Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.12.2011, Az.: 10 LC 234/08
Rechtswidrigkeit einer Kalkulation eines Realverbandsbeitragssatzes durch Verwendung des Jagdertrags als Maßstab für die Beitragsbemessung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.12.2011
- Aktenzeichen
- 10 LC 234/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 34834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:1220.10LC234.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 23.04.2008 - AZ: 1 A 5810/07
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AUR 2012, 179-187
- DVBl 2012, 583
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei sonstigen Realverbänden im Sinne der §§ 1 Nr. 1 und 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück mit einem Verbandsanteil verbunden ist, grundsätzlich allein auf das Eigentum an den im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücken an, und nicht darauf, in welcher Weise die Fläche an dem Auseinandersetzungsverfahren beteiligt war, aus dem der Realverband hervorging.
- 2.
Die Kalkulation eines Realverbandsbeitragssatzes ist schon im Ansatz nicht rechtmäßig, wen sie faktisch von der Einnahmeseite her erfolgt, indem der Jagdertrag der örtlichen Jagdgenossenschaft, soweit ihn die Jagdgenossen, die zugleich Verbandsmitglieder sind, pauschal für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen zur Verfügung stellen, zum Maßstab der Beitragsbemessung gemacht wird.
- 3.
Bei Verbandsanteilen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG richtet sich das Teilnahmemaß - und damit auch das Beitragsmaß - nach dem Flächenverhältnis der herrschenden Grundstücke, die mit nicht ruhenden Verbandsanteilen verbunden sind.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung eines Bescheides, durch den sie der beklagte Realverband für das Jahr 2007 zu einem Realverbandsbeitrag heranzog. Sie ist Mitglied dieses Realverbandes, der von seinen Mitgliedern, den Inhabern der Verbandsanteile, Beiträge zur Deckung seiner Ausgaben, insbesondere für die Instandhaltung der in der Feldmark verlaufenden Interessentenwege, erhebt. Als Beitragsmaß hatte der Beklagte seiner Beitragserhebung grundsätzlich das Flächenverhältnis der Grundstücke zugrunde zu legen, mit denen Verbandsanteile verbunden sind, sodass die Beitragshöhe vom Umfang dieser Flächen abhängt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe bestimmte in ihrem Eigentum stehende Flächen zu.U.nrecht bei der Bemessung ihres Realverbandsbeitrags berücksichtigt.
Der Beklagte ist eine Interessentenschaft, die aus einem "Recess betreffend die Spezial-theilung und Verkoppelung vor der Stadt Burgdorf 160" von 1879 (vgl. die Übertragung des Rezesses in eine moderne Schrift eingangs der Beiakte - BA - A zu 10 LC 233/08) hervorging. Dieser Rezess ist vor folgendem historischen Hintergrund zu verstehen (vgl. zum Folgenden: Thomas/Tesmer, Nds. Realverbandsgesetz, 8. Aufl. 2010, Einführung 1., 2., 3., 5.1.2 und 8., S. 36 ff.):
Die bäuerliche Landwirtschaft zeigte in Deutschland bis ins 19. Jahrhundert hinein starke genossenschaftliche Züge. Innerhalb des Dorfes (oder hier der Stadt Burgdorf) bildeten die Inhaber der Hofstellen die Markgenossenschaft. Sie war Trägerin der Allmende, d.h. des von den Genossen gemeinsam benutzten Landes. Als sich im 19. Jahrhundert die landwirtschaftlichen Betriebsformen änderten, wurde die markgenossenschaftliche Agrarverfassung in einer sich über Jahrzehnte erstreckenden Reformbewegung aufgelöst. Die Reform umfasste die Gemeinheitsteilung (Aufteilung der Allmenden), die Ablösung der persönlichen Dienste und der am landwirtschaftlichen Grundbesitz haftenden Naturallasten sowie die Verkoppelung (heute Flurbereinigung). Diese drei Maßnahmen wurden in einem eigens zu diesem Zweck entwickelten Auseinandersetzungsverfahren durch besondere Landesökonomiebehörden durchgeführt. Man unterschied die Generalteilung (Aufteilung von Allmenden, die durch mehrere Dörfer genutzt wurden, auf die einzelnen Dorfschaften) und die Spezialteilung, d.h. die Auseinandersetzung innerhalb des einzelnen Dorfes (oder hier der Stadt Burgdorf). Spezialteilung und Verkoppelung wurden regelmäßig miteinander verbunden. Das einzelne Verfahren ordnete die Verhältnisse innerhalb eines bestimmten Auseinandersetzungsgebiets und endete mit einem Auseinandersetzungsrezess (insbesondere Teilungs- und Verkoppelungsrezess), der ein Vorläufer des heutigen Flurbereinigungsplans war. Er fasste als eine Art Verbindung von Vertrag, örtlicher Satzung und Planfeststellung die Ergebnisse der Auseinandersetzung rechtsverbindlich zusammen und regelte dabei die allgemeinen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Haushaltungen und Betrieben in mannigfacher Hinsicht. Rezesse waren zu ihrer Zeit gleichsam die agrarrechtliche Grundordnung. Durch die Spezialteilung verlor die Markgenossenschaft ihre Rechtspersönlichkeit. Als tatsächliches, nicht mehr rechtsfähiges Gebilde blieb sie unter der Bezeichnung Interessentenschaft für zahlreiche gemeinschaftlich zu unterhaltende Einrichtungen wie Wege und Gewässer in der Feldmark mangels eines anderen Trägers für diese fortdauernden Aufgaben weiter bestehen. Die schon technisch meist schwer zu teilenden Zweckgrundstücke (z.B. Wegegrundstücke) wurden nicht in Individualeigentum überführt, sondern blieben gemeinschaftliches Eigentum der an der Auseinandersetzung Beteiligten. Die Rezesse wiesen sie als gemeinschaftliche Angelegenheiten aus. Mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes erfolgte eine Neuordnung, die verschiedene altrechtliche Verbände, darunter die Interessentenschaften, auf eine einzige Form, den Realverband, zurückführte, der nunmehr als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Satzungsbefugnis und Beitragserhebungsrecht (wieder) eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
Ausweislich der Einleitung und des § 2 Satz 1 des hiesigen Rezesses von 1879 (Seite 1 bzw. 3 f. der Übertragung des Rezesses in BA A in BA A zu 10 LC 233/08) schloss dieser Rezess die Spezialteilung der noch ungeteilten Burgdorfer Gemeinheiten, einschließlich des aus der Generalteilung des Burgdorfer Holzes hervorgegangenen Burgdorfer Genossenschafts-Forstes, und die Verkoppelung des Feldlands vor Burgdorf ab. Nach seinem § 1 zählten zu den sogenannten Teilungsgegenständen auch 93 ha, 10,1 Ar (Seite 2 der Übertragung des Rezesses in BA A zu 10 LC 233/08) oder 93 ha, 70,1 Ar (Seite 3 der Übertragung des Rezesses in BA A zu 10 LC 233/08 - hinsichtlich der Angabe in Ar liegt möglicherweise ein Übertragungsfehler vor) "untaxierter Boden". Dieser Boden war Bestandteil der "Theilungs-Masse" (Seite 2 der Übertragung des Rezesses in BA A zu 10 LC 233/08). Seine "untaxierten Flächen" setzten sich zusammen aus dem fiskalischen Forst Jettlah, dem Eisenbahnkörper und der Schillerslager Landstraße (Seite 3 der Übertragung des Rezesses in BA A zu 10 LC 233/08). Außerdem gelangten nach der Einleitung, Nr. 3, (Seite 1 der Übertragung des Rezesses in BA A zu 10 LC 233/08) sowie gemäß § 1 Nr. 2 und § 4 Nr. 4 des Rezesses im Zuge eines Tausches von Ländereien infolge der Anlage eines Weges südlich von Jettlah weitere 12,4 Ar des fiskalischen Forstes Jettlah (Seite 3 der Übertragung des Rezesses in BA A zu 10 LC 233/08) oder 12,5 Ar (Seite 35 der Übertragung des Rezesses in BA A zu 10 LC 233/08 - trotz der Flächendifferenz dürfte es sich um dieselbe Fläche handeln) zur "Masse". Dieser Boden wurde bewertet, und zwar nach dem "Kuhweiden-Werthe" (Seite 1 der Übertragung des Rezesses in BA A zu 10 LC 233/08) mit 0,1583 Kuhweiden.
Unter dem 6. Juni 1985 (Bl. 18 bis 24 BA B zu 10 LC 233/08) genehmigte der Landkreis Hannover eine Satzung des Beklagten vom 19. Februar 1985, in deren § 3 es heißt, ein Verbandsanteil stehe den jeweiligen Eigentümern aller Grundstücke in dem mit Verfügung des Amtes für Agrarstruktur Hannover vom 27. Februar 1983 bekanntgemachten, aus der beim Amt für Agrarstruktur, Hannover, niedergelegten Karte ersichtlichen Auseinandersetzungsgebiet zu, mit Ausnahme der öffentlichen Straßen, der Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Gewässer erster und zweiter Ordnung.
Mit Bescheid vom 30. August 1989 zog der Beklagte die Klägerin für das Rechnungsjahr 1989 zu einem Realverbandsbeitrag heran. Der Bemessung dieses Beitrags legte er eine Fläche von 145,51 ha zugrunde. Im Zuge des dagegen eingelegten Widerspruchs wurde die Richtigkeit der zugrunde gelegten Flächengröße unter Beteiligung des früheren Landkreises Hannover als Aufsichtsbehörde und des früheren Amtes für Agrarstruktur Hannover anhand der Verfahrenskarte zum Auseinandersetzungsverfahren betreffend "Die Spezialteilung und Verkoppelung vor der Stadt Burgdorf - Kreis Burgdorf 160" überprüft (vgl. Bl. 91 bis 109 BA A zu 10 LC 233/08, auszugsweise auch auf Bl. 24 ff. BA C zu 10 LC 233/08). Sodann half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin ab und setzte ihren Verbandsbeitrag mit Bescheid vom 9. Februar 1991 neu fest (Bl. 110 f. BA A zu 10 LC 233/08). Hierbei legte er eine realverbandspflichtige Fläche von 62,9399 ha zugrunde. Im Protokoll der nachfolgenden Mitgliederversammlung des Beklagten vom 28. März 1991 (Bl. 109 ff. [110 f.] BA B zu 10 LC 233/08) heißt es u.a.: Der Vorsitzende habe die Unterlagen eingesehen und sich davon überzeugen können, dass sich die Fläche BQ 6445 im Mitgliederverzeichnis von 1.291.871 Verbandsanteilen um 825.737 Verbandsanteile reduziere. Mit Schreiben an den (früheren) Landkreis Hannover vom 10. Februar 1991 sei die Reduzierung der Gesamtverbandsfläche auf neu 1.121,1936 ha dokumentiert worden. Dies nahm die Mitgliederversammlung zur Kenntnis.
Einen auf der Grundlage der verminderten Flächengröße berechneten Beitrag zahlte die Klägerin an den Beklagten jeweils in den Folgejahren bis zum Jahr 2005 mit Ausnahme des Jahres 2002, in dem ein für die Festlegung des Beitragssatzes erforderlicher Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten nicht zustande gekommen war (vgl. Bl. 10 f. [11] BA C zu 10 LC 233/08 sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 22.3.2002 - Bl. 115 ff. [116] BA C zu 10 LC 233/08).
Den Beitragssatz für das Rechnungsjahr 2007 von 11,02 EUR/ha beschloss die Mitgliederversammlung des Beklagten am 8. März 2007 mit 5.857.898 Ja-Stimmen gegen 2.472.019 Nein-Stimmen (Bl. 110 und 133 ff. der Gerichtsakte - GA). Von den Ja-Stimmen stammten 580.089 von der Klägerin, die sich auf Stimmrechte bezogen, welche auf 58,0089 ha Fläche entfielen, die unstreitig mit Verbandsanteilen der Klägerin verbunden waren. Weitere etwaige 814.376 Stimmrechte der Klägerin, die nach Auffassung des Beklagten zu den in dem Rezess genannten "untaxierten" Flächen des ehedem fiskalischen Forstes Jettlah gehörten, wurden bei der Abstimmung als "strittig" nicht berücksichtigt (Bl. 135 GA). Die Höhe des Beitragssatzes war so bemessen, dass die Summe der Beiträge zur Finanzierung der im Haushaltsplan 2007 vorgesehenen Ausgaben von 13.000 EUR nicht vollständig ausreichte. Die Ausgaben sollten vielmehr durch die Abschmelzung einer Rücklage von (zum 31. Dezember 2006) 15.220,36 EUR um 1.400 EUR mitfinanziert werden.
Im Protokoll der Mitgliederversammlung vom 8. März 2007 ist unter anderem Folgendes festgehalten:
"TOP 8: [Ausbau von Wegen]:
Herr A. erläutert den Vorschlag des Vorstandes (Anlage 4), aufgrund der begrenzten Mittel im laufenden Kalenderjahr nur insgesamt maximal 4.000 EUR zur Verfügung zu stellen. ...
TOP 9: [Grabenräumung und Rückschnitte]
Der Vorstand stellt folgenden Antrag (Anlage 4): Die Anlieger sollen bis zum 31. 5. 2007 schriftliche Anträge zum Grabenräumen stellen. Das Gesamtbudget wie später im Haushaltsplan 2007 genehmigt soll nicht überschritten werden. ... Für die Grabenräumung, Rückschnitte und Schlegeln sollen maximal 7.000 EUR an Gesamtmitteln zur Verfügung gestellt werden. ... Herr B. stellt die Frage nach der Haftung durch Befahren der Wege bei Nichträumung der Gräben. ... Die Pappeln zum Anwesen C. stellen langsam eine Gefahr dar und sollten bald beseitigt werden. Beschluss: Die Mitglieder stimmen bei Enthaltung der Stadt Burgdorf der Bereitstellung von 7.000 EUR für die gesamte Grabenräumung im Winter 2007/2008 zu.
...
TOP 11: [Haushaltsplan2007]
Der vom Vorstand eingebrachte Haushaltsplan 2007 wird um die in den vorangegangenen TOP abgestimmten Zahlen korrigiert. Nach der Aktualisierung schließt der Haushaltsplan 2007 in Einnahmen und Ausgaben mit je 13000 EUR ab. Bei dieser Summe kommen aus unseren Rücklagen 1.400 EUR (Anlage 4). Beschluss: Die Mitglieder stimmen diesem Haushaltsplan 2007 bei Enthaltung der Stadt Burgdorf mehrheitlich zu."
Den Beitragssatz von 11,02 EUR/ha hatte der Beklagte errechnet, indem er den Jagdertrag der örtlichen Jagdgenossenschaft, soweit ihn deren Mitglieder, die zugleich seine Mitglieder waren (vgl. für die Vergangenheit Bl. 53 BA A zu 10 LC 233/08), pauschal an ihn abführten, durch die Fläche des Realverbandes teilte, die verblieb (ca. 900 ha), nachdem er sie um die Flächen zweier Eigenjagden, darunter die Eigenjagd der Klägerin, vermindert hatte (vgl. das Protokoll der mdl. Verhandlung erster Instanz, Bl. 27, 4. Absatz, GA). Der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft liegt innerhalb der Grenzen des Verbandsgebiets (vgl. die Satzung der Jagdgenossenschaft Bl. 83 ff. BA C zu 10 LC 233/08). Die pauschale Abführung des Jagdertrags erkannte der Beklagte als Beitragsleistung derjenigen seiner Mitglieder an, die sich als Jagdgenossen daran beteiligten, d.h. keine Auszahlung ihres Anteils am Jagdertrag beanspruchten (vgl. das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 8.3.2007 - Bl. 107 ff. [110] GA).
Nachdem er zu der Überzeugung gelangt war, dass die Beitragsbemessung seit dem Rechnungsjahr 1989 fehlerhaft gewesen sei, zog der Beklagte die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2007 (Bl. 3 f. GA) unter Zugrundelegung einer seines Erachtens verbandspflichtigen Fläche von 139,4465 ha für das Jahr 2007 zu einem Verbandsbeitrag von 1.536,70 EUR (= 139,4465 ha x 11,02 EUR/ha) heran.
Diese Fläche setzte sich aus 137,0828 ha Eigentumsflächen der Klägerin zusammen, die nach Auffassung des Beklagten mit Verbandsanteilen verbunden waren, sowie 2,3637 Hektar "Drittflächen", wobei es sich um im Gebiet der Eigenjagd der Klägerin verlaufende Weg- und Wegteilflächen handelte, die nicht im Eigentum der Klägerin standen (vgl. Bl. 4 GA und Bl. 8 BA C zu 10 LC 233/08).
In dem Bescheid vom 29. Oktober 2007 hieß es u.a., der Realverband veranschlage 13.000 EUR Kosten für die Unterhaltung des Zweckvermögens für das Jahr 2007. Um die Ausgaben decken zu können, sei die Beitragserhebung erforderlich. Die Beiträge überstiegen nicht die veranschlagten Kosten. Der Beitrag des einzelnen Mitglieds errechne sich nach dem Anteil der Wirtschaftsfläche zur Gesamtfläche des Realverbandes. Der Betrag der Umlage der Klägerin errechne sich wie folgt: 58,0069 ha plus 79,0759 ha und 2,3637 ha ergäben in der Summe 139,4465 ha. Das Produkt aus diesen 139,4465 ha und dem Beitragssatz von 11,02 EUR pro Hektar betrage 1.536,70 EUR.
Die Klägerin hat am 21. November 2007 Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei Eigentümerin von realverbandspflichtigen Flächen mit einer Größe von insgesamt 62,9399 ha. Sie habe die Flächen aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vom Land Niedersachsen erworben. Der Beklagte gehe für die Bemessung des Beitrags jedoch von einer Fläche von 139,4465 ha aus. Der über einen Betrag von 693,60 EUR hinausgehende Betrag von 843,10 EUR sei zu.U.nrecht festgesetzt worden.
Zur weiteren Begründung verweise sie auf ihr Vorbringen in dem Parallelverfahren 1 A 1935/06. Dort hatte sie ausgeführt, der Bemessung des Beitrages werde eine unzutreffende Fläche zugrunde gelegt. Das Verteilungsregister und die Verfahrenskarte zum Auseinandersetzungsverfahren "Die Spezialteilung und Verkoppelung vor der Stadt Burgdorf - Kreis Burgdorf 160" umfasse Landesflächen von 46,8636 ha. Durch Zukauf mehrerer Flächen erhöhe sich die zu berücksichtigende Fläche auf 62,9399 ha. Der Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum diese Angaben nicht zutreffend sein sollten. Grundlegend für die Bemessung des Verbandsgebietes sei allein der Rezess. Aus § 1 des Rezesses gehe hervor, dass der Forstort Jettlah am Verfahren beteiligt gewesen, jedoch lediglich ein Teil seiner Fläche von 12,4 Ar bewertet worden sei. Die übrige Fläche habe dem Verfahren als untaxierte Fläche unterlegen. Die Eigentümer der untaxierten Flächen seien an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen und nicht Mitglieder des Realverbandes. Bereits der Rezess regle, dass Eigentümer von untaxierten Flächen nicht zu Kosten herangezogen würden. So regle § 14 die Festsetzung der Beitragsanteile der Beteiligten an den Verfahrens- und Folgeeinrichtungskosten. Dabei seien die untaxierten Flächen nicht berücksichtigt worden. Die streitbefangene Fläche dürfe deshalb nicht für die Beitragsbemessung herangezogen werden. Sie, die Klägerin, genieße auch keine abzugeltenden Sondervorteile; denn die Nutzung der von dem Beklagten unterhaltenen Wege und Zuwegungen sei für die Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Fläche nicht erforderlich und unterbleibe deshalb. Außerdem verstoße die Festsetzung gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 28. März 1991, der die Flächen und Verbandsanteile entsprechend reduziere.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2007 aufzuheben, soweit mit ihm für das Jahr 2007 ein höherer Beitrag als 693,60 EUR festgesetzt worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert, es werde bestritten, dass die Mitgliederversammlung am 28. März 1991 die Flächen und die Verbandsanteile der Klägerin auf 62,9399 ha reduziert habe. Dem gegen den Bescheid vom 30. August 1989 eingelegten Widerspruch sei aufgrund der Angaben des früheren Staatlichen Forstamtes Fuhrberg vom 9. Februar 1989 bzw. 1990 stattgegeben worden. Über das Erlöschen von Verbandsanteilen könne jedoch lediglich die Aufsichtsbehörde entscheiden. Dazu sei eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen. Mit Verfügung vom 27. Februar 1983 habe das Amt für Agrarstruktur Hannover die Verfahrensumringgrenze unanfechtbar festgestellt. Die Feststellung sei öffentlich bekannt gemacht worden. Aus der Karte gehe zweifelsfrei hervor, dass die betreffenden Grundstücke der Klägerin mit einer Größe von ca. 140 ha im Auseinandersetzungsgebiet lägen. Danach spreche zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Klägerin mit den streitgegenständlichen Gebieten Verbandsmitglied sei. Das Erlöschen von Teilen des Verbandsgebietes sei zuletzt am 11. Mai 1988 durch den damals zuständigen Landkreis Hannover verfügt worden. Die Waldgebiete der Klägerin seien davon jedoch nicht betroffen gewesen. Die Beiträge seien auf der Grundlage der amtlichen Karte neu festgesetzt worden. Er, der Beklagte, unterhalte für die Grundstückseigentümer das gesamte Wege- und Zuwegungssystem innerhalb seines Verbandsgebietes. Hieraus rechtfertige sich das öffentliche Interesse an der Zwangsmitgliedschaft. Dieses "System" funktioniere jedoch lediglich dann, wenn alle Grundeigentümer innerhalb der Umringgrenzen Mitglied des Realverbandes seien. Die Klägerin sei zwar juristische Person des öffentlichen Rechts. Dies rechtfertige aber nicht die kostenfreie Inanspruchnahme von Sondervorteilen. Diese wären gegeben, wenn sie berechtigt wäre, die Wege und Zuwegungen zu dem angeblichen Nichtverbandsgebiet kostenfrei zu nutzen.
Durch das angefochtene Urteil vom 23. April 2008 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Dies hat es im Wesentlichen begründet wie folgt:
Die Klage sei zulässig und begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2007 sei, soweit mit ihm für das Jahr 2007 ein höherer Umlagebeitrag als 693,60 EUR festgesetzt worden sei, rechtswidrig und verletze die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach den Feststellungen des Gerichts durch Einsichtnahmen in den "Rezess betreffend die Spezialteilung und Verkoppelung vor der Stadt Burgdorf, Kreis Burgdorf 160" nebst "Charte" aus dem Jahr 1879 (vgl. Vermerk v. 18.4.2008, Bl. 97 BA C zu 10 LC 233/08) und in die von dem Beklagten vorgelegte Flurkarte vom Januar 1988 sei es zutreffend, dass die von der Klägerin als beitragspflichtig anerkannte Fläche von 62,9399 ha sowie die übrige, von dem Beklagten ebenfalls herangezogene Fläche der Klägerin, das sogenannte Forstgebiet "Jettlah", von einer Größe von 76,5066 ha innerhalb der Verfahrensumringgrenze des Realverbandsgebietes lägen. Dieses Gebiet decke sich gemäß § 17 Abs. 4 [Satz 1] Halbsatz 2 Nds. Realverbandsgesetz i. d. Fassung vom 4. November 1969, zuletzt geändert am 5. November 2004, (im Folgenden: RealVbG), i.V.m. § 1 Abs. 2 der Satzung des Beklagten vom 6. Juni 1985, zuletzt geändert am 3. März 1987, mit dem Gebiet der Stadt Burgdorf.
Dieser Umstand lasse jedoch nicht zwingend auf die Beitragspflicht hinsichtlich der im Eigentum der Klägerin stehenden Fläche von 76,5066 ha schließen.
Gemäß § 6 Abs. 1 RealVbG sei Mitglied des Realverbandes, wer Inhaber eines Verbandsanteils sei. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG stehe in allen "sonstigen Realverbänden", zu denen der Beklagte zähle, den Eigentümern der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke mit Ausnahme der öffentlichen Straßen, der Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Gewässer erster und zweiter Ordnung ein Verbandsanteil zu. Fraglich sei, ob der Klägerin Verbandsanteile hinsichtlich der übrigen, in ihrem Eigentum stehenden Waldfläche von 76,5066 ha zustünden. Nach den Regelungen des Rezesses aus dem Jahr 1879 sei dies offensichtlich nicht der Fall (vgl. bei 1 A 1935/06 Rezess Bl. 76 in Ablichtung [gemeint ist wohl Seite 76 der Übertragung des Rezesses in BA A zu 10 LC 233/08]).
Die im Hinblick auf die Beitragspflicht auf den Grundstücksstandort bezogene Regelung des § 6 Abs. 1 RealVbG unterstelle offensichtlich, dass die im Realverbandsgebiet gelegenen Grundstücke bereits ursprünglich mit Verbandsanteilen verbunden gewesen seien. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei der Fassung der Vorschrift auf den Bezug zu Verbandsanteilen ganz verzichten und die Beitragspflicht lediglich von dem Standort der Grundstücke abhängig machen können.
Gemäß § 7 Abs. 1 RealVbG sei der Inhaber eines Verbandsanteils zur Teilnahme an den Verbandsangelegenheiten, insbesondere zur anteiligen Nutzung oder zur Benutzung des Verbandsvermögens, berechtigt und zur Beteiligung an den mit den Verbandsangelegenheiten verbundenen Lasten verpflichtet. Gemäß § 7 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 1 RealVbG richte sich der Umfang der Teilnahmerechte und der Pflichten bei Anteilen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG nach dem Flächenverhältnis der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden seien. Gemäß § 7 Abs. 3 RealVbG könne ein Mitglied Inhaber mehrerer Verbandsanteile sein.
Um feststellen zu können, welche Grundstücke mit Verbandsanteilen verbunden seien, sei zu klären, was in rechtlicher Hinsicht unter "Verbandsanteil" zu verstehen sei. Das Realverbandsgesetz definiere diesen Begriff nicht, sondern setze ihn voraus. In der Gesetzesbegründung zu § 7 Realverbandsgesetz aus dem Jahr 1969 heiße es, der Verbandsanteil habe einen Doppelcharakter. Auf ihm beruhe einmal das eigentliche Mitgliedschaftsrecht, d.h. der Anspruch auf Mitwirkung in allen Verbandsangelegenheiten, und vor allem das Stimmrecht. Zum anderen begründe der Anteil ein Recht auf Nutzung oder Benutzung des Verbandsvermögens. Der Entwurf des Gesetzes sehe grundsätzlich vor, dass der Verbandsanteil dem Teilnahmemaß nach bisherigem Recht entspreche. Er weiche jedoch hinsichtlich der aus einer Auseinandersetzung entstandenen alten Realverbände ohne Satzung, hauptsächlich der Interessentenschaften, von der bisherigen Regelung ab. Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. April 1887 bestimme sich das Beitragsverhältnis der Beteiligten an einer Interessentenschaft in erster Linie nach den Rezessbestimmungen (...). Nach dem Entwurf des Gesetzes solle stattdessen von dem Flächenverhältnis der Grundstücke ausgegangen werden. Das sei verwaltungsmäßig einfacher und entspreche der Sache besser, da der Umfang der tatsächlichen Benutzung, dem das Beitragsmaß ungefähr folgen sollte, stärker von der Größe als vom Wert der herrschenden Grundstücke abhänge (vgl. Nds. Landtag, 6. Wahlperiode, Drs. Nr. 205, S. 24). Hiernach habe das Realverbandsgesetz die Einrichtung des genossenschaftlichen Nutzungsrechts unter der Bezeichnung Verbandsanteil für alle Realverbände übernommen und vorausgesetzt, jedoch ohne die rechtliche Qualität neu zu regeln, und stelle es hinsichtlich des Beitragsverhältnisses zur Vereinfachung auf das "Flächenverhältnis der Grundstücke" ab. Diese - im Hinblick auf das im Abgabenrecht geltende Äquivalenzprinzip als mitArt. 14 GG vereinbar erscheinende - Vereinfachung des Gesetzgebers berücksichtige jedoch nicht, dass einzelne im Auseinandersetzungsgebiet liegende Grundstücke in der Vergangenheit an der für Interessentenschaften typischen agrarwirtschaftlichen Auseinandersetzung nur bedingt beteiligt gewesen seien und über entsprechende Verbandsanteile nicht verfügt hätten. Nach dem hier geltenden "Rezess betreffend die Spezialteilung und Verkoppelung vor der Stadt Burgdorf, Kreis Burgdorf 160" seien bestimmte im Auseinandersetzungsgebiet liegende Flächen "untaxiert" geblieben. Diese setzten sich aus dem "fiscalischen Forst Jettlah, aus dem Eisenbahnkörper und der Schillerslager Landstraße" zusammen. Hinsichtlich der Eigentümer von öffentlichen Straßen, der Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Gewässer erster und zweiter Ordnung sehe das Realverbandsgesetz in § 6 Abs. 2 Nr. 3 folgerichtig bereits eine Ausnahme vor; denn diesen stehe ein Verbandsanteil nicht zu.
Nach Auffassung des Gerichts stelle der "fiscalische Forst Jettlah" entsprechend der vorgenannten Regelung eine ebensolche Ausnahme dar; denn unabhängig davon, dass das Gebiet laut Rezess von 1879 nicht taxiert worden sei und ihm keine Verbandsanteile zukämen, sei dieses Gebiet - wie die oben genannten Ausnahmegrundstücke - auch heutzutage nicht mit den übrigen überwiegend agrarwirtschaftlich genutzten Flächen im Auseinandersetzungsgebiet gleichzusetzen.
Das im Streit stehende Waldgebiet "Jettlah" sei an dem agrarwirtschaftlichen Auseinandersetzungsverfahren Ende des 19. Jahrhunderts nur bedingt beteiligt gewesen.
Außerdem seien Rechtsvorgänger der Klägerin hinsichtlich dieses Forstgebietes nach der zum Rezess aus dem Jahr 1879 gehörenden "Charte" offensichtlich nicht auf die Nutzung der Einrichtungen der Interessentenschaft bzw. des Beklagten angewiesen gewesen; denn das Forstgebiet "Jettlah" sei nach der "Charte" von den Wegeflurstücken 1107, 1017 a, 881 und 1247 umringt bzw. anfahrbar gewesen, die im Rezess als öffentliche Wege bzw. als öffentlicher Holzweg ausgewiesenen seien. Danach seien die zum "Jettlah" zählenden Flurstücke ausschließlich über öffentliche Wege erreichbar gewesen. Hieran habe sich laut Liegenschaftskataster (vgl. Vermerk v. 18. April 2008, Bl. 97 BA C zu 10 LC 233/08) mit einer Ausnahme bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23. April 2008 nichts geändert. Lediglich der südwestlich gelegene "Peiner Weg" stehe nunmehr im Eigentum des Beklagten.
Laut Auszug aus dem Liegenschaftsbuch vom 15. April 2008 handele es sich bei dem in Rede stehenden "Jettlah" um ein Landschaftsschutzgebiet, das gemäß § 26 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz einer eingeschränkten Nutzung unterliege. Laut unbestritten gebliebener Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung werde dieses Gebiet alle fünf bis acht Jahre "durchforstet" und die Holzabfuhrfahrzeuge könnten das Gebiet über öffentliche Wege anfahren bzw. verlassen. Dies habe (auch) der Vorsitzende des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt (vgl. Protokoll v. 23. 4. 2008, Bl. 27, 3. Absatz, GA). Im Hinblick hierauf komme dem Umstand, dass Führer von Holzabfuhrfahrzeugen, denen die wegerechtlichen Verhältnisse am "Jettlah" laut (nicht protokollierter) Aussage des zuständigen Verwaltungsdezernenten unbekannt seien, einen Teil des nunmehr im Eigentum des Beklagten stehenden "Peiner Weges" genutzt hätten, kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. Denn unabhängig davon, dass von Seiten der Klägerin die Holzabfuhr grundsätzlich über die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege zu organisieren sei, sei die Klägerin über die als beitragspflichtig anerkannten Grundstücke von einer Gesamtfläche von 62,9399 ha, die südlich bzw. östlich unmittelbar an das "Jettlah"-Gebiet grenzten, an den durch die Wegeunterhaltung entstehenden finanziellen Lasten des Beklagten beteiligt. Damit stehe ihr in einem eingeschränkten Maß ein Nutzungsrecht für die Verbandswege zu. Eine Regelung, die vorschriebe, dass sich das Nutzungsrecht lediglich auf die Wege zu beschränken habe, die unmittelbar an die mit Verbandsanteilen verbundenen Flächen grenzten, sei nicht ersichtlich.
Die in Rede stehenden als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Flächen des "Jettlah" seien weder historisch noch aktuell mit den übrigen im Realverbandsgebiet gelegenen überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen zu vergleichen bzw. stünden nicht in Verbindung mit Verbandsanteilen, sodass für sie entsprechend den Ausnahmegebieten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG eine Beitragspflicht nicht bestehe. Die Frage, ob im Hinblick hierauf die mit Verfügung des "Kulturamtes" Hannover vom 27. Februar 1983 gemäß § 51 RealVbG getroffene Feststellung zur "Verfahrensumringgrenze" des Beklagten (vgl. Bl. 83, 85 BA A zu 10 LC 233/08) möglicherweise rechtswidrig sei, lasse das Gericht offen. Ob der gegen die Klägerin für das Jahr 2007 festgesetzte Realverbandsbeitrag der Höhe nach rechtmäßig sei, lasse das Gericht ebenfalls offen.
Die Berufung werde zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise.
Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 14. Mai 2008 hat der Beklagte am 11. Juni 2008 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel am 10. Juli 2008 im Wesentlichen begründet wie folgt:
Der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid sei in vollem Umfang rechtmäßig. Im Gegensatz zu der früheren Rechtslage leiteten sich heute die Rechte und Pflichten der Mitglieder sonstiger Realverbänden im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG nicht mehr aus Rezessen ab, sondern aus der Grundstücksbelegenheit. Dies gehe auch aus den Gesetzesmaterialien zu dem Realverbandsgesetz hervor. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG stehe ein Verbandsanteil den Eigentümern der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke mit Ausnahme der öffentlichen Straßen, der Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Gewässer erster und zweiter Ordnung zu. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die betreffenden Grundstücke der Klägerin in seinem, des Beklagten, Auseinandersetzungsgebiet lägen. Er, der Beklagte, lege ein Karte (BA A) vor, in der neben den Grenzen dieses Auseinandersetzungsgebietes das gesamte bei der Beitragsbemessung berücksichtigte Gebiet der Klägerin grün umrandet eingezeichnet sei und darin rot schraffiert die umstrittene Fläche. Da es sich bei der streitigen Fläche, insbesondere dem Jettlaher Forst, nicht um eine öffentliche Straßen handele, sondern um ein forstwirtschaftlich genutztes Waldgebiet, stehe der Klägerin auch für diese Flächen ein Verbandsanteil zu. Nach § 7 Abs. 1 RealVbG sei der Inhaber eines Verbandsanteils zur Beteiligung an den mit den Verbandsangelegenheiten verbundenen Lasten verpflichtet. Gemäß § 7 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 1 RealVbG richte sich der Umfang seiner Pflichten nach dem Flächenverhältnis der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden seien. Für ihn, den Beklagten, stelle damit § 7 RealVbG die Rechtsgrundlage dar, um von der Klägerin für die volle Fläche von 139,4465 ha Beiträge zu erheben. Der gegenläufigen Argumentation des Verwaltungsgerichts sei nicht zu folgen: Aus § 6 Abs. 1 RealVbG lasse sich nicht schließen, dass der Gesetzgeber offensichtlich unterstelle, die im Realverbandsgebiet gelegenen Grundstücke seien bereits ursprünglich mit Verbandsanteilen verbunden gewesen. Denn die Norm biete lediglich eine Definition, wer Mitglied des Realverbandes sei, und erwähne deshalb dabei die Verbandsanteile, weil diese der Anknüpfungspunkt für die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder seien. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, der Gesetzgeber stelle hinsichtlich des Beitragsverhältnisses zur Vereinfachung auf das "Flächenverhältnis der Grundstücke" ab, berücksichtige dabei jedoch nicht, dass einzelne im Auseinandersetzungsgebiet liegende Grundstücke an der für die Interessentenschaften typischenagrarwirtschaftlichen Auseinandersetzung nur bedingt beteiligt gewesen seien und über entsprechende Verbandsanteile nicht verfügt hätten, sei es nicht Aufgabe eines Gerichts erster Instanz, diese Nichtberücksichtigung zu korrigieren und eine eigene Regelung zu treffen, die von dem Wortlaut des Gesetzes und der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Intention des Gesetzgebers abweiche. Außerdem beachte das Verwaltungsgericht nicht, dass der fiskalische Forst Jettlah zum Zeitpunkt des Entstehens des Rezesses nur deshalb nicht mit Verbandsanteilen verbunden gewesen sei, weil es sich um königlichen Forst gehandelt habe. Daher, und nicht etwa weil er nicht agrarwirtschaftlich genutzt worden wäre, hätten damals keine Abgaben geleistet werden müssen. Die Aufzählung der Ausnahmen in § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG sei abschließend. Da dort Flächen, die historisch bedingt "untaxiert" geblieben seien, nicht aufgezählt würden, bleibe es für sie bei der Regel, dass ein Verbandsanteil den Eigentümern der im Auseinandersetzungsbiet belegenen Grundstücke zustehe. Weil der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen agrarwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nicht getroffen habe, komme es nicht darauf an, ob das hier streitige Gebiet der Klägerin über öffentliche Wege angefahren oder verlassen werden könne. Außerdem sei für das umstrittene Gebiet unstreitig, dass die großen Lastwagen, die das Holz aus der Forstwirtschaft abführen, auch in diesem Jahr von ihm, dem Beklagten, unterhaltene Wege benutzt und stark beschädigt hätten. Würde man die insgesamt 814.376 in der Abstimmung über den Beitragssatz am 8. März 2007 unberücksichtigten Stimmen der Klägerin, die auf die streitgegenständliche Fläche von 81,4376 ha entfielen, den Nein-Stimmen zuschlagen, ergäbe sich immer noch eine eindeutige Mehrheit zugunsten der Festlegung der Umlage auf 11,02 EUR/ha. Das würde auch dann gelten, wenn man entgegen dem tatsächlichen Abstimmungsverhalten der Klägerin davon ausginge, dass diese insgesamt mit Nein gestimmt hätte. Zum Zweck einer Minimierung des Verwaltungsaufwandes sei er, der Beklagte, bestrebt gewesen, im Rahmen der Beitragskalkulation zu einer Beitragshöhe zu gelangen, die es erlaubt habe, zugunsten fast aller Verbandsmitglieder die pauschale Abführung des Jagdertrags durch die Jagdgenossenschaft als Beitragsleistung anzuerkennen und auf die Erstellung einer Vielzahl von Beitragsbescheiden zu verzichten.
Der Beklagte beantragt,
das am 23. April 2008 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet dem Beklagten: Die hier streitbefangene Fläche hätte für die Beitragsbemessung nicht herangezogen werden dürfen, weil sie in dem "Rezessverfahren" nicht bewertet bzw. "taxiert" worden sei und ihr jeweiliger Eigentümer zwar keine Rechte aus dem Rezess herleiten könne, aber auch keinen Pflichten unterliege. Grundlegend für die Bemessung des verbandsbeitragspflichtigen Gebietes sei allein der Rezess. Dessen Regelungen, die einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herbeigeführt hätten, habe der Gesetzgeber nicht aufheben wollen. Insoweit könne auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die geltend gemachte Beitragspflicht lasse sich nicht auf die Verfügung des "Kulturamtes" Hannover vom 27. Februar 1983 stützen. Zum einen sei diese Verfügung immer noch nicht aufgefunden worden, zum anderen enthalte sie möglicherweise sogar die ausdrückliche Regelung, dass für die streitbefangene Fläche keine Verbandsanteile zustünden und sie deshalb nicht beitragspflichtig sei. Davon abgesehen habe eine Verfügung nach § 51 Abs. 3 Satz 3 RealVbG keine rechtsbegründende Wirkung. Eine Tatbestandswirkung hinsichtlich des Verlaufs der Grenzen des Gebiets, innerhalb dessen den Grundstückseigentümern Verbandsanteile zustehen, entfalte sie nicht, sondern schaffe lediglich eine Beweisvermutung, die durch einen entgegenstehenden Nachweis anhand des Rezesses entkräftet werden könne. Die Richtigkeit der Einzeichnungen des Beklagten in der überreichten Karte (BA A) werde nicht beanstandet. Lage und Größe der umstrittenen Fläche seien ausweislich der Übereinstimmung mit der Anlage K 2 (Bl. 92 GA) unstreitig. Streit herrsche zwischen den Parteien über die Beitragspflicht für eine insgesamt 82,5737 ha große Fläche. Die Bemessung des Beitrages unter Einschluss dieser Fläche nach einer Gesamtfläche von 145,5136 ha sei unzutreffend. Zutreffend sei die Festsetzung des Beitrages aufgrund einer Fläche von 62,9399 ha in den Jahren 1989 bis 2005 gewesen. Der Flächenunterschied rühre aus der vollständigen Berücksichtigung der Flurstücke 1 (14,8866 ha), 2 (17,1259 ha), 3 (17,2637 ha), 9 (4,2199 ha) und 10/2 (39,3716 ha) der Flur 5 in der Gemarkung Burgdorf. Stattdessen hätten die Flurstücke 1 und 2 gar nicht und die Flurstücke 3, 9 und 10/2 (zusammen 60,8552 ha) nur mit einem Anteil von 10,2940 ha berücksichtigt werden dürfen, weil nur sie innerhalb des Rezessgebietes lägen. Dies habe der Büroleiter des damaligen staatlichen Forstamtes Fuhrberg, Herr D., am 6. Februar 1990 bei einer Einsichtnahme in das Verteilungsregister und die Verfahrenkarte des Auseinandersetzungsverfahrens "Die Spezialteilung und Verkoppelung vor der Stadt Burgdorf" festgestellt. Außerdem genieße sie, die Klägerin, infolge der Möglichkeit, die von dem Beklagten unterhaltenen Wege in Anspruch zu nehmen, keine Vorteile, die mit den Vorteilen derjenigen Verbandsmitglieder vergleichbar seien, die Landwirtschaft betrieben und die Interessentenwege daher häufiger, z.B. jährlich mit schweren Erntemaschinen, nutzten. Denn die hier umstrittene Fläche sei über öffentliche Wege erreichbar und ihre Durchforstung finde in Allgemeinen sogar seltener als in Abständen von fünf Jahren statt. Im Hinblick darauf, dass bei den Festsetzungen der Verbandsbeiträge bis zum Jahre 2005 die streitbefangene Fläche nicht berücksichtigt worden sei, obwohl sie im Verbandsgebiet liege, stehe ihr, der Klägerin, jedenfalls Vertrauensschutz zu. Die lang andauernde tatsächliche Übung aller Beteiligten habe dazu geführt, dass die Geltendmachung der behaupteten Beitragspflicht jedenfalls verwirkt sei. Außerdem sei sie rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte ihr, der Klägerin, hinsichtlich der streitbefangenen Fläche keine Rechte zugestehe, was durch Nichtberücksichtigung entsprechender Stimmen bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung belegt sei.
Der Senat hat mit Verfügung des Berichterstatters vom 13. Juli 2011 eine amtliche Auskunft des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen eingeholt. Hinsichtlich des Inhalts der Anfrage und der Antwort der Behörde wird auf die Ver-fügung vom 13. Juli 2011 (Bl. 122 ff. GA) bzw. das Schreiben des Landesamtes vom 28. September 2011 (Bl. 138 f. GA) samt beigefügter Ablichtungen (BA E zu 10 LC 233/08) Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 10 LC 233/08 und 1 A 1935/06 (VG Hannover) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Karten des Beklagten (BA A und BA A, B und D zu 10 LC 233/08) verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz und der Beratung im Senat gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig (dazu unter 1), aber unbegründet (dazu unter2).
1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass die Vorinstanz die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen hat, obwohl wegen dieses Zulassungsgrundes eine Zulassung der Berufung zwar durch das Oberverwaltungsgericht (§ 124a Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO), nicht aber durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) gesetzlich vorgesehen ist. Denn auch im Falle eines solchen Versehens steht den Beteiligten nach § 124 Abs. 1 VwGO die Berufung zu und ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an die (fehlerhafte) Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden (Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 5; a. A.: Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, München 2008, § 124a Rn. 13, sowie Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, München 2011, § 124a Rn. 6, m.w.N.). Eine einschränkende Auslegung dieser beiden Vorschriften ist nicht gerechtfertigt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 124 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO besitzt für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 124 VwGO auch das Verwaltungsgericht eine Kompetenz zur Zulassung der Berufung. Deshalb hat das hier zu beurteilende Versehen bei der Anwendung des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO eine andere Qualität als ein Fehler, der darin besteht, dass ein Verwaltungsgericht die Berufung für einen Rechtsbereich zulässt, in dem nach besonderen Vorschriften die Berufung generell nur durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen werden kann (vgl. dazu: OVG Saarland, Beschl. v. 29. 1. 2004 - 7 Q 1/03 -, NVwZ-RR 2004, 701, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 3 ff.). Wenn die fehlerhafte Zulassung - wie hier - unter irriger Inanspruchnahme eines zwar in Betracht kommenden, aber richtigerweise nicht der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegenden Zulassungsgrundes erfolgt, lässt sich zudem nicht davon ausgehen, dass sie zur Zulassung eines Rechtsmittels führt, das aus dem angewendeten Zulassungsgrund schlechthin nicht zulassungsfähig ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer unwirksamen Berufungszulassung erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen kann. Denn ein Verwaltungsgericht, das die Berufung zulässt, wird über das Rechtsmittel der Berufung, aber nicht über den Antrag auf Zulassung der Berufung belehren. Unter der Voraussetzung, dass die Berufungszulassung unwirksam wäre, würde damit über einen falschen Rechtsbehelf belehrt. Die Belehrung über den falschen Rechtsbehelf müsste einer solchen gleichgestellt werden, die dahin erfolgte, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 58 Rn. 19; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.4.1987 - BVerwG 5 C 67.84 -, BVerwGE 77, 181 [BVerwG 02.04.1987 - BVerwG 5 C 67.84] [183 ff.] und Urt. v. 25.6.1985 - BVerwG 8 C 116.84 -, BVerwGE 71, 359 [BVerwG 25.06.1985 - BVerwG 8 C 116.84] [360 f.]). Entsprechend§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO könnte deshalb der durch die gerichtliche Entscheidung Beschwerte den statthaften Rechtsbehelf jederzeit noch einlegen, sobald er von dieser Möglichkeit Kenntnis erlangte, es sei denn er hätte das Recht zur Einlegung des Rechtsbehelfs verwirkt (vgl.BVerwG, Urt. v. 2.4.1987 - BVerwG 5 C 67.84 -, BVerwGE 77, 181 [184]). Es entstünde somit möglicherweise für längere Zeiträume eine erhebliche Unsicherheit darüber, ob ein verwaltungsgerichtliches Urteil Rechtskraft erlangt hat oder nicht.
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat, da der Beitragsbescheid vom 29. Oktober 2007, soweit ihn die Klägerin zulässigerweise angefochten hat, rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Denn die aus der von dem Beklagten vorgelegten Karte (BA A) ersichtliche, umstrittene Fläche hatte zwar, soweit sie im Eigentum der Klägerin stand, bei der Bemessung von deren Verbandsbeitrag Berücksichtigung zu finden (dazu untera). Der teilweise angefochtene Beitragsbescheid ist aber dennoch rechtswidrig, weil die Beitragsbemessung aus anderen Gründen der rechtlichen Überprüfung nicht standhält (dazu unter b).
a) Rechtsgrundlagen der umstrittenen Beitragserhebung sind die §§ 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. S. 187) i.d.F. des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412) - RealVbG - in Verbindung mit einerseits den §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 RealVbG und andererseits dem nach § 22 Abs. 1 Nr. 9 RealVbG am 8. März 2007 gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten über eine Beitragserhebung mit einem Beitragssatz von 11,02 EUR/ha.
Gemäß den soeben genannten Bestimmungen des Realverbandsgesetzes kann der Beklagte von seinen Mitgliedern Beiträge zur Deckung seiner Ausgaben erheben (§ 29 Abs. 1 RealVbG), wobei sich das Beitragsmaß für die Mitglieder nach deren Teilnahmemaß, also dem Umfang ihrer Pflicht zur Beteiligung an den mit den Verbandsangelegenheiten verbundenen Lasten zu richten hat (§§ 29 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 RealVbG). Dieser Umfang richtet sich bei Verbandsanteilen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG - also bei Anteilen an "sonstigen Realverbänden" im Sinne dieser Vorschrift - nach dem Flächenverhältnis der herrschenden (Thomas/Tesmer, Nds. Realverbandsgesetz, 8. Aufl. 2010, § 29 Erl. 1 i.V.m. § 7 Erl. 4) Grundstücke, mit denen nicht ruhende (vgl. § 14 RealVbG) Verbandsanteile verbunden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RealVbG). Sie bestimmt sich damit insbesondere nicht mehr nach dem aus dem Auseinandersetzungsrezess zu entnehmenden Verhältnis der Teilnahmerechte (Seehusen, Zum Niedersächsischen Realverbandsgesetz, § 7 Erl. 2, RdL 1970, 225 [230]).
In Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht betrachtet der erkennende Senat den Beklagten als einen "sonstigen Realverband" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG, und nicht als Realverband nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 RealVbG, obwohl für den Beklagten am 17. Juli 1883 "Statuten" beschlossen wurden (vgl. Bl. 5 ff. BA E zu 10 LC 233/08). Denn da der Beklagte zu den Interessentenschaften im Sinne des § 1 Nr. 1 RealVbG zählt, ist davon auszugehen, dass diese "Statuten" bei Inkrafttreten des Realverbandgesetzes unwirksam waren: Vor dem Inkrafttreten des preußischen Gesetzes, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 (Nds. GVBl. Sb III, S. 245) konnte eine Interessentenschaft nur durch die Gesamtheit der Beteiligten rechtliche Erklärungen abgeben und sich schon von daher keine organschaftliche Verfassung geben (vgl. Pannwitz, Das Recht der Interessentenschaften, Landschriften Verlag, Berlin-Bonn, S. 13). Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. April 1887 war sie ebenfalls nicht in der Lage, wirksam eine Satzung (Statut) zu erlassen (Nds. OVG, Urt. v. 7.10.1966 - III OVG A 104/65 -, RdL 1967, 24 [28], m.w.N., und Urt. v. 27.11.1975 - III OVG A 78/74 -, S. 10 des Urteilsabdrucks - u.a. -).
Aufgrund der Einschlägigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG hatte sich das Beitragsmaß der Klägerin also im Ergebnis nach dem Flächenverhältnis ihrer Grundstücke, die mit Verbandsanteilen verbunden sind, zu den mit Verbandsanteilen verbundenen Grundstücken der übrigen Mitglieder des Realverbandes zu richten. Dementsprechend war die Beitragshöhe der Klägerin von der Summe der Flächen ihrer mit Verbandsanteilen verbundenen Grundstücke abhängig zu machen, was hier rechnerisch durch die Multiplikation dieser Summe mit dem beschlossenen Beitragssatz erreicht werden sollte.
Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass zu den gemäß den §§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und 8 Satz 1 RealVbG mit Verbandsanteilen verbundenen Flächen der Klägerin auch die unter den Beteiligten umstrittene Fläche zählte, soweit sie im Eigentum der Klägerin stand. Hierfür ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich, ob diese Fläche nur "bedingt" an dem Auseinandersetzungsverfahren beteiligt war, das mit dem Rezess von 1879 abschloss. Insbesondere ist unerheblich, ob sie damals "untaxierter Boden" war, ob der Fiskus mit ihr nur an der Verkoppelung, aber nicht an der Spezialteilung teilnahm und ob aus § 14 des Rezesses zu folgern ist, dass der Fiskus sich an der künftigen Instandhaltung der Interessentenwege nicht zu beteiligen hatte. Vielmehr kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück mit einem Verbandsanteil verbunden ist, grundsätzlich allein auf das Eigentum an den im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücken an (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.11.1975 - III OVG A 78/74 -, S. 10 UA).
Auf der Grundlage der amtlichen Auskunft des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen vom 28. September 2011 ist nicht davon auszugehen, dass die etwaige unter dem 23. Februar 1983 gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 RealVbG a.F. ergangene Verfügung des Amtes für Agrarstruktur Hannover, durch welche die Grenzen des Gebietes, innerhalb dessen den Grundstückseigentümern Verbandsanteile zustehen, endgültig festgestellt wurden, auf ein Kartenmaterial Bezug nahm, in dem die unter den Beteiligten umstrittene Fläche zeichnerisch von dem Verbandsgebiet ausgenommen war oder ihre Darstellung innerhalb des Verbandsgebiets Besonderheiten aufwies. Die Annahme der Klägerin, in dem nicht auffindbaren Text der Verfügung könnte sich eine ausdrückliche Regelung dahingehend befunden haben, dass für die streitbefangene Fläche keine Verbandsanteile zustünden und sie deshalb nicht beitragspflichtig sei, ist mehr als fernliegend. Es kommt vielmehr lediglich in Betracht, dass die Verfügung einen Inhalt hat, der die Rechtsposition des Beklagten stützt. Es kann aber dahinstehen, ob die vorhandenen Indizien ausreichen, um festzustellen, dass gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 RealVbG a.F. unter dem 23. Februar 1983 eine Verfügung des Amtes für Agrarstruktur Hannover erging, durch welche die Grenzen des Gebietes, innerhalb dessen den Grundstückseigentümern Verbandsanteile zustehen, endgültig so festgestellt wurden, wie es der Beklagte behauptet, und welche Rechtswirkungen das hätte. Denn in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die in dem Vermerk vom 18. April 2008 (Bl. 97 BA C zu 10 LC 233/08) festgehalten sind, und im Hinblick darauf, dass nach § 1 des Rezesses von 1879 zu den sogenannten Teilungsgegenständen auch die "untaxierte Fläche" des fiskalischen Forstes Jettlah zählte, die Bestandteil der "Theilungs-Masse" war, hat der Senat - auch unabhängig vom einem dies bestätigenden Inhalt der etwaigen Verfügung vom 23. Februar 1983 - keinen Zweifel daran, dass die hier umstrittene Fläche in dem Auseinandersetzungsgebiet belegen ist, in dem eine Neuordnung durch das Verfahren der Spezialtheilung und Verkoppelung vor der Stadt Burgdorf erfolgte. Liegt die Klägerin aber mit ihren hier umstrittenen Grundstücken in diesem Auseinandersetzungsgebiet, so kann der Beklagte deren Flächeninhalte grundsätzlich auch der Beitragsberechnung zugrunde legen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.11.1975 - III OVG A 78/74 -, S. 11 UA).
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG verschiedene Arten von Grundstücken aufzählt, mit denen trotz ihrer Belegenheit im Auseinandersetzungsgebiet Verbandsanteile der Eigentümer nicht verbunden sind. Denn diese Ausnahmen sind hier nicht einschlägig und es ist auch nicht gerechtfertigt, ihnen die unter den Beteiligten umstrittene Eigentumsfläche im Wege einer Analogie gleichzustellen. Vielmehr ist in der Literatur (Seehusen, Zum Niedersächsischen Realverbandsgesetz, § 6 Erl. 4, RdL 1970, 225 [229]; Thomas/Tesmer, Nds. Realverbandsgesetz, 8. Aufl. 2010, § 6 Erl. 2.3) zu Recht anerkannt, dass nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG ein Verbandsanteil auch den Eigentümern solcher - nicht von den gesetzlichen Ausnahmen erfassten - Grundstücke im Auseinandersetzungsgebiet zusteht, mit denen diese Eigentümer vor dem Inkrafttreten des Realverbandsgesetzes an der jeweils betroffenen Interessentenschaft nicht beteiligt waren - etwa weil die Grundstücke durch eine Substanzverfügung nach dem preußischen Gesetz vom 2. April 1887 aus dem Vermögen der Interessenten ausgeschieden waren. Der Gesetzgeber des Realverbandsgesetzes hat ausweislich der Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage, Entwurf eines RealVbG, Begründung, zu § 6 Abs. 2, LT-Drucks. 6/205, S. 23 f.; Niederschrift über die 81. Sitzung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen am 4. 12. 1968, S. 16 f.) diese Konsequenz seiner alleinigen Anknüpfung an das Grundeigentum im Auseinandersetzungsgebiet erkannt, wenn er auch das potentielle Ausmaß der Einbeziehung bislang Unbeteiligter unterschätzt haben mag. Er hat diese Konsequenz im Zuge der Rechtsbereinigung hingenommen, weil er den Verwaltungsaufwand vermeiden wollte, der damit verbunden gewesen wäre, in sogenannten Identifikationsverfahren anhand eines Vergleichs der ursprünglichen und der aktuellen Besitzstände zu ermitteln, wer mit welchen Flächen an den Interessentenschaften vor der beabsichtigten gesetzlichen Neuordnung beteiligt war. Deshalb verbietet es sich, die durch den Gesetzgeber pragmatisch vollzogene teilweise Abkehr von den vorgefundenen rechtlichen Verhältnissen durch eine richterliche Rechtsfortbildung zu relativieren, die in Anknüpfung an die Art und Weise, in der Grundflächen ehedem in ein Auseinandersetzungsverfahren einbezogen waren, hinsichtlich der Beitragspflichtigkeit differenziert. Denn der mit solchen Differenzierungen verbundene Verwaltungsaufwand entspricht demjenigen eines Identifizierungsverfahrens, ohne dass die damit erreichbare Aufrechterhaltung vormaliger Verhältnisse in der Lebenswirklichkeit bei und seit dem Inkrafttreten des Realverbandsgesetzes eine sachliche Rechtfertigung fände. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem die Klägerin - auch wenn sich die umstrittene Fläche über öffentliche Wege erreichen lässt - durch die zusätzliche Möglichkeit, als Zufahrt die von dem Beklagten unterhaltenen Interessentenwege in Anspruch zu nehmen, in ähnlicher Weise besonders bevorteilt ist, wie andere Eigentümer der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke. Dies gilt namentlich bei einem Vergleich mit solchen Eigentümern, die auf ihren Grundstücken ebenfalls Forstwirtschaft betreiben, und zwar unabhängig davon, ob diese Eigentümer mit ihren Waldflächen bereits als Ergebnis der Spezialteilung des Burgdorfer Genossenschafts-Forstes vor dem Inkrafttreten des Realverbandsgesetzes an der Interessentenschaft beteiligt waren oder nicht.
Die von dem Verwaltungsgericht befürwortetet Analogie zu den in § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG genannten Ausnahmen scheitert deshalb nicht nur am Fehlen einer Regelungslücke. Auch eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist nicht gegeben. Denn es trifft nicht zu, dass mit den gesetzlichen Ausnahmen - wie das Verwaltungsgericht annimmt - "folgerichtig" an die Art und Weise angeknüpft wird, in der "untaxierte" Flächen im 19. Jahrhundert an Auseinandersetzungsverfahren beteiligt waren. Vielmehr gehen die gesetzlichen Ausnahmen auf eine von dem Gesetzgeber aufgenommene Anregung der Bundesbahndirektion Hannover zurück, welche die Bitte geäußert hatte, die Anlagen der Bundesbahn von der Mitgliedschaft in Realverbänden auszunehmen, weil es für die Bahn schwierig und umständlich wäre, wegen ihrer Eisenbahnanlagen zahllosen Realverbänden anzugehören. Außerdem ließ sich der Gesetzgeber von der Überlegung leiten, dass solche Mitgliedschaften keinen Sinn hätten, weil an den Interessentenwegen nur die Eigentümer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke interessiert seien, die in der Feldmark ihre Zufahrt über diese Wege fänden. Zu diesen Grundstücken gehörten die Eisenbahnanlagen ebenso wenig wie die öffentlichen Straßen und die Gewässer erster und zweiter Ordnung im Sinne des Niedersächsischen Wassergesetzes - auf welche die Ausnahmeregelung deshalb ebenfalls erstreckt wurde (vgl. Bericht des Abgeordneten Goerdeler über die Regierungsvorlage des RealVbG - Stenographischer Bericht über die 52. Sitzung des Nds. Landtages am 20.6.1969, Spalten 4878 ff. [4885 f.]).
Zu Recht steht der Beklagte auf dem Standpunkt, dass seine Mitgliederversammlung am 28. März 1991 (Bl. 109 ff. [110 f.] BA B zu 10 LC 233/08) keine Entscheidung getroffen habe, die dazu führte, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin, das Land Niedersachsen, in Ansehung der umstrittenen Eigentumsfläche aus der Mitgliedschaft in dem beklagten Realverband entlassen worden sei. Denn die Mitgliederversammlung beschloss zwar, dass sie die Reduzierung der Realverbandsfläche zur Kenntnis nehme. Darin lag aber nur eine Wissenserklärung und keine Willensbekundung, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 4 und Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 RealVbG a.F. oder den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 RealVbG a.F. gerichtet gewesen wäre. Ein entsprechender schriftlicher Bescheid oder Vertrag ist nicht erlassen bzw. geschlossen worden.
Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung der Klägerin, dass eine lang andauernde tatsächliche Übung aller Beteiligten dazu geführt habe, dass die Geltendmachung einer Beitragspflichtigkeit der umstrittenen Eigentumsfläche für die Rechnungsjahre ab 2006 "verwirkt" sei. Die Dauer der zwischen 1989 und 2005 unterlassenen Berücksichtigung der umstrittenen Fläche bei der Beitragsbemessung ist zu gering, als dass sich Gewohnheitsrecht hätte bilden können (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.11.1975 - III OVG A 78/74 -, S. 12), kraft dessen diese Fläche generell nicht mehr verbandspflichtig ist. Die Verwirkung speziell des Anspruchs auf den Realverbandsbeitrag für das Jahr 2007 scheidet aus. Die Verwirkung eines Anspruchs auf Realverbandsbeiträge kommt nur in Betracht, wenn ein entstandener Beitragsanspruch über einen unangemessen langen Zeitraum hinaus nicht geltend gemacht wird und überdies der Realverband durch sein Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, sodass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 9 ME 352/04 -, [...], Langtext Rn. 2). Ein solcher Vertrauenstatbestand wurde hier für den Beitrag des Jahres 2007 ersichtlich nicht geschaffen.
Es führt nicht zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Berücksichtigung der umstrittenen Eigentumsfläche bei der Beitragsbemessung, dass der Beklagte die Klägerin im Rechnungsjahr 2007 hinsichtlich ihrer Teilnahmerechte, insbesondere ihres Stimmrechts, so behandelte, als wäre ihr Teilnahmemaß ohne Berücksichtigung der umstrittenen Fläche zu bestimmen. Dies war zwar inkonsequent, ist aber erkennbar einer Rechtsunsicherheit geschuldet gewesen, für deren Entstehung die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger selbst verantwortlich waren. Außerdem war gerade das Recht der Klägerin zur Benutzung des Zweckvermögens des Beklagten, namentlich der Interessentenwege, vom Teilnahmemaß unabhängig und damit quotenmäßig nicht beschränkt (vgl. Thomas/Tesmer, Nds. Realverbandsgesetz, 8. Aufl. 2010, § 7 Erl. 3)
Wie bereits oben angesprochen sieht der Senat auch unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips keine Veranlassung, die Berücksichtigung der umstrittenen Eigentumsfläche bei der Beitragsbemessung zu beanstanden. Es verstößt nicht gegenArt. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. 13.4.1977 - BVerwG VII B 35.76 -, Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 193 - hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 5), sondern genügt den Anforderungen des Äquivalenzprinzips, dass sich das Beitragsmaß nach dem Flächenverhältnis der herrschenden Grundstücke richtet und damit in Form eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes am Umfang der wahrscheinlichen Nutzung der Anlagen des Realverbandes orientiert (vgl. Thomas/Tesmer, Nds. Realverbandsgesetz, 8. Aufl. 2010, § 29 Erl. 1). Dies beinhaltet eine zulässige Pauschalisierung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die hier umstrittene Eigentumsfläche auch über öffentliche Wege erreicht werden konnte, ohne die Interessentenwege des Beklagten in Anspruch zu nehmen, ob auf ihr lediglich Forst- und nicht Landwirtschaft betrieben wurde und ob sie in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, in dem bei ihrer Bewirtschaftung die Einschränkungen des § 26 Abs. 2 BNatSchG zu beachten waren.
b) Obwohl die umstrittene Fläche, soweit sie im Eigentum der Klägerin steht, bei der Beitragsmessung berücksichtigt werden durfte, ist der teilweise angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig, weil die Beitragsbemessung aus anderen Gründen der rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
Gemäß § 29 Abs. 1 RealVbG kann ein Realverband von seinen Mitgliedern Beiträge zur Deckung seiner Ausgaben erheben. Dies bedeutet, dass die Kalkulation des Beitragssatzes von der Feststellung auszugehen hat, welche Ausgaben dem Realverband im jeweiligen Beitragszeitraum durch eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 3 RealVbG) entstehen werden (vgl. Pr. OVG, Urt. v. 11.3.1892 - Rep. II. C. 12./92. - OVG Bd. 23, S. 68 [72]). Hingegen ist eine Beitragskalkulation schon im Ansatz nicht rechtmäßig, die faktisch von der Einnahmeseite her erfolgt, indem der Jagdertrag der örtlichen Jagdgenossenschaft, soweit ihn die Jagdgenossen, die zugleich Verbandsmitglieder sind, pauschal für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen zur Verfügung stellen, zum Maßstab der Beitragsbemessung gemacht wird (vgl. Pr. OVG, Urt. v. 11.3.1892 - Rep. II. C. 12./92. - OVG Bd. 23, S. 68 [73]). Insbesondere das Bestreben der Mitgliederversammlung eines Realverbandes, die Höhe der Verbandsbeiträge so zu deckeln, dass diejenigen Verbandsmitglieder, die zugleich der örtlichen Jagdgenossenschaft angehören, ihre Beiträge für die Unterhaltung der Zweckgrundstücke auf ihre Jagderträge aus den herrschenden Grundstücken beschränken können, stellt einen Gebrauch des nach § 29 Abs. 1 RealVbG eingeräumten Ermessens dar, der dem Zweck der Ermächtigung nicht entspricht. Denn die Höhe der mit den herrschenden Grundstücken erzielbaren Jagderträge entbehrt jeder Bedeutung für die Beitragsbemessung des Realverbandes (vgl. Pr. OVG, Urt. v. 11.3.1892 - Rep. II. C. 12./92. - OVG Bd. 23, S. 68 [73]). Die Beitragskalkulation des Beklagten lässt sich auch nicht mit dem Bestreben rechtfertigen, den Verwaltungsaufwand für eine Heranziehung der Beitragspflichtigen zu minimieren. Vielmehr sind die Modalitäten der Beitragserhebung für die Beitragskalkulation nachrangig, sodass mit ihnen ebenfalls keine feste Zielvorgabe für eine Beitragsbemessung begründet werden kann, welche die Kalkulation an die irrelevante Höhe der Jagderträge bindet.
Dem am 8. März 2007 gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten über eine Beitragserhebung für das Rechnungsjahr 2007 mit einem Beitragssatz von 11,02 EUR/ha lag ausweislich der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Rechengang zugrunde, der in der dargestellten, unzulässigen Weise an die Einnahmeseite anknüpfte. Außerdem stellen die oben im Tatbestand dieses Berufungsurteils zitierten Passagen aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 8. März 2007 ein überzeugendes Indiz dafür dar, dass die an den Jagderträgen orientierte Beitragsbemessungspraxis des Beklagten zu einer Unterfinanzierung des Realverbandes führt, die eine sachgerechte Wahrnehmung der ihm im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit (§ 3 RealVbG) obliegenden Aufgaben gefährdet. Dies offenbart einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten, der in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 1 VwGO im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung beachtlich ist. Der Ermessensfehlgebrauch führt zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Beitragssatz, die ihrerseits die Rechtswidrigkeit des Beitragbescheides vom 29. Oktober 2007 nach sich zieht, und zwar auch insoweit als ihn die Klägerin teilweise angefochten hat.
Über den soeben aufgezeigten Ermessensfehlgebrauch hinaus leidet die Beitragserhebung des Beklagten unter einem weiteren Rechtsfehler. Wie bereits oben ausgeführt hatte sich das Beitragsmaß der Klägerin im Ergebnis nach dem Flächenverhältnis ihrer Grundstücke, die mit Verbandsanteilen verbunden sind, zu den mit Verbandsanteilen verbundenen Grundstücken der übrigen Mitglieder des Realverbandes zu richten. Denn bei Verbandsanteilen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG richtet sich das Teilnahmemaß - und damit auch das Beitragsmaß - nach dem Flächenverhältnis der herrschenden (Thomas/Tesmer, Nds. Realverbandsgesetz, 8. Aufl. 2010, § 29 Erl. 1 i.V.m. § 7 Erl. 4) Grundstücke, mit denen nicht ruhende (vgl. § 14 RealVbG) Verbandsanteile verbunden sind (§§ 29 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RealVbG). Dies bedeutet, dass die Zweckgrundstücke und die mit Verbandsanteilen verbundenen eigenen Grundstücke des Beklagten bei der Beitragsberechnung hätten unberücksichtigt bleiben müssen.
Dies hat der Beklagte - ausweislich auch der Begründung des angefochten Bescheides vom 29. Oktober 2007 - jedoch nicht beachtet, indem er den Beitrag des einzelnen Mitglieds nach dem Anteil der Wirtschaftsfläche zur Gesamtfläche des Realverbandes errechnete. Denn in die Summe der Flächen, die er als Faktor der Ermittlung des Verbandsbeitrages der Klägerin zugrunde legte, ließ er 2,3637 Hektar "Drittflächen" eingehen, bei denen es sich um im Gebiet der Eigenjagd der Klägerin verlaufende Weg- und Wegteilflächen handelte, die nicht im Eigentum der Klägerin standen.
Auch in die Berechnung des anderen Faktors der Beitragsbemessung, also des Beitragssatzes, gingen nicht berücksichtigungsfähige Flächen ein. Denn der Beklagte errechnete den Beitragssatz, indem er den pauschal an ihn abgeführten Jagdertrag durch die Fläche des Realverbands teilte, die verblieb, nachdem er sie um die Flächen zweier Eigenjagden - darunter die Eigenjagd der Klägerin - vermindert hatte. Der Divisor dieses Rechengangs ergab sich damit aus einer Subtraktion von Flächen, in denen ebenfalls unzulässigerweise die Flächen der Zweckgrundstücke des Beklagten enthalten waren.
Letztlich führte der Rechengang des Beklagten dazu, dass als Beitragsmaß für die Klägerin statt des Flächenverhältnisses der herrschenden Grundstücke, mit denen nicht ruhende Verbandsanteile verbunden waren, das Flächenverhältnis der Jagdbezirke zu Anwendung gelangte. Dies lässt das Realverbandsgesetz jedoch nicht zu.