Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 06.04.2023, Az.: 4 A 6/21

Repetententätigkeit; ruhegehaltsfähig; Vordiensttätigkeit; Anerkennung einer Vordiensttätigkeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit für einen Pfarrer

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
06.04.2023
Aktenzeichen
4 A 6/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 18585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2023:0406.4A6.21.00

Amtlicher Leitsatz

Die im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit der Kirche ausgeübte Repetententätigkeit ist für die Einstellung als Pfarrer auf Probe nicht förderlich. Eine im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit der Kirche ausgeübte Repetententätigkeit ist nicht mit der Tätigkeit von Kandidaten/Kandidatinnen im Predigtamt vergleichbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit.

Der Kläger schloss am E. 1990 sein Studium der Theologie ab. In dem Zeitraum F. 1992 bis G. 1995 war er als Repetent der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche C-Stadt an der theologischen Fakultät der Universität A-Stadt tätig. Vom H. 1995 bis I. 1997 absolvierte er seinen Vorbereitungsdienst als Kandidat der Theologie (Vikariat) und legte erfolgreich seine zweite theologische Prüfung ab. Am J. 1997 wurde er zum Pfarrer auf Probe ernannt und am F. 2003 in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Am 9.5.2019 beantragte der Kläger bei der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK), seine Repetententätigkeit im Zeitraum F. 1992 bis G. 1995 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Dies lehnte die NKVK mit Bescheid vom 22.8.2019 mit der Begründung ab, dass diese Tätigkeit entgegen der Voraussetzung nach § 10 BeamtVG nicht mitbestimmend für seine Ernennung zum Beamten (Pfarrer) gewesen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die NKVK mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2020 mit der gleichen Begründung zurück. Der Kläger sei allein deshalb als Pfarrer eingestellt worden, weil er die hierfür notwendigen Einstellungsvoraussetzungen wie Studium der Theologie, erstes Examen, Vikariat und zweites Examen erfolgreich absolviert habe. Er könne sich auch nicht auf eine Gleichbehandlung mit Kandidaten des Predigtamtes (KdP) berufen. Deren Tätigkeit fände im Gemeindedienst statt und es liege nicht nur ein ein funktioneller innerer, sondern auch ein zeitlicher Zusammenhang mit der später übertragenen ersten Pfarrstelle vor. Denn die KdP würden den Vorbereitungsdienst bereits vor Ausübung ihrer Tätigkeit als KdP absolvieren und die spätere Verbeamtung finde in der Regel ohne zeitliche Unterbrechung zu der Tätigkeit als KdP statt, weshalb diese Tätigkeit als ruhegehaltsfähig anerkannt werde. Der Kläger habe bei der Repetententätigkeit auch keine besonderen wissenschaftlichen Fachkenntnisse erworben, die eine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes als Pfarrer gewsen wäre. Eine Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 11 Nr. 3a BeamtVG scheide deshalb ebenfalls aus. Ebenso wenig rechtfertigten die konkreten Umstände - z.B. aufgrund einer entsprechenden Stellenausschreibung - bei der Einstellung des Klägers zum Pfarrer auf Probe die Annahme, die wissenschaftlichen Kenntnisse des Klägers seien notwendige Einstellungsvoraussetzung gewesen. Die Repetententätigkeit könne auch nicht nach § 28 BVG-EKD ganz oder teilweise als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, weil sie für das erste Amt förderlich gewesen wäre. Denn auch insoweit fehle der notwendige Zusammenhang zu der ersten Stelle des Klägers als Pfarrer.

Der Kläger hat am 7.1.2021 fristgerecht Klage erhoben.

Er rügt insbesondere seine Ungleichbehandlung gegenüber Kandidaten im Predigtamt. Diese hätten genauso wie er Studium, erstes Examen, Vikariat und zweites Examen erfolgreich absolviert. Demzufolge müssten auch sie als Pfarrer eingestellt worden sein, weil sie die notwendigen Einstellungsvoraussetzungen hierfür erfüllt hätten. Dennoch würden ihre Dienstzeiten als KdP als ruhegehaltsfähig anerkannt. Dies sei nach der eigenen Argumentation der Beklagten nicht nachvollziehbar.

Entgegen der Darstellung der Beklagten bestehe zwischen seiner Repetentätigkeit an der theologischen Fakultät der Universität A-Stadt und seiner Übernahme in das Pfarramt auch ein Zusammenhang. Denn er habe diese Tätigkeit im Auftrag der Beklagten ausgeübt. Ebenso sei seine Promotion, die er während dieser Zeit geschrieben habe, für seine spätere Tätigkeit im Pfarramt von Bedeutung und von der Beklagten gewünscht gewesen. Seine Repetententätigkeit und seine Promotion seien deshalb förderlich im Sinne von § 28 Abs. 2 BVG-EKD gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit Blick hierauf nach § 28 Abs. 2 BVG-EKD eine Ermessensentscheidung getroffen habe.

Seine Repetententätigkeit habe auch einen Bezug zu seiner ersten Pfarrstelle gehabt. Denn die Beklagte habe ihm mit Blick auf seine vorherigen Tätigkeiten wie Studium, drei Semester wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Professor K., 37 Monate Repetententätigkeit, Promotion und Vikariat eine Stelle als Pfarrer auf Probe mit dem Ziel der Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit angeboten. Hätte er, der Kläger, gewusst, dass seine Repetententätigkeit nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt würde, hätte er diese Tätigkeit verlängert oder sich anderweitig beschäftigen lassen, um die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Monate) erfüllen zu können. Im Übrigen hätte die Beklagte ihn darauf hinweisen müssen, dass seine Repetententätigkeit nicht ruhegehaltsfähig sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids 22.8.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2020 zu verpflichten, seine Repetententätigkeit in dem Zeitraum F. 1992 bis G. 1995 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Soweit der Kläger auf einen Vermerk in seiner Versorgungsakte über ein Gespräch zwischen Mitarbeitern der NKVK und des Landeskirchenamt (LKA) vom 2.2.2004 verweise, wonach Repetenten immer im kirchlichen Interesse tätig seien und nebenbei promovierten, gehe auch hieraus nicht hervor, dass seine Repetententätigkeit notwendige Voraussetzung für seine Einstellung als Pfarrer gewesen sei. Auch ansonsten finde sich in der Versorgungsakte kein Hinweis darauf, dass die Tätigkeit des Klägers als Repetent für seine Übernahme in das Dienstverhältnis mitbestimmend gewesen sei. Der Kläger habe ebenfalls keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich dies ergebe. Soweit in Einzelfällen eine Landeskirche Repetenten in einem Pfarrdienstverhältnis beschäftigt hätte, sei der Fall des Klägers hiermit nicht vergleichbar. Denn eine Repetententätigkeit im Pfarrdienstverhältnis sei nach § 6 BeamtVG ruhegehaltsfähig. Der Kläger sei aber als Angestellter beschäftigt gewesen. Die Entscheidung, ob während der Repetentenzeit ein Angestellten- oder Beamtenverhältnis begründet werde, treffe allein der Anstellungsträger bzw. Dienstherr. Soweit der Kläger eine Ermessensentscheidung durch die Beklagte vermisse, dürften Ermessensentscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden, vorherige Zusicherungen seien gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG unwirksam. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Beklagte auch nicht aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, dem Kläger ohne entsprechenden Antrag mitzuteilen, welche Berufszeiten ruhegehaltsfähig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Anerkennung seiner Repetententätigkeit im Zeitraum F. 1992 bis G. 1995 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ablehnungsbescheid vom 22.8.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 27.11.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Repetententätigkeit als ruhegehaltsfähig ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2023 erstmals vorgetragen hat - diese Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübt hätte. Für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis spricht nicht, dass die Vergütung des Klägers nach A13 bemessen wurde. Ebenso wenig spricht der Umstand, dass die Beklagte ihn bei der Zusatzversorgungskasse der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche C-Stadt angemeldet hat, für eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit. Hieraus geht im Gegenteil hervor, dass der Kläger als Repetent privatrechtlich beschäftigt war. Denn bei der Zusatzversorgung durch die Zusatzversorgungskasse handelt es sich um eine Zusatzversorgung für privatrechtlich Beschäftigte der Landeskirche C-Stadt, die neben einer Versorgung durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger steht (s. Sitzungsniederschrift von 06.04.2023). Wäre der Kläger als Repetent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen, hätte er in der öffentlich-rechtlichen Altersversorgungsstelle der Landeskirche C-Stadt angemeldet werden müssen und - was vor allem entscheidend ist - eine Ernennungsurkunde über seine Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erhalten müssen. Diese Voraussetzungen liegen aber unstreitig nicht vor.

Einschlägige Rechtsvorschriften für das Klagebegehren sind vielmehr das Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD - BVG-EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. April 2021 (ABl. EKD S. 101), Berichtigung vom 15. Mai 2021 (ABl. EKD S. 132) i.V.m. dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVG-EKD regelt das Kirchengesetz die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, der Vikarinnen und Vikare in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie der Anwärterinnen und Anwärter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse. Nach § 2 Abs. 1 BVG-EKD richten sich Besoldung und Versorgung nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts, soweit in diesem Kirchengesetz oder aufgrund dieses Kirchengesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.

Nach § 10 Abs. 1 BeamtVG sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Für eine Anerkennung der streitbefangenen Tätigkeit als ruhegehaltsfähig kommt hier allein eine Anerkennung nach Nummer 2 in Betracht.

Voraussetzung dabei ist, dass zwischen der Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und der Ernennung in funktioneller und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang bestanden hat. Der funktionelle Zusammenhang besteht dann, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die vordienstliche Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter/Beamtin entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss. In zeitlicher Hinsicht muss die förderliche Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorangegangen sein und es darf keine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorgelegen haben. Dabei ist mit der Ernennung die Ernennung zum Beamten auf Probe gemeint, nicht die Ernennung zum Beamten auf Widerruf bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst.

(s. zu Vorstehendem: VG Bayreuth, Urteil vom 29.09.2020 - B K 19.385 - mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungshinweisen, juris Rn. 20)

Hieran gemessen erfüllt die Tätigkeit des Klägers als Repetent am Fachbereich Theologie der Universität A-Stadt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht. Es fehlt sowohl an dem notwendigen funktionellen (dazu unter a) als auch an dem zeitlichen (dazu unter b) Zusammenhang.

a) Die Ernennung des Klägers unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1.11.1997 ist nicht wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen, die der Kläger durch seine Tätigkeit als Repetent erworben hat.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die - wie im Fall des Klägers - vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (s. VG Bayreuth, a.a.O., Rn 23 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte über bestimmte Vorerfahrungen verfügen (s. VG Bayreuth, a.a.O. Rn. 24 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Klägers als Repetent Grundlage für seinen Eintritt in den Vorbereitungsdienst mit dem Ziel, die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes zu erlangen (s. § 8 Verordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (Laufbahnverordnung der EKD-LBVO) vom 03.09.2010 (Abl. EKD 2010 S. 294 in der Änderungsfassung vom 12.11.2014 (Abl. EKD 2014 S. 361) war, sondern seine Übernahme in die Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund des vorangegangenen Studiums bzw. des in diesem erworbenen Abschlusses erfolgte. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass der Kläger wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als "Repetent" bei der Beklagten zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde. Dass die Vorbeschäftigungszeit - wie der Kläger meint - nach dem Übertritt in den höheren Pfarrdienst noch in dem Sinne fortgewirkt habe, dass die in dieser Zeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zumindest mit maßgebend für seine Ernennung gewesen seien, bleibt eine reine Behauptung und ist nicht belegt. Steht - wie im vorliegenden Fall - die Zulassung zum beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen, die die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllen, so kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung des Beamten im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Prüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichen und ausschlaggebend sind. Fähigkeiten und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, treten demgegenüber zurück und haben für die spätere Beamtenernennung nicht mehr die für die Anrechnung gemäß § 10 BeamtVG erforderliche Bedeutung (vgl. VG Bayreuth, a.a.O., Rn. 25 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Darüber hinaus war die vom Kläger im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis verrichtete Tätigkeit, bei der es offenbar hauptsächlich um die Erstellung seiner Dissertation ging - lt. Verwaltungsvorgang beantragte und erhielt der Kläger eigens zur Fertigstellung seiner Dissertation eine Verlängerung seiner Repetententätigkeit von zwei auf drei Jahre (s. hierzu Personal-Akte B (nicht paginiert, Beiakte 002), Vermerk vom 7.6.1993) -, für seine spätere Tätigkeit als Pfarrer auch nicht förderlich. Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass der Kläger seine Dissertation überwiegend im privaten Interesse geschrieben hat, um einen Doktortitel zu erlangen. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein eigenes besonderes oder überwiegendes Interesse daran hatte, einen promovierten Pfarrer auf Probe einzustellen. Auch soweit der Kläger während seiner Repetententätigkeit an der Universität A-Stadt im Wintersemester Klausurenkurse im Fach Dogmatik und im Sommersemester eine Übung angeboten hatte, steht auch diese Lehrtätigkeit in keinerlei Zusammenhang mit dem späteren Aufgabenbereich als Pfarrer, weshalb sie ebenfalls nicht als förderlich im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG bewertet werden kann. An dem Ergebnis ändert auch nichts, dass sich in der Versorgungsakte des Klägers eine Gesprächsnotiz vom 2.2.2004 findet, wonach KVR in einem Gespräch mit Mitarbeiter/innen des NKVK und LKA erklärt habe, dass Repetenten immer im kirchlichen Interesse tätig seien (Bl. 23 Beiakte 001). Die Frage, ob die Repetententätigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG förderlich ist, ist nicht mit einem kirchlichen Interesse an der Tätigkeit gleichzusetzen. Nach alledem war die Tätigkeit des Klägers als Repetent nicht im vorgenannten Sinne kausal für die Übernahme in das Pfarrdienstverhältnis zum 1.11.1997.

b) Unabhängig davon fehlt es zudem an dem notwendigen inneren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vordiensttätigkeit und der Ernennung zum Beamten auf Probe. Dieser ist nur dann gegeben, wenn sich an die in § 10 BeamtVG genannte Tätigkeit unmittelbar eine Beamtentätigkeit oder eine nicht vom Beamten zu vertretende Unterbrechung bis zur Beamtenernennung anschließt. Daher sind Beschäftigungszeiten, an die sich zunächst noch Tätigkeiten im Sinne der § 11 und § 12 BeamtVG anschließen, später nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen (VG Bayreuth, a.a.O. Rn. 27 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Vorliegend hat sich an die streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers als Repetent aber zunächst der Vorbereitungsdienst angeschlossen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sein Werdegang und die Nichtberücksichtigung seiner streitigen Vordienstzeiten mit einer Ungleichbehandlung gegenüber "Kandidten im Predigtamt" einhergehe, liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vor.

Regelungen zum "Kandidaten des Predigtamtes" finden sich im Kirchengesetz über die Rechtsstellung und die Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin (Kandidatengesetz - KandG) vom 26.10.1990 (KABl. 1990, S. 131, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 26.11.2021 (KABl. 2021, S. 143, 145). Danach kann, wer die zweite Theologische Prüfung bestanden hat und nicht alsbald in das Dienstverhältnis zum Pfarrer auf Probe berufen wird, auf seinen Antrag vom Landeskirchenamt zum Kandidaten des Predigeramtes nach näherer Bestimmung des § 29 oder § 30 ernannt werden, wenn ein kirchliches Bedürfnis besteht (§ 28 Abs. 1 KandG). Der Kandidat des Predigtamtes ist ehrenamtlich tätig (§ 29 KandG), es sei denn, er wird in ein öffentlich-rechtliches Dienst - und Treueverhältnis zur Landeskirche auf Widerruf berufen. In diesem Fall erhält er oder sie Bezüge nach Maßgabe der für die öffentlich-rechtlich Bediensteten der Landeskirche geltenden Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 31 (§ 30 KandG).

Auch wenn dies in den zitierten Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, werden Kandidaten des Predigtamtes lt. Angabe des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung überwiegend in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt, sodass insoweit noch eine Vergleichbarkeit mit dem Kläger gegeben ist. Eine Vergleichbarkeit scheidet aber deshalb aus, weil eine Tätigkeit im Predigtamt voraussetzt, dass die Kandidaten den Vorbereitungsdienst bereits absolviert und die zweite Theologische Prüfung bestanden haben. Der Kläger hat seinen Vorbereitungsdienst aber erst nach seiner Repetententätigkeit absolviert und auch die zweite Theologische Prüfung erst danach bestanden. Für den Fall, dass Kandidaten des Predigtamtes gemäß § 30 KandG in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Landeskirche auf Widerruf berufen werden, scheidet eine Vergleichbarkeit mit dem Kläger ebenfalls aus. Denn in diesem Fall folgt die Anerkennung der Dienstzeit im Predigtamt als ruhegehaltsfähig bereits daraus, dass in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis geleistete Dienstzeiten entsprechend den Regelungen für Bundesbeamte ruhegehaltsfähig sind (§ 2 Abs. 1 BVG-EKD i.V.m. § 6 BVG).

Zudem ist die Tätigkeit im Predigtamt im Gegensatz zur Repetententätigkeit für die spätere Tätigkeit als Pfarrer oder Pfarrerin auch förderlich. Denn die Kandidaten werden mit dem Dienst in einer Kirchengemeinde beauftragt, nehmen gegebenenfalls an Sitzungen des Kirchenvorstandes (§ 28 Abs. 6 KandG) und an den Beratungen des Pastorenkonvents sowie an den Pastorenkonferenzen als Gast teil (§ 28 Abs. 7 KandG). Demnach bereitet die Tätigkeit als Kandidat des Predigtamtes offensichtlich auf die spätere Tätigkeit als Pfarrer bzw. Pfarrerin vor und dürfte damit unzweifelhaft förderlich für diese Tätigkeit sein.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass seine Repetententätigkeit nach § 11 Nr. 3a) BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Danach kann die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Hier kommt allein die erste Alternative von Nr. 3a) in Betracht. Es gibt allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger während der Repetententätigkeit erworbenen wissenschaftlichen Fachkenntnisse die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes als Pfarrer bilden.

"Notwendig" sind besondere Fachkenntnisse im Sinne der Vorschrift nur dann, wenn sie für die Erfüllung der dem Beamten/der Beamtin übertragenen Aufgaben zwingend gefordert waren, sei es aus tatsächlichen Gründen oder aufgrund von Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn sie "nur" nützlich, dienlich oder förderlich waren. Entscheidend ist, ob dem Beamten/der Beamtin das Amt auch ohne diese Fachkenntnisse übertragen worden wäre (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 05.11.2013 - 5 LB 57/13 -, juris. Rn. 30 m.w.N.). Der Begriff des "Amtes" ist in diesem Sinne auf das Amt bzw. den Dienstposten bezogen, dessen Übertragung die anstellende Behörde konkret in Aussicht genommen hat und den sie dem Betreffenden/der Betreffenden als ersten zugewiesen hat (vgl. Nds. OVG, a.a.O.). Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Nds. OVG aus, wenn die Einstellung aufgrund tatsächlicher Gründe besondere Fachkenntnisse zwingend vorausgesetzt hat. Daher scheidet die Einordnung als "notwendig" nicht schon aus, weil die Repetententätigkeit keine zwingende Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes als Pfarrer auf Probe ist. Denn es sind auch solche Erfordernisse zu berücksichtigen, die für das Berufsfeld nicht regelmäßig, aber im Einzelfall aufgrund konkreter Bedürfnisse des Einstellenden gefordert werden. So hat das Nds. OVG die im Rahmen einer vordienstlichen Berufstätigkeit erworbenen EDV-Kenntnisse eines Berufsschullehrers als "notwendig" eingestuft (s. Nds. OVG, a.a.O.), obwohl für eine Einstellung als Berufsschullehrer für Betriebswirtschaft und Informatik grundsätzlich die im Studium erworbenen EDV- Kenntnisse ausgereicht hätten. Entscheidend war aber, dass die Schule für die Besetzung der konkreten Stelle unter anderem wegen eines geplanten Ausbaus des EDV-Konzeptes der Schule eine Person gesucht hat, die besondere Kenntnisse im EDV-Bereich hat. Wegen dieses speziellen Anforderungsprofils war sie gerade an den Kläger herangetreten (vgl. Nds. OVG, a.a.O., insbes. Rn. 35).

Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte den Kläger insbesondere aufgrund der während seiner Repetententätigkeit erworbenen wissenschaftlichen Fachkenntnisse in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Pfarrer auf Probe berufen hat. Diese Fachkenntnisse bilden daher nicht die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes als Pfarrer. Demnach liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen von § 11 Nr. 3a) BeamtVG nicht vor, sodass die Beklagte auch keine Ermessensentscheidung mehr treffen musste.

Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BVG-EKD stützen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BVG-EKD können Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, soweit sie für das zuerst übertragene kirchliche Amt förderlich sind. Nach Satz 2 können ergänzend zu den §§ 10 und 11 des Beamtenversorgungsgesetzes andere Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die für das zuerst übertragene kirchliche Amt förderlich sind, ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

Demnach handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, weshalb der Kläger unter Berücksichtigung von § 49 Abs. 2 BeamtVG zur Zeit gar kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung der Beklagten nach dieser Vorschrift hat. Nach § 49 Abs. 2 BeamtVG dürfen Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.

Unabhängig davon liegen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen von § 28 Abs. 2 BVG-EKD nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger meint - der Begriff "förderlich" im Sinne dieser Vorschrift anders und weiter auszulegen ist als in den §§ 10, 11 BeamtVG, weil ansonsten für diese Vorschrift gar kein Anwendungsbereich verbliebe. Denn auch § 28 Abs. 2 BVG-EKD fordert neben der Förderlichkeit den zeitlichen Zusammenhang der förderlichen Beschäftigung mit dem zuerst übertragenen kirchlichen Amt. An diesem zeitlichen Zusammenhang fehlt es hier aber (s.o.).

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte auch nicht aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, dem Kläger ohne entsprechenden Antrag mitzuteilen, welche Berufszeiten ruhegehaltsfähig sind. Soweit reicht die Fürsorgepflicht nicht. Vom Kläger konnte erwartet werden, dass er sich eigenständig um seine Altersversorgung und die damit zusammenhängenden Fragen kümmert.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Da der Kläger unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.