Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.09.2013, Az.: 4 LA 50/12

Inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme i.R.d. Heranziehung zu einem Kostenbeitrag; Rechtmäßigkeit eines Auskunftverlangens gem. § 97a Abs. 1 S. 1 SGB VIII

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.09.2013
Aktenzeichen
4 LA 50/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 45642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0917.4LA50.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 22.11.2011 - AZ: 3 A 3893/08

Fundstellen

  • DÖV 2013, 995-996
  • Gemeindehaushalt 2014, 68
  • NJW 2013, 3802-3803
  • NdsVBl 2013, 3
  • NordÖR 2013, 545

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Jedenfalls dann, wenn der zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Herangezogene in dem der Bewilligung der Maßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen ist und nicht aus eigenem Recht die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme anfechten kann, ist im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme inzident zu überprüfen.

  2. 2.

    Für die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist es ausreichend, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Betracht kommt. Dies ist der Fall, solange nicht offensichtlich ist oder sogar feststeht, dass eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag wegen Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung ausscheidet, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung grundsätzlich dem Kostenbeitragsfestsetzungsverfahren vorbehalten ist.

Gründe

Der Antrag des Klägers,

die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen,

hat keinen Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Juli 2008, mit dem die Beklagte den Kläger unter Zwangsgeldandrohung aufgefordert hat, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe des § 97a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII zu erteilen, mit der Begründung abgelehnt, dass die Auskunft des Klägers notwendig sei, da er dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig und aus seinem Einkommen zu den Kosten der seinem Sohn gewährten Eingliederungshilfe heranzuziehen sei (§§ 91 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 35a, § 92 Abs. 1 Nr. 5, 93, 94 SGB VIII). Der Kläger könne der Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten, seiner Meinung nach sei die Eingliederungshilfe zu Unrecht gewährt worden. Innerhalb der Rechtsprechung sei die Frage, ob die Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei, bislang nicht entschieden. Auf diese Frage komme es indes nicht an, da Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag, sondern das Auskunftsverlangen der Beklagten sei. In diesem Verfahren sei die Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme nicht zu prüfen. Für die Auskunftsverpflichtung reiche es vielmehr aus, dass eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Maßnahme vorliege und der in die Auskunftspflicht Genommene grundsätzlich beitragspflichtig sei. Dies sei im Hinblick auf vergleichbar ausgestaltete Rechtskonstellationen in ständiger Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu § 116 Abs. 1 BSHG (nunmehr § 117 SGB XII) ausgeführt habe, dass der Zweck der Auskunftsverpflichtung sei, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) durch die Inanspruchnahme Dritter hergestellt werden kann und dieser Zweck es gebiete, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 116 Abs. 1 BSHG alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d. h. nicht offensichtlich ausscheiden, seien die diese Rechtsprechung tragenden Erwägungen auf die Auskunftspflicht nach § 97a SGB VIII in vollem Umfang übertragbar. Ausgeschlossen sei die Auskunftsverpflichtung deshalb nur, wenn eine spätere Heranziehung zu einem Kostenbeitrag evident ausgeschlossen sei. Eine evidente Rechtswidrigkeit der dem Sohn des Klägers gewährten Eingliederungshilfe liege indes nicht vor.

Der Einwand des Klägers, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der sog. Negativevidenz auf das Auskunftsverlangen nach § 97a SGB VIII nicht übertragbar sei, da die Auskunft zu den wirtschaftlichen Verhältnissen anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen keinen Aufschluss über die Beitragspflicht dem Grunde nach gebe, wenn eine Beitragspflicht ausscheide, weil für die Beitragspflicht die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme Voraussetzung sei und es an dieser fehle, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 SGB VIII verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist. Eine Pflicht zur Auskunft für die in § 97a Abs. 1 Satz 1 genannten Personen besteht danach unter anderem dann, wenn eine kostenbeitragspflichtige Maßnahme vorliegt, zu deren Kosten sie gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB VIII aus ihrem Einkommen grundsätzlich heranzuziehen sind. Denn insoweit kommt diesen gegenüber die Erhebung eines Kostenbeitrags in Betracht, für dessen Berechnung gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII die Kenntnis der Höhe des Einkommens erforderlich ist. Dem Wortlaut des § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht zu entnehmen, dass für die Auskunftsverpflichtung einer grundsätzlich kostenbeitragspflichtigen Person darüber hinaus feststehen muss, dass diese im konkreten Einzelfall auch mit Erfolg zu den Kosten der Maßnahme herangezogen werden kann. Dagegen spricht bereits, dass durch die Pflicht zur Auskunft über die Einkommensverhältnisse gerade erst ermittelt werden soll, ob die grundsätzlich beitragspflichtige Person der Höhe nach über ein Einkommen verfügt, das eine Heranziehung zu den Kosten aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang (vgl. § 94 Abs. 1 SGB VIII) ermöglicht. Zweck des Auskunftsverlangens ist es daher, dem örtlichen Träger der Jugendhilfe die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang die grundsätzlich kostenbeitragspflichtige Person aus ihrem Einkommen zu den Kosten einer Maßnahme herangezogen werden kann. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, gebietet es dieser Zweck, als Auskunftsverpflichtete im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich alle Personen anzusehen, die als kostenbeitragspflichtige Person in Betracht kommen (so auch die vom VG zitierten Nachweise, UA S. 5), d. h. nicht offensichtlich von vornherein als Kostenbeitragspflichtige ausscheiden. Insoweit ist die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.1.1993 - 5 C 22.90 -) zu § 116 BSHG (nunmehr § 117 SGB XII) auf die Auskunftspflicht nach § 97a SGB VIII auch übertragbar, da durch die geforderte Auskunft über die Einkommensverhältnisse Erkenntnisse über die Kostenbeitragspflicht ("ob und in welchem Umfang") gewonnen werden können. Diese Möglichkeit besteht indes auch dann noch, wenn der in die Auskunftspflicht Genommene geltend macht, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags - unabhängig von seinen Einkommensverhältnissen - bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil die Maßnahme, zu deren Kosten er herangezogen werden soll, rechtswidrig sei. Der erkennende Senat hat die Frage, ob für die Heranziehung zu den Kosten von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII auch die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung erforderlich ist, bislang offen gelassen (vgl. Senatsbeschl. v. 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -). Diese Frage ist allerdings wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der u. a. in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Fälle der Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern darin seinen Ausdruck findet, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn "die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht", was umso mehr gelten muss, wenn es - wie bei der Heranziehung zu Kostenbeiträgen - um das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Jugendhilfeträger geht, jedenfalls dann zu bejahen, wenn der zu den Kosten Herangezogene in dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen ist und nicht aus eigenem Recht die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme anfechten kann (vgl. dazu VGH Mannheim, Urt. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 -). In diesem Fall ist im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme daher inzident zu überprüfen. Für die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist es hingegen ausreichend, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Betracht kommt. Dies ist der Fall, solange nicht offensichtlich ist oder sogar feststeht, dass eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag wegen Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung ausscheidet, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung grundsätzlich dem Kostenbeitragsfestsetzungsverfahren vorbehalten ist. Die Rechtswidrigkeit der Hilfeleistung an den Sohn des Klägers steht indessen nicht fest und ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, gegen die der Kläger mit seinem Zulassungsantrag keine begründeten Einwände erhoben hat, auch nicht evident. Der Umstand, dass der Beklagte zunächst die Hilfegewährung eingestellt hat und nach Meinung des Fachbereichsleiters Jugend der Beklagten ab Februar 2007 eine Beschulung des Sohnes des Klägers ohne Jugendhilfemaßnahmen möglich gewesen sei, lässt den Schluss auf eine evidente Rechtswidrigkeit der gewährten Hilfe nicht zu.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht daraus, dass "die umstrittene Rechtsfrage, nämlich die Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme als Voraussetzung für eine Kostenbeitragspflicht, nicht entschieden wurde, obgleich diese wie ausgeführt als Vorfrage in der Auskunftsstufe bereits von Bedeutung ist". Denn die Frage der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung ist wie dargelegt grundsätzlich - von dem hier nicht vorliegenden Fall des bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens offensichtlichen Ausscheidens einer Kostenbeitragspflicht wegen festgestellter anderer evidenter Rechtswidrigkeit der Hilfeleistung abgesehen - erst im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag von Bedeutung und nicht bereits im Rahmen eines Auskunftsverlangens nach § 97a SGB VIII zu berücksichtigen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich auch nicht daraus, "dass öffentliches Recht und Zivilrecht ineinandergreift" und "die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung zur Auskunftspflicht unter anderem Sachverhalte betraf, in denen die Behörde aus übergeleitetem Recht, Unterhaltsrecht, vorgegangen ist". Denn die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Auskunftsverlangens nach § 97a SGB VIII können nach Wortlaut und Zweck dieser Vorschrift geklärt werden, ohne dass es hierfür eines Rückgriffs auf zivilrechtliche Bestimmungen oder Wertungen bedarf.

Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen des von dem Kläger ebenfalls geltend gemachten Berufungszulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterliche oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. nur Senatsbeschl. v. 24.4.2013 - 4 LA 68/13 - m. w. N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung schon deshalb nicht gerecht, weil die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, "ob Voraussetzung der Kostenbeitragspflicht die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist", sich hier nicht entscheidungserheblich stellt. Weitere konkrete Fragen, die seiner Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen soll, hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht konkret bezeichnet.