Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.01.2013, Az.: 2 LB 363/12

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlass der Studiengebühren für ein Semester bei freiwilliger Ableistung eines praktischen Studiensemesters i.R.d. Studiengangs Ingenieurwissenschaften

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.01.2013
Aktenzeichen
2 LB 363/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 10498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0109.2LB363.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 13.10.2011 - AZ: 6 A 139/10

Redaktioneller Leitsatz

Die Befreiung von einem Studienbeitrag gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG setzt das Absolvieren eines praktischen Studiensemesters voraus. Das Ableisten eines Praktikums mit einer deutlich unter der eines Semesters bestehenden Zeitvorgabe führt auch dann nicht zu einem Erlass des Beitrags, wenn der Studierende freiwillig das Praktikum über die Zeitvorgabe hinaus verlängert.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2007/2008 bei der Beklagten in dem Studiengang Ingenieurwissenschaften (Industrie) eingeschrieben und wendet sich gegen die Erhebung des Studienbeitrags von 500,-- EUR für das Wintersemester 2010/2011.

2

Der Kläger beantragte am 9. Juli 2010 unter Verweis auf § 11 Abs. 3 Nr. 6 Nds. Hochschulgesetz - NHG a. F. - (richtig: § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Nds. Hochschulgesetzes und anderer Gesetze v. 10.6.2010, Nds GVBl. 2010, 242) die Befreiung vom Studienbeitrag für das Wintersemester 2010/2011, weil er in der Zeit vom 2. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 bei der Fa. F. in G. im Rahmen des Studiums ein Praktikum absolviere.

3

Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 15. Juli 2010 mit der Begründung ab, die in der Prüfungsordnung vorgesehene "praktische Studienphase" bzw. das konkret in dem vom Kläger gewählten Studiengang geforderte "Praxisprojekt" müsse lediglich mindestens 10 Wochen umfassen und sei daher nicht identisch mit dem in § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG erwähnten "praktischen Studiensemester".

4

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und ausgeführt, bei dem in § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG genannten "praktischen Studiensemester" handele es sich um einen auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Sein Praktikum, das nahezu das gesamte akademische Semester (1.10 2010 bis 31.3.2011), zumindest aber die Vorlesungszeit (18.10 2010 bis 4.2.2011) umfasse, falle unter die Vorschrift. Er habe während seiner Abwesenheit auch keine Angebote der Beklagten (Vorlesung, Bibliothek o.a.) wahrgenommen. Die Betreuung seiner ab Februar 2011 begonnenen Bachelorarbeit sei nur per e-mail erfolgt. Nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG sei er daher von dem Studienbeitrag zu befreien. Vorsorglich begehre er zumindest einen Erlass der Beiträge nach § 14 NHG.

5

Der Kläger hat beantragt,

ihn unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 15. Juli 2010 gem. seinem Antrag vom 9. Juli 2010 von den Studienbeiträgen für das Wintersemester 2010/2011 zu befreien;

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2010 seinen Antrag auf Befreiung von Studienbeiträgen vom 9. Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat zur Begründung ausgeführt, das in § 11 NHG erwähnte "praktische Studiensemester" komme u.a. bei Fachhochschulen zum Tragen; denn diese verlangten in der Regel ein Praktikum im Umfang von ca. 18 Wochen zzgl. 4 Wochen begleitende Lehrveranstaltungen und zzgl. 4 Wochen Urlaub. Bei ihr, der Beklagten, als Universität werde dagegen für das 6. Fachsemester in dem Studiengang des Klägers ein Praktikum von (nur) mindestens 10 Wochen Dauer sowie die Anfertigung der Bachelorarbeit (9 Wochen) mit anschließendem Kolloquium verlangt. Sollte der Kläger sein Praxisprojekt um die Zeit der Erstellung der Hausarbeit verlängert haben, sei dieses freiwillig erfolgt und bedeute nicht, dass er keine Leistungen in Anspruch genommen habe. Auch ein Erlass der Beiträge komme nicht in Betracht.

8

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte verpflichtet, den Kläger von der Zahlung des Beitrags zu befreien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Praktikums über einen Zeitraum von 6 Monaten einschließlich der Verlängerung um die Zeit für die Anfertigung der mit dem Praktikum thematisch gekoppelten Bachelorarbeit stelle das Wintersemester 2010/2011 für den Kläger ein Praxissemester iSd. § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG dar; denn es sei mit dem auch nach Vortrag der Beklagten unter § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG fallenden fachhochschulspezifischen Praxissemester in Dauer, Aufbau und Ablauf vergleichbar. Die Dauer des von dem Kläger geleisteten Praktikums sei zwar nicht deckungsgleich mit dem akademischen Wintersemester, indes sei für den Kläger nach dem Ende der Vorlesungszeit (4.2.2011) kein nennenswerter Zeitraum verblieben, um weitere Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen.

9

Dagegen richtet sich die zugelassene Berufung der Beklagten.

10

Sie vertieft ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, das im Studiengang des Klägers vorgeschriebene "Praxisprojekt" könne nicht mit dem in § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG genannten "Praxissemester" gleichgesetzt werden. Unerheblich sei dabei, dass der Kläger ein Praktikum über die vorgeschriebene Mindestzeit von 10 Wochen hinaus absolviert habe, denn dieses beruhe auf seiner freiwilligen (ggf. durch attraktive Verdienstmöglichkeiten mit beeinflussten) Entscheidung. Er habe mithin die Möglichkeit gehabt, im Wintersemester 2010/2011 Angebote der Beklagten zu nutzen, was schon für sich die Erhebung des Beitrags rechtfertige. Darüber hinaus habe der Kläger diese Möglichkeit auch genutzt; denn er habe ab Februar 2011 seine Bachelorarbeit geschrieben. Unabhängig davon lägen der Beklagten Unterlagen über eine beantragte und erfolgte Verlängerung des Praktikums nicht vor.

11

In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten ergänzend vorgetragen, die Dauer des Praktikums sei in den maßgeblichen Rechtsgrundlagen gerade auch in Abgrenzung zu den Fachhochschulen geringer als bei jenen angesetzt worden. Im Übrigen habe der Kläger bei Erstellung seiner Bachelorarbeit Angebote der Beklagten in Anspruch genommen. Der Hauptprüfer des Klägers sei zwar im letzten Jahr verstorben und habe daher nicht mehr befragt werden können. Der Zweitprüfer habe auf Nachfrage jedoch erklärt, der Hauptprüfer habe grundsätzlich engen Kontakt zu seinen Studenten gehalten. Auch nach Angabe des Klägers habe bei Anfertigung der Bachelorarbeit ein e-mail-Kontakt zur Beklagten bestanden.

12

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er legt eine Stellungnahme der Fa. F., G. vom 7. Januar 2013 vor, wonach er dort vom 2. August 2010 bis 31. Dezember 2010 als Praktikant und vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 als Bachelorand tätig gewesen und für die Erstellung der Bachelorarbeit seine regelmäßige Anwesenheit in G. erforderlich gewesen sei. Da er sich mithin das gesamte Wintersemester in G. aufgehalten habe, sei er unabhängig davon, ob sein Praktikum von der Beklagten verlängert worden sei, von dem Studienbeitrag zu befreien.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen; denn der angefochtene Bescheid der Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Zahlung des Studienbeitrags nach § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG (1). Die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 14 NHG liegen ebenfalls nicht vor (2).

17

1) Der Kläger kann sein Begehren auf Befreiung von dem nach § 11 Abs. 1 NHG zu zahlenden Studienbeitrag nicht auf § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG stützen. Danach sind von der Erhebung von Studienbeiträgen Studierende ausgenommen, die ein "in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren".

18

Das Begehren des Klägers bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil in dem von ihm gewählten Studiengang kein praktisches Studiensemester "vorgesehen" ist. Nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 Rahmenprüfungsordnung der Beklagten idF. v. 25.11.2009, B. Gazette 2009 Nr. 18 iVm. der "fachspezifischen Anlage Major Ingenieurwissenschaften (Industrie)" B. Gazette 2010 Nr. 3 sowie der "Richtlinie für die Durchführung des Praxisprojekts", Stand: 30.12.2009) muss das von dem Kläger abzuleistende Praktikum lediglich "mindestens 10 Wochen" umfassen. Diese Zeitvorgabe liegt deutlich unter der eines Semesters, selbst wenn man nicht das akademische Semester (1.10.2010 bis 31.3.2011), sondern nur die Vorlesungszeit (18.10.2010 bis 4.2.2011) zugrunde legt. Im Gegensatz zu § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG wird in den o.a. maßgeblichen Rechtsgrundlagen daher auch nur von einer "praktischen Studienphase" bzw. einem "Praxisprojekt" gesprochen, während bei Fachhochschulen, die in der Regel eine Praxiszeit von mindestens 18 Wochen verlangen, ausdrücklich von einem "Praxissemester" die Rede ist (vgl. z.B. Homepage der (Fach)Hochschulen Hannover, Ostfalia, Osnabrück). Anhaltspunkte dafür, dass alle in dem vom Kläger gewählten Studiengang Studierende zur Erlangung ihres Abschlusses - entgegen den Vorgaben in der o.a. Rechtsvorschriften - faktisch doch ein über die Mindestdauer von 10 Wochen hinausreichendes Praktikum im Umfang eines Praxissemesters iSd. § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG absolvieren müssen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

19

Unerheblich ist daher, dass der Kläger tatsächlich ein über 10 Wochen liegendes Praktikum absolviert hat. Auch kann offen bleiben, wie lange das Praktikum im Einzelnen gedauert hat und ob die Beklagte eine Verlängerung des Praktikums genehmigt hat. Da die Ableistung eines über mindestens 10 Wochen hinausgehenden Praktikums auf einer freiwilligen Entscheidung des Klägers beruhte, kann dieses der Erhebung des Studienbeitrags nicht entgegen gehalten werden; denn die Studienbeiträge sind eine Gegenleistung für die den Studierenden im jeweiligen akademischen Semester von der Hochschule bereit gestellten Ausbildungsleistungen, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Studierende diese nutzt (Sen., Beschl. v. 5.4.2012 - 2 LA 271/11 -).

20

Selbständig tragend ist zudem festzuhalten, dass der Kläger Ausbildungskapazitäten der Beklagten im Wintersemester 2010/2011 auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist dabei, ob diese Inanspruchnahme durch Teilnahme an Vorlesungen, Tutorien, Nutzung der Bibliothek, persönliche Gespräche oder durch e-mail-Kontakte erfolgte. Vorliegend stand der Kläger, der ab dem 3. Februar 2011, also noch während des akademischen Wintersemesters seine Bachelorarbeit in G. geschrieben hat (vgl. Bescheinigung der Fa. F., G. vom 7.1.2013), schon nach eigenen Angaben bei der Anfertigung im e-mail-Kontakt mit dem die Arbeit in erster Linie betreuenden Professor. Entsprechend hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass nach Angaben des für den Kläger zuständig gewesenen Zweitprüfers der 2012 verstorbene Erstprüfer grundsätzlich engen Kontakt zu seinen Studenten gehalten habe.

21

2) Ein Anspruch auf Erlass des Studienbeitrages nach § 14 Abs. 2 NHG besteht nicht.

22

Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 NHG konkret genannten Fallkonstellationen, die in der Regel zu einem Erlass führen können, liegen bei dem Kläger nicht vor.

23

Er kann sich auch nicht auf den allgemeinen Erlasstatbestand der unbilligen Härte in § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG berufen.

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Eine unbillige Härte kann sich aus den persönlichen Verhältnissen oder aus der Sache ergeben. Persönliche Billigkeitsgründe liegen nur dann vor, wenn es sich um einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Fall handelt, in dem durch die Einziehung des Beitrags für den Betroffenen außergewöhnlich schwer wiegende Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung der Gebühr hinausgehen, so dass es zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit geboten ist, von der Gebühreneinziehung abzusehen. Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn davon auszugehen ist, dass die durch einen sachlichen Grund (z. B durch widersprüchliches Verhaltens einer Behörde im Vorfeld einer Abgabenerhebung) eintretende Art der Härte nicht dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht (BVerwG, Urt. v. 16.11.2006, - 5 C 26.05 -, AuAS 2007, 84; Sen., Beschl. v. 8.3.2011 - 2 LA 362/09 - zur Langzeitstudiengebühr; erk. Ger., Beschl. v. 1.2.2006 - 9 LA 32/05 -, NVwZ-RR 2007, 275-277).

25

Nach diesen Kriterien liegt ein atypischer Sachverhalt nicht vor. Weder ist ersichtlich, dass dem Kläger bei Begleichung des Betrages über die Zahlung als solche hinaus außergewöhnliche schwere Nachteile entstehen, noch ist - wie sich aus den Ausführungen unter 1) ergibt - davon auszugehen, dass die Zahlungsverpflichtung des Klägers dem Sinn und Zweck des § 11 NHG widerspricht.