Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.12.2011, Az.: 9 LA 163/10

Vorliegen einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier im Zusammenhang mit der Rechtfertigung einer höheren Besteuerung dieser Hunderasse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.12.2011
Aktenzeichen
9 LA 163/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 29914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1202.9LA163.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 05.08.2010 - AZ: 2 A 1190/09

Fundstellen

  • DVBl 2012, 123-124
  • DÖV 2012, 203
  • FStNds 2012, 171-172
  • NdsVBl 2012, 68-72
  • NordÖR 2012, 134-136

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die höhere Besteuerung insbesondere der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen (hier: Staffordshire-Bullterrier) durch den kommunalen Steuersatzungsgeber ist sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

  2. 2.

    Die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier beruht nicht auf offensichtlich unrichtigen oder durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse überholten Annahmen. Die ggfs. geringe Zahl dokumentierter Beißvorfälle ist allein nicht geeignet, die abstrakte Gefährlichkeit zu widerlegen.

  3. 3.

    Der Verzicht auf eine Rasseliste in der landesgesetzlichen Regelung zur Gefahrenabwehr (hier: NHundG in der seit dem 01.10.2003 geltenden Fassung) schließt es nicht aus, dass sich der örtliche Steuersatzungsgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Lenkungszwecks weiterhin ohne eigene Erhebungen einer Rasseliste bedienen kann, die sich einerseits an eine bundesrechtliche Gefahrenabwehrnorm anlehnt, andererseits aber auch vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern entspricht.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung aus den von der Klägerin fristgerecht geltend gemachten Gründen liegen nicht vor.

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Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist die erstinstanzliche Abweisung der Klage gegen einen Steueränderungsbescheid der Beklagten, mit dem die Klägerin zur erhöhten Hundesteuer für ihren Staffordshire-Bullterrier herangezogen wurde.

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Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 20. März 2009 für den Zeitraum März bis Dezember 2009 eine Hundesteuer für den von der Klägerin angemeldeten zweiten Hund der Rasse Staffordshire-Bullterrier in Höhe von 416,67 EUR festgesetzt und damit die bisherige Heranziehung für (nur) einen Hund erhöht.

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Nach § 3 Abs. 1 Buchst. d der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 28. Juni 2007 - HStS - beträgt die jährliche Steuer für einen gefährlichen Hund 500,-- EUR, während ansonsten die Steuer für den ersten Hund 45,-- EUR und für den zweiten Hund 80,-- EUR beträgt. Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d sind gemäß § 3 Abs. 2 HStS solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht und von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Hundegesetz festgestellt hat. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS jedenfalls Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

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Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Änderungsbescheid der Beklagten erhobene Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für einen gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 2 HStS sei wirksam und eine erhöhte Besteuerung von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier sei zulässig. Insbesondere sei kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Willkürverbot festzustellen, weil für die von der Beklagten getroffene Regelung sachliche Gründe bestünden. Es sei rechtlich unbedenklich, wenn für die erhöhte Hundesteuer bei den in § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS aufgeführten Hunderassen keine konkret festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes das maßgebliche Kriterium für die Einstufung als gefährlicher Hund sei, sondern ein genetisches Potential, das bei Hinzutreten weiterer Umstände die Hunde zu einer entsprechenden Gefahr werden lasse. Bei den aufgelisteten Hunden (auch der Rasse Staffordshire-Bullterrier) handele es sich um solche, denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft sowie insbesondere vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Zucht eine solche abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden könne. Die Vermutung über die Zugehörigkeit der Rasse eines Hundes zum Kreis der als gefährlich angesehenen Hunde sei als solches schon geeignet, die erhöhte Besteuerung auszulösen, ohne dass es auf den Nachweis der individuellen Gefährlichkeit des betroffenen Hundes ankomme. Die gegen die Zulässigkeit einer solchen Rasseliste im Zusammenhang mit einer Hundesteuersatzung vorgebrachten Einwände der Klägerin (insbesondere hinsichtlich einer besonderen Beobachtungs- und Kontrollpflicht der Beklagten zum Beißverhalten der betroffenen Hunderassen) griffen nicht durch. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag sei nicht nachzugehen gewesen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, dass ein Hund der Rasse Staffordshire-Bullterrier nicht gefährlicher sei als Hunde der Rassen Bullmastif, Dogo Argentino, Dobermann, Schäferhund und Rottweiler, für die Entscheidung nicht erheblich sei. Im Übrigen sei es der Beklagten im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums zuzubilligen, sich bei der Fassung von Rasselisten auf die im HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen zu beschränken und sich insoweit an das Ergebnis der Bewertung der prognostischen Einschätzung der Gefährlichkeit von solchen Hunden seitens des Bundesgesetzgebers anzulehnen.

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Soweit die Klägerin hiergegen zur Begründung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst geltend macht, dass es nicht gerechtfertigt sei, Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier als abstrakt gefährlich anzusehen, weil diese Rasse weder wegen ihres genetischen Potenzials noch wegen ihrer Größe, ihres Gewichts bzw. ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft oder ihrer Zuchtgeschichte als besonders gefährlich anzusehen sei, verhilft ihr darauf bezogenes Vorbringen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung des bis zum 31. Dezember 2006 für das Hundesteuerrecht zuständig gewesenen 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass (allenfalls, zumindest aber) die im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 aufgeführten Hunderassen - darunter der Staffordshire-Bullterrier - als "gefährliche Hunde" angesehen werden könnten, die dementsprechend ungeachtet ihrer konkreten Gefährlichkeit zurückgedrängt und erhöht besteuert werden dürften (vgl. das Urteil vom 13.07.2005 - 13 LB 299/02 - NdsRpfl 2005, 384 = NdsVBl 2005, 329 unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 16. 03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 = NVwZ 2004, 597 = DVBl 2004, 698). Diese Einschätzung hat der 13. Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2006 (- 13 LA 196/06 -), der eine wortgleiche Regelung wie in § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS der Beklagten betraf, im Hinblick auf einen Staffordshire-Bullterrier-Mischlingshund bestätigt. Der seither für das Hundesteuerrecht zuständige 9. Senat hat in bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung gesehen (vgl. den Senatsbeschluss vom 08.02.2008 - 9 LA 110/07 -). Maßgebend für die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit der im HundVerbrEinfG aufgeführten und auch in der Hundesteuersatzung der Beklagten aufgeführten Hunderassen ist dabei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -, dass nach dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausgewerteten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zwar nicht allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann, der (Bundes-)Gesetzgeber jedoch für Hunde der in Rede stehenden Rassen von genügend Anhaltspunkten dafür ausgehen konnte, dass diese - sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren (neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, situative Einflüsse, vor allem aber Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters) - gefährlich werden können. In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 31.08.2011 - 9 B 8/11 -, vom 30.08.2011 - 9 B 4.11 - und vom 07.04.2011 - 9 B 61.10 - jeweils zitiert nach [...], unter Hinweis auf das sog. Kampfhundesteuer-Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Im Hinblick auf die erhöhte Besteuerung von Hunden der als abstrakt gefährlich angesehenen Rassen durch den kommunalen Satzungsgeber verlangen weder das Rechtsstaatsprinzip noch der allgemeine Gleichheitssatz, dass jede Gemeinde komplexe und strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial dieser Hunderassen jeweils für sich selbst erheben muss, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Vielmehr kann ein örtlicher Steuersatzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. In diesem Zusammenhang braucht der Satzungsgeber die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst erneut zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Nur wenn Letzteres der Fall ist, wäre er gehindert, gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen Annahmen begründete Regelung zu übernehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - KStZ 2006, 32 = NVwZ 2005, 1325 = Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 10 und Beschluss vom 25.03.2010 - 9 B 74.09 - zitiert nach [...]).

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Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen auf offensichtlich unrichtigen oder überholten Annahmen beruhen würde, ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Den von ihr angeführten Publikationen sind bereits keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu entnehmen, die eine abstrakte Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG vom 12. April 2001 widerlegen würden und eine Korrektur des § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS durch die Beklagte schon im Veranlagungsjahr 2009 geboten hätten. So bezieht sich die vorgelegte Arbeit von Gregor von Dungen vom 10. April 2010 mit dem Titel "Mythos Kampfhund" nicht auf eigene und neue empirische Untersuchungen und Erkenntnisse zur Aggressivität, Beißkraft und Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier, sondern der Verfasser kommentiert und bewertet die Untersuchungen anderer Autoren (ebenso zur Ausarbeitung von Dungens: OVG NW, Beschluss vom 05.04.2011 - 14 A 519/11 - zitiert nach [...]; zu einer Publikation eines anderen Autors mit gleichem Titel über den "Mythos Kampfhund": VG Minden, Urteil vom 14.01.2011 - 5 K 454/10 - zitiert nach [...]). Die zitierten Publikationen werden jedoch von der Klägerin nicht vorgelegt oder unmittelbar zum Gegenstand der Zulassungsbegründung gemacht. Sie stellen zudem ihrerseits - wie die Quellenhinweise des Autors von Dungen zeigen - keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 und den dort ausgewerteten Erkenntnisquellen dar. Vielmehr handelt es sich dabei überwiegend um Dissertationen, die aus der Zeit vor 2004 stammen und bereits Gegenstand von obergerichtlichen Entscheidungen in anderen Bundesländern im Zusammenhang mit der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunde waren, dort jedoch nicht als geeignet angesehen wurden, die erhöhte Gefährlichkeit der als abstrakt gefährlich angesehenen Hunderassen zu widerlegen (zu der zitierten Dissertation von Angela Mittmann aus dem Jahr 2002 und von Tina Johann aus dem Jahr 2004: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - ESVGH 60, 61; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - zitiert nach [...]). Die zitierte Dissertation von Jennifer Hirschfeld stammt aus dem Jahr 2005 und bezieht sich nach den Wiedergaben des Autors von Dungen auf (nur) 38 untersuchte Hunde einer bestimmten Bullterrier-Zuchtlinie (zur Einstufung dieser Arbeit als lediglich experimentell: OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - KStZ 2011, 52; außerdem hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a.a.O.). Das im Zulassungsverfahren vorgelegte Gutachten von Frau B. vom 20. Juni 2002 bezieht sich auf durchgeführte Wesenstests im Sommer 2000 - 2002 an 356 Tieren, deren Besitzer als besonders kenntnisreich und zuverlässig beschrieben werden (Seite 11 des Gutachtens) und stützt die Feststellung, dass der Ansatz einer Einstufung des Staffordshire-Bullterriers als vermeintlich gefährliche Rasse falsch sei, auch darauf, dass es an objektiv erhobenen, validierbaren Beißstatistiken fehle. Diese Annahme betrifft jedoch die Situation im Jahre 2002 und berücksichtigt naturgemäß nicht die zwischenzeitlich in verschiedenen Bundesländern (u.a. in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Berlin, und Hamburg) geführten Beißstatistiken. Soweit der Autor von Dungen in seiner Ausarbeitung den Schluss zieht, für Deutschland sei bisher noch kein tödlicher Beißvorfall mit den Rassen Bullterrier und Staffordshire-Bullterrier nachgewiesen, lässt diese Aussage überdies keinen Rückschluss auf die Gefährlichkeit dieser Hunderassen im Hinblick auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und menschlichen Gesundheit zu.

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Überdies ist die (ggf. geringe) Zahl dokumentierter Beißvorfälle und die nach Auffassung der Klägerin daraus folgende Unterrepräsentation von Auffälligkeiten gegenüber anderen Hunderassen allein nicht geeignet, die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier zu entkräften. Vielmehr ist die unterschiedliche Zahl von Beißvorfällen verschiedener Hunderassen ins Verhältnis zu setzen zur Population der jeweiligen Hunderasse (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16. 03.2004 - 1 BvR 1778/01 - a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 26.04.2010 - 14 A 24/08 - zitiert nach [...]; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a.a.O.). Denn die in Erhebungen über Vorfälle mit Hunden einzelner Rassen ermittelten absoluten Zahlen sagen nichts Verlässliches darüber aus, welches Gefahrenpotenzial den einzelnen Rassen tatsächlich zukommt. Zudem wird in der Rechtsprechung aus überzeugenden Gründen vertreten, dass der gruppenübergreifende Vergleich von Beißvorfällen relativ zur Population auch berücksichtigen muss, dass Hunde bestimmter Rassen einerseits und große Hunde andererseits unterschiedlichen landesrechtlichen Haltungsregimes unterstehen, die unmittelbare Auswirkungen auf das Vorkommen von gemeldeten Beißvorfällen haben; so indiziert selbst eine gleich hohe relative Beißvorfallquote bei Hunden bestimmter Rassen und bei großen Hunden nicht etwa eine gleich hohe Gefährlichkeit (z.B. wegen der vorgeschriebenen Haltung innerhalb des befriedeten Besitztums oder angeordnetem Leinen- und Maulkorbzwang; hierzu im Einzelnen OVG NW, Beschluss vom 26.04.2010 - 14 A 24/08 - a.a.O.). Beide Aspekte finden in den von der Klägerin eingebrachten Publikationen jedoch keine hinreichende Berücksichtigung.

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Außerdem geht das Vorbringen der Klägerin daran vorbei, dass die angenommene ab-

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strakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen multifaktorielle Ursachen hat, von denen sich die angeführten Autoren nur auf einzelne beschränken (hierzu auch: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a.O.). Unberücksichtigt bleiben insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht betonten Faktoren für die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen, d.h. neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, situative Einflüsse, vor allem aber Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters. Eine wissenschaftliche Aufarbeitung und Auswertung aktueller statistischer Erhebungen, die bisherige Erkenntnisse als zweifelhaft erscheinen ließe, konnte die Klägerin somit nicht darlegen.

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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist im Zulassungsverfahren auch nicht festzustellen, dass die Beklagte ihre Beobachtungs- und Kontrollpflicht verletzt habe und weitere Ermittlungen zur abstrakten Gefährlichkeit von Staffordshire-Bullterriern habe anstellen müssen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte sich die Beklagte bei ihrer satzungsrechtlichen Definition bestimmter Hunderassen als unwiderlegbar gefährlich an die bundesrechtliche Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG vom 12. April 2001 anlehnen. Bislang hat der Bundesgesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehene Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG hinsichtlich der dort genannten gefährlichen Hunderassen nicht geändert. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht bereits auf Grund von Reaktionen des Bundesgesetzgebers veranlasst, die Liste der als gefährlich angesehenen Hunderassen zu ändern und insbesondere Staffordshire-Bullterrier von dieser Liste zu streichen. Ob eine Reaktion des Bundesgesetzgebers wegen neuerer Erkenntnisse zwingend wäre und ob der Bundesgesetzgeber seiner verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht zur Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden der betroffenen Rassen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz in den 10 Jahren seit Erlass der bundesrechtlichen Norm nachgekommen ist, ist entgegen der Annahme der Klägerin für das Zulassungsverfahren nicht entscheidend. Denn für die rechtliche Überprüfung der erhöhten Besteuerung nach Maßgabe der Steuersatzung der Beklagten kommt es nicht primär auf die verfassungsrechtliche Beurteilung dieser bundesrechtlichen Regelung zur Gefahrenabwehr an, sondern auf die der Beklagten selbst als Steuersatzungsgeber zukommende Kontrollpflicht. Diese Kontrollpflicht der Beklagten ist nicht etwa deshalb höher, weil Reaktionen des Bundesgesetzgebers bisher ausgeblieben wären. Sie ist überdies an der geringeren Eingriffsintensität einer steuerrechtlichen Satzungsregelung gegenüber dem zwingend wirkenden Einfuhr- und Verbringungsgebot zu messen, denn dem kommunalen Satzungsgeber ist beim Erlass einer Hundesteuersatzung im Hinblick auf den mit der Besteuerung verfolgten Lenkungszweck ein größerer Gestaltungsspielraum eröffnet als dem Bundesgesetzgeber im Hinblick auf das gefahrenabwehrrechtliche Verbringungs- und Einführungsverbot (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011 - 9 B 61.10 - a.a.O. und vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275). In diesem Sinne ist die erhöhte Besteuerung von Hunden der in § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS der Beklagten aufgeführten Rassen bisher auch in der Rechtsprechung anderer Bundesländer mangels entgegenstehender aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse unbeanstandet geblieben (vgl. OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - a.a.O. zum American Staffordshire Terrier und Beschlüsse vom 05.04.2011 - 14 A 519/11 - zum Bullterrier-Mischling und - 14 A 515/11 - zum Pitbull sowie vom 15.12.2010 - 14 A 2340/10 zum Bullterrier; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a.a.O. zum American Staffordshire Terrier; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a.O. zum American Staffordshire Terrier; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - KStZ 2005, 79 zum Staffordshire-Bullterrier).

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Die Beklagte ist im Rahmen ihrer eigenen Kontrollpflicht auch nicht zu einer Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS verpflichtet, weil sie keine eigenen Erhebungen über die Gefährlichkeit der genannten Hunderassen veranlasst hat und der Niedersächsische Landesgesetzgeber die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG in § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 S. 2) - NHundG - mit Wirkung zum 01. Oktober 2003 gestrichen und seither auf eine Nennung bestimmter Hunderassen als gefährlich verzichtet hat (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des NHundG vom 30.10.2003, GVBl. S. 367 sowie § 7 NHundG i.d.F. des Gesetzes vom 26.05.2011, GVBl. S. 130). Der Verzicht auf eine Rasseliste in der landesgesetzlichen Regelung zur Gefahrenabwehr schließt es nicht aus, dass sich der örtliche Steuersatzungsgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Lenkungszwecks weiterhin einer Rasseliste bedienen kann, die sich einerseits an eine bundesrechtliche Gefahrenabwehrnorm anlehnt, andererseits aber auch vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern entspricht (vgl.BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a.a.O.). Insofern hat die Aufhebung der Rasseliste im NHundG nicht die Unzulässigkeit von Rasselisten in einer Hundesteuersatzung zur Folge (Klarstellung zum Urteil des 13. Senats vom 13.07.2005 - 13 LB 299/02 - a.a.O.). Nach den in mehreren anderen Bundesländern seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2004 fortgeltenden bzw. zwischenzeitlich erlassenen landesrechtlichen Regelungen (vgl. etwa § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22.06.2011; § 2 Abs. 1 HundeG HH vom 26.01.2006; § 1 Abs. 2 LHundG RP vom 22.12.2004; § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vom 18.12.2002; § 2 Abs. 1 HessHundeVO vom 22.01.2003) gehört u.a. der Staffordshire-Bullterrier zu den kraft Rassezugehörigkeit gefährlichen Hunden. Die vornehmlich in diesen Ländern seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführten Beißstatistiken lassen auch nicht den Rückschluss zu, es sei statistisch widerlegt, dass Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier gefährlicher seien als andere Hunderassen. Beispielsweise führt die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen seit 2003 geführte Statistik weiterhin amtlich gemeldete Vorfälle mit Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier in den Jahren 2003 - 2006 auf (zu dieser Statistik auch OVG NW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 - a.a.O. und Beschluss vom 14.07.2010 - 14 A 731/10 - zitiert nach [...]; VG Minden, Urteil vom 14.01.2011 - 5 K 454/10 - a.a.O.). Ebenso werden in der veröffentlichten Beiß-Statistik Berlin z.B. für das Jahr 2007 Vorfälle mit Hunden dieser Rasse aufgeführt (u.a. veröffentlicht unter www.hundegesetze.de). Insofern ist die von der Klägerin zur Unterstützung ihres Vorbringens allein zitierte Beißstatistik des Landes Hessen, die bezogen auf die Hunderasse Staffordshire-Bullterrier in den Jahren 2000 - 2006 kaum Vorfälle mit Menschen verzeichnet, nicht geeignet, die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit ernstlich in Zweifel zu ziehen (ähnlich zum Bullterrier: VG Münster, Urteil vom 11.03.2009 - 9 K 1240/05 unter Hinweis auf OVG NW, 08.01.2009), zumal entsprechende statistische Erkenntnisse allein und ohne wissenschaftliche Aufbereitung und Bewertung hierfür nicht aufschlussreich sind.

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Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigten. In tatsächlicher Hinsicht hat die Klägerin im Zulassungsverfahren keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse angeführt, die geeignet wären, einer erhöhten Besteuerung von Hunden der Rasse Staffordshire-Bullterrier als gefährliche Hunde die Grundlage zu entziehen. Auch die Anforderungen an die Beobachtungspflicht des Steuersatzungsgebers sind nach den vorstehenden Ausführungen in der Rechtsprechung bereits geklärt und weisen keine rechtlichen Schwierigkeiten auf, die im Berufungsverfahren einer Klärung bedürften.

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Die Klägerin wirft auch keine im Berufungsverfahren grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage auf. Soweit sie sich auf die vom 13. Senat im Urteil vom 13. Mai 2005 - 13 LB 299/02 - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision beruft, verkennt sie, dass der Senat die Revision nicht wegen der ungeklärten Rechtslage im Hinblick auf die Beobachtungspflicht betreffend diejenigen Hunderassen zugelassen hatte, die wie der Staffordshire-Bullterrier im HundVerbrEinfG vom 12. April 2001 als gefährlich aufgeführt werden. Vielmehr hatte der Senat die Rechtslage nicht (mehr) als geklärt angesehen, soweit sie die Höherbesteuerung eines Hundes der dort nicht erfassten Rasse Bordeaux-Dogge betraf. Zudem ist die Frage der Überprüfungspflicht des Satzungsgebers bei der Übernahme von Regelungen eines anderen Normgebers seit der kurze Zeit nach dem Urteil des 13. Senats ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich geklärt (Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - a.a.O.).

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Die ferner (sinngemäß) aufgeworfene Rechtsfrage, auf welcher Grundlage die Beklagte in der Hundesteuersatzung von einer Rasseliste Gebrauch machen darf, die es landesrechtlich seit über sieben Jahre nicht mehr gebe, lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen bereits im Zulassungsverfahren beantworten und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

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Schließlich liegt auch der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) begründet die Klägerin damit, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe und dem Beweisantrag über die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu hätte nachgehen müssen, dass Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier nicht gefährlicher seien als Hunde der Rassen Bullmastiff, Dogo Argentino, Dobermann, Schäferhund und Rottweiler. Ein Verfahrensfehler ist in der Ablehnung dieses Beweisantrags jedoch nicht zu erkennen, denn das Verwaltungsgericht konnte diese Frage als nicht entscheidungserheblich ansehen. Die Entscheidungserheblichkeit des beantragten Sachverständigengutachtens begründet die Klägerin im Zulassungsverfahren mit der höheren Beißauffälligkeit von Schäferhund, Dobermann und Rottweiler gegenüber dem Staffordshire-Bullterrier und mit der größeren Schwere und Kraft der sog. ausländischen Kampfhunderassen Dogo Argentino und Bullmastiff im Verhältnis zum Staffordshire-Bullterrier und einer anzunehmenden Verletzung des Gleichheitssatzes, falls diese abstrakt betrachtet ebenfalls gefährlichen Hunderassen nicht höher besteuert würden. Abgesehen davon, dass die - unterstellt - erhöhte Beißauffälligkeit anderer Hunderassen nicht bereits ohne Bezug zum Bestand und Haltungsregime der betreffenden Hunde dazu führt, dass diese ebenfalls als abstrakt gefährlich anzusehen sind (vgl. zu einem aus vergleichbaren Gründen fehlerfrei abgelehnten Beweisantrag der schon vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des BVerwG vom 25.03.2010 - 9 B 74.09 - zitiert nach [...]), geht die Klägerin auch zu Unrecht davon aus, dass die maßgebliche Regelung in der Hundesteuersatzung der Beklagten unwirksam wäre, wenn sich aus dem eingeholten Gutachten ergäbe, dass neben der Rasse Staffordshire-Bullterrier auch andere Hunderassen als gefährlich anzusehen wären, diese aber nicht zu den in § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS aufgeführten Hunderassen gehören. Insofern ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts zur steuerrechtlichen Privilegierung der Hunderassen Schäferhund, Dobermann und Rottweiler wegen ihrer größeren sozialen Akzeptanz als Wach- und Gebrauchshunde nicht auf die Hunderassen Dogo Argentino und Bullmastiff zutrifft. Dies schließt jedoch eine gleichfalls höhere Besteuerung der genannten anderen, größeren und stärkeren Hunderassen durch die Beklagte nicht aus. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 HStS der Beklagten werden nicht nur die in § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS ausdrücklich als gefährlich angesehenen Hunderassen erhöht besteuert, sondern auch Hunde anderer Rassen, deren Gefährlichkeit festgestellt wird. Das Gleichheitsproblem reduziert sich im Zusammenhang mit der Besteuerung gefährlicher Hunde auf die Frage, ob es vom Gestaltungsspielraum des Steuersatzungsgebers gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, manche aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - a.a.O.). Nachdem bislang die abstrakte Gefährlichkeit von Hunden der in § 3 Abs. 2 Satz 3 HStS aufgeführten Rassen nicht zweifelhaft ist und ihre erhöhte Besteuerung aus sachlichen Gründen rechtfertigt, kommt es für die Rechtmäßigkeit dieser Regelung nicht darauf an, ob auch für andere Hunderassen die Annahme einer unwiderleglichen Gefährlichkeit möglich wäre. Hierzu hatte der damals zuständige 13. Senat in dem Urteil vom 05. August.2002 (NdsRpfl 2003, 49 = ZKF 2003, 37 [OVG Niedersachsen 05.08.2002 - 13 L 4102/00]) ausgeführt, dass der allgemeine Gleichheitssatz, der eine spezielle Ausprägung im Steuerrecht in dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit gefunden hat, verletzt sei, wenn eine Hundesteuersatzung nicht gewährleiste, dass über eine verhältnismäßig geringfügige Anzahl von Hunden bestimmter Rassen in einer Liste nicht auch sonstige gefährliche Hunde gleichermaßen der erhöhten Steuer unterworfen würden. Dies wären insbesondere solche Tiere, die bereits in der Öffentlichkeit als bissig und somit als erhöhte Gefährdung der Allgemeinheit aufgefallen seien. So könnten durch entsprechende Abrichtung insbesondere auch die in Deutschland sei jeher anerkannten Gebrauchshunderassen, wie Schäferhund, Dobermann oder Riesenschnauzer, eine ebenso große Gefährdung darstellen wie die sog. "Kampfhunderassen". Die Ausgestaltung einer Hundesteuersatzung steht jedoch im Einklang mit dem Gleichheitssatz, wenn nicht nur für bestimmte Hunderassen die Gefährlichkeit vermutet, sondern daneben auch eine abstrakte Umschreibung des Begriffes "gefährlicher Hund" in der Satzung vorgenommen wird und damit jeder gefährliche Hund der erhöhten Steuer unterliegt (ebenso: BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - a.a.O.; demgegenüber zur nicht gebotenen Besteuerung von Hunden, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben aus Gründen der Steuergerechtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - NVwZ 2005, 598 [BVerwG 22.12.2004 - 10 B 21.04] = KStZ 2005, 113). Dies ist durch § 3 HStS der Beklagten gewährleistet und macht eine vergleichende sachverständige Bewertung einer Gefährlichkeit der verschiedenen genannten Hunderassen entbehrlich.