Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.09.2019, Az.: 7 B 2440/19
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 19.09.2019
- Aktenzeichen
- 7 B 2440/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 70010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 16a Abs 1 S 2 Nr 1 TierSchG
- § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG
- § 2 Nr 1 TierSchG
- § 2 TierSchG
- § 2a TierSchG
- § 6 Abs 2 Nr 3 TierSchNutzV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot, Auflösung des Bestandes, Verhinderung von Scheinabgaben.
Verbot der dauerhaften Anbindehaltung von Rindern, Zugang zu einem Laufhof und „Siesta-Weidegang“.
Für die Kälberhaltung ist im Aufenthaltsbereich in der Hellphase eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erforderlich.
Ein Tier hält, wer nicht nur ganz vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Das nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. August 2019 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2019, mit welchem dieser dem Antragsteller unter Zwangsmittelandrohungen im Wesentlichen das Halten und Betreuen von Rindern (Ziffer 1) untersagt und die Auflösung des Rinderbestandes (Ziffer 2) auferlegt, wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Hinsichtlich des unter Ziffer 1 des Bescheides vom 22. Juli 2019 angeordneten Rinderhaltungs- und -betreuungsverbotes sowie der Anordnung in Ziffer 2, die Rinderhaltung bis zum 31. August 2019 aufzulösen, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügungen angeordnet hat (Ziffer 3). Dagegen ist der vorläufige Rechtsschutzantrag gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) und gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs (Ziffer 5) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gerichtet, da diese Maßnahmen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind.
Die im Bescheid vom 22. Juli 2019 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rinderhaltungs- und -betreuungsverbotes sowie der Anweisung zur Auflösung des Rinderbestandes ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen und schlüssig dargelegt, dass es nicht hinnehmbar sei, dass die festgestellten Zustände der Rinderhaltung des Antragstellers noch bis zum Ende eines möglicherweise längerfristigen Klageverfahrens weiter andauern und die Verfügung damit ins Leere gehen würde. Es seien sofort wirksame Maßnahmen zu treffen, damit die vom Antragsteller gehaltenen Rinder möglichst umgehend keinen weiteren Leiden ausgesetzt seien.
In materieller Hinsicht ist für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einem offensichtlich Erfolg versprechenden Rechtsbehelf überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an der zeitnahen Beseitigung tierschutzwidriger Zustände das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seiner Rinderhaltung bis zum Abschluss des Klageverfahrens. Denn der Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2019 ist aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig.
Die Verfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat den Antragsteller insbesondere mit Schreiben vom 12. Juni 2019 gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem von ihm beabsichtigten Erlass eines Rinderhaltungs- und -betreuungsverbotes sowie der Auflösung seines Rinderbestandes angehört (BA 1, Bl. 125). Hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln bedurfte es gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG keiner Anhörung.
1. Auch in materieller Hinsicht ist das vom Antragsgegner in Ziffer 1 des Bescheides vom 22. Juli 2019 ausgesprochene Rinderhaltungs- und –betreuungsverbot nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Tierschutzbehörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat in wiederholter Weise gegen die Pflichten aus § 2 TierSchG sowie gegen die auf Grundlage des § 2a TierSchG ergangene Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verstoßen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG hat derjenige, der ein Tier hält oder betreut, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Inhaltlich konkretisiert werden diese Pflichten durch die TierSchNutztV. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest:
„Die in § 2 TierSchG allgemein geregelten Anforderungen an die art- und bedürfnisgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung können durch verschiedene weitere Quellen konkretisiert werden. In Betracht kommen dabei nach den allgemeinen Grundsätzen der Normenhierarchie - jeweils soweit im Einzelfall vorhanden und einschlägig - europarechtliche Vorgaben, nationale Verordnungen (vgl. § 2a TierSchG) sowie Empfehlungen und Leitlinien von Sachverständigen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige, fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehenden Anforderungen enthalten (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 2, Rn. 33 ff.; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 -, Nds.VBl 2016, 312, juris, Rn. 41 ff.; Senatsbeschl. v. 17.1.2018 - 11 ME 448/17 -, juris, Rn. 17; Senatsbeschl. v. 21. 3.2007 - 11 ME 237/06 -, juris, Rn. 18; Senatsbeschl. v. 3.8.2009 - 11 ME 187/09 -, juris, Rn. 15).
Danach kann zur Bestimmung des konkreten Regelungsinhalts des § 2 Nr. 1 oder Nr. 2 TierSchG auf Tierschutzleitlinien wie die Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung (herausgegeben von dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - LAVES - Tierschutzdienst, 2007) zurückgegriffen werden (Senatsbeschl. v. 26.10.2012 - 11 ME 274/12 -; so auch: Senatsbeschl. v. 25.1.2018 - 11 ME 558/17 - und Senatsbeschl. v. 28.12.2017 - 11 ME 525/17 -). Diese stellt eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann, so dass ihr der Charakter einer sachverständigen Äußerung zukommt (Senatsbeschl. v. 11.2.2015 - 11 ME 26/15 -; vgl. auch Senatsurt. v. 18.6.2013 - 11 LC 206/12 -, NdsVBl. 2013, 346, juris, Rn. 30, m.w.N., zu Empfehlungen für die Freilandhaltung von Pferden).“
(Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29. Juli 2019 – 11 ME 218/19 – juris, Rn. 6 f.)
Gemessen an diesen Vorgaben begründet die dauerhafte Anbindehaltung der vom Antragsteller gehaltenen Milchkühe einen Verstoß gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29. Juli 2019 – 11 ME 218/19 – juris, Rn. 5).
Nach Ziffer 8. der Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung schränkt eine dauerhafte Anbindehaltung die wesentlichen arteigenen Verhaltensweisen (insbesondere das Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhalten) der Rinder erheblich ein. In der Tierschutzleitlinie wird im Einzelnen dargelegt, dass Rinder in sozialen Strukturen mit langanhaltenden Beziehungen zwischen den Tieren lebten (Ziffer 5.1). Unter natürlichen Verhältnissen legten sie täglich viele Kilometer zurück. Ein geringes Platzangebot senke die Bewegungsaktivität und führe zu einem Unterschreiten der Individualdistanz. Bewegung sei aber für die Gesunderhaltung und das Wohlbefinden der Tiere erforderlich (Ziffer 5.6). Rinder ruhten bevorzugt im Liegen, erwachsene Tiere ungefähr die Hälfte des Tages, Jungtiere und Kälber deutlich länger. Während der Liegephasen finde der Großteil der Wiederkauaktivität statt (Ziffer 5.7). Verhaltensweisen zur Körperpflege dienten dem Wohlbefinden und hätten soziale Bedeutung (Ziffer 5.8). Infolge fehlender Bewegungsmöglichkeit sei der Klauenabrieb bei reiner Anbindehaltung zudem oft unzureichend, so dass es bei mangelhafter oder fehlender Klauenpflege häufig zur Bildung sogenannter „Stallklauen“ komme. Die daraus resultierenden unphysiologischen Belastungsverhältnisse könnten zu schwerwiegenden Klauen- und Gelenkerkrankungen führen (Ziffer 8) (vgl. in Bezug auf die Anbindehaltung von Mastbullen Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29. Juli 2019 – 11 ME 218/19 – juris, Rn. 8).
Ergänzend hierzu kann für die Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit der Anbindehaltung mit den durch § 2 TierSchG an die art- und bedürfnisgerechte Unterbringung von Rindern gestellten Anforderungen ebenfalls die Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für den Tierschutz (TVT) herangezogen werden. Das Niedersächische Oberverwaltungsgericht führt diesbezüglich aus:
„Auch nach der Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für den Tierschutz e.V. (TVT) zur Anbindehaltung von Rindern vom August 2015 führt die Anbindehaltung in verschiedenen Funktionskreisen zu einer deutlichen Einschränkung artgerechter Verhaltensweisen der Rinder. Dies betreffe das Komfortverhalten (Einschränkung der solitären Körperpflege durch die Anbindung, fehlende Möglichkeit zur sozialen Körperpflege), das Sozialverhalten, das Ausruhverhalten, das Erkundungs- und Meideverhalten, das Lokomotionsverhalten und das Futteraufnahmeverhalten. Eine dauerhafte Anbindehaltung führt somit zu erheblichen Beeinträchtigungen in allen Funktionskreisen des natürlichen Rinderverhaltens und genügt nicht den an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere nach § 2 Nr. 1 TierSchG zu stellenden Anforderungen.“
(Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29. Juli 2019 – 11 ME 218/19 – juris, Rn. 8)
Während eine Anbindehaltung für Neubauten nicht mehr zulässig ist, können für bestehende Anbindehaltungen ergänzende Maßnahmen getroffen werden, um eine art- und bedürfnisgerechte Rinderhaltung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang legt die Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und des Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) unter Ziffer 8 (S. 45) fest:
„Vorhandene Anbindehaltungen sollten nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden. Wo dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren ist, kann die Anbindehaltung für Kühe und Jungtiere weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte Schäden nicht festzustellen sind und die im Folgenden aufgeführten Vorgaben erfüllt werden. Als Ausgleich für das Bewegungsdefizit muss entweder täglich Zugang zu einem Laufhof (s. Kap. Boxenlaufstall) oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang gewährt werden.“
Unter Ziffer 7.1.3 (S. 33) wird in diesem Zusammenhang zudem festgestellt:
„Stundenweiser Weidegang von mindestens zwei Stunden täglich kann die Funktion eines Laufhofes ersetzen (z.B. sog. „Siesta-Weidegang“).“
Da der Antragsteller über keinen Laufhof verfügt, wäre es zum Ausgleich der von ihm betriebenen Anbindehaltung aus tierschutzrechtlicher Sicht erforderlich gewesen, seinen Milchkühen den Weidegang auf der hinter der Stallung befindlichen Weide entweder täglich für die Dauer von mindestens zwei Stunden oder zumindest in den Sommermonaten, d.h. in der Weidesaison zwischen den Monaten Mai und Oktober, zu gewähren.
Dies ist zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts nicht geschehen. Der Antragsgegner führte zahlreiche Betriebskontrollen auf dem Grundstück des Antragstellers durch, bei denen er feststellen musste, dass sich die vom Antragsteller gehaltenen Milchkühe nicht auf der an das Stallgebäude angrenzenden Weide befanden. Stattdessen fand der Antragsgegner die Tiere bei seinen Kontrollen am 26. Juli 2018 (BA 1, Bl. 20), am 15. August 2018 (BA 1, Bl. 34), am 12. September 2018 (BA 1, Bl. 57), am 9. Oktober 2018 (BA 1, Bl. 70), am 30. Oktober 2018 (BA 1, Bl. 78), am 7. Mai 2019 (BA 1, Bl. 104) und am 4. Juni 2019 (BA 1, Bl. 121) durchgängig in Anbindehaltung im Stall vor. Trotz zahlreicher Zusagen von Seiten des Antragstellers, den Tieren freien Zugang zur Weide gewähren zu wollen (BA 1, Bl. 20, 57, 69), ist dies bis zuletzt nicht erfolgt.
Es ist dabei insbesondere nicht anzunehmen, dass der Antragsteller die Milchkühe zu anderen Zeiten, an denen keine Kontrolle durch den Antragsgegner erfolgt ist, auf die angrenzende Weide entließ. Dies folgt aus den Vermerken der bei den Betriebskontrollen anwesenden Amtstierärztin Dr. Rusch sowie den hierbei angefertigten Lichtbildern. Die Amtstierärztin stellte im Rahmen der von ihr durchgeführten Betriebskontrollen insbesondere fest, dass weder auf der Weide noch am Eingang des Stalles Trittsiegel oder Kothaufen der Tiere erkennbar waren (BA 1, Bl. 70, 104, 121), die Stalltüren mit Pflanzen zugewachsen waren (BA 1, Bl. 104) und auch das Weidetor wiederholt offen stand (BA 1, Bl. 70, 104). Im Übrigen lässt sich die Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer dauerhaften Anbindehaltung auch anhand der im Rahmen der Betriebskontrollen angefertigten Lichtbilder hinreichend nachvollziehen (BA 1, Bl. 38-41,72-77, 79-83, 107-110).
Keine andere rechtliche Würdigung folgt dabei aus dem Vorbringen des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Bl. 6 d. GA). Der Einwand, dass die Weidefläche im Frühjahr 2018 neu eingezäunt worden sei, ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht nur unzutreffend – so sagte der Antragsteller dem Antragsgegner in einer Mail vom 26. September 2018 eine Fertigstellung der Umzäunung in jener Woche zu (BA 1, Bl. 69) –; dieser Umstand sagt für sich betrachtet auch nichts darüber aus, ob der Antragsteller den Milchkühen tatsächlich auch den erforderlichen Weidegang gewährt hat. Stattdessen deuten nicht nur die dargelegten Feststellungen der Amtstierärztin Dr. Rusch darauf hin, dass dies gerade nicht der Fall war; auch die auf den Lichtbildern erkennbaren eklatanten Mängel hinsichtlich der Reinigung und Hygiene des Milchkuhstalles legen dies nahe (BA 1, Bl. 62 f.). So verrichteten die Milchkühe ihre Notdurft offensichtlich ausschließlich im Stallgebäude, nicht aber auf der Weide. Das von Seiten des Antragstellers im Rahmen der Antragsbegründung vorgelegte Lichtbild (Bl. 20 d. GA), auf denen die Milchkühe auf der Weide zu sehen sind, rechtfertigt keine andere Einschätzung. So ist schon nicht erkennbar, wann und unter welchen Umständen das Bild aufgenommen worden ist. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Antragsteller dieses Bild erst unter dem Druck des behördlichen Bescheides vom 22. Juli 2019 angefertigt hat. Im Übrigen wird durch diese Aufnahme insbesondere nicht nachgewiesen, dass den Tieren ein regelmäßiger und den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügender Weidegang gewährt worden ist.
Auch der Einwand des Antragstellers, dass jedenfalls eine der drei zur Weide gerichteten Stalltüren nicht mit Unkraut zugewachsen war, verfängt nicht. Der erhebliche Pflanzenwuchs vor den Stalltüren wurde von der Amtstierärztin lediglich am 7. Mai 2019 und somit bei einem von insgesamt sieben Kontrollbesuchen festgestellt (BA 1, Bl. 104). Zusätzlich zu dieser Feststellung rügte sie (wie bei zahlreichen anderen Kontrollen), dass weder Trittsiegel noch Kotspuren als untrüglicher Beweis eines vormals gewährten Weidegangs vorhanden waren. Selbst wenn eine Stalltür daher – wie vom Antragsteller unter Vorlage entsprechender Lichtbilder (Bl. 22 f. d. GA) vorgetragen – nicht zugewuchert gewesen sein sollte, vermag dieser Umstand die fehlenden Zeichen eines regelmäßigen Weidegangs der vom Antragsteller gehaltenen Milchkühe nicht zu erklären. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle erneut auf die beim Kontrolltermin am 7. Mai 2019 angefertigten Lichtbilder zu verweisen (BA 1, Bl. 108-110).
Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (Bl. 9 d. GA) vermag die auf dieser Grundlage gewonnene Überzeugung des Gerichts von einer dauerhaften Anbindehaltung der vom Antragsteller gehaltenen Milchkühe nicht zu erschüttern. So steht nicht nur die Angabe des Antragstellers, dass die Weide im Frühjahr 2018 neu eingezäunt worden sei, – wie bereits dargelegt – in offensichtlichem Widerspruch zu der Tatsache, dass er gegenüber dem Antragsgegner in einer Mail vom 26. September 2018 eine Einzäunung noch in jener Woche zusicherte (BA 1, Bl. 69); auch die Erklärung, dass die von ihm gehaltenen Milchkühe täglich zwischen 14 und 18 Uhr Auslauf auf der an den Stall grenzenden Weidefläche erhielten, kann nicht erklären, warum der Antragsgegner bei seinen Betriebskontrollen am 15. August 2018 um 16.37 Uhr (BA 1, Bl. 37), am 12. September 2018 gegen 15 Uhr (BA 1, Bl. 57), am 9. Oktober 2018 gegen 14.45 Uhr (BA 1, Bl. 70), am 30. Oktober 2018 um 16.30 Uhr (BA 1, Bl. 79-83) und am 7. Mai 2019 gegen 15.05 Uhr (BA 1, Bl. 104) keine Tiere auf der Weide vorfinden konnte.
Darüber hinaus genügen auch die in dem Jungtierstall des Antragstellers vorherrschenden Beleuchtungsverhältnisse nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG an eine art- und bedürfnisgerechte Unterbringung von Rindern. Zur Konkretisierung dieser Anforderungen legt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 TierSchNutzV in diesem Zusammenhang das Erfordernis fest, dass die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird. Die konkreten Anforderungen an eine solche art- und bedürfnisgerechte Beleuchtung von Milchkühen werden ebenfalls in der Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und des Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) definiert. Hierin heißt es unter Ziffer 12.4 (S. 60):
„Licht ist für viele biologische Funktionen (z.B. Tagesrhythmik, Fortpflanzungsgeschehen, Stoffwechselaktivität, Synthese von Vitamin D) essentiell. Natürliches Licht ist dabei nicht durch Kunstlicht zu ersetzen. Für Neubauten ist daher eine Lichteinfallsfläche von mindestens 5 % der Stallgrundfläche zu fordern. Gleichzeitig muss eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichtes im Stall gewährleistet sein. Ist dies bei Altbauten nicht möglich, sollte Ausgleich durch Weidegang im Sommer oder durch einen Laufhof geschaffen werden. (…)
Die minimale Lichtintensität im Aufenthaltsbereich der Tiere sollte in der Hellphase 80 Lux betragen. Sofern der Tageslichteinfall hierfür nicht ausreicht, muss Kunstlicht zugeschaltet werden. Dabei sollte sich die Beleuchtungsdauer am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientieren. Während der Dunkelphase empfiehlt sich das Einschalten einer Orientierungsbeleuchtung. Unabhängig davon ist das Vorhandensein einer ausreichenden künstlichen Beleuchtung erforderlich, um jederzeit eine Überprüfung der Tiere zu ermöglichen.“
Für die Kälberhaltung wird eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux bereits durch § 6 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutzV als verbindliche Vorgabe formuliert.
Diesen Anforderungen wird der Antragsteller in seinem Jungtierstall nicht gerecht. Bereits beim ersten Kontrollbesuch des Antragsgegners am 26. Juli 2018 stellte dieser an den hellsten Stellen im Tierbereich eine Lichtstärke von nur 30 Lux fest (BA 1, Bl. 20). Obwohl der Antragsteller vom Antragsgegner mit Schreiben vom 3. August 2018 dazu aufgefordert wurde, sich neben der Aufhebung der dauerhaften Anbindehaltung ebenfalls um eine Erhöhung der Lichtstärke in seinen Ställen auf 80 Lux für zehn Stunden am Tag zu bemühen (BA 1, Bl. 28), musste im Rahmen der tagsüber durchgeführten Nachkontrollen am 15. August 2018 (BA 1, Bl. 34), am 30. Oktober 2018 (BA 1, Bl. 78), am 7. Mai 2019 (BA 1, Bl. 104) und am 3. Juni 2019 (BA 1, Bl. 121) erneut festgestellt werden, dass der Jungtierstall nahezu vollkommen dunkel war. Diese Feststellung lässt sich auch anhand der im Rahmen der Nachkontrollen angefertigten Lichtbilder nachvollziehen (BA 1, Bl. 45-47, 84 f., 111-114).
Neben den wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG und gegen die auf Grundlage des § 2a TierSchG ergangene TierSchNutzV hat der Antragsteller aber auch wiederholt gegen Anordnungen des Antragsgegners gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen.
Mit Bescheid vom 5. September 2018 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Vermeidung einer dauerhaften Anbindehaltung an. Er gab ihm in diesem Zusammenhang auf, die Anbindehaltung entweder zu einem Liegeboxenlaufstall oder einen Tiefstreu- und Tretmiststall umzubauen oder den Rindern als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder saisonal während der Vegetationsperiode von Mai bis Oktober täglich Weidegang von mehr als zwei Stunden oder ganzjährig mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof zu gewähren (BA 1, Bl. 50, 52). Obwohl der Bescheid dem Antragsteller am 6. September 2018 zugestellt wurde (BA 1, Bl. 55 f.) und dadurch gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 8. Oktober 2018 in Bestandskraft erwuchs, musste der Antragsgegner bei Nachkontrollen am 9. Oktober 2018 (BA 1, Bl. 70), am 30. Oktober 2018 (BA 1, Bl. 78), am 7. Mai 2019 (BA 1, Bl. 104) und am 4. Juni 2019 (BA 1, Bl. 121) feststellen, dass sich die Milchkühe weiterhin in Anbindehaltung befanden und darüber hinaus auch keine Zeichen für einen regelmäßigen Weidegang erkennbar waren.
Darüber hinaus ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. November 2018 eine Beleuchtungsintensität in dessen Stallungen von mindestens 80 Lux und eine Beleuchtungsdauer von mindestens acht Stunden täglich an. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21. November 2018 (BA 1, Bl. 97 f.), sodass er am 21. Dezember 2019 bestandskräftig wurde. Im Rahmen von Kontrollbesuchen des Antragsgegners am 7. Mai 2019 (BA 1, Bl. 104) und am 3. Juni 2019 (BA 1, Bl. 121) war festzustellen, dass eine der Anordnung entsprechende Beleuchtung im Jungtierstall des Antragsgegners nicht vorhanden war; stattdessen befanden sich die Tiere in nahezu völliger Dunkelheit.
Da die festgestellten Verstöße gegen die TierSchNutztV und gegen die Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgrund ihrer Konkretisierungsfunktion zugleich einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG bedeuten, nämlich einen Verstoß gegen die verhaltensgerechte Unterbringung der Rinder, braucht das Vorliegen eines Leidens der Tiere – anders als bei § 2 Nr. 2 TierSchG – nicht gesondert festgestellt werden. Denn diese Vorschrift will als Grundnorm der Tierhaltung im Sinne eines Bedarfsdeckungs- und Schadenvermeidungskonzepts sicherstellen, dass die Haltungsform artgemäß ist und die entsprechenden Bedürfnisse der Tiere nicht unangemessen zurückgedrängt werden (OVG Lüneburg, Urt. v. 8. November 2018 – 11 LB 34/18 – juris, Rn. 39; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3. August 2009 – 11 ME 187/09 – juris, Rn. 26, m.w.N.). Es kommt insofern insbesondere nicht darauf an, dass die Milchkühe des Antragstellers – wie von ihm selbst behauptet (Bl. 8 d. GA) – keine haltungsbedingten Schäden aufweisen. Im Übrigen liegt aus Sicht des Gerichts ein Leiden der Tiere durch eine dauerhafte Anbindungshaltung der Milchkühe und eine Haltung der Jungtiere in nahezu vollständiger Dunkelheit auf der Hand.
Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller jedenfalls seit der ersten Betriebskontrolle am 26. Juli 2018 immer wieder die gleichen tierschutzrechtlichen Verstöße begangen hat, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne das hier maßgebliche tierschutzrechtliche Einschreiten auch weiterhin gegen seine Pflichten aus § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen würde. Es fehlte durchweg an der notwendigen Initiative des Antragstellers, eine Verbesserung der Haltungsbedingungen herbeizuführen. Weder die Aufforderung zur Mängelbeseitigung vom 3. August 2018 (BA 1, Bl. 28 f.) noch die Hinweise auf die bestehenden Missstände im Rahmen der zahlreichen Kontrollbesuche (vgl. BA 1, Bl. 51, 57, 92, 121) oder die beiden Anordnungen des Antragsgegners zur Herstellung tierschutzgerechter Zustände (BA 1, Bl. 50-54, 92-96) führten zu einer erkennbaren Verbesserung der Haltungsbedingungen in den beiden Rinderställen des Antragstellers, sodass auch zukünftig weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu befürchten sind. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der Tatsache, dass es zuvor bereits zu tierschutzrechtlichen Verstößen des Antragstellers im Rahmen der Rinderhaltung gekommen ist (BA 3, Bl. 33 f., 41, 45 f., 60 f., 81, 83 f.).
Der Antragsteller ist als Tierhalter auch der richtige Adressat des Rinderhaltungs- und -betreuungsverbotes. Ein Tier hält, wer nicht nur ganz vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt (VG Oldenburg, Urt. v. 16. November 2015 – 11 A 2142/15 – juris, Rn. 19 m.w.N.; VG Oldenburg, Urt. v. 13. Februar 2013 – 11 A 4220/12 – juris, Rn. 33 m.w.N.). All dies trifft auf den Antragsteller hinsichtlich des Rinderbestandes auf seinem Grundstück zu.
Ermessensfehler hinsichtlich des in Ziffer 1 des Bescheides vom 22. Juli 2019 angeordneten Haltungs- und -betreuungsverbotes von Rindern sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Es ist insbesondere verhältnismäßig. Wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat, müssen angesichts der schwerwiegenden und wiederholten Verstöße des Antragstellers gegen das Tierschutzgesetz seine wirtschaftlichen und beruflichen Interessen (Art. 14, Art. 12 GG) hinter dem verfassungsrechtlich besonders geschützten Interesse des Tierschutzes (Art. 20a GG) zurücktreten (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Urt. v. 18. Juni 2013 – 11 LC 206/12 – juris, Rn. 38). Da die in der Vergangenheit getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Haltungsbedingungen geführt haben, ist nicht ersichtlich, dass eine mildere Maßnahme zur Verfügung gestanden hätte, um die tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 4. Juni 2019 – 11 ME 123/19 – V.n.b.).
2. Aufgrund der vorgenannten Umstände hat der Antragsgegner dem Antragsteller in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides vom 22. Juli 2019 zudem zu Recht aufgegeben, seinen Tierbestand aufzulösen und den Verbleib der Tiere schriftlich nachzuweisen. Dabei handelt es sich um eine notwendige Folge aus dem in Ziffer 1 des Bescheides angeordneten Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot. Denn wenn der Antragsteller keine Rinder mehr halten und betreuen darf, folgt daraus zwangsläufig, dass er alle derzeit gehaltenen bzw. betreuten Rinder abgeben muss. Als notwendige Ergänzung des Haltungsverbots findet die Anordnung folglich ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. der Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30. August 2011 – 11 ME 225/11 – V.n.b.; VGH München, Beschl. v. 7. November 2006 – 25 CS 06.2619 – juris, Rn. 6 m.w.N.). Die festgesetzte Frist von mehr als fünf Wochen zur Auflösung des Rinderbestandes erscheint als angemessen, zumal dem Antragsteller keinerlei Vorgaben zur Art der Auflösung des Tierbestandes gemacht wurden. Das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot, die von ihm gehaltenen Rinder an seinen Bruder ... abzugeben, ist auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und dem hiermit verfolgten Ziel der Verhinderung von Scheinabgaben ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 2. Dezember 2014 – 3 L 241/14 – juris, Rn. 23).
3. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 4 des Bescheides vom 22. Juli 2019 zur Durchsetzung des in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochenen Rinderhaltungs- und -betreuungsverbotes beruht auf §§ 64, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67, 70 NPOG und genügt den Anforderungen dieser Regelungen. Als unvertretbare Handlung war der Antragsgegner befugt, dieses von ihm ausgesprochene Rinderhaltungs- und –betreuungsverbot im Wege der Verhängung eines Zwangsgeldes durchzusetzen. Das festgesetzte Zwangsgeld von 500,00 € pro Rind ist dabei auch in der Höhe nicht zu beanstanden, da sich auch in diesem Bereich das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nichtbefolgung der Anordnung bewegen dürfte, § 67 Abs. 1 Satz 2 NPOG.
4. Auch soweit sich der Antrag des Antragstellers auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Androhung der zwangsweisen Auflösung des Rinderbestandes richtet, hat das Begehren voraussichtlich keinen Erfolg. Die Androhung der zwangsweisen Auflösung des Rinderbestandes erging der Sache nach als Androhung unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 64, 65 Abs. 1 Nr. 3, 69, 70, 74 NPOG, da es sich hierbei um das für die Auflösung eines Tierbestandes zutreffende Zwangsmittel handelt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rdnr. 52 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. März 2005 – 1 S 381/05 – juris, Rn. 6; VG München, Beschl. v. 18. August 2014 – M 18 S 14.2843 – juris, Rn. 40). Dass der Antragsgegner die Maßnahme in dem angefochtenen Bescheid als Ersatzvornahme bezeichnet hat, ist insofern unschädlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus dem Bescheid eindeutig der Inhalt der angedrohten Zwangsmaßnahme ergibt, d.h. die zwangsweise Auflösung des Rinderbestandes durch Fortnahme der Tiere (Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28. März 2011 – 11 ME 96/11 – juris, Rn. 5). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner im Rahmen der Androhung der von ihm als Ersatzvornahme bezeichneten Vollstreckungsmaßnahme zusätzlich erklärt (BA 1, Bl. 133): „Sollten Sie meine Maßnahme zu Nr. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht befolgen, werde ich eine andere Person mit der Auflösung Ihres o.g. Tierbestandes auf Ihre Kosten beauftragen.“
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern 35.2, 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11). Für die Anordnung gegen einen Tierhalter, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, ist hiernach ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 € vorgesehen. Da im vorliegenden Eilverfahren lediglich eine vorläufige Regelung getroffen wird, ist der Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (7.500,00 €).