfssatz gedeckter Kosten der Ausbildung zwecks Vermeidung unbilliger Härten ermöglicht, § 29 Abs. 3 BAföG aber lediglich bestimmt, dass zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens des Auszubildenden anrechnungsfrei bleiben kann, ohne derartige Ausbildungskosten zu erwähnen, kann keineswegs geschlossen werden, dass § 23 Abs. 5 BAföG in Bezug auf die durch den Bedarfssatz nicht gedeckten besonderen Ausbildungskosten eine abschließende Regelung zur Berücksichtigung von Härtefällen darstellt. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die in Rede stehenden Bestimmungen zu unterschiedlichen Abschnitten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gehören, dass die Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG anders als die des § 23 Abs. 5 BAföG lediglich eine unbillige Härte voraussetzt und keine weiteren Einschränkungen enthält und dass eine unbillige Härte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde, was - wie bereits ausgeführt - auch dann der Fall sein kann, wenn ein Auszubildender gezwungen ist, Vermögen, das nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfrei ist, zu verwerten, um Schulgeld zahlen zu können.
Der Einwand des Beklagten, dass ein Auszubildender, der die Härtefallregelung des § 23 Abs. 5 BAföG in Anspruch nehmen kann, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst verdiene, während dies bei einem Auszubildenden, der über Vermögen oberhalb der Freigrenze verfüge, nicht der Fall sei, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur einen Teil des Einkommens des Auszubildenden (§ 23 Abs. 1 und 4 BAföG), sondern auch einen Teil des Vermögens des Auszubildenden (§ 29 Abs. 1 BAföG) anrechnungsfrei gestellt und damit Einkommen und Vermögen bis zu dem jeweiligen Freibetrag gleichgestellt. Darüber hinaus sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz die Möglichkeit einer weiteren Freistellung zur Vermeidung unbilliger Härten sowohl in Bezug auf Einkommen als auch in Bezug auf Vermögen vor. Daher besteht kein Grund für die Annahme, dass bei der Belastung durch Schulgeld lediglich ein weiterer Teil des Einkommens, nicht aber ein weiterer Teil des Vermögens des Auszubildenden freigestellt werden könne, weil dieses vom Auszubildenden nicht selbst erwirtschaftet worden sei. Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass auch das Vermögen eines Auszubildenden aus Ersparnissen aus eigener Erwerbstätigkeit stammen kann.
Schließlich ist auch nicht ernstlich zu bezweifeln, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Freistellung eines weiteren Teils des Vermögens zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG vorliegen. Der Beklagte hat dem Kläger in dem Bewilligungszeitraum August 2009 bis Juli 2010 ausgehend von einem Gesamtbedarf von monatlich 519,- EUR und einem Vermögen von 8.447,13 EUR Ausbildungsförderung in Höhe von 248,- EUR monatlich bewilligt. Der Kläger musste folglich in dem Bewilligungszeitraum mit der ihm gewährten Ausbildungsförderung von insgesamt 2.976,- EUR und seinem Vermögen von 8.447,13 EUR seinen pauschalierten Bedarf von insgesamt 6.228,- EUR decken und Schulgeld in Höhe von 4.080,- EUR zahlen. Folglich ist dem Kläger am Ende des Bewilligungszeitraumes von seinem Vermögen nur ein Betrag von 1.155,13 EUR verblieben. Der Kläger hat somit zwecks Aufbringung des für seine Ausbildung erforderlichen Schulgeldes fast 4/5 seines nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfreien Vermögens verwerten müssen. In einem solchen Fall ist von einer unbilligen Härte auszugehen. Die Verwertung des Vermögens in diesem Umfang zur Zahlung von Schulgeld führt nämlich zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Klägers.
Entgegen der Annahme des Beklagten kann die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Der Beklagte hat zwar die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, "ob der Umstand, dass für eine im Inland betriebene Ausbildung Schulgeld zu zahlen ist (und die Ausbildung auch nicht an einer anderen Ausbildungsstätte kostenfrei zu betreiben ist), einen Härtefall im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG begründet, mit der Folge, dass ein weiterer Teil des Einkommens (gemeint ist offensichtlich: des Vermögens) anrechnungsfrei zu bleiben hat." Diese Rechtsfrage ist aber nicht geeignet, der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, weil sie nur in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann. So hängt die Beantwortung der Frage, ob im Falle der Notwendigkeit der Zahlung von Schulgeld eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, u.a. davon ab, wie hoch das Vermögen des Auszubildenden im Einzelfall ist, da maßgeblich ist, ob der Auszubildende gezwungen ist, zur Zahlung des Schulgeldes einen erheblichen Teil seines nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreien Vermögens zu verwerten. Ferner ist für die Beantwortung der Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt, auch relevant, in welcher Höhe im konkreten Einzelfall Schulgeld zu zahlen ist. Schließlich kommt es auch darauf an, ob der Auszubildende nur über Vermögen oder auch über Einkommen verfügt und bejahendenfalls wie hoch das Einkommen ist, weil keine Notwendigkeit besteht, einen Teil des Vermögens anrechnungsfrei zu stellen, wenn der mit der Belastung durch das Schulgeld verbundenen unbilligen Härte durch die Härtefallregelung des § 23 Abs. 5 BAföG Rechnung getragen werden kann.