Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.02.2014, Az.: 1 LB 100/09

Eigentümer einer Sache als bauordnungsrechtlich Pflichtiger i.R.e. Nachlassverwaltung; Opfergrenze bei der Heranziehung eines Zustandsstörers zur Beseitigung von Schwarzbauten; Privilegierung einer forstwirtschaftlichen Nutzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.02.2014
Aktenzeichen
1 LB 100/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 16679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0226.1LB100.09.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 15.09.2014 - AZ: BVerwG 4 B 23.14

Fundstellen

  • AUR 2015, 27-28
  • BauR 2014, 1444-1450
  • BauR 2014, 2140
  • ZEV 2014, 387
  • ZfBR 2014, 497

Amtlicher Leitsatz

Nach § 61 NBauO 2003 (= § 56 Satz 1 NBauO 2012) ist bauordnungsrechtlich Pflichtiger der Eigentümer einer Sache. Beschränkungen für Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft oder für Erben, wenn der Nachlass Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung unterliegt, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Funktion der genannten erbrechtlichen Institute. Zur Privilegierung einer forstwirtschaftlichen Nutzung. Zur Opfergrenze bei der Heranziehung eines Zustandsstörers zur Beseitigung von Schwarzbauten.

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. November 2006 auf die Berufung des Beklagten geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung diverser Baulichkeiten auf einem ehemaligen Militärgelände.

Die Kläger sind als Erben Eigentümer eines insgesamt 75,6 ha großen, im Südosten an die B 75 grenzenden Geländes in der Gemeinde N. (Flurstücke O. /1, P. /1-P. /6, Q. /1-Q. /7, R. /1-R. /3, S. /20-T. /20, Flur 1, Gemarkung N., postalische Anschrift U. 12-14). Das Areal stand zunächst im Eigentum des Deutschen Reiches, später der Bundesrepublik, und wurde im 2. Weltkrieg von der Marine zur Lagerung von Torpedosprengköpfen (Torpedolager "Elbe") genutzt; hierfür wurden dort diverse Baulichkeiten errichtet. Ein Teil dieser Baulichkeiten wurde nach dem Krieg von den britischen Besatzungstruppen beseitigt oder gesprengt. Neben den Ruinen verblieben auf dem Gelände eine Feuerwache/Verwaltung (im der angefochtenen Beseitigungsverfügung beigefügten Plan: Nr. 1), ein Garagengebäude (Nr. 10), ein Magazin mit Verwaltung bzw. eine Montagehalle mit Säurekocherei (Nr. 8), ein Lokschuppen (Nr. 7), eine Maschinenwerkstatt bzw. Lager mit Werkstatt (Nr. 5) und eine Baracke mit Kellergeschoss (Nr. 11), ferner eine Betonringstraße, die diese Baulichkeiten verband (Nr. 12). Um eine Sprengung auch dieser Baulichkeiten zu vermeiden, wurde nach einem Vermerk des Beklagten vom 30.6.1949 bei der Militärverwaltung ein Antrag auf Umbau zu Wohnzwecken gestellt, tatsächlich war eine Nutzung als Filmstudio angedacht.

Im Jahr 1950 befürwortete der Beklagte stattdessen die Nutzung als Obstplantage durch den Obstzüchter V. W.. Dieser schlug dazu u.a. vor, die vorhandenen Gebäude, "Bewirtschaftungsnotwendigkeiten entsprechend" zu Wohnräumen, Ställen, Lagern etc. herzurichten. Diese Absicht wird auch im Antrag des Finanzamts Harburg-Land an die Oberfinanzdirektion Hannover (OFD) vom 24.5.1950 und im Antrag der OFD auf Genehmigung eines Pachtvertrages mit Herrn W. vom 28.12.1950 wiedergegeben, dem das Nds. Finanz- und Innenministerium zustimmten. Mit Schreiben vom 16.8.1951, 10.11.1951 und 17.7.1953 teilte Herr W. der Finanzverwaltung mit, dass das Verwaltungsgebäude (1) zu 3 Wohnungen mit Nebenräumen, die Garage (10) zu einer Obstsortier- und Lagerhalle mit einer - nicht genutzten - Wohnung, der Lokschuppen (7) zu einem Kühlhaus mit einer Wohnung und die Montagehalle (8) zu einem Obstlagerhaus umgebaut seien. In einem Vermerk des Staatshochbauamtes vom 17.7.1953 wird dies im Wesentlichen bestätigt. Der Pachtvertrag mit Herrn W. kam am 29.6./5.7.1954 zustande und wurde später mit anderen Pächtern (W. junior, X., Firma stets: Obstbaubetrieb Y.) fortgesetzt. Nach dessen § 8 Abs. 2 bedurften die Errichtung, der Ersatz, der Abbruch oder die Veränderung von Gebäuden oder sonstigen Anlagen auf dem Gelände der vorherigen Genehmigung der Verpächterin.

Ab 1.1.1959 verpachteten die Nachfolger des Pächters eine Teilfläche von 14,5 ha im Osten des Geländes an die Firma Z. -AA. Ruck & Co., die dort eine Pflanzenschutz-Versuchsanlage betrieb. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, vermutlich schon während der Nutzung durch die Wehrmacht war das gesamte Grundstück mit einem Zaun (Nr. 13-18) umgeben. Die Firma Z. errichtete dort ein mit Bauschein vom 2.7.1959 genehmigtes, inzwischen zumindest bis auf das Fundament beseitigtes Aufenthaltshäuschen (Nr. 19) und einen mit Bauscheinen vom 2.8.1960 und 3.10.1960 genehmigten Maschinen- und Geräteschuppen (Nr. 3). Unter dem 22.6.1962 erteilte der Beklagte der Bundesvermögensstelle Lüneburg (für den Obstbaubetrieb Y.) die Baugenehmigung für den Einbau eines Bades und einer Kläranlage in dem Garagengebäude (10).

Mit Vertrag vom September 1972 kaufte der 1983 verstorbene Dr. h.c. AB. AC. (nachfolgend: AD.) B. das Grundstück, auf dem er ein Sanatorium für Krebspatienten errichten wollte. In § 5 wird auf den Pachtvertrag mit dem Obstbaubetrieb und den Unterpachtvertrag mit der Firma Z. AA. hingewiesen. Nach § 6 durfte der Käufer das Grundstück in den ersten zehn Jahren nach dem Erwerb nur "weiterhin landwirtschaftlich" oder als Sanatorium nutzen. Die Pläne zur Errichtung des Sanatoriums wurden nicht umgesetzt, da AD. B. diese zunächst von der Genehmigung eines Flugplatzes abhängig machte, die ihm versagt wurde. Nach der Übernahme wurde der Obstbaubetrieb eingestellt, der Pachtvertrag aufgehoben. Ab 1971 betrieb die Klägerfamilie nach eigenen Angaben selbst Land-, ab 1976 Forstwirtschaft auf dem Grundstück. Die Firma Z. AA. blieb noch bis zumindest 1979 Pächterin der östlichen Teilfläche, ist dies inzwischen aber nicht mehr. Nach Angaben der Klägerfamilie im Verfahren 1 L 1756/94 wurden 1972 Teile des Lokschuppens (7), der Garage (10) und des Verwaltungsgebäudes (1) von den Pächtern des Obstbaubetriebs, deren Familien und Mitarbeitern bewohnt; nach Erwerb des Geländes sei AD. B. in das Verwaltungsgebäude (1) eingezogen, nach dessen Tod habe dort ein Verwalter gewohnt.

Im Frühjahr 1977 wurde auf dem Gelände eine (zumindest teilweise neue) Einzäunung errichtet. Die Familie der Kläger ließ sich gegenüber dem Beklagten damals dahingehend ein, der Zaun ersetze teils nur den abgängigen Vorgängerzaun, entlang der B 75 würden junge Aufforstungen vor Wildverbiss geschützt. Hinsichtlich der Zäune entlang nicht aufgeforsteter Flächen kündigte der Beklagte Herrn AD. B. im Oktober 1977/Mai 1978 eine Beseitigungsanordnung an, erließ diese jedoch nicht.

1983 wurde AD. B. von seinen vier Söhnen, dem Vater/Ehemann der Kläger zu 1. - 4. - AB. AE. AC. (nachfolgend: AF.) B. -, den Klägern zu 5. und 6. sowie AG. B. beerbt. Über den Nachlass wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker waren AF. B. und der Kläger zu 6. Der Erblasser gab den Testamentsvollstreckern auf, das strittige Grundstück nach einem beigefügten Plan aufzuteilen, nach dem AF. B. den West-, AG. B. den Süd-, der Kläger zu 5. den Nord- und der Kläger zu 6. den Ostteil des Geländes erhalten sollte. Tatsächlich blieb das Grundstück jedenfalls bis zum Erlass der hier angefochtenen Widerspruchsbescheide Miteigentum der Erben. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, wohl in den 1990er Jahren errichtete die Familie zwischen dem Lokschuppen (7) und dem Lager-/Werkstattgebäude (5) einen Pferdestall (Nr. 6 im der Beseitigungsverfügung beigefügten Lageplan).

Unter dem 11.1.1991 beantragte AF. B. die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Umbau des ehemaligen Lokschuppens, der eine erhebliche Erweiterung der dort bestehenden Wohnung beinhaltete. Nachdem der Beklagte Ende 1991 die Ablehnung des Antrags angekündigt hatte, bat AF. B. um Aussetzung der Verfahren, um zunächst die baurechtliche Legalität von fünf auf dem Gelände vorhandenen Gebäuden sowie der Einfriedung klären zu lassen. Im Februar 1992 erhob er eine Feststellungsklage mit dem Ziel, den Bestandsschutz für diese Anlagen klären zu lassen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos (Urt. d. VG vom 2.2.1994 - 2 A 106/92 -, des Senats vom 10.10.1995 - 1 L 1756/94 -, Beschl. d. BVerwG v. 7.2.1996 - 4 B 10/96 -); tragende Begründung des Senats war, dass dem Kläger ein Feststellungsinteresse fehle. Parallel dazu begann AF. B. mit den Bauarbeiten für den Umbau des Lokschuppens (7). Mit Bescheid vom 5.4.1993 untersagte der Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fortführung von Bauarbeiten. Ein dagegen eingeleitetes Eilrechtsschutzverfahren wurde nach Abschluss der Bauarbeiten eingestellt. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1995 lehnte der Beklagte einen Bauantrag auf Umbau und Erweiterung des ehemaligen Lokschuppens (7) ab. Die dagegen erhobene Klage - 2 A 58/95 - wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.11.1997 ab, der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Beschl. d. Senats vom 13.1.1998 - 1 L 208/98 -).

Ende 1998 verstarb AF. B. und wurde von den Klägern zu 1. - 4. beerbt. Über den Nachlass wurde mit Beschluss vom September 1999 die Nachlassverwaltung angeordnet.

Mit den hier streitgegenständlichen, zunächst den Klägern persönlich bekannt gegebenen, gleichlautenden Verfügungen vom 7.9.2000 gab der Beklagte den Klägern auf, folgende bauliche Anlagen zu beseitigen:

"1. Verwaltungsgebäude mit Carport (Nr. 1) - jetzt 2 Wohneinheiten

2. Kellergeschoss einer ehemaligen Baracke (Nr. 2)

3. Bunker (Nr. 4)

4. Lager- und Werkstattgebäude (Nr. 5)

5. Pferdestall (Nr. 6)

6. Lokomotivschuppen (Nr. 7) - jetzt "Wohnhaus"

7. Montagehalle (Nr. 8)

8. Garagengebäude (Nr. 10) - jetzt mit 1 Wohnung

9. Kellergeschoss einer ehemaligen Baracke (Nr. 11)

10. Betonringstraße (Nr. 12)

11. Einfriedung mit Toranlage (Nr. 13-18)

12. Maschinenschuppen (Nr. 3)

13. Fundament eines entfernten Nebengebäudes (ca. 8,00 x 3,50 m) - Nr. 19

14. alle auf den Grundstücken verlegten Pflasterungen, Gehwegplatten und alle vorhandenen Kläranlagen, Innenzäune und sonstigen Toranlagen."

Für die Beseitigung des Verwaltungsgebäudes (1), des Lokschuppens (7), der Garage (10) und der Pflasterungen etc. setzte der Beklagte eine Frist von 3 Jahren, für die übrigen Anlagen von einem Jahr ab Bestandskraft der Verfügung(en). Ferner drohte er für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an, wobei er die Beseitigungskosten auf 790.000 DM schätzte. In der Begründung heißt es, die Beseitigungsanordnung stütze sich auf § 89 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 NBauO. Die aufgeführten Anlagen seien baurechtswidrig; teils sei ein früherer Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen, teils seien auch Anlagen materiell illegal und ohne Genehmigung erweitert worden; dies wird im Einzelnen ausgeführt. Herrn AG. B. gab der Beklagte den Bescheid durch öffentliche Zustellung bekannt. Bei Erlass der Bescheide waren auf dem Grundstück weitere 7 Personen (Mieter der Klägerfamilie) gemeldet. Diesen gab der Beklagte Duldungsverfügungen bekannt.

Die Kläger zu 1. - 6. erhoben fristgemäß Widersprüche, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 27.12.2004 zurückwies. Zur Begründung ergänzte und vertiefte er die Bescheidbegründung; insbesondere führte er aus, die Eingriffsbefugnisse des Landkreises seien durch lange Untätigkeit nicht verwirkt. Eine unbefristete Duldung der Bauten würde dem Errichten von Schwarzbauten Vorschub leisten und Bauherren, die sich an die Bauvorschriften hielten, unangemessen benachteiligen. Ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor; die verfügten Beseitigungsfristen seien angemessen, zumal sie erst mit Bestandskraft der Bescheide zu laufen begännen.

Am 25.1.2005 haben die Kläger zu 1. - 6. Klage erhoben und zur Begründung unter anderem geltend gemacht, die Beseitigungsverfügung habe an den Testamentsvollstrecker, jedenfalls hinsichtlich der Kläger zu 1. - 4. an den Nachlassverwalter gerichtet werden müssen. In der Sache sei eine Innenbereichslage des Grundstücks denkbar. Eine Überplanung sei denkbar und werde nur vom Beklagten verhindert. Hinsichtlich der Frage des Bestandsschutzes sei eine Beweislastumkehr angebracht. Für die Anlagen im Einzelnen gelte: Das Verwaltungsgebäude (1) werde seit 1950 ununterbrochen als Wohnhaus genutzt. Es greife eine Genehmigungsfiktion, hilfsweise die Beweislastumkehr. Das "Kellergeschoss" (2) sei seit 1950 ein Pumpenraum für die Frischwasserversorgung und genieße Bestandsschutz. Jedenfalls müsse die Beseitigungsfrist der der mit Wasser versorgten Wohngebäude entsprechen. Der Bunker (4) und das Kellergeschoss (11) seien zugewachsen, ein Abbruch zerstöre nur die Fauna und Flora. Das Lager- und Werkstattgebäude (5) werde bis heute als Lager genutzt und genieße Bestandsschutz. Der Pferdestall (6) sei im Außenbereich privilegiert. Für den Lokschuppen (7) müsse entsprechend dem Leitfaden des Beklagten vom April 1999 zum Umgang mit Schwarzbauten eine Beseitigungsfrist von 10 Jahren gewährt werden. Die Montagehalle (8) werde zumindest seit 1950 unverändert als Lager genutzt und genieße Bestandsschutz. Das Garagengebäude (10) sei genehmigt. Spätere Anbauten würden bestritten. Im Übrigen griffe auch hier die 10-jährige Beseitigungsfrist. Die Betonringstraße (12) genieße Bestandsschutz und sei für die forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks erforderlich. Die Einfriedung (13-18) sei seit Kriegsende allenfalls ausgebessert worden, genieße Bestandsschutz und diene der Einhegung der Pferde, der Abgrenzung zur Bebauung im Südwesten des Grundstücks sowie der jagdlichen Nutzung des Grundstücks. Der Maschinenschuppen (3) sei als gewerbliche Anlage genehmigt und genieße daher Bestandsschutz; auf eine fortdauernde Nutzung für die Pflanzenschutzversuchsanlage komme es nicht an. Das Fundament (19) existiere nicht und könne daher auch nicht beseitigt werden.

Mit Beschluss vom 30.5.2005 hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Nachlassverwaltung über den Nachlass des AF. B. aufgehoben. Mit Anschreiben vom 15.8.2005 gab der Beklagte die Verfügung vom 7.9.2000 dem Kläger zu 6. auch in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker bekannt, wogegen dieser fristgemäß Widerspruch erhob. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.4.2006 zurück. Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren 2 A 471/06 hat das Verwaltungsgericht mit dem Verfahren 2 A 16/05 verbunden.

Mit Urteil vom 16.11.2006 hat das Verwaltungsgericht die gegen die Kläger zu 1. - 4. gerichteten Bescheide aufgehoben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Bescheide gegenüber den Klägern zu 1. - 4. hätten nicht diesen persönlich, sondern dem Nachlassverwalter zugestellt werden müssen. Nach § 1984 Abs. 1 Satz 1 BGB verliere der Erbe mit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen, an den Nachlassverwalter. Etwas anderes gelte auch nicht, soweit der Beklagte geltend mache, er strebe eine Vollstreckung in das Eigenvermögen der Erben an; denn die Voraussetzungen der unbeschränkten Erbenhaftung gem. § 2013 Abs. 1 BGB, die allein die Ausschlusswirkung des § 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB durchbreche, lägen hier nicht vor. Aus der Aufhebung der Nachlassverwaltung ergebe sich nichts anderes, da maßgeblich der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung(en) sei. Die Bescheide gegen die Kläger zu 5. und 6. seien dagegen rechtmäßig. Wenn, wie hier, Testamentsvollstreckung angeordnet sei, könne gem. § 2213 BGB ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richte, gegen den Erben oder gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Die fehlende Zustellung eines weiteren Bescheides an den Nachlassverwalter der Kläger zu 1. - 4. oder eine u.U. fehlerhafte Zustellung an Herrn AG. B. führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide gegen die Kläger zu 5. und 6., sondern allenfalls zu einem Vollstreckungshindernis. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Die Baulichkeiten lägen im Außenbereich und beeinträchtigten öffentliche Belange (Splittersiedlung, Flächennutzungsplan). Sie genössen keinen Bestandsschutz; soweit dieser für die militärischen Bauten, aber auch für die für Zwecke des Obstbaubetriebes oder der Pflanzenschutzversuchsanlage einst bestanden habe, sei er mit Aufgabe dieser Nutzungen erloschen; insoweit komme es auch nicht darauf an, ob hinsichtlich der ursprünglichen Legalität dieser Anlagen eine Beweislastumkehr greife. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid fänden sich auch hinreichende Ermessenserwägungen. Insbesondere sei die Herbeiführung rechtmäßiger Zustände durch Umnutzung der Bauten zu privilegierten Zwecken nicht möglich, da die Kläger nicht dargelegt hätten, eine privilegierte Nutzung konkret aufnehmen zu wollen. Die Beseitigungsfristen seien ausreichend. Die Kläger könnten sich nicht auf Gleichbehandlung im Rahmen des Leitfadens des Beklagten vom April 1999, der für selbstgenutzte Wohnhäuser eine Beseitigungsfrist von 10 Jahren vorsehe, berufen. Der Leitfaden gelte für Wohnbaugebiete aus der Nachkriegszeit; zudem stelle er auf den Erlass, die streitgegenständlichen Bescheide dagegen auf die Bestandskraft der Beseitigungsverfügungen ab.

Alle Beteiligten haben die Zulassung der Berufung beantragt. Im Laufe des Berufungszulassungsverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.2.2007 seine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Störerauswahl ergänzt. Der Senat hat mit Beschluss vom 15.5.2009 sowohl die Berufung der Kläger zu 5. bis 6. und des Testamentsvollstreckers, als auch des Beklagten zugelassen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 6. sein Amt als Testamentsvollstrecker mit Schreiben vom 19.10.2009 niedergelegt. Unter dem 16.6.2009 hat der Beklagte die Beseitigungsverfügung vom 7.9.2000 den Klägern zu 1. - 4. "vorsorglich noch einmal" "als Adressaten" bekanntgegeben. Die dagegen erhobenen Widersprüche hat er mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009 zurückgewiesen, wogegen die Kläger zu 1. - 4. vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem 27.11.2009 Klage erhoben haben. Mit notariellem Vertrag vom 10.11.2010 hat der Kläger zu 6. sein im Wesentlichen noch aus einem ideellen Anteil an dem streitgegenständlichen Grundstück bestehendes Erbteil zum Preis von 300.000,- € an die Firma U. AH. veräußert.

Zur Begründung der Berufung tragen die Kläger zu 5. - 6. und der inzwischen aus dem Verfahren ausgeschiedene Testamentsvollstrecker im Wesentlichen vor, die fehlende Zustellung der Bescheide an die Kläger zu 1. - 4. sowie eine fehlerhafte Zustellung an Herrn AG. B. führten nicht nur zu einem Vollstreckungshindernis, sondern zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheides. Zumindest ein Teil der Gebäude werde für die Jagd sowie land- und forstwirtschaftlich genutzt; der Kläger zu 6. bewirtschafte - teils für den Kläger zu 5. und AG. B. - den überwiegenden, nördlichen und östlichen Teil des Geländes sowie eine weitere Fläche von 5,85 ha. Im Gebäude (1) lebe sein Verwalter, den er auf 400-€-Basis für 10 Wochenstunden beschäftige; im Gebäude (3) stelle sein Jagdaufseher Gerätschaften ab; zudem sei hier der für die Forstwirtschaft benötigte Traktor und weiteres forstwirtschaftliches Gerät untergestellt. Die Einfriedung (13-18) diene entlang der B 75 dem Schutz des Verkehrs vor Wildunfällen; ferner schütze der Zaun vor Wildverbiss; zur Zeit stehe eine Neuaufforstung von 10 ha im Nordosten an. Außerdem verhindere der Zaun, dass Personen in den Bunkeranlagen zu Schaden kämen und das Eigentum der Kläger störten. Die Betonringstraße sei für die Zugänglichkeit des Waldes für Forstfahrzeuge erforderlich. Im Rahmen der Störerauswahl habe der Beklagte ermessensfehlerhaft die Bundesrepublik als Handlungsstörerin nicht berücksichtigt; diese sei als Rechtsnachfolgerin für die Errichtung der Militäranlagen durch das Deutsche Reich verantwortlich; § 1 AKG schließe die Haftung nicht aus. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 22.2.2007 ergänzten Ermessenserwägungen überzeugten nicht. Das Beseitigungsverlangen verstoße gegen Treu und Glauben, da die öffentliche Hand dem Erblasser der Kläger das Gelände mit dem Großteil der Bauten übergeben habe, deren Beseitigung sie jetzt durch den Beklagten verlange. Die Beseitigungsanordnung sei auch unverhältnismäßig, eine Nutzungsuntersagung sei ausreichend, da durch Umnutzung der Gebäude oder Umplanung rechtmäßige Verhältnisse hergestellt werden könnten. Zudem überschritten die Beseitigungskosten den Verkehrswert des Grundstücks; dieser betrage maximal 305.000 €, die Beseitigungskosten lägen bei 385.000 €.

Die Kläger zu 5. und 6. beantragen,

  1. 1.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. November 2006

    die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 7. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Dezember 2004 aufzuheben;

  2. 2.

    die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 7. September 2000, bekannt gegeben mit Bescheid vom 15. August 2005, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. April 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. November 2006 abzuändern, soweit darin die angefochtenen Bescheide gegen die Kläger zu 1) bis 4) aufgehoben worden sind, und die Klage auch insoweit abzuweisen, sowie die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Bescheide auch gegen die Kläger zu 1. - 4. seien rechtmäßig. Sie hätten trotz der bei Bescheiderlass bestehenden Nachlassverwaltung an diese direkt gerichtet werden können. Die öffentlich-rechtliche Zustandsverantwortlichkeit sei einer Nachlasserbenschuld vergleichbar, da der Grund der Haftung in dem auf den Erben übergegangenen Eigentum liege und keine vom Erblasser übernommene Verbindlichkeit darstelle. Für Abwassergebühren und Grundsteuern sei dies anerkannt. Für Nachlasserbenschulden hafteten Nachlass und Eigenvermögen der Erben "gewissermaßen gesamtschuldnerisch." Allenfalls könne sich aus der fehlenden Verfügungsbefugnis der Erben ein Vollziehungshindernis ergeben, das aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beseitigt sei. Die Bescheide gegen alle Kläger seien auch materiell rechtmäßig, insbesondere gebe es selbst für das teilweise als Wohnhaus genehmigte Garagengebäude (10) keinen Bestandsschutz, da dieses nachträglich massiv erweitert worden sei. Die Begrenzung der Zustandsverantwortung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greife hier nicht; zu berücksichtigen sei, dass Herr AD. B. bei Erwerb des Grundstücks als Architekt die bauordnungsrechtlichen Risiken kennen musste und Herr AF. B. den Lokschuppen illegal erweitert hätte. Den Erben sei zudem über lange Zeit der Ertrag aus der Vermietung der Häuser (1) und (10) zu Gute gekommen.

Die Kläger zu 1. - 4. beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. November 2006 abzuändern und die Beseitigungsanordnung vom 15. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. April 2006 aufzuheben sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie machen geltend, ihre Zustandsverantwortung für das Grundstück sei keine Nachlasserbenschuld; diese erfordere ein aktives Handeln des Erben. Anderes gelte bei einer Handlungspflicht, jedoch nur, wenn diese nicht vom Erblasser auf den Erben übergegangen sei; dies sei hier der Fall. Sinn und Zweck der Nachlassverwaltung sei es, die ausschließliche Regelung der Nachlassverbindlichkeiten durch den Nachlassverwalter sicherzustellen. Maßgeblich sei auch nicht die Verfügungsberechtigung der Erben zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern bei Geltendmachung der Forderung; dies zeige der Vergleich mit dem Zivilrecht. Der Fehler führe aufgrund seiner Schwere zur Nichtigkeit der Beseitigungsverfügung gemäß § 44 Abs. 2 VwVfG und könne nicht durch die Neubekanntmachung nach Ende der Nachlassverwaltung geheilt werden. Die Neubekanntmachung stelle vielmehr, wie der Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009 klarstelle, einen Zweitbescheid dar, der einen etwaigen früheren Bescheid ersetze. In der Sache sei hinsichtlich Baurechtswidrigkeit und Bestandsschutz unzureichend zwischen den einzelnen Anlagen auf dem Grundstück differenziert worden; insoweit werde auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen. Auch der von ihnen verwaltete Teil des Grundstücks - die Fläche innerhalb und westlich der Betonringstraße - werde forstwirtschaftlich genutzt. Im Gebäude 10 lebe ihr ebenfalls teilzeitbeschäftigter Verwalter, der größere Teil des Gebäudes diene als Maschinengarage. Das Gebäude 5 diene etwa zur Hälfte als Holzlager, im Gebäude 7 würden ein Büro und die Garage für den Forstbetrieb genutzt. Hinsichtlich der Störerauswahl werde auf den Vortrag des Testamentsvollstreckers verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 26.2.2014 hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit darin die Beseitigung des Bunkers (Nr. 4 im Lageplan), des Kellergeschosses (Nr. 11) und des Fundaments (Nr. 19) gefordert war. Außerdem hat er die Beseitigungsfristen auf einheitlich 3 Jahre für alle Anlagen verlängert. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Soweit die Berufungen der Kläger aufrechterhalten werden, haben sie keinen Erfolg, während die Berufung des Beklagten erfolgreich ist.

Die Klagen sind zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger zu 1. - 4. ist nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte nach Wegfall der Nachlassverwaltung gegen diese unter dem 16.6.2009 nochmals Beseitigungsanordnungen erlassen und diese mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009 bestätigt hat. Diese Bescheide heben, ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Zweitbescheide" im Widerspruchsbescheid, die hier angefochtenen Beseitigungsverfügungen nach dem erkennbaren Willen des Beklagten nicht auf, so dass diese die Kläger zu 1. - 4. weiterhin beschweren.

Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die angefochtenen Beseitigungsverfügungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Beseitigungsverfügungen weisen keine formellen Fehler auf. Sie wurden insbesondere den Adressaten ordnungsgemäß bekannt gemacht. Ein Bekanntgabefehler liegt nur dann vor, wenn ein Bescheid nicht seinem materiellen Adressaten, d.h. demjenigen, von dem die Behörde die Beseitigung verlangt, zur Kenntnis gebracht wird; ob der materielle Adressat hingegen zur ihm aufgegebenen Handlung verpflichtet werden konnte, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2007 - 9 LC 345/04 -, [...]Rn. 12 f.). Auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urt. v. 24.4.1996 - 2 K 1532/94 -, NVwZ 1999, 214) und des VGH München (Urt. v. 16.10.1984 - 12 B 80 A.1790, NJW 1985, 2439) können sich die Kläger nicht berufen; in beiden Fällen wurde nicht der formelle Adressat zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, sondern der Inhalt eines Rechts modifiziert.

II.

Die Beseitigungsanordnungen sind, soweit der Beklagte sie in der mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben hat, auch materiell rechtmäßig. Ihre Adressaten waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Widerspruchsentscheidungen baurechtlich Verantwortliche (1.), die von den Bescheiden (noch) erfassten baulichen Anlagen sind materiell baurechtswidrig (2.), nicht bzw. nicht mehr von einer Baugenehmigung gedeckt und genießen auch sonst keinen Bestandsschutz (3.). Die Beseitigungsanordnungen weisen auch keine Ermessensfehler auf (4.).

1.

Die Kläger sowie der Testamentsvollstrecker waren zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidungen baurechtlich verantwortlich für das streitige Gelände.

Hinsichtlich der an die Kläger direkt gerichteten Bescheide gilt: Gemäß § 61 Satz 1 NBauO a.F. sind die Eigentümer dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Einschränkungen hinsichtlich Mit-, Gesamthands-, oder Verfügungsbeschränkungen unterworfenem Eigentum macht das Gesetz seinem Wortlaut nach nicht. Auch aus der Funktion der gesamthänderischen Bindung als Miterben, der Testamentsvollstreckung und der Nachlassverwaltung ergeben sich keine Beschränkungen, die eine teleologische Reduktion des § 61 Satz 1 NBauO a.F. gebieten.

Hinsichtlich der gesamthänderischen Bindung der Miterben ist hier eine Einschränkung schon deshalb nicht geboten, weil allen Miterben eine Beseitigungsverfügung wirksam zugestellt wurde. Die öffentliche Zustellung an Herrn AG. B. war hier berechtigt, da eine Zustellung im Ausland hätte erfolgen müssen, dort aber keinen Erfolg versprach (§ 1 Abs. 1 NVwZG i.V.m. § 15 Abs. 1 Buchst. c) VwZG a.F.). Eine Zustellung des Anhörungsschreibens an die letzte bekannte, von ihm in einem Schreiben vom 16.6.1993 angegebene Adresse in den USA (1514 AI., AJ.) scheiterte, da ein Nachsendeauftrag abgelaufen sei ("Forwarding order expired"). Das Finanzgericht Hamburg teilte dem Beklagten mit, Herr AG. B. befinde sich "in den USA auf der Flucht vor seinen Gläubigern". Angesichts dessen waren weitere Adressrecherchen des Beklagten nicht geboten.

Im Übrigen steht die gesamthänderische Bindung der Miterben der Inanspruchnahme (nur) einzelner Miterben nicht entgegen (I.E. ebenso, freilich ohne nähere Begründung, OVG Magdeburg, Beschl. v. 10.6.2004 - 2 M 278/04 -, [...]). Wie bereits im Zulassungsbeschluss ausgeführt, ist die Erbengemeinschaft als solche, anders als andere Gesamthandsgemeinschaften nicht rechtsfähig (BGH, Urt. v. 11.9.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389) und kann daher auch nicht bauordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zusteht (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf die Verfügungsbefugnis, d.h. die Rechtsmacht, Nachlassgegenstände mit dinglicher Wirkung zu veräußern, vgl. dazu §§ 2033 Abs. 2, 2040 BGB dürfte es weniger ankommen), so dass die Ausführung des Rückbauverlangens einem einzelnen Miterben nur möglich ist, wenn die übrigen Miterben zumindest Duldungsverfügungen erhalten; dies ist allerdings erst auf der Ebene der Vollstreckung zu beachten. Die Wertung, dass die gesamthänderische Bindung der Inanspruchnahme einzelner Erben nicht entgegensteht, wird durch § 2058 BGB bestärkt; danach haften die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Die Haftung kann zwar gem. § 2059 BGB auf den Nachlass beschränkt werden, dies ist jedoch nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ebenfalls erst auf der Vollstreckungsebene zu berücksichtigen (Beschl. v. 24.6.1981 - I B 18/81 -, [...]Rn. 7). Die Zustandshaftung ist zwar keine Nachlassverbindlichkeit, d.h. eine Verbindlichkeit des Erblassers oder eine aus dem Erbfall herrührende Schuld, sondern eine Verbindlichkeit, die nach dem Erbfall, bedingt durch die (Mit-)Eigentümerstellung neu entsteht (dazu unten); hinsichtlich dieser kann der Erbe aber im Ergebnis nicht besser gestellt werden als hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten.

Ähnliches gilt für die Testamentsvollstreckung. Zwar steht dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zu (§ 2205 BGB), soweit diese Befugnis nicht beschränkt ist (§ 2208 Abs. 1 BGB), und eine solche Beschränkung ist hier nicht ersichtlich. Auch dies bedeutet jedoch nur, dass eine Rückbauanordnung ohne Duldungsverfügung an den Testamentsvollstrecker nicht vollstreckbar ist. Wirtschaftlich zeigt sich auch hier - in § 2213 Abs. 1 BGB -, dass der Erbe neben dem Testamentsvollstrecker für die "Lasten" des Nachlasses verantwortlich ist. Auch hier ist zwar zu berücksichtigen, dass die Zustandshaftung keine Nachlassverbindlichkeit ist; es gilt jedoch derselbe Erst-Recht-Schluss wie für die Erbengemeinschaft. Dass die Zustandshaftung keine Nachlassverbindlichkeit ist, bedeutet zwar auch, dass sich aus § 2213 Satz 1 BGB nicht ableiten lässt, dass der Testamentsvollstrecker wie ein Eigentümer aus Zustandshaftung in Anspruch genommen werden kann. Allerdings ist nach § 61 Satz 3 NBauO a.F. neben dem Eigentümer auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt bauordnungsrechtlich verantwortlich.

Auch der Umstand, dass über den Nachlass des AF. B. Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB) angeordnet war, hinderte den Beklagten nicht, an die Kläger zu 1.- 4. direkt Beseitigungsverfügungen zu richten. Die Handlungspflicht aus Zustandshaftung entsteht, ähnlich wie die an das Grundeigentum anknüpfenden Abgabenschulden, erst nach dem Erbfall und ist daher weniger einer Nachlassverbindlichkeit, also einer Schuld des Erblassers oder einer Schuld anlässlich des Erbfalls, z.B. einem Pflichtteilsanspruch oder Vermächtnis, als einer Nachlasserbenschuld vergleichbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.3.2008 - 9 ME 149/08 -, [...]Rn. 7 und zuletzt überzeugend OVG Bautzen, Urt. v. 23.5.2012 - 4 A 499/09 -, [...]Rn. 19 ff. m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 31.1.2013 - 9 B 32.12 -, [...]). Auch der Einwand, dass Abgaben von jedermann ohne Schaden für den Nachlass gezahlt werden könnten, während die Beseitigung baulicher Anlagen dem Nachlassverwalter die Möglichkeit nehme, über den betroffenen Nachlassgegenstand nach § 1985 BGB zur Befriedigung vermögensrechtlicher Ansprüche der Gläubiger zu disponieren, rechtfertigt für die Zustandshaftung keine andere Sichtweise. Es trifft zwar zu, dass eine Beseitigungsanordnung gegen den Erben nicht ohne Duldungsverfügung gegenüber dem Nachlassverwalter durchgesetzt werden kann. Das ist aber, wie bereits oben dargelegt, erst auf der Vollstreckungsebene zu berücksichtigen. Entscheidend für die Bestimmung des Trägers der Zustandshaftung ist der Gedanke, dass diese Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums ist, d.h. derjenige, der im Ergebnis von der Sache profitieren kann, auch die Mühe haben soll, sie in Ordnung zu halten. Wirtschaftlicher Profiteur des Nachlasses ist aber auch im Fall der Nachlassverwaltung der Erbe (i.E. ebenso zur Altlastenhaftung nach dem BBodSchG Schwartmann/Vogelheim, ZEV 2001, 101 <102>).

2.

Die zu beseitigenden Anlagen sind materiell baurechtswidrig. Sie liegen im unbeplanten Außenbereich und sind dort als nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB zu beurteilen. Als solche berühren sie öffentliche Belange; sie widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde N., der das Gelände als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft darstellt, und beeinträchtigen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; die Wohngebäude lassen zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (vgl. zum Gebäude Nr. 7 den Senatsbeschl. v. 13.1.1998 - 1 L 208/98 -, S. 4).

Die Auffassung der Kläger, zumindest die Anlagen 1-3, 5-7, 10 und 12-18 seien als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, trifft nicht zu.

Eine Privilegierung für eine jagdliche Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist für keine der genannten Anlagen ersichtlich. Soweit der Kläger zu 6. geltend macht, sein Jagdaufseher lagere in dem Gebäude Nr. 3 Tierfutter und Geräte, die er für die Instandhaltung von Hochsitzen benötige, ergibt sich daraus nichts anderes. Ein solcher Lagerraum kann nicht, wie es § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfordert, wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden; vielmehr ist es dem ohnehin knapp außerhalb des Geländes lebenden Jagdaufseher ohne weiteres möglich, Futter und Werkzeug im Innenbereich zu lagern und bei seinen Besuchen auf dem Grundstück mitzubringen.

Eine Privilegierung als Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, kommt für keine der angeführten Anlagen in Betracht. Nach ihrem eigenen Vortrag bewirtschaften die Kläger das Gelände in zwei voneinander getrennten Einheiten - den vom Kläger zu 6. und dem von den Klägern zu 1. - 4. verwalteten Flächen.

Für die vom Kläger zu 6. verwalteten Flächen fehlt es bereits an den Voraussetzungen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Vor dem Hintergrund, dass eine Privilegierung die Errichtung u.U. langlebiger Anlagen rechtfertigen kann, verlangt die Rechtsprechung von einem solchen Betrieb, dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auch so lebensfähiges Unternehmen handelt, dass erwartet werden kann, er werde nach dem Ausscheiden des jetzigen Inhabers von dessen Verwandten oder Dritten fortgeführt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 = BRS 67 Nr. 95). Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der land- bzw. forstwirtschaftlichen Betätigung voraus (BVerwG, Urt. v. 13.4.1983 - 4 C 62.78 -, DÖV 1983, 816 = [...]Rn. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen kann auch ein Nebenerwerbsbetrieb erfüllen (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 27.1.1967 - IV C 41.65 -, BVerwGE 26, 121 = [...]Rn. 13 ff.); allerdings ist, soll auch hier die Ernst- und Dauerhaftigkeit mit hinreichender Sicherheit gewährleistet sein, verschärftes Augenmerk auf sonstige Indizien, insbesondere eine etwaige Gewinnerzielung, die Üblichkeit der Betriebsform und, gerade bei einem älteren Unternehmer, die Sicherung der Betriebsnachfolge zu richten.

Gemessen hieran bewirtschaftet der Kläger zu 6. seine Flächen nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Der Umfang der von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist mit deutlich unter 100 ha zwar nicht schon für sich geeignet, die Annahme eines (Nebenerwerbs-)Betriebes auszuschließen; allerdings erreichen diese Flächen auch bei weitem nicht eine Größe, die eine Fortnutzung als eigenständiger Betrieb gleichsam als selbstverständlich erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund genügen die Angaben des Klägers zu 6. zu Einnahmen und Betriebskosten, Bewirtschaftungsform und Betriebsnachfolge nicht, um den Senat von einer dauerhaften Perspektive des Betriebs zu überzeugen. Der Kläger zu 6. hat für das Jahr 2011/12 Einnahmen aus Holzverkäufen in Höhe von ca. 70.000 € nachgewiesen; nach seinen Angaben wird ein vergleichbarer Holzeinschlag etwa alle vier Jahre durchgeführt, wobei er damit rechnet, diesen Betrag infolge gestiegener Holzpreise und einer besseren Qualität des in den nächsten Jahren zur Ernte anstehenden Holzes noch erhöhen zu können. Angaben zu Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit hat der Kläger zu 6. nicht gemacht. Seine Angaben zu den Ausgaben des Betriebes sind demgegenüber trotz Nachfragen des Gerichts ersichtlich unvollständig geblieben. Sie umfassen die Kosten eines Verwalters (400 €/Monat zzgl. 20% Steuern und Sozialabgaben), Mitglieds- und Versicherungsbeiträge (ca. 630 €/Jahr). Es ist indes offensichtlich, dass für den Betrieb zahlreiche weitere Kosten, etwa für Neuanpflanzungen, wie sie eine nachhaltige Forstwirtschaft erfordert, ferner Treibstoff und zu gegebener Zeit Ersatz für den nach seinem Vortrag für den Betrieb genutzten, aus den 1960er Jahren stammenden Traktor und die angeblich aufwendige Instandhaltung der angeblich für den Betrieb erforderlichen Betonringstraße, entstehen; hierzu hat sich der Kläger zu 6. nicht geäußert. Die vom Senat erbetenen aussagekräftigen Gewinn- und Verlustrechnungen hat er nicht vorgelegt. Selbst nach Abzug nur der geltend gemachten Ausgaben verbliebe lediglich ein Reingewinn vor Steuern von knapp 1000,- € im Monat, der auf die drei Flächeneigentümer - die Kläger zu 5. und 6. sowie Herrn AG. B. - zu verteilen wäre. Der Vortrag des Klägers zu 6., er werde die Investitionen in den Betrieb und damit auch den aus diesem zu erzielenden Gewinn erheblich erhöhen, wenn nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens Planungssicherheit geschaffen sei, ist ebenfalls vage geblieben. Der Fortbestand des Betriebs ist aber auch unabhängig von der Frage der Gewinnerzielung nicht gesichert. Der Kläger zu 6. war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide nicht Alleineigentümer der von ihm bewirtschafteten Flächen; vielmehr standen diese im gesamthänderisch gebundenen Miteigentum aller Erben. Die Aufteilung des Grundstücks mag zwar durch die Teilungsanordnung des AD. B. (§ 2048 BGB) vorgezeichnet gewesen sein, doch selbst nach dieser stünde dem Kläger zu 6. nur ein Teil der von ihm bewirtschafteten Fläche zu; darauf, die Flächen seiner Brüder dauerhaft mitverwalten zu können, kann er nicht vertrauen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der 1941 geborene Kläger zu 6. bei Erlass des Widerspruchsbescheides Vorkehrungen zur Sicherung der Betriebsnachfolge getroffen habe, hat er trotz Nachfrage des Gerichts nicht vorgebracht. Er hat insoweit lediglich angegeben, den Betrieb würden seine Erben, nach derzeit absehbarem Stand seine Tochter, fortführen. Das reicht nicht.

Jedenfalls für das Verwaltergebäude (Nr. 1) kommt hinzu, dass dieses einem etwaigen forstwirtschaftlichen Betrieb nicht dienen würde. Ein Vorhaben "dient" einem forstwirtschaftlichen Betrieb nicht erst, wenn es für diesen zwingend erforderlich ist; andererseits genügt auch nicht jede Form der Nützlichkeit. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein vernünftiger Forstwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Grundsatzes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - es mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Mit dem Begriff des "Dienens" soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Zweck tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es muss dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestalt und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des "Dienens" liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Das Merkmal des Dienens ist deshalb zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit, Ausstattung oder Größe aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 <141>; Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 -, [...]Rn. 17; Urt. v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 -, [...]Rn. 22 f. m.w.N.).

Der Wohnteil des Gebäudes Nr. 1 wird nach den Angaben des Klägers von seinem Verwalter Herrn AK. als Wohnung genutzt. Dieser ist indes dem vorgelegten Arbeitsvertrag zufolge lediglich in einem Umfang von 10 Wochenarbeitsstunden angestellt. Zu den nach der beigefügten Tätigkeitsbeschreibung zu leistenden Aufgaben gehört keine, für die eine ständige Präsenz vor Ort auch nur greifbare Vorteile brächte; einige der Tätigkeiten - namentlich die Pflege von Tieren - weisen zudem keinen erkennbaren Bezug zur forstwirtschaftlichen Nutzung auf; eine ihrerseits möglicherweise privilegierte Viehhaltung ist nicht vorgetragen. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger Forstwirt nur mit Blick auf betriebliche Erfordernisse auf dem Gelände ein Verwalterwohnhaus vorhalten würde. Mit der Privilegierung des Gebäudes Nr. 1 entfällt auch eine mögliche Privilegierung des "Kellergeschosses" Nr. 2, selbst wenn dieses, wie vom Kläger zu 6. behauptet, diesem Gebäude als Pumpenraum für die Trinkwasserversorgung diente. Dem zu dieser Behauptung gestellten Beweisantrag musste der Senat daher nicht folgen.

Dass die Bewirtschaftung der von den Klägern zu 1. - 4. gehaltenen Flächen die Merkmale eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes aufweist, ist ebenfalls zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Jedenfalls würden die nach dem Klägervortrag für diese genutzten Gebäude einem solchen Betrieb nicht in dem obengenannten Sinne dienen.

Das gilt zunächst für das Gebäude Nr. 10. Die darin enthaltene Verwalterwohnung wird ebenso wenig benötigt wie diejenige in dem Gebäude Nr. 1. Auch die Kläger zu 1. - 4. beschäftigen ihren Verwalter, Herrn AL. in Teilzeit - er erhält 200,- €/Monat netto und damit halb soviel wie Herr AK.. Dass dieser für die Forstwirtschaft Arbeiten ausführte, für die eine ständige Präsenz nennenswerte Vorteile mit sich brächte, ist nicht ersichtlich und von den Klägern nicht dargelegt. Der "Wirtschaftsteil" des Gebäudes Nr. 10 mit 150-200 m2 Grundfläche ist für Lagerung und Wartung der für die Bewirtschaftung weniger Dutzend Hektar Waldfläche erforderlichen Gerätschaften eindeutig überdimensioniert, zumal das Holz ausweislich der vorgelegten Steuererklärung "auf dem Stamm" verkauft, also nicht selbst geerntet wird. Die Kläger haben auch trotz gerichtlicher Aufforderung nicht konkret vorgetragen, welche Gerätschaften sie nutzen. Hinzu kommt, dass bereits die fehlende Privilegierung eines nicht unwesentlichen Teils des Gebäudes diesem insgesamt die Privilegierung nimmt, da dieses dann nach seiner Gestalt und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck eben nicht erschöpfend geprägt wird. Auch das Lager- und Werkstattgebäude Nr. 5 ist nicht privilegiert. Die Kläger haben insoweit vorgetragen, dieses werde etwa zur Hälfte zur Lagerung von Holz genutzt. Abgesehen davon, dass der Senat erhebliche Zweifel daran hegt, ob ein vernünftiger Forstwirt Holz in einem geschlossenen und damit nur eingeschränkt belüftbaren Raum lagern würde - dies wäre jedenfalls ungewöhnlich -, haben die Kläger eingeräumt, die andere Hälfte des Gebäudes werde nicht zu privilegierten Zwecken genutzt. Damit ist auch hier eine Privilegierung des Gebäudes insgesamt ausgeschlossen. Vergleichbares gilt für das Wohngebäude im ehemaligen Lokomotivschuppen Nr. 7. Abgesehen davon, dass die angegebene Büronutzung eines Raums nicht auf eine Außenbereichslage angewiesen ist, ist unstreitig, dass zumindest wesentliche Teile des Gebäudes nicht privilegiert genutzt werden. Nicht privilegiert ist entgegen der Auffassung der Kläger auch der Pferdestall Nr. 6. Dass die Pferde - nach den vorliegenden Fotos Ponies - im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt werden, machen die Kläger selbst nicht geltend. Eine Hobbypferdehaltung begründet keine Privilegierung (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 4 B 2.95 -, [...]Rn. 5; 9.9.2004 - 4 B 58.04 -, [...]Rn. 4 ff.). Auch für die Betonringstraße ist eine dienende Funktion gegenüber einem etwaigen forstwirtschaftlichen Betrieb nicht erkennbar. Forstfahrzeuge sind in der Lage, auch abseits von befestigten Straßen zu fahren. Eine nach Angaben des Klägers zu 6. mit hohem Unterhaltungsaufwand und einer beträchtlichen Flächenversiegelung verbundene Betonstraße würde ein vernünftiger Forstwirt unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht nutzen. Eine Beseitigung der unbefestigten Forstwege auf dem Gelände ist den Klägern nicht aufgegeben.

Auch für die Einzäunung (Nr. 13-18) ist eine Privilegierung nicht ersichtlich. Soweit die Kläger geltend machen, diese diene als Wildschutzzaun für ihre Neuanpflanzungen, widerspricht dies ihrem eigenen Vortrag, das Gelände werde bejagt, wofür sich Wild bereits innerhalb der Einzäunung befinden müsste; auch abgesehen davon würde dieser Zweck nur die Einzäunung einer etwaigen zur Zeit der Beseitigungsverfügung bestehenden Neuanpflanzung rechtfertigen; die bestehende Zaunanlage ist durch diesen Zweck jedenfalls nicht gerechtfertigt. Soweit die Kläger sich darauf berufen, der Zaun diene dem Schutz vor Holzdieben, haben sie selbst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Zaun halte die Diebe nicht effektiv ab; im Übrigen spricht alles dafür, dass ein vernünftiger Forstwirt die möglichen Verluste durch Holzdiebstahl geringer einschätzt als die Kosten einer Einzäunung, da die Einzäunung ganzer Forsten im Außenbereich nicht üblich ist. Das Vorbringen der Kläger, der Zaun sei erforderlich, um ihre Wohn- und Nutzgebäude vor Eindringlingen zu schützen, führt schon deshalb nicht zu einer Privilegierung des Zauns im Außenbereich, weil diese Gebäude ihrerseits, wie dargelegt, nicht privilegiert sind; im Übrigen würde auch dieser Zweck keine Einzäunung des gesamten Geländes rechtfertigen. Die Einlassung der Kläger, der Zaun diene dazu, Wildunfälle auf der B 75 zu vermeiden, begründet ebenfalls keine Privilegierung, die insoweit allenfalls auf Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht käme. Es ist nicht ersichtlich und auch nichts dafür vorgetragen, dass gerade im Bereich des klägerischen Grundstück ohne den Zaun eine gegenüber sonstigen durch Wald führenden Straßen eine erhöhte Unfallgefahr bestünde. Davon abgesehen ist auch die Einzäunung eine einheitliche Anlage, die in dieser Form insgesamt einem privilegierten Zweck dienen muss, um § 35 Abs. 1 BauGB zu unterfallen.

3.

Keines der vorhandenen Gebäude ist mehr von einer Baugenehmigung gedeckt. Nach Aktenlage wurde zum einen eine Baugenehmigung erteilt für die Errichtung des Geräte- und Maschinenschuppens Nr. 3, zum anderen für die Erweiterung des Garagengebäudes Nr. 10 um ein Bad und eine Klärgrube. Ob letztere Änderungsgenehmigung implizit auch die Genehmigung des gesamten Gebäudes, insbesondere der Wohnnutzung, einschließt, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn jedenfalls sind beide Baugenehmigungen erloschen. Genehmigt ist stets nur das Gebäude in seiner beantragten Nutzung; wird diese dauerhaft aufgegeben, so erlischt die Genehmigung zwar nicht kraft Gesetzes, deckt das Vorhaben aber nicht mehr. Zudem ist in diesem Fall in der Regel von einem konkludenten Verzicht auszugehen.

Die der Firma Z. erteilte Genehmigung für die Erweiterung des Geräte- und Maschinenschuppens bezog sich ersichtlich auf ein (nur) für landwirtschaftliche Zwecke errichtetes Gebäude, nicht auf einen Schuppen zur beliebigen Unterstellung von "zweckfreiem" Gerät; das ergibt sich klar aus dem Regelungskontext. Eine Wohnnutzung war definitiv nicht genehmigt. Nichts anders ergibt sich auch hinsichtlich der der Bundesvermögensstelle Lüneburg erteilten Genehmigung für den Einbau eines Bades und einer Klärgrube in das Garagengebäude. Das Gebäude wurde damals vom Obstbaubetrieb genutzt. Die im Gebäude vorhandene Wohnung wurde nach allen Anhaltspunkten in den Verwaltungsvorgängen vom Obstbaubetrieb als Landarbeiterwohnung genutzt. Wenngleich die Genehmigungsunterlagen selbst hierzu keine ausdrückliche Beschränkung enthalten, ergibt sich aus diesem Regelungskontext deutlich, dass auch die Änderungsgenehmigung - unabhängig von ihrer Reichweite hinsichtlich der vorhandenen Wohnräume - sich nur auf landwirtschaftsbezogenes, nicht auf allgemeines Wohnen bezog.

Weitere Baugenehmigungen sind in den Akten nicht vorhanden. Die Beweislast für die Erteilung einer Genehmigung liegt bei den Klägern. Für eine "Beweislastumkehr", wie sie den Klägern zu 1. - 4. vorschwebt, besteht Anlass. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Baugenehmigungen jemals erteilt worden sind. Aus den auch von der OFD zitierten Dokumenten aus den 1940er/50er Jahren ergibt sich lediglich die Absicht, Wohnraum auf dem streitgegenständlichen Gelände zu schaffen, wie der Senat bereits im Beschl. v. 13.1.1998 - 1 L 208/98 - zum Gebäude Nr. 7 ausgeführt hat. Dass der Fiskus sich seinerzeit um eine Genehmigung gekümmert hat, ist keineswegs selbstverständlich.

Ein Bestandsschutz für rechtmäßig errichtete, aber nicht genehmigte Bauten ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch er wäre davon abhängig, dass die bestandsgeschützte Nutzung beibehalten wurde. Das trifft weder auf die Anlagen aus der Zeit des 2. Weltkriegs zu, noch auf die sonstigen Anlagen, die für Zwecke des Obstbaubetriebes und der Pflanzenschutzversuchsanstalt materiell rechtmäßig, aber ungenehmigt errichtet bzw. geändert wurden - unabhängig davon, ob diese einer Genehmigung bedurft hätten oder nicht. Die Auffassung der Kläger zu 1. - 4., der militärische bzw. landwirtschaftliche Zweck einzelner Bauten wie Wohnungen, Wirtschaftsgebäude, der Einfriedung oder der Betonstraße könne insoweit ausgeblendet werden, ist unzutreffend.

4.

Die Beseitigungsanordnungen sind frei von Ermessensfehlern.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat die Bauaufsichtsbehörde gegen baurechtswidrige Zustände regelmäßig einzuschreiten. Ein "Für und Wider" braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17.10.2013 - 1 LA 199/11 -, Vnb; v. 9.3.2012 - 1 LA 231/09 -, [...]Rn. 36; v. 31.1.2002 - 1 MA 4216/01 -, BauR 2002, 772 - auch zum Begriff "intendiertes Ermessen"; Urt. v. 5.9.2007 - 1 LB 43/07 -, [...]; Beschl. v. 19.5.2010 - 1 ME 81/10 -, ZfBR 2010, 585). Das ist hinsichtlich der noch streitbefangenen baulichen Anlagen nicht der Fall.

b)

Nicht zu beanstanden ist auch die Störerauswahl des Beklagten. Mit Blick auf die Rüge der Kläger, vorrangig habe der Bund als teilidentisch mit dem Deutschen Reich in Anspruch genommen werden müssen, da dieses den Großteil der zu beseitigenden Anlagen errichtet habe und daher Handlungsstörer (§ 61 NBauO a.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nds. SOG, bzw. als Bauherr § 57 NBauO a.F.) sei, ist zunächst klarzustellen, dass die Errichtung des Torpedolagers rechtmäßig war; baurechtswidrige Zustände sind erst durch dessen Nutzungsaufgabe - die allerdings auch noch in die Bestehensdauer des Deutschen Reiches fällt - eingetreten. Die Inanspruchnahme des Deutschen Reichs ist allerdings durch § 1 Abs. 1 AKG ausgeschlossen. Den Gründen des Urteils des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 21.4.2004 (- 7 LC 98/02 -, Nds.VBl. 2004, 301 = [...]) für die Gegenauffassung, auf die sich die Kläger berufen, ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3.11.2005 (- 7 C 27.04 -, NVwZ 2006, 354 = DVBl. 2006, 186 = [...]), auf die hier zur Vermeidung unnötiger Längen verwiesen sei, überzeugend entgegengetreten. Die Inanspruchnahme der Inhaber des Obstbaubetriebs Y. oder der Firma Z. bzw. ihrer Rechtsnachfolger für die Beseitigung der von diesen errichteten/veränderten Anlagen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine (materiell) illegale Errichtung oder Nutzung von Anlagen durch diese nicht ersichtlich ist. Beide übten auf dem Gelände privilegierte Nutzungen aus, denen die von ihnen errichteten oder geänderten Bauten offensichtlich dienten, z.B. als Wirtschaftsgebäude oder Betriebsleiter-/Arbeiterunterkünfte. Dass sie nach Beendigung ihrer privilegierten Nutzungen noch baurechtswidrig gehandelt hätten, ist nicht ersichtlich.

Die im Berufungszulassungsverfahren ergänzten Ermessenserwägungen des Beklagten, die jedenfalls im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, sind damit unerheblich. Im Übrigen wären sie ebenfalls tragfähig. Das Argument, die Kläger hätten die Anlagen so weitgehend verändert, dass der auf die Bundesrepublik entfallende Verursachungsanteil nicht mehr "herausgerechnet" werden könne, trifft zwar nur auf einige Gebäude zu, nicht aber auf die die Betonringstraße. Tragfähig wäre aber das - selbständig angeführte - Argument, die Kläger hätten das Gelände mit den illegalen Anlagen seit 35 Jahren zum eigenen Nutzen in Eigentum und Besitz. Hierauf kann man den Verzicht, ältere "Störer" in Anspruch zu nehmen, jedenfalls dann stützen, wenn die Übernahme des Grundstücks wie hier in Kenntnis des baurechtswidrigen Zustands erfolgte.

c)

Die Inanspruchnahme der Kläger verstößt auch vor dem Hintergrund, dass das Gelände ihnen vom Bund als Fiskus verkauft worden war, nicht gegen Treu und Glauben. Zum einen ist der Bund nicht Bauaufsichtsbehörde; sein Verhalten kann dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Zum anderen wurde das Gelände, als es noch vom Bund verpachtet wurde, vom Obstbaubetrieb Y. privilegiert genutzt. Angesichts dessen konnten die Kläger auch aus dem Umstand, dass sie das Gelände vom Bund erworben hatten, kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, gegen baurechtswidrige Zustände auf dem Grundstück werde nicht eingeschritten. Ein solches Vertrauen durften die Kläger namentlich nicht aus dem Umstand schöpfen, dass der Beklagte lange Zeit gegen die baurechtswidrigen Zustände auf ihrem Grundstück nicht eingeschritten ist und hinsichtlich der Einzäunung (13-18) sogar von der Fortführung eines eingeleiteten bauaufsichtlichen Verfahrens zunächst abgesehen hat. Selbst eine bewusste Duldung eines baurechtswidrigen Zustandes steht, soweit sie passiv bleibt, einem späteren bauaufsichtlichen Einschreiten nicht entgegen und kann auch keine Verwirkung begründen (Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl., § 79 Rn. 62 m.w.N.).

d)

Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. -, BVerfGE 102, 1 ff., zit. n. [...], zur Zustandsverantwortlichkeit bei Altlastensanierungen aufgestellt hat, unverhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei an folgenden Grundsätzen orientiert:

Grundsätzlich begegnet es in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 und 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat; die Zustandshaftung findet ihren Grund in der mit dem Eigentum verbundenen Sachherrschaft sowie in der Verbindung von Vorteilen und Lasten der Sache. Allerdings ergeben sich Beschränkungen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist ein erster Orientierungspunkt das Verhältnis des Beseitigungsaufwands zum Restwert des Grundstücks nach Durchführung der Maßnahme. Während eine den Restwert überschreitende Belastung unzumutbar sein kann, wenn die zu beseitigende Gefahr auf Naturereignisse, der Allgemeinheit oder nicht nutzungsberechtigten Dritten zuzurechnende Ursachen zurückgeht und selbst eine geringere Belastung unverhältnismäßig sein kann, wenn das Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen und die Grundlage seiner privaten Lebensführung bildet, kann andererseits selbst eine den Restwert übersteigende Belastung im Falle freiwilliger/ fahrlässiger Risikoübernahme zumutbar sein, zumal, wenn der Betroffene Vorteile aus dem Risiko erzielt hat.

Hier übersteigt der Restwert des Grundstücks die Beseitigungskosten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beseitigungskosten sich vor Aufhebung der Abbruchanordnungen hinsichtlich der Anlagen Nr. 4, 11 und 19 auf insgesamt ca. 384.500,- € beliefen; auch der Senat hat daran keinen Zweifel. Dem diesbezüglichen Beweisantrag des Klägers zu 6. musste der Senat nicht entsprechen. Die Kosten hinsichtlich der genannten 3 Anlagen hat der Beklagte auf 27.000,- DM, also ca. 13.500 €, der Kläger zu 6. auf 13.000,- € geschätzt, so dass Beseitigungskosten i.H.v. maximal 371.500 € verblieben. Den Verkehrswert nach Beseitigung der noch streitgegenständlichen Anlagen hat der Kläger zu 6. in seinem "Wertgutachten" vom 15.8.2009 (Anlage zum Schriftsatz vom 24.8.2009) auf 305.000,- € beziffert und in dieser Höhe in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand eines Beweisantrages gemacht. Der Senat musste diesem Beweisantrag schon deshalb nicht entsprechen, da die Beweisbehauptung eine Behauptung "ins Blaue hinein" ohne hinreichende Tatsachengrundlage ist. Der Kläger zu 6. hat den Verkehrswert nach Bodenrichtwerten für das Grundstück auf 405.000,- € geschätzt, von denen er 100.000,- € für die Überdeckung von (hier nicht streitgegenständlichen) Bunkerresten mit bindigem Boden und Mutterboden abgezogen hat. Diesen Verkehrswert hat er in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand eines Beweisantrags gemacht. Die Annahme, der Verkehrswert ohne Überdeckung der Bunkerreste betrage 405.000,- €, unterstellt der Senat zu seinen Gunsten als wahr. Demgegenüber entbehrt die Behauptung, für die Beseitigung von Bunkerresten sei vom Verkehrswert eine Summe von 100.000,- € in Abzug zu bringen, einer Tatsachengrundlage. Grundsätzlich kann ein Wald auch dann forstwirtschaftlich genutzt werden, wenn sich in diesem verstreut Hindernisse wie Reste gesprengter Bunker befinden. Der Kläger hat dem Vorhandensein solcher "belasteter" Teilflächen im Übrigen für den Süden des Geländes - die Flächen außerhalb eines Landschaftsschutzgebiets - bereits in seinem Wertgutachten dadurch Rechnung getragen, dass er dort Flächen mit gesprengten Bunkern/Beton als "Unland" mit 0 € angesetzt hat. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger zu 6. zwar vorgetragen, er habe im Bereich der als Landschaftsschutzgebiet mit 0,40 €/m2 bewerteten Flächen Unlandflächen "mitgezählt". Betonteile/Bunkerreste befänden sich auch außerhalb der als "Unland" klassifizierten Flächen, verhinderten dort eine Bewirtschaftung und hätten zu einer Ausweitung der "Unlandflächen" um ca. 6 ha geführt. Das würde es jedoch allenfalls rechtfertigen, von den 33 ha Landschaftsschutzgebiet 6 weitere ha à 0,40 €/m2, mithin 24.000 € abzuziehen. In diesem Fall käme man auf einen Verkehrswert der Fläche von 381.000 €. Wäre es wirtschaftlich, die Betonreste zu beseitigen, so hätten die Kläger dies im Laufe der Jahrzehnte ihrer forstwirtschaftlichen Nutzung im Übrigen zweifellos getan. Zu berücksichtigen ist zwar über seinen Vortrag hinaus zugunsten des Klägers zu 6., dass dieser in seinem "Wertgutachten" die 1,2 ha Betonringstraße mit 1,20 €/ha bewertet hat. Nach der mit der angefochtenen Verfügung verlangten Beseitigung wäre sie indes nur noch mit 0,70 €/ha zu berücksichtigen, woraus sich ein weiter Abzug von 6.000 € ergäbe. Der Verkehrswert betrüge dann freilich immer noch 375.000 € und läge damit oberhalb der unstreitigen Beseitigungskosten. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 6. sein Erbteil von 1/4 an dem im Wesentlichen aus dem streitgegenständlichen Gelände und einer weiteren nahegelegenen Fläche bestehenden Nachlass mit Erbschaftskaufvertrag vom 10.11.2010 der IdS für 300.000,- € verkauft hat, und zwar in Kenntnis des bestehenden Prozessrisikos, das die Erbteilskäuferin tragen soll. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, in diesen Kaufpreis sei neben den Bodenrichtwerten auch die Erwartung einer besonders lukrativen Holzernte in den kommenden Jahren eingeflossen, ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch den bei Prüfung der Opfergrenze relevanten Grundstückswert beeinflussen soll. Soweit er erklärt hat, der Kaufpreis sei so hoch gewählt worden, um die Miterben an der Ausübung ihres Vorkaufsrechts zu hindern, deutet dies ebenfalls darauf hin, dass der Kläger bzw. die IdS das Grundstück selbst unter Berücksichtigung des erheblichen Prozessrisikos noch als ein Gut betrachtet, das es unbedingt zu halten gilt.

Aber auch wenn die Beseitigungskosten den Verkehrswert um 80.000,- € überschritten, wäre die Beseitigung zumutbar; der Beweisantrag zur Höhe der Beseitigungskosten konnte daher auch als rechtlich unerheblich abgelehnt werden. Ein Gutteil der vorhandenen Baulichkeiten ist erst durch das Verhalten des AD. B. - die Aufgabe der privilegierten landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Nutzung des Geländes - materiell baurechtswidrig geworden; soweit ehemalige Militärbauten bereits vor Übernahme des Geländes durch ihn baurechtswidrig waren, hat er jedenfalls das Risiko, diese beseitigen zu müssen, mit dem Erwerb der Fläche freiwillig übernommen. Dass seinerzeit die konkrete Aussicht bestand, das Gelände mit dem Großteil der vorhandenen Baulichkeiten als Sanatorium einer legalen Nutzung zuzuführen, ändert daran nichts, denn auf die Verwirklichung dieser Pläne konnte er nicht vertrauen. Weitere baurechtswidrige Veränderungen auf dem Gelände hat AF. B. vorgenommen. Die Kläger selbst waren hieran zwar, soweit sie das Gelände mit illegalen Bauten "belastet" geerbt haben, nicht beteiligt. Sie waren aber, das ist im schriftlichen Verfahren und nochmals in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, mit seiner Geschichte vertraut, wussten also, dass es sich bei den darauf befindlichen Baulichkeiten um illegale Bauten handelte oder haben diese Möglichkeit fahrlässig ausgeblendet. Sie hätten das Erbe nach AD. B. bzw. AF. B. ausschlagen (§§ 1942 ff. BGB) oder - im Falle einer zunächst unverschuldeten Unkenntnis - die Annahme des Erbes anfechten (§§ 1954 fff. BGB) können. Soweit das Erbteil der Kläger zu 5. und 6. durch die Bautätigkeit des AF. B. mit weiteren Beseitigungspflichten "belastet" wurde, hätten diese das gerichtlich verhindern lassen können; zwar war AF. B. einer der Testamentsvollstrecker und als solcher zur Verwaltung des Nachlasses befugt; die Errichtung formell und materiell baurechtswidriger Anlagen auf dem Grundstück widerspricht indes § 2216 BGB. Alle Kläger haben also das Risiko einer Inanspruchnahme zur Beseitigung sehenden Auges in Kauf genommen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sie das Gelände seit langem für ihre Zwecke nutzen und dabei nach eigenem Vortrag erheblich vom Vorhandensein der illegalen Bauten profitieren.

e)

Auch die vom Beklagten gesetzten Beseitigungsfristen in der Gestalt der Teilabhilfe in der mündlichen Verhandlung sind frei von Ermessensfehlern. Die Ansicht der Kläger, zumindest für das von der Klägerin zu 1. bewohnte Gebäude Nr. 7 müsse nach dem "Leitfaden für die bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Behandlung ungenehmigter Bauten im Landkreis Harburg" des Nds. Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom April 1999 eine Beseitigungsfrist von 10 Jahren eingeräumt werden, überzeugt nicht. Der Leitfaden entfaltet als verwaltungsinterne Handlungsanleitung keine unmittelbare Außenwirkung. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung war er hier vom Beklagten nicht zu beachten; denn der vorliegende Sachverhalt ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der dem Leitfaden zugrunde liegenden Situation nicht vergleichbar. Zwar wurde nach Ziff. 2.3. des Leitfadens für die Beseitigung rechtswidriger eigengenutzter Wohngebäude eine Beseitigungsfrist von 10 Jahren ab Erlass der Beseitigungsanordnung gewährt. Der Leitfaden bezieht sich indes auf die im Landkreis teils vor dem zweiten Weltkrieg, teils infolge der Kriegsereignisse entstandenen, über Jahrzehnte von den Bauaufsichtsbehörden zumindest passiv geduldeten Wohn- und Wochenendhaussiedlungen. Die Zurückhaltung, in diesen Siedlungen mit der Strenge vorzugehen, die das Bauordnungsrecht grundsätzlich zulässt, beruht darauf, dass die Bauaufsichtsbehörden dort ein in Ansätzen schutzwürdiges Vertrauen auf eine fortbestehende Nutzungsmöglichkeit infolge ihrer langjährigen Untätigkeit anerkennen (vgl. z.B. Senatsurteile v. 11.2.2014 - 1 KN 15/12, 67/12, 141/12 -, [...]; Senatsurt. v. 8.9.2012 - 1 KN 129/07 -, DVBl. 2010, 1381 = [...]). Dem ist der Fall des Gebäudes Nr. 7, das Herr AF. B. in Kenntnis einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung des Beklagten zu seiner heutigen Gestalt ausgebaut hat und in dem bis zur Anhörung zu den hier streitigen Beseitigungsanordnungen keiner der Kläger mit erstem Wohnsitz gemeldet war, nicht vergleichbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2, 159 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.