Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.11.2020, Az.: 2 NB 247/20

Anordnungsanspruch; Gesetzesvorbehalt; Ranglistenplatz; Studienplatzvergabe; Teilstudienplatz; Vergabesystem; Zahnmedizin; Zulassung innerkapazitäre

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.11.2020
Aktenzeichen
2 NB 247/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.04.2020 - AZ: 8 C 126/20

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. April 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt seine vorläufige innerkapazitäre Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2020 lehnte die Stiftung für Hochschulzulassung im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin den Zulassungsantrag des Antragstellers sowohl in der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) als auch im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) ab. Aufgrund seiner Abiturdurchschnittsnote von 2,5 erreichte der Antragsteller insoweit bei einem Wert von 16027 den Rangplatz 2960 bei einem Grenzrang von 86. Im ZEQ erreichte der Antragsteller den Rangplatz 590 (bei einem Grenzrang von 68) und im AdH-1 und AdH-2 die Rangplätze 3186 (Grenzrang 184) und 733 (Grenzrang 38). Die Zahl der zu verteilenden Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin ist durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2019/2020 und Sommersemester 2020 vom 3. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 163) für Studienanfänger im Sommersemester 2020 auf 41 festgesetzt worden. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste sind diese Plätze mit rangbesseren Bewerbern belegt.

Daraufhin hat der Antragsteller Klage (8 A 58/20) erhoben - über die bisher nicht entschieden ist - und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Durch Beschluss vom 29. April 2020, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 innerhalb der festgesetzten Kapazität in den Auswahlverfahren der Hochschule zuzulassen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es entgegen der Ansicht des Antragstellers im Rahmen der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht darum gehe, ob ein bestimmtes Prüfungsergebnis, das in einer Bewertungsstufe ausgedrückt werde, in rechtmäßiger Weise zustande gekommen sei, sodass die Vergabe der Studienplätze nicht nach den Grundsätzen, die für prüfungsrechtliche Entscheidungen gelten würden, ausgestaltet werden müsse. Sondern es bestünden vielmehr Parallelen zu den Auswahlverfahren bei der Vergabe von Ämtern und Dienstposten im öffentlichen Dienst. Daher hätten die Studienplatzbewerberinnen und -bewerber nicht einen Anspruch auf eine Zulassung, sondern nur ein aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG folgendes subjektiv öffentliches Recht auf eine sachgerechte Auswahlentscheidung. Diese Auswahlentscheidung sei als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich darauf beschränke, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften und mit höherrangigem Recht vereinbare Verwaltungsvorschriften verstoßen habe. Von diesen Grundsätzen ausgehend sei für eine fehlerhafte Vergabe der Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin durch die Antragsgegnerin nichts ersichtlich. Auch an der Rechtmäßigkeit der angewandten Auswahlvorschriften bestünden keine Zweifel. Dem Gesetzesvorbehalt und den materiellen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts sei genügt worden. Die Vergabe der Studienplätze habe sich hiernach grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung zu orientieren, wobei aber auch andere Kriterien einbezogen werden könnten.

Hiergegen führt der Antragsteller seine Beschwerde.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 vorläufig zum Studium im Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im innerkapazitären Vergabeverfahren auf einen Vollstudienplatz, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt bzw. dessen Äquivalent (Teilabschnitt) im etwaigen Modellstudiengang zuzulassen, weiter hilfsweise, das innerkapazitäre Vergabeverfahren vorläufig zu wiederholen,

hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung seiner Beschwerdebegründung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

1. Der sinngemäße Beschwerdeeinwand des Antragstellers, ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium folge bereits aus der von ihm geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems, greift nicht durch. Selbst wenn man die von dem Antragsteller aufgestellte Prämisse der Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems als richtig unterstellt, ergibt sich allein hieraus und auch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium. Die Konkretisierung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten ist dem Normgeber vorbehalten, sodass dieser und nicht die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen hat, indem er die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren gegebenenfalls nachbessert (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2016 - 13 B 1268/16 -, juris Rn. 3 ff. m.w.N.).

2. Ungeachtet dessen und ungeachtet der von dem Verwaltungsgericht und dem Antragsteller aufgeworfenen Frage, nach welchen entsprechend anzuwendenden Grundsätzen die dogmatische Herleitung und die Ausgestaltung der Vergabe der Studienplätze sowie die gerichtliche Überprüfung - prüfungsrechtliche Entscheidungen, Vergabe von Ämtern und Dienstposten im öffentlichen Dienst oder Konkurrentenverfahren betreffend Marktbeschickung - vorzunehmen ist, ist für den Senat entgegen der Ansicht des Antragstellers eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, nicht ersichtlich.

Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf. Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (sog. "Wesentlichkeitsdoktrin", BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 u.a. -, juris Rn. 199). Inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 67 f. m.w.N.). Auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, können den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für das Bundesrecht und Art. 43 Abs. 1 Satz 2 NV für das niedersächsische Landesrecht führen als eine Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 u.a. -, juris Rn. 198 ff. m.w.N.). Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen sind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist.


Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die in Niedersachsen gesetzlich, verordnungs- und satzungsrechtlich normierte Vergabe der Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin diesen Grundsätzen und insbesondere dem durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 (- 1 BvL 3/14 u.a. -, NJW 2018, 36, juris) festgelegten verfassungsrechtlichen Rahmen widerspricht. Der Gesetzgeber muss hiernach die für die Vergabe von knappen Studienplätzen wesentlichen Fragen, insbesondere die Auswahlkriterien der Art nach, selbst regeln, darf den Hochschulen aber gewisse Spielräume für die Konkretisierung dieser Auswahlkriterien einräumen (vgl. Leitsatz 3). Die Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze haben sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren und die herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden (vgl. Leitsatz 2). Die Abiturdurchschnittsnote ist weiterhin ein geeignetes Kriterium, muss allerdings für einen hinreichenden Teil der Studienplätze daneben noch Raum für weitere Auswahlkriterien mit erheblichem Gewicht lassen (vgl. Leitsatz 5). Im Auswahlverfahren der Hochschulen dürfen die Studienplätze nicht allein und auch nicht ganz überwiegend nach dem Kriterium der Abiturnoten vergeben werden, sondern es muss zumindest ergänzend ein nicht schulnotenbasiertes, anderes eignungsrelevantes Kriterium einbezogen werden (BVerfG, Urt. v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. -, juris Rn. 209). Das von dem Antragsteller eingeforderte Kriterium der Note der Berufsausbildung - neben der Art der Berufsausbildung - ist verfassungsrechtlich hingegen nicht gefordert, weil die Noten der diversen Berufsausbildungen nicht vergleichbar sind. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht weiter herausgestellt, dass das Kriterium einer Wartezeitquote den Anteil von 20 % der Studienplätze nicht überschreiten darf und die Wartezeit in der Dauer zu begrenzen ist (vgl. Leitsatz 6). Die Beschwerdeeinwände des Antragstellers, es bedürfe schulnotenunabhängiger Kriterien, die Abiturnote sei demgegenüber allenfalls marginal zu berücksichtigen, weil es im Vergabeverfahren über die Stiftung für Hochschulzulassung bereits eine erhöhte Quote von 30 % für die Vergabe nach der Abiturnote gebe und die Erhöhung der Vergabe über die Abiturnote im Auswahlverfahren der Hochschule zu einer verfassungswidrigen Doppelansetzung der Abiturnote führe, die Berücksichtigung lediglich der Art der Berufsausbildung sei verfassungswidrig, vielmehr müsse die Abschlussnote der Berufsausbildung in das Auswahlverfahren der Hochschule einfließen, die schulnotenabhängige Ansetzung der Eignungsquote sei mit 10 % viel zu niedrig und die Wartezeit sei mit einer kurzen Übergangszeit mit einer geringen Quote nicht hinreichend einbezogen worden, greifen mithin nicht durch.

3. Abgesehen davon, dass etwaige Fehler im Auswahlverfahren für sich genommen keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium begründen, ist nicht ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin durchgeführte Verfahren zur Vergabe der Studienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an durchgreifenden Fehlern leidet. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Ranglistenplätze des Antragstellers zu beanstanden sind. Auch im Verfahren auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes gebietet die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht, dass die Richtigkeit der Bewerbungsunterlagen jedes einzelnen Bewerbers durch das Verwaltungsgericht selbst und „ins Blaue hinein“ kontrolliert werden muss. Zwar ist im Hochschulzulassungsverfahren mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit schon im gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu gewährleisten. Einer Prüfung im Einzelnen bedarf es aber nur für den Fall, dass insoweit berechtigte Zweifel entweder substantiiert vorgetragen oder sonst offensichtlich sind (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Derartige berechtigte Zweifel hat der Antragsteller mit seinen mit der Beschwerdebegründung lediglich in den Raum geworfenen abstrakten Fragen („Wer trägt Bewerbungsdaten aus den Bewerbungsunterlagen in das System ein? Wie ist das Personal geschult, ist es verbeamtet? Welche Soft- und Hardware mit welchem Stand und welchen Firewalls wird benutzt? Welche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung gibt es?“), ohne konkrete Bezüge zu etwaigen Ungereimtheiten im Vergabeverfahren der Antragsgegnerin zu benennen, nicht aufgezeigt. Daher hat auch der (zweite) Hilfsantrag des Antragstellers auf vorläufige Wiederholung des internen Vergabeverfahrens keinen Erfolg. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein derartiger Anspruch mangels Rechtsschutzbedürfnis von vornherein dann ausscheidet, wenn der Vorlesungsbeginn bereits begonnen oder das Semester - wie hier - bereits in Gänze zurückliegt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2016 - OVG 5 NC 23.15 -, juris Rn. 14 m.w.N.), kommt es mithin ebenso wenig entscheidungserheblich an wie auf die Frage nach der richtigen Auslegung des Art. 10 Abs. 9 des Staatsvertrags.

4. Der von dem Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zuteilung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatzes (Teilstudienplatz) geht ins Leere. Derartige Teilstudienplätze werden in dem Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin nach den für das Sommersemester 2020 geltenden Rechtsverhältnissen nicht ausgewiesen, weil es sich um eine einheitliche Lehreinheit und mithin um einen einheitlichen Studiengang handelt. Im Unterschied zur Humanmedizin (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) besteht in dem Studiengang Zahnmedizin keine kapazitätsrechtlich zu beachtende Trennung zwischen dem vorklinischen und dem klinischen Studienabschnitt.

Eine faktisch feststellbare Trennung in einen vorklinischen Teil und einen klinischen Teil reicht nicht aus, um daraus entgegen den geltenden eindeutigen Bestimmungen konkrete Folgerungen etwa im Hinblick auf die Ausweisung von Teilstudienplätzen abzuleiten (Senatsbeschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, juris Rn. 4 m.w.N., v. 8.6.2011
- 2 NB 423/10 -, juris rn. 43 und v. 9.2.2015 - 2 NB 336/14 -).

Einen von dem Antragsteller in seinem ersten Hilfsantrag ebenfalls in Bezug genommenen „etwaigen Modellstudiengang“ gibt es bei der Antragsgegnerin nicht, sodass auch dieser Hilfsantrag bereits deshalb ins Leere geht.

Die von dem Antragsteller am Ende seiner Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter Nennung von „angestellten Berechnungen“ angezweifelte Rechtmäßigkeit der Trennung in ein innerkapazitäres und ein außerkapazitäres Verfahren verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss eine Überprüfung der normativ festgesetzten Zulassungszahl auf der Grundlage der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nicht vorgenommen, konkrete Einwände gegen letztere hat der Antragsteller nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).