Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.12.2011, Az.: 5 LA 406/11

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der besoldungsrechtlichen Gleichstellung einer Lehrkraft mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft in Niedersachsen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.12.2011
Aktenzeichen
5 LA 406/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 32452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1215.5LA406.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 15.01.2003 - AZ: 3 A 143/00

Amtlicher Leitsatz

Zulassung der Berufung zur Klärung der Frage, ob die Lehrkraft beanspruchen kann, für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichgestellt zu werden.

Gründe

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Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch die besoldungsrechtliche Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen. Der auf dieses Begehren beschränkte Antrag auf Zulassung der Berufung hat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg.

2

Besoldungsrechtliche Begehren des auch im vorliegenden Fall streitigen Ausmaßes werden von den niedersächsischen Verwaltungsgerichten in vergleichbaren Fällen unterschiedlich beantwortet. Während das Verwaltungsgericht Lüneburg (z.B. Urteil vom 3.3.2004 - 1 A 325/00 -) und das Verwaltungsgericht Osnabrück (in seiner aktuellen Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 28.9.2011 - 3 A 19/09 -) in derartigen Fällen besoldungsrechtliche Ansprüche der jeweiligen Lehrkraft bejaht haben, haben die Verwaltungsgerichte Hannover (z.B. Urteil vom 29.8.2002 - 2 A 831/01 - und Urteil vom 7.11.2011 - 13 A 2002/11 -), Oldenburg (z.B. Urteil vom 27.2.2002 - 6 A 3700/00 -) und Osnabrück (in seiner früheren Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 15.1.2003 - 3 A 143/00 -) dahingehende Ansprüche verneint. Die angestrebte Entscheidung erscheint deshalb geeignet, zur Klärung der streitigen besoldungsrechtlichen Frage beizutragen.

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Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen

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5 LB 438/11

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als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).