Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.09.2013, Az.: 2 ME 274/13

Zuweisung eines Schülers in die angemeldete Laptop-Klasse durch Losverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.2013
Aktenzeichen
2 ME 274/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 44429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0909.2ME274.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.07.2013 - AZ: 6 B 5587/13

Fundstellen

  • NdsVBl 2013, 4
  • NdsVBl 2014, 108-110
  • SchuR 2014, 45-47
  • SchuR 2015, 58

Redaktioneller Leitsatz

Eine Laptop-Klasse stellt keinen besonderen Bildungsgang dar, soweit sich das Unterrichtsangebot gegenüber anderen (normalen) Klassen nicht in fachlicher Hinsicht, sondern (nur) in methodisch-didaktischer Hinsicht unterscheidet. Ein gesetzlicher Anspruch der Eltern/Schüler auf Zugang zu oder auf Aufstockung einer solchen Klasse ist daher nicht ersichtlich. Allenfalls kommt in Betracht, dass den Schülerwünschen bis zur festgelegten maximalen Klassenstärke entsprochen werden muss.

Gründe

I.

Die am 2001 geborene Antragstellerin besucht im laufenden Schuljahr 2013/2014 eine "normale" 7. Klasse im Gymnasialbereich der Antragsgegnerin, begehrt jedoch die Zuweisung in die Laptop-Klasse (7b).

Ende des Schuljahres 2012/2013 (6. Klasse) konnten sich interessierte Schüler für eine im 7. Jahrgang angebotene Laptop-Klasse anmelden. Da insgesamt 62 Schüler den 7. Jahrgang im gymnasialen Zweig besuchen, hat die Antragsgegnerin für die drei einzurichtenden 7. Klassen folgende Klassengrößen bestimmt: Laptop-Klasse (7b) 26 Schüler, normale Klasse (7a) 19 Schüler, normale Klasse (7c) 17 Schüler (vgl. St. d. Gesamtschuldirektors v. 14.8.2013). Für die Laptop-Klasse wurde ein Auswahlverfahren durchgeführt, weil die Anmeldungen mit zuletzt noch 34 Interessierten die festgesetzte Klassenstärke überstiegen. Die Antragstellerin hat über das erste und zweite Losverfahren keinen Platz in der Laptop-Klasse erlangt.

Gegen ihre Nichtberücksichtigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Begehren abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei der Festsetzung von Klassenstärken und der Zuweisung zu bestimmten Klassen handele es sich nicht um Verwaltungsakte, sondern um innerschulische Organisationsmaßnahmen, die im vorliegenden Fall den Bildungsanspruch der Antragstellerin nicht verletzten. Die zu §§ 59, 59a NSchG (Aufnahme in eine bestimmte Schule) entwickelte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Fehler im Auswahlverfahren seien nicht ersichtlich.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

1) Die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bestimmt sich nach § 123 VwGO, weil schulorganisatorische Maßnahmen wie die Entscheidung über die Anzahl von Parallelklassen und die Zuweisung zu diesen Klassen jedenfalls dann keine unmittelbare Außenwirkung entfalten, wenn - wie vorliegend - die Zugehörigkeit des betreffenden Schülers zur Schule und zum Schuljahrgang nicht in Frage steht (vgl. erk. Ger., Beschl. v. 6.11.1980 - 13 OVG B 28/80 -, DVBl. 1981, 54). Einwände gegen derartige Maßnahmen können mithin nicht über eine Verpflichtungsklage, sondern allenfalls über eine Leistungsklage bzw. im vorläufigen Rechtsschutz nicht nach § 80 VwGO, sondern über § 123 VwGO geltend gemacht werden (Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. SchulG, Stand: Juni 2013, § 33 Anm. 8).

2) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig ist, um von dem Rechtssuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu bedarf es der Glaubhaftmachung eines Regelungsgrundes - der Eilbedürftigkeit - und eines Regelungsanspruches, der aus dem streitigen Rechtsverhältnis erwächst (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnr. 119 ff.).

a) Das Vorliegen eines Regelungsgrundes ist wegen der Dauer eines gegebenenfalls über mehrere Instanzen zu führenden Hauptsacheverfahrens und der damit drohenden Vereitelung eines bestehenden Rechtsanspruches zu bejahen.

b) Es besteht jedoch bezogen auf Hauptantrag (aa) und Hilfsanträge (bb) kein Anordnungsanspruch.

aa) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Laptop-Klasse. Weder kann sie eine Aufstockung der Laptop-Klasse bis auf 30 Schüler begehren (1), noch liegen zu einem Aufnahmeanspruch der Antragstellerin führende Auswahlfehler vor (2).

(1) Eine einfachgesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Aufstockung der Laptop-Klasse ist nicht ersichtlich. Weder das Nds. Schulgesetz noch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften normieren einen Rechtsanspruch der Schüler oder ihrer Eltern darauf, innerhalb eines bereits besuchten Jahrgangs in einer bestimmten Profil-Klasse unterrichtet zu werden. Insbesondere kann die Antragstellerin nicht auf den aus § 59, 59a NSchG folgenden grundsätzlichen Anspruch der Eltern/Schüler auf Zugang zu einer bestimmten Schulform und einem bestimmten Bildungsgang verweisen; denn die Laptop-Klasse stellt keinen besonderen Bildungsgang dar, weil sich das Unterrichtsangebot gegenüber den anderen beiden normalen Klassen nicht in fachlicher Hinsicht, sondern (nur) in methodisch-didaktischer Hinsicht unterscheidet (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 6.5.2008 - 4 A 75/05 -, [...], Rnr. 35 ff). Daran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Internet-Auftritt die Fähigkeit, mit dem Computer umzugehen, als zentrale Schlüsselkompetenz kennzeichnet und insoweit auf eine Entschließung des Niedersächsischen Landtags vom 14. Dezember 2004 (beruhend auf Drucksache 15/4292) verweist, in der die Medienkompetenz als Grundvoraussetzung für eine vollwertige Teilhabe an der gesellschaftlichen Entwicklung bezeichnet und ausgeführt wird, sie werde zur Schlüsselqualifikation für berufliche Perspektiven und eröffne neue Bildungshorizonte. Denn die Vermittlung von Medienkompetenz ist nicht auf Notebook-Klassen beschränkt, sondern hat - wie sowohl aus der damaligen Entschließung auch aus dem neueren Landeskonzept Medienkompetenz in Niedersachsen vom 14. Februar 2012 (siehe www.medienkompetenz-niedersachsen.de) hervorgeht - einen wesentlich breiter angelegten Ansatz.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch weder aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung (hier: in der Schule) noch aus dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht; denn den Rechten der Eltern und Schüler ist der in Art. 7 Abs. 1 GG enthaltene staatliche Erziehungsauftrag, aus dem sich das Organisationsrecht der Schulen, mithin auch die Entscheidung über die Einrichtung von Klassen ableitet, gleichgeordnet (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 23.8.2001 - 6 B 3183/01 -, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 3.10.1083, 9 S 2216/83 -, DVBl. 1984, 275 = NVwZ 1984, 112 [VGH Baden-Württemberg 03.10.1983 - 9 S 2216/83]; Brockmann/Littmann/Schippmann, aaO., § 33 Anm. 8). Die genannten Grundrechte räumen Schülern und Eltern im Bereich der Schulorganisation mithin keinen Anspruch auf die Einrichtung einer in organisatorischer Hinsicht ihren Wünschen entsprechenden Schule ein. Verfassungsrechtlich bedenklich ist eine schulorganisatorische Maßnahme vielmehr erst dann, wenn sie für die Entwicklung des Kindes offensichtlich nachteilig sein würde, wenn sich also das Gestaltungsermessen des Antragsgegners derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (BVerfG, Urt. v. 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 188 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71]; Sächs. OVG, Beschl. v. 13.6.2008 - 2 B 91/08 -, n.v.; OVG NW, Beschl. v. 26.4.1995 - 19 B 765/95 -, DVBl. 1995, 1370; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2012 - 15 E 1651/12 -, mwN., [...]; VG Braunschweig, Beschl. v. 12.12.2006 - 6 B 321/06 -, NVwZ-RR 2007, 324; VG Hannover, Beschl. v. 23.8.2001 - 6 B 3183/01 -, n.v.). Dabei ist bei der gerichtlichen Prüfung zu berücksichtigen, dass bei schulorganisatorischen Entscheidungen, die auf pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen beruhen, der gerichtliche Überprüfungsmaßstab eine weitere Einschränkung erfährt (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rdnr. 1479 ff).

Die Frage der Klassenstärke der drei zu Beginn des laufenden Schuljahres im 7. Jahrgang bei insgesamt 62 Schülern einzurichtenden Parallelklassen beruht (auch) auf pädagogischen Überlegungen. Der Gesamtschuldirektor hat in seinen Stellungnahmen (v. 14. u. 27.8.2013) deutlich gemacht, Ziel sei wie auch in früheren Jahren gewesen, annähernd gleich große Parallelklassen zu bilden bzw. ein zu großes Ungleichgewicht in den Klassenstärken zu vermeiden. Andernfalls würden die Schüler von sehr großen Klassen gegenüber Schülern erheblich kleinerer Parallelklassen deutlich benachteiligt, weil jede Lehrkraft pro Lerneinheit für den einzelnen Schüler in einem großen Klassenverbund erheblich weniger Zeit zur Verfügung hätte und sich dieses Ungleichgewicht zudem über vier Jahre erstrecken würde. Aufgabe der Schule sei es jedoch, alle Schüler auf die Oberstufe unter jeweils annähernd gleichen Voraussetzungen vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Klassenstärke der Laptop-Klasse von (nur) 22 - 25 Schüler vertretbar gewesen. Auch seien die Eltern darüber informiert worden, dass die Klassen eines Jahrgangs annähernd gleich groß geschnitten würden, um vergleichbare Lernbedingungen für alle Schüler zu schaffen.

Diesen plausiblen pädagogischen Überlegungen kann nicht der von der Schule in eigener Verantwortung (Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. SchulG, Stand: Juni 2013, § 32 Anm. 2.7. iVm. 2.7.2 Nr. 9) zu berücksichtigende Klassenbildungserlass (RdErl. d. Nds. MK v. 7.7.2011 idFv. 7.5.2013, SVBl. 2011, 268, 2013, 219) entgegengehalten werden, der unter Ziff. 3.1. iVm. Anmerkung 1 eine Schülerhöchstzahl von 31 nennt.

Allerdings wird die Auffassung vertreten, bei Einrichtung einer Profilklasse müsse den Schülerwünschen bis zur festgelegten maximalen Klassenstärke entsprochen werden (VG Dresden, Beschl. 18.7.2013 - 5 L 284/13 -, [...]; Rux/Niehues, aaO., Rdnr. 783 unter Hinweis auf VG Dresden). Unabhängig von der Frage, ob die Laptop-Klasse (schon) als eine Profilklasse zu werten ist, kann diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht vergleichbar sind.

§ 4a des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen bestimmt:

1. Die Mindestschülerzahlen an allgemein bildenden Schulen betragen... an Gymnasien 20 Schüler je Klasse.

2. In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet....

Die Höchstgrenze ist mithin gesetzlich festgelegt, was der Vorgabe ein besonderes Gewicht verleiht. Demgegenüber ist in Niedersachsen die Klassenstärke unterhalb gesetzlicher Vorgaben, nämlich in dem o.a. Klassenbildungserlass geregelt. Auch unterscheiden sich die genannten Höchstgrenzen. Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass die Regelungen im o.a. Klassenbildungserlass auf pädagogische Erfahrungswerte zurückgehen, die zum Ausdruck bringen, bei welcher Schülerzahl je Klasse der Bildungsauftrag noch effizient erfüllt und ein ordnungsgemäßer Unterrichtsablauf sichergestellt werden kann (Sen., Beschl. v. 18.12.2008 - 2 ME 569/08 -, NVwZ-RR 2009, 372). Da es sich bei der Vorgabe von 31 Schülern aber ausdrücklich um eine Schülerhöchstzahl handelt, war die Antragsgegnerin nicht auf die Einhaltung dieser Vorgabe festgelegt, konnte vielmehr unter pädagogischen Gesichtspunkten dem Interesse der Schüler an Aufnahme in die Laptop-Klasse das ebenfalls zu berücksichtigende Gebot der Wahrung der Chancengleichheit bei Vermittlung von Schulwissen gegenüberstellen. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass sich die Antragsgegnerin bei Abwägung dieser Interessen im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null nur für die Ausschöpfung der Klassenobergrenze in der Laptop-Klasse hätte entscheiden müssen.

(2) Die daher für die Laptop-Klasse vorzunehmende und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfende Auswahlentscheidung begegnet aller Voraussicht nach (noch) keinen Bedenken.

Wie eingangs ausgeführt, geht es hier nicht um einen Aufnahmeanspruch nach § 59 a NSchG, so dass die Auswahl nicht zwingend im Wege eines Losverfahrens durchzuführen ist. Die Schule kann auch eine andere Auswahlmethode wählen, wenn diese methodisch sachgerecht ist. Entscheidet sie sich für ein Losverfahren, muss dieses seinerseits methodischen Ansprüchen genügen, unterliegt dabei aber weniger strengen Vorgaben als das Losverfahren nach § 59 a NSchG. Insbesondere kann die Schule nach eigenen pädagogischen Wertungen festlegen, welche Ziele durch das Losverfahren erreicht werden sollen. Gerade mit Blick auf diese Gestaltungsmöglichkeiten ist allerdings im Interesse der "Transparenz" des Verfahrens für die Betroffenen und zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes - und damit auch im Eigeninteresse der Schule - regelmäßig erforderlich, dass die Auswahlkriterien, der Auswahlvorgang und die an der Auslosung beteiligten Personen schriftlich festgehalten werden.

Kommt die Schule - wie hier - dieser Obliegenheit zunächst nicht ausreichend nach, hat sie allerdings die Möglichkeit, die Versäumnisse nachzuholen. Hier hat sie im Laufe des Verfahrens ihre zunächst unzureichenden Erklärungen zur Laptop-Klasse durch die Stellungnahmen des Gesamtschuldirektors vom 14. und 27. August 2013 präzisiert, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht. Danach sollte das Geschlechterverhältnis des Jahrgangs in den Parallelklassen annähernd abgebildet werden.

Eine solche "annähernde" Abbildung ist hier (noch) erreicht worden. Nach den Angaben des Gesamtschuldirektors (Stellungnahme v. 14.8.2013) sind im 7. Jahrgang 56 % Mädchen (35) und 43 % Jungen (27). Dem entspricht die Aufteilung in der Laptop-Klasse mit 53,8 % Mädchen (14) und 46,1 % Jungen (12) zumindest "annähernd", zumal die Antragsgegnerin auch die Auswirkungen einer anderen Aufteilung in der Laptop-Klasse (z. B ein Mädchen mehr oder ein Mädchen mehr, dafür ein Junge weniger) auf die anderen beiden Parallelklassen berücksichtigen durfte. Die erzielte Verteilung weist mithin gemessen an der Vorgabe der annähernden Abbildung bei vorläufiger Beurteilung im Eilverfahren keine durchgreifenden Fehler auf, zumal es gesonderte Hinweise auf Willkür nicht gegeben hat. Auch weitere Fehler im Ablauf des Losverfahrens sind nicht ersichtlich. Die Auswahl ist nach den Stellungnahmen des Gesamtschuldirektors von der damaligen Elternratsvorsitzenden im Beisein des Gesamtschuldirektors (erste Auslosung) bzw. des Gesamtschuldirektors und des Leiters des Gymnasialzweiges (zweite Auslosung, weil ein bereits gewähltes Mädchen die Schule verlassen hat) vorgenommen worden. In beiden Wahlverfahren ist die Antragstellerin nicht zum Zuge gekommen, steht aber auf der im zweiten Wahlvorgang ebenfalls gewählten Liste der Nachrücker für die Mädchen an erster Stelle.

(bb) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch den Hilfsanträgen nicht zu entsprechen ist.