Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 27.04.2017, Az.: 6 A 461/15
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 27.04.2017
- Aktenzeichen
- 6 A 461/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 16a Abs 1 S 2 Nr 1 TierSchG
- § 2 TierSchG
- § 28 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Anordnung der Abgabe eines Tieres lässt sich auf § 16a I 2 Nr. 2 TierSchG stützen.
2. Zum Begriff des Schwerwiegens einer Verhaltensstörung i.S.d. § 16a I 2 Nr. 2 TierSchG.
3. Zur isolierten Anfechtung der Versagung einer beantragten Erlaubnis.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines etwa vierzigjährigen männlichen Schimpansen namens „Robby“. „Robby“ wurde in einem deutschen Zoo geboren, sehr früh von seinen Artgenossen getrennt und an einen Zirkus veräußert, von welchem der Kläger ihn erwarb, als „Robby“ etwa drei Jahre alt war. Der Kläger betreibt selbst einen Zirkus, in dem er unter anderem Tiere zur Schau stellt. Auch „Robby“ wird im Rahmen der Zirkusvorstellungen zur Schau gestellt. Mit Ausnahmen während einzelner Zirkustourneen des Voreigentümers sowie eines nur wenige Monate währenden Zeitraumes kurz nach seinem Erwerb durch den Kläger wurde „Robby“ allein gehalten und hatte keinen Kontakt zu Artgenossen. Im Betrieb des Klägers ist „Robby“ in einem Zirkuswagen untergebracht, in dem ihm eine Fläche von etwa 25 m² zur Verfügung steht. Hinzu kommt eine Fläche von weiteren etwa 25 m² in einem an den Zirkuswagen angrenzenden Außengehege.
Im Auftrag des Beklagten suchte eine international tätige Primatologin „Robby“ im Januar 2012 bei dem Kläger auf und nahm „Robby“ und dessen Haltung durch den Kläger in Augenschein. In der Folge ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 3. April 2012 verschiedene Maßnahmen an, die „Robby“ komplexere und vielfältigere Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen sollten. Die Maßnahmen wurden zum Teil erst mit erheblicher Verzögerung und nach Verhängung von Buß-/Verwarngeldern umgesetzt. Im März 2013 nahm die erwähnte Primatologin „Robby“ im Auftrag des Beklagten erneut in Augenschein und erstellte auf dieser Grundlage ein Dokument, in dem es unter der Überschrift „Diagnose“ heißt: „Das Verhalten von Robby sowie das Verhalten zwischen ihm und Herrn D. deutet darauf hin, dass Robby den Frieden seiner Existenzweise mit einem Nicht-Ausleben, Nicht-entwickelt-Haben seiner erwachsenen Schimpansenpersönlichkeit erkauft hat und täglich weiter erkauft. Es liegt also eine Entwicklungsstörung vor. […] Das spricht dafür, dass bei Robby vermutlich massive Verhaltensdefizite vorliegen. Verhaltensdefizite repräsentieren Mangel an, in diesem Fall, sozialer Kompetenz.“ Unter der Überschrift „Empfehlung und Prognose“ führt die Primatologin weiter aus: „An der vollkommen art-ungerechten Existenz von Robby besteht keinerlei Zweifel. Man kann jedoch auch nicht akutes massives Leiden feststellen, dazu ist die Situation zu chronifiziert.“ Abschließend empfiehlt die Primatologin eine mittelfristige Unterbringung „Robbies“ in einer Aufnahmestation, in der er unter fachgerechter Betreuung resozialisiert werden könne. Eine weitere Inaugenscheinnahme durch die Primatologin erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass dieser innerhalb einer bestimmten Frist einen schriftlichen Nachweis über die Platzreservierung in einer Einrichtung mit der Spezialisierung zur Haltung von Schimpansen vorzulegen habe, die „Robby“ zum 1. Januar 2015 dauerhaft und bis dahin im Falle eines etwaigen über vier Wochen fortdauernden Ausfalls des Klägers vorübergehend in Betreuung nehme. Dieser vom Kläger angefochtene Bescheid wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Juli 2014 (Az. 6 A 250/13) aufgehoben.
Unter dem 16. Juni 2015 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Erlaubnis für das gewerbsmäßige Zurschaustellen unter anderem „Robbies“. Insoweit war die Erlaubnis befristet bis zum 31. Juli 2015. Der Kläger hat unter anderem gegen diese Befristung am 15. Juli 2015 vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben (Az. 6 A 268/15). Mit Bescheid vom 31. Juli 2015 änderte der Beklagte die Befristung auf den 30. September 2015. Der gegen die Befristung anhängige Rechtsstreit wurde am heutigen Tage durch gerichtlichen Vergleich beendet. Wegen des Inhalts des Vergleiches wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren 6 A 268/15 verwiesen.
Ebenfalls im Jahr 2015 trat der Beklagte mit der genannten Primatologin per E-Mail in Kontakt. Im Zuge der sich entwickelnden Korrespondenz, in deren Verlauf der Primatologin unter anderem auch Filmmaterial von „Robby“ zugesandt wurde, gab diese an, sie könne „auch keine Verschlechterung in Robby´s Haltungsbedingungen erkennen“ (E-Mail vom 24. März 2015, Blatt 267 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Anhand des ihr zur Verfügung gestellten Materials könne sie „auch nur - weiterhin - eine chronifizierte Leidenssituation, keine akute Verschlechterung erkennen“ (a.a.O.). Sie „vermute, dass sich in den entsprechenden Situationen auch Anomalien, Funktions- oder Verhaltensstörungen zeigen werden, die unter den Deprivationsbedingungen der gegenwärtigen Haltung nicht mit Sicherheit nachzuweisen sind“ (E-Mail aus dem Juni 2015, Blatt 305 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Robby sei vor allem dreier lebenswichtiger artspezifischer Verhaltensbereiche vollkommen beraubt, nämlich „(1) freies Umherstreifen in einer Fission-Fusion-Gesellschaft, (2) Bündnisse und Konkurrenz mit anderen Männern auszuleben, (3) Sexualverhalten und Sozio-Sexuelles Verhalten zu zeigen“ (a.a.O.). Dieses Nicht-Ausleben artgerechter Verhaltensweisen sei „sicherlich als Verhaltensstörung anzusehen“ (a.a.O.). Ihre Einschätzung sei, „dass bei Robby in der Tat von erheblichem Leiden und vor allem auch erheblichem Schaden gesprochen werden muss“ (E-Mail vom 2. August 2015, Blatt 311 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Der Amtstierarzt des Beklagten fasste in einem Vermerk vom 13. August 2015 die im Zuge der Korrespondenz mit der Primatologin von dieser abgegebenen Einschätzungen zusammen und machte sie sich unter der Überschrift „Amtstierärztliche Bewertung und Gutachten“ überwiegend wortgleich zu Eigen.
Mit Bescheid vom 30. September 2015 lehnte der Beklagte einen zuvor gestellten Antrag des Klägers auf Verlängerung der Erlaubnis hinsichtlich des Zurschaustellens von „Robby“ ab (Ziffer I.1) und ordnete an, dass der Kläger „Robby“ bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf Dauer an eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung (Stichting Aap, Monkeyworld o.ä.) abzugeben und die Abgabe anzuzeigen und nachzuweisen habe (Ziffer I.2.). Insoweit ordnete er die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Gesamtsituation der Haltung sei im Hinblick auf die aktuellen Erkenntnisse des Sachverständigengutachtens neu bewertet worden. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und „Robby“ stelle ein soziales „Verhältnis der besonderen Art“ dar, das im Laufe der Jahrzehnte eine eigene Stabilität bewiesen habe. „Robby“ werde entgegen seiner Bedürfnisse außerhalb arteigener Sozialverbände gehalten, der Kläger stelle nur bedingt einen Ersatzpartner dar. Frieden werde von „Robby“ mit dem Nichtausleben seiner Schimpansenpersönlichkeit erkauft, es seien eine Entwicklungsstörung und massive Verhaltensdefizite gegeben. Die Haltungsbedingungen liefen der Wesensart eines Schimpansen zuwider und stellten instinktwidrige Einwirkungen dar, Sexualität und Dominanzstreben könnten beispielsweise nicht ausgelebt werden. Das völlige Fehlen alters- und geschlechtsgerechten Sozialverhaltens stelle im Hinblick auf Modalität, Intensität und Frequenz erhebliche und nach 35 Jahren auch andauernde Abweichungen vom Normalverhalten dar. „Robbies“ Entwicklungsstörung führe nur zu einer Konfliktvermeidung, ermögliche „Robby“ jedoch keine Kompensation für die ihm verwehrten lebenswichtigen Bedürfnisse wie freies Umherstreifen in einer Fission-Fusion-Gesellschaft, das Ausleben von Bündnissen und Konkurrenz mit anderen Männern sowie das Zeigen von Sexualverhalten und sozio-sexuellem Verhalten. Aus diesem Grunde müsse bei „Robby“ von erheblichem Leiden und vor allem auch erheblichem Schaden gesprochen werden. Damit werde gegen §§ 1 und 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 22. Oktober 2015 Klage erhoben und zuvor - am 13. Oktober 2015 - einstweiligen Rechtschutz gegen die Anordnung der Abgabe „Robbies“ beantragt. In der Klagebegründung greift er in erster Linie die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe an und führt im Westlichen aus, diese seien teils nicht nachvollziehbar, teils nicht hinreichend substantiiert und gingen teils nicht auf den konkreten Fall des Klägers ein, weshalb sie die getroffenen Anordnungen insgesamt nicht zu tragen geeignet seien. „Robby“ befinde sich, dies sei auch sowohl von dem Beklagten als auch von anderen Veterinärämtern, die den Schimpansen auf den Zirkustourneen in Augenschein genommen hätten, bestätigt worden, in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand. Er sei nicht verhaltensgestört und weise keine psychischen Leiden auf, vielmehr sei er ausgeglichen und leide unter keinerlei Krankheiten. Ferner gibt der Kläger an, „Robby“ sei in jungen Jahren kastriert worden und verfüge daher über keinen Sexualtrieb und keinerlei sexuelle Bedürfnisse. Es sei daher insoweit auch auszuschließen, dass „Robby“ ein Leiden oder Schaden zugefügt werde. Seine Haltung möge zwar nicht artgerecht sein; sie sei aber in jedem Falle tiergerecht. Ein Herausreißen des Schimpansen aus dem seit Jahrzehnten vertrauten Umfeld werde für diesen schwerwiegende, möglicherweise tödliche Folgen haben. „Robby“ sei irreversibel auf menschliche Gesellschaft und insbesondere die mit dem Kläger und dessen Ehefrau geprägt. Zu Artgenossen habe er seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt gehabt, nicht einmal Sicht- oder Hörkontakt. Insbesondere aufgrund seines hohen Alters, das ein Ableben innerhalb der nächsten Jahre erwarten lasse, sei „Robby“ nicht in der Lage, den Stress, der mit einer zwangsweisen Unterbringung in einer Resozialisierungseinrichtung einhergehe, zu bewältigen. Erhebliche Risiken im Rahmen eines Resozialisierungsversuches ergäben sich auch aus dem Umstand, dass „Robby“ kastriert sei. Er lege kein typisch männliches Verhalten an den Tag, was die Gefahr aggressiven Verhaltens anderer Artgenossen ihm gegenüber mit sich bringe. Insgesamt stünden die zu erwartenden Nachteile eines Resozialisierungsversuches in keinem Verhältnis zu der „Robby“ noch verbleibenden Lebenserwartung.
Der Kläger hat ursprünglich neben der Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 30. September 2015 beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß auch für den Schimpansen eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. d) TierSchG zu erteilen. Auf das Stellen des letztgenannten Antrages hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
Er beantragt nunmehr noch,
den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die von ihm getroffenen amtstierärztlichen Feststellungen stünden der Annahme des Klägers, „Robby“ würde in nicht zu beanstandender Weise gehalten, sei nicht verhaltensgestört und leide auch nicht und habe keine erheblichen Schäden erlitten, entgegen. Die Begutachtung durch die von ihm beauftragte Primatologin habe ergeben, dass der Schimpanse sich an die artungerechte Situation seiner Haltung angepasst und diese akzeptiert habe. „Robby“ zeige kein art-, alters- und geschlechtsgerechtes Verhalten. Aufgrund der Art und Weise seiner Haltung könne er eine Vielzahl von Bedürfnissen nicht ausleben. Dies laufe der Wesensart eines Schimpansen zuwider und führe zu einem chronischen Leiden. Aufgrund des angepassten Verhaltens weiche „Robbies“ Zustand auch nachteilig vom artgemäßen Zustand eines Schimpansen ab, weshalb auch ein Schaden im Sinne des Tierschutzgesetzes vorliege. Die Chancen auf eine Resozialisierung „Robbies“ in einer hierauf spezialisierten Einrichtung seien kaum zu überschätzen. Dem stehe weder das hohe Alter des Schimpansen noch der Umstand entgegen, dass dieser bisher fast ausschließlich allein gehalten worden sei. Soweit der Kläger annehme, „Robby“ habe eine verbleibende Lebenserwartung von nicht mehr als fünf Jahren, entbehre dies jeder Grundlage. In der Fachliteratur werde die Lebenserwartung von Schimpansen in Gefangenschaft teils mit 50 Jahren, teils sogar mit 65 Jahren angegeben. Die bisherige fast ausschließliche Einzelhaltung stehe einer Resozialisierung deshalb nicht im Wege, weil eine auf die Resozialisierung spezialisierte Einrichtung die Möglichkeit habe, als Sozialpartner ein Tier mit ähnlicher Vergangenheit bereitzustellen. Selbst wenn „Robby“ auch im Rahmen der Resozialisierung zeitweilig einzeln gehalten werden müsste, wären die Haltungsbedingungen gleichwohl deutlich artgerechter als gegenwärtig. Auch die mögliche Kastration „Robbies“ verschlechtere die Aussichten auf eine Resozialisierung nicht. Vielmehr sei es durchaus denkbar, dass der Schimpanse sich Artgenossen gegenüber friedlicher und fügsamer zeigen und die Resozialisierung sich insoweit einfacher gestalten werde. Soweit der Kläger seine positive Einschätzung hinsichtlich des Zustandes des Schimpansen auf die Stellungnahmen von Veterinärämtern an Gastspielorten des Zirkusbetriebes stütze, sei festzustellen, dass die dortigen Veterinärämter ihre Kontrollen vorwiegend auf äußerlich erkennbare Erkrankungen oder Verletzungen oder offensichtliche Verhaltensstörungen beschränkten und aufgrund ihrer begrenzten Möglichkeiten auch beschränken müssten.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 (6 B 146/15) hat das Verwaltungsgericht Lüneburg die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Ziffer I.2. des Bescheides vom 30. September 2015 wiederhergestellt. Begründet hat die Kammer die Entscheidung damit, dass zum einen der Beklagte den Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht angehört habe und zum anderen es in tatsächlicher Hinsicht sowohl auf tatbestandlicher als auch auf Rechtsfolgenseite noch weiterer Aufklärung bedürfe, unter anderem zu der Frage, ob „Robby“ kastriert sei oder unter einem Hodenfehlstand leide und welche Folgen dies habe. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Im Nachgang zum Beschluss vom 3. Dezember 2015 hat der Beklagte eine weitere Stellungnahme der von ihm beauftragten Primatologin zu der Frage der Auswirkungen einer Kastration oder eines Kryptorchismus‘ „Robbies“ eingeholt und vorgelegt. Die Primatologin stellt hierin fest, dass „Robbies“ Testosteronspiegel möglicherweise abnormal abgesenkt sein könnte. Die Auswirkungen eines derart abgesenkten Testosteronspiegels auf einen Resozialisierungsversuch seien nicht sicher prognostizierbar. Bestenfalls führe er zu einer Verbesserung der Resozialisierungschancen, da „Robby“ Artgenossen ausgeglichener und fügsamer gegenübertreten könnte. Schlechtestenfalls werde „Robby“ sich trotz eines abgesenkten Testosteronspiegels auf der Grundlage von Lernerfahrungen eines sozio-sexuellen Verhaltens bedienen, das für hormonell intakte Schimpansenmänner mit vergleichbarer Biografie normal sei. Insgesamt halte sie an ihrer Einschätzung fest, dass „Robby“ schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweise, die haltungsbedingt seien und unabhängig von seinem Testosteronspiegel bestünden. Ferner hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 6. April 2017 hinsichtlich des angefochtenen Bescheides angehört und ihm eine Äußerungsfrist bis zum 18. April 2017 gesetzt. Der Kläger hat eine Verlängerung der Frist bis zum 2. Mai 2017 beantragt, woraufhin der Beklagte die Äußerungsfrist bis zum 25. April 2017 verlängert hat.
Mit weiterem Beschluss vom 16. November 2016 hat das Gericht die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch den Fachtierarzt für Zoo-, Gehege- und Wildtiere E. in Auftrag gegeben. Auf den Inhalt des Gutachtens wird verwiesen (Bl. 224-241 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet hat, den in der Klageschrift enthaltenen Antrag zu stellen, ihm eine Erlaubnis für das gewerbsmäßige Zurschaustellen des Schimpansen zu erteilen, ist hierin eine nach § 92 Abs. 1 VwGO zulässige konkludente Teilklagerücknahme zu sehen. Der Kläger hat deutlich gemacht, dass er mit Blick auf die prozessuale Situation in dem Verfahren 6 A 268/15 kein Interesse mehr daran hat, den insoweit ursprünglich gestellten Antrag weiterzuverfolgen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
I. Zulässig ist die Klage insbesondere auch, soweit der Kläger hinsichtlich der Ziffer I.1 des angefochtenen Bescheides (nur) Anfechtungsklage erhoben hat. Grundsätzlich ist in Fällen der Versagung einer beantragten Erlaubnis das Rechtsschutzbegehren zwar auf die im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgende Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Erlaubnis gerichtet. Vorliegend hat der Kläger jedoch ausnahmsweise ein Interesse (lediglich) an der Aufhebung der Versagung der Erteilung der beantragten Erlaubnis. Denn die Versagung wurde vom Beklagten nicht damit begründet, dass der Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis unzulässig sei. Unzulässig war er aber, da der Kläger aufgrund des Suspensiveffektes, den die isolierte Anfechtung der Befristung in dem Verfahren 6 A 268/15 mit sich brachte, im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich eine Erlaubnis für das Zurschaustellen von „Robby“ innehatte (vgl. für eine auflösende Bedingung: VGH Baden-Württ., Beschl. v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 -, juris, Rn. 11). Die Begründung der Versagung stützt der Beklagte vielmehr auf materiell-rechtliche Gründe. Zwar erwächst allein die Versagung selbst und nicht auch die sie tragende Begründung in Bestandskraft (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43, Rn. 31); gerade mit Blick auf die nach der Begründung des Beklagten die Versagung tragenden Gründe hätte der Kläger bei etwaigen künftigen Neuanträgen auf die Erteilung einer Erlaubnis für das Zurschaustellen eines Schimpansen aber Nachteile dergestalt zu befürchten, dass die zuständige Behörde die für die Versagung angeführten Gründe als gegeben voraussetzt und lediglich etwaige diesbezügliche Änderungen prüft. Die Gefahr des Entstehens dieses Rechtsscheins, der Erteilung einer Erlaubnis stünden materiell-rechtliche Gründe entgegen, kann durch die Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage begegnet werden (vgl. zur Rechtsschutzsituation bei Bescheiderlass nach einem Neubescheidungsurteil: OVG NRW, Urt. v. 26.03.2007 - 1 A 2821/05 -, juris, Rn. 35; zum Rechtsschutzinteresse bei nichtigen Verwaltungsakten: BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 127/84 -, juris, Rn. 16).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit bestehen weder gegen die Ziffer I.2 (nachfolgend unter 1.) noch gegen die Ziffer I.1 (nachfolgend unter 2.) noch gegen die Ziffer II. (nachfolgend unter 3.).
1. Rechtsgrundlage der Ziffer I.2. des Bescheides ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1. Hs. des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I, S. 1206, berichtigt S. 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1308; nachfolgend: TierSchG). Hiernach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
Zwar liegt dem Wortlaut nach mit der vom Antragsgegner verfügten Verpflichtung, „Robby“ dauerhaft an eine Resozialisierungseinrichtung abzugeben, keine ausdrückliche Aussprache einer Fortnahme vor. Im Ergebnis entspricht die Verpflichtung zur dauerhaften Abgabe jedoch einer Fortnahme im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Zwar unterscheidet sich eine Fortnahme von der Verpflichtung zur dauerhaften Abgabe insoweit, als die Abgabe dem Antragsteller einerseits nicht nur ein Dulden, sondern ein aktives Tun abverlangt, ihm andererseits aber auch einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Verbringungsortes belässt. Ebenso wie die Verpflichtung zur dauerhaften Abgabe ist eine Fortnahme aber darauf ausgerichtet, den Gewahrsam des Halters an dem betroffenen Tier zwangsweise aufzuheben.
§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist auch geeignet, eine von vornherein auf Dauer angelegte Fortnahme zu tragen; die Bestimmung findet nicht nur auf solche Fälle Anwendung, in denen zumindest im Zeitpunkt der Anordnung noch die Aussicht darauf besteht, dass die Voraussetzungen des § 2 TierSchG vom Halter (wieder) eingehalten werden und das Tier zurückgegeben werden kann (a.A. möglicherweise Nds. OVG, Beschl. v. 28.03.2011 - 11 ME 96/11 -, juris, Rn. 6). Zwar spricht § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Hs. TierSchG von einer Fristsetzung für die (Wieder-) Herstellung von § 2 TierSchG genügenden Verhältnissen, die nur Sinn ergibt, wenn auch fristgebundene Anforderungen aufgestellt werden können, nach deren Erfüllung eine Herausgabe des betroffenen Tieres erfolgt. Die Behörde wird durch die Norm zum einen indes nicht zu einer solchen Fristsetzung gezwungen, wenn sie nicht die Veräußerung des Tieres beabsichtigt. Zum anderen wurde die Fristsetzungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Einführung der Befugnis zur Veräußerung des Tieres in die Regelung aufgenommen (Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998, BGBl. I, S. 1094). Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass die Fristsetzung lediglich die Verhältnismäßigkeit einer etwaigen späteren Veräußerung sicherstellen, nicht aber die Möglichkeiten einer Fortnahme eingrenzen soll. In diese Richtung gehende Erwägungen finden sich auch in den Gesetzgebungsmaterialien nicht (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 24). Auch zuvor – im Zuge der Schaffung einer ausdrücklichen Regelung zur Fortnahme eines Tieres – hat der Gesetzgeber keine Erwägungen angestellt, nach denen eine Fortnahme nur in Betracht käme, wenn sie nicht von Beginn an auf Dauer angelegt ist (vgl. BT-Drs. 10/5523, S. 3).
Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Umstandes, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG lediglich ein Regelbeispiel des keinen abschließenden Maßnahmenkanon regelnden § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG darstellt, die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe „Robbies“ auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG stützen wollte, wäre die Norm dahingehend auszulegen, dass es der Erfüllung der qualifizierten Tatbestandsmerkmale des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bedürfte. Anderenfalls hätte die zuständige Behörde die Möglichkeit, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Fortnahme unter weniger schwerwiegenden Voraussetzungen als denen vom Gesetzgeber für eine Fortnahme geforderten zu treffen.
Nicht möglich ist dagegen, die in Rede stehende Verfügung auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu stützen. Nach der Bestimmung kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass der Beklagte dem Kläger das Halten von Schimpansen zu untersagen beabsichtigte (vgl. Ziff. 2. im Vermerk des Amtstierarztes des Beklagten vom 13. August 2015, Blatt 330 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, in der es heißt: „Die Haltung des Affen Robby im Zirkusbetrieb ist zu untersagen […].“). Tatsächlich ausgesprochen wurde ein derartiges Haltungsverbot im Bescheid vom 30. September 2015 indes nicht. Die Verpflichtung, „Robby“ dauerhaft abzugeben, schließt zwar aus, dass der Kläger „Robby“ in Zukunft wieder halten darf. Auf diesem Wege wird dem Kläger jedoch nicht, wie in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorgesehen, das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt. Rechtlich wäre es dem Kläger trotz des in Rede stehenden Bescheides auch nach dessen Bestandskraft möglich, andere Schimpansen zu halten, wenn die Anforderungen an deren Haltung gewahrt werden.
In formeller Hinsicht ist die Anordnung, „Robby“ in eine Resozialisierungseinrichtung abzugeben, rechtmäßig. Die zunächst unterbliebene, nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG aber erforderliche Anhörung des Klägers hat der Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2017 nachgeholt. Der anfänglich bestehende Anhörungsmangel ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG geheilt worden. Der insgesamt etwas über zwei Wochen betragende Zeitraum, der dem Kläger – nach einer Fristverlängerung bis zum 25. April 2017 – für eine Äußerung zur Verfügung stand, bot dem Kläger ausreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Zwar ist bei der Bemessung der Anhörungsfrist einerseits in Rechnung zu stellen, dass die streitentscheidenden Fragen in tierschutzfachlicher Hinsicht eine nicht unerhebliche Komplexität aufweisen. Andererseits ist die Verfügung, „Robby“ in eine Resozialisierungseinrichtung abzugeben, gut eineinhalb Jahre vor der in Rede stehenden Anhörung ergangen. Die mündliche Verhandlung der von dem Kläger hiergegen anhängig gemachten Klage fand nur zwei Tage nach dem Ende der Äußerungsfrist statt. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass der Kläger sämtliche aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen bereits entweder gegenüber dem Gericht vorgetragen oder mit Blick auf die mündliche Verhandlung zumindest festgestellt hatte und sie im Rahmen der nachträglichen Anhörung lediglich noch mitteilen musste, soweit ihm hieran gelegen war.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind erfüllt. „Robby“ leidet unter einer Verhaltensstörung. Insoweit wird einleitend auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug genommen (S. 9 unten bis S. 11 oben des Beschlussabdruckes). Eine Verhaltensstörung ist nicht nur im Falle des Auftretens nach außen deutlich erkennbarer abnormer Verhaltensweisen, sondern unter anderem auch dann zu bejahen, wenn ein erzwungenes Nichtverhalten besteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 17, Rn. 97).
Sowohl F. als auch G. gelangen zu der Erkenntnis, dass „Robby“ über ein im Vergleich zu einem normalen erwachsenen Schimpansen deutlich reduziertes Verhaltensspektrum verfügt. H. und G. gehen übereinstimmend davon aus, dass „Robby“ kastriert ist oder unter einem Hodenfehlstand leidet. F. hält dabei einen Hodenfehlstand für eher unwahrscheinlich und nimmt mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit an, dass „Robby“ kastriert wurde. Welcher der beiden Zustände tatsächlich vorliegt, ist zwar nicht abschließend geklärt; beide Sachverständige stimmen allerdings darin überein, dass unbeschadet dieses Umstandes eine Verhaltensstörung gegeben ist. Auch die Ausführungen des Sachverständigen F. in der mündlichen Verhandlung lassen das Vorliegen eines erzwungenen Nichtverhaltens deutlich erkennen. Der Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass das Sozialleben von Schimpansen durch einen ständigen Wechsel von Bündnissen, Unterstützung und Gegnerschaft geprägt sei. Bindungen würden beständig aufrechterhalten und gepflegt oder neu geformt. Dies zeige sich auch daran, dass in der Fachliteratur beschrieben werde, dass nie beobachtet worden sei, dass eine Schimpansengruppe für mehr als zehn Jahre den gleichen Anführer gehabt habe. Die Möglichkeit zu einem solchen Interagieren, insbesondere die Möglichkeit zu einem Einwirken auf eine Veränderung bestehender Hierarchien, fehlt „Robby“ vollkommen. Der Sachverständige führt insoweit aus, „Robby“ bewege sich innerhalb einer Hierarchie, die ausschließlich und unangefochten von dem Kläger angeführt werde. Das Hierarchieverhalten des Schimpansen gleiche auf weiten Strecken dem eines Hundes. Maßgeblich für die Bejahung einer Verhaltensstörung seien ferner die Aspekte, dass „Robby“ zum einen nur einige Stunden Kontakt zum Kläger oder dessen Familienangehörigen habe und er zum anderen nicht von sich aus zum Kläger in Kontakt treten könne, wann er wolle, sondern ein sozialer Kontakt ausschließlich vom Willen des Klägers abhänge. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass nicht er allein, sondern auch seine Frau, seine Kinder und Enkelkinder Kontakt zu „Robby“ hätten, steht dies dem Vorliegen einer Verhaltensstörung nicht entgegen. Auch wenn mehrere Personen Kontakt zu „Robby“ haben, ist diesem das vorstehend beschriebene soziale Agieren und Taktieren nicht eröffnet. Auch in zeitlicher Hinsicht ergibt sich eine wesentliche Änderung in der Einschätzung nicht, zumal der Kontakt der übrigen Familienmitglieder zu „Robby“ nach der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung unregelmäßig erfolgt. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass der Kläger insoweit zeitliche Idealbedingungen beschrieben hat, die herrschen mögen, wenn der Zirkusbetrieb einen Stellplatz aufgesucht und sämtliche Aufbauarbeiten abgeschlossen hat. Befindet der Zirkusbetrieb sich auf der Reise von einem Gastspielort zum nächsten oder sind Auf- oder Abbauarbeiten zu erledigen, was bei dem vom Kläger beschriebenen wöchentlichen Wechsel des Standortes häufig der Fall ist, dürften die vom Kläger dargestellten Kontakte zeitlich kaum abbildbar sein. Auch der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, „Robby“ verfüge nicht über den Körperbau, um in einem Hierarchiekampf eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Anführer einer Schimpansengruppe aufzunehmen, was der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, steht nicht der Annahme entgegen, es liege eine Verhaltensstörung vor. Denn zum einen hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass die Führung einer Schimpansengruppe keinesfalls stets das körperlich stärkste Tier innehabe, sondern dass eine wichtige Rolle auch die Fähigkeit spiele, Bindungen zu Einzeltieren zu knüpfen und aufrecht zu erhalten, die dem Aufbau einer die eigene Führungsposition stützenden Mehrheit dienten. Zum anderen ist aus der Darstellung des Sachverständigen auch deutlich geworden, dass das permanente soziale Interagieren innerhalb einer Schimpansengruppe gerade nicht auf die Leittiere beschränkt ist, sondern sämtliche Gruppenmitglieder betrifft.
Die danach bestehende Verhaltensstörung ist auch eine schwerwiegende. Soweit die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der bis dahin erfolgten tatsächlichen Feststellungen zwar eine Verhaltensstörung zu bejahen, aber nicht zu erkennen vermochte, ob diese auch schwerwiegend war, ist sie nach Einholung des Sachverständigengutachtens des Fachtierarztes für Zoo-, Gehege- und Wildtiere E. und den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hierzu sowie nach Vorlage der ergänzenden Stellungnahme von G. vom 2. Mai 2016 (Bl. 194-196 der Gerichtsakte) der Überzeugung, dass „Robby“ eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufweist.
Ob eine Verhaltensstörung eine schwerwiegende ist, hängt davon ab, ob ihr vor dem Hintergrund des gesamten durchschnittlichen Verhaltensspektrums eines Tieres der betroffenen Rasse erhebliches Gewicht zukommt. Dies richtet sich nicht nach der isoliert betrachteten Intensität der Verhaltensstörung. Vielmehr ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Verhaltensstörung schwer wiegt, eine Gesamtschau unter Berücksichtigung sowohl der Intensität der Verhaltensstörung als auch der Dauer des Zeitraumes, in dem sie auftritt, vorzunehmen (ähnlich Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 22). Demnach kann die Fortnahme eines Tieres einerseits bereits bei einer nur geringfügigen Verhaltensstörung gerechtfertigt sein, die der Halter oder Betreuer allerdings über erhebliche Zeiträume hinnimmt und nicht durch die Schaffung von den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltungsbedingungen abzustellen bereit oder in der Lage ist. Andererseits kann sich eine Fortnahme auch im Falle einer erheblichen Verhaltensstörung verbieten, wenn diese im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zwar vorliegt, aber erst kürzlich aufgetreten ist und prognostisch festgestellt werden kann, dass sie nach einer kurzfristig und mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Anpassung der Haltungsbedingungen an die Anforderungen des § 2 TierSchG wieder vergeht.
Zwar lässt sich das Erfordernis einer solchen Gesamtschau weder aus einer isolierten Betrachtung des Wortlautes noch der Gesetzgebungshistorie herleiten. In den Gesetzgebungsmaterialien werden Gründe für die Ergänzung des Tatbestandes des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG um das alternative Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verwaltungsstörung durch Gesetz vom 25. Mai 1998 (BGBl. I, S. 1094) nicht genannt (vgl. BR-Drs. 763/96, S. 47 f.; BT-Drs. 13/7017, S. 24). Eine systematische Betrachtung zeigt aber, dass dem Gesetzgeber mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Verhaltensstörung nicht daran gelegen war, das zeitliche Moment auszublenden. Denn im gleichen Zuge – ebenfalls durch Gesetz vom 25. Mai 1998 – ergänzte er in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Schmerzen“ dahingehend, dass künftig auch „erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen“ ein Haltungsverbot rechtfertigten. Hierin wird deutlich, dass durch den Begriff „erheblich“ gerade nur eine bestimmte Intensität, nicht aber ein zeitlicher Aspekt umfasst ist. Eine entsprechende Differenzierung weist das TierSchG im Hinblick auf Verhaltensstörungen nicht auf. Hätte der Gesetzgeber die Befugnis zur Fortnahme eines Tieres allein von einem bestimmten Intensitätsgrad einer Verhaltensstörung abhängig machen wollen, hätte er nicht eine schwerwiegende, sondern eine erhebliche Verhaltensstörung als Tatbestandsvoraussetzung formuliert.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wiegt die bei „Robby“ in Gestalt der Verarmung seines Verhaltensspektrums gegebene Verhaltensstörung schwer. Sie ist mit Blick auf das Wesen von Primaten, das gerade durch soziale Fähigkeiten geprägt ist, die aus einem ständigen und vielschichtigen Sozialkontakt zu Artgenossen herrühren, von erheblicher Intensität. Der Sachverständige F. führt insoweit ebenso pointiert wie zutreffend aus, dass „Robby“ zwar täglich zwei bis drei Stunden Aufmerksamkeit in Form direkter Interaktion und unmittelbaren Körperkontaktes insbesondere zum Kläger habe, dass er aber (mindestens) die verbleibende Tageszeit von mehr als 20 Stunden ohne adäquaten Sozialpartner verbringen müsse. Den offenbar zumindest über längere Zeiträume, möglicherweise auch ganztägig in „Robbies“ Käfig untergebrachten Hund hält die Sachverständige G. zwar für eine Bereicherung der Haltungsbedingungen „Robbies“ (Bl. 267 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten); einen adäquaten Sozialpartner stellt dieser allerdings nicht dar. Diese zu der dargestellten Verhaltensstörung führenden Haltungsbedingungen bestehen bereits seit Jahrzehnten und werden sich im Rahmen der Zirkushaltung nicht bessern, insbesondere nicht um einen ganztägigen Kontakt zu Artgenossen ergänzen lassen. Im Gegenteil kann im Hinblick auf das Alter des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass die Haltungsbedingungen sich insoweit verschlechtern, als der Kläger – nach übereinstimmender Einschätzung beider Sachverständiger die mit deutlichem Abstand wichtigste Bezugsperson für „Robby“ – durch das Auftreten von altersbedingten Einschränkungen vermehrt daran gehindert sein wird, die bisher gepflegten Zeiten des Kontaktes und der Zuwendung zu bzw. für „Robby“ weiter einzuhalten.
Das dem Beklagten durch die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eröffnete Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Dass die vom Kläger dargestellten Risiken – insbesondere das Auftreten übermäßigen Stresses und die Gefahr von Verletzungen durch Artgenossen – bestehen, hat auch der Beklagte erkannt und gewichtend in seine Entscheidung eingestellt. Der Sachverständige F. hat ebenfalls eine detaillierte und nachvollziehbare Beschreibung und Gewichtung der bestehenden Risiken vorgenommen. Hierbei hat er insbesondere auch Beschreibungen der Resozialisierung von Schimpansen in den Blick genommen, die ihm von der Resozialisierungseinrichtung I. vorgelegt wurden und die sich auf Tiere beziehen, die teils länger unter teils deutlich schlechteren Bedingungen und Resozialisierungsvoraussetzungen gehalten wurden als „Robby“. Auch er gelangt zu dem Ergebnis, dass bestehende Risiken sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen lassen, diese sich jedoch auf einem Niveau bewegen, das ausreichend niedrig ist, um einen Resozialisierungsversuch als vertretbar einzustufen. Einen Erfolg eines Resozialisierungsversuches erwartet er mit hoher Wahrscheinlichkeit.
Soweit der Kläger ausführt, die mit einem Resozialisierungsversuch einhergehenden Nachteile für „Robby“ stünden aufgrund dessen nur noch geringen verbleibenden Lebenserwartung in keinerlei Verhältnis zu etwaig aus einer Resozialisierung resultierenden Vorteilen, zeigt er keinen Ermessensfehler auf. Ein solcher käme allenfalls dann in Betracht, wenn feststünde, dass „Robby“ während des Resozialisierungsversuches verstürbe und der Resozialisierungsversuch aus diesem Grunde von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg wäre. Dies trifft jedoch nicht zu. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen liegt es im Rahmen des Möglichen, dass „Robby“ noch eine Lebenserwartung von zehn bis 15 Jahren hat. Der Kläger ist zwar bemüht, die Wahrscheinlichkeit des Erreichens eines solchen Lebensalters als denkbar gering darzustellen; selbst er unternimmt aber nicht den Versuch, das Bestehen dieser Möglichkeit in Abrede zu stellen. Im Übrigen unterstreicht er selbst wiederholt den guten physischen Zustand „Robbies“. Dem gegenüber steht vor dem Hintergrund der im Gutachten des F. geschilderten Resozialisierungsfälle der Institution I. eine zu erwartende Resozialisierungsdauer von etwa vier Monaten bis zu etwas über dreieinhalb Jahren, wobei die zuletzt genannte Dauer einer Resozialisierung nach der Darstellung von I. erheblich über der durchschnittlich zu erwartenden Resozialisierungsdauer liegt. Stellt man mithin mit dem Kläger die Dauer der Resozialisierungsphase der danach noch verbleibenden Restlebensdauer „Robbies“ gegenüber, spricht selbst bei Zugrundelegung einer deutlich geringeren Lebenserwartung als der oben genannten Wesentliches dafür, dass letztere länger ausfallen wird. Dessen ungeachtet ist die vom Kläger angestellte Kosten-/Nutzen-Rechnung wirtschaftlich geprägt und steht insoweit nicht mit den vom Tierschutzgesetz verfolgten Zielen im Einklang. So dürfte es etwa nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden sein, wenn eine Prognose ergäbe, dass „Robby“ eine verbleibende Lebenserwartung von noch 30 Monaten hat, sich eine Resozialisierung aber über 20 Monate hiervon erstreckt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Kosten der Unterbringung und Resozialisierung „Robbies“ etwa in der Institution I. nicht zu tragen hätte.
Bezüglich der vom Beklagten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht thematisierten Frage der Kastration bzw. des Hodenfehlstandes liegt ein Ermessensfehler ebenfalls nicht vor. Mit Blick auf die von G. am 2. Mai 2016 hierzu nachträglich verfasste Stellungnahme („[…] habe ich unerwähnt gelassen, […]; „Mir erschien das damals nicht wesentlich, aus Gründen, die ich hier erläutern möchte.“, Bl. 194 der Gerichtsakte) erscheint bereits zweifelhaft, ob dieser Aspekt – wovon die Kammer noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausging – tatsächlich übersehen oder versehentlich nicht in die Entscheidung eingestellt wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte der Beklagte ein etwaiges Defizit seiner Ermessensentscheidung durch das Nachschieben von Gründen nunmehr geheilt (§ 114 Satz 2 VwGO).
2. Auch die Ziffer I.1 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für das gewerbsmäßige Zurschaustellen von „Robby“; die beantragte Erlaubnis war zu versagen. Rechtsgrundlage der Versagung ist § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I, S. 1206, berichtigt S. 1313; nachfolgend TierSchG a.F.) i.V.m. § 21 Abs. 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. d) TierSchG. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a.F. darf eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG nur erteilt werden, wenn die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind damit erkennbar an den Grundbedürfnissen gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG ausgerichtet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11aF, Rn. 24).
Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Eignung der vorhandenen Räume und Einrichtungen zu einer tierschutzgerechten Pflege. Der Begriff der Pflege umfasst die Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten. Er ist weit auszulegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, juris, Rn. 120). Zur Pflege zählt damit alles, was der allgemeine Sprachgebrauch unter einer guten Behandlung versteht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.10.2012 - 11 ME 234/12 -, juris, Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger betriebene Haltung „Robbies“ aus den oben unter I.1. dargelegten Gründen jedenfalls deshalb nicht, weil „Robby“ einzeln gehalten wird.
3. Gegen die Kostenlastentscheidung gemäß Ziffer II. des angefochtenen Bescheides ist nichts zu erinnern. Sie folgt aus §§ 1, 3, 5, 13 NVwKostG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.