Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.2016, Az.: 5 LC 10/15

Aufwandsentschädigung; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Erwerbseinkommen; Mindestbelassungsbetrag; Sekundierungsvertrag; Verwendungseinkommen; Werbungskostenpauschale

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.04.2016
Aktenzeichen
5 LC 10/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.11.2014 - AZ: 2 A 182/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu der Frage, ob aufgrund einer Sekundierung gewährte Leistungen des Auswärtigen Amtes anrechenbares Erwerbseinkommen oder Aufwandsentschädigungen sind.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 27. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versorgungsbezüge des Klägers wegen Bezuges von Erwerbseinkommen ruhend zu stellen waren.

Der am ……………. 1962 geborene Kläger wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des ……….. 2004 als Polizeiobermeister vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 18. März 2004 setzte der Beklagte für den Kläger dessen Versorgungsbezüge ab 1. April 2004 fest. Er nahm als maßgebliche Besoldungsgruppe die letzte Besoldungsgruppe des Klägers A 8 BBesO und einen Ruhegehaltssatz von 67,31 Prozent an. Der Beklagte wies den Kläger in diesem Bescheid auf seine Verpflichtung hin, unverzüglich alle Tatsachen anzuzeigen, die auf die Festsetzung sowie Höhe und Zahlung der Versorgung von Einfluss sein könnten. Er stellte die festgesetzte Versorgung für den Fall des Bezugs u. a. von Einkommen aus einer Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes unter den Vorbehalt der Rückforderung.

Der Kläger war für die Bundesrepublik Deutschland und internationale Organisationen als Wahlbeobachter in verschiedenen Ländern von  ……………. 2006 bis Ende 2008 mit Unterbrechungen tätig. Er erhielt dafür jeweils einen nach Tagessätzen berechneten Aufwandsersatz zuzüglich einer Reisekostenvergütung.

Die Bundesrepublik Deutschland sekundierte den Kläger vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2012 und vom 16. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 für die Beobachtermission der Europäischen Union Georgien (nachstehend: EUMM Georgien). Der Kläger schloss am 16. Januar 2009 für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009 eine Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland, wonach ihm das Auswärtige Amt für seine Tätigkeit als „Beobachter/Monitor“ für die EUMM Georgien einen „pauschalierten Aufwendungsersatz“ in Höhe von monatlich insgesamt 3.700,- EUR zahlte (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Der Kläger musste nach § 2 Abs. 5 der Vereinbarung selbst für ausreichend Krankenversicherungsschutz sorgen und hatte nach § 3 der Vereinbarung keine weiteren finanziellen Ansprüche gegen das Auswärtige Amt.  Für die Zeit ab 1. Januar 2010 schloss der Kläger mit der Bundesrepublik Deutschland über seine Tätigkeit als „Team Leader Compliance Team“ der EUMM Georgien erstmalig am 16. Dezember 2009 einen „Sekundierungsvertrag nach dem Sekundierungsgesetz (SekG)“, den er fortlaufend bis 31. Dezember 2012 und vom 16. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 verlängerte. Unter Nr. 3 des Sekundierungsvertrages vom 16. Dezember 2009 sind als „Leistungen des Auswärtigen Amtes“ aufgelistet: Zuschuss zur Altersvorsorge (Nr. 4), Erforderliche Kosten einer Krankenversicherung (Nr. 5), Erforderliche Kosten für die Aufrechterhaltung einer Pflegeversicherung (Nr. 6), Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung für Schäden, die der Sekundierte im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht (Nr. 7), Reisekosten (Nr. 8) und Aufwandsentschädigung (Nr. 9). Die monatliche Aufwandsentschädigung nach Nr. 9 des Sekundierungsvertrages betrug bis einschließlich September 2010 monatlich 3.700,- EUR und seit Oktober 2010 monatlich 4.538,- EUR. Zusätzlich zu den Leistungen des Auswärtigen Amtes erhielt der Kläger von der EU ein Tagegeld in wechselnder Höhe von 85,11 EUR bis 115,50 EUR sowie gegebenenfalls einen Härtezuschlag von 15,- EUR/Tag an einzelnen Tagen.

Der Kläger kreuzte am 3. Oktober 2010 im Vordruck „ Erklärung über Einkommen, Kindergeld und Familienzuschlag neben den von der G. - LBV H. gezahlten Versorgungsbezügen“  unter Punkt 1.1. „Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis“ „ja“ und „vollbeschäftigt“ an und gab an, vom Auswärtigen Amt seit Februar 2009 monatlich 3.700,- EUR zu beziehen.

Mit „Bescheid über die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)“ vom 9. September 2011 teilte die I. - Landesweite Bezüge - und Versorgungsstelle - (nachfolgend: G.) dem Kläger mit, dass er seit dem 1. Februar 2006 Einkünfte aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen im Auftrag des Auswärtigen Amtes beziehe. Dieses Einkommen sei ab diesem Zeitpunkt auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Die G. führte zur Ruhensberechnung aus, dass diese nach § 53 BeamtVG im Rahmen einer Höchstgrenzenberechnung erfolge. Die Höchstgrenze betrage beim Kläger 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechne, zuzüglich eines Betrages von 325,- EUR. Maßgebend für die Ruhensberechnung seien bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Bruttobezüge einschließlich der Sonderzahlungen, verringert um die Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes, d. h. mindestens in Höhe des Werbungskostenpauschbetrages. Die Höhe der nach Anwendung des § 53 BeamtVG verbleibenden Versorgung ergebe sich aus der Gehaltsmitteilung für den Zahlmonat Oktober 2011 und den anliegenden Vordrucken. Als Ergebnis der Berechnung stellte die G. eine Überzahlung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. September 2011 in Höhe von 49.199,56 EUR fest. Darüber hinaus wies sie darauf hin, es sei beabsichtigt, die Überzahlung zurückzufordern und gab dem Kläger insoweit Gelegenheit zu Stellungnahme. Unter der Überschrift „Bemerkungen“ stellte sie fest, dass nach Anrechnung der Einkünfte des Klägers ab Oktober 2011 kein Zahlbetrag mehr verbleibe.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 Widerspruch ein mit der Begründung, er beziehe kein Erwerbseinkommen, sondern nur Aufwandsentschädigungen. Zudem seien ihm hohe Werbungskosten entstanden. Diese beliefen sich jeweils monatlich auf 1.000,- EUR für die doppelte Haushaltsführung, durchschnittlich 465,- EUR für Heimfahrten, ca. 1.250,- EUR für Mietkosten inkl. Nebenkosten in Georgien, Kosten für den Pkw in Höhe von 200,- EUR sowie die Kosten für eine Auslandsreisekrankenversicherung in Höhe von 17,- EUR und den Auslandskrankenschutz beim J. in Höhe von 18,60 EUR. Schließlich müssten ihm mindestens 20 Prozent seines Versorgungsbezuges belassen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013, zugestellt am 29. Mai 2013, gab die G. dem Widerspruch des Klägers teilweise statt. Sie nahm für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2008 keine Einkommensanrechnung mehr vor und stellte fest, dass sich die Überzahlung auf 46.236,96 EUR vermindere. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Aufwandsentschädigungen blieben nur dann anrechnungsfrei, wenn es sich dabei um Kostenerstattungen handele und nicht die Alimentation im Vordergrund stehe. Nicht als Aufwandsentschädigungen gälten Bezüge, bei denen es sich tatsächlich um eine Vergütung für Arbeitsleistung oder um eine Entschädigung für Zeitversäumnis oder einen Beitrag zur Bestreitung der Kosten zur Lebensführung handele, und zwar auch dann, wenn sie eine irreführende Bezeichnung trügen. Übersteige der Betrag die üblicherweise anfallenden Kosten erheblich, liege im Regelfall keine Aufwandsentschädigung vor. Danach sei für den Kläger ab 1. Februar 2009 ein Betrag von 3.700,- EUR und ab 1. Oktober 2010 ein Betrag von 4.538,- EUR abzüglich der Werbungskostenpauschale auf das Ruhegehalt anzurechnen, weil seine Tätigkeit wie ein faktisches Arbeitsverhältnis ausgestaltet sei und er darüber hinaus Zuschüsse für die soziale Absicherung (Altersvorsorge, Krankenversicherung, Pflegeversicherung), Haftpflichtversicherung und Reisekosten erhalte. Ob das von der EU bezogene Tagegeld als Einkommen zu werten sei, könne offen bleiben, da auch ohne dieses Tagegeld ein Zahlungsbetrag nicht verbleibe, wie sich aus der beigefügten exemplarischen Berechnung ergebe. Es ergäben sich folgende Anrechnungsbeträge:

„Ab 01.02.09 3.700,-- EUR abzgl. 76,67 EUR = 3.623,33 EUR,

ab 01.10.10 4.538,-- EUR abzgl. 76,67 EUR = 4.461,33 EUR,

ab 01.12.11 4.538,-- EUR abzgl. 156,63 EUR = 4.381,37 EUR,

ab 01.01.12 4.538,-- EUR abzgl. 83,33 EUR = 4.454,67 EUR“.

Ein Mindestbelassungsbetrag stehe dem Kläger nicht zu, da die ihm gewährten Leistungen seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge weit überstiegen.

Der Kläger hat am 1. Juli 2013, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Januar 2014 - 6 A 5357/13 - an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.

Der Kläger hat sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er hat die Ansicht vertreten, das Schreiben vom 9. September 2011 stelle auch in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid keinen Verwaltungsakt dar, sondern es handele sich nur um eine Anhörung im Hinblick auf die beabsichtigte Rückforderung des gezahlten Ruhegehalts. Jedenfalls sei das von ihm erzielte Entgelt aus den Sekundierungsverträgen kein Erwerbseinkommen, sondern eine Aufwandsentschädigung. Die Verträge sprächen eine klare Sprache. Die fehlende Eigenschaft als Erwerbseinkommen folge auch aus § 2 Abs. 1 Satz 4 des Sekundierungsgesetzes und aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes. Er habe zumindest Anspruch auf den Mindestbelassungsbetrag gemäß § 64 Abs. 4 NBeamtVG, weil er gerade kein „Verwendungseinkommen“ beziehe, sondern eine Aufwandsentschädigung.

Der Kläger hat beantragt,

das Schreiben der G. vom 9. September 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Mai 2013 aufzuheben.

Die G. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen. Der Bescheid, durch den dem Versorgungsempfänger die Anwendung der Ruhensvorschriften mitgeteilt werde, trete neben den Versorgungsfestsetzungsbescheid. Stehe - wie hier - eine Einkommenserzielung im Vordergrund, so sei unabhängig von steuerrechtlichen Bewertungen von einem Erwerbseinkommen auszugehen.

Mit Urteil vom 27. November 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Bei der von der G. am 9. September 2011 getroffenen Regelung in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Mai 2013 handele es sich um einen feststellenden Bescheid, der seine Rechtsgrundlage in § 53 BeamtVG bzw. § 64 NBeamtVG finde. Die vom Kläger für seinen Einsatz in Georgien bezogenen finanziellen Leistungen seien als Einkommen auf seinen Versorgungsbezug anzurechnen. Der versorgungsrechtliche Begriff des Einkommens sei an das Einkommensteuerrecht angelehnt. Maßgebend seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie 13 bis 19 a EStG, sofern nicht die Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstünden. Wenn § 2 Abs. 4 der Vereinbarung vom 16. Januar 2009 bzw. Nr. 3 Abs. 3 der daran anschließenden Sekundierungsverträge dem Kläger die ordnungsgemäße Versteuerung auferlegten und danach das Auswärtige Amt dem Wohnsitzfinanzamt eine Vergleichsmitteilung über die geleisteten Zahlungen zukommen lasse, so liege der Vereinbarung offenkundig zu Grunde, dass die vom Kläger bezogenen Leistungen der Steuerpflicht unterlägen. Jedenfalls für die Zeit vor Inkrafttreten des Sekundierungsgesetzes spreche Überwiegendes dafür, dass die als „pauschalierter Aufwendungsersatz“ bezeichneten Geldleistungen des Auswärtigen Amtes wegen ihrer Höhe keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 12 EStG darstellten. Sinn und Zweck der versorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschrift modifizierten dieses Ergebnis nicht. Auch wenn in den Sekundierungsverträgen die streitigen Leistungen ausdrücklich als „Aufwandsentschädigung“ bezeichnet würden, sei dies unerheblich. Für den maßgeblichen versorgungsrechtlichen Einkommensbegriff sei nicht entscheidend, wie die Leistung bezeichnet werde, sondern ihre Zweckbestimmung. Die Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG und des § 64 NBeamtVG seien gesetzliche Konkretisierungen des Vorteilsausgleichs. Der Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs gebiete es, die als „Aufwendungsersatz“ bzw. „Aufwandsentschädigung“ deklarierten finanziellen Leistungen des Auswärtigen Amtes versorgungsrechtlich zu berücksichtigen. Auch Aufwendungsersatz bzw. Aufwandsentschädigung in pauschalierender Weise solle nur den aus der Wahrnehmung der Tätigkeit entstandenen Aufwand ersetzen. Nach der Begründung des Sekundierungsgesetzes habe die „Aufwandsentschädigung“ als zusätzliche Leistung auch die Aufgabe, den Einsatzort, das Risiko und die Gesamtumstände des Einsatzes angemessen zu berücksichtigen. Die umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einsatzes sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Leistungen zur Bestreitung der Kosten der Lebensführung in Georgien gezahlt worden seien und die vom Kläger dort geleisteten Dienste vergütet werden sollten. Eine Aufwandsentschädigung liege zumindest dann nicht mehr vor, wenn die üblicherweise anfallenden Unkosten durch die gezahlten Beträge - wie hier - erheblich überschritten würden. Konkrete Aufwendungen für seine Tätigkeit habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung habe es nicht gegeben, weil der Kläger von Beginn an allein seine Adresse in Georgien angegeben habe. Dem Kläger sei auch kein Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 Prozent seines Versorgungsbezuges zu belassen, weil die aufgrund seiner Sekundierung gewährten Leistungen die Bezüge des Endgrundgehalts seiner Besoldungsgruppe bei Weitem überstiegen.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil es der Rechtssache wegen der Auslegung des Rechtsbegriffs der Aufwandsentschädigung im Versorgungsrecht grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

Der Kläger hat am 7. Januar 2015 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.

Der Beklagte ist aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 9. Februar 2016 (Nds. MBl. Nr. 8/2016, S. 244) mit Wirkung vom 1. April 2016 Funktionsnachfolger der G. als landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle geworden. Der Senat hat daher das Rubrum von Amts wegen auf der Beklagtenseite berichtigt.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist weiterhin der Ansicht, das Schreiben vom 9. September 2011 sei kein Verwaltungsakt, weil es an einer Regelungswirkung fehle. Die G. habe ihn lediglich zur beabsichtigten Rückzahlungsverpflichtung anhören wollen. Einem Verwaltungsakt mangele es an einer Ermächtigungsgrundlage. Er sei auch nicht hinreichend bestimmt. Er - der Kläger - habe sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Sekundierungsgesetzes (SekG) lediglich Aufwandsentschädigungen erhalten. Die Bezeichnung der Leistungen in den Verträgen als „Aufwandsentschädigung“ stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich hier auch aus Sicht des Bundes nicht um Erwerbseinkommen handele. Der Bundesgesetzgeber sehe in § 2 Abs. 1 Satz 4 SekG selbst eine „Aufwandsentschädigung“ vor. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber diesen Begriff nicht zufällig oder unbedacht gewählt habe, sondern dass er ihn in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Bedeutung so verwendet habe, damit die vertraglichen Leistungen möglichst ungeschmälert dem Vertragspartner zugutekämen. Der Gesetzgeber habe im Interesse der Bundesrepublik Deutschland einen Anreiz für die Beteiligung qualifizierter Personen an Einsätzen zum Zwecke der zivilen Krisenprävention schaffen wollen und deshalb die Einsätze im Rahmen von Sekundierungsverträgen als „ehrenamtliche Tätigkeit“ eingestuft.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ist - nach wie vor - der Ansicht, das Schreiben vom 9. September 2011 sei ein Verwaltungsakt. Es enthalte unter Absatz 3 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsgrundlage die Aussage, dass die die Höchstgrenze überschreitende Summe aus Versorgungsbezügen und weiterem Einkommen ruhe. Es folge sowohl eine Feststellung zur Höhe der infolgedessen eingetretenen Überzahlung als auch - unter Verweisung auf die Gehaltsmitteilung - eine Feststellung zu den laufenden Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung der Ruhensregelung. Im Allgemeinen würden unter Aufwandsentschädigungen Leistungen verstanden, die zur - regelmäßig pauschalierten - Abgeltung von besonderen Aufwendungen gezahlt würden, die mit der Wahrnehmung eines Amtes verbunden seien. Es sollten gerade keine Leistungen gewährt werden, die der Bestreitung des Lebensunterhaltes im Allgemeinen dienten. Aus der Gesetzesbegründung des Sekundierungsgesetzes ergebe sich, dass der Begriff der „Aufwandsentschädigung“ nur gewählt worden sei, um zu verdeutlichen, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege. Gewollt sei, dass die sekundierte Person mit der Aufwandsentschädigung ihren Lebensunterhalt, ihre Altersvorsorge sowie ihre Absicherung bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall und Arbeitslosigkeit finanzieren könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der G. vom 9. September 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Mai 2013 ist rechtmäßig.

I. Soweit der Kläger der Ansicht ist, die G. habe ihn mit den Schreiben vom 9. September  2011 und 24. Mai 2013 nur zur beabsichtigten Rückzahlung anhören wollen und keine Regelung getroffen, folgt der Senat ihm nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese beiden Schreiben feststellende Verwaltungsakte i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2 NVwVfG, § 35 Abs. 1 VwVfG sind (UA, S. 5 f.).

Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ein Verwaltungsakt. Verwaltungsakte können dabei nicht nur Gebote oder Verbote aussprechen, sondern auch bestimmte rechtserhebliche Eigenschaften einer Person oder einer Sache oder das Bestehen oder Nichtbestehen bestimmter Rechtsverhältnisse oder von Teilen von ihnen verbindlich feststellen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35 Rn 24). So sind auch Ruhensbescheide feststellende Verwaltungsakte (GKÖD, Teil 3c, Stand: Februar 2016, O § 53 BeamtVG Rn 82; Plog/Wiedow, BBG,  Stand: Februar 2016, Bd. 2, § 53 BeamtVG, Rn 242). Die Regelungswirkung von Ruhensbescheiden erstreckt sich auf die Festsetzung des konkreten Ruhensbetrages für den konkreten Zeitraum. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Schreiben der G. vom 9. September  2011 und 24. Mai 2013 um Verwaltungsakte.

Die G. hat den Kläger zwar mit Schreiben vom 9. September 2011 zur beabsichtigten Rückforderung des überzahlten Ruhegehalts angehört und ihm insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieses Schreiben erschöpft sich jedoch nicht in der Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Rückforderung. Darüber hinaus hat die G. mit diesem Schreiben und ihrem Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 das vollständige Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2009 - unter Darlegung der konkreten Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG - festgestellt. Eine solche Ruhensregelung entspricht ständiger und nicht in Frage zu stellender Praxis und erfüllt alle Merkmale eines feststellenden Verwaltungsaktes.

II. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bescheides der G. vom 9. September 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Mai 2013.

Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 37 Rn 5).

Für den Kläger hat sich aus den angefochtenen Bescheiden ergeben, dass ihm im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. September 2011 Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 46.236,96 EUR zu viel gezahlt worden sind, seine bisherigen Versorgungsbezüge in dieser Höhe geruht haben und seine laufenden Versorgungsbezüge ab 1. Oktober 2011 ruhen. In den diesen Schreiben anliegenden „Berechnungsvordrucken“ ist der monatliche Ruhensbetrag ab 1. Februar 2009 in Höhe von 1.565,48 EUR, d. h. in Höhe der dem Kläger zustehenden Versorgung, konkret beziffert. Hintergrund für diese Vorgehensweise ist, dass Versorgungsbezüge monatlich zu errechnen und zu zahlen sind. Dementsprechend sind auch zusätzliche Einkünfte des Versorgungsempfängers monatlich anzurechnen (§ 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 6 Satz 5 NBeamtVG). Wenn - wie hier - ein längerer Versorgungszeitraum betroffen ist, in dem sich der Versorgungsbezug, das Einkommen und die abzuziehende Werbungskostenpauschale verändern, dient es der Übersichtlichkeit und ist deshalb im Interesse des Klägers, wenn die Ruhensberechnungen für einzelne Zeiträume und die sich jeweils konkret ergebenden Ruhensbeträge nicht im Textteil des Bescheides, sondern in entsprechenden tabellarischen Anlagen genau beziffert werden; diese Anlagen sind Teil des Bescheides.

III. Die angefochtenen Bescheide finden ihre gesetzliche Grundlage in § 64 NBeamtVG und in § 53 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG gilt u. a. für Beamte der Länder das Beamtenversorgungsgesetz der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Die Übergangsregelung in § 88 NBeamtVG sieht für zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle in Absatz 1 gleichfalls grundsätzlich die Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vor. Nach § 88 Abs. 2 NBeamtVG sind allerdings die §§ 56 bis 67 NBeamtVG und damit § 64 NBeamtVG auf diese Fälle anzuwenden. § 88 Abs. 3 NBeamtVG enthält eine Sonderregelung. Danach ist für die am 1. Dezember 2011 weiterhin ausgeübte Erwerbstätigkeit des Ruhestandsbeamten § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 325,- EUR der Betrag von 450,- EUR tritt. Diese Normen finden im Falle des Klägers Anwendung, denn er ist mit Ablauf des ………. 2004 als Polizeiobermeister vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und hat am 1. Dezember 2011 die streitgegenständliche Tätigkeit für die EUMM Georgien weiterhin bis Ende 2013 ausgeübt.

Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze, wenn er Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7) bezieht. Auch nach § 64 Abs. 1 NBeamtVG stehen Versorgungsberechtigten Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu, wenn sie daneben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 6) beziehen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Höchstgrenze überschritten wäre, wenn die Zahlungen, die der Kläger aufgrund seiner Sekundierung zur EUMM Georgien vom Auswärtigen Amt erhält, als „Erwerbseinkommen“ i. S. v. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG zu berücksichtigen wären. Im Gegensatz zum Beklagten ist der Kläger der Ansicht, diese Zahlungen seien als „Aufwandsentschädigungen“ unbeachtlich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den vom Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für die EUMM Georgien bezogenen finanziellen Leistungen um Erwerbseinkommen handelt, das auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen ist (UA, S. 6).

Eine gleichlautende Legaldefinition von Erwerbseinkommen findet sich in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG und § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG. Danach sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft Erwerbseinkommen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist für das Versorgungsrecht beschränkt eigenständig geregelt. Der Gesetzgeber hat zwar nicht eine Verweisung auf das Einkommensteuerrecht getroffen, der versorgungsrechtliche Einkommensbegriff ist indes an den des Einkommensteuerrechts angelehnt. Sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen, entspricht der versorgungsrechtliche Einkommens- und Einkünftebegriff des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich demjenigen des Einkommensteuerrechts mit der Folge, dass die konkretisierenden Regelungen des Einkommenssteuergesetzes herangezogen werden können (BVerwG, Urteil vom 31.5.2012     - BVerwG 2 C 18.10 -, juris Rn 13 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -; Kümmel, BeamtVG, Stand: Oktober 2015, Bd. 3, § 53 Rn 59; Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn 128). Die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Legaldefinition des Erwerbseinkommens ermöglicht allein, die steuerrechtliche Einkünfteermittlung für Zwecke des Beamtenversorgungsrechts zu korrigieren (Kümmel, a. a. O., § 53 Rn 60).

Der Kläger hat vorliegend „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ i. S. v. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG und § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG erzielt. Es ist dabei vom einkommensteuerrechtlichen Begriff der „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ in § 19 Abs. 1 EStG auszugehen. Denn insbesondere sind der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht den aus dem Einkommensteuerrecht stammenden Begriff der „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ übernehmen, sondern trotz des mit § 19 Abs. 1 EStG übereinstimmenden Wortlauts einen eigenständigen versorgungsrechtlichen Begriff einführen wollte (BVerwG, Urteil vom 26.5.2011 - BVerwG 2 C 8.10 -, juris Rn 11, 13 unter Verweis auf den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BT-Drs. 13/9527, S. 41 f., die Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 780/97, S. 11 und die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/10322, S. 25 f. und 73). § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG konkretisiert den Begriff der „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ dahingehend, dass es sich dabei um Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst handelt. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (BVerwG, Urteil vom 26.5.2011, a. a. O., Rn 11, 13). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden erzielt als Gegenleistung dafür, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrages oder dass jemand aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, d. h. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, einer weisungsgebundenen Beschäftigung nachgeht und in eine betriebliche Organisation eingebunden ist (Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn 137).

Der Kläger hat seit 1. Februar 2009 als „Beobachter/Monitor“ bzw. „Team Leader Compliance Team“  an der EUMM Georgien teilgenommen. Er hat mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Auswärtigen, zunächst eine Vereinbarung über seine Sekundierung und anschließend Sekundierungsverträge entsprechend des Sekundierungsgesetzes geschlossen. Bei Sekundierungen besteht folgendes Dreiecksverhältnis zwischen der sekundierten Person, der aufnehmenden internationalen Organisation und dem unterstützenden Staat: Der Begriff „sekundierte Position“ ist den englischen Bezeichnungen „secondment“ bzw. „seconded Position“ entlehnt und wird im Bereich internationaler Organisationen für Positionen verwendet, die im Gegensatz zu den kontraktierten Stellen nicht aus dem allgemeinen Haushalt der Organisation finanziert werden. Internationale Organisationen schreiben einen Großteil ihrer Stellen als so genannte sekundierte Positionen aus, um ihren jeweiligen Haushalt zu entlasten bzw. um bestimmte Einsätze und Feldmissionen überhaupt erst möglich zu machen. Sekundiertes Personal bewirbt sich ebenso wie das kontraktierte Personal bei der Organisation und wird bei dieser nach erfolgreichem Durchlaufen des Auswahlverfahrens tätig, d. h. es wird in die Strukturen der Organisation eingegliedert und unterliegt den Weisungen der jeweiligen Organisation bzw. Mission (sog. Aufnahmeverhältnis). Der Sekundierte erhält von der Organisation kein Arbeitsentgelt und nur eine unzureichende, in der Regel jedoch gar keine soziale Absicherung. Deshalb werden die jeweiligen Mitgliedstaaten aufgefordert, Personal für sekundierte Positionen vorzuschlagen mit dem Gedanken, dass die vorschlagenden Staaten die sekundierten Personen nicht nur politisch, sondern gegebenenfalls auch finanziell und hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung unterstützen. Wird der vom Mitgliedstaat vorgeschlagene Kandidat von der internationalen Organisation ausgewählt, verpflichtet sich der Mitgliedstaat ihm als sekundierter Person gegenüber zur finanziellen Unterstützung (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention - SekG -, BT-Drs. 16/12595, S. 8 f.).

Der Kläger ist als sekundierte Person demnach nicht selbständig tätig gewesen, sondern hat aufgrund des Aufnahmeverhältnisses den Weisungen der jeweiligen Organisation unterlegen und ist in die Strukturen der Organisation eingegliedert gewesen. In § 1 Abs. 2 der am 16. Januar 2009 geschlossenen Vereinbarung des Klägers mit dem Auswärtigen Amt heißt es ausdrücklich:

„Der Experte unterliegt den Weisungen des Leiters von EUMM Georgien. Es gelten dort die von der Europäischen Union vorgegebenen allgemeinen bzw. die für die Missionsmitarbeiter speziellen Regelungen.“

Auch in den später geschlossenen Sekundierungsverträgen ist unter Nr. 2 die Weisungsgebundenheit des Klägers klargestellt. Es heißt dort zum „Aufnahmeverhältnis“:

„Der Sekundierte unterliegt den Weisungen der aufnehmenden Einrichtung. Es gelten die für Sekundierte einschlägigen allgemeinen und speziellen Personalvorgaben der aufnehmenden Einrichtung. Die Gesetze des Einsatzlandes sind einzuhalten und die Sitten und Gebräuche der einheimischen Bevölkerung zu respektieren.“

Der Kläger hat für die Dauer dieser nichtselbständigen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 der Vereinbarung einen „pauschalierten Aufwendungsersatz“ in Höhe von monatlich 3.700,- EUR und später nach Nr. 9 der Sekundierungsverträge eine „Aufwandsentschädigung“ in selber Höhe bzw. vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 4.538,- EUR erhalten. Die Sekundierung des Klägers hat zwar im Jahr 2013 nicht am 1. Januar 2013, sondern erst am 16. Januar 2013 begonnen, der Kläger hat jedoch nicht geltend gemacht, für Januar 2013 nicht die vollständige Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.538,- EUR erhalten zu haben. Trotz der Bezeichnung als „pauschalierter Aufwendungsersatz“ bzw. „Aufwandsentschädigung“ handelt es sich dabei nach Auffassung des Senats um anzurechnende Einkünfte nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG und nicht um (nicht zu berücksichtigende) Aufwandsentschädigungen nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 NBeamtVG.

Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG und § 64 Abs. 6 Satz 3 NBeamtVG führen nicht sämtliche Einkünfte zum Ruhen der Versorgungsbezüge. Denn ein Ruhen der Versorgungsbezüge und damit der Nachrang der Versorgung gegenüber anderem Einkommen ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieses einen deutlichen Bezug zur Erwerbstätigkeit des Versorgungsberechtigten hat. Ist der Einsatz der Arbeitskraft für die Erzielung von anderweitigen Einkünften ohne oder nur von untergeordneter Bedeutung, ist eine Anrechnung aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen (Plog/Wiewow, a. a. O., § 53 BeamtVG Rn 150). Nur wenn der in den Ruhestand versetzte Beamte ein die staatliche Alimentation ersetzendes Einkommen erhält, ist dieses nach § 53 Abs. 1 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 1 NBeamtVG „abzuschöpfen“ bzw. die Zahlung der Versorgungsbezüge (teilweise) einzustellen (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2012 - BVerwG 2 B 92.11 -, juris Rn 8). Nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG und § 64 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 NBeamtVG gelten Aufwandsentschädigungen nicht als anzurechnendes Erwerbseinkommen mit der Folge, dass sie bei der Ruhensberechnung außer Betracht zu lassen sind. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich, ob diese Aufwandsentschädigungen steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Der Gesetzgeber habe den versorgungsrechtlichen Begriff der Aufwandsentschädigung eigenständig ausgestaltet, so dass nicht auf die steuerrechtliche Einordnung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG zurückgegriffen werden könne. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber die Synchronisierung von Versorgungs- und Steuerrecht für die (Nicht-)Anrechnung von Aufwandsentschädigungen ausdrücklich aufgegeben, „um eine Verschlechterung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen des bürgerlichen Engagements, insbesondere im kommunalen Bereich zu vermeiden“ (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 16/10850, S. 241). Stattdessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 17 BBesG zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.2012 - BVerwG 2 B 92.11 -, juris Rn 7).

Aufwandsentschädigungen i. S. d. § 17 BBesG stellen keine Dienstbezüge, kein Entgelt und auch kein Einkommen im weiteren Sinne dar. Sie sind dazu bestimmt, die mit einer unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen konkret oder pauschal auszugleichen. Ausgangspunkt zur Bestimmung einer Aufwandsentschädigung ist bereits vom Wortlaut her nicht der Alimentationsgedanke. Die gewährte Zuwendung soll nicht zur Bestreitung der Kosten der Lebensführung beitragen oder die Dienstleistung vergüten, sondern allein den aus der Wahrnehmung der Tätigkeit entstandenen Aufwand ersetzen. Aufwandsentschädigungen erhöhen nicht das Erwerbseinkommen des Versorgungsempfängers, sondern entlasten ihn von Kosten, die ihm für eine Tätigkeit im Interesse Dritter zum Beispiel im Zusammenhang mit Dienstreisen entstanden sind. Mit Aufwandsentschädigungen ist der Ersatz besonderer Aufwendungen gemeint und nicht die Vergütung von Arbeitsleistung oder Entschädigungen für Zeitversäumnis.  Der Aufwandsentschädigung liegt daher „in einem weitgefassten Sinne der Gedanke der Unkostenerstattung zugrunde“ (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2012, a. a. O., Rn 8; Kümmel, a. a. O., § 53 Rn 67).

Die Aufwandsentschädigung muss nicht einzelfallbezogen abgerechnet, sondern darf in typisierender und pauschalierender Weise abgegolten werden. Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in festen Beträgen muss aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar sein, dass und in welcher ungefähren Höhe dem Versorgungsempfänger durch seine Tätigkeit finanzielle Aufwendungen typischerweise erwachsen (BVerwG, Urteil vom 13.7.2000 - BVerwG 2 C 30.99 -, juris Rn 13). Als abgeltbarer Aufwand kommt nicht schon eine allgemein aufwändigere Lebensführung in Betracht. Auch genügen bloße Mutmaßungen über tätigkeitsbezogene finanzielle Aufwendungen ohne hinreichende, eine wirklichkeitsnahe Schätzung ermöglichende tatsächliche Anhaltspunkte nicht für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung (Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 BeamtVG Rn 157).

Ob sich Zahlungen in der Sache als Aufwandsentschädigung oder als (verdeckte) Gehaltszahlung darstellen, hängt von den fallbezogenen Umständen, insbesondere von der Höhe der Zahlungen ab. Für Aufwandsentschädigungen gilt das Äquivalenzprinzip. Die Entschädigung muss in etwa dem durchschnittlichen Aufwand des Empfängers entsprechen (Kümmel, a. a. O., § 53 Rn 67). Übersteigt der Betrag die üblicherweise anfallenden Unkosten erheblich, so liegt in aller Regel keine Aufwandsentschädigung mehr vor. Es ist deshalb für die Einordnung von Zahlungen als Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG auch die Höhe der Beträge in den Blick zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2012, a. a. O., Rn 10 f.). Auf die Bezeichnung als Aufwandsentschädigung kommt es nicht an (Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 BeamtVG Rn 157). Denn andernfalls könnte durch die bloße Bezeichnung als „Aufwandsentschädigung“ die Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 1 NBeamtVG gezielt umgangen werden, um den vom Gesetzgeber bezweckten Vorteilsausgleich zu Lasten von Beamten, die durch den Einsatz ihrer vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze frei gewordenen Arbeitskraft Einkünfte erzielen, zu verhindern.

Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei den vom Kläger aufgrund seiner Sekundierung bezogenen Leistungen um zu berücksichtigende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG und § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG und nicht um (nicht anzurechnende) Aufwandsentschädigungen nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG und § 64 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 NBeamtVG handelt (UA, S. 6 ff.). Die Rechtsnatur dieser gewährten Leistungen bestimmt sich nach den zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland über seine Tätigkeit als „Monitor“ bzw. „Team Leader Compliance Team“ geschlossenen Verträgen. Es ist dabei zwischen zwei Vertragstypen, nämlich zwischen der Vereinbarung vom 16. Januar 2009 und den nachfolgenden Sekundierungsverträgen zu unterscheiden.

Der Kläger hat am 16. Januar 2009 für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009 eine „Vereinbarung“ mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Nach § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung hatte das Auswärtige Amt ihm einen „pauschalierten Aufwendungsersatz“ in Höhe von monatlich insgesamt 3.700,- EUR zu zahlen. Der Kläger musste nach § 2 Abs. 5 der Vereinbarung selbst für ausreichend Krankenversicherungsschutz sorgen und hatte nach § 3 der Vereinbarung keine weiteren finanziellen Ansprüche gegen das Auswärtige Amt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009 vom Auswärtigen Amt allein den „pauschalierten Aufwendungsersatz“ in Höhe von monatlich insgesamt 3.700,- EUR erhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass es sich dabei nicht um eine Aufwandsentschädigung nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 NBeamtVG gehandelt hat (UA, S. 7).

Zwar spricht die Bezeichnung als „pauschalierter Aufwendungsersatz“ eher für eine Aufwandsentschädigung nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 NBeamtVG als für anzurechnende „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Die Beteiligten haben mit dieser Bezeichnung klargestellt, dass nicht eine Einzelabrechnung, sondern eine pauschale Zahlung erfolgt. Pauschalen sind sowohl bei Aufwandsentschädigungen als auch bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Das Auswärtige Amt dürfte den Begriff des „Aufwendungsersatzes“ jedoch gewählt haben, um der besonderen Konstellation bei einer Sekundierung - hier des Klägers - gerecht zu werden. Der Kläger war zwar von der Bundesrepublik Deutschland entsandt worden, als Mitglied der EUMM Georgien war er indes für die EU tätig und von den dortigen Weisungen abhängig (sog. Aufnahmeverhältnis). In dieser Dreieckskonstellation wäre es wenig passend gewesen, ein „ Gehalt“, ein „Entgelt“ oder eine „Vergütung“ zu vereinbaren, welches eine Weisungsabhängigkeit von der Bundesrepublik Deutschland und ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger suggeriert hätte. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn die Bezeichnung ist - wie oben dargestellt - nur ein Indiz.

Entscheidend ist die Zweckbestimmung des „pauschalierten Aufwendungsersatzes“, die sich aus der am 16. Januar 2009 geschlossenen Vereinbarung ergibt. Vorab ist festzustellen, dass das Auswärtige Amt vor Inkrafttreten des Sekundierungsgesetzes am 23. Juli 2009 üblicherweise solche Vereinbarungen mit sekundierten Personen getroffen hat. Die sekundierte Person musste aus dem „pauschalierten Aufwendungsersatz“ „nicht nur ihren Lebensunterhalt bestreiten, sondern insbesondere eigenständig für ihre Altersvorsorge und ihre Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall und Arbeitslosigkeit Sorge tragen“ (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12595, S. 9). Ausweislich der Gesetzesbegründung hat das Auswärtige Amt bereits vor Erlass des Sekundierungsgesetzes den „pauschalierten Aufwendungsersatz“ so bemessen, dass nicht nur Unkosten erstattet worden sind, sondern daraus der Lebensunterhalt bestritten werden sollte.

Auch im Falle des Klägers liegt keine abweichende Vereinbarung vor. Vor allem aus der Höhe des vereinbarten Aufwendungsersatzes von 3.700,- EUR monatlich ergibt sich, dass der Kläger und das Auswärtige Amt nicht nur eine Aufwandsentschädigung vereinbart haben, sondern der Zeit- und Arbeitsaufwand des Klägers pauschal „vergütet“ werden sollte. Wie oben dargestellt, gilt auch für pauschale Aufwandsentschädigungen das Äquivalenzprinzip, d. h. die Entschädigung muss in etwa dem durchschnittlichen Aufwand des Empfängers entsprechen. Vorliegend ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als „Monitor“ der EUMM Georgien zusätzliche finanzielle Aufwendungen entstanden sind. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Kosten von monatlich 1.000,- EUR für eine doppelte Haushaltsführung, durchschnittlich 465,- EUR für Heimfahrten, ca. 1.250,- EUR für Mietkosten inkl. Nebenkosten in Georgien, Kosten für den Pkw in Höhe von 200,- EUR sowie Kosten für eine Auslandskrankenversicherung in Höhe von 17,- EUR und Auslandskrankenschutz von 18,60 EUR, d. h. Kosten von insgesamt 2.950,60 EUR, geltend gemacht. Diese Kosten hat er jedoch nur pauschal behauptet. Er hat sie weder substantiiert dargelegt noch erläutert, dass ihm die Kosten allein durch seine Tätigkeit für die EUMM Georgien als zusätzlicher Aufwand erstanden seien. Der Kläger ist dem Beklagten auch nicht entgegengetreten, als dieser darauf hingewiesen hat, der Kläger wohne nur in Georgien, so dass Kosten für eine doppelte Haushaltsführung ausschieden. Bei Mietkosten und Pkw-Kosten handelt es sich grundsätzlich um Kosten der allgemeinen Lebensführung. In einem Land wie Georgien mit eher niedrigen Lebenshaltungskosten ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Kosten so außergewöhnlich hoch sind, dass es sich (teilweise) um zusätzliche Unkosten aufgrund der Tätigkeit des Klägers handelt. Selbst wenn die Kosten für Heimfahrten in Höhe von 465,- EUR, den Pkw in Höhe von 200,- EUR, für eine Auslandskrankenversicherung in Höhe von 17,- EUR und den Auslandskrankenschutz von 18,60 EUR als wahr unterstellt und als Aufwand  klassifiziert würden, ergäben sich nur Gesamtkosten in Höhe von 700,60 EUR monatlich. Die tatsächlichen Aufwendungen liegen damit erheblich unter dem „pauschalierten Aufwendungsersatz“ in Höhe von 3.700,- EUR monatlich mit der Folge, dass es sich bei dem „pauschalierten Aufwendungsersatz“ nicht um eine Aufwandsentschädigung im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 NBeamtVG, sondern um Erwerbseinkommen handelt.

Wenn die Entschädigung - wie hier - weit höher ist als der Aufwand des Versorgungsberechtigten, so handelt es sich dabei insgesamt um anzurechnendes Erwerbseinkommen und nicht - wie es vereinzelt vertreten wird (so wohl Kümmel, a. a. O., § 53 Rn 67) - nur bei dem überschießenden Teil um anzurechnendes Erwerbseinkommen. Denn aus der Qualifizierung als Erwerbseinkommen ergibt sich naturgemäß, dass der Kläger damit sämtliche seiner Lebenshaltungs- und Unkosten zu bestreiten hat, ohne dass er weitere konkrete Abzüge geltend machen kann (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 9.12.2014 - 13 K 9574/13 -, juris Rn 49; kritisch zum vom dortigen Versorgungsamt vorgenommenem Abzug des Auslandszuschlags: VG Köln, Urteil vom 3.5.2013 - 9 K 5087/11 -, juris Rn 31).

Nach Inkrafttreten des Sekundierungsgesetzes am 23. Juli 2009 schloss der Kläger ab 1. Januar 2010 mit der Bundesrepublik Deutschland einen Sekundierungsvertrag nach dem Sekundierungsgesetz, der fortlaufend bis 31. Dezember 2012 und vom 16. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 verlängert wurde. Unter Nr. 3 Abs. 1 des Sekundierungsvertrages sind als „Leistungen des Auswärtigen Amtes“ aufgelistet: Zuschuss zur Altersvorsorge (Nr. 4), Erforderliche Kosten einer Krankenversicherung (Nr. 5), Erforderliche Kosten für die Aufrechterhaltung einer Pflegeversicherung (Nr. 6), Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung für Schäden, die der Sekundierte im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht (Nr. 7), Reisekosten (Nr. 8) und Aufwandsentschädigung (Nr. 9). Die monatlichen Aufwandsentschädigungen nach Nr. 9 des Sekundierungsvertrages haben bis September 2010 monatlich 3.700,-EUR und seit Oktober 2010 monatlich 4.538,- EUR betragen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass auch die „Aufwandsentschädigungen“ nach Nr. 9 des Sekundierungsvertrages als Erwerbseinkommen anzurechnen sind (UA, S. 7).

Es ist unerheblich, dass die streitigen Leistungen ausdrücklich als „Aufwandsentschädigung“ in Nr. 9 der Sekundierungsverträge bezeichnet werden, während in der erstmaligen „Vereinbarung“ noch von einem „pauschalierten Aufwendungsersatz“ die Rede ist. Denn auch insofern kommt es weniger auf die Bezeichnung als auf die tatsächliche Zweckbestimmung dieser Leistung nach den Sekundierungsverträgen an. Die streitgegenständliche Aufwandsentschädigung ist vorliegend nicht nur dazu bestimmt, die mit der Tätigkeit des Klägers verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen auszugleichen. Über die Unkostenerstattung hinaus soll sie zur Bestreitung der Kosten der Lebensführung des Klägers beitragen und seine Tätigkeit für die EUMM Georgien vergüten. Dies folgt bereits aus den Regelungen und der Historie des Sekundierungsgesetzes, auf welches die streitgegenständlichen Sekundierungsverträge Bezug nehmen. Nach Auffassung des Senats hat sich am Vergütungscharakter der freiwillig zu vereinbarenden „Aufwandsentschädigung“ durch das Inkrafttreten des Sekundierungsgesetzes, durch das Zuschüsse zur Altersvorsorge sowie Kostenersatz für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung und Reisekosten verpflichtend eingeführt worden sind, nichts geändert.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Sekundierungsgesetzes bezweckt, gesetzliche Mindeststandards für die finanzielle und soziale Absicherung während und nach dem Ende des Einsatzes von sekundierten Personen festzulegen. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt danach den sekundierten Personen eine Unterstützung unabhängig von einer direkten Gegenleistung, denn das faktische Arbeitsverhältnis besteht mit der aufnehmenden Einrichtung, hier der EU (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12595, S. 10, 11).

Seit Inkrafttreten des Sekundierungsgesetzes am 23. Juli 2009 ist die Bundesrepublik Deutschland nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SekG verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung einen Zuschuss zur Altersvorsorge nach Maßgabe des § 4 SekG zu gewähren (Nr. 1), die Kosten der Absicherung gegen Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe des § 5 SekG zu erstatten (Nr. 2), die Kosten einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 6 SekG zu erstatten (Nr. 3) und die Reisekosten nach Maßgabe des § 7 SekG zu erstatten (Nr. 4). Diese gesetzlichen Vorgaben sind in den streitgegenständlichen Sekundierungsverträgen umgesetzt worden. Insbesondere bei der Reisekostenerstattung handelt es sich um eine klassische Aufwandsentschädigung, die neben der als „Aufwandsentschädigung“ bezeichneten Leistung gewährt wird. Wenn bereits verschiedene „Aufwandsentschädigungsposten“ einzeln erfasst und erstattet werden, ist fraglich, welcher Aufwand darüber hinaus noch durch die monatliche Aufwandsentschädigung nach Nr. 9 des Sekundierungsvertrages abgegolten werden kann.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SekG kann im Sekundierungsvertrag darüber hinaus die Gewährung zusätzlicher Leistungen vereinbart werden. Sollte sich die Bundesrepublik Deutschland in dem Sekundierungsvertrag zu Leistungen verpflichten, die nicht nach diesem Gesetz vorgesehen sind, insbesondere zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, hat sie bei deren Bemessung die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, Aufgabe und Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Einsatzes angemessen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 SekG). In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 16/12595, S. 14):

„Satz 4 stellt klar, dass die Bundesrepublik Deutschland zusätzliche, über die gesetzlich vorgesehene Unterstützung hinausgehende Leistungen, insbesondere die Zahlung einer Aufwandsentschädigung mit der sekundierten Person vereinbaren kann. Bei Bemessung dieser zusätzlichen Leistungen hat die Bundesrepublik Deutschland sowohl die Leistungen nach dem Sekundierungsgesetz, d. h. nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7, als auch Aufgabe, Einsatzort, Risiko und Gesamtumstände des Einsatzes angemessen zu berücksichtigen. Wie diese Aspekte im Einzelnen angemessen zu berücksichtigen sind, wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die das sekundierende Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen aufstellt. Aufgrund der bisherigen Finanzierung der Sekundierung ist bei der Regelung der Angemessenheit der Aufwandsentschädigung im Rahmen der Verwaltungsvorschrift jedoch auf eine Absenkung der Aufwandsentschädigung entsprechend der nunmehr gewährten Leistungen zur sozialen Absicherung zu achten.

In der Regel wird nämlich die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vereinbart, da das Aufnahmeverhältnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass die aufnehmende Einrichtung für ihr Personal auf sekundierten Positionen keine Vergütung zahlt und überwiegend keine soziale Absicherung bietet.“

Vor allem aus dem letzten Satz ergibt sich, dass Aufwandsentschädigungen regelmäßig gezahlt werden, weil durch die aufnehmende Einrichtung eine Vergütung nicht erfolgt. Diese Aufwandsentschädigungen sind danach grundsätzlich „Vergütungsersatz“ und dienen nicht nur der Abgeltung von Beschwernissen und finanziellen Einbußen, d. h. dem Unkostenausgleich. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass für einen „Vergütungsersatz“ auch spreche, dass nach der Gesetzesbegründung (und § 2 Abs. 1 Satz 4 SekG) bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung auch die Aufgabe, der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Einsatzes angemessen zu berücksichtigen seien (UA, S. 10).

Im Falle des Klägers ist auch nicht ein atypischer Sekundierungsvertrag geschlossen worden, der eine andere Einordnung der Aufwandsentschädigung rechtfertigen würde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Aufwandsentschädigung nicht mehr vorliege, wenn die üblicherweise anfallenden Unkosten durch die gezahlten Beträge erheblich überschritten würden. Davon sei bei einer monatlichen Höhe von zunächst 3.700,- EUR, ab Oktober 2010 von 4.538,- EUR auszugehen (UA, S. 9). Zu beachten ist, dass sich die Aufwandsentschädigung seit Oktober 2010 erheblich auf 4.538,- EUR erhöht hat. Zudem sind dem Kläger bereits außerhalb der in Nr. 9 geregelten Aufwandsentschädigung verschiedene Aufwendungen erstattet worden. Nach Nr. 8 des Sekundierungsvertrages erstattet das Auswärtige Amt dem Kläger die Reisekosten für die erste Hinreise und letzte Rückreise. Nach Nr. 5 des Sekundierungsvertrages übernimmt das Auswärtige Amt die Krankenversicherungskosten, so dass die Kosten für eine Auslandskrankenversicherung in Höhe von 17,- EUR und den Auslandskrankenschutz von 18,60 EUR nicht mehr bei der Aufwandsentschädigung nach Nr. 9 berücksichtigt werden können. Allenfalls die Kosten für Heimfahrten im Laufe des Einsatzes in Höhe von 465,- EUR und den Pkw in Höhe von 200,- EUR, d. h. ein Gesamtbetrag in Höhe von 665,- EUR monatlich kann noch - als wahr unterstellt - als Aufwand  klassifiziert werden. Dieser Betrag liegt ganz erheblich unter der Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.538,- EUR mit der Folge, dass es diese Aufwandsentschädigung in voller Höhe als Erwerbseinkommen des Klägers anzurechnen ist.

IV. Der Senat hat keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte den gesetzlichen Pauschalbetrag für Werbungskosten bei ihrer Berechnung berücksichtigt und die Einkünfte des Klägers entsprechend gemindert hat. § 64 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 NBeamtVG sieht seit Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes ausdrücklich vor, dass Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Erwerbseinkommen gelten. Diese Norm ist nach § 108 BeamtVG i. V. m. § 88 Abs. 2 NBeamtVG auch für zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle und damit für den Fall des 2004 in den Ruhestand versetzten Klägers anwendbar.

Im Übrigen ist auch in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG seit 12. Februar 2009 geregelt, dass Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Erwerbseinkommen gelten. Die seinerzeitige Neufassung des Satzes 2, wonach im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Erwerbseinkommen gelten, hat keine konstitutive Bedeutung. Vielmehr bringt die Regelung lediglich deklaratorisch den unabhängig vom Wortlaut des § 53 BeamtVG gebotenen Abzug der Werbungskosten zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 - BVerwG 2 C 1.11 -, juris Rn 13 m. w. N.).

Die I. hat in den angefochtenen Bescheiden zu Recht den gesetzlichen Pauschalbetrag für Werbungskosten berücksichtigt. Der Kläger hat von der Möglichkeit, höhere Werbungskosten nachzuweisen, bislang keinen Gebrauch gemacht.

V. Dem Kläger steht auch ein Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 Prozent seines Versorgungsbezuges nicht zu.

Grundsätzlich ist dem Versorgungsempfänger gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG und § 64 Abs. 4 Satz 1 NBeamtVG mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen. Dies gilt nach § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 4 Satz 2 NBeamtVG jedoch nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 bzw. Absatz 6 Satz 6 entsprechend (vgl. § 53 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 4 Satz 3 NBeamtVG).

Die Mindestbelassungsregelung des § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG ist Bestandteil des mit § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG bezweckten Vorteilsausgleichs und soll sicherstellen, dass bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge die geleistete Dienstzeit nicht völlig entwertet wird (BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 - BVerwG 2 C 15.04 -, juris Rn 12 m. w. N.). Es wird verhindert, dass der Versorgungsanspruch bei hohem Hinzuverdienst vollständig zum Ruhen kommt. Der Dienstherr bleibt - unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes - zur Gewährung eines Mindestmaßes an Alimentation verpflichtet. Der Gesetzgeber hat damit auch eine Kompensation für die durch das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) verschärfte Anrechnung des Hinzuverdienstes bezweckt (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/9527, S. 41).

§ 53 Abs. 5 BeamtVG ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3932) um die Ausnahmeregelungen der Sätze 2 und 3 ergänzt worden. Die seinerzeitige Neuregelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Doppelalimentation verhindern, wenn Beamten Verwendungseinkommen aus einer besoldungsrechtlich gegenüber dem Amt, aus dem sich ihre Versorgung berechnet, mindestens gleichwertigen Tätigkeit zusteht (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/7064, S. 40). Zweck des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ist die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte durch Vermeidung einer zweifachen Belastung der öffentlichen Kassen durch gleichzeitige Zahlung von Verwendungseinkommen und Versorgung (BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 - BVerwG 2 C 15.04 -, juris Rn 22).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die dem Kläger aufgrund seiner Sekundierung gewährten Leistungen die Bezüge aus seiner letzten Besoldungsgruppe A 8 weit übersteigen. Während die I. diese Leistungen als Verwendungseinkommen i. S. v. § 53 Abs. 5 Satz 2 und 3 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 4 Satz 2 und 3 NBeamtVG klassifiziert hat, ist der Kläger der Ansicht, es handele sich nicht um „Verwendungseinkommen“, sondern um nicht zu berücksichtigende Aufwandsentschädigungen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Ausnahmetatbestand des § 53 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Satz 2 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 2 NBeamtVG hier erfüllt sei, weil der Kläger sonstiges Erwerbseinkommen aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt habe (UA, S. 11).

In § 53 Abs. 8 BeamtVG und § 64 Abs. 7 NBeamtVG findet sich die Legaldefinition des „Verwendungseinkommens“. Nach § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG ist Verwendungseinkommen das Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden (§ 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 7 Satz 2 NBeamtVG). Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist (§ 53 Abs. 8 Satz 3 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 7 Satz 3 NBeamtVG).

Verwendung i. S. d. § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG ist der Funktionskreis, der dem Versorgungsempfänger auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung, Zuweisung, Befehl o. ä. oder aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen wird. Die Verwendung ist vom Status unabhängig. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann ein Beamter, Richter, Soldat, Angestellter oder Arbeiter ausüben (Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 BeamtVG Rn 193; GKÖD, a. a. O., O § 53 Rn 88). Im öffentlichen Dienst erfolgt die Verwendung grundsätzlich, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis vom Dienstherrn/Arbeitgeber begründet wird (Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 BeamtVG Rn 196). Die Weisungsgebundenheit ist dabei nur ein Indiz, aber kein essentielles Merkmal der Verwendung. Jede Definition der Beschäftigung im öffentlichen Dienst dient allein der Abgrenzung von der selbständigen Tätigkeit für die öffentliche Hand. Maßgebliches Kriterium ist die Eingliederung in die Organisationsstruktur einer Einrichtung im Sinne der Sätze 2 und 3 des § 53 Abs. 8 BeamtVG (Plog/Wiedow, a. a. O., § 53  BeamtVG Rn 199; Schütz/Maiwald, a. a. O., § 53 Rn 42). Entscheidend kommt es dabei auf die gesamten Umstände des Falles und darauf an, welche für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen und damit bei einer Gesamtschau das Rechtsverhältnis prägen (GKÖD, a. a. O., O § 53 Rn 87).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lag eine Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst i. S. d. § 53 Abs. 8 Satz 3 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 7 Satz 3 NBeamtVG vor. Wie oben dargestellt, war der Kläger als sekundierte Person nicht selbständig tätig, sondern unterlag aufgrund des Aufnahmeverhältnisses den Weisungen des Leiters der EUMM Georgien und musste sich an die von der Europäischen Union vorgegebenen allgemeinen bzw. die für die Missionsmitarbeiter speziellen Regelungen halten.

Gemäß § 53 Abs. 8 Satz 3 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 7 Satz 3 NBeamtVG steht eine solche Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satz 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, der Verwendung im öffentlichen Dienst gleich. Es ist deshalb unbeachtlich, dass der Kläger gegenüber dem Auswärtigen Amt nicht weisungsabhängig war, sondern ihn nur eine Informationspflicht nach § 1 Abs. 4 der Vereinbarung vom 16. Januar 2009 und nach Nr. 11 Abs. 2 der später geschlossenen Sekundierungsverträge traf.

Der Kläger hat aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst, d. h. aufgrund seiner Sekundierung, auch Erwerbseinkommen i. S. v. § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG erzielt. Berücksichtigt wird danach jeder Geldbezug, der eine Gegenleistung im weiteren Sinne für den geleisteten Dienst darstellt. Wie das Einkommen bezeichnet wird (Gehalt, Lohn, Vergütung, Provision, Aufwandsentschädigung o. ä.) ist genauso unerheblich wie der Zahlungs- oder Berechnungszeitraum, die rechtlichen Grundlagen (Gesetz, Tarifvertrag, Einzelvertrag, Satzung) oder die Art der Berechnung (Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 BeamtVG Rn 216). Der aufgrund der Sekundierung erlangte „pauschalierte Aufwendungsersatz“ in Höhe von monatlich 3.700,- EUR und die „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von monatlich 3.700,- EUR bzw. ab 1. Oktober 2010 in Höhe von monatlich 4.538,- EUR sind - wie unter III. ausgeführt - trotz ihrer Bezeichnung Erwerbseinkommen des Klägers.

Weitere Voraussetzung nach § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 4 Satz 2 NBeamtVG ist, dass das Verwendungseinkommen mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Der „pauschalierte Aufwendungsersatz“ bzw. die „Aufwandsentschädigung“ werden nicht aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet.

Gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG bzw. § 64 Abs. 4 Satz 3 NBeamtVG gilt Satz 2 entsprechend für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen. Der aufgrund der Sekundierung erlangte „pauschalierte Aufwendungsersatz“ in Höhe von monatlich 3.700,- EUR und die „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von monatlich 3.700,- EUR bzw. ab 1. Oktober 2010 in Höhe von monatlich 4.538,- EUR sind in diesem Sinne der Höhe nach mindestens vergleichbar mit der Besoldungsgruppe, aus der sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers bestimmen. Sie liegen sogar erheblich darüber, so dass ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Mindestbelassung seiner Versorgungsbezüge nicht erkennbar ist. Der Kläger ist als Polizeiobermeister vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Aufgrund des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 18. März 2004 hat die I. dem Kläger eine entsprechende Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 8 gewährt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, in der Besoldungsgruppe des Klägers habe das Endgrundgehalt im Jahr 2009 nur 2.539,99 EUR im Jahr 2012 nur 2.675,60 EUR betragen (UA, S. 11). Im Jahr 2013 hat es 2.746,50 EUR betragen. Die aufgrund der Sekundierung des Klägers vom Auswärtigen Amt geleisteten monatlichen Zahlungen in Höhe von 3.700,- EUR bzw. ab 1. Oktober 2010 in Höhe von 4.538,- EUR sind nicht nur in der Höhe vergleichbar mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, sondern übertreffen dieses.

VI. Dem Kläger fallen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, was Erwerbseinkommen, insbesondere „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“, nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG und nicht zu berücksichtigende Aufwandsentschädigungen gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.2012 , a. a. O., Rn 7 ff.; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O.,  Rn 13; Urteil vom 26.5.2011, a. a. O., Rn 11, 13). Diesbezüglich haben sich Änderungen auch nicht durch das Inkrafttreten des Sekundierungsgesetzes ergeben.