Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.09.2013, Az.: 4 LB 261/11

Bestimmung des Zeitpunkts der Änderung der für die Neufestsetzung von Wohngeld maßgeblichen Einkommensverhältnisse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.09.2013
Aktenzeichen
4 LB 261/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 45823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0905.4LB261.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 20.04.2010 - AZ: 4 A 196/07

Fundstellen

  • DÖV 2013, 995
  • NDV-RD 2014, 20-22
  • NdsVBl 2013, 4
  • NordÖR 2013, 548

Amtlicher Leitsatz

Die für die Neufestsetzung von Wohngeld maßgeblichen Einkommensverhältnisse ändern sich nicht mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen, sondern mit dem Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung von Wohngeld in niedrigerer Höhe.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 22. Juni 2005 Wohngeld in Höhe von monatlich 249 EUR für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2005. Dabei ging der Beklagte von einem anrechenbaren Gesamteinkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 52,48 EUR aus. In dem Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin für den Fall, dass sich ihre Einnahmen im Bewilligungszeitraum mehr als zwei Monate lang um mehr als 8,37 EUR erhöhen, ihm dies unverzüglich mitzuteilen habe.

Am 1. März 2007 stellte die Klägerin einen neuen Wohngeldantrag. Aus den dazu vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass sie im Jahr 2005 bei einer Firma beschäftigt war. Es handelte sich um eine Tätigkeit als Servicekraft bei Veranstaltungen im Rahmen eines sogenannten Minijobs bis September 2005 und ab Oktober 2005 in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen erzielte die Klägerin für den Monat Oktober 2005 einen Bruttoverdienst von 618,94 EUR abzüglich Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherungsbeiträge, für den Monat November 2005 ein Bruttoeinkommen von 672,14 EUR, von dem ebenfalls Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen wurden, und für den Monat Dezember 2005 einen Bruttoverdienst von 1.006,25 EUR, von dem Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherungsbeiträge und erstmals Lohnsteuer in Höhe 13,75 EUR einbehalten wurden.

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2007 den Bescheid vom 22. Juni 2005 teilweise aufgehoben und das Wohngeld für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2005 neu festgesetzt hatte, nahm er diesen Bescheid durch den Bescheid vom 13. Juli 2007 gemäß § 44 SGB X zurück und setzte für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2005 das Wohngeld in einer Höhe von monatlich 134 EUR auf der Grundlage von § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG in der damaligen bis zum 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung (a.F.) neu fest. Zur Begründung führte er an, dass er nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG von Amts wegen verpflichtet sei, über die Leistung von Wohngeld neu zu entscheiden, wenn das Gesamteinkommen sich um mehr als 15% im laufenden Bewilligungszeitraum erhöhe. Durch die von der Klägerin nicht mitgeteilte Erhöhung ihrer Einnahmen in den Monaten Oktober und November 2005 seien diese Voraussetzungen hier erfüllt. Er müsse daher eine vollständige Neuberechnung ihres Wohngeldanspruches vornehmen. Dieser Neuberechnung legte der Beklagte ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in den Monaten Oktober und November 2005 in Höhe von 645,54 EUR zu Grunde. Davon zog er gemäß § 10 Abs. 3 WoGG a.F. als Werbungskosten im Sinne der §§ 9, 9a EStG einen Betrag von 76,67 EUR und von dem danach verbliebenen Betrag von 568,87 EUR gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2, 3 WoGG a.F. für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung jeweils 10%, also insgesamt 20% (= 113,78 EUR) ab. Ausgehend von dem danach verbliebenen monatlichen Gesamteinkommen von 455,10 EUR und einer gemäß § 8 Abs. 1 WoGG a.F. zu berücksichtigenden Miete in Höhe von monatlich 285 EUR ermittelte der Beklagte gemäß § 2 Abs. 3 WoGG a.F. i.V.m. der Wohngeldtabelle der Anlage 3 (Wohngeld für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied) ein monatliches Wohngeld in Höhe von 134 EUR.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17. August 2007 Klage erhoben und zur im Wesentlichen Begründung ausgeführt, dass ihr die Vergütung für Oktober 2005 erst am 29. November 2005 und die Vergütung für November 2005 erst am 28. Dezember 2005 ausgezahlt worden seien. Der Beklagte habe daher diese Beträge nicht als Einkommen berücksichtigen dürfen. Der angefochtene Bescheid sei ferner deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte kein Jahreseinkommen ermittelt und deshalb die im Dezember 2005 entrichtete Lohnsteuer nicht berücksichtigt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2007 aufzuheben, soweit darin eine Neuberechnung des Mietzuschusses für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. November 2005 vorgenommen worden ist und dabei einen Wohngeldanspruch von monatlich 134 EUR ausweist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass der wohngeldrechtliche Einkommensbegriff auf das Einkommensteuerrecht abstelle. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG komme es bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen nicht darauf an, wann sie geleistet worden seien, sondern zu welchem Kalenderjahr sie wirtschaftlich gehörten. Daher sei auch wohngeldrechtlich der Zeitraum entscheidend, für den z.B. ein Arbeitslohn geleistet worden sei. Im Falle der Klägerin sei das wohngeldrechtlich anrechenbare Gesamteinkommen zu ermitteln gewesen, welches ab Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses am 1. Oktober 2005 zu erwarten gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 20. April 2010 den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2007 aufgehoben, soweit damit Wohngeld für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. November 2005 auf monatlich je 134 EUR festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt:

"Die Neuberechnung des Wohngeldes für die Klägerin, wie sie der Beklagte allein für die Monate Oktober und November 2005 unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bruttoverdienstes in Höhe von monatlich 645,54 EUR vorgenommen hat, ist vom Ansatz her verfehlt. Es soll dahingestellt bleiben, ob es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt sein kann, Wohngeld abschnittsweise neu zu berechnen und dabei zu differenzieren, ob ein Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Jedenfalls ist bei der Neuberechnung aber stets von den Einkünften auszugehen, die dem Wohngeldempfänger in der Zeit, für die eine Wohngeldberechnung neu vorgenommen wird, zufließen. Wird, wie hier, Arbeitseinkommen nicht in dem Monat ausgezahlt, in dem die Arbeit geleistet worden ist, sondern erst am Ende des Folgemonats, dann ist das Einkommen wohngeldrechtlich auch erst in dem genannten Folgemonat zu berücksichtigen. In § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 WoGG a.F. ist von einer Erhöhung der Einnahmen die Rede. Diese Formulierung impliziert schon begrifflich, dass der Wohngeldempfänger Geldbeträge tatsächlich auch erhalten haben muss, sonst hat er tatsächlich keine Einnahmen, sondern lediglich allenfalls einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu einem künftigen Zeitpunkt. Der wohngeldrechtliche Einkommensbegriff (vgl. §§ 9 ff. WoGG a.F.) orientiert sich im Übrigen am Einkommensteuerrecht, das grundsätzlich auf den Zufluss von Geldern abstellt (vgl. § 11 Abs. 1 EStG). Eine Ausnahme wird nur nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gemacht. Danach gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr bezogen. Eine solche Konstellation ist hier indessen nicht gegeben. Vielmehr endet die Betrachtung mit Ablauf des Monats November 2005. Danach hat die Klägerin Wohngeld zunächst nicht mehr bezogen. Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe das Wohngeld nur auf der Grundlage ihres Jahreseinkommens für 2005 neu berechnen dürfen, trifft diese Auffassung allerdings nicht zu. Haben sich, wie hier, Einnahmen erhöht und ist die Gewährung von Wohngeld für einen abgeschlossenen Zeitraum zu überprüfen, nach dessen Ablauf eine Gewährung von Wohngeld nicht in Rede steht, dann ist nur der Zeitraum zu betrachten, für den Wohngeld gewährt wurde. Es ist auch nicht danach zu fragen, ob der Bewilligungszeitraum in dem zu überprüfenden Wohngeldbescheid hätte anders bemessen worden sein müssen. Der Bewilligungszeitraum ist nach § 27 Abs. 1 WoGG a.F. nicht zwingend auf ein Jahr festzusetzen, sondern kann aufgrund individueller Verhältnisse auch kürzer bemessen werden. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2007 ist nach alledem aufzuheben, weil der Neuberechnung Einkünfte der Klägerin in den Monaten Oktober und November 2005 zugrunde gelegt werden, die hier in den genannten Monaten so nicht zugeflossen sind. Eine eigene Berechnung durch das Gericht ist nicht vorzunehmen."

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat durch Beschluss vom 28. September 2011 zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass er das Wohngeld für die Monate Oktober und November 2005 neu festgesetzt habe, nachdem er bei der Prüfung des neuen Wohngeldantrages der Klägerin vom 1. März 2007 festgestellt habe, dass die Klägerin bereits ab Oktober 2005 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Neuberechnung des Wohngeldes nur die Einkünfte zu berücksichtigen seien, die dem Wohngeldberechtigten in dem Zeitraum, für den die Neuberechnung vorgenommen werde, tatsächlich zugeflossen seien, widerspreche der Systematik der Einkommensermittlung. Der wohngeldrechtliche Einkommensbegriff stelle unmittelbar auf das Einkommensteuerrecht ab. Danach komme es bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen nicht darauf an, wann sie geleistet worden seien, sondern zu welchem Kalenderjahr sie wirtschaftlich gehörten. Dies sei der Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt werde. Nach § 29 Abs. 3 WoGG a.F. sei im vorliegenden Fall das wohngeldrechtlich anrechenbare Gesamteinkommen zu ermitteln gewesen, welches ab dem 1. Oktober 2005 zu erwarten gewesen sei. Dabei sei die Klägerin so zu stellen, als hätte sie die Änderung der Einkommensverhältnisse zeitnah mitgeteilt. Der Prognosemaßstab sei nämlich bei der vorzunehmenden Einkommensermittlung immer anzuwenden unabhängig davon, ob es sich um einen Erstantrag, Folgeantrag oder um eine Überprüfung handele. Es komme daher nicht darauf an, welche Einnahmen der Klägerin in den strittigen Monaten tatsächlich zugeflossen seien. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber in der bis zum 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung des § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG auf den Beginn des Zeitraums abgestellt habe, für den die Einnahmen sich erhöht hätten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 20. April 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass sie das angefochtene Urteil aus den darin genannten Gründen für zutreffend halte. Darüber hinaus scheine es zweifelhaft, dass lediglich für die Monate Oktober und November 2005 eine Neuberechnung vorgenommen und danach differenziert worden sei, ob ein Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Darüber hinaus scheine es verfehlt, wenn aus zwei Monaten ein Jahresgesamteinkommen berechnet werde, anstatt das tatsächlich erzielte Jahreseinkommen der Berechnung zu Grunde zu legen. Der Beklagte verkenne, dass sie für den Monat Dezember 2005 Lohnsteuer entrichtet habe. Da insgesamt ein Jahresdurchschnittseinkommen zu ermitteln sei, sei auch die Lohnsteuer, die in diesem Jahr entrichtet worden sei, zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2007 zu Recht das Wohngeld für die Monate Oktober und November 2005 in Höhe von monatlich 134 EUR neu festgesetzt und damit den Bescheid vom 22. Juni 2005 konkludent in Bezug auf diese Monate aufgehoben.

Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung (a.F.) ist über die Leistung von Wohngeld vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an von Amts wegen neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Einnahmen so erhöht haben, dass sich dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht, und dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG a.F. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die Einnahmen erhöht haben. Nach § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG a.F. gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Führt die Neuberechnung zu dem Ergebnis, dass das Wohngeld wegfällt oder sich verringert, ist der ursprüngliche Wohngeldbescheid vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Alleinige Rechtsgrundlage ist dafür § 29 Abs. 3 WoGG a.F. (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 29 WoGG a.F. Rn. 44).

Hier hat sich das Gesamteinkommen der Klägerin in dem nach § 29 Abs. 3 Satz 1 WoGG a.F. für die Neufestsetzung des Wohngeldes maßgeblichen Bewilligungszeitraum, der durch den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 abweichend von dem regelmäßigen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten (vgl. § 27 Abs. 1 WoGG a.F.) auf den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2005 bestandskräftig festgesetzt worden ist, durch die für die Monate Oktober und November 2005 erzielten Einnahmen von 618,94 EUR und 672,14 EUR im Vergleich zu dem der Einkommensberechnung in dem Bescheid vom 22. Juni 2005 zu Grunde gelegten monatlichen Einkommen von 52,48 EUR um (deutlich) mehr als 15% erhöht. Dass der Beklagte zu Gunsten der Klägerin eine Erhöhung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum um 15% erst ab Oktober 2005 angenommen hat, begegnet angesichts des Umstandes, dass die Klägerin (erhöhte) Einnahmen bis September 2005 nur im Rahmen eines sogenannten Minijobs mit unregelmäßigen Einnahmen und erst ab Oktober 2005 in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis erzielte und damit erst ab Oktober 2005 von einer verlässlichen bzw. nicht nur vorübergehenden (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG n.F.) Erhöhung des Gesamteinkommens um 15% ausgegangen werden konnte, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat folglich zu Recht der Neuberechnung des Wohngeldes das von der Klägerin in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoGG bis zum Ende des durch den Bescheid vom 22. Juni 2005 bestandskräftig festgesetzten Bewilligungszeitraums am 30. November 2005 erzielte Einkommen in Höhe von 618,94 EUR für den Monat Oktober 2005 und in Höhe von 672,14 EUR für den Monat November 2005 zu Grunde gelegt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin die ihr für Oktober und November 2005 jeweils angerechneten Einnahmen tatsächlich nicht in diesen Monaten zugeflossen sind. Denn nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG a.F. gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse im Falle des hier einschlägigen § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG der Beginn des Zeitraums, für den sich die Einnahmen erhöht haben, und nicht etwa der Beginn des Zeitraums, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. Noch deutlicher hat der Gesetzgeber dies in § 27 Abs. 2 Satz 2 WoGG in der ab dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung (n.F.) zum Ausdruck gebracht, wonach als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, gilt. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass wie bisher nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WoGG a.F. die maßgeblichen Einkommensverhältnisse sich nicht mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen, sondern mit dem Beginn des Zeitraums, dem das (tatsächlich gezahlte) Einkommen bei wertender Betrachtung zuzurechnen ist, ändern. Maßgebend ist also beispielsweise bei Gehalts- oder Rentenzahlungen, für welche Monate die Zahlungen erfolgen, und nicht, wann diese dem Empfänger zufließen (Buchsbaum/Hartmann, WoGG, § 27 WoGG n.F. Rn. 12). Dies hat hier zur Folge, dass die nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober und November 2005 bestimmt gewesenen und nach den Angaben der Klägerin noch innerhalb des Kalenderjahres 2005 tatsächlich ausgezahlten Vergütungen innerhalb des nach dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2007 maßgeblichen Neufestsetzungszeitraums vom 1. Oktober bis zum 30. November 2005 als Einkommen der Klägerin anzurechnen sind.

Auch hat der Beklagte bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin für diesen Zeitraum zu Recht die im Monat Dezember 2005 von ihrem Einkommen einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 13,75 EUR nicht berücksichtigt. Denn die Neuberechnung und Neufestsetzung des Wohngeldes nach § 29 Abs. 3 WoGG a.F. erfolgt nur für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, der mit dem vorherigen Wohngeldbescheid festgesetzt worden ist. Da hier der Bewilligungszeitraum durch den Bescheid vom 22. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2005 bestandskräftig festgesetzt worden ist, kann auch nur für diesen Zeitraum das Wohngeld neu berechnet und können erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes erzielte Einnahmen weder nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 WoGG a.F. wohngelderhöhend noch nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG a.F. wohngeldmindernd berücksichtigt werden. Das von der Klägerin für den Monat Dezember 2005 erzielte Einkommen, bei dem (erstmals) ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist, kann hier demzufolge bei der Neuberechnung und Neufestsetzung des Wohngeldes für die Monate Oktober und November 2005 keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen wird Wohngeld nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WoGG a.F. nur in der Regel für zwölf Monate bewilligt und kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG a.F. unter den dort genannten Voraussetzungen auch für einen kürzeren Zeitraum bewilligt werden. Hier ist der Bewilligungszeitraum durch den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2005 bestandskräftig für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2005 festgesetzt worden. Beträgt der Bewilligungszeitraum aber nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen, wie dies nunmehr § 15 Abs. 4 WoGG n.F. klarstellt. Nach allem hat das von der Klägerin im Monat Dezember 2005 erzielte Einkommen und der allein für diesen Monat vorgenommene Lohnsteuerabzug bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin für die Monate Oktober und November 2005 außer Betracht zu bleiben.

Auch im Übrigen bestehen gegen die Neuberechnung und Neufestsetzung des Wohngeldes für die Monate Oktober und November 2005 und die damit konkludent erfolgte Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2005 für diese Monate durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2007 keine rechtlichen Bedenken; insoweit hat die Klägerin auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Wohngeldberechnung geltend gemacht.