Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.12.2011, Az.: 4 LB 19/11
Praktika in Kindergärten als förderungsfähige Fortbildungsmaßnahmen; Förderungsfähige Fortbildungsmaßnahmen als Lehrveranstaltungen in Form von Unterricht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.12.2011
- Aktenzeichen
- 4 LB 19/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 32447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:1214.4LB19.11.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AFBG
- § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 AFBG
- § 25 S. 1 Nr. 2 AFBG
Fundstellen
- NordÖR 2012, 212
- Weiterbildung 2013, 51
Amtlicher Leitsatz
Förderungsfähige Fortbildungsmaßnahmen sind nur Lehrveranstaltungen, die in Form von Unterricht stattfinden. Praktika in Kindergärten stellen daher keine förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahmen dar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Aufstiegsfortbildungsförderung für ein in einem Kindergarten absolviertes Praktikum.
Die Klägerin besuchte nach dem Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I das Fachgymnasium Gesundheit und Soziales, zuletzt im 12. Jahrgang. Am 7. Juni 2006 legte sie an der Elisabeth-von-Rantzau-Schule die Prüfung zur "Staatlich geprüften Sozialassistentin" ab. Am 31. August 2006 begann sie an derselben Schule die Fortbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin. Hierfür beantragte sie am 27. November 2006 die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - , die ihr die Beklagte durch Bescheid vom 24. Januar 2007 für den Zeitraum von August 2006 bis Juli 2008 in Höhe von monatlich 531,80 EUR bewilligte.
Am 28. August 2007 teilte ein Mitarbeiter der Elisabeth-von-Rantzau-Schule der Beklagten fernmündlich mit, dass das Praktikum der Klägerin nicht wie ursprünglich geplant im November 2007, sondern bereits am 1. Oktober 2007 beginnen und am 31. Dezember 2007 enden werde. Grund für diese Änderung sei, dass einige Kindergärten täglich bereits um 13.00 Uhr schlössen, so dass die vorgesehenen 300 Stunden für das Praktikum nicht innerhalb der vorgesehenen acht Wochen abgeleistet werden könnten. Die Wochenzahl habe daher bei verringerter täglicher Stundenzahl auf zehn erhöht werden müssen.
Die Beklagte kürzte daraufhin durch Bescheid vom 25. September 2007 den Bewilligungszeitraum auf die Zeit von August 2006 bis September 2007 und setzte die Leistung ab Oktober 2007 auf 0 EUR fest. Für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juli 2008 gewährte die Beklagte durch Bescheid vom 16. November 2007 erneut monatliche Leistungen in Höhe von 531,80 EUR nach dem AFBG.
Die Klägerin hatte bereits am 10. Oktober 2007 gegen den Bescheid vom 25. September 2007 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage trug sie vor, dass im Oktober und November 2007 im Rahmen ihrer Ausbildung zur Erzieherin ein praktischer Abschnitt im Kindergarten zu absolvieren sei. Sie müsse in dieser Zeit Angebote schriftlich entwerfen, praktisch durchführen und anschließend evaluieren. Diese Angebote würden zensiert. Bei dieser Ausbildungsmaßnahme handele es sich um eine förderungsfähige Lehrveranstaltung in Vollzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG. Das AFBG sei ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung unabhängig davon, in welcher Form diese durchgeführt werde. Nach den §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 4 und 4a AFBG seien auch andere methodische Unterrichts- und Lehrformen förderungsfähig, sofern sie inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entsprächen und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt würden. Sie werde während der Maßnahme im Kindergarten auch von zwei Lehrkräften praktisch und theoretisch begleitet. Beide beurteilten sie unabhängig voneinander. Die vergebene Zensur sei überdies prüfungsrelevant. Außerdem werde sie zur Abschlussprüfung nicht zugelassen, wenn sie diese praktische Ausbildungsmaßnahme nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" absolviere. Sie habe auch an mehreren Tagen theoretischen Unterricht in der Schule. Daher handele es sich bei der Maßnahme in dem Kindergarten nicht um ein Praktikum, sondern um eine praktische Lehrveranstaltung in Vollzeit an einem außerschulischen Lernort.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2007 zu verpflichten, ihr für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der Elisabeth-von-Rantzau-Schule in B. auch für die Monate Oktober und November 2007 Unterhaltsleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und Folgendes erwidert: Das Praktikum, das in der Zeit vom 14. Mai bis zum 6. Juli 2007 stattgefunden habe, sei gemäß § 11 Abs. 3 AFBG gefördert worden, da die Monate Mai und Juli förderungsfähig gewesen seien und zwischen diesen Monaten nur ein Monat gelegen habe. Auch für das für die Zeit vom 5. November 2007 bis zum 22. Dezember 2007 zunächst vorgesehene Praktikum sei eine Förderung beabsichtigt gewesen. Im August 2007 habe sich aber herausgestellt, dass die Schule die Praktikumszeiten geändert habe und der letzte Unterricht vor dem Praktikum bereits am 28. September 2007 stattfinde. Damit habe der Anspruch auf Leistungen im September 2007 geendet. Da die Schule erst am 22. Dezember 2007 wieder besucht werde, könne ab Dezember 2007 auch wieder Unterhalt gewährt werden. Da zwischen September und Dezember 2007 aber mehr als ein Monat liege, greife § 11 Abs. 3 AFBG nicht ein. Die Monate Oktober und November 2007 könnten auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG gefördert werden, weil eine Förderung von Vollzeitmaßnahmen nach dieser Vorschrift voraussetze, dass in jeder Woche an vier Tagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten stattfänden. Damit habe der Gesetzgeber geregelt, dass nur die von einer Lehrkraft geleistete Unterrichtsstunde in der Fachschule gefördert werde. Praktika fielen hingegen nicht unter den Begriff der Lehrveranstaltung. Dass die fachpraktischen Ausbildungsabschnitte von Lehrkräften betreut würden, ändere daran nichts.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 16. Februar 2010 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2007 verpflichtet, der Klägerin für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der Elisabeth-von-Rantzau-Schule auch für die Monate Oktober 2007 und November 2007 Unterhaltsleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht angeführt, dass die Klägerin entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch für die Monate Oktober und November 2007 Anspruch auf Bewilligung von Unterhaltsleistungen nach AFBG habe. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Bewilligungsbescheides vom 24. Januar 2007 nach § 25 AFBG lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei Voraussetzung für eine Änderung des Bescheides, dass sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand geändert habe. Die Verschiebung des Zeitraumes, in dem die Klägerin im Rahmen der von ihr besuchten Fortbildungsmaßnahme zur staatlich anerkannten Erzieherin das Kindergartenpraktikum absolviere, sei aber kein für die Förderung maßgeblicher Umstand. Nach § 25 AFBG sei ein Umstand nämlich nur dann maßgeblich, wenn er geeignet sei, sich auf die Leistung der Förderung auszuwirken. Das treffe auf die Verschiebung und Änderung der fachpraktischen Fortbildungsphase im Kindergarten aber nicht zu. Denn diese wirke sich weder auf die Unterhaltsleistung noch auf den Förderungszeitraum aus, da der Förderanspruch der Klägerin hinsichtlich Höhe und Dauer unverändert bleibe. Die Klage habe auch Erfolg, soweit darüber hinaus für die Förderung als maßgeblich angesehen werde, ob ein Fortbildungsabschnitt für sich betrachtet die qualitative Voraussetzung für eine Förderung nach demAFBG erfülle. Die Zeit der fachpraktischen Fortbildung im Kindergarten sei nach dem AFBG förderungsfähig. Das Gericht teile insoweit nicht den Standpunkt der Beklagten, dass § 2 Abs. 3 AFBG einer Förderung deshalb entgegenstehe, weil ein Praktikum kein Unterricht in diesem Sinne sei. Es treffe zwar zu, dass § 2 Abs. 3 AFBG die Förderungsfähigkeit von Maßnahmen u.a. in Anknüpfung an eine bestimmte Mindestzahl von Unterrichtsstunden und Werktagen in jeder Woche, an denen Lehrveranstaltungen mit einer bestimmten Dauer stattfinden, definiere. In der Kommentierung zum AFBG werde auch die Auffassung vertreten, Berufspraktika seien keine Lehrveranstaltungen und könnten nicht gefördert werden. Diese Auffassung könne jedoch bei Auslegung der gesetzlichen Regelung nach Wortlaut, Zweck und gesetzgeberischen Motiven nicht geteilt werden. Zwar biete der Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte für die von der Beklagten vertretene Auffassung. Unterricht und Lehrveranstaltung müssten aber nicht zwingend frontal und im Klassenverband durchgeführt werden. Vielmehr könne Unterricht auch in Form von experimentellen Versuchen außerhalb eines Klassenraums erfolgen. Der Begriff des Unterrichts umfasse dabei die Vermittlung neuen Wissens, aber auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung. Dieses Ziel könne auch durch praktische Übungen erreicht werden. Für die fachpraktische Ausbildung der Klägerin im Kindergarten liege es auf der Hand, dass praktische Erfahrungen und Erkenntnisse gesammelt und weiterentwickelt werden könnten, die eine bloße theoretische Beschulung nicht in derselben Weise zu leisten vermöge. Den zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 AFBG entspreche der Ausbildungsabschnitt im Kindergarten ebenfalls. Ein großzügiges Verständnis des § 2 Abs. 3 AFBG folge auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine Förderung des nur in der Schule selbst abgeleisteten Ausbildungsteils würde auch dem Sinn und Zweck des AFBG nicht entsprechen. Da die praktische Ausbildung vorgeschrieben und Teil der Abschlussprüfung sei, hätte die Klägerin die geförderte Ausbildung ohne die fachpraktische Ausbildung nicht abschließen können. Könne ein Abschluss aber nicht erreicht werden, laufe die Förderung nur der theoretischen Ausbildung ins Leere. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Das Gericht teile auch nicht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung referierte Auffassung, dass in praktischen Ausbildungsabschnitten wie dem hier betroffenen zweimonatigen Praktikum der Klägerin im Kindergarten sich nicht in derselben Intensität Kenntnisse und Fähigkeiten wie in einer gleich langen Unterrichtszeit vermitteln ließen.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 20. Januar 2011 (4 LA 111/10) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen hat.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne auch die Verschiebung eines Praktikums eine Änderung des Bewilligungsbescheides nach § 25 AFBG rechtfertigen, wenn sich dies auf die Höhe der Unterhaltsleistung - wie im vorliegenden Fall - auswirke. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das von der Klägerin durchgeführte Kindergartenpraktikum kein Unterricht bzw. keine Lehrveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG. Die Klägerin habe während des Praktikums von montags bis donnerstags Angebote entwerfen, praktisch durchführen und evaluieren müssen. Dabei sei sie von zwei Lehrkräften lediglich begleitet worden. Theoretischer Unterricht habe nur freitags stattgefunden. Damit unterscheide sich das Praktikum bereits in seiner tatsächlichen Ausgestaltung wesentlich von einem Unterricht bzw. einer Lehrveranstaltung. Die Klägerin sei nämlich offensichtlich im Wesentlichen sich selbst überlassen gewesen, aber nicht stringent von dafür ausgebildeten Lehrkörpern unterrichtet worden. Die Kindergärtnerinnen in der Praktikumsstätte seien auch keine zur Vermittlung des Unterrichtsstoffs qualifizierten Lehrkräfte. Abgesehen davon überzeuge die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung nicht, dass Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 AFBG dafür sprächen, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass auch fachpraktische Ausbildungsabschnitte darunter fielen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Praktikum auch nicht geeignet, im gleichen Umfang wie eine Unterrichtsstunde Lehrinhalte zu vermitteln. Wäre die Begründung des Verwaltungsgerichts richtig, müsste man § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG 2009 lediglich als Klarstellung des Gesetzgebers verstehen. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung dieser Vorschrift vielmehr eine Neuregelung treffen wollen. Auch die Kommentierung zur Altfassung des AFBG weise darauf hin, dass Berufspraktika keine Lehrveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG seien und daher nicht gefördert werden könnten.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 9. Kammer - vom 16. Februar 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist begründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als notwendig erachtet.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2007 verpflichtet, der Klägerin für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der Elisabeth-von-Rantzau-Schule auch für die Monate Oktober und November 2007 Unterhaltsleistungen in gesetzlicher Höhe nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. Denn die Beklagte hat die der Klägerin für den Zeitraum von August 2006 bis Juli 2008 zunächst bewilligte Förderung zu Recht durch Bescheid vom 25. September 2007, ergänzt durch Bescheid vom 16. November 2007, für die Monate Oktober und November 2007 eingestellt.
Die Einstellung der Förderung für diese beiden Monate findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Nach dieser Bestimmung wird der Bescheid über die Bewilligung der Förderung der Fortbildungsmaßnahme im Falle der Änderung eines für die Leistung der Förderung maßgeblichen Umstandes zu Ungunsten des Teilnehmers vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert, wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbeitrags um wenigstens 16,- EUR führt. Diese Voraussetzungen haben im vorliegenden Fall vorgelegen. Zum einen hat sich durch die Vorverlegung und Verlängerung des von der Klägerin in dem Kindergarten absolvierten Praktikums und die damit verbundene Verkürzung des vorangegangenen Unterrichtsabschnitts ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand zu Ungunsten der Klägerin geändert. Zum anderen hat diese Änderung eine Minderung des Unterhaltsbeitrags um mehr als 16,- EUR bewirkt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das von der Klägerin in einem Kindergarten vom 1. Oktober bis zum 21. Dezember 2007 absolvierte Praktikum nicht förderungsfähig.
Nach § 2 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) - AFBG - ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42 a, 42 c, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten. Diese Maßnahmen können nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) bestehen. Weiter bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFBG, dass Maßnahmen förderungsfähig sind, wenn sie in 1. Vollzeitform a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und c) wenn in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden und 2. in Teilzeitform a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, b) wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und c) wenn in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Darüber hinaus regelt § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AFBG, dass jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltung als eine Unterrichtsstunde gelten und dass die nach der Prüfungsordnung und den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend sind, wenn die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten besteht.
Nach diesen Bestimmungen ist das von der Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 21. Dezember 2007 absolvierte Kindergartenpraktikum nicht förderungsfähig, weil es weder eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG noch Teil einer solchen Fortbildungsmaßnahme gewesen ist. Zwar kann auch ein Praktikum wie das hier in Rede stehende nach allgemeinem Sprachgebrauch als Teil einer Fortbildungsmaßnahme angesehen werden. Aus dem Regelungszusammenhang von § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG und § 2 Abs. 3 AFBG ergibt sich aber, dass der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG verwandte Begriff der Fortbildungsmaßnahme ebenso wie der in § 2 Abs. 3 AFBG verwandte Begriff der Maßnahme ausschließlich Lehrveranstaltungen in Form von Unterricht umfasst, zu denen das von der Klägerin geleistete Praktikum zweifelsohne nicht gehört.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG sind Maßnahmen nur förderungsfähig, wenn in Vollzeitform mindestens in der Regel an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Nr. 1 c)) bzw. in Teilzeitform in der Regel innerhalb von 48 Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden (Nr. 2 c)). Daraus ist herzuleiten, dass lediglich Lehrveranstaltungen, die in Form von Unterricht stattfinden, förderungsfähige Fortbildungsmaßnahmen sind. Dafür spricht im Übrigen auch § 2 Abs. 3 Satz 2 AFBG, der vorsieht, dass je 45 Minuten Lehrveranstaltungen als eine Unterrichtsstunde gelten. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Formulierung "in der Regel" in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 c) und Nr. 2 c) AFBG hinreichenden Spielraum für die Berücksichtigung anderer Formen der Fortbildung ermögliche (vgl. dazu Trebes/Reifers, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 2 Anm. 5). Die Worte "in der Regel" beziehen sich nämlich nicht auf den Begriff der Lehrveranstaltung, sondern ausschließlich auf die für die Förderungsfähigkeit notwendige Ausbildungsdichte der Lehrveranstaltungen.
Dafür, dass ausschließlich Lehrveranstaltungen, die in Form von Unterricht stattfinden, förderungsfähige Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2 AFBG sind, spricht auch § 2 Abs. 2 Satz 1 AFBG, der bestimmt, dass Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen müssen. Die dort verwandten Begriffe "Lehrplan", "Unterrichtsmethoden", "Lehrkräfte" und "Lehrgangsbedingungen" weisen nämlich einen eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang mit den Begriffen "Lehrveranstaltung" und "Unterricht" auf.
Dass die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen einen Unterricht voraussetzt, ergibt sich ferner aus § 11 Abs. 2 AFBG, der ausdrücklich bestimmt, dass die Förderung von Beginn des Monats an, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch von Beginn des Antragsmonats an, geleistet wird und dass die Förderung erst mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, endet.
Für die Auffassung, dass das von der Klägerin absolvierte Praktikum keine förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG gewesen ist, ist auch die Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durch das am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314) anzuführen. § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG n.F. definiert nunmehr Unterrichtsstunden als Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Darüber hinaus regelt § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG in der novellierten Fassung, dass Stunden einer fachpraktischen Unterweisung als Unterrichtsstunden anerkannt werden, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. Demnach sind seit dem 1. Juli 2009 neben Präsenzlehrveranstaltungen auch Stunden einer fachpraktischen Unterweisung, die die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, förderungsfähig. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Praktika wie das von der Klägerin absolvierte auch nach der Novellierung des Ausbildungsfortbildungsförderungsgesetzes nicht förderungsfähig sind. Sind derartige Praktika aber auch nach der Novellierung des Gesetzes nicht förderungsfähig, gilt dies erst Recht für Praktika, die vor dem 1. Juli 2009 durchgeführt worden sind.
Dies entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zur Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durch das am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 2009 zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum zweiten Gesetz zur Änderung desAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 16/10996, S. 21) ist nämlich zu entnehmen, dass "reine, vom Träger als solche ausgewiesene Wiederholungsstunden, Repetitorien, unbetreute Chatroomstunden, Selbstlernphasen, Praktika und fakultative Zusatzmodule, die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes usw." ... "nach wie vor keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG und daher nicht förderungsfähig" sind. Ferner ergibt sich aus der Begründung dieses Gesetzentwurfs, dass Stunden der fachpraktischen Unterweisung, bei denen es sich "anders als bei reinen Praktika" "um inhaltlich vorgegebene und in die Fortbildung integrierte praktische Unterrichtsstunden, bei denen wesentliche Inhalte der Fortbildung durch eine Lehrkraft vermittelt werden und die durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden", k ü n f t i g nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG förderungsfähig sein sollen.
Nach alledem ist sowohl dem Wortlaut des Gesetzes als auch der Gesetzeshistorie und dem Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Praktika wie das von der Klägerin vom 1. Oktober bis zum 22. Dezember 2007 absolvierte weder förderungsfähig sind noch in dem hier relevanten Zeitraum förderungsfähig gewesen sind.
Diese Gesetzesauslegung führt auch nicht zu mit Sinn und Zweck des Gesetzes möglicherweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen, da keineswegs für sämtliche Zeiträume, in denen Praktika absolviert werden, ein Anspruch auf Förderung entfällt. § 11 Abs. 2 AFBG bestimmt, dass die Förderung von Beginn des Monats an, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch von Beginn des Antragsmonats an, geleistet wird und dass die Förderung erst mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, endet. Darüber hinaus regelt § 11 Abs. 3 AFBG, dass dann, wenn bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem Ende des Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat liegt, der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen gilt. Diese gesetzlichen Regelungen haben zur Folge, dass auch für Zeiten eines Praktikums wie das von der Klägerin vom 14. Mai 2007 bis zum 6. Juli 2007 absolvierte eine Förderung zu erfolgen hat. Folglich bewirkt der Umstand, dass solche Praktika weder Fortbildungsmaßnahmen noch Teile von Fortbildungsmaßnahmen darstellen und daher selbst nicht förderungsfähig sind, nicht zwangsläufig, dass ein Anspruch auf Förderung während der Zeit des Praktikums entfällt.
Für die Klägerin ergäbe sich aber selbst dann kein günstigeres Ergebnis, wenn das hier in Rede stehende Praktikum Teil der Fortbildungsmaßnahme gewesen wäre, weil die Teilnahme an dem Praktikum wegen der Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls auch dann nicht gefördert werden könnte. Das von der Klägerin absolvierte Praktikum hat im Rahmen eines 50 Wochen langen Maßnahmeabschnitts stattgefunden und zehn Wochen gedauert. Demnach haben, da das Praktikum selbst keine Lehrveranstaltung darstellt, lediglich in 40 Wochen des Maßnahmeabschnitts Lehrveranstaltungen an vier Werktagen stattgefunden. Folglich ist die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG, dass in dem Maßnahmeabschnitt in der Regel in j e d e r Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen stattfinden, nicht erfüllt. Dies hätte allerdings zur Konsequenz, dass nicht nur das Praktikum selbst, sondern die gesamte Fortbildungsmaßnahme mangels der vorgeschriebenen Ausbildungsdichte nicht förderungsfähig wäre. Dieses Ergebnis dürfte jedoch, da es allein auf die Berücksichtigung des Praktikums als Teil der Fortbildungsmaßnahme zurückzuführen wäre, kaum mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen vereinbar sein, da im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig Praktika absolviert werden dürften. Deshalb spricht auch dieser Umstand letztlich dafür, Praktika auch nicht als Teil von Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2 AFBG zu betrachten.
Mit der Vorverlegung und Verlängerung des von der Klägerin in dem Kindergarten absolvierten Praktikums und der damit verbundenen Verkürzung des vorangegangenen Unterrichtsabschnitts hat sich auch ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand geändert, weil dadurch der Anspruch auf Förderung für die Monate Oktober und November 2007 entfallen ist. Das Praktikum im zweiten Maßnahmeabschnitt sollte nach der von der Fortbildungsstätte ausgefüllten Bescheinigung über den Besuch der Fortbildungsstätte vom 28. November 2006 ursprünglich vom 5. November 2007 bis zum 22. Dezember 2007 dauern. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin trotz des Umstandes, dass das Praktikum selbst nicht förderungsfähig ist, eine Förderung auch für die Monate Oktober und November 2007 beanspruchen können, weil sowohl im Oktober 2007 als auch Anfang November 2007 Lehrveranstaltungen vorgesehen waren und die Leistung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AFBG erst mit dem Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, endet und schon von Beginn des Monats an einsetzt, in dem mit der Unterricht tatsächlich begonnen wird. Die Vorverlegung und Verlängerung des von der Klägerin absolvierten Praktikums und die damit verbundene Verkürzung des vorangegangenen Unterrichtsabschnitts hat indessen dazu geführt, dass weder im Oktober noch im November 2007 Lehrveranstaltungen stattgefunden haben. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin für diese Monate kein Anspruch auf Förderung zusteht. Daran ändert auch die Regelung in § 11 Abs. 3 AFBG nichts. Nach dieser Bestimmung gilt zwar, wenn bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem Ende des Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat liegt, der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt, weil zwischen dem Ende der Lehrveranstaltungen im September 2007 und der Weiterführung der Lehrveranstaltungen Ende Dezember 2007 zwei volle Monate liegen. Folglich hat sich mit der Vorverlegung und Verlängerung des von der Klägerin absolvierten Praktikums und der damit verbundenen Verkürzung des vorangegangenen Unterrichtsabschnitts ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand zu Ungunsten der Klägerin geändert. Da die Änderung schon im September 2007 eingetreten ist - die vor dem Praktikum durchgeführten Lehrveranstaltungen haben schon Ende September 2007 geendet -, war der Förderungsbescheid nach § 25 Satz 1 Nr. 2 AFBG dahingehend zu ändern, dass für die Monate Oktober und November 2007 keine Förderung erfolgt.
Folglich ist das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage abzuweisen.