Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 05.11.2018, Az.: 1 B 42/18

Ablieferung; Androhung; Aufbauseminar; Einziehung; Fahrerlaubnis auf Probe; Feststellung der aufschiebenden Wirkung; Handy; Mobiltelefon; Sicherstellung; unmittelbarer Zwang; Verhältnismäßigkeit; Zwangsgeld; Zwangsmittel

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
05.11.2018
Aktenzeichen
1 B 42/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Anfechtungsklage gegen eine Anordnung der Abgabe des Führerscheines aufgrund einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn die Behörde nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

2. Die Androhung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes, durch den eine Handlung, ein Dulden oder eine Unterlassung aufgegeben wird, kann, wenn die Androhung mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt verbunden ist, auch bereits dann erfolgen, wenn der Grundverwaltungsakt noch nicht unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

Gründe

I.

Dem Antragsteller wurde im Jahr 2016 eine Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Der Ablauf der Probezeit wurde auf den 19. Oktober 2018 festgesetzt.

Am 20. Februar 2018 verhängte die Bußgeldstelle der C. gegen den Antragsteller ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro, weil er am 21. Dezember 2017 als Führer eines Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise benutzt hatte. Diese Entscheidung ist seit dem 9. März 2018 rechtskräftig.

Der Antragsgegner ordnete daraufhin mit Schreiben vom 6. April 2018 gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und forderte ihn zur Vorlage einer Teilnahmebescheinigung binnen zwei Monaten ab Zustellung auf. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 10. April 2018 zugestellt. Am 28. Mai 2018 teilte der Antragsteller telefonisch mit, dass er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe. Am 15. Juni 2018 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Probe schriftlich an.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis auf Probe, forderte ihn unter Androhung der „zwangsweisen Einziehung des Führerscheins (Sicherstellung)“ zu dessen unverzüglicher Abgabe bis spätestens 17. Juli 2018 auf. Zur Begründung wird in dem Entziehungsbescheid ausgeführt, dass aufgrund der Eintragung im Abschnitt A des Verkehrszentralregisters gemäß § 35 FeV in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger anzuordnen gewesen sei und er trotz des Erinnerungsschreibens vom 15. Juni 2018 kein Teilnahmezertifikat übersandt und daher die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht belegt habe.

Der Antragsteller hat am 7. August 2018 Klage gegen den Bescheid vom 6. Juli 2018 erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid keine Begründung erhalte. Der vom Beklagten übersandte Bescheid bestehe lediglich aus den Seiten eins und drei des Bescheides. Erst nach Erhebung der Klage sei der angefochtene Bescheid vollständig bekanntgegeben worden. Außerdem habe er den zugrunde liegenden Verkehrsverstoß nicht begangen. Er sei nie mit einem Mobiltelefon am Ohr gefahren. Insoweit verweise er auf die „eidesstattliche Erklärung“ seines Vaters, in der er erklärt, dass er – der Antragsteller – den angeführten Verkehrsverstoß nicht begangen habe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2018 festzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die zweite Seite des Bescheides entsprechend der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Durchschrift als Rückseite der Seite eins ausgefertigt und dem Antragsteller zugestellt worden sei.

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers ist, soweit er sich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe und die Androhung der zwangsweisen Einziehung bezieht, als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. Juli 2018, im Übrigen – hinsichtlich der Abgabe des Führerscheins – als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO).

Der so verstandene Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Soweit sich der Antrag gegen die mit dem Bescheid vom 9. Juli 2018 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe richtet, ist er zwar zulässig, jedoch unbegründet (dazu 1.). Hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines (dazu 2.) und der Androhung unmittelbaren Zwangs (dazu 3.) ist er hingegen zulässig und begründet.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 2a Abs. 3 und Abs. 6 Alt. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) statthaft. Die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe infolge der Nichtteilnahme an einem behördlich angeordneten Aufbauseminar binnen der festgesetzten Frist (§ 2a Abs. 3 StVG) hat nach § 2a Abs. 6 Alt. 2 StVG keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag ist insoweit jedoch nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen das Entfallen der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO gegebenen aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.6.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]; Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.10.2010 - 5 B 286/10 -, juris Rn. 12; vgl. auch SaarlVerfGH, Beschl. v. 8.10.2013 - Lv 1/13 -, NVwZ 2014, 147 [149 f.] m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.2.2018 - OVG 10 S 74.17 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.04.2015 - 1 M 45/15 -, juris Rn. 4). Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6). Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.9.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 11; vgl. zu alledem auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 146 ff.).

Nach Maßgabe dessen fällt die Abwägung des Interesses des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse zu seinen Ungunsten aus. Denn nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) wird die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der vom Antragsteller mit seiner Klage angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist.

Die Rechtsgrundlage für diese Verfügung des Antragsgegners ist § 2a Abs. 3 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis (auf Probe) einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG (zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG i.d.F.v. 2.12.2010: Nds. OVG, Beschl. v. 23.7.2012 - 12 LA 186/11 -, juris Rn. 6 f.) hat die Fahrerlaubnisbehörde, in dem Fall, dass gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die vorgenannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe des Antragstellers sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner ordnete mit seiner Verfügung vom 6. April 2018 die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar an und setzte hierfür eine Frist, indem er ihm aufgab, die Teilnahme durch die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Verfügung nachzuweisen, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Anmeldebestätigung nicht von der Verpflichtung „einer fristgerechten Seminarteilnahme (innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung)“ entbindet. Die Anordnung war gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 2a Abs. 6 Alt. 1 StVG sofort vollziehbar. Der Antragsteller legte eine Teilnahmebescheinigung nicht vor, so dass die Kammer davon ausgeht, dass er nicht binnen der in der Verfügung vom 6. April 2018 festgelegten Frist an einem Aufbauseminar teilgenommen hatte.

Zwar nimmt der Antragsteller nunmehr in Abrede, den der Anordnung des Aufbauseminars zugrundeliegenden Verkehrsverstoß begangen zu haben. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner bei der Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden ist (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2016 - OVG 1 S 50.16 -, juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschl. v. 18.1.2016 - 11 C 15.2808 -, juris Rn. 5), kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch hierauf nicht an, da § 2a Abs. 3 StVG – wie bereits ausgeführt – insoweit lediglich die Nichtteilnahme an einem vollziehbar angeordneten Aufbauseminar binnen einer hierzu gesetzten Frist voraussetzt. Ob die Anordnung rechtmäßig ergangen ist, ist für die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 3 StVG hingegen nicht maßgebend (vgl. MüKoStVR, 1. Auflage 2016, StVG § 2a Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.7.1998 - B 1 S 477/98 -, juris Rn. 3 f.; VG des Saarlandes, Beschl. v. 18.9.2014 - 6 L 1080/14 -, juris Rn. 10).

Der Bescheid des Antragsgegners ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm eine Begründung fehlte. Soweit der Antragsteller unter Beweisantritt behauptet, dass er die Seite zwei des Bescheides, auf der – wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – die Gründe der Entziehung der Fahrerlaubnis ausgeführt werden, nicht erhalten habe, hält die Kammer die Richtigkeit seines diesbezüglichen Vortrages – trotz der „eidesstattlichen Erklärung“ seines Vaters – nicht für wahrscheinlich. Dies folgt für die Kammer bereits daraus, dass der Antragsteller den erhaltenen, angeblich unvollständigen Bescheid trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Kammer nicht zu den Akten gereicht hat. Soweit der Antragsteller nunmehr behauptet und sein Vater an Eides statt versichert, den Bescheid vom 6. Juli 2018 nicht mehr auffinden zu können, erachtet die Kammer dieses neuerliche Vorbringen unter Berücksichtigung des bisherigen Gangs des Verfahrens gleichsam nicht für glaubhaft. Unabhängig davon ist dem Antragsteller nachträglich der vollständige Bescheid mit der Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis bekanntgegeben worden, so dass ein etwaiger Verfahrensverstoß nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) jedenfalls geheilt und damit unbeachtlich wäre. Abgesehen davon, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 14.8.2018 - 12 OA 90/18 -, juris Rn. 15, sowie v. 18.04.2018 - 10 ME 73/18 -, juris Rn. 32), bedurfte es auch deshalb – mangels Entscheidungserheblichkeit – nicht der vom Antragsteller angebotenen Einvernahme seines Vaters als Zeugen.

2. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die angeordnete Abgabe seines Führerscheines ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 30.8.2012 - 7 VR 6.12 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 26.3.2014 - 13 ME 21/14 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 17.9.2013 - 4 ME 192/13 -, juris Rn. 4) zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung, weil seiner Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, die von dem Antragsgegner nicht beachtet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2011 - 8 VR 1.11 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 7.2.2011 - 8 ME 239/10 -, juris Rn. 21; VG Sigmaringen, Beschl. v. 2.1.2018 - 2 K 9201/17 -, juris Rn. 55; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 80 Rn. 449). Dies ist etwa der Fall, wenn von der Behörde Vollzugsmaßnahmen getroffen werden oder konkret drohen, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorlagen oder vorliegen (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2017, § 80 Rn. 181).

Die von dem Antragsgegner in dem Bescheid vom 6. Juli 2018 aufgegebene und aus § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG folgende Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung seines Führerscheins ist weder von dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 2a Abs. 6 StVG erfasst (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2016 - 14 L 3755/16 -, juris Rn. 6 im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) noch wurde die sofortige Vollziehung der Ablieferungsverpflichtung besonders angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so dass die auch gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines – die nach summarischer Prüfung allerdings rechtlich nicht zu beanstanden wäre – gerichtete Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Die Entbehrlichkeit einer gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Verpflichtung zur unverzüglichen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) Ablieferung des Führerscheines auch dann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat (MüKoStVR, 1. Auflage 2016, FeV § 47 Rn. 9; Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 5; im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.6.2018 - 16 B 1402/17 -, juris Rn. 17; a.A. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVG § 3 Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2016 - 14 L 3755/16 -, juris Rn. 6 zu § 2a Abs. 6 StVG; Bay. VGH, Beschl. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 -, juris Rn. 50). Aus dieser Bestimmung folgt nicht, dass die Ablieferungsanordnung im Falle einer für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG) oder bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe, deren sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich geregelt ist (§ 2a Abs. 3 und 6 StVG), keiner gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf. Denn bei den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich bereits nicht – wie von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für die Entbehrlichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch vorausgesetzt – um solche eines förmlichen Gesetzes (Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, Rn. 23 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 5).

Der Antragsgegner beachtete bei Erlass des Bescheides vom 6. Juli 2018 und im weiteren Vollstreckungsverfahren nicht, dass einer Klage gegen seine Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines vom 6. Juli 2018 aufschiebende Wirkung zukommt. Dies wird zum einen daraus deutlich, dass er für den Fristablauf zur Abgabe den 17. Juli 2018 bestimmt und anschließend die zwangsweise Sicherstellung für den Fall der Nichteinhaltung angedroht hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) noch nicht abgelaufen war und damit die Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vorlagen. Nach § 70 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in Verbindung mit § 64 Abs.1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) kann ein Verwaltungsakt, der – wie hier – auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, grundsätzlich erst dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zum anderen ergibt sich die Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers auch daraus, dass der Antragsgegner – wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – noch vor dem Ablauf der Klagefrist den Vollzugsdienst mit der Einziehung des Führerscheins beauftragte.

3. Soweit sich der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung der zwangsweisen Einziehung richtet, ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 70 Abs. 1 NVwVG in Verbindung mit § 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nds. SOG statthaft. Die Anfechtungsklage gegen die Androhung der Sicherstellung, damit unmittelbaren Zwangs (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2011 - 11 ME 96/11 -, juris Rn. 5), hat nach § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG keine aufschiebende Wirkung.

Die Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, überwiegt das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung, weil nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage des Antragstellers gegen die Androhung der Sicherstellung voraussichtlich Erfolg haben wird, weil der vom Antragsteller mit seiner Klage angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ist.

Zwar kann die Androhung unmittelbaren Zwangs, sofern sie mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden ist, auch bereits dann erfolgen, wenn der Grundverwaltungsakt noch nicht unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2017, VwVG § 13 Rn. 2; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheit des Bundes, 1. Auflage 2014, VwVG § 13 Rn. 5; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 15; im Ergebnis wohl auch: Nds. OVG, Beschl. v. 4.7.2017 - 12 ME 77/17 -, juris Rn. 21). Insoweit handelt es sich bei der Androhung (noch) nicht um eine Durchsetzung mit Zwangsmitteln im Sinne des § 64 Abs. 1 Nds. SOG. Anderenfalls würde die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG keinen Sinn machen, wonach die Androhung mit dem Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden werden soll, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 15 zur identischen Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes i.d.F.v. 18.12.1991). Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Androhung auch dann erfolgen kann, wenn ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 6 zum inhaltlich identischen § 13 VwVG). In diesem Fall soll sie zwar nicht gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, aber sie kann (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG).

Jedoch ist die mit der nicht sofort vollziehbaren Grundentscheidung verbundene Zwangsmittelandrohung vorliegend rechtswidrig, weil die mit der Androhung gesetzte Frist für die Abgabe des Führerscheines nicht auf einen Zeitpunkt nach Eintritt der Bestandskraft oder der Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsaktes, sondern auf einen kalendermäßig bestimmten festen Zeitpunkt abstellt, der bereits vor Eintritt der Bestandskraft und Vollziehbarkeit abgelaufen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 16 f.; BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 7). Weder war der Bescheid vom 6. Juli 2018 hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines bis zum 17. Juli 2018 zu diesem Zeitpunkt bestandkräftig noch vollziehbar, so dass die für ab diesem Zeitpunkt angedrohte zwangsweise Durchsetzung der Sicherstellung rechtswidrig wäre.

Offenbleiben kann daher, ob die Androhung unmittelbaren Zwangs auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. auch § 69 Abs. 6 Nds. SOG) rechtswidrig wäre, weil zuvor ein Zwangsgeld hätte angedroht werden müssen (vgl. dazu Saipa, Nds. SOG, Stand: August 2017, § 69 Rn. 4; MüKoStVR, StVG, 1. Auflage 2016, § 3 Rn. 47; Böhrenz/Siefken, Nds. SOG, 9. Auflage 2014, § 69 Rn. 8). Dem Bescheid vom 6. Juli 2018 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb die Androhung eines Zwangsgeldes nicht in gleicher Weise zur Durchsetzung der Verpflichtung geeignet wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an die Vorschläge unter Nr. 46.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).