Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.01.2013, Az.: 10 LA 10/12

Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen eines unterlassenen Hinweises des Gerichts

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.01.2013
Aktenzeichen
10 LA 10/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 32718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0122.10LA10.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 14.12.2011 - AZ: 2 A 179/11

Amtlicher Leitsatz

Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen eines unterlassenen Hinweises des Gerichts

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

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1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Hieraus folgt weiter, dass dann, wenn die angefochtene Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein muss (Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - 10 LA 11/09 -, AUR 2010, 177).

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Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin im Zuge der sog. EHEC-Krise in der Bundesrepublik Deutschland die Gewährung einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 585/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse begehrt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin könne eine Unterstützung nicht erhalten, weil sie nicht hinreichend nachgewiesen habe, die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen. Nach Art. 1 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung werde u.a. Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation seien, vom 26. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 eine außergewöhnliche Unterstützung für näher bestimmte Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse gewährt. Art. 5 Abs. 5 der Verordnung bestimme, dass diese Erzeuger im Falle von Maßnahmen der Nichternte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angemessen notifizierten, d.h. vorab informierten, und zwar im Rahmen der vom Mitgliedstaat gemäß Art. 86 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Art. 85 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 543/2011 erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Maßnahmen der Nichternte und der Ernte vor Reifung seien nach Art. 6 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 585/2011 den Kontrollen gemäß den Bedingungen von Art. 112 Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und Art. 110 Verordnung (EU) Nr. 543/2011 zu unterziehen, wobei die Kontrollen sich im Falle der o.a. Erzeuger auf 100% der Erzeugungsflächen bezögen. Nach diesen Vorschriften überprüften die Mitgliedstaaten vor einem Nichternten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten worden sei, keine teilweise Ernte erfolgt sei und die Erzeugnisse im Allgemeinen in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität seien. Das Erfordernis der Notifikation bestehe für den Sektor Obst und Gemüse bereits seit dem 1. Januar 2008. Deshalb sei es naheliegend gewesen, dass diese Regelung auch im Falle der EHEC-Krise Anwendung finden würde, wie es durch Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 585/2011 auch geschehen sei. Hätte die Klägerin - wie andere Anbaubetriebe auch - die Beklagte über die beabsichtigten Umbruchmaßnahmen vorab informiert, hätte diese sich vor Ort vom Zustand der Anbauflächen, dem Zustand der Salate, dem Umfang des Anbaus und der Durchführung der Maßnahmen überzeugen können. Da die Anbauflächen der Klägerin vor Durchführung der Maßnahmen nach Art 6 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 585/2011 zu 100% hätten überprüft werden müssen, reiche die Überzeugung der Behörde und des Gerichts, dass die Klägerin jedenfalls in einem nicht mehr festzustellenden Umfang Salat untergepflügt habe, für die Bewilligung einer der Höhe nach konkret zu ermittelnden Entschädigung nicht aus.

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Die Klägerin wendet dagegen ein: Das Verwaltungsgericht unterstelle, ihr hätte bekannt sein müssen, dass für eine Umbruchmaßnahme grundsätzlich eine Notifikation notwendig sei. Die Anwendbarkeit der betreffenden Verordnung im Rahmen der EHEC-Krise sei allerdings erst durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2011 normiert worden. Die Beklagte selbst habe als zuständige Behörde am 9. Juni 2011 nichts über eine Anwendbarkeit irgendwelcher bereits in Kraft getretenen EU-Vorschriften auf die EHEC-Krise gewusst. Es sei auch unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht ausführe, dass sie von der Beklagten mit Schreiben vom 9. Juni 2011 aufgefordert worden sei, lediglich das von der Beklagten herausgegebene Formular zu Dokumentationszwecken zu verwenden, und dass die Beklagte zudem gefordert hätte, die Vernichtung der Ernte von einem neutralen Dritten bezeugen zu lassen. Das Schreiben der Beklagten vom 9. Juni 2011 habe vielmehr einen unverbindlichen Charakter. Auch für die Verwendung des dem Schreiben der Beklagten vom 9. Juni 2011 beigefügten Formulars gelte nichts anderes. Darin werde lediglich die Möglichkeit herausgestellt, den Vorgang durch einen Dritten bezeugen zu lassen. Es habe am 10. Juni 2011 keine verbindlichen konkreten Vorgaben seitens der Beklagten darüber gegeben, wie eine entsprechende Dokumentation stattzufinden habe. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass am 10. Juni 2011 bereits 80% sämtlicher Umbruchmaßnahmen durchgeführt gewesen seien. Ihre Schadensaufstellung enthalte im Übrigen die Parameter, die von den Formularvorschlägen der Beklagten gefordert worden seien. Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen wolle, wäre zu ihren Gunsten ein Entschädigungsanspruch für den vor dem 10. Juni 2011 vernichteten Salatbestand gegeben. Vor diesem Zeitpunkt sei von einer notwendigen Bezeugung der Umbruchmaßnahmen durch einen Pfarrer o. ä. nicht die Rede gewesen. Sie habe sehr wohl im Vorfeld, nämlich bei Beginn der EHEC-Krise, Kontakt mit einem Bediensteten der Beklagten aufgenommen. Der Bedienstete der Beklagten sei auch vor Ort gewesen und habe auf ihrer Schadensaufstellung handschriftlich vermerkt: "Das Datenmaterial wurde mit dem Bildmaterial der vernichteten Kulturen abgeglichen". Der Bedienstete der Beklagten habe damit bestätigt, dass ihre Schadensaufstellung mit dem Bildmaterial in Einklang zu bringen sei. Der Bedienstete der Beklagten habe im Übrigen erklärt, dass es aufgrund der Vielzahl der durchzuführenden Umbruchmaßnahmen unmöglich gewesen sei, sämtliche Umbruchmaßnahmen durch Bedienstete der Beklagten augenzeugenschaftlich zu begleiten.

6

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 585/2011 voraussetze, dass bestimmte Anspruchsvoraussetzungen vor einem Nichternten der Kulturen durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu prüfen seien. Es ist dabei unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung von der Notwendigkeit einer Notifikation gegenüber der Bewilligungsstelle vor Durchführung der Umbruchmaßnahmen durch den betreffenden Erzeuger ausgegangen. Da die Flächen der Klägerin vor Durchführung der Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung vollständig hätten überprüft werden müssen, reiche - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Überzeugung der Behörde und des Gerichts (von der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers) für die Bewilligung einer Entschädigung nicht aus. Die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Rechtssätze zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht in Zweifel gezogen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass sie die Voraussetzung der Notifikation gegenüber der Bewilligungsbehörde vor Durchführung jeder Umbruchmaßnahme tatsächlich erfüllte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie im Vorfeld und bereits bei Beginn der EHEC-Krise Kontakt zu einem Bediensteten der Beklagten aufgenommen habe, der vor Ort gewesen sei und ihre Schadensaufstellung geprüft habe, ergibt sich hieraus nicht, dass sie damit der geforderten Notifikation vor jeder Umbruchmaßnahme gegenüber der Bewilligungsbehörde nachgekommen ist.

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Hat die Klägerin damit eine nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu verlangende Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt, sind die weiteren Einwände der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu.U.nrecht unterstellt, dass der untergepflügte Salat aufgrund von Qualitätsmängeln nicht vermarktbar gewesen sei, dass Lage und Größe der umgebrochenen Flächen nicht mehr nachträglich feststellbar seien, dass einzelne Schläge zum Teil nur partiell bepflanzt gewesen seien, dass ein Teil der Pflanzen womöglich nicht untergepflügt, sondern verwertet worden sei, und dass ihr hätte bekannt sein müssen, dass für eine Umbruchmaßnahme grundsätzlich eine Notifikation notwendig gewesen sei, nicht entscheidungserheblich; sie vermögen deshalb nicht die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage zu stellen. Hiernach ist ebenso wenig entscheidungserheblich, ob die Beklagte Kenntnis über eine Anwendbarkeit von bereits in Kraft getretenen EU-Vorschriften auf die EHEC-Krise gehabt hat, ob dem von der Beklagten herausgegebenen Formular Verbindlichkeit zukommt, ob es der Bewilligungsbehörde tatsächlich möglich gewesen ist, sämtliche Umbruchmaßnahmen durch einen Bediensteten der Beklagten "augenzeugenschaftlich zu begleiten", ob die von der Beklagten geforderte Bezeugung der Umbruchmaßnahmen durch eine unabhängige Person des öffentlichen Lebens zum Nachweis geeignet gewesen ist oder ob eine nachträgliche Überprüfung der vernichteten Mengen tatsächlich möglich ist.

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Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte einem anderen Anbaubetrieb gegenüber geringere Anforderungen an den Nachweis der Entschädigungsvoraussetzungen gestellt habe. Hierzu habe die Beklagte angegeben, dass der von der Klägerin benannte Betrieb nur eine kleine Fläche bestellt und sodann umgebrochen habe, die einer nachträglichen Überprüfung zugänglich gewesen sei. Der Zustand der Pflanzen sei durch Fotos belegt worden und der Umbruch habe festgestellt werden können, weil die Fläche nicht neu bestellt worden sei. Außerdem habe man die umgebrochene Fläche vermessen. Zwar habe auch die Klägerin Fotos vorgelegt, die den Zustand ihrer Pflanzen vor dem Unterpflügen zeigten, doch fehle es bei ihr wegen der Vielzahl der Umbruchmaßnahmen und Flächen an der Möglichkeit, diese nachträglich zuzuordnen, zumal die von ihr benannten Schläge jeweils nur teilweise mit Salat bestellt gewesen seien. Damit sei die Fallkonstellation der Klägerin nicht mit dem von ihr benannten Fall vergleichbar.

9

Hiergegen wendet die Klägerin ein, auch in ihrem Fall sei eine nachträgliche Überprüfung der vernichteten Mengen möglich. Insoweit sei hier kein Unterschied zu dem angeführten Fall erkennbar, in dem die Beklagte eine Beihilfe gewährt habe.

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Auch mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt. Ist nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts der geltend gemachte Anspruch vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig und hat die Klägerin die Entscheidung insoweit nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffen, so kann die Klägerin den behaupteten Anspruch nicht damit begründen, dass ein anderer Antragsteller eine Beihilfe erhalten habe, obwohl auch er diese Voraussetzung nicht erfüllt. In diesem Fall beansprucht die Klägerin eine Gleichbehandlung im Unrecht; ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 49.02 -, BVerwGE 118, 379).

11

2.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung enthält keine Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund; mithin hat die Klägerin es versäumt, diesen Zulassungsgrund entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen.

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3.

Die Berufung kann auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugelassen werden. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Klägerin sieht einen Verfahrensfehler in der Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 86 VwGO. Hierzu hat sie vorgetragen: Die Beklagte habe erstmals mit Schriftsatz vom 15. November 2011 bemängelt, dass sie - die Klägerin - ihre Umbruchmaßnahmen nicht habe zeugenschaftlich bestätigen lassen. Dieser Schriftsatz sei ihr lediglich zur Kenntnisnahme übermittelt worden und das Gericht habe nicht erkennen lassen, dass es den dortigen Ausführungen eine rechtliche Bedeutung beimesse. In der mündlichen Verhandlung habe die Kammer weder eine Rechtsauffassung mitgeteilt noch einen entsprechenden Hinweis gegeben, zu dem das Gericht nach § 86 VwGO verpflichtet gewesen wäre. Bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises hätte sie noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung entsprechend reagieren und vortragen können, nämlich all das, was mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgetragen worden sei. Insoweit beruhe das angegriffene Urteil auf der Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts.

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Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Regelung in § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Daher hat der Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO mit Hinweisen behilflich zu sein und dem Kläger den rechten Weg zu weisen, wie er im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 4 B 30.08 -, BauR 2009, 233 und Urteil vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 C 40.63 - BVerwGE 16, 94). Das Gericht darf aber grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008, a.a.O. und Beschluss vom 6. Juli 2001 - BVerwG 4 B 50.01 -, [...]) und es deshalb regelmäßig keines solchen Hinweises an einen anwaltlich vertretenen Beteiligten bedarf.

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Unabhängig davon hat die Klägerin nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann; insoweit genügt es nicht, allein einen Verfahrensfehler geltend zu machen und mit der bloßen Behauptung zu schließen, das angegriffene Urteil beruhe auf diesen Verfahrensfehler.

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Zudem kann ein Beruhen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auch ausgeschlossen werden. Denn das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch tragend mit der Begründung verneint, die Klägerin habe nicht vor jeder Umbruchmaßnahme im Wege der Notifikation eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligungsbehörde ermöglicht. Hiernach kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Anspruch (auch) deshalb nicht gegeben wäre, weil dessen Voraussetzungen nicht "zeugenschaftlich bestätigt" seien.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).