Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 24.09.2009, Az.: 12 A 2606/06

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
24.09.2009
Aktenzeichen
12 A 2606/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0924.12A2606.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 21.01.2013 - AZ: 10 LA 167/09

Amtlicher Leitsatz

Zur Weitergeltung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 trotz Aufhebung duch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche.

2

Am 17. Mai 2005 stellte er einen "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005". Hierbei beantragte er unter anderem die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund einer Investition im Bereich der Bullenmast durch die Errichtung eines Bullenmaststalles. In dem dafür vorgesehen Vordruck J. gab er an, durch Kauf, Pacht oder (Um-)Bau eines Stalles in den Bereich der Rindersonderprämie investiert zu haben. Er habe am 7. April 2004 mit der Investition begonnen. Diese sei am 15. Mai 2005 beendet gewesen. Vor der Investition habe er in diesem Bereich 71 Stallplätze, nach der Investition 167 Stallplätze bei einer Haltungsdauer von jeweils 12 Monaten und einem Fresserzukauf gehabt. Zugleich reichte er eine Baugenehmigung des Landkreises Oldenburg vom 3. Januar 2001 bezüglich eines Neubaues eines Bullenmaststalles mit 96 Plätzen, ein undatiertes Investitionskonzept der landwirtschaftlichen Unternehmensberatung Sanders und verschiedene Rechnungen bzw. Auftragsbestätigungen ein.

3

Mit Bescheid vom 7. April 2006 wies die Beklagte dem Kläger 45,04 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung (Ackerland) mit einem Wert von 503,72 €, 9,74 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung (Dauergründland) mit einem Wert von 348,35 € sowie 3,25 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 € zu. Mit diesem Bescheid wurde dem Kläger kein betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve zuerkannt. Sein Härtefallantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, einige Rechnungen/Auftragsbestätigungen seien nicht anerkennungsfähig, so dass die erforderliche Investitionssumme von mindestens 20 000,- € oder 50 % der Gesamtinvestition bis zum 15. Mai 2004 nicht erreicht worden sei.

4

Am 9. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Beklagte müsse die von ihm eingereichten Rechnungen und Auftragsbestätigungen im Rahmen der Prüfung bezüglich des Vorliegens eines Härtefalls berücksichtigen. Die erforderliche Investitionssumme werde damit belegt, so dass die von ihm durchgeführte Baumaßnahme (Neubau eines Bullenstalles) von der Beklagten als Härtefall anzuerkennen sei.

5

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihm für 96 Einheiten Sonderprämie für männliche Rinder einen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 19 958,40 € zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

6

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

7

Sie führt zur Begründung aus: Dem Kläger seien betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve mangels ausreichender Belege für das Erreichen der erforderlichen Investitionssumme nicht zuzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Bauakten des Landkreises Oldenburg und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg im Verfahren ... Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

10

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche.

11

Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Diese Verordnung ist zwar inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30/16) aufgehoben worden. Sie ist in den Fällen der vorliegenden Art der begehrten Verpflichtung auf Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge weiterhin anzuwenden. Denn maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Verpflichtungsklagen. Das maßgebende Recht kann auch auf früheres, inzwischen außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (std. Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 -, NJW 2003, 1202 = NVwZ 2003, 92 [BVerwG 18.07.2002 - 3 C 54/01]). So liegt es auch hier. In Art. 146 VO (EG) Nr. 73/2009 wird die VO (EG) Nr. 1782/2003 zwar nur aufgehoben, ohne - wie in anderen Prämienansprüche regelnden Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts - den bisherigen Regelungen für bestimmte Wirtschaftsjahre Geltung beizulegen. Die VO (EG) Nr. 73/2009 geht aber, wie die Erwägungen in Nr. 27 und 53 und vor allem die Regelung in Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a zeigen, von der Weitergeltung aus, wenn die Frage des Entstehens von Zahlungsansprüchen zu klären ist. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über die Regelungsgehalte in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen. Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (a.a.O.).

12

Vorliegend beantragt der Kläger die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve aufgrund einer Investition.

13

Rechtsgrundlage hierfür sind Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 15 BetrPrämDurchfV. Gem. Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 verwenden die Mitgliedstaaten die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, (...). Nach Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 sind dies Betriebsinhaber gemäß Art. 19 bis 23a der genannten Verordnung. Vorliegend macht der Kläger eine Investition und damit einen Härtefall im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 geltend.

14

Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 unter bestimmten Bedingungen (u.a.) in Produktionskapazitäten investiert hat, Zahlungsansprüche, die von den Mitgliedsstaaten nach einem vorgegebenen System berechnet werden. Die Steigerung der Produktionskapazität darf nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre. Die Investitionen müssen gemäß Art. 21 Abs. 2 der genannten Verordnung in einem Plan oder Programm vorgesehen sein. Liegen weder ein Plan noch ein Programm in Schriftform vor, können andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigt werden.

15

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV erfolgt die Umsetzung, indem im Fall zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4 lit. b des BetrPrämDurchfG auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVekoSV nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet wird. Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages werden gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt.

16

Die vom Kläger vorgetragene Investition, Neubau eines Bullenmaststalles mit 96 Stallplätzen zwischen April 2004 und Mai 2005, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

17

Bereits der diesbezügliche Vortrag des Klägers vermag die Annahme einer zu berücksichtigen Investition nicht zu stützen. Seine Angaben sind in erheblichem Umfang widersprüchlich und können schon deshalb nicht Grundlage seines Begehrens sein. Er stützt sich für die von ihm behauptete Investitionsmaßnahme auf die Baugenehmigung vom 3. Januar 2001, deren Wirksamkeit am gleichzeitig behaupteten Investitionsbeginn am 7. April 2004 bereits abgelaufen war (vgl. § 77 NBauO). Erst später korrigiert der Kläger den Investitionsbeginn auf einen Zeitpunkt innerhalb der 3-Jahres-Frist. Seine Angaben im Vordruck J, vor der Investition in seinem Betrieb 71 Stallplätze, nach der Investition 167 Stallplätze bei einer Haltungsdauer der Tiere von jeweils 12 Monaten und einem Fresserzukauf gehabt zu haben, entsprechen ebenfalls nicht den tatsächlichen Betriebszuständen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen in den beigezogenen Bauakten. Der Baugenehmigung des Landkreises Oldenburg vom 3. Januar 2001 liegen die baugenehmigungsrechtlichen Verfahren für die Baugenehmigungen vom 13. April 1994 bzw. 20. März 1997 zugrunde. Diese Genehmigungen hatten ebenfalls bereits den Neubau eines Bullenmaststalles mit 96 Plätzen zum Inhalt, haben jedoch wegen Zeitablaufs ihre Gültigkeit verloren. Einer damals eingeholten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Weser- Ems vom 17. Januar 1994 zufolge wies der Betrieb des Klägers in seinem bisherigen Umfang 40 Stallplätze für Mastbullen und 76 Mastplätze für Jungvieh bis zu einem Jahr und damit 116 Rinderstallplätze auf. Künftig umfasse der Betrieb des Klägers 96 Mastbullenplätze für Rinder zwischen einem und zwei Jahren sowie 105 Rinderplätze für Tiere bis zu einem Jahr und damit insgesamt 201 Stallplätze in diesem Bereich. Diese Zahlen sind mit den Angaben des Klägers bezüglich der Tierplätze vor und nach der Investition im Vordruck J. nicht in Einklang zu bringen. Nach diesen Zahlen müssten im Betrieb des Klägers bereits vor der behaupteten Investition weit mehr als die von ihm angegebenen 71 Plätze vorhanden gewesen sein. Dies ist in der mündlichen Verhandlung mit dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten erörtert worden. Der Kläger bestätigte dann auch, dass sich seine bisherigen Angaben nicht auf eine tatsächliche Produktionskapazität vor und nach der Investition bezogen.

18

Nur ergänzend ist deshalb noch darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten unter Berücksichtigung der Zahlen aus der Datenbank HI-Tier erstellte Auflistung der Tierhöchstbestände bei den männlichen Rindern zwischen 2000 und 2005 die fehlerhaften Angaben des Klägers verstärkt. Die Beklagte hat für das Jahr 2003 als Höchstbestand der an einem Tag gehaltenen männlichen Rinder 114, für das Jahr 2002 91, für das Jahr 2001 89 und für das Jahr 2000 81 Tiere ermittelt. Bei einer behaupteten Anzahl von 71 Stallplätzen konnten diese Tierzahlen vor Beendigung der Investition nicht erreicht werden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger durch den Neubau einen Teil des vorhandenen Stallbereichs nur ersetzt hat. In einer von ihm unterzeichneten Baubeschreibung vom 2. Februar 1993 (vgl. Bauakten des Landkreises Oldenburg) gab er an, dass der Stall Nr. 4 mit 10 Bullenmastplätzen nicht mehr einer zeitgemäßen Tierhaltung entspreche und daher abgebrochen werden solle.

19

Die sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergebenden tatsächlichen Betriebszahlen waren dem Kläger bekannt. Insbesondere wusste er, welche Angaben der/den Baugenehmigungen zu Grunde gelegen hatten. Es bestand deshalb kein Anlass, zu diesen in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen eine weitere Stellungnahmefrist zu gewähren und die Sache zu vertagen.

20

Dies gilt umso mehr, als der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er - der Kläger - die geforderten Angaben im Vordruck J. bezüglich der Produktionskapazität als Angaben über die vor der Investition in diesem Bereich gewährten Prämien verstanden und den Sammelantrag entsprechend ausgefüllt habe. Maßgebend für die Frage der Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages sind jedoch allein die objektiven Voraussetzungen. Subjektive Vorstellungen ersetzen die maßgeblichen Erfordernisse nicht. Für die Annahme einer Investition in Produktionskapazitäten i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 kommt es auf die dem jeweiligen Landwirt im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) tatsächlich gewährten Prämien nicht an (vgl. dazu ausführlich Nds. OVG, Beschluss vom 27. August 2009 - 10 LA 206/08 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004, der eine Steigerung von Produktionskapazitäten voraussetzt. Folglich wird gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV der betriebsindividuelle Betrag bei der Ermittlung des Referenzbetrages anhand der nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Ebenso stehen Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmungen der Annahme entgegen, dass es hier maßgeblich auf die in der Vergangenheit gewährten Prämien in diesem Bereich ankommt. Gegen eine Gleichsetzung der Produktionskapazität eines Betriebes mit der Anzahl der gewährten Prämien spricht bereits, dass die Agrarförderung unabhängig von der tatsächlichen Produktion erfolgt und zudem von weiteren Voraussetzungen abhängt. Infolgedessen bedarf es des Nachweises des Umfangs der im Betrieb vorhandenen Kapazitäten, hier des Nachweises der im Bereich der Bullenmast vor der Investition vorhandenen Stallplätze. Auch insoweit bedurfte es des begehrten Schriftsatznachlasses nicht. Abgesehen davon, dass jedenfalls dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die rechtlichen Voraussetzungen der Vertrauensschutzfälle aus Verfahren anderer von ihm vertretener Kläger bekannt sind, so dass ihn die Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht überrascht haben dürfte, hatte er nach Einsichtnahme in die Bauunterlagen hinreichend Zeit, die maßgeblichen Zahlen mit dem Kläger zu erörtern. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen sind in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, hierzu konnte der Kläger bereits Stellung nehmen.

21

Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen einer zu berücksichtigenden Investition nicht vor. Der Kläger hat weder einen Investitionsplan noch andere objektive Nachweise für die vorgetragene Planung der Erweiterung der Produktionskapazität im Bereich der Bullenmast durch die Schaffung zusätzlicher Stallplätze in einem bestimmten Umfang im Vorhinein beibringen können.

22

Das Vorliegen eines solchen Planes vor der Investition ist ein für den Verordnungsgeber entscheidendes Kriterium, um dem Missbrauch der Ausnahmeregelung der Zuweisung von weiteren Zahlungsansprüchen oder der Erhöhung ihres Wertes aus der nationalen Reserve vorzubeugen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - 3 B 52.08 und 3 B 53.08 -, <juris>). Daher muss sich aus einem solchen Plan ergeben, dass die Investition von vornherein mit dem Zweck verbunden war, eine - auch im Umfang - bestimmte Produktion aufzunehmen, auszuweiten oder zu verbessern, die nach dem bisherigen System mit Direktzahlungen gefördert wurde. Dem Ausnahmecharakter der Regelung in Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 wird nur dann entsprochen, wenn es zugleich ausgeschlossen ist, tatsächlichen Veränderungen der Produktionsbedingungen erst im Nachhinein eine Bestimmung zu geben, für die sie möglicherweise objektiv geeignet sind, für die sie aber nicht eigens geschaffen worden waren (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 27. August 2009 - 10 LA 206/08 -, vom 25. Mai 2009 - 10 LA 181/08 -, vom 20. Mai 2009 - 10 LA 173/08 -, vom 14. Mai 2009 - 10 LA 133/08 -, jeweils veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit; und vom 19. Juni 2009 - 10 LA 304/08 -, V.n.b.). Das Investitionskonzept der landwirtschaftlichen Unternehmensberatung Sanders kann mangels einer Datierung als im Vorhinein vorliegender Investitionsplan nicht berücksichtigt werden.

23

Des Weiteren liegen auch keine ausreichenden objektiven Nachweise für die vorgetragene Investition vor. An Art und Umfang der objektiven Nachweise - soweit sie als zulässig anzusehen sind - sind entsprechende Anforderungen wie bei einem Investitionsplan zu stellen, weil sie diesen gegebenenfalls ersetzen sollen. Auch diese müssen belegen, dass die Investitionsmaßnahme mit Blick auf eine bestimmte Produktion begonnen wurde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008, a.a.O.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 27. August 2009, 25. Mai 2009 und 20. Mai 2009, a.a.O.), und müssen sich aus Umständen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Investition ergeben, mithin vor oder im Zusammenhang mit der Nutzungsaufnahme der Investition vorliegen.

24

Die vom Kläger eingereichte Baugenehmigung des Landkreises Oldenburg vom 3. Januar 2001 kann als ein solcher objektiver Nachweis nicht herangezogen werden. Diese trifft lediglich eine Aussage darüber, wie viele Tierplätze in dem geplanten Neubau eines Bullenstalles und wie viele Tierplätze (inklusive Neubau) insgesamt im Betrieb des Klägers genehmigt wurden. Damit fehlt es in dieser Genehmigung an einer Angabe, wie viele Tierplätze in diesem Bereich zuvor vorhanden gewesen sind. Ohne einen Beleg für die Anzahl der genehmigten Tierplätze vor der Investition, kann der Kläger eine beabsichtigte Produktionssteigerung in diesem Bereich nicht nachweisen. Bei einem Neubau eines Stalles ist es jedenfalls möglich - und so zum Teil auch hier gegeben (s.o.) -, dass dieser lediglich als Ersatz für bereits zuvor in diesem Betrieb vorhandene Kapazitäten errichtet wurde. Die übrigen dem Gericht diesbezüglich vorliegenden Unterlagen, u.a. die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Weser- Ems vom 17. Januar 1994, sind nicht nur keine tauglichen objektiven Belege im oben genannten Sinn, sondern stehen zum Teil - wie bereits dargelegt - sogar im Widerspruch zu den Angaben des Klägers.

25

Andere objektive Nachweise liegen nicht vor. Ob sie wegen des Ablaufs der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoS-Verordnung i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 27. August 2009, a.a.O.) überhaupt noch hätten nachgereicht werden können, kann dahinstehen, da entsprechende Nachweise schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht nachgereicht werden konnten und deshalb auch nicht nachgereicht wurden.

26

Mangels Investitionsplan bzw. anderer objektiver Nachweise kommt es vorliegend auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 BetrPrämDurchfV mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat und die dazu vorgelegten Rechnungen und Auftragsbestätigungen als Belege berücksichtigt werden können, nicht mehr an und wird daher offen gelassen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.