Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 31.05.2023, Az.: 1 A 604/21

Belange der Raumordnung; ergänzendes Verfahren; Lärmemission durch Traktorgespanne; Planfeststellung; Sandabbau; Wasserrechtliche Planfeststellung; Ergänzungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
31.05.2023
Aktenzeichen
1 A 604/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 30592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2023:0531.1A604.21.00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten, der ein Sandabbauvorhaben der Beigeladenen auf dem Gebiet der Gemeinde K. zum Gegenstand hat.

Der Kläger ist ein durch das Umweltbundesamt anerkannter gemeinnütziger Dachverband überwiegend regional aktiver Umwelt- und Naturschutzvereine in L.. Nach seiner Satzung hat er sich den Zielen des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes sowie der Landschaftspflege und Ökologie verschrieben.

Auf bisher vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen an der M. (N.) nördlich des Ortskerns der Gemeinde K., namentlich auf den Flurstücken O., beabsichtigt die Beigeladene als Vorhabenträgerin ein Gewässer durch Abbau von Sand herzustellen. Die Beigeladene benötigt diesen Sand zur Erhöhung der Dämme der von ihr betriebenen und in P. gelegenen Q.. Das betroffene Vorhabengebiet liegt südlich des Waldes R., östlich der N., etwa 700 m nördlich der nächsten Wohnbebauung vom Ortskern der Gemeinde K. und etwa 200 m südlich der nächsten Wohnbebauung des Ortsteils S., die dort an die T. angrenzt.

Der für zehn bis maximal 15 Jahre beabsichtigte Bodenabbau auf einer Fläche von insgesamt 31,8 ha (gesamte Abbaustätte) soll im Trocken- und Nassabbau erfolgen. Auf Betriebs- und Lagerflächen sollen ca. 4,5 ha entfallen. Weitere 3,7 ha sollen durch sog. Sicherheitsbermen am Rande der Abbauflächen eingenommen werden. Die Abbaufläche selbst soll sich auf 23,6 ha belaufen. Teile des vorgesehenen Abbaugebiets sind im Regionalen Raumordnungsprogramm 2013 (RROP 2013) des Beklagten als Vorranggebiet "Rohstoffgewinnung" und überlagernd zugleich als Vorbehaltsgebiet "Natur und Landschaft" dargestellt. Dies betrifft ca. 24,2 ha der Abbaustätte. Ca. 5,8 ha der Abbaustätte liegen nicht im Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung und sind raumplanerisch als Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft ausgewiesen. Hierbei handelt es sich einmal um den nordöstlichen Teil der Abbaustätte. Es befindet sich dort die Betriebsfläche und das Spülfeld, das zugleich das Abbaufeld 6 darstellt, sowie ein Teil des Abbaufelds 1 und ein Teil des U. s. Weiter liegt ein Randbereich im Süden der Abbaustätte entlang des Gemeindeweges nicht im Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung Sand. Für ca. 1,8 ha der Abbaufläche enthält das RROP 2013 keine Festsetzungen. Dies betrifft das im Südwesten der Abbaustätte geplante Torflager.

Der Sand soll abschnittsweise im Nassabbauverfahren mittels eines schwimmenden Saugbaggers gewonnen werden. Die Entwässerung des gewonnenen Materials soll über ein im Nordosten der Abbaustätte gelegenes Spülfeld erfolgen. Die Abbaustätte soll über eine noch zu errichtende Anschlussstelle im Nordwesten an die N. angebunden werden. Weiterhin ist vorgesehen, u.a. einen Transportweg im nördlichen Bereich der Abbaustätte zu errichten, welcher das Spülfeld im Nordosten über die nördliche Lager- und Betriebsfläche mit der Anschlussstelle im Nordwesten verbinden soll. Der Sand soll mit Traktorgespannen über die noch zu errichtende Auffahrt von der Abbaustätte auf die N. und die Kreisstraßen T. und V. zur Erhöhung der Dämme der etwa 2 km (Luftlinie) nordöstlich gelegenen Q. der Beigeladenen in P. gebracht werden. Nach Abbauende sollen die entstehenden drei Abbaugewässer mit einer Gesamtgröße von etwa 18 ha einer natürlichen Eigenentwicklung überlassen werden.

Am 5. März 2015 beantragte die Beigeladene die Planfeststellung des Vorhabens. Der Beklagte stellte den Plan mit Beschluss vom 2. November 2016 fest. Auf die Klage des Klägers hin stellte das Gericht mit Urteil vom 27. März 2019 (W.) fest, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wies es die Klage des Klägers ab.

In dem Urteil der Kammer heißt es in den Gründen u.a.:

Seite 27:

"Die im Bereich des Immissionsschutz- und Raumordnungsrechts festzustellenden Mängel des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren bestehen, wohl aber die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Im Übrigen leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinen formellen oder materiellen Rechtsfehlern, die der Kläger mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann."

Seiten 29 bis 38:

"Hieran gemessen ist der Planfeststellungsbeschluss in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In materieller Hinsicht weist er im Bereich des Immissionsschutz- und Raumordnungsrechts Fehler auf.

Der Planfeststellungsbeschluss findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 67 ff. WHG, §§ 107 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) und §§ 72 ff. VwVfG. Denn ein Vorhaben wie das der Beigeladenen, Sand unter dauerhafter Freilegung des Grundwassers abzubauen, bedarf als Ausbau eines Gewässers gemäß §§ 67 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 25.75 -, BVerwGE 55, 220-232[BVerwG 10.02.1978 - BVerwG 4 C 25.75], Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 -, Rn. 7, juris).

Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig.

[...]

Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich im Hinblick auf die von dem Sandabbauvorhaben ausgehenden und ihm zurechenbaren Lärmimmissionen als materiell rechtswidrig, da der Beklagte seine fachplanerische Abwägungsentscheidung insoweit auf ein unzureichendes Lärmgutachten gestützt und damit die Bedeutung der insoweit betroffenen Belange nicht zutreffend ermittelt hat. Ob dem Planfeststellungsbeschluss insoweit ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, wird der Beklagte bei der Durchführung des ergänzenden Verfahrens zu prüfen haben. Darüber hinaus ist der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die mit dem Sandabbauvorhaben verbundene Inanspruchnahme von Flächen, die im RROP 2013 des Beklagten als Vorbehaltsgebiet ,Natur und Landschaft' festgelegt sind und außerhalb des Vorranggebiets ,Rohstoffgewinnung' liegen, materiell rechtswidrig, da der Beklagte insoweit keine Abwägungsentscheidung getroffen hat.

Das Sandabbauvorhaben der Beigeladenen unterliegt im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren als nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG; vgl. §§ 3 Abs. 5 Nr. 3, 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)) den materiellen Anforderungen des Immissionsschutzrechtes. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG müssen bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter welchen Voraussetzungen die von einem Vorhaben ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die - auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209-219, Rn. 11 ff.). Die TA Lärm gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder, wie hier, nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Die TA Lärm ist auf das vorliegend zu beurteilende Sandabbauvorhaben anwendbar, da dieses im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt wird. Insbesondere handelt es sich bei dem Vorhaben mangels Gewinnung von Bodenschätzen i.S.d. §§ 2, 3 Bundesberggesetz nicht um einen "Tagebau" i.S.d. Nr. 1 Abs. 2 e) TA Lärm (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. Ergänzungslieferung, September 2018, TA Lärm Nr. 1, Rn. 18; Beckert/Chotjewitz, TA Lärm, 2000, S. 38; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 2004 - 22 B 02.1653 -, Rn. 19, juris). Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist nach Nr. 4.2 TA Lärm grundsätzlich sicherzustellen, dass die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreiten.

Dies zu Grunde gelegt erweist sich die Annahme des Beklagten, die von dem Abbaubetrieb ausgehende Störwirkung in Form von Lärm sei wegen der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm geringfügiger Art (S. 46 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), als abwägungsfehlerhaft, da dies auf der Grundlage der im Planfeststellungsverfahren eingeholten Lärmgutachten nicht als auf der sicheren Seite liegend angesehen werden kann. Das Lärmgutachten vom 7. Januar 2015 kommt zwar zu dem Ergebnis, dass an allen untersuchten Immissionsorten die vom Beklagten zu Grunde gelegten Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) bzw. 60 dB(A), deren Maßgeblichkeit der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, eingehalten werden. Im Hinblick auf den in die Berechnung eingestellten Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgrundstück (Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm) weist das Lärmgutachten vom 7. Januar 2015 jedoch Defizite auf, die eine Neuberechnung erfordern. Dies kann der Kläger infolge der nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gebotenen umfassenden objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle auch geltend machen.

Ein Mangel besteht darin, dass es im Planfeststellungsbeschluss an einer Regelung bzw. Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgrundstück im Hinblick auf den Abtransport des Sandes in Richtung Q. fehlt. Dies wäre erforderlich gewesen, weil der betreffenden Berechnung im Lärmgutachten vom 7. Januar 2015, die sich am - hier nicht eingeschränkten - planfestgestellten Umfang zu orientieren hat, nur 63 Abtransporte pro Tag zu Grunde gelegt worden sind (s. Abschnitte "Verladung mit Radlader" und "Traktorengespanne"). Ausdrückliche Nebenbestimmungen zu den Abtransporten im Planfeststellungsbeschluss existieren nicht. Im Übrigen hat der Beklagte nur den ursprünglichen Erläuterungsbericht zur Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erklärt (dort S. 1). Diesem lässt sich, anders als dem allerdings nicht zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gemachten Nachtrag zum Erläuterungsbericht (Beiakte 008), insoweit jedoch keine eindeutige Aussage entnehmen (vgl. dort S. 7 und 12). Den darüber hinaus gehenden Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach das Lärmgutachten auch deshalb fehlerhaft sei, weil es nicht berücksichtige, dass es auch auf dem Betriebsgelände selbst zu erheblichen Traktorenbewegungen komme, erachtet das Gericht nicht als durchgreifend. Der Einwand ist nicht hinreichend substantiiert, insbesondere hat der Kläger sich nicht mit dem in die Berechnungen im Lärmgutachten vom 7. Januar 2015 einbezogenen Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgrundstück auseinandergesetzt. Hinsichtlich des abzubauenden Mutterbodens hat die Beigeladene ausdrücklich klargestellt, dass weitere Abtransporte insoweit nicht stattfinden werden.

Das Lärmgutachten ist daneben aber auch deshalb zu beanstanden, da die auf dem Betriebsgrundstück entstehenden Fahrgeräusche der Traktorengespanne, mit denen der abgebaute Sand zur Q. verbracht werden soll, ohne nachvollziehbare Begründung und trotz bestehender Unsicherheiten in den Berechnungen mit einem Schallleistungspegel von lediglich 63 dB(A) angesetzt worden sind. Dies begegnet Bedenken, weil der Ansatz ausweislich des in Bezug genommenen Berichts ("Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Lärmschutz in Hessen, Heft 3, 2005", abrufbar unter https://www.hlnug.de/fileadmin/shop/files/Schriften_Laerm_51.pdf, zuletzt abgerufen am 27. März 2019) Geräuschemissionen von Lastkraftwagen und nicht von Traktorgespannen betrifft und sowohl der Lärmgutachter als auch die Beigeladene verschiedentlich eingeräumt haben, dass ihnen keine Untersuchungen zum Vergleich der Geräuschemissionen von Traktorgespannen und Lastkraftwagen bekannt sind. Daher könne weder bestätigt noch widerlegt werden, ob, wie der Kläger geltend macht, Traktorengespanne lauter sind als Lastkraftwagen. Auf einen etwaig unterschiedlichen Emissionsansatz kommt es insoweit auch an, da die von der Beigeladenen im Parallelverfahren angeführten "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90", bei denen nicht nach der Fahrzeugart differenziert wird, nur auf die Berechnung von Beurteilungspegeln für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen (nicht auf dem Betriebsgrundstück selbst) Anwendung finden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm). Das vorstehend beschriebene Defizit ist nicht deshalb unerheblich, weil der Lärmgutachter in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 ausgeführt hat, dass hinsichtlich der durch Fahrbewegungen auf dem Abbaugelände hervorgerufenen Geräusche nicht davon auszugehen sei, dass sich bei Verwendung von (Mulden-)LKW statt der vorgesehenen Traktorengespanne relevante Änderungen an den Immissionsorten ergäben. Dieser Aussage liegt ersichtlich die Annahme zu Grunde, dass Traktorengespanne nur "um einige dB lauter" sind als (Mulde-)LKW. Hieran bestehen jedoch Zweifel, da in zwei öffentlich zugänglichen Lärmgutachten, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, für Traktoren Schallleistungspegel von 104 dB(A) bzw. 106 dB(A) zu Grunde gelegt worden sind. Der hierzu vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit in diesem Verfahren in Bezug genommenem Schriftsatz vom 22. Februar 2019 im Parallelverfahren mit dem Az. X. geltend gemacht hat, dass für Traktoren höhere Emissionsansätze zu Grunde zu legen seien als für LKW und hierbei auf eine durch ihn vorgenommene "einfache Internet-Recherche" verwiesen hat, aus der sich Schallleistungspegel für Traktoren in der vorgenannten Größenordnung ergäben. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass die betreffende Einwendung auch schon im Planfeststellungsverfahren wiederholt geltend gemacht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Beigeladene zuvor keine hinreichende Gelegenheit bestanden hat, sich hierzu sachgemäß und erschöpfend zu äußern (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 10 LA 167/09 -, Rn. 24, juris). Die Kammer vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass das beschriebene Defizit unbeachtlich ist, da, worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat, die Beigeladene zugesagt hat, für den Einsatz des Saugbaggers eine Emissionsobergrenze von 115 dB(A) einzuhalten (S. 8 des Planfeststellungsbeschlusses). Dieser Überlegung, die offenbar darauf fußt, dass alle unterhalb dieses Emissionsansatzes liegenden Schallquellen von vorneherein unerheblich sind, kann nach Auffassung der Kammer ohne Vorlage einer - dies bestätigenden - ergänzenden Berechnung nicht gefolgt werden, da in der bisherigen Berechnung als Emissionsort des Saugbaggers nicht auch die im nördlichen Bereich belegenen Fahrwege berücksichtigt worden sind.

Der Annahme eines Abwägungsfehlers steht nicht entgegen, dass die Beigeladene das Vorbringen des Klägers zur Überschreitung von Immissionsrichtwerten als verspätet gerügt hat.

[...]

Die Annahme des Beklagten, Maßnahmen zum Lärmschutz nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm seien im Hinblick auf dem Vorhaben zurechenbare Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht erforderlich, ist ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Infolge der nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG veranlassten umfassenden objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle kann der Kläger die Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Lärmschutz nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA innerhalb des dort vorgesehen Rahmens ("in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f") geltend machen. Dass der Beklagte, wie der Kläger bemängelt, die insoweit im Vordergrund stehenden Sandtransporte über die T. und die hiervon ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt hat, trifft allerdings nicht zu (s. u.a. S. 32 f., 49 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Der Beklagte hat insoweit grundsätzlich zutreffend Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm herangezogen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08. Januar 2013 - 4 B 23.12 -, Rn. 3 ff., juris). Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen (Nr. 1), keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist (Nr. 2) und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden (Nr. 3). Soweit es im Planfeststellungsbeschluss jedoch heißt, dass Maßnahmen zum Lärmschutz nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich seien, da der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch nicht um mindestens 3 dB(A) erhöht werde, weshalb sich eine weitere Prüfung erübrige (S. 50 des Planfeststellungsbeschlusses), kann dies keinen Bestand haben. Der Beklagte hat sich insoweit auf die Ausführungen in dem Lärmgutachten vom 7. Januar 2015 (dort S. 21 f.) und vom 30. Oktober 2015 (dort S. 7 f.) gestützt. Danach beträgt die durch die Zunahme der Fahrbewegungen zu erwartende Erhöhung der durch die Sandtransporte hervorgerufenen Beurteilungspegel 1 dB(A) bzw. 2 dB(A). Dem liegen Berechnungen in den Lärmgutachten zu Grunde, die auf einem Vergleich der vor Realisierung des Vorhabens stattfindenden Sandtransporte und den künftig zu erwartenden Sandtransporten beruhen. Angaben zur Verkehrsbelastung lagen hingegen nicht vor. Diese Berechnungen sind jedoch defizitär, da für die künftig zu erwartenden Sandtransporte von maximal 126 Fahrbewegungen ausgegangen wurde, obgleich der Planfeststellungsbeschluss eine Beschränkung der Sandtransportfahrten auf dem Betriebsgrundstück nicht enthält (s.o.). Letzteres wirkt sich naturgemäß auch auf die Transportbewegungen im öffentlichen Verkehrsraum aus. Die künftig zu erwartenden Sandtransporte konnten auch nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit der zuletzt am 4. Mai 2016 erteilten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung entnommen werden, da diese nur befristet Geltung entfaltet und nicht sichergestellt ist, dass künftige Ausnahmegenehmigungen nicht über die insoweit genehmigten Fahrten hinausgehen. Unerheblich für die Frage, ob der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht wird, ist hingegen, inwieweit für Traktorgespanne und LKW verschiedene Emissionsansätze zu wählen sind (s.o.), da, worauf der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in diesem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat, die für die Berechnung nach Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm heranzuziehenden "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90" insoweit keine Differenzierung vorsehen. Dass der Abwägungsfehler im Hinblick auf die weiteren in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm enthaltenen Kriterien unerheblich ist, lässt sich für die Kammer nicht feststellen. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zu den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV keine Angaben. Auch von einer Vermischung des An- und Abfahrtverkehrs des Sandabbauvorhabens mit dem übrigen Verkehr kann, ohne dass die Frage der Verkehrsvermischung hier abschließend entschieden werden muss, jedenfalls nicht bereits im Bereich der N. ausgegangen werden. Dies reicht unter Berücksichtigung des durch Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gezogenen Rahmens aus. Denn im Bereich der N., in einem Abstand von unter 500 Metern von der Ein- bzw. Ausfahrt des Betriebsgrundstücks befindet sich ein "Allgemeines Wohngebiet" (vgl. dazu den Bebauungsplan der Gemeinde Y.). Dort liegt u.a. der Immissionsort 01 (Z.).

Ein Abwägungsfehler ergibt sich zudem daraus, dass der Beklagte im Hinblick auf die mit dem Sandabbauvorhaben verbundene Inanspruchnahme von - außerhalb des Vorranggebiets "Rohstoffgewinnung" liegenden - Flächen, die im RROP 2013 als Vorbehaltsgebiet "Natur und Landschaft" festgelegt sind, die insoweit betroffenen raumordnerischen Belange entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 in der am 2. November 2016 geltenden Fassung (ROG a.F.) nicht in seine fachplanerische Abwägungsentscheidung einbezogen hat. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG a.F. können Festlegungen in Raumordnungsplänen auch Gebiete bezeichnen, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll ("Vorbehaltsgebiete"). Vorbehaltsgebiete wirken, ebenso wie Grundsätze der Raumordnung (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 Satz 1 ROG a.F. sowie BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 4 BN 10.09 -, Rn. 9, juris), als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und erweitern somit die in die Abwägung einzustellenden Belange, wenngleich sie durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen grundsätzlich überwunden werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49-55, Rn. 6). Den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss lässt sich entnehmen, dass der Beklagte erkannt hat, dass die geplante Vorhabenfläche über die als Vorranggebiet "Rohstoffgewinnung" festgelegte Fläche hinausgeht und dass diese Überschreitung von ihm mangels Vorliegen eines Vorranggebiets mit der - die Rohstoffgewinnung an anderen Standorten ausschließenden - Wirkung eines Eignungsgebiets (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG a.F.) als "nach raumordnerischen Maßstäben irrelevant" angesehen wurde (S. 52 des Planfeststellungsbeschlusses). Im Übrigen hat der Beklagte sich lediglich mit der Zielkonformität und der im Vorranggebiet "Rohstoffgewinnung" anzustrebenden Nachfolgenutzung befasst und ist in diesem Zusammenhang auf die - im Bereich des Vorranggebiets "Rohstoffgewinnung" - vorhandene Funktionsüberlagerung mit einem Vorbehaltsgebiet "Natur und Landschaft" eingegangen (S. 52 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Mit der Inanspruchnahme von - außerhalb des Vorranggebiets "Rohstoffgewinnung" liegenden - als Vorbehaltsgebiet "Natur und Landschaft" festgesetzten Flächen hat sich der Beklagte hingegen weder befasst noch insoweit eine Abwägungsentscheidung getroffen (Abwägungsausfall). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus anderen Unterlagen im Planfeststellungsverfahren ersehen, insbesondere nicht aus der E-Mail der für Raumordnungsbelange zuständigen Stelle des Beklagten vom 19. März 2015 (Beiakte 008). Für einen Abwägungsausfall spricht auch, dass der Beklagte auf die gerichtliche Anfrage vom 21. März 2019, das Ausmaß der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen, die im RROP 2013 als Vorbehaltsgebiet "Natur und Landschaft" festgelegt sind, nicht näher präzisieren konnte. Dass auf den betreffenden Flächen kein Sand abgebaut, sondern (nur) eine Lager- bzw. Betriebsfläche eingerichtet werden soll, ändert nichts daran, dass es im Hinblick auf die nicht dem Vorbehaltsgebietscharakter entsprechende Nutzung der Flächen einer Abwägungsentscheidung bedarf. Mit den Ausführungen des Beklagten, insbesondere in seinem Schriftsatz vom 20. April 2018, konnte der Abwägungsausfall schon deshalb nicht beseitigt werden, da späteres ("nachgeschobenes") Vorbringen der Planfeststellungsbehörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur erläuternde Bedeutung zukommt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 7 KS 97/16 -, Rn. 66, juris). Der Kläger ist mit seinem diesbezüglichen Vorbringen auch nicht präkludiert, da sich der dem Abwägungsausfall zu Grunde liegende Sachverhalt durch Betrachtung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ohne Mitwirkung der Beteiligten ermitteln ließ (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Die festgestellten Abwägungsmängel sind nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

[...]

Weitere materielle Rechtsfehler liegen nicht vor."

Am 6. Februar 2020 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten, ein ergänzendes Verfahren zu dem Planfeststellungsbeschluss durchzuführen. Dem Antrag waren eine Stellungnahme der AA. GmbH vom 7. Januar 2020 "Memorandum- Raumordnerische Zielausweisungen für die Vorhabenfläche ,Sandentnahme K. III'" beigefügt.

Die Beigeladene legte weiter eine "Stellungnahme zum Geräuschemissionsansatz für Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgelände", der AB. GmbH vom 29. November 2019 vor, die bereits die Schallimmissionsprognose für den geplanten Sandabbau vom 7. Januar 2015 erstellt hatte. In der Stellungnahme vom 29. November 2019 erläutert der Gutachter den von ihm für die Geräuschimmissionsprognose gewählten Ansatz. Dieser entspreche den Empfehlungen aus einer Studie des Hessischen Umweltministeriums für Geräuschemissionen von Lkw auf Betriebsgeländen aus dem Jahr 2005, nämlich dem Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Lärmschutz in Hessen, Heft 3, 2005). Bei dem in der Prognose vom 7. Januar 2015 angesetzten Schallleistungspegel von 63 dB(A)/m handele es sich um einen längenbezogenen Schallleistungspegel (pro Meter Fahrtstrecke), der eine Vorbeifahrt eines Fahrzeuges in einer Stunde berücksichtige (L'WA,1h). Die Geräuschemission werde hierbei nicht auf das einzelne Fahrzeug bezogen und dieses modellhaft als bewegte Geräuschquelle interpretiert, sondern der Fahrweg werde als ortsunveränderliche Geräuschquelle mit einem repräsentativen Emissionswert berücksichtigt. Dieser einschlägige Ansatz berücksichtige im Hinblick auf die Geräuschemissionen von Lkw mit einer Leistung von mindestens 105 kW auf Betriebsgeländen ausreichende Sicherheiten (im Hinblick auf Fahrzeuge, Fahrverhalten und Fahrbahnoberflächen) und habe sich in Geräuschimmissionsprognosen bewährt. Es entspreche der üblichen Praxis, diese Studie als gesicherte und allgemeine Erkenntnisquelle bei der Ermittlung von Fahrgeräuschen im Rahmen von Geräuschimmissionsprognosen heranzuziehen. Die beschriebene Sichtweise unterscheide sich grundsätzlich von der Betrachtungsweise eines einzelnen Fahrzeuges als punktbezogene (bewegte) Geräuschquelle. Bei einer mittleren Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h entspreche ein längenbezogener Schallleistungspegel von L'WA,1h = 63 dB(A) einem (punktbezogenen) Schallleistungspegel von LWA = 107,8 dB(A) und liege somit oberhalb des in dem Urteil des Gerichts genannten Wertebereiches von bis zu 106 dB(A).

Einschlägige Geräuschemissionsangaben zu Vorbeifahrten von Traktorengespannen lägen in Deutschland nicht in Form einer allgemein anerkannten Veröffentlichung vor. In der Studie "Praxisleitfaden Schalltechnik in der Landwirtschaft", welche 2013 in Österreich veröffentlicht worden sei, seien 16 Traktoren mit Baujahren zwischen 1976 und 2009 und einem Nennleistungsspektrum von 25 bis 101 kW messtechnisch erfasst worden. Für Vorbeifahrten sei ein längenbezogener Schallleistungspegel für eine Fahrbewegung pro Stunde von L'WA,1h = 62 dB(A) ermittelt worden. Der in der Geräuschimmissionsprognose vom 7. Januar 2015 verwendete Ansatz von L'WA,1h = 63 dB(A) sei unter Würdigung dieser Studie nicht zu beanstanden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die bei dem geplanten Sandabbau zum Einsatz kommenden Traktorengespanne neueren Baujahres seien und dem Stand der Technik entsprechen müssten. Hiernach dürfe der Ansatz aus der oben genannten Studie eher am oberen Rand der zu erwartenden Werte liegen.

Selbst wenn man die Geräuschemissionen der Traktorengespanne mit einem um 5 dB höheren Ansatz berücksichtige, was einer Zunahme um mehr als Faktor 3 entspreche, ergäbe sich in der Prognoseberechnung keine Erhöhung der resultierenden Beurteilungspegel an den Immissionsorten, da die Fahrgeräusche lediglich einen untergeordneten Einfluss auf die resultierenden Beurteilungspegel hätten und nicht pegelbestimmend seien. Maßgebliche Geräuschquelle sei der Saugbagger.

Die Planfeststellungsbehörde des Beklagten beteiligte dessen für Naturschutz sowie für Raumordnung zuständigen Ämter sowie das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 übersandte der Beklagte dem Kläger die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen und teilte mit, dass diese in das ergänzende Verfahren einbezogen werden sollten. Zusätzlich zu den festgestellten Planunterlagen komme eine Änderung dahingehend in Frage, die Zahl der Fahrbewegungen auf dem Betriebsgrundstück zum Zwecke des Abtransports auf höchstens 63 pro Tag zu begrenzen. Der Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 24. Februar 2020 und vom 15. April 2020. Die Stellungnahme der AB. GmbH überzeuge inhaltlich nicht. Gleiches gelte für die Stellungnahme zur regionalen Raumordnung. Da mit einem Sandabbau immer auch Betriebsflächen für Spülfelder und Lagerung verbunden seien, müssten diese innerhalb der Flächen liegen, die vom Regionalen Raumordnungsprogram für die Rohstoffgewinnung ausgewiesen seien. Es könnten hierfür nicht Flächen in Anspruch genommen werden, die als Vorbehaltsflächen für Natur und Landschaft ausgewiesen seien. Die planerische Grenze im Norden des Abbaugebietes sei bewusst gezogen worden, weil es sich bei der angrenzenden Fläche um Wald bzw. um einen Schutzbereich für das Waldgebiet handele. Angesichts der Waldarmut des Beklagten, der mit einer Waldfläche von 6,85 % weit unter dem Landesdurchschnitt liege, sei nicht nachzuvollziehen, dass es sich hierbei nicht um eine außergewöhnliche oder besondere Struktur für den dortigen Naturraum handeln solle. Selbst wenn zutreffe, dass das Verwaltungsgericht einem Missverständnis unterlegen sei, und einen punktbezogenen Schallleistungspegel mit einem längenbezogenen Schallleistungspegel verglichen habe, stelle sich die Frage, ob bei der Beurteilung des Verkehrs der Traktoren auf dem Abbaugelände allein auf einen längenbezogenen Schallleistungspegel abgestellt werden dürfe, denn auf dem Abbaugelände werde auch rangiert, gebremst und wieder beschleunigt. Neben den Verlade- und Rangierbewegungen auf der Fläche seien insbesondere für das Wohnhaus, das am nächsten an der Kreuzung AC. gelegen sei, die Brems- und Beschleunigungsvorgänge für Traktoren beim Abbiegen in beide Richtungen deutlich lauter als bei Lkw. Man könne nicht von einer konstanten Vorbeifahrt mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h ausgehen. Es stelle sich weiter die Frage, ob die Studie des österreichischen Bundesamtes aus dem Jahr 2013 herangezogen werden könne. Die dort untersuchten Traktoren hätten einen Fahrgeräuschpegel von nur 82 bis 87 dB(A) gehabt, was nach Umrechnung einen längenbezogenen Schallleistungspegel von 62 dB(A) ergeben habe. Demgegenüber habe das Gericht für Traktoren in Deutschland einen Schallleistungspegel von 106 dB(A) ermittelt. Es sei anzunehmen, dass in den österreichischen Bergbauernbetrieben kleinere Traktoren zum Einsatz kämen.

Mit Beschluss vom 6. April 2021 ergänzte der Beklagte den Beschluss vom 2. November 2016.

Der Tenor lautet:

"Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 70 Wasserhaushaltsgesetz i.V. mit § 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz, § 75 Abs. 1a Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird folgende Entscheidung getroffen:

Der Planfeststellungsbeschluss des Landkreises AD. vom 2.11.2016 wird im Ergebnis aufrechterhalten.

Er wird um die folgenden Nebenbestimmungen ergänzt:

1. Die Zahl der Abtransporte des Abbaugutes auf dem Betriebsgrundstück darf 63 Transporte pro Tag nicht übersteigen.

2. Die Zu- und Abfahrt auf dem Abbaugelände ist in einer schleifenförmigen Verkehrsführung zu errichten.

Darüber hinaus wird die ursprüngliche Begründung des Planfeststellungsbeschlusses um die nachstehenden Ausführungen ergänzt, die insbesondere die Abwägung betreffen und die gerichtlich festgestellten Abwägungsmängel beheben. Auch eine erneute Abwägung führte zu dem Ergebnis, dass das Sandabbauvorhaben weiterhin zuzulassen war.

Für die Neuregelung bedurfte es keines erneuten Planfeststellungsverfahrens."

Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 6. April 2021 verwiesen.

Der Beschluss wurde am 6. April 2021 an den Kläger abgesandt. Dieser hat am 7. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus:

Die ergänzende Stellungnahme der AB. GmbH gehe nach wie vor von einem fehlerhaften Geräuschimmissionsansatz für die Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgelände aus. Insbesondere für den Immissionsstandort 01 komme es zu unzumutbaren Lärmbelastungen. Eine von ihm, dem Kläger, in Auftrag gegebenen Stellungnahme des AE. - AF. - vom 14. Juli 2021 komme zu dem Ergebnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Grenzwert nach Nr. 7.4 der TA Lärm überschritten werde. Die im Verfahren von der Beigeladenen beigebrachte Schallimmissionsprognose sei nur unter den von dem Gutachter getroffenen Annahmen nachvollziehbar. Diese wichen jedoch von den Randbedingungen ab, die tatsächlich zu erwarten seien. Der Gutachter der AB. GmbH gehe von konstanten Vorbeifahrten mit 30 km/h statt von Fahrmanövern im Arbeitseinsatz auf dem Betriebsgelände aus, weiter von Traktoren statt von Traktorgespannen. Er mache keine Unterschiede zwischen einer Fahrt auf glattem Straßenbelag und Fahrten auf dem Betriebsgelände und berücksichtige nicht das neuere Lärmschutzgutachten von AG. aus dem Jahr 2019 zu den Lärmimmissionen von Traktoren im Arbeitseinsatz. Das Gutachten der AB. GmbH erfülle nicht die an ein derartiges Gutachten zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf Methodik und Sachverhaltsermittlung.

Darüber hinaus werde zwar bestimmt, dass die Zahl der Abtransporte 63 pro Tag nicht übersteigen dürfe. Es werde aber nicht sichergestellt, dass nicht mehrere Traktorgespanne gleichzeitig auf dem Gelände fahren dürften, was durchaus möglich sei. Aus dem o.g. Gutachten von AG. ergäben sich für diesen Fall deutlich höhere Lärmimmissionen.

Es sei nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, wenn in der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters der AB. GmbH vom 19. November 2019 ausgeführt werde, dass sich selbst bei einer Erhöhung der Emissionen der Traktoren um 5 dB(A) wegen der Emissionen des Saugbaggers keine Änderungen ergäben. Für diese Beurteilung komme es u.a. darauf an, wann der Saugbagger zum Einsatz komme und welche Höhenpositionen der Bagger im Gelände im Laufe der Zeit einnehme. Dies könne der Lärmimmissionsprognose nicht entnommen werden. Es sei nicht erkennbar, ob überhaupt Höhenprofile zu Grunde gelegt worden seien. Wenn die Erhöhung der angenommenen Schallimmissionen der Traktorgespanne außerdem dazu führe, dass der Sicherheitsfaktor von 5 dB(A) überschritten werde, wäre erneut zu beurteilen, welchen Einfluss eine erhöhte Schallimmission der Traktorgespanne auf die Gesamtbeurteilung habe. Eine Überschreitung des Grenzwerts nach TA Lärm sei durch den Planergänzungsbeschluss deswegen nach wie vor nicht ausgeschlossen.

Die in dem Beschluss vom 6. April 2021 eingeführte Nebenbestimmung 2 einer "schleifenförmigen Verkehrsführung" sei für die Lärmgesamtabwägung relevant, weil sie dem Schutz Dritter dienen solle. In der Planfeststellung seien nicht nur Lärmgrenzwerte relevant, sondern auch Lärm unterhalb der Grenzwerte. Die genannte Nebenbestimmung sei inhaltlich in keiner Weise bestimmt. Es werde nicht deutlich, wie genau die Schleife aussehen solle und wo sie auf dem Betriebsgelände verlaufen solle. Hierfür habe es zumindest einer zeichnerischen Darstellung bedurft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb hierdurch die Geräusche der Traktoren wesentlich verringert werden könnten. Denn Traktorgespanne müssten bei der Einfahrt auf das Betriebsgelände und bei der Ausfahrt vom Betriebsgelände abbremsen und wieder anfahren, wobei es zu den von dem Beklagten beschriebenen Geräuschen kommen werde. Nach Nummer 7.4 Absatz 1 TA-Lärm zählten zum Anlagenlärm u.a. alle Fahrgeräusche auf dem Betriebsgelände inklusive der Ein- und Ausfahrt sowie Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrswegen knapp außerhalb des Betriebsgeländes. Daran ändere eine "schleifenförmige Verkehrsführung" auf dem Betriebsgelände selbst nichts. Dasselbe gelte auch für die Beladevorgänge auf dem Betriebsgelände und für die dabei notwendigen Rangierbewegungen. Auch dabei müssten die Traktorgespanne bremsen und erneut anfahren. Der Planergänzungsbeschluss sei also auch insofern abwägungsfehlerhaft.

Die im Hinblick auf die Darstellungen des RROP 2013 vorgenommene Abwägung sei schon deshalb fehlerhaft, weil das RROP 2013 selbst Abwägungsfehler aufweise. Diese schlügen auf den Planergänzungsbeschluss durch. Das Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung "Sand" am östlichen Rand überschneide sich nicht unwesentlich mit dem dortigen Vorranggebiet für Natur und Landschaft. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Firma AH. vom 29. Juni 2020 an den Beklagten. Insofern seien zwei sich widersprechende raumordnerische Ziele festgesetzt worden. Es bestehe ein planerischer Widerspruch. Wenn dem Beklagten dieser Widerspruch bewusst gewesen wäre, hätte er bei seiner Abwägung entscheiden müssen, ob entweder das Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung oder das Vorranggebiet für Natur und Landschaft verkleinert werde.

Der Planergänzungsbeschluss sei auch deswegen abwägungsfehlerhaft, weil er die Regelung in Kapitel 3.2.2. - 04 des RROP 2013 des Beklagten verkenne. Zwar könnten Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft auch mit Betriebsflächen für die Rohstoffgewinnung überplant werden, weil Vorbehaltsgebiete keine verbindlichen Ziele der Raumordnung seien, sondern grundsätzlich nur die Wirkung eines Grundsatzes der Raumordnung hätten, der nach gründlicher Abwägung aller relevanten Belange überwunden werden könne. Der Beklagte habe jedoch in seinem RROP 2013 deutlich höhere Anforderungen an eine solche Abwägung gestellt und damit die Wirkung der Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft gegenüber der Rohstoffgewinnung gestärkt. Nach Kapitel 3.2.2. - 04 des RROP 2013 solle sich nämlich die künftige Rohstoffgewinnung zum Schutz von Natur auf die ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung beschränken. Ausnahmen gälten nur für Ton- und Kleiabbau zum Zwecke der Deichsicherung und -unterhaltung. Der Beklagte folgere aus dieser Formulierung abwägungsfehlerhaft, es sei damit gemeint, die Rohstoffe seien bevorzugt innerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebietskulisse für Rohstoffgewinnung abzubauen. Diese Wirkung habe aber schon allein die planerische Festsetzung "Rohstoffgewinnung" als solche. Der Gebrauch des Wortes "soll" sei vielmehr so zu verstehen, dass sich in der Regel die Rohstoffgewinnung-, und dazu gehörten nicht allein die Abgrabungsgebiete, sondern alle für die Gewinnung notwendigen betrieblichen Abläufe auf die dafür festgesetzten Bereiche beschränken solle und nur in Ausnahmefällen darüber hinaus in benachbarte Bereiche gehen dürfe, die dem Schutz von Natur und Landschaft dienten. Wegen dieses fehlerhaften Verständnisses mache der Beklagte die Ausnahme zum Regelfall, in dem er auf Seite 14 seines Planergänzungsbeschlusses die Auffassung vertrete, dass die vollständige Ausbeutung der im RROP 2013 festgesetzten Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung als Ziel der Raumordnung die Inanspruchnahme angrenzender Flächen Betriebsabläufe unabdingbar mache. Auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Nordrheinwestfälischen Oberverwaltungsgerichts könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Daraus ergebe sich nicht, dass angrenzende Flächen stets für die Rohstoffgewinnung in Anspruch genommen werden müssten. Die Voraussetzungen, um von der "Soll-Regelung" im RROP 2013 abzuweichen, lägen nicht vor. Zwar habe der Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen der AH. GmbH übernommen, um den geringen Wert der angrenzenden Flächen im Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft darzustellen und einen Ausblick auf die Wertigkeit der späteren Sukzession zu geben. Dies allein reiche aber nicht aus, um einer den strengen Anforderungen des RROP 2013 entsprechenden Abwägung zu genügen, zumal die natürliche Sukzession frühestens in 15-20 Jahren zu einem wertigen Naturbereich führen könne. Der Beklagte könne nicht den Eingriff unter Hinweis auf die Größe des Vorbehaltsgebietes für Natur und Landschaft relativieren. Es komme nämlich nicht darauf an, ob der Eingriff zu einer Gesamtbeeinträchtigung des gesamten Gebietes führe. Vielmehr sei auf die örtliche Bedeutung für den konkreten Planungsraum abzustellen. Auch der Hinweis auf die Erstellung standsicherer Böschungen reiche für eine fehlerhafte Abwägung nicht aus, zumal das Bodendenkmal (Hügelgrab) und der Strommast schon bei der Festlegung des Vorranggebietes bekannt gewesen seien und der Beklagte dennoch die Beschränkung in Kapitel 3.2.2. - 04 seines RROP 2013 aufgenommen habe. Beides verkleinere die Abbaufläche nur marginal und könne die Inanspruchnahme der benachbarten Flächen in dieser Größenordnung nicht rechtfertigen. Wenn der Beklagte auf die geringe Größe der Abbaustätte verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass im regionalen Raumordnungsprogramm mehrere vergleichbar große Flächen für den Sandabbau festgesetzt seien, bei denen dann stets die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme benachbarter Flächen angenommen werden müssten. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die "Soll-Regelung" im RROP 2013 ins Leere laufe. Dass die Beschränkung des Vorhabens auf das Vorranggebiet "Rohstoffgewinnung" die Wirtschaftlichkeit infrage stelle, werde von dem Beklagten zwar behauptet, aber nicht belegt. Vor dem Hintergrund der Marktpreisentwicklung für Sand könne dies weder nachvollzogen noch der Abwägung zugrunde gelegt werden. Der Beklagte versuche zugunsten der Beigeladenen ein Vorhaben zu genehmigen, für das er zuvor seine eigenen Planungen im RROP 2013 hätte ändern müssen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 2. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 6. April 2021 rechtswidrig und bis zur Behebung des Mangels nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor:

Der Planergänzungsbeschluss vom 6. April 2021 zum Planfeststellungsbeschluss vom 2. November 2016 sei rechtmäßig, insbesondere umfassend und abwägungsfehlerfrei begründet. Auch die Nebenbestimmungen seien hinreichend bestimmt. Seinen Vorwurf, das Lärmgutachten erfülle nicht die Anforderung im Hinblick auf Methodik und Sachverhaltsvermittlung, entkräfte der Kläger durch die von ihm vorgelegte Stellungnahme vom 14. Juli 2021 des AF. selbst. Diese Stellungnahme bescheinige, dass sowohl das Lärmgutachten als auch die ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters von AB. GmbH den Anforderungen und Methodik entsprächen. Darüber hinaus komme das AF. im Ergebnis dazu, die Prognose als fachlich richtig einzuschätzen. Auch die Annahmen, die in dem Lärmschutzgutachten zugrunde gelegt würden, seien nicht zu beanstanden. Sie entsprächen der TA Lärm und dem derzeitigen Stand der Technik. Nur dieser sei Grundlage für die Entscheidungsfindung und Berücksichtigung bei der Prognoseentscheidung. Zukünftige Grundlagenforschung, wie der Kläger sie durch die Stellungnahme des AF. aufzeige, habe nicht zu erfolgen. Richtigerweise müsse zwischen den einzelnen Immissionen getrennt werden. Das seien einmal anlagen- oder betriebsbedingte Immissionen, zu denen die Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück gehörten und zum anderen die auf den Betrieb zurückzuführende Zunahme von öffentlichen Verkehrsimmissionen, d. h. Fahrzeuggeräusche auf öffentlichen Straßen. Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstünden, seien nach Nummer 7.4 Abs. 1 S. 1 TA Lärm dem Betrieb der Anlage zuzurechnen und seien nach der TA Lärm zu bewerten. In dem Lärmgutachten der AB. GmbH sei wegen der fehlenden Geräuschimmissionsangaben für Traktorgespanne ein konservativer Wert angenommen worden. Dieser sei als längenbezogener Schallleistungspegel L'WA,1h = 63 dB(A) angegeben, da dies dem Bewegungsmuster der eingesetzten Traktoren entspreche. Bei der Beurteilung der anlagenbedingten Immissionen spielten diese Werte aber nur eine untergeordnete Rolle. Wesentlicher Beurteilungsmaßstab hierfür sei der Saugbagger. Dieser sei im Hinblick auf die verursachten Immissionen das Maß der Dinge. Insofern würde selbst eine Erhöhung der Immissionen der Traktoren um 7 dB(A) nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Grenzwerte der TA Lärm wären auch dann eingehalten. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Immissionsberechnungen für den Saugbagger ohne Höhenprofil und Einbeziehung der Abschirmungswirkung der Abbaugrube erfolgt sei. Wenn der Kläger Regelungen fordere, die sicherstellten, dass nicht mehrere Traktorengespanne gleichzeitig auf dem Betriebsgelände fahren, verkenne er, dass der Beurteilungspegel nach dem Anhang Nr. 1.4 der TA Lärm durch einen gemittelten Tageswert ermittelt werde. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gälten die Regelungen in den Absätzen 2 - 4 der Nr. 7.4 TA Lärm. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen sei nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen-Ausgabe 1990-RLS-90 zu berechnen. Diese differenzierten lediglich nach Pkw und Lkw und unterschieden nicht zwischen Lkw und Traktoren. Dies habe auch das Verwaltungsgericht in der Sache W. so entschieden. Mit seinem dahingehenden Einwand sei der Kläger deswegen ausgeschlossen.

Die Nebenbestimmung zu einer schleifenförmigen Verkehrsführung der Zu- und Abfahrt sei hinreichend bestimmt. Die Gestaltung der Zufahrt lasse sich aus der Abbildung 3 des Schallimmissionsgutachten der AB. GmbH vom 7. Januar 2015 ersehen. Im Übrigen wären der Planergänzungsbeschluss bzw. das Vorhaben auch ohne die Nebenbestimmung zulässig, da keine Immissionsgrenzwerte überschritten würden. Diese Nebenbestimmung diene lediglich der Vorsorge und Minimierung von Geräuschen bei An- und Abfahrten sowie beim Beladen. Insbesondere sollten Rangierbewegungen auf ein geringes Maß minimiert werden.

Es treffe nicht zu, dass sein RROP 2013 fehlerhaft sei. Insbesondere sei für das geplante Abbaugebiet kein Vorranggebiet "Natur und Landschaft" festgesetzt. Dies habe das Verwaltungsgericht in dem vorangegangenen Verfahren in seiner Entscheidung vom 27. März 2019 auch rechtskräftig festgestellt. Soweit in dem Kartenmaterial Überschneidungen zu erkennen seien, lasse sich das mit dem kleinen Maßstab von 1:50.000 des RROP 2013 erklären. Die Verwendung dieses Maßstabes sei eine zwingende Vorgabe des Landesministeriums.

In seinem Planergänzungsbeschluss habe er, der Beklagte, die Regelung in Kapitel 3.3.2 - 04 des RROP 2013 nicht verkannt. Die Regelung bedeute nicht, dass eine Ausnahme lediglich zugunsten von Ton- und Kleiabbau gemacht werden könne. Wenn dort das Wort "Soll" verwendet werde, sei dies weiter zu verstehen und solle den Weg freimachen für Einzelabwägungen. Dies werde insbesondere durch den Einleitungssatz deutlich, der sich auf Natura 2000-Gebiete beziehe. Wenn bei diesen Beeinträchtigungen vermieden werden sollten aber eben aufgrund der Formulierung noch zulässig seien, müsse dies auch bei "bloßen" Vorbehaltsgebiete der Fall sein. Das von dem Kläger vorgeschlagene Regel- Ausnahme-Verhältnis verkenne gerade die Funktion von Vorbehaltsgebieten, die einer Abwägung zugänglich seien. Wenn man eine Abwägung hätte ausschließen wollen, hätte man eine andere Formulierung verwendet. Es werde in der Begründung deutlich, dass eine solche Regelung nicht im Sinne des Verfassers des Raumordnungsprogramms sei. Wenn lediglich zugunsten des Klei- und Tonabbaus Ausnahmen hätten zulässig sein sollen, hätte man das in der Begründung klargestellt. Das sei aber nicht erfolgt. In der Begründung zu dem regionalen Raumordnungsprogramm heiße es in Kapitel 3.2.2 Seite 60:

"Zum Teil bestehen bei einigen Vorranggebieten Rohstoffgewinnung Überlagerungen mit bestehenden Landschaftsschutzgebieten. Hier bedarf es einer rechtzeitigen Abstimmung und Einzelfallentscheidung. Soweit keine Vorgabe des LROP besteht, werden die Rohstoffssicherungsgebiete, die sich mit bestehenden Landschaftsschutzgebieten überlagern, als Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung festgelegt".

Hierdurch werde deutlich, dass im Falle eines Konflikts zwischen Rohstoffgewinnung und Natur immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden solle. Eine solche Regelung, wie der Kläger sie hier sehe, kenne auch das Landesraumordnungsprogramm nicht.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt im Wesentlichen vor:

Der Planergänzungsbeschluss zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 2. November 2016 sei rechtmäßig. Die im Rahmen des Planergänzungsverfahrens klarstellend ergänzte Immissionsprognose der AB. GmbH schätze die geräuschbezogenen Auswirkungen des Vorhabens korrekt ein. Für die Betriebsgeräusche des Sandabbaus seien an allen betrachteten Immissionsorten Beurteilungspegel unterhalb der Richtwerte der TA Lärm ermittelt worden. Der betriebsbedingte Zusatzverkehr auf öffentlichen Straßen erhöhe den Beurteilungspegel der bestehenden Verkehrsimmissionen nicht um mehr als 3 dB(A). Zu diesem Ergebnis komme auch die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme des AF. vom 14. Juli 2021. Diese bezeichne die Stellungnahme des Gutachtens der AB. GmbH zutreffend als korrekt und nachvollziehbar. Auch die Herangehensweise werde als nachvollziehbar beschrieben und das Gutachten werde als fachlich richtig eingeschätzt. Im Übrigen gehe die Kritik an den Annahmen, die dem Gutachten der AB. GmbH zugrunde lägen, fehl. Es könne sein, dass von lärmschutzfachlicher Seite die weitere Berücksichtigung von Geräuscheigenschaften im Rahmen der Prognose Aufgabe der zukünftigen Forschung sei, wie es das AF. in seiner Stellungnahme ausführe. Die hier maßgebende Bewertung habe aber auf Grundlage der aktuellen fachlichen Kenntnisse und der aktuellen rechtlichen Vorgaben zu erfolgen. Sowohl der Kläger als auch die Stellungnahme des AF. unterschieden hinsichtlich der im Rahmen des Vorhabens geplanten Sandtransporte nicht hinreichend genau zwischen der Beurteilung der vom Anlagenbetrieb ausgehenden Immissionen und der Beurteilung der betriebsbezogenen Zunahme von Verkehrsimmissionen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Die diesbezüglichen Grundlagen und Ansätze würden vermischt. Im Übrigen beschränke sich der Rechtsschutz gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren für den Kläger darauf, dass die vom Gericht festgestellten Mängel nach wie vor nicht behoben seien. Der Kläger könne mit Blick auf die Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht Fehler geltend machen, die über die Beanstandung des Gerichts hinausgingen. Die Beanstandung des Gerichts habe sich hier auf die fehlende Festlegung der maximal möglichen Anzahl von Fahrten beschränkt.

Die in dem Planergänzungsbeschluss als ergänzende Nebenbestimmung Nr. 2 festgelegte Regelung, die Zu- und Abfahrt auf dem Abbaugelände "in einer schleifenförmigen Verkehrsführung" zu errichten, sei hinreichend bestimmt, weil sich die geplante Gestaltung der Zufahrt aus der Abbildung 3 der Schallimmissionsprognose vom 7. Januar 2015 ersehen lasse. Die angeordnete Verkehrsführung auf dem Betriebsgelände werde dazu führen, dass auch hier Geräusche vermieden würden, die zwangsläufig mit Abbremsen und Beschleunigen und damit zusätzlicher Geräuschentwicklung verbunden seien.

Es treffe nicht zu, wenn der Kläger behaupte, dass ein Abwägungsfehler im RROP 2013 des Beklagten auf den Planergänzungsbeschluss durchschlage und dass die Grundsätze des RROP 2013 nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt seien. Mit dem Vorbringen zu dem behaupteten Fehler im RROP 2013 sei der Kläger bereits verfahrensrechtlich präkludiert. In Bezug auf den Vorhalt, dass Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung überschneide sich mit dem Vorranggebiet Natur und Landschaft habe das Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2019 festgestellt, dass keine Überschneidung bestehe. Entsprechend sei der Planfeststellungsbeschluss auch gegenüber dem Kläger in Rechtskraft erwachsen, das Gericht könne sich damit nicht erneut befassen.

Die Regelung Kapitel 3.2.2 - 04 der Begründung des RROP 2013 werde in dem Planergänzungsbeschluss hinreichend in die Abwägung einbezogen. Der Beklagte habe sich ausdrücklich mit dem Regelungsinhalt auseinandergesetzt und dargelegt aus welchen, konkret auf das in Randbereichen betroffene Vorbehaltsgebiet bezogenen Gründen, eine Beschränkung der Betriebsfläche auf das Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung unterbleiben könne. Mit der Abwägung auf Seite 16 des Planergänzungsbeschlusses setze sich der Kläger nicht auseinander.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Es hat auch die Gerichtsakte zu dem Verfahren W. vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Umstand, dass sich das Gericht bereits durch rechtskräftiges Urteil vom 27. März 2019 mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 2. November 2016 befasst hat, stellt dabei kein Prozesshindernis für die vorliegende Klage dar. Durch den Ergänzungsbeschluss hat der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss seine Gestalt verändert; ursprünglicher Beschluss und ergänzender Beschluss sind zu einer einheitlichen Planungsentscheidung verschmolzen, gegen die sich das neue Klagebegehren richtet. Die Streitgegenstände des alten und des neuen Verfahrens unterscheiden sich (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, juris). Mit Blick auf die Rechtskraft des Urteils vom 27. März 2019 kann der Kläger aber den Planfeststellungsbeschluss auch in seiner neuen Gestalt nicht mehr uneingeschränkt zur Überprüfung stellen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden formell rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Wird auf der Grundlage von § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG gerichtlich entschieden, dass ein Planfeststellungsbeschluss - nach Maßgabe der Urteilsgründe - rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, ist damit zugleich die negative Feststellung des Inhalts verbunden, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an anderen als den im Urteil ausdrücklich benannten - heilbaren - Fehlern leidet (BVerwG, st. Rspr., Urt. v. 4.6.2020 - 7 A 1.18 -, juris, Rn. 31, m.w.N.). Die durch das rechtskräftige Urteil erlangte Rechtssicherheit wird grundsätzlich nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 12.1.2018 - 9 A 12.17 u.a. -, juris, Rn. 7). Gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren kann der Kläger deshalb zwar geltend machen, dass die vom Gericht festgestellten Mängel nach wie vor nicht behoben seien. Wenn das ergänzende Verfahren mit einer Planänderung abschließt, kann er weiter rügen, dass dadurch seine eigenen Belange oder Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt sind. Er kann aber nicht geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandungen des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet (BVerwG, Beschl. v. 23.5.2017 - 4 A 7.16 -, juris, Rn. 7; Urt. v. 4.6.2020 - 7 A 1.18 -, juris, Rn. 31).

Hieran gemessen ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt, die er durch den Ergänzungsbeschluss vom 6. April 2021 erhalten hat, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die von dem Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2019 gerügten Mängel behoben. Es sind auch durch den Beschluss des Beklagten vom 6. April 2021 keine Rechtsfehler im Sinne des § 2 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017, BGBl. I S. 3290, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.3.2023, BGBl. I Nr. 71) hinzugekommen, die die von dem Kläger begehrte Entscheidung rechtfertigen könnten. Es liegen keine (neuen) Verstöße gegen Rechtsvorschriften vor, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Verfahrensfehler bei der Durchführung des sog. ergänzenden Verfahrens werden von dem Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht besteht kein Grund zur Beanstandung, wobei maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 2. November 2016 ist. Dieser gilt auch für den Beschluss vom 6. April 2021, der als Abschluss des ergänzenden Verfahrens im Sinne von § 75 Abs. 1a VwVfG (i.V. mit § 1 Nds.VwVfG) ergangen ist (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - Rn. 23, juris; Urt. v. 15.7.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, Rn. 42; Kämper in BeckOK, VwVfG, Rn. 33a m.w.N).

Die von dem Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2019 gerügten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses vom 2. November 2019 sind durch den Ergänzungsbeschluss vom 6. April 2021 behoben.

Dies gilt zunächst, soweit das Gericht bemängelt hatte, es fehle an einer Regelung bzw. Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgrundstück im Hinblick auf den Abtransport des Sandes in Richtung Q.. Dem hat der Beklagte in dem Beschluss vom 6. April 2021 durch die ergänzte Nebenbestimmung Nr. 1 Rechnung getragen, wonach die Zahl der Abtransporte des Abbaugutes auf dem Betriebsgrundstück 63 Transporte pro Tag nicht übersteigen darf. Mit seinem hiergegen erhobenen Einwand, es bleibe unberücksichtigt, dass auch mehrere Traktorgespanne gleichzeitig dort fahren könnten, hat der Kläger keinen Erfolg. Hierzu hat der Gutachter der AB. GmbH in seiner Stellungnahme vom 24. August 2021 nachvollziehbar ausgeführt:

"Zusätzlich wird angemerkt, dass bei zeitgleichen Fahrbewegungen mehrerer Traktorgespanne auf dem Betriebsgelände höhere Schallemissionen auftreten können. Diesbezüglich weisen wir darauf hin, dass in der Geräuschimmissionsprognose für den geplanten Sandabbau [...] die maximal zu erwartende Anzahl an Transportbewegungen am Tag berücksichtigt wurde. Es gehört zu den wesentlichen Grundzügen der TA Lärm [...], dass bei der Ermittlung der Beurteilungspegel für die Tageszeit (06:00-22:00 Uhr) ein Wert für den gesamten Tag ermittelt wird. Entscheidend ist die Gesamtanzahl der Fahrbewegungen im Beurteilungszeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Eine Beurteilung der zeitlichen Verteilung der Vorgänge (in Form von Tagesganglinien o.ä.) erfolgt in diesem Sinne nicht (Mittelwertbildung über den Tag)."

Dem hat der Kläger nichts Überzeugendes entgegengesetzt.

Mit der neuen Nebenbestimmung Nr. 1 ist gleichzeitig der Mangel ausgeräumt, den das Gericht darin gesehen hatte, dass der Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss vom 2. November 2016 davon ausgegangen ist, Maßnahmen zum Lärmschutz nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm seien auch im Hinblick auf den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr nicht erforderlich, da der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch nicht um mindestens 3 dB(A) erhöht werde (S. 50 des Planfeststellungsbeschlusses). Konkret hatte das Gericht an dieser Stelle bemängelt, dass die dieser Einschätzung zu Grunde liegende Berechnung in dem Lärmgutachten der AB. GmbH vom 7. Januar 2015 bei den künftig zu erwartenden Sandtransporten von maximal 126 Fahrbewegungen ausging, obwohl der Planfeststellungsbeschluss eine Beschränkung der Sandtransportfahrten auf dem Betriebsgrundstück nicht enthielt, was sich auch auf die Transportbewegungen im öffentlichen Verkehrsraum auswirkte. Durch die Beschränkung der Abtransporte auf 63 am Tag ist dem nunmehr Rechnung getragen worden. Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er ausdrücklich klargestellt, dass sich seine Rügen lediglich auf die Lärmimmissionen beziehen, die durch Traktorengespanne auf dem Betriebsgelände einschließlich der Zu- und Abfahrten entstehen, d.h. die Verkehrsgeräusche, die nach Ziff. 7.4. Abs. 1 TA Lärm zu beurteilen sind.

Behoben ist weiter der von dem Gericht gerügte Mangel der Planungsentscheidung des Beklagten im Hinblick auf die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch die zum Abtransport des Sandes eingesetzten Traktorgespanne auf dem Betriebsgelände. Die Kammer hatte hier beanstandet, dass sich der Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss vom 2. November 2016 auf das Lärmgutachten der AB. GmbH vom 7. Januar 2015 stützt, welches deswegen zu beanstanden war, da die auf dem Betriebsgrundstück entstehenden Fahrgeräusche der Traktorengespanne ohne nachvollziehbare Begründung und trotz bestehender Unsicherheiten in den Berechnungen mit einem Schallleistungspegel von lediglich 63 dB(A) angesetzt worden waren. Dem ist mittlerweile durch die ergänzenden Ausführungen des Gutachters der AB. GmbH in seiner Stellungnahme vom 29. November 2019 Rechnung getragen worden. Hier hat der Gutachter den von ihm auf Seite 17 des Gutachtens vom 7. Januar 2015 angenommenen Pegel von "L'WA = 63 dB(A) je Fahrzeug, 1 h und 1 m Fahrstrecke" nachvollziehbar erläutert. Er weist darauf hin, dass es sich hierbei um einen längenbezogenen Schallleistungspegel pro Meter Fahrtstrecke handelt, der eine Vorbeifahrt eines Fahrzeugs in der Stunde berücksichtigt (L'WA 1h). Die Geräuschemission werde dabei nicht auf das einzelne Fahrzeug bezogen und dieses modellhaft als bewegte Geräuschquelle interpretiert, sondern der Fahrweg werde als ortsunveränderliche Geräuschquelle mit einem repräsentativen Emissionswert berücksichtigt. Bei einer (mittleren) Fahrtgeschwindigkeit von 30 km/h entspreche ein längenbezogener Schalleistungspegel von L'WA = 63 dB(A) einem punktbezogenen Schallleistungspegel von L'WA 107,8 dB(A). Damit sieht das Gericht auch mit Rücksicht auf die in dem vorangegangenen Verfahren erörterten Gutachten (Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 88 AI., erste Änderung vom 6.3.2017 des Ingenieurbüros AJ. GbR, sowie schalltechnisches Gutachten vom 21. Dezember 2017 von " AK."), bei denen für Traktoren Schallleistungspegel in Höhe von 104 dB(A) bzw. 106 dB(A) angesetzt wurden, keinen Anlass mehr, den Ansatz in Frage zu stellen, den der Gutachter der AB. GmbH gewählt hat. Nach allem ist weiter nicht zu beanstanden, dass der Beklagte insoweit ausdrücklich an den Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 2. November 2016 festgehalten hat.

Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers sind nicht geeignet, die Entscheidung des Beklagten an dieser Stelle in Frage zu stellen. Auf die von ihm beigebrachte Stellungahme der AF. kann er sich nicht mit Erfolg berufen. Dabei bestätigen die Verfasser der Stellungnahme zu Beginn ausdrücklich die Einschätzung des Gutachters der AB. GmbH, indem sie in Ziff. 3 im ersten Absatz u.a. ausführen:

"Das Gutachten, inkl. der Stellungnahme vom 29. November 2019 durch AB., sind unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Annahmen als korrekt und nachvollziehbar anzusehen. Darin wird angenommen, dass die Schallemission von Lkw und die von Traktorgespannen, mit einer längenbezogenen Schallleistung pro Stunde von L'WA,1h = 63 dB(A), vergleichbar ist. Auf Grund mangelnder Studien zur Erhebung der Schallemission von Traktorgespannen, ist diese Herangehensweise nachvollziehbar."

Auch in Ziffer 3.1. ziehen die Gutachter des AF. die Ausführungen des Gutachters der AB. GmbH nicht in Zweifel, denn dort heißt es u.a.:

"Der längenbezogene Schallleistungspegel nach [...] für einen LKW ist mit L'WA 63 dB(A) anzunehmen (siehe Schallimmissionsprognose und Stellungnahme AB.). Dieser Wert kann durch [...] für die Vorbeifahrt einzelner Traktoren mit einem Nennleistungsspektrum zwischen 25 bis 101 kW und einer Fahrgeschwindigkeit bis 30 km/h bestätigt werden".

Abschließend heißt es:

"Unter diesen Annahmen kann die Berechnung von AB. also bestätigt werden".

Auch wenn die Gutachter des AF. unter Ziff. 3.2 ihrer Stellungnahme eine mögliche Grenzwertüberschreitung annehmen, rechtfertigt das keine Zweifel an den Ausführungen des Gutachters der AB. GmbH vom 7. Januar 2015 in Verbindung mit der Stellungnahme von 29. November 2019. Die Verfasser der Stellungnahme des AF. verkennen offensichtlich die anzuwendenden und rechtlich erheblichen Maßstäbe. Wenn dargelegt wird, dass "bereits mit einer um 1 dB(A) erhöhten Schallleistung L'WA des zukünftig eingesetzten Traktorgespanns gegenüber der bisher vergleichsweise angenommenen längenbezogenen Schallleistung eines LKWs (L'WA = 63 dB(A))" der "Grenzwert von 3 dB(A)" erreicht wäre, bzw. dass sogar eine Überschreitung dieses Grenzwerts möglich wäre, nehmen die Gutachter offensichtlich eine Beurteilung an Hand von Ziff. 7.4. Abs. 1 Satz 3 TA Lärm vor, die sich auf Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen bezieht und die auf Ziff. 7.4. Absätze 2 bis 4 TA Lärm verweist. In Ziff. 7.4 Abs. 2 TA Lärm heißt es nämlich:

"Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit

-sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,

-keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und

-die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden."

Die Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist dabei nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS 90 zu berechnen.

Auf Ziff. 7.4 Abs. 1 Satz 3 sowie Absätze 2 bis 4 TA Lärm kommt es an dieser Stelle aber nicht an. Die oben dargelegten Ausführungen des Gutachters der AB. GmbH auf Seite 17 des Gutachtens vom 7. Januar 2015 sowie in seiner Stellungnahme vom 29. November 2019 beziehen sich nicht auf die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen, sondern auf die Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgelände. Diese sind nach anderen Regeln zu beurteilen. Anwendbar ist hier Ziffer 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm:

"Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen."

Die Ermittlung der Geräuschimmissionen hat bei einer - wie hier - nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des BImSchG, anders als bei der Ermittlung der Emissionen für den An- und Abfahrtverkehr im o.g. Sinne, nach Maßgabe der Ziff. 4.2 TA Lärm in Verbindung mit Nr. A 2 des Anhangs zur TA Lärm zu erfolgen (Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose), auf einen "Grenzwert von 3 dB(A)" kommt es dabei nicht an.

Die Verkennung der hier entscheidenden Vorgaben der TA Lärm setzt sich in Ziff. 4 "Ergebnis der Stellungnahme" der Stellungnahme des AF. fort. Auch dort wird im Hinblick auf den betriebsbedingten Fahrzeugverkehr mit einem "Grenzwert von 3 dB(A) gemäß Nummer 7.4 der TA Lärm" operiert. Wenn weiter "die messtechnische Erhebung der tatsächlichen Schallemission der geplanten Traktorgespanne" empfohlen wird, bleibt unberücksichtigt, dass die TA Lärm in Ziff. 4.2. eine vereinfachte Regelfallprüfung vorsieht, bei der - soweit nicht aufgrund von Erfahrungswerten an vergleichbaren Anlagen zu erwarten ist, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche der zu beurteilenden Anlage sichergestellt ist - die Geräuschimmissionen nach Nr. A. 2 des Anhangs, d.h. durch Prognose zu ermitteln sind.

Soweit der Kläger die Annahmen in Frage stellt, die der Einschätzung des Gutachters von AB. GmbH zu Grunde liegen, kann er sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf die Stellungnahme des AF. berufen. In Ziff. 3.2. der Stellungnahme heißt es hierzu zwar:

"Die im Gutachten zur Prognose herangezogenen Annahmen der längenbezogenen Schallleistung aus den Studien [...] und [...] beruhen auf Schallemission von LKW bzw. von Traktoren ohne Gespann bei konstanter Fahrt. Eine Berücksichtigung des tatsächlich zukünftig verwendeten Fahrzeugtyps (inkl. Leistung in kW, wobei Traktoren eine deutlich höhere Nennleistung als 105 kW haben können), des Fahrbahnbelags (z. B. Sand/Schotter), der Bereifung (Profilierung, Raddurchmesser, Zwillingsbereifung, ...) und des anzunehmenden speziellen akustischen Verhaltens eines Traktorgespanns (z. B. Stoßgeräusche des Gespann-Lagerungssystems bei unebener Fahrbahn) könnte allerdings zu einer realistischeren Prognose der zu erwartenden Schallemissionen beitragen."

Ob theoretisch bei einer Schallimmissionsprognose andere Annahmen möglich sind, ist aber ohne Belang. Eine gutachterliche Schallimmissionsprognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie den Vorgaben der TA Lärm genügt. Das ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, war im vorliegenden Fall eine vereinfachte Regelfallprüfung nach Nr. 4.2 TA Lärm i.V. mit Nr. A. 2 des Anhangs zur TA Lärm durchzuführen. Nach Anhang Nr. A.2.2. der TA Lärm können für Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück nach Nummer 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm insbesondere die in Nummer 7.4 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Vorschriften - in Frage kommen hier die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79 - sowie die Berechnungsverfahren nach DIN 18005 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, herangezogen werden. Diese Regelung schließt aber andere geeignete Erkenntnisquellen nicht aus (Feldhaus/Tegeder, in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 6. BImSchVwV (TA Lärm) Anhang Nr. A.2 Rn. 8).

Der Gutachter der AB. GmbH hat in seiner Stellungnahme vom 29. November 2019 unter Ziff. 3.1.2 nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen er nicht die o.g. Regelwerke herangezogen hat, sondern im Hinblick auf den Schallleistungspegel der Traktorgespanne den Technischen Bericht des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zur Untersuchung der Geräuschemission durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche aus dem Jahr 2005 verwendet hat. Er hat hierzu ausgeführt:

"Die Richtlinien der RLS-90 90 [...] sind gedacht als einheitliches Verfahren für die Planung und Beurteilung von Lärmschutzmaßnahmen an Straßen und beziehen sich auf den (fließenden) Verkehr auf Straßen. Entsprechend berücksichtigen die Berechnungsformeln im wesentlichen die Fahrzeugart (Differenzierung in Fahrzeuge größer und kleiner 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), die zulässige Höchstgeschwindigkeit und den Fahrbahnbelag. Weiter ist bei den Berechnungen die über alle Tage des Jahres gemittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zugrunde zu legen. Die in der üblicherweise in Bauleitplanverfahren heranzuziehenden DIN18005 [...] beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Schallimmissionen sind in dieser sehr vereinfachend dargestellt. Für genauere Berechnungen wird auf einschlägige Rechtsvorschriften und Regelwerke verwiesen (z.B. RLS-90 [...] für Verkehrsgeräusche). Die Geräuschimmissionen von betrieblichen Verkehrsbewegungen werden im Wesentlichen durch Motoren-, Auspuff- und Abrollgeräusche bestimmt. Aerodynamische Geräusche sind bei den zu berücksichtigenden Geschwindigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Die Bedingungen des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände des Sandabbau-Vorhabens lassen sich daher anhand der oben genannten Berechnungsvorschriften nicht sachgerecht darstellen. Um die spezifischen Charakteristika von Verkehrsgeräuschen auf Betriebsgeländen im Rahmen von Geräuschimmissionsprognosen berücksichtigen zu können, wurde hierzu im Auftrag des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie eine Studie auf der Grundlage umfangreicher Messungen durchgeführt, welche in der Studie des Hessischen Umweltministeriums für Geräuschimmissionen von Lkw auf Betriebsgeländen [...] dokumentiert sind."

Der von ihm verwendete Ansatz entspreche den Empfehlungen aus dieser Studie. Der Gutachter der AB. GmbH weist weiter darauf hin, dass es in Deutschland keine allgemein anerkannte Veröffentlichung zu Geräuschimmissionen durch Vorbeifahrten von Traktorengespannen gebe, was die Gutachter des AF. in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2021 (Ziff.3) bestätigen, die überdies - wie schon dargelegt - seinen Ansatz ausdrücklich als nachvollziehbar bezeichnen.

Wenn die Gutachter des AF. in Ziff. 3.3. ihrer Stellungnahme einen "Ausblick zu einem wahrnehmungsbezogenen Ansatz zur Beurteilung der Schallimmission" geben, ist das für das vorliegende Verfahren unerheblich, denn die von dem Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage einzuhaltenden Verpflichtungen bestimmen sich nach dem Stand der Technik der Lärmminderung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) und nicht nach Gegenständen der Forschung, wie sie in Ziff. 3.3 der genannten Stellungnahme dargestellt werden.

Soweit die Gutachter des AF. in Ziff. 3.2. ihrer Stellungnahme auf den Schalltechnischen Bericht über die Geräuschsituation in der Nachbarschaft des Hofes AL." von AG. aus dem Jahr 2019 verweisen, vermag dies die Schallimmissionsprognose vom 7. Januar 2015 ebenfalls nicht überzeugend in Frage zu stellen, auch wenn AG. dort für Traktortransporte eine längenbezogene Schallleistung von L'WA,1h = 70 dB(A) festgestellt hat. Der Gutachter der AB. GmbH hat in seinen Stellungnahmen vom 29. November 2019 und vom 24. August 2021 nachvollziehbar erläutert, dass selbst wenn man von einem Schallleistungspegel für die Traktorgespanne von L'WA,1h = 70 dB(A)/m ausginge, es nicht zu einer Erhöhung der resultierenden Beurteilungspegel an den Immissionsorten kommt. Hierzu heißt es in der Stellungnahme vom 24. November 2021 (Ziff. 3.2):

"Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde hierzu mehrfach ausgeführt, dass die Traktorengeräusche auf dem Betriebsgelände im Vergleich zu den sonstigen Betriebsgeräuschen von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. hierzu insb. Abschnitt 3.4. in [8]). U.a. wurde ausgeführt, dass sich bei einer Berücksichtigung eines um 5 dB erhöhten Emissionsansatzes (L'WA = 68 db(A)/m) keine Erhöhung der resultierenden Beurteilungspegel an den Immissionsorten ergeben, die die Fahrgeräusche nicht pegelbestimmend sind (vgl. die Ausführungen in [8]). Aufgrund der untergeordneten Relevanz der Traktorengeräusche auf dem Betriebsgelände lässt sich auf der analogen argumentativen Basis berechnen, dass auch bei Ansatz eines längenbezogenen Schallleistungspegel von L'WA,1h = 70 dB(A)/m (pro vorbeifahrendem Fahrzeug in der Stunde) - dies entspricht im Vergleich zu dem in [7] verwendeten Ansatz einer Erhöhung der durch die Traktorengeräusche abgestrahlten Schallenergie um den Faktor 5 - keine Erhöhung der resultierenden Beurteilungspegel an den Immissionsorten ergeben."

In der Fußnote hierzu heißt es:

"Eine Erhöhung des Immissionsbeitrages der Sandabholungen auf dem Betriebsgelände um 7 dB auf einen Wert von L'WA =70 dB(A)/m im Vergleich zu dem Ansatz aus [7] würde insgesamt zu einem Beurteilungspegel von 44,6 dB(A)++ 52,5 dB(A) = 53,1 dB(A) führen."

Dieser Berechnung sowie der in Bezug genommenen Berechnung in Ziff. 3.4 der Stellungnahme vom 29. November 2019 hat der Kläger nichts Überzeugendes entgegengesetzt. Vielmehr hat der Gutachter der AB. GmbH die Einwände des Klägers, es komme u.a. darauf an, wann der Saugbagger zum Einsatz komme und welche Höhenpositionen der Bagger im Gelände im Laufe der Zeit einnehme, was der Lärmimmissionsprognose nicht entnommen werden könne und es sei nicht erkennbar, ob überhaupt Höhenprofile zu Grunde gelegt worden seien, in Ziff. 5 seiner Stellungnahme vom 24. August 2021 überzeugend entkräftet. Hier hat er u.a. dargelegt, dass die Abschirmwirkung der Abbaugruben im Sinne einer konservativen Betrachtung in der Schallausbreitungsberechnung nicht berücksichtigt worden sei. Die Höhe des Saugbaggers sei konservativ mit 1,5 m über Gelände angenommen worden. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.

Der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es bei dem Rückwärtsfahren der Traktorengespanne durch das "Piepen" zu impulshaltigen Geräuschen komme, greift schon deshalb nicht durch, weil er nicht auch substantiiert darlegt, weshalb hier erwartet werden muss, dass die Traktorgespanne in einem erheblichen Umfang rückwärts fahren. Die bereits aus der Lärmimmissionsprognose vom 7. Januar 2015 ersichtliche, geplante Führung der Transporte (Anhang A, Abbildungen 3 und 4), die nunmehr auch durch die Nebenbestimmung Nr. 2 in dem Ergänzungsbeschluss des Beklagten vom 6. April 2021 geregelt ist, spricht eher für das Gegenteil.

Durch den Ergänzungsbeschluss vom 6. April 2021 hat der Beklagte weiter den von dem Gericht im Hinblick auf die Festsetzungen des RROP 2013 gerügten Mangel der ursprünglichen Planfeststellungsentscheidung behoben. Das Gericht hatte beanstandet, dass der Beklagte im Hinblick auf die mit dem Sandabbauvorhaben verbundene Inanspruchnahme von außerhalb des Vorranggebiets "Rohstoffgewinnung" liegenden Flächen, die im RROP 2013 als Vorbehaltsgebiet "Natur und Landschaft" festgelegt sind, die insoweit betroffenen raumordnerischen Belange entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG a.F. nicht in seine fachplanerische Abwägungsentscheidung einbezogen hat.

Dies hat der Beklagte in seinem Ergänzungsbeschluss nun getan. Die Entscheidung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, sie wird den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Raumordnungsgesetz (v. 22.12.2008 - BGBl. I S. 2986, zuletzt geändert durch VO vom 31.8.2015 - BGBl. I S. 1474) - ROG 2008 - gerecht. Danach sind bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die u.a. der Planfeststellung bedürfen, die Grundsätze der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Derartige Grundsätze der Raumordnung stellen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG 2008 dar. Das sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Vorbehaltsgebiete gehören zu den Grundsätzen der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG 2008) und enthalten Aussagen zur Entwicklung Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Vorbehaltsgebiete wirken demnach als Gewichtungsvorgaben u.a. auf nachfolgende Abwägungsentscheidungen ein und dürfen durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden (BVerwG, Beschl. v. 15.6.2009 - 4 BN 10.09 -, juris). Das besondere Gewicht eines Vorbehaltsgebietes kann in der Abwägung eines anderen Planungsträgers nicht in Frage gestellt, wohl aber durch einen noch höher zu gewichtenden anderen Belang überwunden werden, was eingehend zu begründen ist (Runkel in Spannowski/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018 § 3 Rn. 69).

Das Abwägungsgebot verlangt dabei, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.1993 - 4 A 5.93 -, juris). Die von der Behörde gegebene Begründung ist im Streitfall Grundlage der gerichtlichen Überprüfung der Planfeststellung (vgl. dazu sowie zum Folgenden: Nds. OVG, Urt. v. 31.1.2017 - 7 KS 97.16 -, Rn. 66 m.w.N., juris). Ein Mangel in der Begründung führt jedoch nicht zwangsläufig zu einem Rechtsmangel der Planung. Ein Begründungsmangel kann zwar von indizieller Bedeutung für das Fehlen einer sachgerechten Abwägung sein. Lücken in der Dokumentation und Begründung rechtfertigen aber nicht ohne weiteres den Schluss auf einen Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1990 - 7 C 3.90 -, Rn. 18, juris). Erst wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Tatsachenmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 24.8.1987 - 4 B 129.87 -, juris). Späteres ("nachgeschobenes") Vorbringen der Planfeststellungsbehörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat jedoch nur erläuternde Bedeutung.

Die Abwägungsentscheidung des Beklagten in dem Ergänzungsbeschluss vom 6. April 2021 zur Inanspruchnahme von Flächen, die in dem RROP 2013 als Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG 2008 festgesetzt sind, genügt den rechtlichen Anforderungen.

Der Kläger wendet hiergegen ohne Erfolg ein, die Abwägung sei schon deswegen fehlerhaft, weil das RROP 2013 selbst Abwägungsfehler aufweise, indem sich das Vorranggebiet "Rohstoffgewinnung" mit dem "Vorranggebiet Landschaftsschutz" überschneide. Mit dieser Rüge ist der Kläger als Folge der Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 27. März 2019 ausgeschlossen. Hier hat sich die Kammer mit der Entscheidung des Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss vom 2. November 2016 zu der Frage einer Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit den Vorgaben des Raumordnungsrechts befasst, die der Beklagte anhand der Vorgaben seines RROP 2013 vorgenommen hatte. Wenn das Gericht - wie geschehen - die Entscheidung nur im Hinblick darauf beanstandet hatte, dass in der Abwägung nicht ausdrücklich berücksichtigt wurde, dass das Vorhaben Flächen in Anspruch nimmt, die nicht im Vorranggebiet "Rohstoffgewinnung", aber in einem Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft liegen, ist damit auch inzident als erhebliche Vorfrage entschieden, dass das RROP 2013 des Beklagten selbst rechtmäßig ist. Das Gericht hat dabei auf Seite 38 des Urteilsabdrucks ausdrücklich festgestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen Flächen nicht berührt, die im RROP 2013 als Vorranggebiet "Natur und Landschaft" festgesetzt sind.

Der Beklagte hat weiter keinen für die Abwägung wesentlichen Belang übersehen und weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt, noch eine unverhältnismäßige Gewichtung der betroffenen Belange vorgenommen. Er hat auf den Seiten 8 und 9 des Ergänzungsbeschlusses vom 6. April 2021 die tatsächliche Situation der Vorhabenfläche im Hinblick auf die Festsetzungen des RROP 2013 zutreffend dargestellt. Im Anschluss hat er den Teil der Vorhabenfläche, der nach den Festsetzungen des RROP 2013 nicht im Vorranggebiet "Rohstoffgewinnung", aber im Vorbehaltsgebiet "Natur - und Landschaft" gelegen ist, im Hinblick auf seine naturschutzfachliche Wertigkeit betrachtet. Auf den Seiten 11 - 13 oben hat er im Anschluss daran die Nutzung der fraglichen Fläche während des Sandabbaus sowie deren nach Abbauende geplante Entwicklung und Nutzung dargestellt und sich sodann mit den Vorgaben des RROP 2013 in Kapitel 3.2.2 -01, 3.2.2 - 02 und 3.2.2 - 04 befasst.

Zur Abwägung führt er nachfolgend (S. 15 - 18) aus:

"Abwägung zur Raumordnung

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Grundsätze der Raumordnung bei jeder Abwägungs-, und Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (...). Das gilt gleichsam für Vorbehaltsgebiete, die als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs-, und Ermessensentscheidungen einwirken und damit einen abwägungsrelevanten Belang bilden (...). Natur und Landschaft zum Beispiel hat in diesen Gebieten einen besonderen hohen Stellenwert bei der Abwägung gegenüber andersartigen Planung und Vorhaben. Vorbehaltsgebiete werden dabei den Grundsätzen und nicht den Zielen der Raumordnung zugeordnet. Dies ergibt sich schon aus der gesetzgeberischen Wertung in § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ROG, nach dem es sich bei Vorbehaltsgebieten um solche Gebiete handelt, die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Damit kann die Betroffenheit eines Vorbehaltsgebietes durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden. (...). Ob der raumbedeutsamen Funktion oder Nutzung in einem Vorbehaltsgebiete Vorrang gegenüber anderen Belangen zukommt, hängt stets von der konkreten Planungssituation ab.

Das großräumige Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft erstreckt sich über weite Flächen der AM. Marsch zwischen der AN. niederung und AD.. Die außerhalb des Vorranggebiets Rohstoffgewinnung liegende Vorhabenfläche hat in Bezug auf die Gesamtfläche dieses Vorbehaltsgebietes nur einen sehr geringen Anteil. Es ist nur von einer sehr punktuellen Betroffenheit eines vieler Quadratkilometer großen Gebietes auszugehen. Eine Gesamtbeeinträchtigung ist nicht zu erkennen.

Die betroffene Fläche weist in naturschutzfachlicher Hinsicht überwiegend keine besondere Wertigkeit auf. In der Regel werden hier nur Wertstufen von I (geringe Bedeutung) bis III (allgemeine Bedeutung) erreicht. Die Ausnahme ist hier die Baumhecke (Wertstufe IV - besondere bis allgemeine Bedeutung).

Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um einen temporären Eingriff handelt. Für 10-15 Jahre ist nicht davon auszugehen, dass die Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewahrt werden und den Anforderungen des Vorbehaltsgebietes Natur und Landschaft Genüge getan wird. Im Gegenteil: Es wird dem zuwidergehandelt. Es ergibt sich aber nach dem Abbau durch die auferlegte Sukzession eine künftige naturschutzfachliche Wertigkeit der Fläche, die die derzeitige weit übersteigt. Biotope werden sich nach Umsetzung der Renaturierungsmaßnahmen und intensiver Initialbepflanzung im Rahmen der natürlichen Sukzession zu hochwertigen Feuchtbiotope entwickeln. Dies ist auch im Sinne der lokalen Biotopvernetzung zu bewerten. Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises AD. beschreibt die Flächen als "geeignete Bereiche zur Schließung größerer Unterbrechungen im Feuchtbiotopverbundsystem". Langfristig ist hier eine Verbindung der hochwertigen Biotope des nördlich der Abbauflächen gelegenen Buchenwald und des östlich der Abbauflächen gelegenen Naturschutz-/Feuchtgebiets der ehemaligen Sandentnahme K. möglich und wahrscheinlich. Dies entspricht auch der Intention des RROP. Gemäß Kap. 3.1.2. - 02 RROP dienen die Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft auch dazu, als Puffer- und Ergänzungsflächen die Umsetzung der großräumigen ökologischen Vernetzung zu unterstützen.

Das benachbarte Feucht- und Naturschutzgebiet ist schon heute im RROP 2013 als Vorranggebiet für Natur und Landschaft eingestuft. In Verbindung mit diesem Gebiet entsteht durch das Vorhaben in Zukunft eine große und vielfältige Gewässerlandschaft, die weitaus mehr und vor allem auch mehr spezialisierten (damit i.d.R. auch gefährdeten) gewässergebundenen Vogelarten Lebensraum bietet als zuvor.

Da es sich hier um eine im Vergleich mit anderen Sandabbauten kleine Abbaustätte handelt, und der raumordnerische Grundsatz der bestmöglichen Ausbeutung von ausgewiesenen Lagerstätten gilt, ist es Ziel der Planung, auf den realistischen beplanbaren Flächen so viel Sand wie möglich abzubauen.

Die Ausweisung des Vorranggebietes Rohstoffgewinnung erfordert, dass die als Abgrabungsbereiche festgesetzten Flächen für diesen Zweck effektiv in Anspruch genommen werden. Einer zweckentsprechenden Nutzung dürfen keine tatsächlichen und/oder rechtlich unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Das schließt eine auch in wirtschaftlicher Hinsicht angemessene Nutzbarkeit ein.

Unter 3.2.2. - 01 des RROP ist insofern ausgeführt, dass darauf hinzuwirken ist, dass in vorhandenen und in neuen Bodenabbauten die Rohstoffe vollständig abgebaut werden und die Bewirtschaftung der Rohstoffvorkommen umweltschonend und nachhaltig erfolgt.

Das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung wird von östlicher in westlicher Richtung von dem Entwässerungsgraben "AO. Moorgraben" durchlaufen. Der AO. er Moorgraben geht innerhalb des Vorranggebiets in ein Gewässer 2. Ordnung über. Auch eine Hochspannungsleitung durchläuft die Flächen des Vorranggebiets von Südwest nach Nordost. Ein vorhandener Strommast wurde in der Abbauplanung berücksichtigt und soll vom Sandabbau ausgespart werden. Des Weiteren befinden sich mehrere Hügelgräber innerhalb des Vorranggebiets. Da ein Sandabbau in diesen Bereichen nicht möglich ist, sind die Betriebsflächen so geplant, dass die Gräber erhalten werden können und eine Zuwegung zum Strommast auch während und nach dem Abbau sichergestellt ist. Durch das Vorranggebiet verläuft weiterhin im westlichen Teil in Nord-Süd Richtung die Kreisstraße 3 (AP.), welche die Ortschaften K. und S. verbindet. Eine Umlegung der Kreisstraße zur Realisierung des Vorhabens wurde von Beginn an als unverhältnismäßig eingestuft. Die Planung eines Sandabbaus muss sich daher auf die Flächen des Vorranggebiets Rohstoffgewinnung östlich der AP. beschränken.

Eine Umlegung des AO. Moorgraben wäre nur mit großem technischen Aufwand zu realisieren und auch nach erfolgtem Sandabbau mit hohem Instandhaltungsaufwand verbunden. Der Verbleib des Moorgrabens bedeutet wiederum Gewinnungsverluste beim Abbau, da entsprechende Böschungen hergestellt werden müssen. Dieser Zielkonflikt macht ein Ausweichen auf Flächen außerhalb des Vorranggebiets erforderlich.

Aufgrund der vorhandenen Infrastruktur, wie in den vorherigen Absätzen geschildert, können nur Teile des Vorranggebiets Rohstoffgewinnung für den Sandabbau beplant werden. Große Teile des Vorranggebiets Rohstoffgewinnung (z. B. westlich der AP.) bleiben durch das Vorhaben unberührt. Aufgrund der oben genannten Limitationen bei der Erschließung und Ausbeutung der Abbaustätte (Entwässerungsgraben, Strommast, Hügelgräber) kommt es zu Abbauverlusten, da standsichere Böschungen gewährleistet werden müssen. Dies macht ein Ausweichen auf Flächen außerhalb des Vorranggebietes unumgänglich.

Das Spülfeld und die Betriebsflächen liegen außerhalb des Vorranggebiets Rohstoffgewinnung, damit der Bodenabbau sich auf die Flächen des Vorranggebiets mit den qualitativ guten Sandvorkommen konzentrieren kann. Die Betroffenheit des Vorbehaltsgebiets "Natur und Landschaft" kann im Rahmen der Abwägung überwunden werden. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung stehen dem nicht entgegen.

Aus diesen Gründen ist auch zu konstatieren, dass eine räumliche Reduzierung des Vorhabens, d.h. eine Beschränkung des Vorhabens auf das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung nicht angemessen erscheint, da die Abbaustätte bereits jetzt nur eine geringe Größe aufweist und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens infrage stehen würde.

Ins Gewicht fällt zu Ungunsten des Vorhabens, dass nach Kap. 3.2.2 - 04 RROP sich die zukünftige Rohstoffgewinnung zum Schutz von Natur und Landschaft auf die ausgewiesenen Vorrang-, und Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung beschränken soll. Dies ist hier nicht der Fall.

Das Vorhaben aus Gründen des Vorbehalts der Flächen für Natur und Landschaft zu versagen, wird aufgrund der überwiegend geringen bis allgemeinen Bedeutung der auf den Flächen anzutreffenden Biotope und des im Vergleich hierzu sehr hohen Entwicklungspotenzials der Flächen im Sinne von Natur und Landschaft für nicht gerechtfertigt gehalten. Der Funktion von Natur und Landschaft wurde bereits bei der Planung des Bodenabbaus und dessen Nachnutzung besonderes Gewicht beigemessen. Das Vorhaben wirkt sich langfristig deutlich positiv auf die raumbedeutsame Funktion von Natur und Landschaft aus. Trotz der Vorgabe, der Nutzung im Sinne von Natur und Landschaft besonderes Gewicht beizumessen, werden die zuvor geschilderten und für das Vorhaben sprechenden Gründe von der Planfeststellungsbehörde höher gewichtet.

In Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte bewertet die Planfeststellungsbehörde das Interesse an der Vorhabensverwirklichung damit höher als das Interesse an der Nichtbeeinträchtigung des Vorbehaltsgebietes Natur und Landschaft."

Mit Rücksicht auf die eingangs dargestellte begrenzte Überprüfung einer behördlichen Abwägungsentscheidung gibt es keine Gründe, die eine Beanstandung der Entscheidung des Beklagten rechtfertigen könnten. Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Dies gilt zunächst, soweit er rügt, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sein Gebiet im Landesvergleich besonders waldarm sei. Der Beklagte hat sich in der Begründung seines Ergänzungsbeschlusses ausdrücklich mit dem Umstand befasst, inwieweit auch Wald von dem Vorhaben betroffen ist und hat dies bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er hat hierzu u.a. ausgeführt (S. 10 und 11):

"Das vom Vorhaben betroffene Waldstück im östlichen Bereich der Vorhabenfläche, welches in das Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft fällt, sich jedoch außerhalb des Vorranggebietes Rohstoffgewinnung befindet, stellt einen stark entwässerten ehemaligen Birkenbruchwald dar, der zum Teil als Pferdeweide genutzt wird. Es umfasst eine Fläche von ca. 1,3 ha. Ihm wird gemäß Biotoptypenkartierung, die Teil der UVS ist, die Wertstufe III (allgemeine Bedeutung) zugewiesen. Der größere Wald nördlich des geplanten Abbaus ist Vorranggebiet Natur und Landschaft. Es handelt sich hier um einen bodensauren Buchenwald der Wertstufe V und damit um ein Biotop von besonderer Bedeutung. Diese hochwertigen Biotope müssen als Teil des Vorranggebiets Natur und Landschaft von Bodenabbau ausgeschlossen bleiben. Diese Waldfläche ist daher auch nicht Teil der Planung. Eine vergleichbare Wertigkeit liegt für das Waldstück im Bereich des Vorbehaltsgebiets Natur und Landschaft, das im östlichen Bereich der Abbaufläche liegt, nicht vor."

Dies ist ausreichend. Eine fehlerfreie Abwägung setzt nicht voraus, dass jeder denkbare Gesichtspunkt abgehandelt und erwogen worden ist.

Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Vorgabe von Kapitel 3.2.2 - 04 RROP 2013 verkannt hat. Darin heißt es u.a.:

"Zum Schutz von Natur und Landschaft soll sich die künftige Rohstoffgewinnung auf die ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung beschränken, ausgenommen sind der Ton- und Kleiabbau zum Zwecke der Deichsicherung und - unterhaltung. Ferner ist der Tonabbau für die keramische Industrie in Teilbereichen der Elbmarsch zwischen D-Stadt und Wischhafen ausgenommen".

Das Gericht teilt allerdings die Auffassung des Klägers, wonach diese Festsetzung nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in Ziff. 3.2.2 "Rohstoffgewinnung" des RROP 2013 so zu verstehen ist, dass sich der Abbau von Bodenschätzen im Regelfall auf die Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete "Rohstoffgewinnung" beschränken soll, soweit es sich nicht um den gesondert genannten Ton- und Kleiabbau handelt und nur im Ausnahmefall zulässig sein soll. Dass die Verwendung des Wortes "soll", das rechtlich im o.g. Sinne zu verstehen ist, bewusst erfolgt ist, zeigt sich z.B. in Ziff. 3.2.2. - 06 RROP 2013, wenn es heißt:

"Die für die Solegewinnung geeigneten und bedingt geeigneten Bereiche des Salzstockes AQ. und des Salzstockes AD. sind (Hervorhebung durch das Gericht) vor anderen diese Funktion beeinträchtigenden Nutzungen zu schützen".

Eine sog. Ausschlussplanung in dem Sinne, dass außerhalb von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten Rohstoffgewinnung kein Bodenabbau zulässig sein soll, sollte damit aber nicht erfolgen. Anders als der Kläger meint, ergibt sich ein derartiger Ausschluss aus der Festsetzung eines Vorranggebietes für die Rohstoffgewinnung selbst nicht. Ein Vorranggebiet ist ein Gebiet, in dem die mit dem Vorrang belegte Funktion oder Nutzung andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließt, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG 2008). Einer derartigen Festsetzung kommt nur Innenwirkung zu; ein Ausschluss der mit dem Vorrang belegten Nutzung außerhalb der Festlegung des Gebiets ist damit nicht verbunden (Goppel, in Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz 2. Aufl. 2018 § 7 Rn. 67). Wenn ein solcher Ausschluss gewollt wäre, müsste der Plangeber diesen ausdrücklich festsetzen und die betroffenen Belange abwägen. Dies ist im Hinblick auf die Rohstoffgewinnung im RROP 2013 nicht erfolgt.

Bei Würdigung der Ausführungen des Beklagten im Zusammenhang kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Vorgaben des Kapitel 3.2.2 - 04 des RROP 2013 verkannt hat. Zwar hat er in seiner Abwägungsentscheidung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem dargelegten Sinne besteht. Die Begründung der Abwägungsentscheidung im Gesamten betrachtet zeigt aber, dass dem Beklagten der Ausnahmecharakter eines Abbaus außerhalb von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten "Rohstoffgewinnung" durchaus bewusst war. Er ist am Ende der Begründung zu dieser Frage ausdrücklich auf Kapitel 3.2.2 - 04 des RROP 2013 zurückgekommen und hat festgestellt, dass die Vorgabe, die sich daraus ergibt, nicht erfüllt sei. Aus den weiteren Ausführungen wird ersichtlich, dass es letztlich das sehr hohe naturschutzfachliche Entwicklungspotential der Flächen ist, dass aus Sicht des Beklagten den Ausnahmefall darstellt, der die Inanspruchnahme der betroffenen Flächen für den Bodenabbau rechtfertigt. Dies hat der Beklagte auch nachvollziehbar erläutert. Der Umstand, dass dieses erst nach Abbauende realisiert werden kann, steht dem nicht entgegen, weil es in Angelegenheiten sowohl der Raumordnung als auch von Natur- und Landschaft in der Natur der Sache liegt, nicht nur in kurzfristigen Zeiträumen zu denken.

Auch im Übrigen ist die Gewichtung der betroffenen Belange nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat als für den Abbau sprechend im Wesentlichen angenommen, dass die betroffene Abbaustätte relativ klein sei und wegen der vorhandenen Infrastruktur der Straße, des Strommasts, des Grabens sowie der notwendigen standsicheren Böschungen die Flächen im Vorranggebiet Rohstoffgewinnung nicht vollständig abgegraben werden könnten. Da nach Ziff. 3.2.2.- 01 RROP 2013 darauf hinzuwirken sei, dass bei neuen Bodenabbauten Rohstoffe vollständig abgebaut würden und die Bewirtschaftung der Rohstoffvorkommen umweltschonend und nachhaltig erfolge, sei es "unumgänglich", auf Flächen außerhalb des Vorranggebietes auszuweichen. So lägen Spülfeld und Betriebsflächen außerhalb des Vorranggebiets Rohstoffgewinnung, damit sich der Bodenabbau auf die Flächen des Vorranggebietes mit den qualitativ guten Sandvorkommen konzentrieren könne. Eine Beschränkung des Vorranggebietes Rohstoffgewinnung erscheine nicht angemessen, weil die Abbaustätte bereits jetzt nur eine geringe Größe aufweise und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in Frage stehe. Dem Interesse am Abbau hat der Beklagte gegenübergestellt, dass nur ein sehr geringer Anteil des gesamten Vorbehaltsgebiets Natur und Landschaft betroffen sei. Es sei "nur von einer sehr punktuellen Betroffenheit" eines viele Quadratkilometer großen Gebietes auszugehen und eine Gesamtbeeinträchtigung des Gebiets sei nicht zu erkennen. Weiter stellt der Beklagte darauf ab, dass die betroffene Fläche in naturschutzfachlicher Hinsicht überwiegend keine besondere Wertigkeit aufweise, dass es sich lediglich um einen temporären Eingriff handele und dass sich nach dem Abbau wegen der auferlegten Sukzession naturschutzfachlich eine weitaus höhere naturschutzfachliche Wertigkeit der Fläche ergeben werde, die auch wegen der im Sinne der nach Kap. 3.1.2 - 02 RROP 2013 angestrebten ökologischen Vernetzung zu unterstützen sei.

Ungeachtet der von dem Beklagten gewählten Formulierungen, wonach der Zielkonflikt ein Ausweichen auf Flächen außerhalb des Vorranggebiets "erforderlich" mache sowie, ein Ausweichen auf Flächen außerhalb des Vorranggebietes sei "unumgänglich" kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte das besondere Gewicht, das einem Vorbehaltsgebiet Natur- und Landschaft in der Abwägung beizumessen ist, verkannt hat. Er hat nämlich dieses auf Seite 15 unten und Seite 16 oben ausdrücklich zum Ausgangspunkt seiner Gegenüberstellung und Gewichtung der betroffenen Belange gemacht. Auch inhaltlich hat er sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen sich aus dem Vorhaben für Natur und Landschaft ergeben. Bei Betrachtung seiner Darlegungen im Zusammenhang sind die genannten Formulierungen deswegen als unschädliche Ungenauigkeiten in der Formulierung der Begründung zu werten.

Mit seiner Rüge, es sei fehlerhaft, auf die Größe des gesamten Vorbehaltsgebietes für Natur- und Landschaft abzustellen, weil sich die Abwägung auf die betroffenen Flächen beziehen müsse, dringt der Kläger nicht durch. Für den Beklagten war nicht allein die Größe des Vorbehaltsgebietes und dessen Beeinträchtigung insgesamt ausschlaggebend. Er hat nach eingehender Betrachtung der betroffenen Flächen in Bezug auf ihre naturschutzfachliche Wertigkeit und ihrer Betroffenheit vom Abbau sowie der Entwicklungsperspektiven, die sich nach dem Abbau ergeben werden, als weiteren Aspekt berücksichtigt, dass in einem sehr großen Gebiet nur relativ kleine Flächen betroffen seien. Die Größe des betroffenen Vorbehaltsgebietes im Rahmen der Abwägung mit zu betrachten ist nicht fehlerhaft, was sich schon daran zeigt, dass auch der umgekehrte Fall denkbar ist, nämlich, dass ein nur kleines Vorbehaltsgebiet in großem Umfang betroffen wäre. In einem solchen Fall würde es sich geradezu aufdrängen, dass dieser Aspekt (auch) von Belang ist.

Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht überzeugend, wenn der Beklagte auf die geringe Größe der Abbaustätte verweise, weil im regionalen Raumordnungsprogramm mehrere vergleichbar große Flächen für den Sandabbau festgesetzt seien, bei denen dann stets die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme benachbarter Flächen angenommen werden müssten, ist dies bereits unsubstantiiert, weil sich dem Einwand des Klägers nicht ersehen lässt, um welche Flächen es sich handeln soll und inwieweit bei diesen Flächen eine der vorliegenden Situation vergleichbare Umstände vorliegen. Die Behauptung des Klägers, es müssten dann "stets die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme benachbarter Flächen angenommen werden", ist auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil in jedem Fall eine Abwägung der maßgebenden Umstände im Einzelfall erfolgen müsste.

Mit seinen übrigen Einwänden setzt der Kläger letztlich der Gewichtung, die der Beklagte vorgenommen hat, seine eigene Gewichtung gegenüber. Rechtserhebliche Mängel in dem oben dargelegten Sinne macht er hingegen nicht substantiiert geltend.

Der von dem Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2019 festgestellte Abwägungsmangel im Hinblick auf die Festsetzungen des RROP 2013 ist nach allem behoben.

Weitere Mängel des Planfeststellungsbeschlusses vom 2. November 2016 hatte das Gericht nicht festgestellt. Entgegen dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht nicht bemängelt, dass es in dem Lärmgutachten der AB. GmbH vom 7. Januar 2015 keine Angaben zur Verkehrsbelastung gebe. Wenn es auf Seite 35 des Urteilsabdrucks heißt:

"Dem liegen Berechnungen in dem Lärmgutachten zugrunde, die auf einem Vergleich der vor Realisierung des Vorhabens stattfindenden Sandtransporte und den künftig zu erwartenden Sandtransporte beruhen, Angaben zur Verkehrsbelastung lagen hingegen nicht vor",

handelt es sich um eine Feststellung des Sachverhaltes und keine Rüge eines rechtlichen Mangels. Diese folgt erst in dem nächsten Satz, der ausführt:

"Diese Berechnungen sind jedoch defizitär, da für die künftig zu erwartenden Sandtransporte von maximal 126 Fahrbewegungen ausgegangen wurde, obgleich der Planfeststellungsbeschluss eine Beschränkung der Sandtransporte auf den Betriebsgrundstück nicht enthält (s.o.)"

Da der Kläger diese Rüge erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben hat, wäre er damit im Übrigen nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert.

Ohne Erfolg bleibt die Klage zuletzt, soweit sich der Kläger gegen die durch den Beschluss vom 6. April 2021 neu geregelte Nebenbestimmung Nr. 2 wendet, wonach die Zu- und Abfahrt auf dem Abbaugelände in einer schleifenförmigen Verkehrsführung zu errichten ist. Mängel des Ausgangsbeschlusses im Hinblick auf die Transportstrecke auf dem Betriebsgelände hatte das Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2019 nicht festgestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Nebenbestimmung die Belange des Klägers oder Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Nebenbestimmung hinreichend bestimmt, weil sich die vorgeschriebene Verkehrsführung aus Anhang A, Abbildungen 3 und 4 der Schallimmissionsprognose der AB. GmbH vom 7. Januar 2015 ersehen lässt. Diese ist Bestandteil des Erläuterungsberichts (s. S. 58: [19], sowie Anhang 10 zur Anlage 4: Umweltverträglichkeitsstudie), der wiederum zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 2. November 2016 gemacht wurde. Es ist dabei nicht schädlich, dass die Abbildungen nicht auch in dem Ergänzungsbeschluss vom 6. April 2021 enthalten sind, weil dieser zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss eine einheitliche Planungsentscheidung bildet. Im Übrigen wäre ein Rechtsverstoß durch die neue Nebenbestimmung Nr. 2 nur denkbar, wenn hierdurch die abbaubedingten Lärmimmissionen auf dem Betriebsgelände verstärkt würden. Dies macht der Kläger substantiiert nicht geltend und kann auch ansonsten nicht festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V. mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.