Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.05.2013, Az.: 10 LB 138/10

Voraussetzungen für eine Betriebsinhaberschaft i.S.d. Art. 2 Buchst. a) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; Anspruch auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2005 im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.05.2013
Aktenzeichen
10 LB 138/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 37105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0523.10LB138.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 11.02.2009 - AZ: 1 A 248/06

Fundstelle

  • NordÖR 2013, 496

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen für eine Betriebsinhaberschaft i.S.d. Art. 2 Buchst. a) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

  2. 2.

    Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hindert in der Regel nicht die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Betriebsprämien an einen Landwirt im Ruhestand, der seinen ursprünglichen Betrieb langfristig verpachtet hat und zwecks Erhalts der mit seinem früheren Betrieb erwirtschafteten betriebsindividuellen Beträge eine von ihm gepachtete einzelne Fläche der vorgeschriebenen Mindestgröße in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2005.

Der Kläger und seine Ehefrau sind teils Eigentümer, teils Pächter eines ca. 33 ha großen landwirtschaftlichen Betriebs. Bis zum Jahr 2001 betrieb der Kläger auf dem Hof Milchviehhaltung. Wegen eines positiven BSE-Befunds wurden auf behördliche Anordnung im Jahr 2001 alle Tiere getötet.

Mit Pachtvertrag vom 12. Juni 2002 verpachteten der Kläger und seine Ehefrau mit Wirkung zum 1. Juli 2002 für die Dauer von zehn Jahren mit stillschweigender Verlängerung den Betrieb einschließlich Maschinen, Geräten, Vieh, Milchquote und Kartoffellieferrechten - mit Ausnahme des Wohnhauses, in dem der Kläger weiterhin wohnt - nach den Grundsätzen der "eisernen Verpachtung" an Herrn F. G.. Der Pachtvertrag wurde im Jahr 2009 aufgelöst. Der Betrieb wurde anderweitig verpachtet.

Mit Pachtvertrag vom 18. Januar 2005 pachtete der Kläger von den Eheleuten (H. -)I. eine 1,446 ha große Fläche in einem Nachbarort ab dem 1. November 2004. Der Pachtvertrag besteht noch fort.

Der Kläger stellte bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems als Funktionsvorgängerin der Beklagten den "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005". Unter Abschnitt II Ziff. 4.1 beantragte er die Festsetzung von Zahlungsansprüchen unter Berücksichtigung aller ihm am 17. Mai 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen. Unter Ziff. 5 beantragte er wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt, bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrags gemäß Art. 40 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht den gesamten Bezugszeitraum zugrunde zu legen. Im Vordruck N gab er hierzu an, auf Anordnung im Februar 2001 seinen gesamten Rinderbestand wegen BSE getötet zu haben. Unter Abschnitt III Ziff. 7 beantragte er die Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2005 unter Aktivierung der Zahlungsansprüche für die im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis aufgeführten Flächen. Unter Ziff. 7.1 legte er den Beginn des 10-Monatszeitraums auf den 1. November 2004 fest. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis trug er die von ihm gepachtete Fläche zur Größe von 1,14 ha mit dem Kulturcode 428 (Wechselgrünland) ein und gab als Flächenstatus im Jahr 2003 "A" (Ackerland) an.

Auch Herr F. G. beantragte die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und dabei die Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve aufgrund einer Investition in Form der Pacht des Betriebs vom Kläger. Mit Bescheid vom 7. April 2006 gab die Beklagte dem Antrag statt.

Mit Bescheid vom 13. März 2006 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2005 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 7. Februar 2006 sei festgestellt worden, dass die vom Kläger beantragte Fläche von Herrn F. G. bewirtschaftet werde. Zwar habe der Kläger die Fläche gepachtet. Dabei handele es sich aber um ein Scheingeschäft. Die Fläche sei auch nach der Verpachtung an den Kläger ausschließlich von Herrn G. bearbeitet und genutzt worden. Dieser habe ohne Gegenleistung die Fläche mit Gülle aus seinem Betrieb gedüngt und sie gemäht und so Silage für seinen Betrieb gewonnen. Auch hätten seine Rinder auf der Fläche geweidet.

Der Kläger hat am 12. April 2006 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Er habe die Fläche nicht von Herrn G., sondern von den Eheleuten (H. -)I. gepachtet. Er bewirtschafte die Fläche selbst und verwerte die Erzeugnisse. Seit Abschluss des Pachtvertrags habe er die Fläche regelmäßig im Frühjahr "abgeschleppt" und gedüngt. Sodann habe er einen Grasschnitt vorgenommen und geerntet. Da er das Wohngebäude auf seinem früheren Betriebsgelände weiterhin nutze, sehe er ab und zu dort nach dem Rechten und helfe aus. Als Gegenleistung dürfe er die Maschinen und den Dünger des Betriebs G. nutzen. Zwischen beiden Betrieben bestehe aber kein Zusammenhang. Er habe auf der von ihm gepachteten Fläche von Anfang an nach der Heuernte Pensionspferde des Herrn J. gehalten, dem er auch das Heu verkaufe. Lediglich im ersten Pachtjahr habe er keinen Abnehmer für das Heu gefunden und es Herrn G. geschenkt. Zwar sei die Prämiengewährung ein wesentliches Motiv für die Pacht der Fläche gewesen. Dass er sich hinsichtlich des Erhalts seiner betriebsindividuellen Beträge kundig gemacht und die Voraussetzungen für die Auszahlung geschaffen habe, sei aber kein Versagungsgrund. Die Einrichtung seines Nebenerwerbsbetriebs sei mit der Landwirtschaftskammer Weser-Ems abgestimmt gewesen. Er habe den Mitarbeiter K. bei der Antragstellung 2003 gefragt, ob seine "aufgebaute Quote" gefährdet sei, wenn er seinen Hauptbetrieb aufgäbe. Dieser habe ihm zugesichert, dass er den Hauptbetrieb aufgeben könne und über die spätere Pacht einer Fläche die "aufgebaute Quote" erhalten könne.

Der Kläger hat wörtlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13. März 2006 zu verpflichten, ihm Zahlungsansprüche für das Jahr 2005 in Höhe von 5.358,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen erwidert: Der Kläger übe eine landwirtschaftliche Tätigkeit nicht selbständig und eigenverantwortlich aus. Bei der Vor-Ort-Kontrolle hätten zunächst die Ehefrau des Klägers und dann der Kläger auf die Mitteilung, es solle eine Betriebsprüfung stattfinden, erwidert, sie hätten keinen Betrieb mehr. Erst nachdem der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass er einen Antrag gestellt habe, sei ihm bewusst geworden, dass ein Betrieb Voraussetzung für eine Bewilligung sei; daraufhin habe er seine Angabe geändert. Selbst wenn der Kläger die Fläche "abgeschleppt" und gedüngt haben sollte, sei dies unentgeltlich mit Maschinen des Betriebs G. geschehen. Entsprechendes gelte für das Mähen, Zetten und Silieren des Ernteguts. Ferner sei die Fläche ohne Abrechnung mit Tieren des Betriebs G. beweidet worden. Soweit er geltend mache, auf dem Betrieb G. auszuhelfen, gebe es hierfür keine Belege wie sie unter Dritten üblich wären. Das von der Fläche gewonnene Heu habe der Kläger dem Betrieb G. unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Jedenfalls erhielten Betriebsinhaber nach Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 keine Zahlungen, wenn feststehe, dass sie die Voraussetzungen für deren Erhalt künstlich geschaffen hätten, um einen den Zielen der Stützungsregelung zuwider laufenden Vorteil zu erwirken. Der Kläger sei nach der Verpachtung seines früheren Betriebs mehr als zwei Jahre lang Rentner gewesen. Mit der Pacht der Fläche verfolge er das alleinige Ziel, die mit seinem früheren Betrieb erwirtschafteten betriebsindividuellen Beträge zu aktivieren. Die Pacht der Fläche sei betriebswirtschaftlich sinnlos. Es sei nicht das Ziel der Stützungsregelungen, Landwirten im Ruhestand Prämien nur aufgrund der Pacht einer Fläche zu zahlen, die nur diesem Zweck diene.

Der Kläger hat auf den Vorhalt, er und seine Ehefrau hätten bei der Vor-Ort-Kontrolle geäußert, keinen Betrieb mehr zu haben, erwidert: Sie seien davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf den früheren, größeren Rindviehbetrieb bezögen. Dieser sei oft mehrfach im Jahr von verschiedenen Behörden kontrolliert worden. Im Rahmen des BSE-Vorfalls im Jahr 2001 hätten besonders viele Prüfungen stattgefunden.

Mit Urteil vom 11. Februar 2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13. März 2006 dazu verpflichtet, dem Kläger "Zahlungsansprüche für das Jahr 2005 in Höhe von 5.358,53 Euro nebst 0,5 % Zinsen für jeden vollen Monat seit dem 12. April 2006 zu bewilligen". Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei Betriebsinhaber i.S.d. Art. 2 Buchst. a) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Der Tatbestand des Art. 29 Verordnung (EG) 1782/2003 sei nicht erfüllt. Denn der tatsächlich geschlossene und vollzogene Pachtvertrag sei keine künstlich geschaffene Voraussetzung für den Erhalt der Zahlungen. Die Aktivierung der Zahlungsansprüche mit der Pachtfläche laufe auch nicht der Verordnung zuwider. Beihilfefähige Flächen seien die Voraussetzung für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Es sei nur nachvollziehbar, wenn ein Landwirt, der im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen gehabt habe, deren Aktivierung durch die Pacht beihilfefähiger Flächen, die er auch bewirtschafte, sichern wolle.

Gegen dieses Urteil führt die Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 17. September 2010 (10 LA 30/09) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung.

Zur Begründung ihrer Berufung nimmt die Beklagte Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Eine Fläche von 1,14 ha begründe keinen Betrieb. Bei der Vor-Ort-Kontrolle habe der Kläger keine Belege über den Bezug von Betriebsmitteln und die Vermarktung von Produkten vorweisen können. Er arbeite nach eigenen Angaben unentgeltlich auf dem Betrieb G. mit, so dass er keine Trennung zwischen beiden Betrieben belegt habe. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor. Denn die Pacht der Fläche diene allein dazu, die im Bezugszeitraum erwirtschafteten betriebsindividuellen Beträge zu sichern und weitere Gelder über einen Härtefallantrag aufgrund des BSE-Ereignisses abzuschöpfen. Der Kläger habe seinen Betrieb vollständig abgegeben und beziehe Rente sowie Einkünfte aus der Verpachtung des Betriebs. Sein Pächter habe seine Betriebsnummer übernommen. Der Kläger habe sich 2005 eine neue Registriernummer zuteilen lassen müssen und somit einen "neuen Betrieb" begründet, der zu seinem früheren Betrieb in keinem Zusammenhang stehe. Auch Herr G. habe aufgrund der Pacht des früheren Betriebs des Klägers einen Härtefallantrag gestellt und betriebsindividuelle Beträge erhalten. Es entspreche nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, gleichzeitig einen Rentner, der seinen Betrieb übergeben habe, und den Übernehmer des Betriebs aus der nationalen Reserve zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer (Einzelrichterin) - vom 11. Februar 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ergänzt sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wie folgt: Unter eine landwirtschaftliche Tätigkeit falle bereits die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand. Er habe den Pachtvertrag über die Fläche vorgelegt, die Pachtzahlungen nachgewiesen und die Fläche teils selbst, teils durch ein von ihm beauftragtes Lohnunternehmens bewirtschaftet; über dessen Tätigkeit könne er auch Belege nachreichen. Er habe den landwirtschaftlichen Betrieb vorrangig mit dem Ziel neu gegründet, im beschränkten Umfang weiterhin die Landwirtschaft durchzuführen. Dabei habe er das Erforderliche getan, um sich seine im Bezugszeitraum erwirtschafteten betriebsindividuellen Beträge zu sichern.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2005. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. März 2006 ist rechtswidrig (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 5 VwGO). Allerdings bedurfte der Tenor des erstinstanzlichen Urteils der aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Klarstellung.

Der Entscheidung des Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die für das Antragsjahr 2005 galten. Maßgeblich sind danach in erster Linie die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe usw. (ABl. Nr. L 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 206 S. 20) - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 -, die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl. Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) 1701/2005 der Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. Nr. L 273 S. 6) - Verordnung (EG) Nr. 795/2004 - und die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 436/2005 der Kommission vom 17. März 2005 (ABl. Nr. L 72 S. 4) - Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Des Weiteren finden die auf dem Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - BetrPrämDurchfG - vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) beruhende Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) sowie die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) - InVeKoSV - Anwendung, ferner das Gesetz zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen (Direktzahlungen-Verpflichtungsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) - DirektZahlVerpflG - und die Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung) vom 4. November 2004 (BGBl. I 2004 S. 2780) - DirektZahlVerpflV.

1.

Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Festsetzung von Zahlungsansprüchen liegen vor.

a)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger als Betriebsinhaber anzusehen. Nach Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können nur Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen. Gemäß Art. 12 Abs. 5 der Verordnung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen - hier am 17. Mai 2005 - Betriebsinhaber i.S.d. Art. 2 Buchstabe a der Verordnung ist.

aa)

Nach Art. 2 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bezeichnet der Ausdruck "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Art. 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Ein "Betrieb" ist nach Art. 2 Buchstabe b der Verordnung die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates befinden. Eine "Produktionseinheit" ist nach Art. 2 Buchstabe j Verordnung (EG) Nr. 795/2004 u.a. zumindest eine Fläche, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat, einschließlich Futterflächen im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die Mindestbetriebsgröße in Bezug auf eine landwirtschaftliche Fläche, ab der die Festsetzung von Zahlungsansprüchen beantragt werden kann, beträgt nach Art. 12 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 InVeKoSV 0,3 Hektar.

Unter einer "landwirtschaftlichen Tätigkeit" ist gemäß Art. 2 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Art. 2 Buchstabe f der Verordnung), einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 der Verordnung zu verstehen. Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung von den Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene entsprechend dem in Anhang IV der Verordnung vorgegebenen Rahmen festzulegen. § 4 Abs. 2 DirektZahlVerpflV sieht für die Instandhaltung von Acker- und Dauergrünlandflächen, die - wie die streitgegenständliche Pachtfläche des Klägers - aus der landwirtschaftlichen Erzeugung herausgenommen worden sind, vor, dass mindestens einmal jährlich 1. der Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder 2. der Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren ist.

Die Wendung "vom Betriebsinhaber verwaltete Produktionseinheiten" in Art. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Fläche(n) in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich der Fläche(n) über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen. Er muss in der Lage sein, bei der Nutzung der Fläche(n) eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten muss in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgen. Nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung müssen für die Nutzung der Zahlungsansprüche die beihilfefähigen Flächen dem Betriebsinhaber außerdem für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten - hier ab dem 1. November 2004 - zur Verfügung stehen. In dieser Zeit muss der Betriebsinhaber in der Lage sein, die Flächen mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, zu nutzen. Darüber hinaus dürfen die streitigen Flächen in dieser Zeit nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden. Um zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machen, dass die betreffenden Parzellen zu ihrem Betrieb gehören, ist es nämlich erforderlich, dass diese Flächen in dieser Zeit nicht im Sinne der Betriebsprämienregelung dem Betrieb anderer Landwirte zugeordnet werden können (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-61/09 - [Bad Dürkheim] -, Slg 2010, I-9763; Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - 10 LC 174/09 -, [...], nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 - BVerwG 3 B 17.12 -, NVwZ 2013, 226 = BzAR 2013, 73).

bb)

Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, die genannten Voraussetzungen für eine Betriebsinhaberschaft seit dem 1. November 2004 zu erfüllen.

Bei der vom Kläger gepachteten Fläche handelt es sich um eine Produktionseinheit, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die im Bezugszeitraum unstreitig einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat. Mit 1,446 ha übersteigt ihre Größe die Mindestgröße von 0,3 ha.

Auf der Fläche wird seit Pachtbeginn (1. November 2004) einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Zwar ist das auf der Fläche erzeugte Heu kein Erzeugnis i.S.d. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Auch ist das Halten von Pensionspferden auf der Fläche kein Halten von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. Die Fläche ist aber seit Pachtbeginn in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten worden. Denn es wurde der Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlVerpflV Rechnung getragen, mindestens einmal jährlich den Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren. Nach den Angaben des Klägers wurde die Fläche zweimal im Jahr - erstmals im Frühjahr 2005 - gemäht; im Anschluss wurden Heuballen gepresst, die im Jahr 2005 verschenkt und danach verkauft wurden. Der Zeuge G. hat im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt, dass ihm das Heu im Jahr 2005 geschenkt wurde. Dass er hierzu im Berufungsverfahren mangels Erinnerung keine Aussage mehr hat treffen können, steht der Richtigkeit der betreffenden Aussage in erster Instanz nicht entgegen. Der Zeuge J. hat im Berufungsverfahren bekundet, jährlich Heu von der Fläche gekauft zu haben. Aus den übrigen Zeugenaussagen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch die Beklagte hat auf Nachfrage der Berichterstatterin keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die vom Kläger gepachtete Fläche seit Pachtbeginn nicht in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wurde.

Der Senat ist des Weiteren davon überzeugt, dass der Kläger die Fläche i.S.d. Art. 2 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 seit dem 1. November 2004 "verwaltet" hat. Er selbst hat die Fläche über einen Grundstücksmakler von den Eheleuten (H. -)I. gepachtet. Ein Pachtvertrag des Klägers mit diesen liegt vor. Der Kläger hat - wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt - auch die vertraglich vereinbarten Pachtzahlungen entrichtet. Hinsichtlich der Flächennutzung ist im Pachtvertrag vorgeschrieben, dass das Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet und ordnungsgemäß zu bewirtschaften ist, dazu gehört auch das Einhalten einer vernünftigen Fruchtfolge. Eine Umwandlung von Acker- in Grünland und umgekehrt ist gestattet, wenn diese Änderung nicht über das Pachtende hinaus wirksam ist, es sei denn, der Verpächter hat dieser Umwandlung schriftlich zugestimmt. Verboten ist das Düngen mit schädlichen Substanzen sowie mit Klärschlamm. Diese Regelungen belassen dem Kläger eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit.

Der Kläger hat bewiesen, bei der Nutzung der Fläche seit Pachtbeginn mehr als nur eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Entscheidungsbefugnis seit dem 1. November 2004 nicht maßgeblich Herrn F. G. zugekommen. Der Kläger hat auf informatorisches Befragen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren glaubhaft erklärt, andere Personen als er und ein von ihm zum Pressen der Heuballen beauftragtes Lohnunternehmen hätten auf der Fläche keine Tätigkeiten verrichtet. Die Beweisaufnahmen in erster und zweiter Instanz bestätigen die Richtigkeit dieser Angaben. So hat der Zeuge G. bekundet, dass der Kläger die Fläche mähe und dünge. Er selbst sei - abgesehen von der gemeinsamen Entfernung eines alten Zauns mit dem Kläger - nie irgendwelchen Tätigkeiten auf der Fläche nachgegangen. Der Zeuge J., dessen zwei Pferde auf der Fläche nachweiden und der jedes Jahr Heuballen vom Kläger kauft, hat ausgesagt, er habe im Hinblick auf die Fläche nur mit dem Kläger, nicht mit dem Zeugen G. zu tun gehabt. Die Zeugin I. - die Verpächterin der Fläche - hat schließlich angegeben, den Zeugen G. nicht zu kennen.

Aus den Feststellungen des Zeugen L. -M., der Zeuge G. habe nach dessen Agrarförderanträgen die Fläche vor der Anpachtung durch den Kläger bewirtschaftet, ergibt sich nicht, dass dies auch danach der Fall war. Auch folgt aus dem Umstand, dass der Zeuge G. nach den Angaben des Zeugen L. -M. in der Vergangenheit unmittelbar an die Pachtfläche des Klägers angrenzende Flächen bewirtschaftete, nicht, dass er auch die Pachtfläche des Klägers bewirtschaftete.

Soweit der Kläger nach der Aussage des Zeugen L. -M. bei der Vor-Ort-Kontrolle geäußert haben soll, auf der Pachtfläche hätten u.a. Rinder von Herrn G. gestanden, gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass dies in der hier maßgeblichen Zeit seit dem 1. November 2004 der Fall war. Zwar mögen auf der Fläche vor dem 1. November 2004 Rinder des Herrn G. gestanden haben. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ausgesagt, "im Vorjahr" (gemeint war damit offensichtlich das Jahr vor der Anpachtung der Fläche durch ihn) hätten auf der Fläche Rinder gestanden. Dies steht im Einklang mit dem vom Zeugen L. -M. aufgezeigten Umstand, dass die Fläche nach den Agrarförderanträgen des Zeugen G. in den Jahren 2003 und 2004 von diesem bewirtschaftet wurde und im Betrieb G. Rinder gehalten wurden. Die Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren hat jedoch nicht ergeben, dass seit dem 1. November 2004 Rinder des Herrn G. auf der Fläche geweidet haben. So hat der Zeuge L. -M. ausgesagt, bei der Vor-Ort-Kontrolle weder Rinder noch Kuhfladen auf der Fläche vorgefunden zu haben. Die Zeugin I., die dem Kläger die Fläche verpachtet hat und in demselben Ort wohnt, in dem die Pachtfläche liegt, hat auf der Fläche keine Tiere gesehen. Der Zeuge J., dessen Pensionspferde seit Winter 2005 zur Nachweide auf der Pachtfläche stehen, hat ebenfalls keine Rinder auf der Fläche beobachtet; ihm sind auch keine Kuhfladen aufgefallen. Der Zeuge G. hat schließlich bekundet, Rinder von ihm hätten zu keinem Zeitpunkt der Fläche gestanden; er habe auch nie Tiere auf der Fläche gesehen.

Ein Handeln des Klägers im Auftrag und für Rechnung des Herrn G. lässt sich nicht daraus ableiten, dass der Kläger nach Aussage des Zeugen G. hierfür ohne Entgelt die Maschinen und den Dünger des Betriebs G. genutzt hat. Der Zeuge G. hat dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar damit erklärt, dass sich der Kläger mit den - ungeachtet der Verpachtung an den Zeugen - weiterhin in seinem Eigentum stehenden Maschinen auskenne und der Kläger zudem - anders als der Zeuge - auf dem verpachteten Betriebsgelände wohne, wo er sich gelegentlich um die Tiere des Zeugen kümmere; im Gegenzug dürfe er die Maschinen und die Gülle des Betriebs G. nutzen.

Auch der Umstand, dass der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge Herrn G. das Heu aus der Heuernte des ersten Pachtjahres schenkte, weil er es anderweitig nicht vermarkten konnte, belegt nicht, dass das Heu im Auftrag und für Rechnung des Herrn G. erzeugt und geerntet wurde.

Soweit bei der Vor-Ort-Kontrolle der Kläger und seine Ehefrau auf die Ankündigung des Zeugen L. -M., es solle eine Betriebsprüfung vorgenommen werden, zunächst wiederholt angaben, keinen Betrieb mehr zu haben, hält der Senat die Erklärung des Klägers für nachvollziehbar, er und seine Ehefrau seien davon ausgegangen, dass sich die Betriebsprüfung auf seinen früheren Betrieb bezogen habe, der aufgrund des Rinderbestands mehrfach im Jahr von verschiedenen Behörden und im Jahr 2001 wegen des BSE-Ereignisses besonders oft geprüft worden sei.

b)

Der Festsetzung von Zahlungsansprüchen für den Kläger steht entgegen der Auffassung der Beklagten Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht entgegen.

Danach erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwider laufenden Vorteil zu erwirken.

Die Vorschrift spiegelt den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts wider, wonach die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Normen des Gemeinschaftsrechts nicht gestattet ist (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Juli 2007 - C-321/05 [Kofoed] -, Slg. 2007, I-5795; vom 12. September 2006 - C-196/04 [Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas] -, Slg. 2006, I-7995; vom 6. April 2006 - C-456/04 [Agip Petroli] -, Slg. 2006, I-3395; vom 21. Februar 2006 - C-255/02 [Halifax] -, Slg. 2006, I-1609 und vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros] -, Slg. 1999, I-1459). Die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass missbräuchliche Praktiken, d. h. Vorgänge geschützt werden, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs, sondern nur zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Juli 2007, a.a.O.; vom 21. Februar 2006, a.a.O.; vom 6. April 2006, a.a.O.).

Der Nachweis missbräuchlichen Verhaltens setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich geschaffen werden (EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - C-279/05 [Vonk Dairy Products] -, Slg. 2007, I-00239; Urteil vom 21. Juli 2005 - C-515/03 [Eichsfelder Schlachtbetrieb] -, Slg. 2005, I-7355, Urteil vom 14. Dezember 2000 - C-110/99 [Emsland-Stärke] -, Slg. 2000 I-11569). Die Gesamtwürdigung der objektiven Umstände erfordert dabei eine von Fall zu Fall anzustellende Analyse sowohl von Sinn und Zweck der fraglichen Gemeinschaftsregelung als auch des Verhaltens eines umsichtigen Wirtschaftsteilnehmers, der seine Geschäfte unter Beachtung der einschlägigen Rechtsregeln und entsprechend den in dem betreffenden Sektor bestehenden wirtschaftlichen und kaufmännischen Gepflogenheiten führt (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O.).

In einem Auslegungsvermerk Nr. 2004/04 (Ref. RIPAC/ 19173/2003) der Europäischen Kommission zu Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - der nicht rechtsverbindlich ist, vom Senat aber gleichwohl in seine Erwägungen einbezogen wird - heißt es:

"In einigen Fällen dürfte es möglich sein, mittels eines Anscheinsbeweises einen Verdacht auf Missbrauch festzustellen, der natürlich durch den Nachweis der beiden genannten Elemente erhärtet werden müsste. Als ein solcher Anscheinsbeweis könnte z.B. die Tatsache gelten, dass eine Milchkuh einige Monate vor Ablauf der Frist für die Stellung des Beihilfeantrags gekauft und einige Monate nach der Antragstellung wieder verkauft wird. Ein anderes Beispiel wäre eine (gegenüber der im Referenzzeitraum gepachteten oder in Eigentum befindlichen Hektarzahl) erhebliche Verringerung der Hektarzahl im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung beim regionalen Modell. In diesem Fall könnte der Verdacht sogar noch schwerer wiegen, wenn dieser Rückgang auf einen Verkauf oder eine Verpachtung eines Betriebsteils an Familienmitglieder zurückzuführen ist, die nie zuvor landwirtschaftlich tätig waren oder diese Tätigkeit gänzlich eingestellt haben (Ehefrau, Großvater im Ruhestand, ein Kind, ein mehrere Hundert km vom Betrieb entfernt lebender Vetter, der keine landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt) oder das Ergebnis eine Zahl bzw. ein Wert von Zahlungsansprüchen wäre, der darauf zugeschnitten ist, die Obergrenze von 5.000,- Euro gemäß Art. 48 der VO 1782/2003 soweit wie möglich auszuschöpfen. Der Verdacht würde sich noch weiter erhärten, wenn der Begünstigte vor Einführung der Betriebsprämienregelung die landwirtschaftliche Tätigkeit vollständig aufgegeben hätte und/oder seine Ansprüche direkt nach dem ersten Anwendungsjahr dieser Regelung wieder verkaufen würde. Ein weiterer Hinweis wäre der Wert des Geschäfts (etwa Verkauf oder Verpachtung zu einem symbolischen Preis bzw. ohne Beleg für eine Zahlung). In solchen Fällen von Anscheinsbeweisen könnte die Verwaltung den Sachverhalt als stichhaltiges Indiz ... für die künstliche Schaffung der betreffenden Voraussetzungen ansehen. Hierbei würde es dem Betriebsinhaber obliegen, entsprechende Gegenbeweise zu erbringen."

Gemessen hieran hat die Beklagte, die nach den allgemeinen Beweisregeln die Beweislast für ein missbräuchliches Verhalten des Klägers trägt, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht bewiesen:

aa)

Zwar ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungsansprüchen und Betriebsprämien künstlich geschaffen hat. Insoweit ist das für den Nachweis missbräuchlichen Verhaltens erforderliche subjektive Element, d.h. die Absicht des Klägers, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungsansprüchen und Betriebsprämien künstlich geschaffen werden, erfüllt. Denn der Kläger gab seinen ursprünglichen ca. 33 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Juli 2002 vollständig auf; der Betrieb wurde nach den Grundsätzen der "eisernen Verpachtung" verpachtet. Im Anschluss daran führte der Kläger mehr als zwei Jahre lang keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Erst anlässlich seines "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005" pachtete er die nur 1,14 ha große Fläche, um sich über die Festsetzung einer entsprechenden Anzahl von Zahlungsansprüchen zu einem relativ hohen Wert die jährliche Auszahlung entsprechend hoher Betriebsprämien zu sichern, ohne dass dies mit einem erheblichen Aufwand bezogen auf die Pachtfläche verbunden ist. Der hohe Wert der beantragten Zahlungsansprüche ergibt sich aus den im Bezugszeitraum mit seinem früheren Betrieb erwirtschafteten betriebsindividuellen Beträgen und der beantragten Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve gemäß Art. 40 Abs. 4 Buchstabe e Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgrund der Tötung seines gesamten Rinderbestands im Bezugszeitraum wegen BSE. Zudem ist der Wert der bei einer Stattgabe des Antrags festzusetzenden Zahlungsansprüche pro Hektar mit 4.845,82 Euro/ha (s.u.) erkennbar darauf zugeschnitten, die Obergrenze von 5.000,- Euro gemäß Art. 48 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 möglichst weit auszuschöpfen. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung eingeräumt, dass die Möglichkeit der Prämiengewährung ein wesentliches Motiv für die Pacht der Einzelfläche gewesen sei. Er hat sich nach seinem eigenen Vorbringen dahingehend beraten lassen, wie er die "aufgebaute Quote" sichern könne. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorträgt, er habe den landwirtschaftlichen Betrieb in erster Linie mit dem Ziel neu gegründet, im beschränkten Umfang weiterhin die Landwirtschaft durchzuführen, hält der Senat dies aus den genannten Gründen für nicht glaubhaft.

bb)

Eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des vorliegenden Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Gemeinschaftsregelung und des Verhaltens eines umsichtigen Wirtschaftsteilnehmers ergibt jedoch nicht, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungsansprüchen und Betriebsprämien künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen der Stützungsregelung zuwider laufenden Vorteil zu erwirken, und dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Gemeinschaftsregelung nicht erreicht wurde.

Nach Art. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellt die Betriebsprämienregelung eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber dar. Nach dem 21. Erwägungsgrund der Verordnung sehen die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber keine Stützungszahlungen erhalten, wenn sie die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben. Nach dem 2., 3. und 24. Erwägungsgrund der Verordnung dient die Betriebsprämienregelung u.a. dem Ziel, die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu vermeiden und diese Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten.

Die Nutzung der streitgegenständlichen Fläche durch den Kläger dient der Vermeidung der Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen und ihrem Erhalt in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und damit zugleich der Erhaltung ländlicher Gebiete. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben seit der Anpachtung der Fläche nicht nachgekommen ist, sind von der Beklagten weder dargetan worden noch ersichtlich.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger vorgehabt hätte, die von ihm beantragten Zahlungsansprüche im Fall einer Zuweisung unmittelbar nach dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zu verkaufen, was gegen eine von ihm ernsthaft angestrebte Erhaltung der Fläche in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gesprochen hätte. Auch das Lebensalter des 1937 geborenen Klägers lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass er die Fläche nur kurzfristig in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten gedenkt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht es nicht den Zielen der Betriebsprämienregelung, "in Rente gegangene Landwirte" im Rahmen eines Nebenerwerbsbetriebs zu fördern, wenn sie - wie hier - tatsächlich dazu beitragen, ländliche Gebiete zu erhalten. Da es sich bei der Betriebsprämienregelung lediglich um eine "Stützungs"-Regelung und um Einkommens-"Beihilfen" (s.o.) handelt, ist es nicht erforderlich, dass der Betriebsinhaber den Betrieb als Haupterwerbsquelle zu führen oder eine Fläche von mehr als der vorgesehenen Mindestgröße zu bewirtschaften hat; vielmehr wird von Gemeinschaftsrechts wegen sogar der Erhalt einer Fläche von lediglich 0,3 ha - d.h. einer ca. nur ein Viertel so großen Fläche wie der vom Kläger gepachteten Fläche - in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für förderfähig erachtet (s.o.).

Zudem wurde nach der 2003 erfolgten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Rahmen des sog. "Gesundheitschecks" erkannt, dass bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung eine entkoppelte Einkommensstützung teilweise Begünstigten gewährt wurde, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachten oder deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal darin bestand, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Gleichwohl hat dies den Rat ausweislich des 23. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe usw. (ABl. Nr. L 30 S. 16) - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - lediglich dazu veranlasst, die Mitgliedstaaten dazu zu ermächtigen, solchen Personen keine Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten nach Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung ab 2010 geeignete objektive und nichtdiskriminierende Kriterien festlegen, um sicherzustellen, dass einer natürlichen oder juristischen Person, a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen, oder b) deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Direktzahlungen gewährt werden.

Auch die wiederholten Rügen des Europäischen Rechnungshofs und die hierzu ergangenen Antworten der Kommission lassen darauf schließen, dass es grundsätzlich nicht den Zielen der Betriebsprämienregelung widerspricht, in Rente gegangene Landwirte im Rahmen eines anschließenden Nebenerwerbsbetriebs zu fördern, wenn sie - wie hier - tatsächlich dazu beitragen, ländliche Gebiete zu erhalten.

So rügte der Hof im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2008 vom 24. September 2009 (ABl. vom 10. November 2009 S. 1):

"In Schottland akzeptierten die Behörden, dass Betriebsprämienzahlungen für ... Naturweiden beantragt werden können, deren Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand keinerlei landwirtschaftliche Tätigkeit oder sonstige Arbeit des Begünstigten erfordert. Infolgedessen pachten Antragsteller, die Ansprüche von hohem Wert erworben haben, aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für bestimmte Zeiträume jedes Jahres große Flächen Land zu sehr niedrigen Sätzen ..., um Ansprüche (im Wert von bis zu mehreren Hundert Euro/ha) zu aktivieren. Solche Flächen werden auf natürliche Weise - oft durch Rehwild - "instand gehalten", wobei die einzige Tätigkeit in der gelegentlichen Jagd auf dieses Wild besteht. In Bulgarien und Rumänien erhielten Begünstigte einheitliche Flächenzahlungen für Grünflächen, obwohl sie auf diesen Flächen nichts erzeugten und nicht einmal für ihre Erhaltung sorgten ... Auf derartige Begünstigte trifft die Definition eines "Betriebsinhabers" nicht zu. Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften "erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken" (S. 105 f.).

Die Antwort der Kommission lautete:

"Entgegen der vom Rechnungshof in den Beispielen ... zum Ausdruck gebrachten Auffassung müssen die Mitgliedstaaten keine Beweidungs- bzw. Mähpflicht festlegen. Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage des in der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest. Diese nationalen Standards sollten keine Verpflichtung zur Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit beinhalten, da dies nicht mit den WTO-Vorschriften vereinbar wäre. Aufgrund der Entkopplung der Direktzahlungen muss der Betriebsinhaber - um eine Beihilfe erhalten zu können - lediglich darauf achten, dass die landwirtschaftliche Parzelle in einem guten landwirtschaftlichen Zustand erhalten wird ... Die Kommission hat sich mit ... Thema "landwirtschaftliche Tätigkeit" im Rahmen des "GAP-Gesundheitschecks" befasst. Sie hat vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten natürlichen oder juristischen Personen, deren Geschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht oder deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen, keine Direktzahlungen zu gewähren. Gemäß Art. 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Anwendung dieser Bestimmung für die Mitgliedstaaten jedoch fakultativ. Gemäß den im Jahr 2008 geltenden Rechtsvorschriften haben natürliche oder juristische Personen, die einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen oder die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen Zustand halten, Anspruch auf einheitliche Flächenzahlungen" (S. 106 f.) ... Die Kommission ist der Ansicht, dass das gegenwärtige System angemessen ist und in ausreichendem Maße garantiert, dass die Verwaltung der Flächen nach dem Grundsatz der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfolgt. Die Einführung noch komplizierterer Vorschriften würde zu einem überaus komplexen Kontrollsystem führen, dessen Umsetzung hohe Kosten verursachen und den Vereinfachungsbemühungen der Kommission zuwiderlaufen würde. Davon abgesehen würde dies erneut zu einer Art Kopplung der Zahlungen führen" (S. 113).

Im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2009 (ABl. vom 9. November 2010 S. 1) rügte der Hof:

"Ein Begünstigter, der eine gepachtete Weidefläche von minderer Qualität vorschriftswidrig gemeldet hatte, erhielt eine Betriebsprämienzahlung: Bei der betreffenden Fläche handelte es sich um Gemeindeland, für das ein anderer Landwirt (der Verpächter) Weiderechte gemeldet hatte, die ihm angeblich von der Gemeinde gewährt worden waren. Der Begünstigte, ein Landwirt im Ruhestand, der seinen ursprünglichen Betrieb verkauft, jedoch einen Teil seiner Ansprüche behalten hatte, schloss mit dem Verpächter zwei Verträge ab, die ganz offensichtlich auf die Erfüllung der Verordnungsbedingungen ausgerichtet waren: - einen Pachtvertrag für 57 Hektar des oben genannten Weidelandes, - einen damit verbundenen Vertrag, in dem er dem Verpächter die Weiderechte zurückübertrug. Die Gemeinde hatte dem Verpächter jedoch keine Weiderechte für die fragliche Parzelle gewährt. Ohnehin wird die ... Weitergabe von Weiderechten in der Gemeindeverordnung ausdrücklich untersagt. Folglich stand das Land weder dem Verpächter noch dem Begünstigten zur Verfügung, so dass die EU-Rechtsvorschriften (Artikel 44 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) nicht eingehalten wurden. Der letztgenannte Fall wird als klarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 29 der einschlägigen Verordnung betrachtet, in dem festgelegt ist, dass "Betriebsinhaber keine Zahlungen (erhalten), wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben" (S. 64).

Die Antwort der Kommission lautete:

"Natürliche oder juristische Personen sind zum Erhalt von Zahlungen ... berechtigt, wenn sie ... landwirtschaftliche Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand halten. Eine ausgesprochen landwirtschaftliche Aktivität ist also nicht erforderlich. ... Dieser Fall betrifft nicht die Ordnungsgemäßheit entsprechend den relevanten EU-Regelungen, sondern vielmehr die politische Entscheidung des EU-Gesetzgebers im Rahmen des Gesundheitschecks, die Entscheidung über die Gewährung direkter Zahlungen an ... Personen, deren Haupterwerb nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Aktivität besteht bzw. deren landwirtschaftliche Aktivität unbedeutender Natur ist, den Mitgliedstaaten zu überlassen. Weitere Überlegungen zu diesem Punkt erfolgen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013" (S. 64).

Im Sonderbericht Nr. 5/11 des Europäischen Rechnungshofs "Betriebsprämienregelung: Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement" vom 6. April 2011 wurde im Abschnitt "Zahlungen an Betriebsinhaber im Ruhestand wegen Einhaltung von Mindestverpflichtungen für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" gerügt:

"[I]m Rahmen der früheren gekoppelten Prämienregelungen hatte ein Betriebsinhaber nach seinem Eintritt in den Ruhestand nicht länger Anspruch auf Direktbeihilfen ... Nach Einführung der Betriebsprämienregelung konnten Betriebsinhaber, die ihren ursprünglichen Betrieb an andere übergeben hatten, ihre Ansprüche behalten und sie auf gepachteten Flächen, auf denen sie keinerlei Tätigkeit ausübten, aktivieren, indem sie mithilfe komplexer vertraglicher Konstruktionen die Verordnungsanforderungen erfüllten. In solchen Fällen konnten die Personen, die die ursprünglichen Betriebe übernahmen, neue Ansprüche aus der nationalen Reserve erhalten. Einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie ist zu entnehmen, dass sich der tatsächliche Eintritt von Betriebsinhabern in den Ruhestand infolge der Einführung der Betriebsprämienregelung verzögerte, da die Regelung es ihnen erlaubt, ihre Zahlungsansprüche und Betriebe (die möglicherweise nur aus mit minimalen GLÖZ -Auflagen verbundenen gepachteten Flächen von geringem Wert bestehen) zu behalten ... Der Hof ermittelte, dass ein Mitgliedstaat (Frankreich) zur Vermeidung derartiger Fälle Rechtsvorschriften erlassen hat, wonach der Zugang zum nationalen Rentensystem für Landwirte an die Bedingung geknüpft ist, dass die Betriebsinhaber die Gesamtheit ihrer Zahlungsansprüche und Flächen, möglicherweise mit Ausnahme einer Parzelle zur Eigenversorgung, übertragen. Generell besteht jedoch die Gefahr, dass sich verzögerte Betriebsaufgaben, die durch die Einführung der Betriebsprämienregelung gefördert wurden, negativ auf die Umstrukturierung des Agrarsektors auswirken" (S. 20).

Im Abschnitt "Empfänger von Betriebsprämienzahlungen, die ihre ursprünglichen Betriebe an andere übergeben hatten" heißt es weiter:

"In Italien stellte der Hof fest, dass ehemalige Getreide- und Tabakerzeuger, die über Zahlungsansprüche von hohem Wert verfügten, ihre Gesamtflächen an andere Betriebsinhaber übertragen und in Berggebieten, die in beträchtlicher Entfernung zu ihrem ursprünglichen Betrieb und ihrem Wohnort lagen, Weideflächen von minderer Qualität zu geringen Kosten gepachtet hatten. Dabei erlaubten sie lokalen Betriebsinhabern, ihre Tiere kostenlos auf diesen Flächen weiden zu lassen, was als angemessen betrachtet wurde, um sie in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand zu erhalten. In einem anderen Fall hatte ein Betriebsinhaber im Ruhestand seinen Betrieb auf Familienmitglieder übertragen und öffentliche Flächen einzig und allein zur Aktivierung seiner Ansprüche gemeldet, ohne für die gemeldeten Flächen ein Nutzungsrecht zu besitzen" (S. 21).

Die Kommission hat daraufhin unter dem 14. Mai 2012 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (COM(2011) 625 final/3) unterbreitet. Deren 13. Erwägungsgrund lautet: "Die Erfahrung bei der Anwendung der verschiedenen Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hat gezeigt, dass die Stützung in einer Reihe von Fällen an Begünstigte gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, was insbesondere für Flughäfen, Eisenbahnunternehmen, Immobilienholdings und Verwaltungsgesellschaften von Sportanlagen gilt. Um eine gezieltere Vergabe der Stützung zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten an solche natürlichen oder juristischen Personen keine Direktzahlungen gewähren. Kleinere Nebenerwerbslandwirte tragen hingegen unmittelbar zur Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete bei und sollten deshalb nicht davon ausgeschlossen sein, Direktzahlungen zu erhalten." Dieser Erwägungsgrund wurde in den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (COM(2011)0625/3 - C7-0336/2011 - COM(2012)0552 - C7-0311/2012 -2011/0280(COD) - 2013/2528(RSP)) aufgenommen. Auch hieraus ergibt sich, dass nach dem Gemeinschaftsrecht kleinere Nebenerwerbslandwirte, die unmittelbar zur Lebensfähigkeit ländlicher Gebiete beitragen, weiterhin gefördert werden sollen und dies daher auch für das Jahr 2005 anzunehmen ist.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auf diese Weise sowohl dem Kläger als auch seinem Pächter G. betriebsindividuelle Beträge, die im Bezugszeitraum mit ein- und demselben Betrieb erwirtschaftet wurden, zugewiesen würden. Vielmehr soll einerseits über Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 das Vertrauen des Pächters eines Betriebs in die mit einem mehr als sechsjährigen Pachtvertrag getroffene Investition durch die Zuteilung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve geschützt werden. Anderseits setzt aber Art. 42 Abs. 9 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 voraus, dass auch der Verpächter des betreffenden Betriebs Zahlungsansprüche einschließlich betriebsindividueller Beträge erhalten soll. Denn danach kann, wenn ein Betrieb oder ein Teil des Betriebs im Bezugszeitraum oder spätestens am 15. Mai 2004 verkauft oder - wie hier - für mindestens sechs Jahre verpachtet wird, abweichend von Art. 33 und 43 der Verordnung ein Teil "der dem Verkäufer oder Verpächter zuzuweisenden Ansprüche" der nationalen Reserve zugeschlagen werden. Macht ein Mitgliedstaat, der die Möglichkeit gemäß Art. 59 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzt, hiervon Gebrauch, werden die in Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vorgesehenen prozentualen Kürzungen gemäß Art. 45 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auf den Wert der einzelnen Zahlungsansprüche und/oder den in Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüchen ausgedrückten entsprechenden Betrag angewendet. Gemäß Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 werden in einem solchen Fall die für den Verkäufer oder Verpächter festzusetzenden Zahlungsansprüche gemäß Art. 43 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Basis des Restwerts des Referenzbetrags und der dem Restwert des Referenzbetrags entsprechenden Hektarzahl des Bezugszeitraums berechnet. Der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland von der Kürzungsmöglichkeit des Art. 42 Abs. 9 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 keinen Gebrauch gemacht hat, ändert nichts daran, dass dem Verkäufer oder Verpächter Zahlungsansprüche zuzuweisen sind; diese Zahlungsansprüche können lediglich nicht gemäß den genannten Vorschriften gekürzt werden.

Unter Berücksichtigung der Erwägungen im Auslegungsvermerk der Kommission zu Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann zwar dann etwas anderes anzunehmen sein, wenn Verpächter und Pächter lediglich ein "Scheingeschäft" geschlossen haben. Hierfür können etwa die von der Kommission in dem Auslegungsvermerk genannten Indizien sprechen, dass der Betrieb an ein Familienmitglied verpachtet wurde, das nie zuvor landwirtschaftlich tätig war oder diese Tätigkeit gänzlich eingestellt hat, sowie dass die Verpachtung nur zu einem symbolischen Preis oder ohne Zahlungsbeleg erfolgt. Denn derartige Umstände können dafür sprechen, dass der Verpächter den verpachteten Betrieb in Wirklichkeit selbst fortführt, um auf diese Weise die damit in der Vergangenheit erwirtschafteten betriebsindividuellen Beträge (teilweise) doppelt zu erhalten: zum einen unter Einschaltung des Pächters als "Strohmann" über den nur formal verpachteten Betrieb und zum anderen über die Gründung eines neuen Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebs. Dass eine Doppelförderung ein- und desselben Betriebsinhabers vom Gemeinschaftsrecht nicht gewollt ist, ergibt sich etwa aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zu Betriebsinhabern in besonderer Lage, wonach verhindert werden soll, dass ein Betriebsinhaber verschiedene Zahlungsansprüche kumuliert.

Von einem bloßen "Scheingeschäft" ist aber im Hinblick auf die Verpachtung des früheren landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers an den Zeugen G. nicht auszugehen. Dass dieser tatsächlich den früheren Betrieb des Klägers bis zur Auflösung des Pachtvertrags im Jahr 2009 und anschließender anderweitiger Verpachtung bewirtschaftet hat, wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Nach den übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und des Zeugen G. im erstinstanzlichen Verfahren, sieht der Kläger - der weiterhin auf dem Hofgelände wohnt - nur gelegentlich auf dem Hof nach dem Rechten und hilft ab und zu aus. Der Senat hat auch deshalb keine Zweifel daran, dass der Kläger seinen ursprünglichen Betrieb nicht mehr fortgeführt hat, weil Herr F. G. in seinem "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005" angab, einen erheblichen Anteil der von ihm gehaltenen Rinder machten Milchkühe aus, und es in der "Schadensermittlung EVT" vom 7. Mai 2001 (S. 5 BA D) bezüglich des BSE-Befunds im früheren Betrieb des Klägers heißt, dieser werde mit der Milchviehhaltung aus Altersgründen nicht erneut beginnen. Auch wurde der frühere Betrieb des Klägers dem Zeugen G. zu einem Pachtzins von jährlich 12.000,- Euro und damit nicht nur zu einem symbolischen Preis verpachtet; die Pachtzahlungen wurden ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge auch per Dauerüberweisung gezahlt.

c)

Da die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für den Kläger einschließlich der Bewilligung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen des geltend gemachten Härtefalls aufgrund des BSE-Ereignisses unstreitig erfüllt sind, bedarf es insoweit keiner Ausführungen.

Allerdings ist der Tenor des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte dazu verpflichtet wurde, dem Kläger "Zahlungsansprüche für das Jahr 2005 in Höhe von 5.358,53 Euro nebst 0,5 % Zinsen für jeden vollen Monat seit dem 12. April 2006 zu bewilligen" unzutreffend formuliert. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Begehren des Klägers auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen einerseits und der Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2005 andererseits vermengt.

Für den Kläger sind vielmehr 1,14 Zahlungsansprüche zum Wert von 4.845,84 Euro/ha festzusetzen sowie eine Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von 5.358,53 Euro nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 0,5 % Zinsen für jeden vollen Monat ab dem 12. April 2006 bis zur Auszahlung dieses Betrags zu gewähren.

Denn dem Betriebsinhaber werden Zahlungsansprüche zugewiesen, die der Hektarzahl der Flächen entsprechen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat (Art. 43 in Verbindung mit Art. 58, Art. 59 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 2 BetrPrämDurchfG). Gemäß Art. 44 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags (der Betriebsprämie).

Die Anzahl der festzusetzenden Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat (Art. 59 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003), hier 1,14.

Die Höhe der zuzuweisenden Zahlungsansprüche ist als Wert je ha zu bestimmen, wobei sich der Wert aus dem betriebsindividuellen und dem flächenbezogenen Betrag (Art. 59 Abs. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 5 BetrPrämDurchfG) zusammensetzt. Da es sich bei der vom Kläger gepachteten Wechselgrünlandfläche unstreitig um Ackerland handelt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - BVerwG 3 B 31.12 -, [...]), beläuft sich der flächenbezogene Betrag auf den Basiswert für Ackerland (255,12 Euro/ha). Der betriebsindividuelle Betrag i.S.d. § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfV beträgt nach den nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Mai 2013 einschließlich des zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve aufgrund des Härtefallantrags des Klägers und unter Berücksichtigung der Kürzung um 1 v.H. für die nationale Reserve (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfV) 5.233,43 Euro. Aus diesem Betrag ergibt sich ein sog. Top-Up von 4.590,72 Euro/ha (5.233,43 Euro / 1,14). Der Top-Up zuzüglich des Basiswertes für Ackerland ergibt einen Wert eines jeden Zahlungsanspruchs von 4.845,84 Euro/ha.

2.

Dem Kläger ist auch für das Jahr 2005 eine Betriebsprämie zu gewähren. Denn er hat die ihm zustehenden Zahlungsansprüche mit einer beihilfefähigen Fläche von 1,14 ha aktiviert.

Bei der vom Kläger gepachteten Wechselgrünlandfläche von 1,14 ha handelt es sich unstreitig um eine "beihilfefähige Fläche" im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung, nämlich um eine Ackerlandfläche (s.o.). Sie stand dem Kläger auch für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten seit dem von ihm festgelegten Beginn dieses Zeitraums (1. November 2004) i.S.d. Art. 44 Abs. 3 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, § 3 Abs. 1 BetrPrämDurchfV zur Verfügung.

Die Höhe der dem Kläger für das Jahr 2005 zu gewährenden Betriebsprämie beläuft sich unter Berücksichtigung der Modulation für das Jahr 2005 von 3 % gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf 5.385,53 Euro (1,14 ha x 4.845,84 Euro/ha x 0,97).

3.

Schließlich steht dem Kläger auf die für das Jahr 2005 zu bewilligende Betriebsprämie auch der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit zu. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG) in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) sind u.a. Ansprüche auf besondere Vergünstigungen ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 Abgabenordnung (AO) zu verzinsen. Die dem Kläger für das Jahr 2005 zu gewährende Betriebsprämie ist eine besondere Vergünstigung in diesem Sinne (vgl. §§ 1, 6 MOG; Art. 2 Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Der dem Kläger zustehende Betrag ist entsprechend § 236 Abs. 1 Satz 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Entsprechend § 238 Abs. 1 AO betragen die nur für volle Monate zu zahlenden Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).