Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.09.2013, Az.: 5 ME 153/13
Berechtigung eines Dienstherrn zur Schaffung eines Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle mit einer Beschäftigungsmöglichkeit von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit; Ausscheiden von Bewerbern in Vollzeitbeschäftigung im Stellungsbesetzungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.09.2013
- Aktenzeichen
- 5 ME 153/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 45716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0919.5ME153.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 29.05.2013 - AZ: 1 B 25/13
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- Art. 33 Abs. 4 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
Fundstellen
- DVBl 2013, 1473-1476
- DÖD 2013, 318-323
- NdsVBl 2013, 3
- NdsVBl 2014, 79-82
- ZBR 2013, 416-419
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob der Dienstherr berechtigt ist, im Rahmen seines Organisations- und Planungsrechts einen Beförderungsdienstposten als Teilzeitstelle mit einer Beschäftigungsmöglichkeit von maximal 75% der relgelmäßigen Arbeitszeit zu schaffen mit der Folge, dass in einem nachfolgenden Stellungsbesetzungsverfahren Bewerber, die mit mehr als 75% der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt oder in Vollzeit beschäftigt sind, von vornherein aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, der Beigeladene und weitere Polizeibeamte bewarben sich um den am 20. Dezember 2012 ausgeschriebenen und nach der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten "Ermittlungsführer/-in in der Analysestelle der Zentralen Kriminalinspektion (ZKI) E. ".
Im Text der Ausschreibung hieß es einleitend, dass die Ausschreibung im Rahmen des Projektes "Personalentwicklung und Teilzeit" (Pilotierung der Flexibilisierung von Rahmenbedingungen für das Führen und die herausgehobene Sachbearbeitung in Teilzeit) erfolge. Die Einzelheiten des Projektes hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in seinem Erlass vom 21. Dezember 2011 (- P 25/ P 21 - 03040-513/02110 -) geregelt. Bewerben könnten sich - so die Ausschreibung - aus haushaltsrechtlichen Gründen ausschließlich Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte, die mit maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit tätig seien oder die sich in der Elternzeit befänden und ihre Tätigkeit spätestens nach Beendigung der Elternzeit in Teilzeit mit maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit wieder aufnähmen. Im Anschluss daran hieß es in der Ausschreibung, eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr als 75% sei auf dem Dienstposten bis auf weiteres, mindestens für die nächsten drei Jahre, grundsätzlich aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich. Sodann wurden in der Ausschreibung Anforderungen an die Befähigung der Bewerber und Aufgaben des Dienstpostens im Einzelnen dargestellt.
Die Antragstellerin ist als Kriminaloberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10) in der ZKI Lüneburg tätig. Sie leistete ihren Dienst im Zeitpunkt der Ausschreibung in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 85%. In ihrer Bewerbung gab sie an, dass sie im Falle der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens die Absenkung ihrer Arbeitszeit auf maximal 75% beantragen werde.
Der Beigeladene ist als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) in der ZKI Lüneburg tätig. Die Antragsgegnerin genehmigte ihm auf seinen Antrag vom 23. August 2012 mit Verfügung vom 28. September 2012, seinen Dienst ab dem 4. Februar 2013 in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 75% auszuüben.
In ihrem Auswahlvermerk vom 7. Februar 2013 führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin und eine weitere Bewerberin seien aus dem Auswahlverfahren auszuscheiden, da sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung mit mehr als 75% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig gewesen seien. Unter den beiden verbliebenen Bewerbern, die die Voraussetzung der Teilzeitarbeit mit maximal 75% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfüllten, sei der Beigeladene als der besser geeignete Bewerber auszuwählen.
Die Antragstellerin hat gegen die ihr mit Bescheid vom 1. März 2013 mitgeteilte Auswahlentscheidung am 28. März 2013 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben (1 A 1195/13), über die noch nicht entschieden ist, und zugleich beantragt, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 1 A 1195/13 untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen.
Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem dargestellten Umfang bejaht. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht.
1. Der Senat ist allerdings entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Auffassung, dass die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit nicht zum Gegenstand des in der Ausschreibung vom 20. Dezember 2012 formulierten Anforderungsprofils gemacht worden ist, so dass dieser Aspekt auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist.
Der am 20. Dezember 2012 ausgeschriebene und streitige Dienstposten ist zuvor in Umsetzung des Projektes "Personalentwicklung und Teilzeit" (Pilotierung der Flexibilisierung von Rahmenbedingungen für das Führen und die herausgehobene Sachbearbeitung in Teilzeit), dessen Einzelheiten das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in seinem Erlass vom 21. Dezember 2011 (- P 25/ P 21 - 03040-513/02110 -) geregelt hat, als Beförderungsdienstposten mit einer Beschäftigungsmöglichkeit von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit geschaffen worden. Diese Maßnahme - Schaffung der Teilzeitstelle - ist im Rahmen des Organisations- und Planungsrechts des Dienstherrn durchgeführt worden. Im Text der Ausschreibung vom 20. Dezember 2012 ist die organisationsrechtliche Grundentscheidung vorab dargestellt worden. Im Anschluss daran ist in der Ausschreibung - abgesetzt von der Darstellung der organisationsrechtlichen Grundentscheidung - das Anforderungsprofil für den ausgeschriebenen Dienstposten im Einzelnen beschrieben worden.
Im Auswahlverfahren, das nach Eingang der Bewerbungen durchgeführt worden ist, hat die Antragsgegnerin zunächst einmal - in einem ersten Schritt - die organisationsrechtliche Grundentscheidung, nämlich die Beschränkung des Bewerberkreises, vollzogen. Erst im Anschluss daran hat die Antragsgegnerin - in einem zweiten Schritt - geprüft, welcher der verbliebenen Bewerber ihres Erachtens für den ausgeschriebenen Dienstposten am besten geeignet ist. Im Rahmen dieser Auswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern hat der Umfang der Teilzeitbeschäftigung der Bewerber keine Rolle mehr gespielt.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat jedoch gleichwohl keinen Erfolg, weil auch der Senat der Auffassung ist, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem von dem Verwaltungsgericht tenorierten Umfang hat, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit dies nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2001 - BVerwG 1 WB 120.00 -, [...] Rn 7; Urteil vom 26.10.2000 - BVerwG 2 C 31.99 -, [...] Rn 11; Urteil vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 21.95 -, [...] Rn 19; Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010 - 5 ME 156/10 -, [...] Rn 11). Wird - wie hier - nach der Schaffung des Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips durchgeführt, wird die Schaffung der Teilzeitstelle hierdurch nicht zu einer Auswahlentscheidung, sondern bleibt eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Entscheidung mit den ihr eigenen Rechtmäßigkeitsanforderungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012 - 5 ME 121/12 -, [...] Rn 14; Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, [...] Rn 21).
Als organisationsrechtliche Maßnahme steht die Schaffung des Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle in einem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn, das sich von dem bei einer Auswahlentscheidung zu beachtenden Auswahlermessen grundlegend unterscheidet. Dieses Ermessen ist nicht primär dem Interesse des Beamten zu dienen bestimmt, sondern an dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010 - 5 ME 156/10 -, [...] Rn 11; Beschluss vom 17.9.2012, a.a.O., Rn 13; Beschluss vom 16.5.2013, a.a.O.,Rn 21).
Das aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dient allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten. Deren Rechte werden nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1996, a.a.O.; Urteil vom 26.10.2000, a.a.O., Rn 12, m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2010, a.a.O., Rn 11).
Aus den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen ergibt sich, dass die gerichtliche Kontrolle vorliegend darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob die Schaffung des Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit und die in Vollzug dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises rechtsfehlerfrei erfolgt sind. Das ist der Fall, wenn diese Beschränkung willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt oder mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen worden ist (vgl. entsprechend zur Verteilung von Beförderungsstellen auf so genannte Beförderungskreise bzw. bestimmte Organisationseinheiten Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012, a.a.O.; Beschluss vom 16.5.2013, a.a.O.).
Der Senat hält die Rechtmäßigkeit der Schaffung des Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit und die in Vollzug dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises für sehr zweifelhaft. Diese behördlichen Maßnahmen haben zur Folge, dass Beamte aus nicht mehr als sachgerecht anzusehenden Gründen aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen und andere Bewerber ihnen gegenüber in sachwidriger Weise bevorzugt werden.
Durch die Schaffung des Beförderungsdienstpostens als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit und die in Vollzug dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises werden durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, nämlich der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, [...] Rn 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - BVerwG 2 C 50.09 -, [...] Rn 16), in sehr bedenklicher Weise tangiert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit und das hiermit korrespondierende Alimentationsprinzip prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums. Sie konstituieren das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis, dem Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse vorbehalten hat. Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis wird der Beamte verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Als Korrelat hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Denn mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis verliert der Beamte grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit, weil der Staat die ganze Arbeitskraft des Beamten und damit seine volle Hingabe fordert. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bilden also die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Sie sind zugleich die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a.a.O., Rn 53 f. m.w.N.).
An diesen Maßstäben gemessen erscheint die Schaffung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit - ebenso wie die antraglose, gegen den Willen des Beamten angeordnete Teilzeitbeschäftigung (vgl. zur Verfassungswidrigkeit der antraglosen Teilzeitbeschäftigung von Beamten BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a.a.O., Rn 16) - unzulässig. Die antragslose Einstellungsteilzeit ist dadurch charakterisiert, dass sie den auf eine Teilzeitbeschäftigung gerichteten Willen des Beamten nicht voraussetzt. Der Dienstherr bietet dem Teilzeitbeamten nicht das Maß an beruflicher Auslastung und, damit korrespondierend, an Einkünften, das er einem Vollzeitbeamten gewähren und schulden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a.a.O., Rn 59). Vergleichbare Folgen hat die Schaffung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit. Beamte, die mit mehr als 75% der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt oder in Vollzeit beschäftigt sind, haben von vornherein keine Möglichkeit, sich auf diese Beförderungsdienstposten zu bewerben. Erklärungen dieser Beamten im Bewerbungsverfahren, dass sie bereit seien, im Falle der Übertragung des Beförderungsdienstpostens ihre Arbeitszeit auf maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit zu reduzieren, lässt die Antragsgegnerin nicht zu. Die genannten Beamten hätten mithin - bezogen auf zukünftige Ausschreibungen - allenfalls die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit gewissermaßen vorsorglich auf maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit zu reduzieren und sodann darauf zu hoffen, dass im Rahmen des Projektes "Personalentwicklung und Teilzeit" weitere Beförderungsdienstposten ausgeschrieben werden. Dies zeigt, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, die Beamte gegebenenfalls dazu zwingt, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um einen Beförderungsdienstposten zu erhalten, der Situation in den Fällen der antragslosen Einstellungsteilzeit vergleichbar und nur schwerlich mit dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit und damit korrespondierend dem Alimentationsprinzip in Einklang zu bringen ist. Die Benachteiligung der Beamten, die mit mehr als 75% der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt oder in Vollzeit beschäftigt sind, gegenüber den Beamten, die mit maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind, dürfte auch kaum mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.
Der Senat sieht sich in der Richtigkeit der hier vertretenen Rechtsauffassung durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1996 (- 10 B 13120/96 -, [...]) bestätigt. Denn in dieser Entscheidung heißt es ausdrücklich, es verstoße gegen das aus dem hergebrachten Grundsatz der hauptberuflichen, vollen Dienstleistungspflicht herzuleitende Verbot, eine vorhandene ganze (Beförderungs-) Stelle nur in Teilzeitform, aufgeteilt in zwei Teilzeitstellen zu je 50%, zu besetzen (a.a.O., Rn 26).
Der hier vorgenommenen Wertung steht auch nicht entgegen, dass der Senat es als rechtmäßig angesehen hat, Beförderungsdienstposten etwa mit dem Zusatz "nur bedingt teilzeitgeeignet" auszuschreiben, sofern für eine solche Beschränkung sachliche Gründe vorliegen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.3.2008 - 5 ME 346/07 -, [...]). Denn die Fallkonstellation, die dieser Entscheidung zugrunde lag, unterschied sich insoweit maßgeblich von der Vorliegenden, als sowohl teilzeitbeschäftigte Beamte als auch in Vollzeit tätige Beamte jedenfalls die Möglichkeit hatten, sich auf den ausgeschriebenen Dienstposten zu bewerben. Dass der Dienstposten letztlich nur von Beamten wahrgenommen werden konnte, deren Arbeitszeit mindestens 75% der regelmäßigen Arbeitszeit betrug und die - im Falle einer Teilzeitbeschäftigung - vorübergehend auch über den Umfang der gewährten Teilzeit hinaus Dienst verrichteten, beruhte auf der besonderen Aufgabenstellung, die mit dem Dienstposten verbunden war und die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens rechtsfehlerfrei festgelegt hatte.
Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich auch maßgeblich von denjenigen, die den Beschlüssen des Senats vom 17. September 2012 und 16. Mai 2013 (a.a.O.) zugrunde lagen. Den genannten Beschlüssen gingen organisatorische Entscheidungen der Dienstherren der Beamten voraus, zur Verfügung stehende Beförderungsstellen möglichst gleichmäßig auf bestimmte Beförderungskreise bzw. Organisationseinheiten des Dienstbereichs zu verteilen und den Beamten sodann nur die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf die ihrer eigenen Einheit zugewiesenen Planstellen zu bewerben. Der Senat hat derartige Formen der dezentralen Planstellenbewirtschaftung, mit denen ein gewisser Ausschluss von potentiellen Bewerbern einhergeht, als zulässig angesehen, solange die Stellenzuweisungen sachgerechten Kriterien, zum Beispiel einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Beförderungsstellen im Dienstbereich, folgen und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012, a.a.O., Rn 14 - 16).
Eine vergleichbare Sachlage ist vorliegend nicht gegeben. Denn die Antragsgegnerin hat nicht in sachgerechter und gleichmäßiger Weise Beförderungsdienstposten geschaffen, auf die sich zentral alle Beamten oder - nach Maßgabe einer dezentralen Planstellenbewirtschaftung - dezentral alle Beamten der jeweiligen Organisationseinheit bewerben konnten. Sie hat vielmehr von vornherein alle Beamten, die mit mehr als 75% der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt oder in Vollzeit beschäftigt sind, aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden und ihnen insoweit die Aussicht auf eine Beförderung insgesamt genommen.
Die hier streitige organisatorische Entscheidung, Beförderungsdienstposten als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit zu schaffen und in Vollzug dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung den Bewerberkreis zu beschränken, erscheint - was gerade der vorliegende Fall zeigt - auch nicht vollständig durchdacht mit der Folge, dass schon das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren Ungereimtheiten aufweist, die mit nicht ohne weiteres sachgerechten Folgen verbunden sind.
Eine Ungereimtheit besteht zunächst hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt die Antragsgegnerin eigentlich hinsichtlich der Ausübung der Teilzeittätigkeit mit maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit abgestellt hat. In der Ausschreibung heißt es insoweit, dass die Bewerber bereits mit maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sein müssen. Abweichend davon ist sodann der Beigeladene nicht ausgeschlossen worden, obwohl er im Zeitpunkt der Ausschreibung noch in Vollzeit tätig war. Dies ist im Auswahlvermerk vom 7. Februar 2013 damit begründet worden, dass dem Beigeladenen schon mit Verfügung vom 28. September 2012 Teilzeit mit 75% der regelmäßigen Arbeitszeit genehmigt worden und im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 23. August 2012 die Ausschreibung noch nicht absehbar gewesen sei. Eine Regelung, dass bei einer solchen Fallkonstellation nicht auf den Zeitpunkt der Ausschreibung, sondern auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Teilzeit abzustellen ist, findet sich in dem maßgeblichen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 21. Dezember 2011 (- P 25/ P 21 - 03040-513/02110 -) allerdings nicht.
Die im Auswahlvermerk vom 7. Februar 2013 gegebene weitere Begründung, dass im Zeitpunkt der Antragstellung des Beigeladenen am 23. August 2012 die Ausschreibung noch nicht absehbar gewesen sei, erscheint zudem auch zweifelhaft, da das Projekt seit dem 1. Januar 2012 durchgeführt wird und spätestens Mitte des Jahres 2012 im Polizeibereich bekannt gewesen sein dürfte, so dass die betroffenen Beamten davon ausgehen konnten, dass es nach Maßgabe des Projektes zu Ausschreibungen kommen würde.
Eine weitere Ungereimtheit, die belegt, dass das Konzept nicht vollständig durchdacht ist, ist insoweit zu verzeichnen, als die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung hinsichtlich der Ausübung der Teilzeittätigkeit mit maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit nicht nur auf den Zeitpunkt der Ausschreibung abgestellt hat, sondern offenbar auch einen bis zum Zeitpunkt des Bewerbungsendes (20.1.2013) gestellten Antrag auf Ausübung der Teilzeittätigkeit mit maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit ausreichen lässt.
Schon allein die vorstehend dargestellten Ungereimtheiten führen zu nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheiten.
Der Senat hält es darüber hinaus insbesondere auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für rechtlich bedenklich, dass die Antragsgegnerin Bewerber, die sich - wie die Antragstellerin - mit ihrer Bewerbung bereit erklärt haben, im Falle der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens die Absenkung ihrer Arbeitszeit auf maximal 75% zu beantragen, von vornherein aus dem Auswahlverfahren ausscheidet, andererseits jedoch
- Beamte berücksichtigt, deren Teilzeittätigkeit - wie im Falle des Beigeladenen - überhaupt erst nach dem Ende der Ausschreibungsfrist beginnt,
- Beamte berücksichtigt, die sich nach der vorherigen Ausübung einer Teil- oder auch Vollzeittätigkeit in der Elternzeit befinden und ihre Tätigkeit "spätestens nach Beendigung der Elternzeit in Teilzeit mit maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit wieder aufnehmen", und zudem
- offenbar auch Beamte berücksichtigt, die bis zum Zeitpunkt des Endes der Ausschreibungsfrist einen Antrag auf Ausübung der Teilzeittätigkeit mit maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt haben.
Ganz erhebliche rechtliche Bedenken bestehen auch im Hinblick auf den Umstand, dass in der Ausschreibung festgelegt worden ist, dass eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr als 75% auf dem ausgeschriebenen Dienstposten "bis auf weiteres, mindestens für die nächsten 3 Jahre, grundsätzlich aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich" sei. Bei einer Beförderung (§ 20 NBG) bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG einer Ernennung. Eine Ernennung darf jedoch nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1989 - BVerwG 2 C 52.87 -, [...] Rn 16; Urteil vom 27.5.2010 - BVerwG 2 C 84.08 -, [...] Rn 14; Urteil vom 17.6.2010 - BVerwG 2 C 86.08 -, [...] Rn 16). Es wäre daher rechtswidrig, eine Ernennungsurkunde oder eine Begleitverfügung, mit der dem ausgewählten Bewerber die ausgeschriebene Planstelle übertragen wird, mit dem in dem Text der Ausschreibung formulierten Vorbehalt zu versehen.
Zu nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheiten kann es schließlich auch führen, wenn ein Beamter, dem ein Beförderungsdienstposten als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit übertragen worden ist, vor dem Ablauf der genannten mindestens drei Jahre langen "Wartefrist" unter Berufung auf § 61 Abs. 3 Satz 3 NBG die Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit auf mehr als 75% der regelmäßigen Arbeitszeit oder gar die Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beantragt, weil ihm die Teilzeitbeschäftigung in dem bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden könne. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Beamter, nachdem ihm ein Beförderungsdienstposten als Teilzeitstelle mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75% der regelmäßigen Arbeitszeit übertragen worden ist, noch vor dem Ablauf der genannten mindestens drei Jahre langen "Wartefrist" unter Berufung auf die Unwirksamkeit des "Drei-Jahres-Vorbehaltes" die Übertragung eines Vollzeitdienstpostens der Besoldungsgruppe A 11 und rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung begehrt, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich mit einem vollzeitbeschäftigten Beamten gleichzustellen (vgl. zu den schwierigen Rechtsfragen, die sich insoweit in den Fällen der antraglosen Teilzeitbeschäftigung von Beamten gestellt haben, BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 13.1.2009 - 5 LB 312/08 -, [...]; Urteil vom 17.7.2012 - 5 LB 440/11 -).
Die aufgezeigten zahlreichen Rechtsunsicherheiten und Rechtsfragen können letztlich nicht in diesem Verfahren, sondern erst in einem eventuell durchzuführenden Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Bewerberauswahl geboten; die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers dürfen andererseits aber auch nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, [...] Rn 32). Die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht zudem auf der Erwägung, dass der unterlegene Bewerber im Hinblick auf sein Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Möglichkeit haben muss, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung des ausgewählten Beamten in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend zu machen. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a.a.O., Rn 31).
Dem Grundrecht der Antragstellerin auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann vorliegend nur durch die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene einstweilige Anordnung Rechnung getragen werden. Nur durch die einstweilige Anordnung kann vermieden werden, dass trotz der aufgezeigten zahlreichen Rechtsunsicherheiten und Rechtsfragen vollendete Tatsachen in Form einer eventuellen rechtswidrigen Beförderung des Beigeladenen geschaffen werden. Denn eine gegebenenfalls unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG erfolgte Ernennung des Beigeladenen könnte grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden. Das Interesse der Antragsgegnerin an einer möglichst schnellen Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens muss demgegenüber zurücktreten, zumal das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport beabsichtigt, das Projekt "Personalentwicklung und Teilzeit" (Flexibilisierung von Rahmenbedingungen für das Führen und die herausgehobene Sachbearbeitung in Teilzeit) nach dem Abschluss der Pilotierungsphase (31.12.2013) gegebenenfalls landesweit einzuführen (vgl. Nr. 3.2 und 4 des Erlasses vom 21.12.2011 - P 25/ P 21 - 03040-513/02110 -). Die einstweilige Anordnung trägt letztlich auch dazu bei, etwaige - schon aufgezeigte - Folgeprobleme und Rechtsstreitigkeiten, die sich nach der Ernennung des Beigeladenen ergeben könnten, zu vermeiden.
Die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene einstweilige Anordnung stellt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin schließlich auch nicht als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die einstweilige Anordnung dient dem verfassungsrechtlichen Gebot des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern und dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Sie kann bewirken, dass ein Hauptsacheverfahren gegebenenfalls durch alle drei fachgerichtlichen Instanzen und ein sich eventuell anschließendes verfassungsgerichtliches Verfahren offen gehalten wird. Dass dieses System des Rechtsschutzes zu erheblichen Verzögerungen bei der endgültigen Neubesetzung von Dienstposten führen kann, die der Aufgabenerfüllung abträglich sind, ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinzunehmen. Es ist deshalb nicht unzulässig, die Neubesetzung eines ausgeschriebenen Dienstpostens im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens zu untersagen (vgl. aus der Rechtsprechung z.B. BVerwG, Beschluss vom 7.8.2001 - 2 VR 1.01 -, [...] Rn 3 - 6 und 11; Nds. OVG, Beschluss vom 4.9.2008 - 5 ME 291/08 -; Beschluss vom 9.9.2011 - 5 ME 219/11 -; Beschluss vom 14.9.2011 - 5 ME 223/11 -).