Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.12.2011, Az.: 13 LC 114/08

Zulässigkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren für amtstierärztliche Untersuchungen auf dem Gebiet des Geflügelfleischhygienerechts

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.12.2011
Aktenzeichen
13 LC 114/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 32729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1214.13LC114.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 23.05.2008 - AZ: 7 A 3464/05
nachfolgend
BVerwG - 27.06.2013 - AZ: BVerwG 3 C 7.12

Fundstellen

  • AUR 2012, 107-113
  • LMuR 2012, 37-43
  • NdsVBl 2012, 159-162

Amtlicher Leitsatz

Die Erhebung kostendeckender Gebühren für amtstierärztliche Untersuchungen auf dem Gebiet des Geflügelfleischhygienerechts, ist nur auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten Rechtsnorm zulässig. Der Erlass eines "Gebührenverzeichnisses" im Wege einer Verwaltungsvorschrift reicht insoweit nicht aus.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Gebühren, die der Beklagte für amts- tierärztliche Untersuchungen von Schlachtgeflügel gegenüber der Klägerin festgesetzt hat.

2

Die Klägerin unterhält im Zuständigkeitsbereich des Beklagten einen Großschlachtbetrieb für Puten. Für Untersuchungen des Schlachtgeflügels im Schlachtbetrieb erhebt der Beklagte Gebühren und Auslagen pro Tier sowie Gebühren für die Wartezeiten der Tierärzte und Kontrolleure. Bis zum 31. März 2005 wurden Gebühren in Höhe von 0,07 EUR pro Tier für Untersuchungen während der Regelarbeitszeit angesetzt. Ab dem 1. April 2005 wurden die Gebühren auf 0,09 EUR pro Tier erhöht, wobei sich der Betrag aus einem Betrag von 0,07 EUR für die regelmäßige Schlachttieruntersuchung und einem Betrag von 0,02 EUR für die sogenannte Rückstandsuntersuchung zusammensetzte. Diese Gebühren erhöhten sich um 50%, wenn die Untersuchungen auf Verlangen zu außergewöhnlichen Zeiten stattfanden. Die Höhe der Gebühren war in einem "Gebührenverzeichnis" des Beklagten geregelt.

3

Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 setzte der Beklagte Gebühren in Höhe von insgesamt 41.967,58 EUR für Untersuchungen im Betrieb der Klägerin im Juni 2005 fest. Dabei entfielen 24.844,50 EUR (0,09 EUR je Tier) auf Untersuchungen zu normalen Arbeitszeiten, 16.440,58 EUR (0,13 EUR) auf Untersuchungen zu außergewöhnlichen Zeiten sowie 682,50 EUR (17,50 EUR je angefangener Viertelstunde) auf Gebühren für Wartezeiten.

4

Am 22. August 2005 hat die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid erhoben.

5

Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Gebührenbescheid sei ohne hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage erlassen worden. Nach § 26 Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) seien die durch Landesrecht zu bestimmenden Gebühren nach Maßgabe der von der EURpäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Geflügelfleisch zu bemessen gewesen. Abzustellen sei auf die Richtlinie 96/43/EG zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gelassen habe, anstelle der in der Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftspauschalgebühren eine höhere Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten zu erheben. Diese Möglichkeit habe jedoch nicht davon entbunden, das sonstige nationale Recht zu beachten. Danach sei die Erhebung einer Gebühr dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Bestimmtheitsgrundsatz unterworfen. Die Regelung in § 1a der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung (GOVet), nach der Gebühren regelmäßig in Höhe der tatsächlichen Kosten zu erheben seien, wiederhole insofern nur das im nationalen Recht ohnehin gebührenrechtlich anerkannte Kostendeckungsprinzip. Zur Konkretisierung der tatsächlichen Höhe der zu erhebenden Gebühren trage § 1a GOVet nichts bei. Der Verweis auf die Möglichkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren in Abschnitt VI.D.2 und 3 des Anhangs zur GOVet bringe hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Gebühr ebenfalls keinen Erkenntnisgewinn. Dem gebührenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge dies nicht. Trotz der gegenüber Steuergesetzen geringeren Anforderungen bei kostenorientierten Abgaben müsse auch für sie eine hinreichende Bestimmtheit durch Festlegung der Bemessungsfaktoren der sie tragenden Kosten hergestellt werden. Dies müsse zumindest durch eine Verordnung oder Satzung geregelt werden. Eine Kalkulation der Kosten könne der Bürger aufgrund der GOVet nicht vornehmen. Das Gebührenverzeichnis des Beklagten, welches den Gebührensatz von 0,07 EUR pro Pute als tatsächliche Kosten vorgebe, sei zwar hinreichend bestimmt, stelle jedoch keine Rechtsnorm im materiellen Sinne dar, und genüge daher nicht dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes. Eine Satzungsermächtigung enthalte die GOVet nicht. Eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bestehe nur für die Abrechnung nach den Gemeinschaftspauschalsätzen. Hiernach habe der Beklagte jedoch nur 0,04 EUR je Tier gemäß Ziffer VII.D.2.1.3 Anhang zur GOVet erheben dürfen.

6

Vorsorglich hat die Klägerin auch eine zu hohe Kalkulation der tatsächlichen Kosten von 0,07 EUR je Pute gerügt.

7

Auch für die Gebühr für die Rückstandsuntersuchung fehle eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, die aufgrund konkreter Kalkulation einen Betrag von 0,02 EUR pro Tier für den Landkreis Cloppenburg vorschreibe. Dieser Betrag finde sich lediglich im Gebührenverzeichnis des Beklagten, welches keinen Satzungscharakter habe. Zudem sei unklar, für welche Art von Rückstandsuntersuchung der Aufschlag von 0,02 EUR erfolge und ob die GOVet eine solche Mitberechnung im Rahmen der Gebühr für die Schlachtgeflügeluntersuchung zulasse. In der GOVet seien sowohl stichprobenweise Rückstandskontrollen als auch Rückstands untersuchungen bezeichnet. Es sei vorliegend nicht eindeutig, worin der Unterschied zwischen diesen beiden Formen liegen solle. Möglicherweise meine die Rückstandskontrolle die Stichprobenkontrolle ohne Gefahrenverdacht nach der Richtlinie 96/23/EG und dem jährlich nach den Vorgaben dieser Richtlinie vom Bundesministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Abstimmung mit den Ländern erstellten sog. Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP). Nur diese Kontrolle sei bei der Klägerin durchgeführt worden. Demnach sei nach der gesetzlichen Grundlage der GOVet unklar, welche Kosten für welche Amtshandlung in die Gebührenberechnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr mit einfließen können und welche nicht. Bereits aufgrund ihrer Unklarheit sei die Vorschrift daher unwirksam und nicht geeignet, ihr, der Klägerin, mitberechnete Kosten von 0,02 EUR pro Tier im Rahmen einer einheitlichen Untersuchungsgebühr aufzuerlegen.

8

Die Kosten für eine Stichprobenkontrolle gemäß dem NRKP ohne Gefahrenverdacht dürften nicht im Wege einer Gebühr geltend gemacht werden. Eine Rückstandskontrolle diene dem Schutz der Allgemeinheit. Sie sei, anders als die Schlachttieruntersuchung, nicht Voraussetzung einer Genehmigung, sondern stelle eine Maßnahme dar, die die Klägerin nicht beantragt, sondern zu dulden habe. Es handele sich dabei um eine Sonderabgabe, für die keine wirksame Ermächtigungsgrundlage bestehe.

9

Auch als Auslagen könnten die Kosten für die Rückstandsuntersuchungen nicht geltend gemacht werden. Insoweit fehle es ebenfalls an einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Auch auf der Grundlage des § 13 NVwKostG komme eine Inanspruchnahme nicht in Betracht. Die Geltendmachung einer Auslage setze eine individuelle Zurechenbarkeit voraus, welche vorliegend nicht gegeben sei. Sofern der Beklagte Kosten geltend gemacht haben sollte, welche sich nicht an den Tierzahlen, sondern an tatsächlich vom Beigeladenen für die konkrete Untersuchung in Rechnung gestellten Kosten orientierten, verstoße dies gleichheitswidrig gegen Art. 3 GG, da unterschiedliche Betriebe, je nach dem, ob sie einer Schwerpunktregion für eine bestimmte Tierart unterfielen, auch in Relation zu ihren Schlachtzahlen nicht notwendig gleich oft untersucht würden. Nach dem NRKP sei eine Probe je 200 t Schlachtgewicht zu entnehmen. Nach der Anzahl der Schlachtungen, die die Klägerin 2005 durchgeführt habe, hätten 14 Proben entnommen werden müssen. Die Kosten, welche dafür hätten in Rechnung gestellt werden dürfen, seien von der tatsächlichen Rechnung jedoch bei Weitem übertroffen worden. Es sei daher zu vermuten, dass der Beklagte im Betrieb der Klägerin erheblich mehr Kontrollen durchgeführt habe als im Bundesschnitt. Anderenfalls habe er von vornherein höhere Gebühren verlangt, als ihm insgesamt Kosten entstanden seien.

10

Die Gebühren für die Untersuchungen außerhalb der Normalzeit in Höhe von 0,13 EUR je Tier könnten ebenfalls nicht verlangt werden. Da die Rückstandskontrolle im Labor zu normalen Arbeitszeiten erfolge, könne die Erhöhung sich nur auf die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb beziehen. Die 0,02 EUR für die Rückstandskontrolle dürften daher nicht erhöht werden.

11

Überdies seien zu Unrecht Wartezeitgebühren erhoben worden. Da diese nur dann abgerechnet werden könnten, sofern Gemeinschaftspauschalgebühren verlangt würden, welche vorliegend gerade nicht erhoben worden seien, komme eine gesonderte Berücksichtigung von Wartezeiten nicht in Frage. Auch sei die Gebühr von 17,50 EUR je angefangene Viertelstunde, welche für Bedienstete bei einer Berechnung nach Zeitaufwand angesetzt würden, dem Grund und der Höhe nach nicht nachvollziehbar und rechtswidrig.

12

Die Klägerin hat beantragt,

den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als dort ein höherer Betrag als 26.706,64 EUR festgesetzt wurde.

13

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Die Anhebung der Gebühren sei erforderlich gewesen, da zum einen die Gebühren des Landes Niedersachsen für die Rückstandsuntersuchungen drastisch angehoben worden seien und zum anderen die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung entsprechend anzuheben gewesen seien, um zu einer Kostendeckung zu gelangen. Die Abschlüsse der letzten Haushaltsjahre hätten regelmäßig Defizite ausgewiesen, welche bislang aus einer vorhandenen Gebührenausgleichsrücklage hätten gedeckt werden können. Eine Anhebung der Untersuchungsgebühren durch das Land um rund 39% für Rückstandsuntersuchungen habe jedoch eine Anpassung der entsprechenden Gebühren des Beklagten erforderlich gemacht. Trotz dieser Gebührenanhebung weise der Gebührenhaushalt nachweislich für 2005 immer noch ein Defizit aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin stelle das NVwKostG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die in der GOVet normierten Gebührentatbestände dar.

15

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

16

Mit Urteil vom 23. Mai 2008 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2005 insoweit aufgehoben, als darin ein höherer Betrag als 26.706,64 EUR festgesetzt worden war. Soweit der zugrundeliegende Gebührensatz für die Schlachttieruntersuchung den gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Pauschalgebührensatz von 0,04 EUR je geschlachteter Pute überschreite, fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Wesentliche und vielfach auftretende Gebührentatbestände müssten grundsätzlich in der Gebührenordnung ihren Niederschlag finden und dürften nicht - wie hier - einer bloßen Erlassregelung überlassen bleiben. Die entsprechende Regelung der GOVet erfülle auch nicht die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, da sie lediglich den Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Regelung wiederhole und nicht einmal einen Gebührenrahmen enthalte. Die Festlegung der Gebühren erfolge nicht rechtssatzmäßig, sondern werde in unzulässiger Weise der Exekutive überlassen und genüge daher nicht den Erfordernissen des Gesetzesvorbehalts. Auch die für Rückstandsuntersuchungen angesetzten 0,02 EUR pro Tier entbehrten einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Die entsprechende Regelung in der GOVet sei missverständlich, da unklar sei, worin der Unterschied zwischen Rückstandskontrollen und Rückstandsuntersuchungen bestehe. Es könnten insoweit lediglich die Gemeinschaftspauschalgebühren von 1,35 EUR je Tonne Schlachtfleisch erhoben werden. Ohnehin sei fraglich, ob die mit den Rückstandsuntersuchungen verbundenen Kosten nicht vom Beigeladenen anstelle des Beklagten gegenüber der Klägerin in Rechnung zu stellen seien. Der erhöhte Gebührensatz für Untersuchungen außerhalb der Normalzeit könne auch deshalb nicht abgerechnet werden, da nicht belegt worden sei, dass der Beigeladene Rückstandsuntersuchungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt habe. Die Erhebung der Wartezeitgebühr sei demgegenüber nicht zu beanstanden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

17

Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 3. Juni 2008 zugestellt worden ist, hat dieser am 25. Juni 2008 Berufung eingelegt.

18

Die Berufung sei formgerecht eingelegt worden. Dem Oberverwaltungsgericht hätten innerhalb der Berufungsfrist sowohl die Berufungsschrift als auch die Gerichtsakte der ersten Instanz vorgelegen. Aus einer Zusammenschau ergebe sich eindeutig, wer Berufungskläger und Berufungsbeklagter sei. Auch die ladungsfähige Anschrift der Klägerin sowie ihre Prozessbevollmächtigten ließen sich der übersandten Gerichtsakte, insbesondere dem angefochtenen Urteil, entnehmen.

19

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der niedersächsische Landesgesetzgeber die Richtlinie des Rates 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG wirksam in das niedersächsische Landesrecht transformiert. § 1a GoVet i.V.m. Abschnitt VII.D.4 und Abschnitt VI.D.2 der Anlage zur GOVet verkörperten den wesentlichen Regelungsgehalt dieser Richtlinie. Insbesondere setze eine wirksame Transformation nicht die Setzung eines Gebührenrahmens voraus. Europaparechtlich sei es auch unschädlich, die weitere Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht den regionalen Behörden und Kommunen zu überlassen.

20

Die gewählte Regelungssystematik verstoße auch nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Der Landesgesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, die Höhe der fälligen Gebühren selbst abschließend festzulegen. Er sei nicht gehindert, einen Teil seiner Regelungskompetenz auf untergesetzliche Normgeber zu delegieren, sofern er nur die für die Grundrechtsausübung wesentlichen Entscheidungen selber treffe. Diesen Anforderungen genüge der Landesgesetzgeber, indem er in § 3 Abs. 3 NVwKostG unter Verweis auf § 3 Abs. 2 NVwKostG die allgemeinen Grundsätze der Gebührenerhebung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Akte regele, während er die nähere Ausgestaltung der Gebührentatbestände und der Gebührenhöhe dem Verordnungsgeber überantworte. Die Frage der Notwendigkeit einer Regelung durch Rechtsverordnung auf Ministerialebene unterfalle nicht dem Vorbehalt des Gesetzes. Jedenfalls werde diesem Grundsatz dadurch Genüge getan, dass die Verwaltung durch die genaue Bezeichnung der Bemessungsfaktoren in § 1a Abs. 3 GOVet an strikte gesetzliche Vorgaben bei der Bemessung des Gebührensatzes gebunden werde.

21

Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot sei ebenfalls nicht erkennbar. Das Bestimmtheitsgebot stelle keine einheitlichen, in gleicher Weise für alle Abgaben geltenden Voraussetzungen auf. Dementsprechend erfordere dieses Gebot nur die in dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte. Ein Verstoß sei in der Regel nur dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung durch die Behörden eröffnet werde. Aus der Zuständigkeit der Landkreise für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und den in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vorgegebenen Bemessungsfaktoren, die in § 1a Abs. 3 GOVet übernommen worden seien, ergebe sich zwangsläufig eine auf dem einzelnen Landkreis konkret entstehenden Kosten beschränkte Sichtweise. Durch die klaren Vorgaben in § 1a Abs. 2 (Kostendeckungsprinzip) und Abs. 3 GOVet, die den Landkreisen keine weiteren Entscheidungsspielräume ließen, bestehe auch nicht die Gefahr einer willkürlichen Handhabung durch die Behörden. Die Übertragung der Entscheidung über die Abweichung von den EG-Pauschalgebühren auf die örtlichen Behörden sei zudem aus Praktikabilitätsgründen zwingend notwendig. Der aus dem Bestimmtheitsgebot zu folgernde spezielle Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit abgabenrechtlicher Regelungen werde ebenfalls nicht verletzt. Es sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass sich die Abgabe schon aus dem Gesetz pfenniggenau ergebe. Abgabesubjekt, Abgabeobjekt und Bemessungsgrundlage ließen sich bereits aus der Richtlinie und der GOVet entnehmen. Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht geforderten Gebührenrahmen ließen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ein Vorgehen allein in der Weise zu, dass konkrete Gebühren allein nach Maßgabe der auf regionaler Ebene zu kalkulierenden Kosten zu bestimmen seien, wobei die untere Grenze grundsätzlich durch die gemeinschaftsrechtlich festgelegte Pauschalgebühr gezogen werde. Die Höchstgebühr ergebe sich - wenn auch nicht ziffernmäßig benannt - durch die bei dem jeweiligen Landkreis anfallenden Kosten.

22

Auch die für die Rückstandsuntersuchung erhobene Gebühr von 0,02 EUR je Tier verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die innerhalb der GOVet bezeichneten unterschiedlichen Kontroll- und Untersuchungsvarianten seien durch den Rückgriff auf die Fleischhygieneverordnung, das Geflügelfleischhygienegesetz i.V.m. der Geflügelfleischhygieneverordnung und den Gemeinschaftsrechtsakten, auf deren Grundlage diese Regelungen erlassen worden seien, auch nach ihrem Außerkrafttreten voneinander abzugrenzen. Stichprobenartige Rückstandskontrollen (z.B. auf Tierarzneimittel und Umweltkontaminate) würden auf der Grundlage des nationalen Rückstandskontrollplans zur Durchführung der Richtlinie 96/23/EG vorgenommen. Die hierfür erforderlichen Laboruntersuchungen würden vom LAVES durchgeführt, welches seine Kosten dem Landkreis in Rechnung stelle. Diese Kosten würden auf die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung aller Tiere umgelegt und in die Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr eingerechnet. Bei darüber hinausgehenden konkreten Rückstandsuntersuchungen aufgrund eines positiven Rückstandsbefundes würden die dem Beklagten vom LAVES in Rechnung gestellten Kosten an die Klägerin als Auslage weitergereicht. Die bakteriologische Fleischuntersuchung (z.B. auf Rotlauf, Salmonellen, Clostridien) diene als Hilfsmittel zur Beurteilung von Einzeltieren im Rahmen der Fleischuntersuchung. Auch diese Laboruntersuchungen führe das LAVES auf Kosten des Beklagten durch, die dieser an die Klägerin als Auslage weiterreiche.

23

Für das Jahr 2004 hätten sich für den Betrieb der Klägerin Ausgaben von insgesamt 563.766,65 EUR ergeben, denen Einnahmen aus dem Gebührenaufkommen in Höhe von 484.760,83 EUR gegenübergestanden hätten. Das sich daraus ergebende Defizit von 79.005,82 EUR sei - wie bereits in den Jahren zuvor - aus der Rücklage ausgeglichen worden. Zu Beginn des Haushaltsjahres 2005 habe sich abgezeichnet, dass die vorhandene Rücklage eines bei gleichbleibenden Gebührensätzen anfallenden Defizits im Jahre 2005 nicht ausreichen werde, da diese zudem noch zur Deckung von Mehrstunden des Fleischuntersuchungspersonals benötigt worden sei. Zudem seien die Untersuchungsgebühren bei Truthühnern von 215,80 EUR je Probe auf 248,47 EUR je Probe erhöht worden, so dass eine Gebührenanpassung für das Jahr 2005 unumgänglich geworden sei. Unter Zugrundelegung des im Jahr 2004 angefallenen Defizits und der Anzahl der in diesem Jahr im Betrieb der Klägerin geschlachteten Puten (4.655.274 Stück) habe sich eine Gebührenerhöhung um 0,017 EUR je Tier (aufgerundet 0,02 EUR je Tier) ergeben. Trotz der damit verbundenen Mehreinnahmen sei es im Jahr 2005 weiterhin zu einer Kostenunterdeckung in Höhe von 18.672,36 EUR gekommen.

24

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

25

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

26

Bereits die Zulässigkeit der Berufung sei zweifelhaft, da der Berufungsschrift weder zu entnehmen sei, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sei, noch dort Angaben zur Anschrift und zu den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemacht worden seien.

27

Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die Bestimmungen der GOVet stellten - was auch das Verwaltungsgericht so gesehen habe - grundsätzlich einen hinreichenden Transformationsakt des Gemeinschafts- in das nationale Recht dar. Die Regelungen der GOVet verstießen aber gegen nationales Recht und seien daher unwirksam. So setze § 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG voraus, dass in der jeweiligen Gebührenordnung nicht nur der Gebührentatbestand, sondern auch die Gebührenhöhe, jedenfalls aber ein bestimmter Gebührenrahmen festgesetzt werde. Eine Regelung, nach der Gebühren in einem für den Bürger nicht vorhersehbaren Umfang erhoben werden dürften, verstoße zudem gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Dieser Grundsatz verlange nicht nur, dass eine bestimmte Rechtsmaterie durch ein formelles Gesetz zu regeln sei, sondern ermögliche auch, dass sie - wie hier - aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geregelt werden könne. Diese Verordnung müsse dann aber eine hinreichende Regelungsdichte haben. Selbst wenn der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, die Höhe der fälligen Gebühr durch Gesetz abschließend festzulegen, so hätte doch jedenfalls ein Gebührenrahmen festgelegt werden müssen. Dieser könne nicht in den Regelungen der GOVet gesehen werden, da diese zum einen ein Abweichen nach unten von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren zuließen und zum anderen weder die genaue Höhe der Höchstgebühr noch Bemessungsfaktoren, die einen klaren Rahmen vorgäben, erkennbar seien. Aus diesem Grunde verstießen die genannten Regelungen auch gegen das Bestimmtheitsgebot. Eine Regelung, die sich ihrem Wortlaut nach allein auf die Wiederholung des Kostendeckungsprinzips beschränke, genüge dem gebührenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Es reiche in diesem Zusammenhang nicht aus, dass die Berechnung der Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand eine völlig willkürliche Entscheidung der Behörde ausschließe und gerichtlich überprüfbar sei. Hinreichende Bestimmtheit sei hier durch die Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten herzustellen. Zumindest der Abgabenmaßstab hätte in einer Verordnung oder Satzung festgelegt werden müssen. Da die tatsächlichen Kosten im Voraus hätten kalkuliert werden können, könne man sogar die Bestimmung des Gebührensatzes durch Rechtssatz verlangen. Das Gebührenverzeichnis des Beklagten biete demgegenüber keine taugliche Rechtsgrundlage, da der Beklagte insoweit keine Regelungskompetenz besessen habe und das Gebührenverzeichnis auch keinen Satzungscharakter habe. Es sei nach Art. 43 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung nicht ohne weiteres zulässig gewesen, die dem Verordnungsgeber in § 3 Abs. 4 NVwKostG eingeräumte Regelungsbefugnis auf den Landkreis weiter zu übertragen. Praktikabilitätsargumente seien in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Rein vorsorglich werde weiterhin die Richtigkeit der Kalkulation des Beklagten bestritten.

28

Auch die Regelungen zur Gebühr für die Durchführung der Rückstandsuntersuchungen verstießen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Außerdem sei unklar, welche Untersuchungen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet würden und welche den Tarifen der GOVet unterlägen. Zudem handele es sich bei den Kosten für die Stichprobenkontrollen ohne Gefahrenverdacht der Sache nach um eine Sonderabgabe, für die die GOVet keine taugliche Rechtsgrundlage bilde.

29

Der Beigeladene hat auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

32

Die Berufung ist hier in der erforderlichen Form eingelegt worden. Das Rechtsmittel muss zwar zweifelsfrei erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist. Es reicht jedoch aus, wenn sich die erforderlichen Mindestangaben hinreichend klar aus den dem Gericht innerhalb der Berufungsfrist vorliegenden übrigen Unterlagen ergeben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124a, Rdnr. 20 m.w.N.). Die Parteistellung ergibt sich im vorliegenden Fall schon aus der Berufungsschrift vom 23. Juni 2008. Da der Beklagte Berufung eingelegt hat, ist er Berufungsführer. Da die Klägerin einzige weitere Hauptbeteiligte ist, ist sie Berufungsgegnerin. Am 27. Juni 2008 und damit noch innerhalb der Berufungsfrist lag dem Senat zudem die erstinstanzliche Gerichtsakte einschließlich eines Abdrucks der angefochtenen Entscheidung vor. Aus dieser lässt sich ohne Mühe sowohl die Parteistellung als auch die ladungsfähige Anschrift der Klägerin ermitteln.

33

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

34

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Gebührenbescheid insoweit aufgehoben, als darin ein höherer Betrag als 26.706,64 EUR festgesetzt worden ist. Da der Bescheid in dieser Höhe unangefochten geblieben ist, ist die rechtliche Überprüfung auf die diesen Betrag übersteigende Summe beschränkt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, für die Erhebung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren fehle es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Allerdings gilt dies weitergehend auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Pauschalgebühren.

35

Auf den angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2005 findet noch § 26 GFlHG Anwendung, der durch Art. 7 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I. S.2618) zum 7. September 2005 aufgehoben wurde. Gemäߧ 26 Abs. 1 GFlHG werden für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die nach Abs. 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt (Abs. 2 Satz 1). Die Gebühren werden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Geflügelfleisch bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.

36

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem GFlHG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG Gebrauch gemacht. Mit der Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 GFlHG überlässt es der Bundesgesetzgeber aber zulässigerweise dem Landesgesetzgeber, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht zu transformieren. Zu dieser dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen Regelung zählt nicht nur die Bestimmung der "Tatbestände" selbst, sondern auch die Bestimmung der dazu gehörenden Gebühr, wie aus dem Wort "kostenpflichtig" zu entnehmen ist. Allerdings unterliegt der Landesgesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit einschränkenden Vorgaben des Bundesrechts. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe ist der Landesgesetzgeber gemäߧ 26 Abs. 2 Satz 2 GFlHG an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Zu der dem Landesrecht überlassenen Gebührenfestsetzung gehört auch die durch Rechtssatz zu treffende Entscheidung, ob die gemeinschaftsrechtlichen "durchschnittlichen Pauschalbeträge" zu erheben sind oder ob und ggf. wie hiervon nach Maßgabe des bindenden Gemeinschaftsrechts abgewichen werden soll (vgl. zur Parallelvorschrift des § 24 FlHG: BVerwG, Urteile vom 29. August 1996 -3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39[BVerwG 29.08.1996 - 3 C 7/95]; vom 27. April 2000 - 1 C 7/99 -, BVerwGE 111, 143).

37

Nach der Regelung des Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch vom 29. Januar 1985 (ABl L 32 v. 5.2.1985, S. 14) i.d.F. der Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31), die auf den Zeitraum des Erlasses des angefochtenen Bescheides Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit der Richtlinie 93/119 EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73 EWG werden durch die zu erhebenden Gemeinschaftsgebühren die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten gedeckt, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzuzurechnen sind. Gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie erheben die Mitgliedstaaten für Untersuchungskosten in Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten danach bestimmte Pauschalbeträge, die nach Tierart und Schlachtgewicht differenziert sind. Diese beruhen auf Durchschnittskosten in der gesamten damaligen Gemeinschaft. Allerdings bieten Anhang A Kapitel I Nr. 4 (höhere Gebühren) und Nr. 5 (geringere Gebühren) der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Pauschalbeträgen abzuweichen. So räumt Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Von dieser Befugnis können die Mitgliedstaaten unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, nach ihrem Ermessen Gebrauch machen (vgl. EUGH, Urt. v. 9. September 1999 - C 374/97 -, Slg. 1999, I-5153, Rdnr. 27).

38

Demgegenüber bestehen keine bundesrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Umsetzung durch Landesrecht. Insbesondere ist § 26 Abs. 2 GFlHG nichts darüber zu entnehmen, ob die Umsetzung in Landesrecht durch Gesetz oder durch Verordnung zu geschehen hat.

39

Nach Art. 43 Abs. 1 NV können Gesetze die Landesregierung, Ministerien und andere Behörden ermächtigen, Vorschriften, die der Gesetzesform bedürfen, als Rechtsverordnung zu erlassen. Dementsprechend sind nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 NVwKostG die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in Gebührenordnungen zu bestimmen. Diese Ermächtigungsnorm genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. Nds. OVG, Beschl. d. 11. Senats v. 18. Januar 2000 - 11 K 5275/98 -). Die Ermächtigungsnormen müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Dies ist durch die einschränkenden Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 NVwKostG in ausreichender Weise geschehen. Durch den mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des NVwKostG vom 6. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 263) eingeführten § 3 Abs. 3 NVwKostG ist landesrechtlich eine Regelung zu den durch Gemeinschaftsrecht verbindlich festgesetzten Gebühren getroffen worden. Danach sind, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft die Erhebung von Gebühren vorsieht, diese nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Abs. 2 (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) in den Gebührenordnungen festzusetzen. Auf diese Weise wird hinreichend klar festgelegt, an welchen Grundprinzipien sich die als Rechtsverordnung zu erlassenden Kostenordnungen zu orientieren haben. Der Bürger kann anhand dieser gesetzlichen Regelung hinreichend deutlich vorhersehen, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Kostenordnungen haben können.

40

Die einzelnen Gebührentatbestände finden sich in der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung (GOVet) vom 22. März 1995 (Nds. GVBl. S. 639) in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 2004 (Nds. GVBl. S. 322). § 1a Abs. 2 GOVet bestimmt, dass die Höhe der Gebühren regelmäßig abweichend von den in von der EURpäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen enthaltenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren auf den Stand der tatsächlichen Kosten nach Maßgabe des Absatzes 3 festzusetzen sind, soweit diese Rechtsakte dies zulassen. Nach § 1a Abs. 3 GOVet sind in die Berechnung der durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Gebühren der dort näher bezeichneten Abschnitte des Gebührenverzeichnisses die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen sowie die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten einzustellen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden. Diese Bestimmung übernimmt die bereits angeführte Regelung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73, EWG. Das ist zulässig, aber auch erforderlich, da es sich auch bei von der Richtlinie zugelassenen erhöhten Gebühr um eine Gemeinschaftsgebühr handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, NVwZ-RR, 2008, 387).

41

Die Untersuchung des Schlachtgeflügels im Schlachtbetrieb ist in Abschnitt VII.D. Nrn. 2 und 4 des Gebührenverzeichnisses der GOVet unter Übernahme der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 85/73/EWG (Anhang A Kapitel I Nr. 1e) i) geregelt. Die dortigen in ECU ausgewiesenen Beträge sind für den fraglichen Zeitraum als Euro-Beträge übernommen worden. Danach fällt bei der Untersuchung von jungem Mastgeflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg sowie Suppenhühnern eine Gebühr von 0,01 EUR je Tier, bei anderem jungen Mastgeflügel mit einem Schlachtgewicht von 2 kg oder mehr eine Gebühr von 0,02 EUR je Tier und bei anderem ausgewachsenen Geflügel mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr eine Gebühr von 0,04 EUR je Tier an. Falls die zuständige Behörde beschließt, keine Unterscheidung nach den bezeichneten Geflügelkategorien vorzunehmen, wird eine einheitliche Gebühr in Höhe von 0,03 EUR je Tier erhoben. Zur Deckung höherer oder niedrigerer Kosten wird auf Abschnitt VI.D. Nrn. 1 bis 3 verwiesen. Dort heißt es unter Nr. 2.1 wiederum, dass die zuständigen Behörden zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben haben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Weitere Vorgaben sind insoweit nicht ersichtlich.

42

Diese Bestimmungen genügen dem im Rechtstaatsprinzip wurzelnden abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ebenso wenig wie dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie überlassen wesentliche Teile der Ausgestaltung der Gebühr ohne entsprechende Ermächtigung der Verwaltung. Allerdings ist es bei kostenorientierten Abgaben, anders als bei Steuergesetzen, nicht notwendig, einen Mangel an konturenscharfen, die Höhe der Steuerlast wirksam begrenzenden Zwecken durch spezifische Anforderungen an die Tatbestandsbestimmtheit des Parlamentsgesetzes auszugleichen. Hinreichende Bestimmtheit ist hier herzustellen durch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten. Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts, aber auch bei kostenorientierten Sonderabgaben, eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörde ausschließt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186, BVerwG, Urt. v. 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144[BVerwG 20.08.1997 - 8 B 170/97]). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Abgabe ohne weiteres pfenniggenau schon aus dem Gesetz selbst ergibt; vielmehr sind auch im Abgabenrecht "Konkretisierungen" durch Rechtsverordnungen und - im Rahmen auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe - durch Verwaltungsvorschriften zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. August 1997, a.a.O). Die wesentlichen Entscheidungen sind jedoch durch den Normgeber zu treffen und dürfen nicht der Verwaltung überlassen bleiben. In die gleiche Richtung weist auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot entwickelte sogenannte "Wesentlichkeitstheorie". Danach hat der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und darf diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 <142>; Urt. v. 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 <58>, sowie zuletzt BVerwG, Beschl. v. 20. September 2011 - 1 WB 48.10 -, [...]; jew. m.w.N.). Reicht demnach - wie im vorliegenden Fall - der Erlass einer untergesetzlichen Norm auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung aus, so kann die Regelung auf dieser Ebene erfolgen. Eine Regelung bestimmender Größen einer Abgabennorm allein durch Verwaltungsvorschriften kommt nach diesen Grundsätzen nicht in Betracht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht gefordert, dass die Entscheidung, ob die gemeinschaftsrechtlichen durchschnittlichen Pauschalbeträge zu erheben sind oder ob, und ggf. wie davon nach Maßgabe des bindenden Gemeinschaftsrechts abgewichen werden soll, durch Rechtssatz zu treffen sind (Vgl. BVerwG, Urt. v. 29. August 1996, a.a.O.; Urt. v. 27. April 2000, a.a.O.) Die aufgeführten Regelungen der GOVet weisen nicht die danach erforderliche Regelungsdichte auf. Lediglich die Entscheidung, dass von den gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Pauschalsätzen abgewichen werden soll, ist in der GOVet mit hinreichender Deutlichkeit getroffen worden.

43

Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Gebühr fehlt es hingegen an den erforderlichen normativen Vorgaben. Zwar lassen sich Abgabesubjekt und Abgabeobjekt aus den Regelungen der GOVet ableiten. Dies gilt jedoch weder für die Bemessungsgrundlage noch für den Abgabesatz. Insoweit hätte es nahegelegen, in der GOVet für die einzelnen Tatbestände einen Gebührenrahmen vorzusehen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29. August 1996, Urt. v. 20. Dezember 2007, jew. a.a.O.). Dies ist jedoch nicht geschehen. Ein derartiger Gebührenrahmen lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühr als Mindestgebühr und den tatsächlichen Gesamtkosten als oberer Grenze annehmen. Die Übernahme der hier maßgeblichen Gebührentatbestände und -sätze derRichtlinie 85/73/EWG in die GOVet lässt keine Mindestgebühr erkennen. Wie aufgeführt, überlässt die Richtlinie und damit auch die GOVet den zuständigen Behörden die Entscheidung, ob sie eine nach Geflügelkategorien gestaffelte (0,01/0,02/0,04 EUR) oder eine einheitliche Untersuchungsgebühr (0,03 EUR) je geschlachtetem Tier fordern. Dieses Wahlrecht bezüglich des anzuwendenden Verteilungsmaßstabs ist durch Rechtsnorm auszuüben und kann nicht dem einzelnen Verwaltungsakt vorbehalten bleiben. Ist aber bereits die Übernahme der europarechtlichen Pauschalgebühr in die GOVet zu unbestimmt, so kann daraus keine Mindestgebühr abgeleitet werden. Ebensowenig lässt sich der Höhe der tatsächlichen Kosten auch nur abstrakt eine Höchstgebühr entnehmen. Mit der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten kann lediglich der Umfang der auf die Gebührenschuldner zu verteilenden Kosten bestimmt werden. Diese Verteilung bedarf jedoch zusätzlich noch der normativen Festlegung eines Maßstabs. In dieser Hinsicht mangelt es der GOVet indes an jeder konkreten Vorgabe. Zwar liegt es nahe, wie die Richtlinie die Verteilung der Gesamtkosten nach der Anzahl der geschlachteten Tiere vorzunehmen und die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Pauschalbeträge lediglich zu erhöhen. Eine Verpflichtung zur Übernahme dieser Verteilungsregelung besteht jedoch nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2007, a.a.O.). Wie bereits gezeigt, bieten zudem selbst die in die GOVet übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren insoweit zwei Verteilungsmaßstäbe an. Die Regelungen der GOVet lassen es der zuständigen Behörde unbenommen, entweder einen dieser Maßstäbe oder aber einen anderen ggf. nach Schlachtgewicht, Tierklasse, einzelnen Untersuchungsteilen oder anderen Kriterien weiter verfeinerten Maßstab anzuwenden. So erhebt der Beklagte ausweislich seines ab dem 1. April 2005 geltenden Gebührenverzeichnisses separate Schlachttieruntersuchungsgebühren für Enten, Gänse, Puten, Masthähnchen, Elterntiere und Legehennen. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs, die erhebliche Auswirkungen auf die konkrete Abgabenlast des jeweiligen Gebührenschuldners haben kann, handelt es sich nicht um eine schlichte "Konkretisierung" eines unbestimmten Rechtsbegriffs, sondern um die Bestimmung eines für die Höhe der zu entrichtenden Gebühr maßgeblichen Parameters. Eine für die tatsächliche Gebührenhöhe derart wesentliche Entscheidung ist jedoch dem Normgeber vorbehalten. Sie kann nicht -wie hier - ausschließlich durch Verwaltungsvorschrift geregelt werden, auf die der jeweilige Gebührenschuldner sich lediglich im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis und Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann. Eine allein über die tatsächliche Verwaltungspraxis mögliche Bestimmung des Maßstabs der Gebührenbemessung lässt jede Bestimmtheit vermissen. Soweit den Entscheidungen des vormals für das Sachgebiet zuständigen 11. Senats des erkennenden Gerichts, die sich in erster Linie mit der Vereinbarkeit der GOVet mit Europarecht befasst haben (vgl. Urteile v. 16. März 1999 - 11 L 1429/98 -, Nds. VBl. 1999, 240 u. - 11 L 4389/98 -; Beschl. v. 18. Januar 2000 - 11 K 5275/98 -; zweifelnd bereits: Beschl. v. 17 Juni 2005 - 11 LC 65/04 -), etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.

44

Dieses Ergebnis führt nicht dazu, dass das Land Niedersachsen gezwungen wäre, eine landeseinheitliche Gebühr festzulegen. Das Erfordernis der Einhaltung des gebührenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes steht einer Regelung der Schlachtuntersuchungsgebühren auf der Ebene der Landkreise ebenso wenig entgegen wie europarechtliche Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht es jedem Mitgliedstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionalen oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Die Frage der Kostendeckung muss dabei nicht notwendigerweise auf das Gebiet des Mitgliedstaats bezogen sein. Das Gemeinschaftsrecht lässt eine Regelung zu, die Gebühren bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten vorsieht (vgl.EuGH, Urt. v. 9. September 1999 - C 374/97 -, Slg. 1999, I-5153, Rdnrn. 34, 39; BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2002 - 5 BN 5.01 -, [...]). So ist es denkbar, die zu erhebenden kostendeckenden Gebühren in der GOVet als Rahmengebühr auszugestalten, die von den Verwaltungen der einzelnen Landkreise bei der Gebührenbemessung zugrundezulegen ist. Dieser Gebührenrahmen kann sodann durch Verwaltungsvorschriften ausgefüllt werden. Dabei ist bei der Bemessung des Gebührenrahmens allerdings zu beachten, dass die in den Landkreisen tatsächlich anfallenden Kosten nicht über-, aber auch nicht unterschritten werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2009 - C-270/07 -, Slg. 2009, I-1983, Rdnr. 32; BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2007, a.a.O.). Auch ist es möglich, durch Gesetz eine (teilweise) Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung auf die Landkreise zuzulassen (Art. 43 Abs. 2 Satz 2 NV). Schließlich kann den Landkreisen durch Gesetz, wie dies in anderen Bundesländern der Fall ist, die Befugnis zum Erlass einer entsprechenden Gebührensatzung eingeräumt werden. Auf diesen im Ermessen des Normgebers stehenden unterschiedlichen Wegen kann in rechtsstaatlich nicht zu beanstandender Weise der differenzierten Wirtschaftsstruktur der Fleischbranche innerhalb Deutschlands und auch Niedersachsens hinreichend Rechnung getragen werden.

45

Auch die mit der Schlachtuntersuchungsgebühr erhobene Rückstandsuntersuchungsgebühr kann mangels tauglicher Ermächtigungsgrundlage nicht erhoben werden. Nach Abschnitt VII.D. Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses der GOVet sind die Kosten für die stichprobenweisen Rückstandskontrollen - nur um diese geht es in diesem Zusammenhang bei verständiger Auslegung der Vorschrift - bei den Kosten nach den Nrn. 1 bis 4 mitzuberechnen und mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr zu erheben. Ein derartiges Vorgehen ist grundsätzlich möglich, da es sich bei den vom Beigeladenen für den Beklagten durchgeführten Rückstandskontrollen um eine - wenn auch in eigener Zuständigkeit vorgenommene - Hilfs- und Unterstützungstätigkeit im Rahmen der Amtshandlung des Beklagten gegenüber der Klägerin handelt (vgl. Beschl. d. Senats v. 14. Juli 2011 - 13 LA 24/11 -, [...]). In einem solchen Fall können die Aufwendungen der beteiligten Stellen bei der Bemessung des Gebührentarifs berücksichtigt werden (vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, § 1, Anm. 3.1.9.3, Loseblatt, Stand Juli 2010). Der Beklagte hat die Gebühr für die Rückstandskontrollen in seinem ab dem 1. April 2005 geltenden Gebührenverzeichnis mit 0,02 EUR je Pute festgesetzt, die er zusammen mit der Schlachttieruntersuchungsgebühr von 0,07 EUR je Pute erhebt. Eine gesonderte Kalkulation ist insoweit nicht erfolgt. Vielmehr ist die Kalkulation der Rückstandskontrollgebühr Bestandteil der Kalkulation der Schlachttieruntersuchungsgebühr. Mithin fehlt es aus den dargelegten Gründen auch insofern an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage.

46

Allerdings könnte der Beklagte für die Rückstandskontrolle grundsätzlich eine Gebühr nach Abschnitt XIII Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses der GOVet, der Anhang B Nr. 1 a) der Richtlinie 85/73/EWG umsetzt, in Höhe von 1,35 EUR je Tonne Schlachtfleisch erheben. Eine Gebührenerhebung auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Fall allerdings nicht möglich, da insoweit jegliche tatsächlichen Angaben fehlen. Die in Abschnitt XIII Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses der GOVet ebenfalls vorgesehene Möglichkeit der Erhebung einer kostendeckenden Gebühr scheidet - vom Fehlen einer eigenständigen Kalkulation einmal abgesehen - aus, da in der GOVet auch an dieser Stelle jegliche Angabe eines Gebührenrahmens und eines Maßstabs für eine abweichende Gebührenerhebung fehlen.

47

Auch die erhöhten Gebühren für Untersuchungen außerhalb der Normalzeit in Höhe von 0,13 EUR je Pute kann der Beklagte nicht abrechnen (zu den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2009 - C - 309/07 -, Slg. 2009, I-2077). Nach § 1a Abs. 4 GOVet können sich für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Arbeitszeiten vorgenommen werden, die Gebühren um bis zu 100 von Hundert erhöhen, soweit nicht in Abschnitt XVI des Gebührenverzeichnisses besondere Regeln getroffen worden sind. Diese hinreichend bestimmte Regelung hat der Beklagte in III. Nr. 4 seines ab dem 1. April 2005 geltenden Gebührenverzeichnisses aufgegriffen und für diese Fälle eine Erhöhung der Gebühr um 50% je Untersuchungsgegenstand festgesetzt. Da die zu erhöhende Gebühr indes ihrerseits auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage beruht, kommt eine prozentuale Erhöhung dieser Gebühr nicht in Betracht.

48

Die geltend gemachten Gebühren für Wartezeiten in Höhe von 17,50 EUR je angefangener Viertelstunde dürften nach Kapitel I Nr. 4 Buchst. a, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/73/EWG nicht neben einer kostendeckenden Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 Buchst. b dieser Richtlinie erhoben werden können (vgl. EuGH, Urt. v.19. März 2009 - C - 309/07 -, Slg. 2009, I-207, Rdnr. 18: Erhöhung nur der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge). Diese Frage bedarf aber ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob diese Gebühr zutreffend kalkuliert worden ist. Die mit dieser Begründung geforderten Gebühren in Höhe von insgesamt 682,50 EUR übersteigen den unangefochten gebliebenen Teil des angefochtenen Bescheides unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Aus dem gleichen Grunde kann auch offenbleiben, ob und in welchem Umfang der Beklagte die ihm vom LAVES für die im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans durchgeführten Untersuchungen in Rechnung gestellten Kosten nach § 13 NVwKostG als Auslagen geltend machen und der angefochtene Bescheid insoweit als Auslagenbescheid aufrechterhalten werden kann. Gegen eine solche Vorgehensweise bestehen grundlegende Bedenken, da das Gemeinschaftsrecht insoweit von einer abschließenden gebührenrechtlichen Regelung ausgeht (vgl. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG). Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, da der Beklagte in diesem Zusammenhang keine konkreten Kostenpositionen in einer Höhe belegt hat, die zusammen mit dem Betrag von 682,50 EUR die Summe von 26.706,64 EUR übersteigen und die zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bereits angefallen waren.