Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.09.2013, Az.: 9 LB 22/11
Einheitlicher Abwassergebührensatz für Grundstückseigentümer aus Ortsteilen mit und ohne Kanalbaubeitrag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.09.2013
- Aktenzeichen
- 9 LB 22/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 46791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0924.9LB22.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 08.03.2010 - AZ: 8 A 69/07
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 2014, 88-89
- FStNds 2014, 726-729
- FStNds 2014, 729-733
- FStNds 2014, 763-765
- FStNds 2014, 761-763
- GK 2014, 65-78
- GK/BW 2014, 258-259
- Gemeindehaushalt 2013, 263
- KommJur 2014, 61-67
- MuA 2014, 284
- NVwZ-RR 2014, 205
- NdsVBl 2014, 71-77
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Kalkulation setzt ein Rechenwerk voraus, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ergibt.
- 2.
Die Gebühr für die Beseitigung von Abwasser über Kanäle muss gesondert kalkuliert werden von der Gebühr für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben.
- 3.
Ein einheitlicher Abwassergebührensatz für Grundstückseigentümer in eingemeindeten Ortsteilen, in denen früher ein Kanalbaubeitrag gezahlt worden ist, und für Grundstückseigentümer aus Gebieten, in denen ein Kanalbaubeitrag nicht entrichtet werden musste, verstößt unter bestimmten Voraussetzungen weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Doppelbelastungsverbot.
- 4.
Der Gebührenzahler kann nicht beanspruchen, dass dem Gebührenhaushalt ein Entgelt gutgeschrieben wird, das für die Einräumung eines Nutzungsrechts gezahlt wird und nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung bzw. der Leistungserstellung steht.
- 5.
Auch bei Anlagen, die nicht eigenfinanziert, sondern ganz oder teilweise mit Fremdmitteln finanziert sind, darf nach Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden, solange sich dafür noch sachliche Gründe bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung finden lassen.
- 6.
Ein von einem Dritten ausgefertigter und in einer privaten Rechnung enthaltener Abgabenbescheid muss nach dem landesrechtlichen Bestimmtheitsgebot sowohl von der äußeren Gestaltung als auch vom Inhalt des Bescheids her klar erkennen lassen, was der privatrechtliche und was der öffentlich rechtliche Teil des Schreibens sein soll.
- 7.
Bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr muss kostenmindernd berücksichtigt werden, dass in größerem Umfang auch Grundwasser in die Niederschlagswasserkanäle eingeleitet wird.
- 8.
Bei methodischen, das Berechnungsverfahren betreffenden Kalkulationsfehlern ist die Fehlerfolgenregelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG nicht anwendbar.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich als Erben ihrer verstorbenen Mutter dagegen, dass die Beklagte ihre Mutter zu einer Schmutzwassergebühr für 2005 in Höhe von 203,50 Euro (vom Wasserverband H. -I. ausgefertigter Bescheid vom 13. Januar 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. März 2006) und für 2006 in Höhe von 209,38 Euro (ebenfalls vom Wasserverband H. -I. ausgefertigter Bescheid vom 12. Januar 2007) sowie zu einer Niederschlagswassergebühr für die Zeit vom 16. März 2006 bis zum 15. März 2007 in Höhe von 88,49 Euro (von der J. erlassener Bescheid vom 20. März 2007) herangezogen hat.
Die Beklagte betrieb die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet ursprünglich durch ihr Stadtentwässerungsamt, und zwar zunächst in Form eines rechtlich und organisatorisch eingegliederten Regiebetriebs und ab dem 1. Januar 1998 als "Sonderrechnung". Am 17. November 2005 beschloss der Rat der Beklagten, die Abwasserbeseitigung auf die am 17. Oktober 2005 in das Handelsregister eingetragene Stadtentwässerung K. GmbH - K -, an der sie sämtliche Anteile hielt, zu übertragen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 verkaufte die Beklagte ihre Anteile an der Stadtentwässerung K. GmbH für 24 Millionen Euro an die L. GmbH, ein privates Unternehmen. In einem Vertrag vom 23. Dezember 2005 verpflichtete sich die Stadtentwässerung K. GmbH gegenüber der Beklagten und der L. GmbH, 30 Jahre lang als Erfüllungsgehilfin die Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet sowie sämtliche operative Leistungen einschließlich der Vornahme von Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen durchzuführen; ausgenommen waren alle hoheitlichen Aufgaben und damit auch die Festsetzung der Entwässerungsgebühren, die weiterhin durch die Beklagte erfolgte. Als Gegenleistung erhielt die Stadtentwässerung K. GmbH von der Beklagten ein Betriebsentgelt. In einem weiteren Vertragswerk, nämlich einem "Kanalnetznutzungsvertrag" ebenfalls vom 23. Dezember 2005, übertrug die Beklagte dem Abwasserverband K. für 222,3 Millionen Euro das ausschließliche Nutzungsrecht am städtischen Kanalnetz. Der Abwasserverband verschaffte sich das geschuldete Geld von Banken in der Form, dass jährliche Tilgungs- und Zinszahlungen zu erbringen waren. Der Betrieb, die Erhaltung sowie die Erneuerung des Kanalnetzes sollten nicht dem Abwasserverband obliegen, sondern bei der Beklagten mit der Maßgabe der Übertragung auf die Stadtentwässerung K. GmbH verbleiben. Die Laufzeit des Pachtvertrags beträgt 30 Jahre. Bei Vertragsende im Jahr 2035 erfolgt eine unentgeltliche Rückübertragung der Abwasseranlagen auf die Beklagte, wobei vom Betreiber getätigte und finanzierte Investitionen zu erstatten sind. Den Erlös von 222,3 Millionen Euro stellte die Beklagte in Höhe von 88 Millionen Euro in den allgemeinen Haushalt und im Übrigen, also in Höhe von über 134 Millionen Euro, in die Sonderrechnung Stadtentwässerung ein, so dass eine Berücksichtigung im Gebührenhaushalt unterblieb. Entsprechend den vertraglichen Regelungen erbringt nicht der Abwasserverband, sondern die Beklagte die den Banken jährlich geschuldeten Tilgungs- und Zinszahlungen, und zwar nicht aus dem Gebührenhaushalt, sondern nach ihren Angaben aus dem Buchungskreis der Sonderrechnung Stadtentwässerung.
Der Heranziehung der Kläger zur Schmutzwassergebühr für 2005 liegt die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung vom 21. Dezember 2004 zugrunde. Sie sieht in Anhang I Artikel I einen Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 1,90 Euro pro m3 vor. Der Beschlussfassung lag die Drucksache 9277/04 vom 11. November 2004 zugrunde. Sie verweist darauf, dass die "voraussichtlichen Gesamtkosten und sonstigen Erträge" in einem "Prognose-Betriebsabrechnungsbogen" zusammengefasst seien.
Die Heranziehung der Kläger zur Abwassergebühr für 2006 beruht auf der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung vom 20. Dezember 2005. Sie sieht in Anhang I Artikel I einen Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung von 1,93 Euro pro m3 Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung von 5,29 Euro je volle 10 m2 befestigte Grundstücksfläche vor.
Am 21. Februar 2006 traten rückwirkend zum 1. Januar 2005 die Erste Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung vom 21. Dezember 2004 und rückwirkend zum 1. Januar 2006 die Erste Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung vom 20. Dezember 2005 in Kraft. In Bezug auf alle Gebührenpflichtigen wurde danach der Gebührensatz für Schmutzwasser für 2005 von 1,90 Euro pro m3 auf 1,89 Euro pro m3 und für 2006 von 1,93 Euro pro m3 auf 1,92 Euro pro m3 gesenkt. Zugleich wurde der Gebührensatz für Niederschlagswasser für 2005 von 5,20 Euro pro 10 m2 auf 5,13 Euro pro 10 m2 und für 2006 von 5,29 Euro pro 10 m2 auf 5,23 Euro pro 10 m2 gesenkt. Ausweislich der Ratsvorlage vom 14. Februar 2006 (Drucks. 10372/06) trug der Rat der Beklagten damit der zwischenzeitlich gewonnenen Überzeugung Rechnung, dass die Kanalanlagen in den Ortsteilen, die im Zuge der Gebietsreform 1974 eingemeindet worden sind, behandelt werden müssten, als ob sie vollständig aus Zuschüssen Dritter oder Beiträgen der Grundstückseigentümer finanziert worden seien. Beim bisherigen Gebührensatz sei nicht berücksichtigt worden, dass diese Zuschüsse und Beiträge bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen als Abzugskapital hätten berücksichtigt werden müssen. Die Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle in den eingemeindeten Ortsteilen hätten Restbuchwerte von 5.888.179 Euro (2005) bzw. 5.693.774 Euro (2006). Darauf entfalle eine kalkulatorische Verzinsung von 276.744,00 Euro für 2005 (Schmutzwasserbereich 115.179 Euro) und 242.555 Euro für 2006 (Schmutzwasserbereich 100.870 Euro). Daher seien die Kostenansätze für die kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenkalkulationen für 2005 und 2006 entsprechend herabzusetzen, was für alle Gebührenpflichtigen eine Minderung der Gebühr um einen Cent ergebe.
Die verstorbene Mutter der Kläger hat gegen die Bescheide, mit denen sie zur Schmutzwassergebühr für 2005 und 2006 sowie zur Niederschlagswassergebühr für 2006 herangezogen worden ist, Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Ansicht, dass die Schmutzwassergebühren überhöht seien, hat sie sich im Wesentlichen darauf berufen, dass eine wirksame Gebührenkalkulation für 2005 fehle, dass unterschiedliche Gebührensätze für die eingemeindeten Ortsteile, in denen die Grundstückseigentümer Kanalbaubeiträge gezahlt hätten, einerseits und für das Stadtgebiet, in dem solche Beiträge nicht gezahlt worden seien, andererseits hätten festgelegt werden müssen, dass Privatisierungs- und Pachterlöse nicht in den allgemeinen Haushalt hätten überführt werden dürfen, dass die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Zahlungen an den privaten Betreiber, die Stadtentwässerung K. GmbH, nicht belegt sei, dass die pauschale Berechnung eines angesetzten Regiekostenzuschlags unzulässig sei, dass die Abschreibung der bis 2005 hergestellten Anlagen seit der Privatisierung im Jahr 2006 nicht mehr auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten erfolgen dürfe und dass der Berechnung der Eigenkapitalzinsen ein fehlerhafter Anlagenwert zugrunde gelegt worden sei.
Die Beteiligten haben erstinstanzlich ferner - bezogen auf die Niederschlagswassergebühr für 2006 - über die gebührenmäßige Behandlung von nicht verunreinigtem Grundwasser, das im Zuge der Errichtung des ECE-Centers und des Rückbaus der Schlossparktiefgarage angefallen war, gestritten. Auf der Grundlage eines mit der Firma M. geschlossenen Vertrags ist dieses Grundwasser in der Zeit vom 2. August 2005 bis zum 3. Juli 2006 in die Niederschlagswasserkanalisation der Beklagten eingeleitet worden. Der Vertrag sah für die Nutzung der Kanalisation ein pauschales Entgelt von 22.000,- Euro vor. Die Kläger haben mit ihrer Klage geltend gemacht, die Beklagte hätte in ihre Kalkulation die eingeleiteten Grundwassermengen (insgesamt 206.285 m3) vorteilsgerecht aufnehmen und die Millionenbeträge, die sie für die Einleitung hätte einnehmen können, einstellen müssen. Bei Grundwassereinleitungen in anderen Fällen habe die Beklagte die satzungsgemäßen Gebühren erhoben.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. März 2006 sowie die Bescheide vom 12. Januar 2007 und 20. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat den Standpunkt vertreten, die dem Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 zugrunde liegende Drucksache 9277/04 vom 11. November 2004 enthalte eine die grundlegenden Entscheidungen wiederspiegelnde Kalkulation. Eine Beifügung der überaus umfangreichen und detaillierten Berechnungstabelle (sog. Betriebsabrechnungsbogen), die der Ermittlung der in der Ratsvorlage aufgenommenen Zahlen zugrunde gelegen habe, sei nicht erforderlich gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in dem Umstand gesehen, dass in den Umlandgemeinden derselbe Gebührensatz gelte wie in der Kernstadt, obwohl die Kanalisation nur in den Umlandgemeinden beitragsfinanziert sei. Denn die wirtschaftlichen Auswirkungen der Beitragserhebungspraxis auf die Höhe des festgesetzten Gebührensatzes seien von geringer Auswirkung. Das Doppelbelastungsverbot greife nur bei einer Änderung des Finanzierungssystems dem Grunde nach ein, wenn also die duale Finanzierung auf die ausschließliche Gebührenerhebung umgestellt werde, was hier aber gerade nicht der Fall sei. Außerdem habe die Beklagte gerade eine Doppelbelastung vermieden, indem sie in den Umlandgemeinden von einer Finanzierung der Kanalanlagen durch Beiträge und Zuschüsse ausgegangen sei und deshalb in der Gebührenkalkulation den Ansatz der kalkulatorischen Zinsen herabgesetzt habe, allerdings angesichts der altersbedingt stark reduzierten Restbuchwerte nur in Höhe von 276.744 Euro. Dass die Gebührenermäßigung von nur einem Cent die von den Einwohnern der Umlandgemeinden gezahlten Kanalbaubeiträge nicht einmal annähernd ausgleichen könne, sei eine Folge des § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG, der den aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachten Kapitalanteil nur bei der Verzinsung außer Betracht lassen wolle. Es sei der Entscheidung des Rats der Beklagten vorbehalten, ob sie für Gebührenschuldner, die bereits zu Kanalbaubeiträgen herangezogen worden seien, niedrigere Gebühren festlege als für solche Schuldner, bei denen eine Beitragsveranlagung nicht erfolgt sei.
Zu dem Einwand der Kläger, es sei bei der Höhe der Eigenkapitalverzinsung und bei der Überführung der Privatisierungserlöse in den allgemeinen Haushalt (statt in den Gebührenhaushalt) nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass Teile des Abwasserbeseitigungssystems der Beklagten durch Beiträge finanziert worden seien, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einen kommunalaufsichtlichen Prüfungsbericht des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. Dezember 2006 ausgeführt: Kanalbaubeiträge seien allenfalls zwischen 1959 und 1967 in Höhe von 3,3 Millionen Euro für Kanäle gezahlt worden, deren Restbuchwert im Jahre 2006 nur noch die Hälfte betrage; dies ergebe für 2006 eine kalkulatorische Verzinsung von 70.000,- Euro, was bei der aktuellen Gebühr eine Abweichung von weniger als 0,2 % ausmache. Kalkulatorisch bedeutsam sei nicht, ob "irgendwann, irgendwie und irgendwelche" Investitionen der Bürger in das Kanalnetz getätigt worden seien. Kostenerstattungen für Hausanschlüsse stünden den Kanalbaubeiträgen nicht gleich und spielten daher - ebenso wie Erschließungsbeiträge - bei der kalkulatorischen Verzinsung keine Rolle.
Das Verwaltungsgericht hat eine Angemessenheit der an die Stadtentwässerung K. GmbH gezahlten Betriebsentgelte angenommen, weil sich die Stadtentwässerung K. GmbH vertraglich verpflichtet habe, dafür zu sorgen, dass sich die Fremdbeauftragung kostenmäßig nicht nachteilig auf die Gebührenpflichtigen auswirke. Deren Benachteiligung werde ausgeschlossen, indem die fortgeführten Planansätze der Stadtentwässerung K. GmbH - gekürzt um geplante Entgelte für bei der Beklagten verbleibende Restaufgaben - zur Grundlage der vereinbarten Betriebsentgelte gemacht worden seien. Außerdem ergebe sich die Angemessenheit der Betriebsentgelte daraus, dass die von der Beklagten erstellten Berechnungen belegen würden, dass die Kosten nach der Privatisierung geringer sein würden als vorher. Es sei auch davon auszugehen, dass die von der Stadtentwässerung K. GmbH zu erbringenden Leistungen nicht hinter den bisher vom Stadtentwässerungsamt erbrachten Leistungen zurückblieben.
Das Verwaltungsgericht hat ferner den Standpunkt vertreten, der Regiekostenzuschlag sei dem Grunde und der Höhe nach angemessen und sachlich vertretbar. Er dürfe in Form einer Pauschale erhoben werden, weil dies einer langjährigen Übung entspreche und die Höhe der Pauschale durch entsprechende Aufwendungen belegt sei.
Das Verwaltungsgericht hat weiterhin gemeint, Gewinne aus einem "Verkauf des Kanalnetzes" müssten entgegen der Ansicht der Kläger nicht zugunsten der Gebührenzahler in die Kalkulation eingestellt werden. Denn ein "Verkauf" des Kanalnetzes habe nicht stattgefunden, weil der Kanalnetz-Nutzungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Abwasserverband K. vorsehe, dass dem Abwasserverband ein Nutzungsrecht an dem Kanalnetz bis 2035 verkauft werde, die Beklagte aber Eigentümerin des Kanalnetzes bleibe und das Kanalnetz daher auch nach dem 1. Januar 2006 der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung durch die Beklagte unterliege. Es seien lediglich Pachterlöse erzielt worden. Eine Einstellung in den Gebührenhaushalt komme selbst dann nicht in Betracht, wenn die Grundsätze zur Behandlung von Erlösen aus der Veräußerung von Anlagevermögen angewendet würden oder wenn die Verpachtung bei rein wirtschaftlicher Betrachtung als Verkauf des Kanalnetzes angesehen würde. Denn mit der Übertragung des Anlagevermögens habe die Beklagte keinen Erlös erzielt, der dem Gebührenzahler zustehe, weil es sich bei dem Anlagevermögen, also dem Kanalnetz, nicht um "Kapital" des Gebührenzahlers handele. Bei der hier erfolgten Veräußerung zum Restwert auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts habe die Beklagte nur einen Erlös realisiert, der dem Wert des Anlagevermögens, soweit es aus Mitteln der Stadt stamme, aktuell noch entspreche.
Dass das bis zum Zeitpunkt der Privatisierung geschaffene und aktivierte Altanlagevermögen auch nach der Privatisierung Ende 2005 auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben wird, hat das Verwaltungsgericht für zulässig gehalten, weil eine kalkulationsrelevante Verknüpfung zwischen der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten und einer Kreditfinanzierung der Investitionen nicht bestehe.
Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die Niederschlagswassergebühr für 2006 den Standpunkt vertreten, die Abgabensatzung der Beklagten erfasse zwar die Einleitung "sonstigen Wassers", enthalte hierfür aber keinen Gebührentatbestand. Dies habe zur Folge, dass es sich bei der Einleitung von Grundwasser in die Niederschlagswasserkanalisation um gebührenrechtlich nicht ansatzfähige Kosten handele und auf der Benutzerseite kein abwassergebührenpflichtiger Eigentümer stehe. Daher könne die Beklagte nur durch vertragliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Eigentümer für eine Deckung der entsprechenden Kosten sorgen. Aufgrund der besonderen Situation (die Firma M. hätte das Grundwasser auch ohne Inanspruchnahme der städtischen Kanalisation und damit gebührenfrei in die Oker einleiten können) habe die Beklagte im Gegensatz zu ihrer sonst geübten Verwaltungspraxis von einer Messung der in die Kanalisation eingeleiteten Grundwassermengen abgesehen und einen anderen Gebührensatz als den sonst verlangten Satz von 0,80 bis 0,90 Euro pro m3 wählen dürfen.
Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 9. Februar 2011 (9 LA 87/10) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Vor dem Berichterstatter des Senats hat am 29. Januar 2013 ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem das Berufungsvorbringen der Kläger vertiefend behandelt worden ist und die Kläger ihr Berufungsvorbringen überwiegend aufrechterhalten, teilweise aber zurückgenommen haben, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:
Zur Begründung ihrer Berufung machen die Kläger, die das Verfahren nach dem Tod ihrer Mutter als Erben aufgenommen haben, weiterhin geltend:
Es fehle für 2005 an einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation. Die Drucksache 9277/04 vom 11. November 2004 könne eine Gebührenkalkulation nicht ersetzen. Sie gebe viele Grundlagen für die Ermittlung des Gebührensatzes nicht wieder, wie z. B. die Abschreibungsbasis, den Restbuchwert der Anlagen, den Ansatz für das verzinsliche Eigenkapital, den Betrag für das Abzugskapital und die Personalkosten. Die Beklagte habe zu keiner Zeit eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Berechnung der Schmutzwassergebühr für 2005 vorgelegt.
Für die Gebührenpflichtigen aus den 1974 eingemeindeten Ortsteilen dürften nicht dieselben Gebührensätze gelten wie für die Gebührenpflichtigen aus dem ursprünglichen Stadtgebiet. Da die Grundstückseigentümer in diesen Ortsteilen Beiträge gezahlt hätten, müssten sie gebührenmäßig bessergestellt werden, als die Grundstückseigentümer aus dem eigentlichen Stadtgebiet. So hätte die Beklagte unterschiedliche Gebührensätze in der Form festlegen müssen, dass die Gebührensenkung nur den Grundstückseigentümern aus den eingemeindeten Gebieten zugutegekommen wäre und für diese deshalb mehr als einen Cent ausgemacht hätte. Die im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz erforderliche Behandlung hätte die Beklagte bei einheitlichem Gebührensatz nur durch eine Erstattung geleisteter Beiträge in Höhe des noch abgeschriebenen Wertes der Abwasserbeseitigungsanlage oder durch den teilweisen Erlass der festgesetzten Benutzungsgebühren wegen sachlicher Unbilligkeit erreichen können.
Soweit Teile des Abwasserbeseitigungssystems durch Beiträge der Grundstückseigentümer finanziert worden seien, hätten die Erlöse aus der Privatisierung dieser Teile nicht zur freien Verwendung in den allgemeinen Haushalt überführt werden dürfen; vielmehr hätten sie zur Erfüllung von Aufgaben der Stadtentwässerung im Gebührenhaushalt verbleiben müssen. Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Grundstückseigentümer im Gebiet der Beklagten Investitionen in das Abwasserbeseitigungssystem getätigt und daher Beiträge gezahlt hätten. Auch die durch Erschließungsbeiträge finanzierten Entwässerungseinrichtungen bildeten einen erheblichen Anteil am Gesamtentwässerungssystem der Beklagten. Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die von der Beklagten vereinnahmten Privatisierungserlöse sich tatsächlich auf Anlagen bezogen hätten, welche die Beklagte aus Mitteln des allgemeinen Haushalts eigenfinanziert habe. Die Beklagte dürfe Privatisierungserlöse nur dann in den allgemeinen Haushalt einbringen, wenn ihr der Nachweis gelinge, dass die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen mit Eigenmitteln des allgemeinen Haushalts finanziert worden seien. Ansonsten müssten Veräußerungserlöse im Gebührenhaushalt verbleiben.
Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Zahlungen, welche die Beklagte an den privaten Betreiber, die Stadtentwässerung K. GmbH, erbringe, seien nicht belegt worden. Eine Überprüfung sei erforderlich, weil die Stadtentwässerung K. GmbH vertraglich Entgelte, die anhand der bis 2005 geltenden Planansätze ermittelt worden seien, erhalte, obwohl der Leistungsumfang im Verhältnis zu diesen Planansätzen zwischenzeitlich reduziert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang den zwischen der Beklagten und der Stadtentwässerung K. GmbH vereinbarten Strategiewechsel nicht berücksichtigt. So würden Kanäle nicht mehr intensiv gewartet, sondern bei schlechtem Zustand vollständig erneuert, was zur Folge habe, dass die Stadtentwässerung K. GmbH von der Beklagten für die erneuerten Kanäle Abschreibungen und Zinsen erhalte, die wiederum auf die Gebührenpflichtigen abgewälzt würden. Diesen vertraglich vereinbarten Strategiewechsel hätte eine nachvollziehbare Regiekostenberechnung offenlegen müssen, indem sie deutlich mache, welche Leistungen die Stadtentwässerung K. GmbH noch für das vereinbarte Betriebsführungsentgelt erbringe.
Die Kalkulation für 2006 sei ferner deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte den Erlös von 222,3 Millionen Euro, den sie aus der Verpachtung des Kanalnetzes an den Abwasserverband K. erzielt habe, im allgemeinen Haushalt verwendet habe. Der Pachterlös hätte als betrieblicher Ertrag dem Gebührenhaushalt wieder zugeführt werden müssen. Soweit das Verwaltungsgericht sich auf die Grundsätze über die Verwendung von Veräußerungserlösen beziehe, stelle sich die Frage, ob ein Verkaufserlös auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten dem allgemeinen Haushalt zugeführt werden dürfe, oder ob höchstens der - von der Beklagten noch mitzuteilende - Restbuchwert auf der Basis der Anschaffungskosten in den allgemeinen Haushalt überführt werden dürfe. Richtigerweise lasse sich nur der Erlös auf der Basis der Anschaffungskosten dem allgemeinen Haushalt zuführen und gehöre der überschießende Betrag in den Gebührenhaushalt.
Dem Verwaltungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass eine Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten auch nach der Privatisierung, also ab 2006, zulässig sei. Von diesem Zeitpunkt an dürfe auch das Altanlagevermögen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nur noch auf der Basis der Herstellungskosten abgeschrieben werden. Bis Ende 2005 seien alle Investitionen in das Abwasserbeseitigungssystem mit den erwirtschafteten Abschreibungen, also auf dem Weg der Innenfinanzierung aus dem Gebührenhaushalt, finanziert worden, so dass Kredite nicht hätten aufgenommen werden dürfen. Seit 2006 würden neue Investitionen nach den Regelungen im Abwasserentsorgungsvertrag zwischen der Beklagten und der Stadtentwässerung K. GmbH nur über Kredite finanziert. Wegen dieser Fremdfinanzierung sei es unzulässig, Abschreibungen weiterhin nach Wiederbeschaffungszeitwerten vorzunehmen. Die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für die Berechnung nach Wiederbeschaffungszeitwerten, nämlich das Ziel der sogenannten "Bruttosubstanzerhaltung", sei weggefallen. Sie bestehe darin, Mittel zu erwirtschaften, die von der Gemeinde für Investitionen in das Abwasserbeseitigungssystem eingesetzt würden. Nach Wiederbeschaffungszeitwerten dürfe eine Gemeinde folglich nur solange abschreiben, wie sie plane, die erwirtschafteten Abschreibungen wieder in die Anlagen zu investieren. Die Beklagte habe diesen Zusammenhang zwischen Abschreibungen und Investitionen in das vorhandene Abwasserbeseitigungssystem seit 2006 vollständig aufgegeben, weil sie die Finanzierung der Neuinvestitionen mit der Stadtentwässerung K. GmbH so geregelt habe, dass dafür ausschließlich Kredite aufgenommen würden, also eine Fremdfinanzierung erfolge. Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem Äquivalenzprinzip dürfe die Beklagte ab 2006 daher Abschreibungen nur noch nach den Anschaffungskosten vornehmen.
Die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr für 2006 sei rechtswidrig, weil der zwischen der Beklagten und der Firma M. geschlossene Vertrag über die Einleitung von Grundwasser in das öffentliche Kanalnetz gegen einen Pauschalbetrag von 22.000,- Euro nichtig sei. Denn die Beklagte habe in vergleichbaren Fällen ein etwa neun Mal höheres Entgelt für die Einleitung in das Kanalnetz berechnet und als Einnahme in den Gebührenhaushalt eingestellt. Grundwasser stelle "sonstiges Wasser" dar, werde deshalb von der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten erfasst und hätte somit entsprechend der eingeleiteten Menge bezogen auf das Jahr 2006 maßstabsgerecht über Gebühren abgerechnet werden müssen.
Im Berufungsverfahren haben die Kläger zunächst ferner geltend gemacht, die Beklagte habe aus der Veräußerung der Anteile an der Stadtentwässerung für 24 Millionen Euro einen Gewinn (in Form der Differenz zwischen Restbuchwert und Kaufpreis) in Höhe von neun Millionen Euro erzielt und hätte diesen Veräußerungsgewinn statt in den allgemeinen Haushalt in den Gebührenhaushalt einstellen müssen. Diesen Einwand haben die Kläger nach Einsicht in den Bericht der Gutachter zur Kanalnetzneubewertung fallen gelassen. Sie sind zu der Überzeugung gelangt, dass die zutage getretenen Wertdifferenzen nicht auf Veräußerungsgewinne zurückzuführen sind, sondern darauf, dass früher Buchungslücken bestanden und die Gutachter erstmals die zutreffende Wertbasis ermittelt haben.
Die Kläger haben mit ihrer Berufung weiterhin zunächst vorgetragen, in die Kalkulation seien in unzulässiger Weise pauschal berechnete Regiekostenzuschläge eingestellt worden. Sie haben in diesem Zusammenhang gemeint, die Berechnung des Regiekostenzuschlags habe nicht pauschal erfolgen dürfen, weil aktivierbare Eigenleistungen nachzuweisen seien. Ihre diesbezüglichen Einwände gegen den Regiekostenzuschlag haben die Kläger durch Erklärung im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats fallen gelassen, nachdem die Beklagte im Einzelnen mündlich sowie in Form eines Vermerks aus dem Jahr 2002 dargelegt hatte, wie sich der zugrunde gelegte Prozentsatz von 14,25 % rechtfertigt.
Die Kläger haben schließlich mit ihrer Berufung ursprünglich geltend gemacht, in der Gebührenkalkulation für 2006 betreffend Schmutz- und Niederschlagswasser sei die Zinsbasis für die Berechnung der Eigenkapitalzinsen in Bezug auf das Altanlagevermögen in Höhe von rund 194 Millionen Euro rechtswidrig nicht aus den abgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten gebildet worden. Als die Abwasserbeseitigung ab dem 1. Januar 1998 in Form einer Sonderrechnung habe geführt werden sollen, sei über den Wert der Abwasseranlagen und die Höhe des Darlehens, das die Sonderrechnung bei der Beklagten fiktiv für die Einbringung der Abwasseranlagen habe aufnehmen sollen, diskutiert worden. Die bestellten Gutachter hätten den Wert der in die Sonderrechnung eingebrachten Anlagen mit 171,7 Millionen DM bewertet und seien dabei von den Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgegangen. Die Beklagte habe demgegenüber auf der Grundlage von "eingefrorenen" Wiederbeschaffungszeitwerten für diese Anlagen ein Trägerdarlehen von 198 Millionen DM festgelegt. Seit 1998 gelte dieser Betrag als Anschaffungswert für die bis dahin aktivierten Anlagen, obwohl es sich in der Sache um einen Wiederbeschaffungszeitwert gehandelt habe. Diese Einwände haben die Kläger im Erörterungstermin vor dem Senat fallen gelassen, nachdem die Beklagtenvertreter dargelegt hatten, wie es zu der Anhebung des Betrags auf rund 194 Millionen Euro gekommen war.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Kläger durch umfassende Ausführungen entgegen und sieht die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig an. Sie meint, die von der Stadtentwässerung K. GmbH zu erbringenden Leistungen stünden nicht hinter den zuvor vom Stadtentwässerungsamt erbrachten Leistungen zurück. Zum Vortrag der Kläger, dass Veräußerungserlöse dem allgemeinen Haushalt zugeführt werden müssten, führt die Beklagte aus: Die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Verwendung von Veräußerungsgewinnen beim Verkauf von Anlagevermögen entwickelt worden seien, kämen auf die Veräußerung des Nutzungsrechts durch die Beklagte nicht zur Anwendung. Das Anlagevermögen an dem Kanalnetz sei nicht veräußert worden. Die Buchwerte des Kanalnetzes seien unverändert in der Sonderrechnung der Beklagten verblieben. Da somit weder tatsächlich noch buchtechnisch ein Abgang des Kanalnetzes aus der Sonderrechnung erfolgt sei, sei es nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven, die dem Gebührenhaushalt hätten gutgeschrieben werden können, gekommen. Die Erlöse aus dem Kanalnetznutzungsvertrag seien auch nicht als betrieblicher Ertrag dem Gebührenhaushalt zuzuführen. Denn sie wiesen keinen inhaltlichen Zusammenhang zur betrieblichen Leistungserstellung durch die Stadtentwässerung K. GmbH auf. Folglich würden die Zahlungen der Beklagten an den Abwasserverband auch nicht bei der jährlichen Kalkulation der Entwässerungsgebühren berücksichtigt. Schließlich würden die Kläger für den Fall, dass man die Verpachtung des Kanalnetzes bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Verkauf ansehe, auch zu Unrecht argumentieren, dass ein Veräußerungserlös dem allgemeinen Haushalt höchstens in Höhe des auf der Basis der Anschaffungskosten ermittelten Betrags zugeführt werden könne und dass ein etwaiger überschießender Betrag in den Gebührenhaushalt gehöre.
Der Argumentation der Kläger zur Unzulässigkeit einer Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten hält die Beklagte entgegen: Die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung in § 5 Abs. 2 Satz 5 NKAG, nach Wiederbeschaffungszeitwerten abzuschreiben, dürfe nicht unter Hinweis auf die allgemeinen, im Einzelfall zu konkretisierenden betriebswirtschaftlichen Grundsätze in Frage gestellt werden. Außerdem habe die Beklagte nach der Privatisierung weiterhin ein Interesse am Substanzerhalt ihrer Abwasseranlagen, weil der Abwasserentsorgungsvertrag eine Laufzeit von nur 30 Jahren habe, die Bereitstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen aber eine auf Dauer angelegte und der Beklagten obliegenden Aufgabe der Daseinsvorsorge sei. Schließlich treffe die Sichtweise der Kläger, dass Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert eine Gegenleistung für Zukunftsaufwendungen darstellten, auch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.3.1985, NVwZ 1985, 496, 497 [BVerwG 25.03.1985 - 8 B 11.84]) nicht zu. Danach dürfe auch dann vom Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben werden, wenn eine Anlage ganz oder teilweise mit Fremdmitteln finanziert werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Berufungsverhandlung sowie des vor dem Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, weil die angefochtenen Bescheide aus unterschiedlichen Gründen rechtswidrig sind.
Letzteres folgt beim Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. März 2006, mit dem für das Jahr 2005 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 203,50 Euro festgesetzt wird, daraus, dass er nicht auf einer Abwassergebührensatzung mit einem wirksam festgelegten Gebührensatz beruht. Denn dem vom Rat der Beklagten beschlossenen Gebührensatz liegt keine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde.
Der in der Satzung festgelegte Gebührensatz ist schon aus formalen Gründen rechtswidrig. Die Drucksache 9277/04 vom 11. November 2004, die dem Rat der Beklagten in Verbindung mit einem Betriebsabrechnungsbogen allein als Gebührenkalkulation für 2005 vorgelegen hat, genügt nicht den an eine Kalkulation des Gebührensatzes zu stellenden Anforderungen. Erforderlich ist ein Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ergibt. Es müssen zumindest die zentralen Positionen des Rechenwerks sowie etwaige Leitentscheidungen des Satzungsgebers ausgewiesen werden. Nähere Aufschlüsselungen der zentralen Positionen müssen entweder im Rechenwerk ausdrücklich enthalten oder aber zumindest auf Nachfrage ohne weiteres verfügbar sein. Die Stufen bzw. Einzelheiten der Berechnung müssen für die Ratsmitglieder in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich dargestellt sein, wobei sich Einzelheiten auch erst aus Anlagen ergeben dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 -).
Nach diesen Maßstäben reicht die Drucksache 9277/04 in Verbindung mit dem bei der Gerichtsakte befindlichen Betriebsabrechnungsbogen als Kalkulation nicht aus. Die Drucksache erschöpft sich bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr im Wesentlichen darin, Kosten der Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 29.317.875 Euro, sonstige Erträge in Höhe von 1.405.184 Euro und einen Vortrag aus Vorjahren in Höhe von 1.688.692 Euro auszuweisen, so dass 26.223.998 Euro über Gebühren zu refinanzieren seien. Aufschlüsselungen darüber, wie sich diese Geldbeträge errechnen, gibt es in der Drucksache nicht einmal ansatzweise. Sie lassen sich auch nicht dem in Bezug genommenen Betriebsabrechnungsbogen entnehmen, weil dessen Zahlenwerk aus sich heraus über weite Strecken unverständlich ist. Insbesondere fehlt eine schlüssige Darstellung, aus welchen Einzelpositionen sich die in der Drucksache genannten Endbeträge zusammensetzen und wie sich die jeweiligen Einzelpositionen ihrerseits berechnen. So gibt es z. B. keine schriftlichen Erläuterungen dazu, wie sich die auf Seite 4 des Betriebsabrechnungsbogens unter den Ziffern 2.100 und 2.200 aufgelisteten kalkulatorischen Kosten (Zinsen und Abschreibungen) zusammensetzen; das Vorhandensein umfangreicher Dateien, aus denen sich nach den Angaben der Beklagtenvertreter im durchgeführten Erörterungstermin die Höhe der kalkulatorischen Kosten ergibt, ist kein für die Ratsmitglieder nachvollziehbares Erkenntnismittel und reicht daher als Nachweis nicht aus. Ein wesentlicher Mangel besteht ferner darin, dass es hinsichtlich der Abwassermengen, die der Kalkulation zugrunde gelegt worden sind und die maßgeblich die Höhe des Gebührensatzes bestimmen, (nach den Angaben der Beklagtenvertreter im durchgeführten Erörterungstermin) zwar "Einschätzungen des Wasserversorgers" gibt, dass diese jedoch nirgends in einer für die Ratsmitglieder erkennbaren Weise schriftlich niedergelegt sind.
Die in der Drucksache 9277/04 niedergelegte Kalkulation leidet ferner daran, dass bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr in die Berechnung der Kosten auch die Kosten für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben eingeflossen sind. Die ausgewiesenen Gesamtkosten von 29.317.875 Euro setzen sich laut Ziffer 4000 des Betriebsabrechnungsbogens (Seite 27) zusammen aus Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung von 29.195.016,96 Euro und Kosten für die Beseitigung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben von 122.857,82 Euro. Damit werden die Gebührenzahler, deren Grundstücke an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen sind, auch mit den - pro Kubikmeter Abwasser wesentlich höheren - Kosten für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben belastet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats unzulässig (vgl. die Nachweise bei Lichtenfeld, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2013, § 6 Rn. 704 ff.). Da die Arbeitsweise bei der Ableitung von Schmutzwasser über Kanäle und bei der Abfuhr von Abwasser aus abflusslosen Gruben mit Fahrzeugen deutlich unterschiedlich ist, müssen für die Beseitigung von Abwasser über Kanäle einerseits und aus abflusslosen Gruben andererseits verschiedene öffentliche Einrichtungen gebildet werden (was die Abwassersatzung der Beklagten vom 21. Dezember 2004 in § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 auch getan hat) mit der Folge, dass die Gebühr für die Beseitigung von Abwasser über Kanäle gesondert zu kalkulieren ist von der Gebühr für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben, und dass daher Kosten für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben nicht in die Berechnung der Schmutzwassergebühr einbezogen werden dürfen.
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass die materiell-rechtlichen Einwände der Kläger gegen die Kalkulation der Schmutzwassergebühr für 2005 aus folgenden Gründen nicht durchgreifen:
Entgegen der Ansicht der Kläger ist der für 2005 beschlossene Gebührensatz nicht deshalb unwirksam, weil er nicht differenziert zwischen den Gebührenpflichtigen im Stadtgebiet der Beklagten einerseits und in den eingemeindeten Ortsteilen andererseits (wobei nicht der von den Klägern geforderte gesonderte Gebührensatz für die Ortsteile in ihrer Gesamtheit, sondern allenfalls ein jeweils gesonderter Gebührensatz für jeden einzelnen Ortsteil, der früher ein selbstständiges Abwasserbeseitigungssystem besessen hat, in Betracht käme). Die Festlegung eines einheitlichen Gebührensatzes für beide Gruppen von Gebührenpflichtigen verstößt nicht gegen das Doppelbelastungsverbot. Dieses besagt, dass ein Grundstückseigentümer zur Deckung desselben Investitionsaufwands für das Abwasserbeseitigungssystem (z. B. des Aufwands für die erstmalige Herstellung des Systems) nicht sowohl über einen einmaligen Abwasserbeitrag als auch über laufende Benutzungsgebühren herangezogen werden darf. Mit der Zahlung des Anschlussbeitrags haben die Beitragspflichtigen in den eingemeindeten Ortsteilen den auf ihr Grundstück entfallenden Beitrag für die erstmalige Herstellung des gesamten Abwasserbeseitigungssystems in ihrem jeweiligen Ortsteil geleistet. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung sowie das Verbot der Doppelbelastung schützen sie vor einer erneuten Inanspruchnahme für die erstmalige Herstellung des Systems in ihrem Ortsteil, so dass sie nur noch zur Refinanzierung anderer beitrags- und gebührenrechtlich erheblicher Maßnahmen, etwa der Unterhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung des Abwasserbeseitigungssystems in ihrem Ortsteil oder zur erstmaligen Herstellung eines Abwasserbeseitigungssystems in anderen Bereichen herangezogen werden können (vgl. zum Gesamten Quaas in: Festschrift für Driehaus, Seiten 164, 174, 176; siehe ferner Blomenkamp, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1538; Möller, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1953 ff.).
Vorliegend ist der Fall gegeben, dass der Träger der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung dadurch gewechselt hat, dass die eingemeindeten Gebiete nicht mehr ein selbstständiges Abwasserbeseitigungssystem betreiben, sondern nunmehr dem System der Beklagten angehören. Es ist weder von den Klägern dargetan noch ersichtlich, dass über die streitigen Gebühren in nennenswertem Umfang Kosten refinanziert werden, die der erstmaligen Herstellung des Abwasserbeseitigungssystems gerade in den eingemeindeten Ortsteilen dienen. Damit erscheint hinreichend sichergestellt sein, dass über den einheitlichen und daher auch in den eingemeindeten Ortsteilen geltenden Gebührensatz nicht Maßnahmen der Herstellung des Abwasserbeseitigungssystems in den jeweiligen Ortsteilen refinanziert werden, die von den dortigen Grundstückseigentümern bereits durch die Entrichtung des Herstellungsbeitrags finanziert worden sind. Obwohl die Beklagte die in den eingemeindeten Ortsteilen gezahlten Herstellungsbeiträge nicht erstattet hat und sie auch nicht einen Teil der Benutzungsgebühren wegen sachlicher Unbilligkeit erlassen hat, ist sie daher zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung rechtlich nicht gezwungen gewesen, unterschiedliche Gebührensätze für die eingemeindeten Ortsteile einerseits und das Stadtgebiet der Beklagten andererseits festzulegen.
Die mit der Festlegung eines einheitlichen Gebührensatzes verbundene Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer einerseits in den eingemeindeten Ortsteilen und andererseits im Stadtgebiet begründet entgegen der Ansicht der Kläger auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots, wesentlich Ungleiches auch im Wesentlichen ungleich zu behandeln, kann zwar auch darin liegen, dass Grundstückseigentümer, die Beiträge zur Herstellung des Abwasserbeseitigungssystems geleistet haben, eine gleich hohe Abwassergebühr entrichten müssen wie Grundstückseigentümer, die solche Beiträge nicht erbracht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 48.81 - KStZ 1982, 69, 71). Das Gebot der Ungleichbehandlung in Form der Schaffung unterschiedlicher Gebührensätze besteht allerdings nur dann, wenn diese Unterschiede beim Gebührensatz nicht vernachlässigbar sind. Von Letzterem kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Gebührensätze in den einzelnen eingemeindeten Ortsteilen (auf diese ist abzustellen und nicht auf deren Gesamtheit) nur geringfügig niedriger ausfallen würden, wenn bei der kalkulatorischen Verzinsung die Restbuchwerte der Abwasserbeseitigungsanlagen in den einzelnen Ortsteilen (zusammen circa 5,9 bzw. 5,7 Millionen Euro) zugunsten der jeweiligen Gebührenzahler berücksichtigt werden. Da die Berücksichtigung die kalkulatorischen Zinsen nur um etwa 277.000,- Euro (2005) bzw. 240.000,- Euro (2006) verringert hat und dieser Betrag deutlich weniger als 1% der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung ausmacht, kann nicht angenommen werden, dass der Grenzwert, von dem ab der Senat eine Differenzierung der Gebührensätze im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz als erforderlich ansieht und der jedenfalls bei einer Differenz der Gebührensätze von weniger als 5 % (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG sowie BVerwG, Urteil vom 16. 9. 1981 - 8 C 48.81 - a.a.O.) nicht erreicht ist, überschritten wird. Gegen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes spricht schließlich auch, dass die Zuordnung der Restbuchwerte zu den einzelnen Ortsteilen, für die ein gesondertes Anlagevermögen nach den Angaben der Beklagten im Erörterungstermin bisher nicht festgestellt ist, einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde und daher auch Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität es rechtfertigen, sich für einen einheitlichen Gebührensatz zu entscheiden.
Der Einwand der Kläger, es sei bei der Höhe der Eigenkapitalverzinsung und bei der Überführung der Privatisierungserlöse in den allgemeinen Haushalt (statt in den Gebührenhaushalt) nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass Teile des Abwasserbeseitigungssystems der Beklagten durch Beiträge finanziert worden seien, bleibt ebenfalls erfolglos. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG gehört zu den ansatzfähigen Kosten auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Bei der Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall geht es um die Refinanzierung von Aufwendungen für Abwasserkanäle. In diesem Zusammenhang sind für die Höhe der kalkulatorischen Zinsen nur Beiträge von Bedeutung, die im Blick auf die Grundstücksentwässerung geleistet worden sind. Soweit die Kläger von Beiträgen sprechen, meinen sie in erster Linie hingegen Erschließungsbeiträge. Da diese für die erstmalige Herstellung der Straßen einschließlich deren Entwässerung gezahlt werden und nicht der Refinanzierung der Aufwendungen für die Grundstücksentwässerung dienen, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, in welchem Umfang im Stadtgebiet der Beklagten Erschließungsbeiträge gezahlt worden sind, nicht an,
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2007, mit dem für das Jahr 2006 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 209,38 Euro festgesetzt wird, ist ebenfalls rechtwidrig. Denn es fehlt auch für das Jahr 2006 an einer ordnungsgemäßen Kalkulation und damit an einer Abwassergebührensatzung mit einem wirksamen Gebührensatz.
Allerdings folgt dies - anders als bei der Gebührenkalkulation für 2005 - nicht bereits aus einer Unzulänglichkeit des dem Rat der Beklagten vorgelegten bzw. verfügbaren Rechenwerks. Die Gebührenkalkulation für 2006 erfüllt alle Anforderungen, die an die äußere Form und Verständlichkeit einer Kalkulation zu stellen sind. Sie leidet aber an dem Mangel, dass wiederum nicht gesonderte Gebührensätze für leitungsgebundene Einrichtungen einerseits und abflusslose Gruben andererseits ermittelt, sondern die Kosten für beide Einrichtungen addiert werden und ein einheitlicher Gebührensatz festgelegt wird. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Schmutzwassergebühr für 2005 verwiesen, die entsprechend gelten.
Eine Fehlerhaftigkeit des in Bezug auf Schmutzwasser für 2006 beschlossenen Gebührensatzes lässt sich aus den oben zur Schmutzwassergebühr 2005 genannten Gründen nicht wegen Fehlens unterschiedlicher Gebührensätze oder wegen unterbliebener Berücksichtigung von Beitragszahlungen herleiten. Keinen Erfolg kann ferner das auf das Jahr 2006 bezogene Vorbringen der Kläger haben, dass das dem allgemeinen Haushalt gewährte Darlehen in Höhe von 88 Millionen Euro dem Gebührenhaushalt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen periodisch wieder zugeführt werden müsse. Bei Berücksichtigung von Zinseszinseffekten ergebe sich - so meinen die Kläger - im Rahmen einer "dynamischen Berechnung als Annuität" eine gebührenwirksame Gutschrift von jährlich 5,2 Millionen Euro. Eine Gutschrift in dieser Höhe kommt bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht in Betracht. Denn ihre Behauptung, dass sich das dem allgemeinen Haushalt vom Gebührenhaushalt gewährte innere Darlehen auf 88 Millionen Euro belaufe, ist aus sich heraus nicht schlüssig begründet. Die Kläger gehen auf Seite 7 ihrer Berufungsbegründung nämlich selbst davon aus, dass der "Erlös auf Basis der Anschaffungskosten dem allgemeinen Haushalt zugeführt werden kann und nur der überschießende Betrag dem Gebührenhaushalt zuzuführen" sei. Seit dem Erörterungstermin vor dem Senat am 29. Januar 2013 ist zwischen den Beteiligten aber unstreitig, dass sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten bis Ende 2005 auf 194,1 Millionen Euro belaufen haben. Bei einem Erlös von 222,3 Millionen Euro würde sich somit selbst nach der Auffassung der Kläger allenfalls ein "inneres Darlehen" in Höhe von 28,2 Millionen Euro ergeben.
Auch dieser niedrigere Betrag kann indessen nicht zugunsten des Gebührenhaushalts berücksichtigt werden. Er gehört nicht zu denjenigen Kosten, die im Rahmen des Betriebs der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung entstehen und daher bei der Gebührenkalkulation der Beklagten zu berücksichtigen sind. Gebührenrechtlich müssen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten der Leistungserbringung verteilt werden auf die Nutzer der öffentlichen Einrichtung. Diejenigen, welche die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung nutzen, sollen auch an deren Kosten beteiligt werden. Soweit der Kanalnetznutzungsvertrag vom 23. Dezember 2005 daher zu einer Erweiterung des Kreises derjeniger, die die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung nutzen, führt, müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung deshalb im Rahmen der Kalkulation auch auf diesen erweiterten Nutzerkreis verteilt werden. Führt die erweiterte Nutzung zu zusätzlichen Einnahmen der öffentlichen Einrichtung, etwa in Form gezahlter Entgelte, müssen diese Einnahmen im Rahmen der Kalkulation zugunsten der anderen Nutzer berücksichtigt werden.
Um solche, mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung zusammenhängenden Einnahmen aus einer Nutzung geht es beim Vorbringen der Kläger nicht. Diese machen nicht geltend, dass der Kanalnetznutzungsvertrag zu einem erweiterten Nutzerkreis geführt habe und im Rahmen der Leistungserbringung deshalb auch Einnahmen vom erweiterten Nutzerkreis erzielt werden oder hätten erzielt werden können. Sie begehren vielmehr, dass das für den Erwerb des Nutzungsrechts gezahlte Entgelt, soweit es in den allgemeinen Haushalt gelangt ist und nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehört, dem Gebührenhaushalt zugeführt wird. Dieses Begehren ist nicht gerechtfertigt. Die Gebührenzahler können zwar beanspruchen, dass Entgelte, die im Rahmen des Betriebs der öffentlichen Einrichtung, also wegen der Leistungserbringung gezahlt werden, im Gebührenhaushalt Berücksichtigung finden. Sie können aber nicht fordern, dass das für die Einräumung des Nutzungsrechts gezahlte Entgelt ihnen teilweise gutgeschrieben wird. Insoweit fehlt es am Zusammenhang mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung bzw. der Leistungserstellung, Es liegt vielmehr ein reiner Erwerbsvorgang vor, den der Träger der öffentlichen Einrichtung tätigt und der daher nur diesem zuzurechnen ist.
Dieses Ergebnis gilt im vorliegenden Fall zusätzlich deshalb, weil die Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung überhaupt keine 222 Millionen Euro erzielt hat. Denn nach dem Kanalnetznutzungsvertrag muss die Beklagte die vom Abwasserverband geschuldeten jährlichen Tilgungs- und Zinszahlungen während der gesamten 30-jährigen Vertragszeit übernehmen, so dass ihr letztlich für die Verleihung des Nutzungsrechts keine Einnahmen verblieben sind, die dem Gebührenhaushalt zugeführt werden könnten. Insbesondere lassen die Kläger unberücksichtigt, dass die jährlichen Tilgungs- und Zinszahlungen aus dem Buchungskreis der Sonderrechnung Stadtentwässerung erbracht werden, der Zahlungskreis also keine Verbindung zum Gebührenhaushalt hat. Letztlich ist der Kanalnetznutzungsvertrag deshalb für die Gebührenzahler wertneutral.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verwendung von Veräußerungserlösen (vgl. hierzu z. B. OVG Münster, Urt. v. 24. 6. 2008 - 9 A 373/06 - u. v. 15. 12. 1994 - 9 A 2251//93 -) sind vorliegend nicht anwendbar. Zwar spricht der Kanalnetznutzungsvertrag von dem Verkauf eines Nutzungsrechts bis zum 31. Dezember 2035. In der Sache handelt es sich jedoch um einen Pachtvertrag, bei dem der Pachtzins in einer einmaligen Zahlung zu erbringen ist (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl. 2010, § 581 Rdnr. 10).
Erfolglos bleibt auch der von den Klägern gegen die Kalkulation der Schmutzwassergebühr für 2006 erhobene Einwand, dass in die Gesamtkosten für die Schmutzwasserbeseitigung von 26.575.293 Euro das mit der Stadtentwässerung K. GmbH vereinbarte Betriebsführungsentgelt in Höhe von 3.531.903 Euro eingeflossen und dieses unangemessen hoch sei. Entgelte, die Dritten vertraglich geschuldet werden, können als "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen" (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG) in die Gebührenkalkulation eingestellt und auf diese Weise durch den Gebührenzahler refinanziert werden, wenn die Inanspruchnahme des Dritten zur Erfüllung der kommunalen Ent- und Versorgungsaufgabe erforderlich und nicht mit überflüssigen Kosten verbunden ist (vgl. Nds OVG, Urteil vom 24. 6. 1998 - 9 L 2722/96 - Nds. VBl 1998, 289 f; Lichtenfeld, aaO, § 6 Rn. 736). Dem Vorbringen der Kläger lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die der Stadtentwässerung K. GmbH vertraglich geschuldeten Betriebsführungsentgelte nicht erfüllt sind. Der zwischen der Beklagten und der Stadtentwässerung K. GmbH geschlossene Betriebsführungsvertrag enthält in § 3 und in der Anlage 1.3 eine umfassende und detaillierte Leistungsbeschreibung. Die Angemessenheit des im Gegenzug zu entrichtenden Entgelts lässt sich nicht schon mit der Behauptung in Frage stellen, dass sich das Entgelt an den Kosten vor der Privatisierung orientiere und damit nicht berücksichtigt werde, dass sich in der Zeit danach eine deutliche Ersparnis bei den Unterhaltungskosten ergeben habe. Im Erörterungstermin vor dem Senat sind die Kläger im Blick auf diese Erwägung aufgefordert worden, substantiiertere Darlegungen zur Unangemessenheit des Betriebsführungsentgelts zu machen. Dem sind sie nicht nachgekommen.
Ebenfalls erfolglos wenden die Kläger gegen die Kalkulation der Schmutzwassergebühr für 2006 ferner ein, dass die Abschreibung des bei der Privatisierung bereits vorhandenen Altanlagevermögens, also der bis Ende 2005 fertiggestellten Anlagen, ab 2006 nicht auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten habe vorgenommen werden dürfen; sie meinen, es hätte bei diesen Anlagegütern nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden müssen. Ihr Vorbringen richtet sich insoweit gegen den in der Anlage 1b zur Gebührenkalkulation 2006 enthaltenen Kostenansatz für Schmutzwasser von 3.687.645,- Euro, der sich nach den Erläuterungen der Beklagten im Erörterungstermin ausschließlich auf nach Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschriebenes Altanlagevermögen bezieht und in dem Gesamtbetrag der kalkulatorischen Kosten von 8.661.876,- Euro enthalten ist. Gegen die vorgenommene Abschreibung von Altanlagevermögen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert bestehen durchgreifende Bedenken nicht. Eine Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert wird in § 5 Abs. 2 Satz 5 NKAG ausdrücklich neben der Abschreibung nach dem Anschaffungs- und Herstellungswert zugelassen. Sie könnte daher im Einzelfall allenfalls ausnahmsweise unzulässig sein, nämlich wenn sie wegen einer besonderen Fallgestaltung höherrangigem Recht oder betriebswirtschaftlichen Grundsätzen widersprechen würde. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, und zwar insbesondere auch nicht im Blick auf das von der Beklagten ab 2006 gewählte System der Finanzierung von Neuinvestitionen in ihr Abwasserbeseitigungssystem. Diese werden von der Beklagten seit 2006 nicht mehr selbst vorgenommen, so dass die Beklagte die Erlöse, die sie aus einer Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert erzielt, nicht mehr unmittelbar für die Ersetzung abgenutzter Anlagegüter verwenden kann. Ab 2006 führt vielmehr die Stadtentwässerung K. GmbH die Neuinvestitionen in das Abwasserbeseitigungssystem durch und erhält im Gegenzug von der Beklagten dafür nach dem Abwasserentsorgungsvertrag ein Kapitalkostenentgelt "Investitionen gemäß Investitionskonzept", das sich aus einem Abschreibungs- und Zinsbestandteil zusammensetzt (vgl. Nr. 5 der Anlage 22.1 "Entgelt" zum Abwasserentsorgungsvertrag zwischen der Stadtentwässerung K. GmbH und der Beklagten). Eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten setzt indessen nicht zwingend voraus, dass die Abschreibungserlöse vom Gebührengläubiger unmittelbar eingesetzt werden, um die Erneuerung der durch Nutzung und Zeitablauf verbrauchten Anlageteile zu finanzieren, und sie auf diese Weise der Substanzerhaltung dienen. Auch bei Anlagen, die nicht eigenfinanziert, sondern ganz oder teilweise mit Fremdmitteln finanziert sind, darf nach Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben werden, solange sich dafür noch sachliche Gründe bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung finden lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. 3. 1985 - 8 B 11/84 - NVwZ 1985, 496 = KStZ 1985, 129; Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand Dezember 2012 § 5 Rdnr. 98). Das rechtfertigt sich daraus, dass eine Abschreibung nur vom Anschaffungs- und Herstellungswert tendenziell zu einer höheren Verschuldung der Gemeinden oder einem Substanzverlust beim Abwasserbeseitigungssystem führen würde und der Gesetzgeber die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert gerade gesetzlich vorgesehen hat, um dies zu vermeiden. Bei der im vorliegenden Fall gegebenen Art der Kostenrefinanzierung weist die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert noch einen hinreichend engen Bezug zur Kostendeckung auf. Der Gesichtspunkt der Substanzerhaltung greift insoweit, als der Abwasserentsorgungsvertrag zwischen der Beklagten und der Stadtentwässerung K. GmbH nur für die Dauer von 30 Jahren geschlossen worden ist und diejenigen Anlagegüter aus der Zeit vor 2006, die bei Vertragsende noch nicht abgenutzt oder verbraucht sind, danach von der Beklagten erneuert werden müssen; die dabei erforderlichen Investitionen können aus den Mitteln refinanziert werden, die bereits während der Vertragslaufzeit aus Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert erwirtschaftet worden sind. Hinzu kommt: Bis zum Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2035 nimmt die Beklagte zwar keine eigenen Investitionen vor, gleichwohl ist sie in der Form des Kapitalkostenentgelts, das auch einen Abschreibungsbestandteil aufweist, maßgeblich an der Refinanzierung der von der Stadtentwässerung K. GmbH durchgeführten Investitionen beteiligt. Wie bei der Fremdfinanzierung über Kredite kann daher auch für diesen Zeitraum nicht angenommen werden, dass die Abschreibung nach einem Wiederbeschaffungszeitwert zu einem unzulässigen Gewinn der Gemeinde führen wird.
Die zulässige Berufung der Kläger hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den von der J. erlassenen Gebührenbescheid vom 20. März 2007, mit dem für die Zeit vom 16. März 2006 bis zum 15. März 2007 eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 88,49 Euro festgesetzt wird, abgewiesen hat.
Dieser Bescheid ist bereits deshalb rechtswidrig und hätte daher vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden müssen, weil die J. nicht berechtigt gewesen ist, für die Beklagte Abwassergebührenbescheide zu erlassen, auszufertigen oder zu versenden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NKAG können die Gemeinden in ihrer Abwassergebührensatzung bestimmen, dass Dritte mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Berechnung der Abgaben, der Ausfertigung sowie Versendung der Abgabenbescheide und der Entgegennahme der Abgaben beauftragt werden. Eine solche Regelung hat die Beklagte in § 9 Abs. 1 ihrer Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung vom 21. Dezember 2004 zugunsten der Stadtwerke K. GmbH und des Wasserverbands H. -I. vorgenommen. Eine Beauftragung der J. enthält das Satzungsrecht der Beklagten nicht.
Eine Rechtswidrigkeit des von der J. erlassenen Bescheids vom 20. März 2007 folgt ferner daraus, dass er dem landesrechtlichen Bestimmtheitsgebot des § 11 Abs. 1 Nrn. 3b und 4b NKAG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 und 3 Satz 1 AO und § 157 Abs. 1 Satz 2 AO nicht genügt. Das als "Jahresrechnung" bezeichnete Schreiben der J. vom 20. März 2007 bezieht sich auf Strom und Niederschlagswasser. Bei der Stromrechnung soll anscheinend eine privatrechtliche Forderung geltend gemacht werden, während die "Rechnung" für Niederschlagswasser öffentlich-rechtlich gestaltet sein soll, wie der kleingedruckten Formulierung "Abwassergebührenbescheid der Stadt K. " auf Seite 1 rechts oben in Verbindung mit den Hinweisen zur "Rechnungsgrundlage für den Abwassergebührenbescheid" auf Seite 3 zu entnehmen ist. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, in einem einheitlichen Schreiben sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Forderungen (Letztere in Form einer Gebührenfestsetzung) geltend zu machen. Ein Bescheid über die Festsetzung und Anforderung von Abgaben kann also selbstständiger Bestandteil einer im Übrigen privatrechtlichen Rechnung sein. Jedoch muss in solchen Fällen sowohl von der äußeren Gestaltung als auch vom Inhalt des Bescheids her klar erkennbar werden, was der privatrechtliche und was der öffentlich-rechtliche Teil des Schreibens sein soll. Beide Teile müssen deutlich voneinander getrennt sein, so dass bezüglich der Abwassergebühr gesonderte Feststellungen getroffen werden und nach außen ersichtlich wird, dass ein Dritter für die Behörde einen Abgabenbescheid ausgefertigt und versendet hat. Unzulässig ist insbesondere eine Vermischung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen. Auch muss der öffentlich-rechtliche Teil des Schreibens für sich genommen alle Anforderungen erfüllen, die das öffentliche Recht im Hinblick auf die Abgabenerhebung an die Festsetzung und das Leistungsgebot stellt.
Diesen vom landesrechtlichen Bestimmtheitsgebot geforderten Maßgaben wird die "Jahresrechnung" der J. vom 20. März 2007 nicht gerecht. Zwar soll durch die kleingedruckte, eher unauffällige Formulierung "Abwassergebührenbescheid der Stadt K. " auf Seite 1 rechts oben der Eindruck erweckt werden, in Bezug auf die Abwassergebühr liege ein Bescheid vor. Diese Absicht findet in der Ausgestaltung des Schreibens der J. vom 20. März 2007 aber keinen ausreichenden Niederschlag. Anders als bei den ebenfalls angefochtenen Bescheiden des Wasserverbands H. -N. wird der öffentlich-rechtliche Teil des Bescheids weder deutlich abgegrenzt noch sonst - etwa durch die Wortwahl - besonders kenntlich gemacht. In dem Schreiben werden privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Forderungen uneingeschränkt nebeneinander gestellt bzw. vermischt und daher nicht ausreichend voneinander getrennt. So ist zunächst zu bemängeln, dass der speziell Niederschlagswasser betreffende Teil der Jahresrechnung schon von der Ausdrucksweise her nicht auf öffentliches Recht bezogen ist (statt Gebührensatz "Arbeitspreis", statt Berechnungsgrundlagen "Preisdaten" und statt Festsetzung "Summe"), und dass er nicht das im Bereich des Abgabenrechts, z. B. für die Vollstreckung, wesentliche Leistungsgebot enthält. Auch der Jahresrechnung im Übrigen lässt sich nicht entnehmen, wie hoch die Abschlagszahlungen für Niederschlagswasser im Erhebungszeitraum waren und ob bzw. welche Leistungsgebote in Bezug auf den Erhebungszeitraum für Niederschlagswasser bestehen. Auf ihrer Seite 1 werden nur die insgesamt für Strom und Niederschlagswasser erbrachten Abschlagszahlungen (781,00 Euro) aufgelistet und den gesamten Forderungen (727,72 Euro) gegenübergestellt, so dass der Anteil des für die Niederschlagswasserbeseitigung gezahlten Entgelts unklar bleibt. Äußere Form und Inhalt eines Gebührenbescheids für Niederschlagswasser werden also in wesentlicher Hinsicht nicht gewahrt, was z. B. zur Folge hat, dass mangels Leistungsgebots eine Vollstreckbarkeit bei Gebührenrückständen nicht besteht. Bei der erteilten Rechtsmittelbelehrung ist im Übrigen zu bemängeln, dass nicht hinreichend erkennbar wird, dass eine Klage gegen die Beklagte und nicht gegen die Verfasserin des Schreibens vom 20. März 2007, also die J., zu richten ist.
Der von der J. erlassene Bescheid vom 20. März 20007 ist ferner deshalb rechtswidrig, weil es dem Satzungsrecht der Beklagten widerspricht, dass als Erhebungszeitraum bei Niederschlagswasser die Zeit vom 16. März 2006 bis zum 15. März 2007 zugrunde gelegt wird. § 8 Abs. 1 der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung vom 21. Dezember 2004 sieht als Erhebungszeitraum entweder das Kalenderjahr oder - soweit die Gebühr durch beauftragte Dritte erhoben wird - die Abrechnungsperiode für den Wasserverbrauch vor. Die J. hat sich hingegen allem Anschein nach bei ihrem Bescheid vom 20. März 2007 an der Abrechnungsperiode für den Stromverbrauch orientiert.
Eine Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids vom 20. März 2007 folgt schließlich daraus, dass für das Jahr 2006 eine ordnungsgemäße Kalkulation des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung fehlt und dieser Mangel zur Unwirksamkeit des beschlossenen Satzes führt. Allerdings ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation aus den oben zur Schmutzwassergebühr für 2006 dargelegten Gründen nicht schon aus formalen Mängeln der Kalkulation für 2006 oder aus dem Vorbringen der Kläger, dass das in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für 2006 eingestellte Betriebsführungsentgelt überhöht sei. Auch im Blick auf diese Kalkulation gilt, dass sie die notwendigen Darlegungen enthält und die Kläger hinreichend substantiierte Anhaltspunkte für überhöhte Entgelte nicht aufgezeigt haben. Aus dem Vorbringen der Kläger, dass die Abschreibung des bei der Privatisierung bereits vorhandenen Altanlagevermögens nicht auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten habe erfolgen dürfen, lässt sich eine Rechtswidrigkeit des Ansatzes von kalkulatorischen Kosten von 3.701.038 Euro in der Gebührenkalkulation für 2006 und damit eine Rechtswidrigkeit des 2006 geltenden Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung ebenfalls nicht herleiten. Aus den oben zur Schmutzwasserbeseitigungsgebühr für 2006 genannten Gründen darf die Beklagte trotz der von den Klägern angeführten Umstände weiterhin nach Wiederbeschaffungszeitwerten abschreiben.
Fehlerhaft ist die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für 2006 allerdings deshalb, weil die Beklagte bei der von ihr anzustellenden Prognose den bereits Ende 2005 prognostizierbaren Umstand nicht berücksichtigt hat, dass in ihre Niederschlagswasserkanäle im Jahr 2006 neben Niederschlagswasser wahrscheinlich in größerem Umfang auch Grundwasser eingeleitet werden würde. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das von der Firma M. anlässlich der Errichtung des ECE-Centers und des Rückbaus der Schlossparktiefgarage eingeleiteten Grundwassers. Insoweit hätte nicht die Höhe des voraussichtlich gezahlten Entgelts (lediglich eine Pauschale von 22.000 Euro) in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für 2006 eingestellt werden dürfen, sondern hätte die zu erwartende Menge des eingeleiteten Grundwassers berücksichtigt werden müssen. Der gegenteiligen Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden:
Es geht im vorliegenden Verfahren nicht darum, ob für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagswasserkanal nach der Abwasserabgabensatzung der Beklagten eine eigenständige Gebühr erhoben werden kann. Entscheidungserheblich ist vielmehr die Frage, ob bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für 2006 berücksichtigt werden musste, dass in die Niederschlagswasserkanäle der Beklagten im Jahr 2006 neben Niederschlagswasser in größerem Umfang auch Grundwasser eingeleitet werden würde. Dies ist zu bejahen. Nach § 2 Abs. 1 Satz1 der Abwassersatzung der Beklagten vom 21. Dezember 2004 ist Abwasser (neben Schmutz- und Niederschlagswasser) auch "jedes sonstige in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wasser". Gemäß dem Satz 2 der Vorschrift wird dieses sonstige Wasser "entsprechend dem aufnehmenden Abwassersystem eingestuft". In den Niederschlagswasserkanal eingeleitetes Grundwasser soll also wie Niederschlagswasser behandelt werden. Gleichwohl scheidet für Grundwasser eine Gebührenerhebung nach den für Niederschlagswasser geltenden Grundsätzen aus, weil der beim Niederschlagswasser geltende Gebührenmaßstab (bebaute und befestigte Fläche) kein geeigneter Maßstab für die Einleitung von Grundwasser ist. Bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr muss dennoch berücksichtigt werden, dass in die Niederschlagswasserkanäle der Beklagten auch "sonstiges Wasser", insbesondere Grundwasser, eingeleitet wird. Es muss ermittelt werden, wie groß die Menge an "sonstigem Wasser" voraussichtlich sein wird und welchen Anteil diese Menge am gesamten in die Niederschlagswasserkanäle gelangten Abwasser hat. Sodann muss ein diesem Anteil entsprechender Teil der Kosten, die für Niederschlagswasserkanäle prognostiziert werden, errechnet und allein dem "sonstigen Wasser" zugeordnet werden. Dadurch vermindert sich zugleich der Kostenanteil, der durch die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr refinanziert werden kann. Die gleichzeitige Einleitung von Grundwasser führt also zu einer Senkung der Niederschlagswassergebühr, weil zusätzliche Einnahmen erzielt werden und die Kosten auf mehr Maßstabseinheiten verteilt werden können (vgl. zur Berücksichtigung sonstigen Wassers auch Urteil des Senats vom 17. Juli 2012 - 9 LB 187/09 -).
Diese Maßstäbe hat die Beklagte in ihrer Gebührenkalkulation für 2006 nicht hinreichend beachtet. Nach einer Berechnung der Beklagten vom 6. Dezember 2004 werden jährlich 13.237.200 m3 Niederschlagswasser in die Niederschlagswasserkanäle der Beklagten eingeleitet. Auf diese Menge hat die Beklagte die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 11.999.771 Euro verteilt und dadurch einen Gebührensatz von 0,91 Euro pro m3 ermittelt. Diesen Satz hat sie allem Anschein nach zusätzlich als Nutzungsentgelt für die Einleitung von Grundwasser in die Niederschlagswasserkanäle zugrunde gelegt, was dazu geführt haben muss, dass sich die Einnahmen aus Grundwassereinleitungen als unzulässige Gewinne aus der Abwasserbeseitigung dargestellt haben. Richtig wäre es gewesen, der ermittelten Niederschlagswassermenge von 13.237.200 m3 die Gesamtmenge an voraussichtlich eingeleitetem Grundwasser gegenüberzustellen und die Gesamtkosten für die Niederschlagswasserkanäle von 11.999.771 Euro entsprechend dem Verhältnis der Einleitungsmengen auf Niederschlags- und Grundwasser zu verteilen. Da insoweit ein methodischer, das Berechnungsverfahren betreffender Fehler vorliegt, führt er automatisch zur Unwirksamkeit des beschlossenen Gebührensatzes, ohne dass es zusätzlich noch darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der Fehlerfolgenregelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG, durch die seit dem 1. Januar 2007 landesgesetzlich eine relativierte Ergebniskontrolle mit einer Fehlertoleranzgrenze von 5 % vorgeschrieben wird, oder der ihr vorangegangenen Senatsrechtsprechung, wonach einzelne Kalkulationsfehler unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (Nds OVG, Urteile vom 04.11.2002 - 9 LB 215/02 - ZKF 2003, 153 und vom 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681), erfüllt sind.
Der von der Beklagten beschlossene Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2006 ist ferner deshalb überhöht, weil die Beklagte den Divisor "Menge befestigte Fläche von 22.062.000 m2 auf 22.000.000 m2 abgerundet und auf diese Weise einen um mehr als einen Cent höheren Gebührensatz errechnet hat.