Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.12.2011, Az.: 12 ME 198/11
Fahrerlaubnis; Entziehung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.12.2011
- Aktenzeichen
- 12 ME 198/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 45253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.07.2011 - AZ: 7 B 1576/11
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I .
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Bei einer Verkehrskontrolle am 23. Mai 2011 gegen 23.50 Uhr geriet er in den Verdacht, sein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt zu haben. Die durchgeführte Blutentnahme erbrachte ausweislich des Befundberichts der LADR GmbH vom 7. Juni 2011 den Nachweis von Benzoylecgonin mit einem Wert von 840 ng/ml und von Kokain mit einem Wert von 330 ng/ml. Nach Anhörung entzog der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 8. Juli 2011 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an.
Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde - wie schon erstinstanzlich - geltend, er sei einem Irrtum über die Art des Betäubungsmittels unterlegen. Bis zur Verkehrskontrolle sei er davon ausgegangen, er habe Marihuana und nicht Kokain konsumiert. Am 23. Mai 2011 sei er auf einer Feier gewesen, bei der auch Betäubungsmittel in Form eines sog. "Joints" konsumiert worden seien. Einige Gäste hätten ihn aufgefordert, "wenn er schon nichts trinke, dann doch wenigstens einen Zug zu nehmen". Nachdem man ihm mitgeteilt habe, es handele sich um qualitativ schwaches Marihuana, nach 2-3 Stunden wäre mit Sicherheit keine Wirkung mehr zu befürchten, habe er dem Druck nachgegeben.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Dem Senat erscheint - wie dem Verwaltungsgericht - der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht als ernsthaft möglich. Nach der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt: Behauptet - wie hier - ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.10.2010 - 12 ME 173/10 - und vom 9.9.2008 - 12 ME 217/08 - m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Der Antragsteller hat ein nachvollziehbares Motiv dafür, dass andere Gäste der Feier ihn unter falschem Vorwand - nämlich mit dem Bemerken, es handele sich um qualitativ schwaches Marihuana, obwohl es tatsächlich Kokain gewesen sei - aufgefordert haben sollen, "wenigstens einen Zug" von einem Joint "zu nehmen", nicht dargelegt. Sein Vorbringen ist indes auch aus anderen Gründen unglaubhaft. Die im Ergebnis der Blutprobe ermittelten - hohen - Werte von 840 ng/ml Benzoylecgonin und von 330 ng/ml Kokain jeweils im Serum deuten darauf hin, dass der Antragsteller eine nicht unerhebliche Menge von Kokain konsumiert haben muss. Es erscheint als ausgeschlossen, dass die Konsummenge, von der danach ausgegangen werden muss, Ergebnis des von ihm eingeräumten Konsumakts, er habe dem Drängen nachgegeben, ".. doch wenigstens einen Zug (von dem Joint) zu nehmen", sein kann. Unglaubhaft ist ferner, dass der Antragsteller bei Antritt der Fahrt ungeachtet der bei der Blutentnahme festgestellten Werte keine Wirkungen/Beeinträchtigungen empfunden haben will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs.1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).