Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.09.2013, Az.: 7 KS 209/11

Einwendungspräklusion Einwendung einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.09.2013
Aktenzeichen
7 KS 209/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 48012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0919.7KS209.11.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 25.05.2016 - AZ: BVerwG 3 C 2.15

Fundstellen

  • DÖV 2014, 131
  • NuR 2014, 213-214
  • UPR 2014, 39
  • ZUR 2014, 106-109

Amtlicher Leitsatz

Die Einwendung einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft nicht den formellrechlichen Rahmen der Planfeststellung und unterliegt daher der Einwendungspräklusion gemäß § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses - PFB - (Bl. 378 ff. der Beiakte - BA - A = Bl. 5 ff. der Gerichtsakte - GA -) des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. November 2011 für das von der Beigeladenen getragene Vorhaben "Verbindungsspange Sulingen" oder - hilfsweise - eine Verpflichtung der Beklagten, diesen Planfeststellungsbeschluss durch die Anordnung zu ergänzen, dass die Beigeladene den Bahnhof Sulingen an die geplante Verbindungsspange anbindet.

Gegenstand des Vorhabens ist der Bau eines auch als Südschleife oder Verbindungskurve bezeichneten 422 m (vgl. Bl. 104 GA) langen Gleises, das Sulingen südlich umgeht (vgl. Bl. 75 Rückseite GA), indem es eine direkte Verbindung schafft zwischen der Strecke 1744, die von Diepholz herkommend aus Südwesten nach Sulingen führt, und der Strecke 2982, die dann weiter von Sulingen in südlicher Richtung nach Barenburg verläuft. Im Güterverkehr wurde diese Verbindung zum Zeitpunkt der Planfeststellung nur noch von Schwefel- und Erdöltankzügen der F. befahren. Diese Züge verkehrten im Auftrag der G., welche im Raum Barenburg Erdölfelder betreibt (vgl.: Bl. 214 BA A und Wikipedia, Schlagwort: Sulingen, 5.2.3.1). Durch das Vorhaben würde künftig ein Wechsel von der Strecke 1744 auf die Strecke 2982 möglich, ohne dass es dazu - wie bisher - eines Fahrtrichtungswechsels im Bahnhof Sulingen bedürfte. Dieser Bahnhof soll mit der Verwirklichung des Plans gänzlich vom Schienennetz abgetrennt werden; denn zu ihm führende Abzweigstellen und Weichen sind in der Verbindungsspange aus Kostengründen (PFB, S. 26 f., B.4.2.6) nicht vorgesehen.

Geschichtlich (vgl.: Wikipedia, Schlagwort: Sulingen, 5.2.3.2) stellen sich die heute noch betriebenen Strecken 1744 und 2982 als Reste eines früher umfangreicheren Bahnnetzes dar, das Sulingen aus vier Himmelsrichtungen erreichte und als "Sulinger Kreuz" bekannt war: Zum einen durchquerte die Eisenbahnverbindung von Bremen im Norden nach Bielefeld im Süden das Stadtgebiet. Sie verlief über Bassum, Sulingen, Barenburg, Rahden und Bünde. Zum anderen lag Sulingen an der von Westen nach Osten verlaufenden Eisenbahnverbindung zwischen Diepholz und Nienburg. Die Strecken zwischen Bassum und Sulingen, zwischen Sulingen und Nienburg sowie zwischen Barenburg und Rahden sind seit 1997 stillgelegt (vgl. Bl. 134 f. GA).

Die Klägerin ist ein zugelassenes öffentliches Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Auf der bisherigen Verbindung Diepholz - Bahnhof Sulingen - Barenburg führte sie bis zum Zeitpunkt der Planfeststellung keine eigenen Gütertransporte durch (PFB, S. 24, B.4.2.6). Sie betreibt seit 1999 (vgl. die Website: H.) unter anderem die von Südwesten nach Nordosten verlaufende Strecke zwischen Rahden und Uchte. Diese Strecke ist aber nur über das südlich von Rhaden gelegene Bünde an das Eisenbahnverkehrsnetz angeschlossen, seit die Strecke Barenburg - Rahden stillgelegt wurde.

Die Beigeladene beantragte mit am 6. Mai 2010 bei dem Eisenbahn-Bundesamt eingegangenen Schreiben vom 30. April 2010 (Bl. 14 BA A) eine Entscheidung nach § 18 AEG für das Vorhaben "Verbindungsspange Sulingen" (PFB, S. 11, B.1.2.). Eingereicht wurde auch eine Umwelterklärung vom 31. März 2010 (Bl. 8 ff. BA A).

Die Planunterlagen zu dem Vorhaben haben auf Veranlassung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (als der Anhörungsbehörde) vom 3. November bis zum 2. Dezember 2010 in der Stadt Sulingen öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegen. Sie umfassten als Anlage 1 einen Erläuterungsbericht vom 26. August 2010 und als Anlage 11 ein Unterlagenkonvolut zur Oberflächenentwässerung, das "nur zur Information" diente (vgl. PFB, S. 5 f., A.2). Diese Anlage 11 enthielt einen zweiten Erläuterungsbericht mit weitergehendem Inhalt. Ebenfalls ausgelegt wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie vom 30. Juli 2010.

Zeit und Ort der Auslegung wurden in der Stadt Sulingen am 25. Oktober 2010 durch Veröffentlichung in der Sulinger Kreiszeitung ortsüblich bekannt gemacht (Bl. 182 ff. BA A).

Ende der Einwendungsfrist war der 16. Dezember 2010 (PFB, S. 15, B.1.3.2).

Am 16. Dezember 2010 (Bl. 100 ff. BA A) erhob die Klägerin in einem als "Stellungnahme" bezeichneten Schreiben Einwendungen gegen das Vorhaben: In ihrer Eigenschaft als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen machte sie geltend, sie beabsichtige in der Zukunft in Zusammenarbeit mit dem "I. (J.)" die Strecken 1744 Nienburg - Sulingen und 2982 Bassum - Bünde als öffentliche Verkehrsinfrastruktur zu betreiben. Ein Abbau der Gleisanlagen im Sulinger Bahnhof würde jedoch dazu führen, dass die Streckenteile 2982 Sulingen - Bassum und 1744 Sulingen - Nienburg mangels Alternativen nicht mehr an das Netz der Beigeladenen angeschlossen werden könnten. Zur Stilllegung des Bahnhofs Sulingen und zur beabsichtigen Abgabe der Flächen an die Stadt Sulingen hätte zunächst nach § 11 AEG ein Stilllegungs- und Abgabeverfahren mit anschließendem Freistellungsverfahren (§ 23 AEG) durchgeführt werden müssen. Diese Verfahren dürften nicht auf der Grundlage des § 18 AEG umgangen werden. Denn die Anlagen des Bahnhofs Sulingen seien für Sie, die Klägerin, [künftig] nicht entbehrlich, sodass ein Verkehrsbedürfnis an ihnen fortbestehe. Sie, die Klägerin, signalisiere vorsorglich ihre Bereitschaft, die Infrastruktur des Bahnhofs Sulingen zum Weiterbetrieb als öffentliche Eisenbahninfrastruktur mit Anschluss an die "Südschleife" übernehmen zu wollen. Durch den mit der Stilllegung des Bahnhofs verbundenen Wegfall des dortigen Fahrdienstleiters werde eine Kapazitätsverringerung der Strecke zwischen Diepholz und Barenburg eintreten, weil sich auf dieser künftig nur noch ein Zug werde befinden dürfen, während bislang auf den beiden Strecken Diepholz - Sulingen und Sulingen - Barenburg jeweils gleichzeitig ein Zug fahren könne. Ein zukünftiger öffentlicher Betrieb zwischen Hannoversch Ströhen und Rahden (Strecke: Sulingen - Rahden) wäre dann für sie, die Klägerin, faktisch nicht mehr möglich. Damit werde sie in ihrem Geschäftsbetrieb behindert. Aus diesem Grunde lehne sie grundsätzlich die Südschleife ab; denn [selbst] der Einbau von zwei Weichen wende nicht die Problematik der Kapazitätsverringerung. Als Eisenbahnverkehrsunternehmen mache sie geltend, dass sie zukünftig die Strecken 2982 Bassum - Sulingen - Hannoversch Ströhen und 1744 Nienburg - Sulingen - Diepholz befahren wolle, und zwar einerseits zu Fahrten im Schienenpersonennahverkehr für touristische Zwecke, die zumindest zwischen Diepholz und Sulingen schon im Jahre 2011 stattfinden würden, und andererseits zu Fahrten im Güterverkehr unter Wiederbelebung der vorhandenen Infrastruktur mit Ladestraße, da es Bedarf für Einzelwagen- und Ganzzugverkehre vor allem im landwirtschaftlichen und forstlichen Bereich gebe. Zusammenfassend erklärte die Klägerin, dass sie den Bau der Südschleife unter der Voraussetzung akzeptiere, dass die Eisenbahninfrastruktur des Bahnhofs Sulingen vollumfänglich erhalten bleibe.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erörterte die Ein-wendungen sowie die Stellungnahmen mit den Beteiligten am 31. Mai 2011 in Su-lingen und fertigte unter dem 16. Juni 2011 eine abschließende Stellungnahme (Bl. 206 ff. BA A), die sie dem Eisenbahn-Bundesamt zuleitete.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2011 (Bl. 291 BA A) stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass für das streitgegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe.

Unter dem 16. November 2011 wurde der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erlassen.

In ihm wurden die Einwendungen der Klägerin im Ergebnis wie folgt zurückgewiesen (PFB, S. 20 ff., B 4.2.3; S. 24 ff., B. 4.2.6, und S. 27, B.4.2.7): Ein Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG sei nicht erforderlich. Es handele sich bei den abgebundenen Gleisbereichen nicht um eigene Strecken im Sinne des § 11 AEG. Richtig sei im vorliegenden Fall die Zugrundelegung eines materiellen Streckenbegriffs, der die betriebliche Nutzung und Funktionalität einer Verbindung mehrerer Betriebsstellen oder Betriebsstellenteile berücksichtige. Nach den 1997 erfolgten Stilllegungen sei der Bahnhof Sulingen nicht mehr Knotenpunkt mehrerer Eisenbahnstrecken, sondern Kopfbahnhof auf der Stichstrecke von Diepholz nach Barenburg. Daraus folge, dass seine Abbindung nicht wie die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke zu bewerten sei. Die Tatbestandsalternativen "dauernde Einstellung des Betriebes eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs" oder "mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke" lägen ebenfalls nicht vor. Der Bahnhof Sulingen sei nicht betriebswichtig im Gesetzessinne. Es finde weder ein Regelzugverkehr mit Reisezügen noch eine Güterverladung statt. Die Aktivitäten der Klägerin und des J. änderten daran nichts. Die Kapazität der Strecke Diepholz - Barenburg werde nicht mehr als geringfügig reduziert. Denn bei einem gegenwärtigen Verkehrsbedarf von zwei Güterzügen pro Tag verblieben erhebliche Überkapazitäten, sodass eine Zugkreuzung in Sulingen nicht erforderlich sei. Selbst wenn sich das Verkehrsaufkommen zwischen Diepholz und Barenburg überraschend vervielfachen sollte, verblieben mehr als ausreichende Streckenkapazitäten.

Das Eisenbahn-Bundesamt gelange bei der Würdigung der Gesamtumstände um den Bahnhof Sulingen und das Sulinger Kreuz zu dem Ergebnis, dass die Belange und Interessen des J. und der Klägerin nicht das Gewicht aufwiesen, das erforderlich wäre, um der Beigeladenen den Einbau einer oder zweier Weichen zur weiteren Anbindung des Bahnhofs Sulingen aufzugeben. Das J. selbst mache nur touristische Verkehre geltend, wobei jedoch zu beachten sei, dass derzeit ein Personenzugverkehrshalt nicht in rechtmäßiger Weise möglich wäre, da kein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in schlechtem baulichen Zustand befindlichen Bahnsteige des Bahnhofs Sulingen betreibe. Es fehlten zudem Möglichkeiten zur sachgerechten Güterverladung im Bereich des Bahnhofes. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde wäre seine Anbindung nur ein weiterer im Vergleich zu den erforderlichen anderen Reaktivierungsinvestitionen untergeordneter Teil der nötigen Gesamtinvestitionen. Konkret stehe diesen Kosten kein über einzelne Sonderfahrten hinausgehendes Verkehrsbedürfnis gegenüber. Die Wahrscheinlichkeit, dass die perspektivisch vorgesehenen Verkehre, die die Klägerin und das J. vorgetragen hätten, wirklich real abgewickelt würden, sei schwer abzuschätzen. Selbst wenn diese Verkehre abgewickelt würden, erscheine es sehr unwahrscheinlich, dass die hieraus resultierenden Trasseneinnahmen den Weiterbetrieb des Bahnhofes in Verbindung mit den nötigen Ersatzinvestitionen für den derzeitigen Infrastrukturbetreiber wirtschaftlich rechtfertigen könnten. Der Einbau der beiden Weichen im Bereich der Verbindungsspange würde gemäß einer E-Mail der Beigeladenen vom 9. Juni 2011 Investitionen von ca. 700.000,- EUR erfordern. Insofern folge aus der Abwägung der privatrechtlichen Interessen des J. und der Klägerin als Einwender einerseits und der Beigeladenen als Infrastrukturbetreiberin andererseits, dass kein wirtschaftlich begründbarer Umstand vorliege, der den Einbau einer oder beider geforderten Weichen rechtfertigen könnte. Das gelte auch für den Fall, dass die weiterführenden Strecken ausgeblendet würden und allein der Bahnhof als Gütertarifpunkt betrachtet werde. Zum einen würden seit langem keine Güter mehr in Sulingen auf die bzw. von der Schiene umgeschlagen und habe die Stadt Sulingen nachvollziehbar dargelegt, dass sie keine Erkenntnisse habe, dass die bei ihr ansässigen Gewerbebetriebe ein Interesse an einem Gütertransport auf der Schiene hätten. Zum anderen erschienen gerade die Transporte von landwirtschaftlichen Produkten und Holz, die die Klägerin im Blick habe, problematisch. Im Raum Sulingen gebe es kaum Wälder. Und die Landwirtschaft habe sich über Jahre darauf ausgerichtet, ihre Produkte mit LKW zu transportieren. Ferner stünden in der Umgebung andere Bahnhöfe zur Verfügung, an denen - ggf. nach einer entsprechenden Ertüchtigung - ein Güterumschlag vom LKW auf die Bahn erfolgen könnte. Auch ein eventueller neuer Güterkunde in Sulingen müsste ein erhebliches Verkehrsaufkommen hervorbringen, damit sich die oben genannten Investitionskosten - ggf. 350.000,-- EUR für eine Weiche - und die Ersatzinvestitionen in die bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen wirtschaftlich rechnen würden.

Zusammenfassend sei festzuhalten: Die K. (L.) wolle keinen Schienenpersonennahverkehr bestellen. Öffentlich-rechtliche Verkehrsinteressen bestünden nicht. Der einzige verbliebene Nutzer im Schienengüterverkehr, die F., benötige den Bahnhof Sulingen nach Inbetriebnahme der Verbindungskurve nicht mehr. Der Vortrag der Klägerin und des J. gebe keinen hinreichenden Anlass, der Vorhabenträgerin den Einbau einer oder zweier Weichen zur Wahrung der Anbindung des Bahnhofs Sulingen aufzugeben. Hinzu komme ein städtebauliches Interesse der Stadt Sulingen an der Entwicklung des Bahnhofsbereichs. Eine nachträgliche (Wieder-) Anbindung des Bahnhofs durch den Einbau von Weichen und Signaltechnik bleibe jederzeit möglich.

Nach Zustellung des Planfeststellungbeschlusses am 18. November 2011 hat die Klägerin am 16. Dezember 2011 den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

A. Zur Begründung ihrer Klage macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

1. Entgegen der Auffassung der übrigen Beteiligten unterliege ihre Klagebefugnis keinem Zweifel (Bl. 55 ff., 188 und 195 GA). Sie folge u. a. daraus, dass das drittschützende Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG unabhängig davon ein subjektives Recht begründe, ob ihre, der Klägerin, in die Abwägung eingestellten Belange zugleich subjektive Rechte darstellten.

2. Zu Unrecht nehme die Beklagte eine Planrechtfertigung für das Vorhaben an. Es sei davon auszugehen, dass die Beigeladene die Verbindungskurve mangels Wirtschaftlichkeit und wegen des Fehlens der erforderlichen Mittel nicht bauen werde. Nach den Angaben der Beigeladenen beführen derzeit im Durchschnitt zwei Güterzüge pro Tag die Strecke Diepholz - Sulingen - Barenburg und es werde erwartet, dass sich die Zahl dieser Güterzüge um das Jahr 2016 weiter verringere. Die Schwefelzüge der M. sollten nunmehr bereits ab Anfang 2014 wegfallen (Bl. 371 GA). Kein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen investiere bei einer solchen Prognose einen Betrag von bis zu einer Million Euro. Außerdem habe die Stadt Sulingen ihre ursprüngliche Kostenzusage zurückgezogen. Die von der Beigeladenen benannten Kosten für den Bau seien weder realistisch noch von der Beklagten überprüft worden, da sich in den Akten keine belastbaren Kalkulationen befänden (Bl. 186 GA).

Nachdem sich die Stadt Sulingen, die überwiegend Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei, aus dem Bauvorhaben zurückgezogen habe, werde die Beigeladene dieses nicht verwirklichen können (Bl. 539 GA).

3. Es seien keine ordnungsgemäßen Planunterlagen ausgelegt worden, da die Unterlagen durch einen späteren zweiten Erläuterungsbericht ergänzt worden seien, der einen weitergehenden Inhalt habe und den Plänen im Anhörungsverfahren nicht beigelegt worden sei (Bl. 56 f., 196 GA). Es sei weder ersichtlich, dass sich der zweite Erläuterungsbericht ausschließlich auf die wasserrechtliche Genehmigung beziehe, noch wäre dies relevant oder komme es darauf an, ob die beiden Erläuterungsberichte inhaltlich voneinander abwichen. Die Auslegung der Planunterlagen habe keine hinreichende Anstoßfunktion entfaltet.

4. Die Beklagte habe die gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen (Bl. 54, 196 f. und 203 GA). Bei der Verbindungskurve handele es sich um einen Schienenweg im Sinne der Nr. 14.7 Anlage 1 UVPG, sodass zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre. Insoweit sei unerheblich, dass die für die Verbindung zu errichtende Teilstrecke [lediglich] 422 Meter lang sei. Der Einwand der unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht präkludiert, weil er den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung betreffe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürften nationale Einwendungspräklusionsvorschriften in solchen Fällen den Zugang zu den Gerichten nicht verhindern. Wollte man dies bezweifeln, wäre auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren auszusetzen, was beantragt werde. Im Übrigen sei auch die von der Beklagten lediglich für erforderlich gehaltene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn es sei weder ersichtlich noch aktenkundig, wie das Eisenbahn-Bundesamt zu der Feststellung gelangte, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen.

5. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei zudem rechtswidrig, weil mit dem Bau der Verbindungskurve der Bahnhof Sulingen und das gesamte Sulinger Kreuz abgebunden würden, ohne dass das hierzu erforderliche Stilllegungsverfahren durchgeführt worden sei. Dieses Stilllegungsverfahren hätte dem Planfeststellungsverfahren vorausgehen müssen (Bl. 206, 541 f. GA). Zu Unrecht verträten die übrigen Beteiligten die Auffassung, dass bereits der Anwendungsbereich des § 11 AEG nicht berührt sei, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht erfüllt seien. Das Vorhaben führe sehr wohl zur dauernden Einstellung des Betriebs einer Strecke. Denn durch den Bau der Verbindungskurve würden die Strecken Barenburg - Sulingen - Bassum, Barenburg - Sulingen - Nienburg und Barenburg - Sulingen - Diepholz abgebunden. Damit seien die Strecken 2982 und 1744 im formellen Sinne betroffen. Auch im materiellen Sinne seien die betroffenen Verbindungen Barenburg - Sulingen einerseits und Diepholz - Sulingen andererseits als Strecken anzusehen, weil sie Betriebsstellen miteinander verbänden (Bl. 58 GA). Unerheblich sei in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beklagten, Streckenabschnitte des Sulinger Kreuzes seien gemäß § 11 AEG stillgelegt worden, wodurch die Betriebspflicht "endgültig" erloschen sei. Denn es bestehe jederzeit die Möglichkeit, eine stillgelegte Strecke wieder in Betrieb zu nehmen, sodass sich die etwaigen Stilllegungen keinesfalls auf die Eigenschaft des Bahnhofs Sulingen als Zentrum des Sulinger Kreuzes auswirkten (Bl. 183 GA). Vor diesem Hintergrund sei der Bahnhof als Mittelpunkt des Kreuzes Sulingen, und damit Knotenpunkt der Verbindungen zwischen vier Ortschaften, zudem als für die Betriebsabwicklung wichtiger Bahnhof im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG anzusehen. Ein ursprünglich betriebsnotwendiger Bahnhof könne nicht durch Teilstilllegungen zu einem unbedeutenden "Unterwegsbahnhof" werden, der mangels Betriebsnotwendigkeit dem Anwendungsbereich des § 11 AEG nicht mehr unterfiele, obwohl die stillgelegten Teil-strecken jederzeit wieder in Betrieb genommen werden könnten (Bl. 183 GA). Zu diesem Ergebnis sei ursprünglich auch die Beigeladene gelangt, die mit Schreiben vom 31. März 2011 (Bl. 77 GA) selbst die Stilllegung beantragt habe (Bl. 60 GA). Fehlerhaft sei schließlich die Auffassung der Beklagten, durch die Abbindung des Sulinger Kreuzes würde es nicht zu einer Verringerung der Kapazität einer Strecke im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG kommen. Denn insoweit sei wiederum nicht auf den heutigen Bedarf, sondern die Möglichkeit abzuheben, auf einer Strecke Trassen zu vergeben. Die hier zu betrachtende Strecke von Diepholz nach Barenburg über den Bahnhof Sulingen würde durch dessen Abbindung prinzipiell in ihrer vorhandenen Kapazität beschnitten. Seit der Änderung des § 1 Abs. 1 AEG sei auch davon auszugehen, dass das Verfahren nach § 11 AEG drittschützend sei. Sie, die Klägerin, bemühe sich seit mehreren Jahren vergeblich um die Übernahme der durch den Bau der Verbindungskurve betroffenen Infrastruktur und habe unter dem 27. Januar 2012 einen Antrag auf eine Betriebsgenehmigung für die Strecke Sulingen - Bassum gemäß § 6 AEG gestellt (Bl. 55 und 81 GA). Am 18. Dezember 2012 sei ihr der Betrieb des Bahnsteigs 3 am Gleis 4 des Bahnhofs Sulingen gemäß § 6 AEG genehmigt worden (Bl. 384 GA). Spätestens seit der Erteilung dieser Genehmigung müssten die übrigen Verfahrensbeteiligten sich fragen lassen, warum nicht der Einbau von Weichen vorgesehen werde, zumal sie, die Klägerin, bereit sei, sich gemäß § 13 AEG an deren Kosten zu beteiligen (Bl. 374 GA). Es sei zu betonen, dass sie, die Klägerin, am Erhalt und der Übernahme der gesamten Infrastruktur im Bahnhof Sulingen und um den Bahnhof Sulingen herum interessiert sei (Bl. 208 GA). Irrelevant sei, ob sie über die finanziellen Mittel verfüge, um die Infrastruktur zu betreiben. Im Übrige seien diese Mittel vorhanden (Bl. 190 GA).

6. Unabhängig vom Erfordernis einer Stilllegungsgenehmigung ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses daraus, dass die Beklagte nach § 4 AEG gehalten sei, die Eisenbahninfrastruktur im und um das Sulinger Kreuz im vorhandenen Zustand betriebssicher zu halten und keine betrieblichen Sperrungen von Strecken vorzunehmen. Wenn sie Letzteres nicht dürfe, stehe es ihr nämlich erst recht nicht zu, eine Strecke durch Umbau vom Netz abzubinden (Bl. 543 GA).

7. Da sie durch die unter dem 18. Dezember 2012 erteilte Genehmigung zum Betrieb eines Bahnsteiges im Bahnhof Sulingen zum Betreiber einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 3c Nr. 2 AEG (Serviceeinrichtung) geworden sei, habe sie ein Recht (§ 13 AEG) auf Anschluss an die angrenzende Eisenbahninfrastruktur der Beigeladenen, dem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss entgegenstehe (Bl. 546 GA). Auch § 11 AEG sei auf eine solche Serviceeinrichtung anwendbar (Bl. 547 GA).

8. In dem Planfeststellungsbeschluss werde eine fehlerhafte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorgenommen. Sie, die Klägerin, habe im Rahmen des Anhörungs- und Stellungnahmeverfahrens dargelegt und unter Beweis gestellt (Schriftsatz vom 16. Dezember 2010), dass sie zusammen mit dem J. sowie dem N. ein Konzept zur Verwirklichung eines umfassenden Verkehrskonzeptes in fünf Stufen für alle Eisenbahnstrecken rund um Sulingen erarbeitet habe, wozu auch die Wiederaufnahme des Personenverkehrs gehöre. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, wenn im Planfeststellungsbeschluss festgehalten werde, das Land hätte derzeit nicht die Absicht, Personenverkehr zu bestellen. Unberücksichtigt geblieben seien zudem Strecken bzw. Trassen sichernde Vorgaben in dem regionalen Raumordnungsplan Diepholz 2004 bzw. dem Regionalplan Landkreis Nienburg. Nicht beachtet habe man ferner eine für das Land Niedersachsen gefertigte Studie des O. vom 15. Oktober 2008 (Bl. 61 GA). Dagegen werde in widersprüchlicher Weise die "Freisetzung der Flächen des Bahnhofs Sulingen" zur städtebaulichen Nutzung als Vorteil des Vorhabens berücksichtigt, obwohl eine solche Nutzung eine Freistellung nach § 23 AEG voraussetze, die ihrerseits dann eine Wiederanbindung des Sulinger Kreuzes ausschlösse. Der Abwägung liege die unrichtige Annahme zugrunde, dass der Bahnhof Sulingen entbehrlich sei, obwohl er in Wahrheit weiter von der P. genutzt werde. Ihre, der Klägerin, privaten Belange seien auch deshalb fehlerhaft bewertet worden, weil im Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen worden sei, die von ihr geplanten Verkehre hätten noch nicht stattgefunden und die von ihr bereits durchgeführten Sonderfahrten seien nicht beachtlich (Bl. 63 GA). Zwischenzeitlich habe es im Zeitraum vom 20. Juli 2012 bis zum 27. Juli 2012 mehrere Nutzungen der Eisenbahninfrastruktur durch sie gegeben (Bl. 378 GA). Schließlich werde im Rahmen der planerischen Abwägung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Belange der Beigeladenen ihre, diejenigen der Klägerin, überwögen. Insoweit werde bereits übersehen, dass die Beigeladene die Verbindungskurve nicht für sich baue, sondern um die Aufwendungen ihres Schwesterunternehmens zu minimieren, weil die von ihr bemühten Kosten des Stellwerks bzw. die Personalkosten über die Trassenentgelte auf die Eisenbahnverkehrsunternehmen umgelegt würden. Die Behauptungen der Beigeladenen, die Planrechtfertigung sei bei voraussichtlichen Kosten von 548.000,- Euro gegeben, durch die Abbindung des Bahnhofs Sulingen würde sie jährlich Personalkosten in Höhe von 89.000,- Euro sparen und die Fortführung der heutigen Infrastruktur würden Ersatzinvestitionen in Höhe von 1.980.000,- Euro verursachen, seien unsubstantiiert und würden bestritten (Bl. 204 GA). Weder nachvollziehbar noch nachgewiesen seien auch die von der Beigeladenen geltend gemachten Kosten in Höhe von 700.000,- Euro für den Einbau von zwei Weichen. Diese Kosten entsprächen keinesfalls den üblichen Preisen.

9. Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrages ergäben sich aus dem derzeitigen und künftig bestehenden Verkehrsbedürfnis, sowie der rechtswidrigen Umgehung der Stilllegungspflicht gemäß § 11 AEG. Der bezweifelte Anspruch folge zudem aus § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG sowie aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Es sei auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein nachträglicher Einbau von Weichen erheblich teurer sei als der Erhalt der Anbindung oder der Einbau von Weichen während des Baus der Verbindungsschleife (Bl. 211 GA).

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2011 aufzuheben,

  2. 2.

    hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. November 2011 anzuordnen, dass die Beigeladene die Anbindung des Bahnhofs Sulingen an die geplante Verbindungskurve im Bereich Barenburg und Diepholz erhält, insbesondere durch den Einbau von Weichen, Signaltechnik und die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

B. Sie erwidert auf die Klage wie folgt:

1. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich weder aus § 11 AEG noch dem Abwägungsgebot, da sich die Belange der Klägerin nicht als erhebliche Belange im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellten (Bl. 266 GA). Die Beigeladene habe keinen Antrag nach § 11 AEG auf Genehmigung einer Stilllegung des Bahnhofs Sulingen gestellt. Im Übrigen käme unabhängig davon, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht erfüllt seien, derzeit ein Stilllegungsverfahren nicht in Betracht. Denn solange die Verbindungspange nicht in Betrieb genommen sei, müsse der Güterzugverkehr nach Barenburg zwingend über den Bahnhof Sulingen abgewickelt werden. Daher scheide es aus, dass die Klägerin eine Klagebefugnis aus Verstößen gegen die in solchen Verfahren bestehende - allenfalls drittschützende (Bl. 330 GA) - Angebots- und Verhandlungspflicht herleite (Bl. 263 GA).

2. Die Planrechtfertigung unterliege im vorliegenden Falle keinem Zweifel. Das "Kopfmachen" der Güterzüge von und nach Barenburg sei betrieblich aufwendig, personalintensiv und erfordere Instanthaltungsaufwand für den Bahnhof Sulingen. Es liege geradezu auf der Hand, sich von dieser aufwendigen Betriebsweise durch eine gerade einmal 422 Meter lange Verbindungkurve, die in einfachster Trassierung über einen Acker geführt werden könne, zu entledigen (Bl. 102, Rückseite, GA). Der von der Beigeladenen genannte Betrag von ca. 550.000,- Euro (Bl. 12 BA A) sei für eine 422 Meter lange Verbindungskurve in einem topografisch unproblematischen Gelände nicht unplausibel (Bl. 331 GA). Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei die Sach- und Rechtslage am Tage seines Erlasses. Alle nachträglich eingetretenen Änderungen seien unerheblich (Bl. 434, 443 GA). Es sei daher irrelevant, dass die Stadt Sulingen als eventueller Finanzierer des Vorhabens ausgeschieden sei (Bl. 103 GA). Im Übrigen habe die Beigeladene selbst die erforderlichen Mittel (Bl. 332 GA).

Abgesehen davon, dass der Grunderwerb für das Vorhaben im Planfeststellungsverfahren zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Sulingen unstreitig gewesen sei, entfalte der Planfeststellungsbeschluss mit seinem festgestellten Grunderwerbsverzeichnis und -plan enteignungsrechtliche Vorwirkung (Bl. 576 GA).

3. Der Erläuterungsbericht zur wasserrechtlichen Genehmigung in Register 11 der Planunterlagen habe diesen von Anfang an beigelegen (Bl. 332 GA). Er sei als "Entwurfsplanung" gekennzeichnet gewesen und habe aus einem früheren Planungsstadium hergerührt. Der maßgebliche Erläuterungsbericht habe sich - wie üblich - in Register 1 der Planunterlagen befunden. Im Übrigen habe die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben ein Abweichen der Erläuterungsberichte voneinander nicht geltend gemacht und könnte sie mit ihrer Rüge nicht durchdringen, weil der angebliche Verfahrensfehler kein Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt habe (Bl. 107, Rückseite, GA).

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen könne die Klägerin einen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bezogenen Verfahrensmangel nicht rügen, weil sie keine entsprechende Einwendung erhoben habe.

5. Selbst wenn ein Stilllegungsverfahren erforderlich gewesen wäre, könnte dies nicht im Rahmen der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemacht werden, sondern die Durchführung dieses Verfahrens wäre auf dem Weg über die den § 11 AEG vollziehende Behörde (Eisenbahn-Bundesamt, Zentrale) zum Verwaltungsgericht zu erstreiten; denn die unternehmensbezogene Stilllegungsgenehmigung gemäß § 11 AEG unterliege nicht der Konzentrationswirkung der (anlagenbezogenen) eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nach § 18 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1 VwVfG (Bl. 576 GA). Im Übrigen sei ein Stilllegungsverfahren nicht umgangen worden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht erfüllt seien.

6. Die Betriebspflicht nach § 4 AEG beziehe sich nicht auf Anlagen, die eisenbahnbaurechtlich (auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses) in rechtmäßiger Weise vom Netz abgetrennt würden. Es verstehe sich von selbst, dass mit einer nach § 11 AEG nicht genehmigungsbedürftigen Stilllegung auch der Wegfall der Betriebspflicht nach § 4 AEG einher gehe - und nicht umgekehrt die Betriebspflicht dazu führe, dass genehmigungsfreie Stilllegungen ausgeschlossen wären. In dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, den die Klägerin anführe, wäre ein Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG erforderlich gewesen, sei aber nicht beantragt worden.

7. Die auf den Bahnsteig in Sulingen bezogenen Genehmigungen der Klägerin nach den §§ 6 und 7f AEG seien erst lange nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erteilt worden und daher nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen vermittle ein Bahnsteig kein Anschlussrecht nach § 13 AEG (Bl. 578 GA) und werde auch von § 11 AEG nicht erfasst (Bl. 437 GA).

8. Die getroffene Abwägungsentscheidung sei rechtsfehlerfrei. Sonderfahrten der Klägerin auf der Strecke nach Sulingen seien nicht ersichtlich. Es sei noch einmal ausdrücklich klarzustellen, dass die F. den Bahnhof Sulingen nicht für den Empfang oder Versand von Gütern verwende und ihn nach Inbetriebnahme der Kurve gar nicht mehr nutzen würde. Durch einen bestandskräftigen Bescheid vom 8. November 2011 (Bl. 82 ff. GA) seien nur entbehrliche Randflächen des Bahnhofs Sulingen gemäß § 23 AEG freigestellt worden (Bl. 108, Rückseite, GA). Soweit die Klägerin die Kosten für den Einbau von Weichen und für Signaltechnik auf dem Niveau des technischen Regelwerks der Vorhabenträgerin in Verbindung mit der EBO in Frage stelle, möge sie eine eigene Kostenrechnung vorlegen (Bl. 105 GA). Der Umstand, dass die Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen die vorhandene Strecke nicht befahren habe und befahre zeige, dass sie kein konkretes Verkehrsbedürfnis habe, das im Rahmen einer Abwägung zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung führen müsste (Bl. 334 GA).

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

C. Zur Begründung bringt sie Folgendes vor:

1. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Dies ergebe sich im Wesentlichen bereits aus der Präklusionsvorschrift des § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Die in dem Einwendungsschreiben der Klägerin vom 16. Dezember 2010 erhobenen Einwendungen und das mit ihnen artikulierte Interesse der Klägerin bezögen sich erkennbar lediglich auf die bereits 1997 stillgelegten Streckenabschnitte nördlich des Bahnhofs Sulingen sowie den Bahnhof Sulingen selbst, die der angegriffene Planfeststellungsbeschluss unangetastet lasse (Bl. 114 f. GA).

Auch wäre die Klägerin jedenfalls nicht aus § 11 AEG klagebefugt. Die (etwaige) drittschützende Wirkung des § 11 AEG folge aus dem in § 11 Abs. 1a Satz 3 AEG normierten Recht, das abgabewillige Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Abgabe des konkreten Angebots aufzufordern. Ein Dritter sei aber nur dann zur Angebotsaufforderung berechtigt, wenn er ein ernsthaftes Interesse an der Übernahme der stillzulegenden Eisenbahninfrastruktur glaubhaft machen könne. Um sich auf § 11 AEG berufen zu können, hätte die Klägerin daher bereits im Planfeststellungsverfahren substantiiert und glaubhaft darlegen müssen, an welchen - nicht bereits stillgelegten - Infrastruktureinrichtungen im Sinne des § 11 AEG sie interessiert sei und wie sie diese Einrichtungen in Zukunft wirtschaftlich zu betreiben gedenke (Bl. 240 GA). Dieser Obliegenheit sei die Klägerin nicht nachgekommen. Vielmehr lasse sie nach wie vor offen, welche konkrete Infrastruktur es sei, auf die sich ihr Übernahmeinteresse richte. Zu keinem Zeitpunkt habe sie ein Interesse an der isolierten Übernahme der Infrastruktur des Bahnhofs Sulingen angemeldet. Sie habe den Bahnhof vielmehr stets ausdrücklich als notwendigen Bestandteil des früheren "Sulinger Kreuzes" betrachtet, seine Übernahme also von der Wiederinbetriebnahme der 1997 stillgelegten Strecken nördlich von Sulingen, d. h. der ehemaligen Strecken Sulingen - Bassum und Sulingen - Nienburg, abhängig gemacht (Bl. 124 GA).

2. Die Klägerin könne nicht geltend machen, dem planfestgestellten Vorhaben fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung. Sie habe in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2010 diesen Aspekt nicht thematisiert, sodass sie damit präkludiert sei. Darüber hinaus könnte sie eine gerichtliche Überprüfung der Planrechtfertigung nicht verlangen, weil sie von der Planung nicht enteignend betroffen sei und nur rechtlich geschützte eigene Belange wehrfähig wären (Bl. 117 GA). Davon abgesehen sei die Planrechtfertigung gegeben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses komme es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses an, weshalb unerheblich sei, dass die Stadt Sulingen erst später in einem Gespräch am 21. Dezember 2011 mitgeteilt habe, sie fühle sich an ihre ursprüngliche Finanzierungszusage nicht gebunden. Davon abgesehen sei sie, die Beigeladene, angesichts eines Eigenkapitals von über 6,6 Milliarden Euro (2009) auch ohne den Baukostenanteil der Stadt in der Lage, das planfestgestellte Vorhaben zu finanzieren. Aus den seitens der Klägerin nur unsubstantiiert bestrittenen Kosten ergebe sich, dass sich die Investition von ca. 548.000,- Euro in die Südschleife in Kürze durch die Einsparung der laufenden Kosten aus der Instandhaltung und dem Betrieb amortisieren werde (Bl. 118 und 275 GA). Insoweit sei hervorzuheben, dass etwa die Personalkosten für die bisherige Fahrdienstleitung in Sulingen entfielen, da sich die Strecke nach dem Bau der Verbindungsspange von Diepholz aus überwachen lasse.

3. Die Klägerin könne sich nicht auf eine fehlerhafte Auslegung von Planunterlagen berufen, da sie diesen Aspekt in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2010 nicht erwähnt habe, sodass sie präkludiert sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen Verfahrensrecht nicht vor, da die ausgelegten Planunterlagen ausreichend gewesen seien, um ihr die Erhebung hinreichend substantiierter Einwendungen zu ermöglichen. Schließlich sei auch nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern sich der gerügte Verfahrensfehler auf ihr Beteiligungsrecht oder auf das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ausgewirkt haben sollte (Bl. 116 GA).

4. Die Klägerin könne nicht erfolgreich die vermeintlich zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung rügen. Auch insoweit sei sie präkludiert. Entgegen ihrem Vortrag stehe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Anwendung der Präklusionsvorschriften nicht entgegen. Ungeachtet der Präklusion sei der Klägerin auch in der Sache nicht zu folgen, soweit sie das streitgegenständliche Vorhaben fälschlich unter Nr. 14.7 der Anlage 1 UVPG subsumiere.

5. Auch unabhängig von ihrer Präklusion und der mangelnden Klagebefugnis gehe die Rüge der Klägerin, ein Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG sei erforderlich gewesen, fehl, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht erfüllt seien.

6. Wie die Klägerin eine Betriebspflicht gemäß § 4 AEG auf Strecken konstruieren wolle, die durch Planfeststellungsbeschluss vom Netz abgetrennt worden seien, bleibe ihr Geheimnis. Insoweit könne auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten verwiesen werden.

7. Die Klägerin versuche vergeblich, sich auf § 13 AEG zu stützen. Es reiche insoweit der Hinweis, dass maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Zeitpunkt seines Erlasses sei. Im Übrigen vermittle ihr § 13 AEG, auch nachdem sie einen Bahnsteig betreibe, kein Anschlussrecht.

8. Abwägungsmängel, die der gerichtlichen Überprüfung zugänglich wären und auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Aufhebungsantrags berufen könnte, lägen ebenfalls nicht vor. Zu Unrecht rüge die Klägerin, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie ein "Konzept zur Verwirklichung eines umfassenden Verkehrskonzeptes in fünf Stufen für alle Eisenbahnstrecken rund um Sulingen erarbeitet habe". Die Beklagte habe das Interesse an einer Wiederertüchtigung der stillgelegten Streckenabschnitte nördlich des Bahnhofs Sulingen, das in der Einwendung der Klägerin vom 16. Dezember 2010 zum Ausdruck gebracht worden sei, im Planfeststellungsbeschluss skizziert und angemessen gewürdigt. Dieses Interesse sei allerdings aufgrund der allgemeinen Aussagen in der Einwendung zu einer künftigen und noch ungewissen Ertüchtigung inhaltlich kaum substantiiert gewesen. Insbesondere von einem "umfassenden Verkehrskonzept" sei nicht die Rede gewesen. Daher sei auch nur dieses vage, in unbestimmter Zukunft möglicherweise sich aktualisierende Interesse der Klägerin an einer Wiederaufnahme des Verkehrs auf den stillgelegten Strecken im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Die Einwände der Klägerin zum Raumordnungsrecht sowie zu einer Studie des Q. gingen schon deshalb fehl, weil es sich bei diesem Aspekt um einen allgemein verkehrlichen Gesichtspunkt handele, auf den sich die Klägerin nicht zur Begründung ihrer Klage berufen könne (Bl. 127 GA). Entgegen dem von der Klägerin erweckten Eindruck liege der planerischen Abwägung nicht die Annahme einer städtebaulichen Nutzung sämtlicher Bahnanlagen im Stadtgebiet von Sulingen zugrunde. Vielmehr stelle der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 23 zutreffend klar, dass er für die künftige Nutzung der derzeitigen Gleisflächen im Stadtgebiet keine Aussage treffe. Soweit die Klägerin sich in ihrer Klagebegründung auf vermeintliche Interessen der R. berufe, seien ihre Ausführungen schon deshalb unbeachtlich, weil sie sich im Rahmen der Abwägungskontrolle nur auf die hinreichende Berücksichtigung ihrer eigenen Belange berufen könne. Nach ihrem, der Beigeladenen, Kenntnisstand habe die Klägerin selbst keine Sonderfahrten durchgeführt, sodass sie zu Unrecht beanstande, die Bedeutung von ihr in der Vergangenheit abgewickelter Personenzug-Sonderfahrten sei missachtet worden. Spätere Sonderfahrten am 20. und 27. Juli 2012 habe sie trotz angemeldeter Trassen letztlich nicht durchgeführt (Bl. 587 GA). Zu Unrecht rüge sie auch eine Abwägungsdisproportionalität aus Kostengründen. Neben den Kosteneinsparungen für sie, die Beigeladene, sei zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen, dass das Entfallen des Richtungswechsels in Sulingen eine deutlich verbesserte Reisezeit ermögliche. Der Zeitgewinn pro Zugfahrt betrage durchschnittlich etwa 20 Minuten.

9. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Planergänzung sei unzulässig. Dies ergebe sich wiederum aus dem Gesichtspunkt der Präklusion nach § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG i. V .m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Die Klägerin habe in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2010 den Einbau einer Weichenanlage nicht gefordert. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie einen Anspruch auf Einbau einer Weichenanlage haben sollte. Paragraf 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Denn die Norm diene dem Schutz individueller Rechtspositionen, setze also eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte durch das Planvorhaben voraus. Ein subjektiv öffentliches Recht der Klägerin, aus dem sich der Anspruch auf den Einbau einer Weiche ergeben könnte, existiere indessen nicht. Soweit sich die Klägerin zu Begründung ihres vermeintlichen Anspruchs auf § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG berufe, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Norm sei eine reine Fehlerfolgenregelung (Bl. 286 GA). Im Übrigen würde sich die Anordnung der Errichtung einer Weichenanlage jedenfalls als unverhältnismäßig erweisen. Die Kosten einer solchen Anlage schätze sie, die Beigeladene, auf etwa 700.000,- Euro. Sie setzten sich zusammen aus den Kosten für Oberbaumaßnahmen (Beschaffung und Einbau der Weichen, einschließlich Untergrundverbesserung, Anpassung des Schallschutzes) in Höhe von ca. 200.000,- Euro, sowie für Maßnahmen der Leit- und Sicherungstechnik (Signaltechnik, Leittechnik, Bedieneinrichtung) in Höhe von ca. 500.000,- Euro (Bl. 131 GA). Damit würden die Gesamtkosten des Vorhabens in etwa verdoppelt. Hinzu käme, dass auch die mit dem Vorhaben angestrebten Einsparungen im Bahnhof Sulingen zu einem Großteil verloren gingen. Angesichts der Stilllegung der Streckenabschnitte nördlich von Sulingen, des erheblichen Investitionsvolumens im Falle ihrer Wiederertüchtigung und der damit ungewissen Wiederaufnahme eines Betriebs stünde diesen Zusatzkosten auf absehbare Zeit kein Vorteil gegenüber. Die Weichenanlage würde vielmehr "auf Vorrat" ohne konkreten Bedarf eingebaut. Dies könne ihr, der Beigeladenen, nicht zugemutet werden, zumal auch zu einem späteren Zeitpunkt ein solcher Einbau noch möglich wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakten A bis D) verwiesen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung im Senat gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig und die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt; denn sie macht geltend, durch die in dem Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2011 getroffenen bzw. unterlassenen Regelungen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung erscheint objektiv als möglich, weil sie nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. 2. 1997 - BVerwG 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115 [118]). Als potentiell verletztes Recht der Klägerin kommt nämlich das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Insoweit reicht aus, dass die Klägerin Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Nicht erforderlich ist, dass die eigenen Belange der Klägerin ihrerseits zugleich subjektive Rechte darstellen (BVerwG Urt. v. 17. 12. 2009 - BVerwG 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584 [585 Rn. 18]). Vielmehr genügt es, dass die geltend gemachten privaten Belange zu denjenigen zählen, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt, in ihrer Bedeutung erkannt und in den anzustrebenden Ausgleich einbezogen werden mussten (vgl. BVerwG Urt. v. 14. 2. 1975 - BVerwG IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 [63 f.]).

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie in Zusammenarbeit mit dem J. seit dem Jahre 1997 stillgelegte Strecken im Norden und Osten des Sulinger Kreuzes wieder in Betrieb nehmen möchte und auf ihnen Fahrten im Schienenpersonennahverkehr für touristische Zwecke und Fahrten im Güterverkehr unter Wiederbelebung der vorhandenen Infrastruktur des Bahnhofs Sulingen durchzuführen beabsichtigt. Es ist nachvollziehbar, dass diesen geschäftlichen Plänen die Abbindung des Bahnhofs Sulingen als Folge des planfestgestellten Vorhabens in erheblichem Maße abträglich wäre. Zwar geht das Eisenbahn-Bundesamt in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 26, B.4.2.6) unter anderem davon aus, dass schwer abzuschätzen sei, ob die perspektivisch vorgesehenen Verkehre, welche die Klägerin vorgetragen habe, wirklich real abgewickelt würden. Dies allein rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, diese Verkehre und die an die Möglichkeit ihrer Durchführung geknüpften geschäftlichen Interessen der Klägerin hätten nach Lage der Dinge als unerheblich gar nicht in die Abwägung eingestellt werden müssen. Vielmehr sind sie zu Recht als privater Belang der Klägerin angesehen und berücksichtigt worden. Die Möglichkeit ihrer fehlerhaften Behandlung im Zuge der Abwägungsentscheidung eröffnet der Klägerin den Klageweg.

2. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet; denn teilweise ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen präkludiert, teilweise ist dieses Vorbringen unerheblich, weil es sich nicht auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt bezieht oder nicht auf eine Verletzung in eigenen Rechten hinführt, und teilweise beurteilt die Klägerin den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht als rechtswidrig.

Ohne Erfolg stellt die Klägerin - namentlich unter dem Blickwinkel einer vermeintlich fehlenden Finanzierbarkeit - die Planrechtfertigung des Vorhabens in Frage, indem sie der Sache nach in Zweifel zieht, ob dieses "vernünftigerweise geboten" (vgl. BVerwG Urt. v. 7. 7. 1987 - BVerwG 4 C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56, 110 [118 f.]) ist. Denn mit dieser Einwendung ist sie gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG ausgeschlossen, da sie sie erst vorgebracht hat, nachdem die Einwendungsfrist mit dem 16. Dezember 2010 abgelaufen war. Im Übrigen hat der Senat aus den seitens der Beklagten im Klageverfahren vorgetragenen Gründen, die oben im Tatbestand unter B. 2. wiedergegeben sind, keine Zweifel daran, dass das Vorhaben zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung als fachplanerisch zielkonform und vernünftigerweise geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. 11. 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 [102 Rn. 34]) sowie in der Finanzierbarkeit hinreichend gesichert gelten konnte - sodass die Planrechtfertigung zu bejahen ist. Es liegt auf der Hand, dass sich durch den Bau der Verbindungsspange erhebliche Personalkosten für die Fahrdienstleitung in Sulingen einsparen und die Fahrzeiten zwischen Diepholz und Barenburg verkürzen lassen.

3. Mit der Einwendung, die Auslegung des Plans sei mit Blick auf die verschiedenen Fassungen des Erläuterungsberichts verfahrensfehlerhaft gewesen, ist die Klägerin ebenfalls nach § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG präkludiert. Davon abgesehen vermag der Senat mit der Beigeladenen aus den im Tatbestand unter C. 3. wiedergegebenen Gründen insoweit keinen erheblichen Verfahrensfehler zu erkennen.

4. Gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG ist die Klägerin zudem mit ihrem nachträglichen Einwand ausgeschlossen, eine für das Vorhaben erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt (und auch nicht nachgeholt) worden. Im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere Beschl. v. 14. 9. 2010 - BVerwG 7 B 15.10 -, NVwZ 2011, 364 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 6 ff., und Beschl. v. 17. 6. 2011 - BVerwG 7 B 79.10 -, Buchholz 406.245 URG Nr. 3, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 10 ff.) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Präklusionsregelungen des deutschen Rechts grundsätzlich im Einklang mit der UVP-Richtlinie sowie dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot stehen. Auch aus der nationalrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 UmwRG kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass materiell-rechtliche Präklusionen in Fällen der vollständigen Unterlassung einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung keine Anwendung finden könnten (möglicherweise a. A.: Kment, in: Hoppe/Beckmann [Hrsg.], UVPG mit UmwRG, 4. Aufl. 2012, § 4 UmwRG Rn. 9). Denn § 4 UmwRG stellt für die aufgezählten Verfahrensfehler zwar eine spezialgesetzliche Vorschrift dar, die § 46 VwVfG vorgeht, soweit ihr Regelungsgehalt reicht. Im Übrigen wird jedoch mit der Norm keine Sonderregelung getroffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/2495, S. 14, zu § 4). Auch die Rechtsansicht der Klägerin, dass die Einwendung einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht der Präklusion unterworfen sei, weil sie den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung und nicht die Frage der materiell-rechtlichen Einhaltung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffe, ist nicht richtig. Einwendungen, die der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen (BVerwG, Urt. v. 17. 7. 1980 - BVerwG 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297 [300]; Nds. OVG, Urt. v. 22. 2. 2012 - 7 LC 83/10 -, NdsVBl. 2012. 212 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 87). Zu solchem Gegenvorbringen zählt nicht allein ein Vortrag, der auf die Geltendmachung einer Verletzung materiellen Rechts hinausläuft, sondern auch ein solcher, der in der Beanstandung von Verfahrensverstößen besteht (vgl.: Reidt/Schiller, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schall-bruch[Hrsg.], VwVfG, Wiesbaden 2012, § 73 Rn. 42; Bonk/Neumann, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG. 7. Aufl. 2008, § 73 Rn. 98). Eine Ausnahme gilt lediglich für die Verletzung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken: ihre Rüge unterliegt nicht der Einwendungspräklusion (BVerwG, Urt. v. 14. 7. 2011 - BVerwG 9 A 14.10 -, NUR 2012, 52). Zu diesen rahmensetzenden Vorschriften gehören diejenigen über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung indessen nicht, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ist, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung umreißen folglich nicht den formell-rechtlichen Rahmen dieser verwaltungsbehördlichen Verfahren, sondern fügen sich in diesen ein und füllen ihn in bestimmter Weise aus.

Die Klägerin hat das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2010 (Bl. 100 bis 103 BA A) nicht ausdrücklich geltend gemacht. Auch eine entsprechende sinngemäße Rüge vermag der Senat in diesem Schreiben nicht aufzufinden. Zwar reicht es grundsätzlich aus, im Einwendungsverfahren das gefährdete Rechtsgut zu benennen, um einem Ausschluss des Vorbringens im anschließenden Klageverfahren zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 9. 8. 1994 - BVerwG 7 C 44.93 -, BVerwGE 96, 258 [263]). Bei Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht wird, im Verwaltungsverfahren sei der Betroffene wegen unzureichender Verfahrensteilhabe - etwa einer unzureichender Darstellung in den ihm zugänglich gemachten Unterlagen - gehindert gewesen, die Auswirkungen der beantragten Planfeststellung zu beurteilen, muss er jedoch gerade diesen Verfahrensverstoß bereits dort rügen, wo allein ihm noch abgeholfen werden könnte, nämlich im Verwaltungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 9. 8. 1994 - BVerwG 7 C 44.93 -, a. a. O.). Die Umweltverträglichkeitsprüfung schließt eine Beteiligung der Öffentlichkeit ein (§ 9 UVPG). Wird sie unterlassen, kann dies zu einer unzureichenden Verfahrensteilhabe der Betroffenen führen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung bestimmter Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Auch die nur sinngemäße Rüge, eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben, beinhaltet folglich die Beanstandung, dass die Ermittlung, Beschreibung oder Bewertung bestimmter Umweltauswirkungen oder die gemäß § 9 UVPG gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ausreichend sei (wohl höhere Anforderungen stellend: Sächs. OVG, Beschl. v. 6. 6. 2013 - 4 A 434/12 -, [...], Langtext Rn. 20). Eine solche Beanstandung vermag der Senat dem Einwendungsschreiben der Klägerin nicht mit ausreichender Klarheit zu entnehmen. Die Klägerin hat namentlich nicht Umweltauswirkungen und -belange der Allgemeinheit, sondern ihre eigenen Geschäftsbelange geltend gemacht.

Eine der in dem seitens der Klägerin zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2012 - BVerwG 7 C 20.11 - (NVwZ 2012, 448 ff.) aufgeworfenen Vorlagefragen ist im vorliegenden Falle nicht entscheidungserheblich, sodass der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren auszusetzen, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

5. Die Klägerin vermag ihre Klagebegehren nicht mit dem Argument durchzusetzen, im vorliegenden Falle sei ein Stilllegungsverfahren gemäß § 11 AEG umgangen worden.

Die Klägerin ist mit diesem Vorbringen allerdings nicht präkludiert, da es bereits Gegenstand ihres Einwendungsschreibens vom 16. Dezember 2010 war.

Das planfestgestellte Vorhaben erstreckt sich zwar räumlich weder auf den Bahnhof Sulingen noch auf die vollständige Strecke zwischen Diepholz und Barenburg. Es bewirkt und bezweckt aber mit der Abbindung dieses Bahnhofs die Einstellung seines Betriebs und ist außerdem abstrakt geeignet, nachteilige Auswirkungen auf die Kapazität der Strecke (im Sinne eines materiellen Streckenbegriffs) zwischen Diepholz und Barenburg zu zeitigen. Wären die Betriebseinstellung und diese Auswirkungen als Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG genehmigungsbedürftig, dürfte die Planfeststellungsbehörde hiervor nicht die Augen verschließen.

Der Beklagten mag zwar darin zu folgen sein, dass die Stilllegungsgenehmigung als actus contrarius (Kramer, in: Kunz [Hrsg.], Eisenbahnrecht, Stand: 1. 3. 2012, Erl. § 11 AEG Rn. 2) zu der Betriebsgenehmigung betrachtet werden kann und deshalb unternehmerbezogen (vgl. § 6 Abs. 2 AEG) ist, sodass die Konzentrationswirkung des anlagenbezogenen Planfeststellungsbeschlusses (§§ 18c AEG, 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) sie nicht umfassen könnte. Aus einer fehlenden Verfahrens- und Entscheidungskonzentration ist aber nicht zu schließen, dass die Frage nach dem Erfordernis einer Stilllegungsgenehmigung im Planfeststellungsverfahren unerheblich wäre. Das Eisenbahnbetriebsrecht und das Planfeststellungsrecht stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Denn die Planfeststellung darf nicht dazu führen, dass mit der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens jenseits dieses Vorhabens unauflösbar rechtswidrige Folgewirkungen eintreten, indem Eisenbahninfrastrukturen faktisch stillgelegt sind, deren Stilllegung zwar genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig ist.

Würde die mit einem Vorhaben einhergehende Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen an einer unüberwindlichen eisenbahnbetriebsrechtlichen Hürde scheitern und ließe sich das Vorhaben ohne die Folgewirkung einer Stilllegung nicht identitätswahrend verwirklichen, so dürfte es vielmehr unzulässig sein, da es sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich erwiese (vgl. zu einem vergleichbaren wasserrechtlichen Problem: BVerwG, Urt. v. 16. 3. 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, [280 Rn. 452]). Sofern dementsprechend die Erforderlichkeit des Planvorhabens von der Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung (als dem actus contrarius zu einer Betriebsgenehmigung) abhinge und es der Planfeststellungsbehörde verwehrt wäre, das Planungsziel durch eine Entscheidung aus eigener Hand zu verwirklichen, müsste sie sich Gewissheit verschaffen, dass die notwendige Stilllegungsgenehmigung ergeht (vgl. zu einem vergleichbaren luftverkehrsrechtlichen Problem: BVerwG, Urt. v. 16. 3. 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, [179 f. Rn. 193 f.]).

Trotz dieses objektivrechtlichen Hintergrunds versteht es sich allerdings keineswegs von allein, dass ein Planbetroffener aus eigenem Recht im Zuge der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses soll geltend machen können, das Planvorhaben stoße auf eisenbahnbetriebsrechtliche Hindernisse, weil ein erforderliches Stilllegungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Private Dritte haben nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf die Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (BVerwG, Urt. v. 16. 3. 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, [181 f. Rn. 196]). Für die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen besteht indessen die Besonderheit, dass nicht wenig auf einen drittschützenden Charakter des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG hindeutet (vgl. Kramer, a. a. O., Erl. § 11 AEG Rn. 12 ff., und Hermes/Schütz, in: Beck'scher AEG Kommentar, München 2006, § 11 AEG Rn. 84 ff.). Dies und das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes könnten dafür sprechen, dass ein ernsthaft an der Übernahme einer betroffenen Eisenbahninfrastruktur interessierter Dritter einen Planfeststellungsbeschluss anzufechten befugt wäre, der ein Vorhaben zuließe, aus dem zwangsläufig die dauernde Einstellung des Betriebes eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder eine mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke folgen müsste, ohne dass zuvor in einem Stilllegungsverfahren die Genehmigungsfähigkeit dieser Folgewirkungen geprüft und zu Recht bejaht worden wäre. Denn es ist anerkannt, dass es in der Konsequenz der Annahme eines drittschützenden Charakters des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG läge, dem übernahmewilligen Dritten einen Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde einzuräumen, sofern der aktuelle Betreiber einer Infrastruktureinrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG diese ohne Stilllegungsverfahren zurückbaut (Kramer, a. a. O., Erl. § 11 AEG Rn. 23). Dementsprechend liegt es nahe, ein Abwehrrecht auch dann zuzubilligen, wenn der aktuelle Betreiber die für einen Übernahmewilligen interessante Infrastruktureinrichtung dadurch zu entwerten beginnt, dass er versucht sie ohne Stilllegungsverfahren durch eine isoliert planfestgestellte bauliche Maßnahme vom Eisenbahnnetz abzubinden. Wäre eine solche Abbindung nämlich erst einmal durch einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugelassen, so käme es im Hinblick auf § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (i. V. m. § 18c AEG) nicht mehr in Betracht, dass die Aufsichtsbehörde gegen sie einschritte.

Es könnte also durchaus in der Konsequenz der Annahme eines drittschützenden Charakters des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG liegen, den ernsthaft übernahmewilligen Dritten für berechtigt zu halten, einen Planfeststellungbeschluss anzufechten, der die erstrebte Übernahme faktisch vereitelt.

Im vorliegenden Falle kann der Senat die Frage nach einer solchen Berechtigung jedoch letztlich offen lassen. Mit der Beigeladenen ist nämlich zu betonen, dass sich eine durchsetzbare subjektive Rechtsposition allenfalls zugunsten eines solchen Übernahmewilligen ergeben könnte, der sein ernsthaftes Übernahmeinteresse bereits binnen der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. auch: Kramer, a. a. O., Erl. § 11 AEG Rn. 13 f., und Hermes/Schütz, a. a. O., § 18 AEG Rnrn. 86 und 50). Denn ohne eine zeitige und substantiierte Einwendung kann die Planfeststellungsbehörde die Betroffenheit eines Übernahmeinteressenten kaum erkennen, gewichten und würdigen. Es ist der Beigeladenen auch darin zuzustimmen, dass sich das geltend gemachte Übernahmeinteresse auf eine konkrete Eisenbahninfrastruktur beziehen muss, die tatsächlich noch für eine Übernahme im Zuge eines Stilllegungsverfahrens gemäß § 11 AEG in Betracht kommt - was bei bereits bestandskräftig stillgelegten Strecken nicht der Fall ist. Schließlich muss sich das Übernahmeinteresse entweder auf eine gesamte zu übernehmende Strecke im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG in dem Zustand beziehen "wie sie steht und liegt" (vgl. Hermes/Schütz, a. a. O., § 11 Rn. 54), oder aber - im Falle der mit dem Vorhaben beabsichtigten vollständigen baulichen Abbindung eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs - zumindest auf dessen Übernahme zu den Bedingungen eines Angebots, das entsprechend § 11 Abs. 1a Satz 6 AEG den Anschluss des Bahnhofs an die angrenzende Infrastruktur einschließt, und zwar a u f K o s t e n d e s Ü b e r n a h m e w i l l i g e n (vgl. Kramer, a. a. O, Erl. § 11 AEG Rn. 67, und Hermes/Schütz, a. a. O., § 11 Rn. 59 i. V. m. § 13 AEG Rn. 23). Die Klägerin hat in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2010 ein ernsthaftes Übernahmeinteresse bezüglich der gesamten Strecke Diepholz - Barenburg unter Einschluss des Bahnhofs Sulingen nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht. Auch ein ernsthaftes Übernahmeinteresse bezogen allein auf den Bahnhof Sulingen, so wie er bei Verwirklichung des Vorhabens zur Stilllegung anstünde, hat sie nicht zum Ausdruck gebracht. Denn zum einen war ihr diesbezügliches Übernahmeinteresse ersichtlich an die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Strecken des ehemaligen Sulinger Kreuzes geknüpft. Zum anderen hat sie nicht zu erkennen gegeben, dass ihr an einem Übernahmeangebot gelegen sei, das - wie gesetzlich in § 11 Abs. 1a Satz 6 AEG vorgesehen - den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur auf i h r e e i g e n e n Kosten umfasste. Vielmehr hat sie erstmals in ihrem Schriftsatz vom 3. April 2013 (Bl. 374 GA) eine Bereitschaft erkennen lassen, sich an den Kosten eines Einbaus von Weichen überhaupt "zu beteiligen". Eine Übernahme des Bahnhofs Sulingen unter der Voraussetzung, dass dieser auf Kosten der Beigeladenen an deren nach Verwirklichung des Vorhabens verändert fortbestehende Infrastruktur angeschlossen blieb, kam dagegen im Rahmen des § 11 AEG von vornherein nicht in Betracht. Die Klägerin stellte sich daher nach dem Inhalt ihres fristgerechten Einwendungsschreibens nicht als ernsthafter Übernahmeinteressent dar. Schon deshalb wäre sie präkludiert und könnte sie sich auf § 11 AEG selbst dann in dem hiesigen Rechtsstreit nicht erfolgreich berufen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG objektiv vorlägen und die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 2 und/oder Abs. 1a AEG Drittschutz entfalteten.

Im Übrigen ist der Senat aber auch der Auffassung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorlagen.

Der Bahnhof Sulingen ist nicht für die Betriebsabwicklung wichtig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG. Der Beklagten und der Beigeladenen ist darin zuzustimmen, dass eine solche Wichtigkeit des Bahnhofs nicht unter Hinweis auf den potentiellen Betrieb auf Strecken begründet werden kann, die zum Zeitpunkt der Planfeststellung schon stillgelegt waren und deren Wiederinbetriebnahme damals nicht zweifelsfrei und unmittelbar bevorstand. Zu Recht verweist die Beklagte ferner darauf, dass auch die geringen Aktivitäten der F. auf dem Bahnhof in Sulingen diesem keine Betriebswichtigkeit verleihen und die dortigen Verladeeinrichtungen schon lange nicht mehr benutzt werden. Da seit Jahren nur noch zwei Güterzugpaare verkehren, die sich in Sulingen nicht kreuzen, wurde der Bahnhof aus der maßgeblichen Perspektive des Zeitpunkts der Planfeststellung auch für Zugkreuzungen in der Relation Diepholz - Barenburg nicht benötigt.

Wie die Beigeladene zutreffend näher ausgeführt hat, liegt die Tatbestandsvariante der Einstellung des Betriebs einer Strecke ebenfalls nicht vor. Allein die Existenz des Bahnhofs Sulingen als Halte- und Wendepunkt im Verlaufe der Strecke Diepholz - Barenburg spaltet diese Verbindung nicht in zwei Strecken auf. Im Übrigen würde auch mit der planfestgestellten Verbindungsspange der Betrieb auf diesen Strecken fortbestehen. Die Teilstücke nördlich der Verbindungsspange können jedenfalls nicht als eigenständige Strecken im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG betrachtet werden, da ihnen eine räumlich und funktional eigenständige Verkehrsbedeutung nicht zukommt.

Angesichts der offenkundigen erheblichen Kapazitätsreserven, die auf der Strecke Diepholz - Barenburg bestehen, teilt der Senat schließlich die überzeugend begründeten Auffassungen der Beklagten und der Beigeladenen, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens eine mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität dieser Strecke nicht verbunden ist. Die Klägerin verkennt, dass das genannte Kriterium bei solchen Strecken, die über eine ausreichende Kapazitätsreserve verfügten, anders auszulegen ist, als bei gut bis ganz ausgelasteten Strecken (VG Darmstadt, Urt. v. 6. 6. 2007 - 4 E 1373/05 -, [...] Rn. 59; vgl. Kramer, a. a. O., Erl. § 11 AEG Rn. 35): Eine im Sinne der Norm relevante Kapazitätsverringerung liegt nur dann vor, wenn die Reduzierung der theoretischen Streckenkapazität eine Reduzierung des Verkehrsangebots zur Folge hat. Das insoweit maßgebliche Verkehrsangebot besteht aus dem vorhandenen und konkret bestellten Verkehr zuzüglich der potentiellen Verkehrsangebote, die hinreichend realistisch sind. Dieser Verkehr konnte indessen aus der Perspektive des Zeitpunktes der Planfeststellung betrachtet auf der Strecke Diepholz - Barenburg auch nach Abbindung des Bahnhofs Sulingen ohne weiteres abgewickelt werden.

6. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass sich auch aus der Betriebspflicht des § 4 AEG zugunsten der Klägerin nichts herleiten lässt. Auf ihre im Tatbestand unter B. 6. wiedergegebenen Ausführungen nimmt der Senat Bezug.

7. Da die auf den Bahnsteig in Sulingen bezogenen Genehmigungen der Klägerin nach den §§ 6 und 7f AEG erst lange dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erteilt worden sind, ist die durch sie veränderte Lage nicht entscheidungserheblich.

8. Zu Unrecht wendet sich die Klägerin schließlich gegen die in dem Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung. Zwar räumt das Abwägungsgebot dem von einer Planung Betroffenen mit dem Recht auf eine gerechte Abwägung eine subjektives öffentliches Recht ein. Dieses Recht kann sich aber im Hinblick auf die in den Vorschriften der §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen Grundsätze seinem Gegenstand nach immer nur auf die rechtlich geschützten eigenen Belange des Betroffenen beziehen. Er hat zwar einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch darauf, dass eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen stattfindet; er hat aber nicht auch einen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder das etwa die Planung insgesamt in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht (so bereits: BVerwG, Urt. v. 14. 2. 1975 - BVerwG IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 [66]). Daher kann sich die Klägerin im Zuge ihrer Kritik an der vorgenommenen Abwägung insbesondere weder auf eine etwa unrichtige Erfassung der Belange der F. berufen noch darauf, dass Vorgaben der regionalen Raumordnung oder eine Studie des O. nicht ausreichend berücksichtigt seien. - Sie ist im Übrigen auch mit diesen Rügen präkludiert.

Eine fehlerhafte Gewichtung und/oder Abwägung der eigenen Belange der Klägerin im Verhältnis zu gegenläufigen anderen Belangen, insbesondere denjenigen der Beigeladenen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Insoweit ist zunächst nochmals zu betonen, dass es für rechtliche Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankommt (vgl. etwa: BVerwG, Urt. 24. 3. 2011 - BVerwG 7 A 3.10 -, NVwZ 2011, 1124 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 37), sodass der Vortrag der Klägerin zu Entwicklungen und Ereignissen, die erst nach dem 16. November 2011 eingetreten sind, unerheblich ist. Eine Widersprüchlichkeit der damaligen Abwägung mit Blick auf die Berücksichtigung der "Freisetzung der Flächen des Bahnhofs Sulingen" ist nicht festzustellen. Zutreffend hebt vielmehr die Beigeladene hervor, dass der planerischen Abwägung nicht die Annahme einer städtebaulichen Nutzung sämtlicher Bahnanlagen im Stadtgebiet von Sulingen zugrunde liege, sondern der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 23 [unter B.4.2.4] klarstelle, dass er für die künftige Nutzung der derzeitigen Gleisflächen im Stadtgebiet keine Aussage treffe. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass durch den Bescheid vom 8. November 2011 (Bl. 82 ff. [83 Rückseite] GA) nur entbehrliche Randflächen des Bahnhofs Sulingen gemäß § 23 AEG freigestellt worden seien, sodass auch deshalb beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses von der Möglichkeit einer späteren Wiederinbetriebnahme des abgebundenen Bahnhofs Sulingen habe ausgegangen werden können. Die Klägerin hat zwar die Richtigkeit der Kostenschätzungen der Beigeladenen bezweifelt, die das Eisenbahn-Bundesamt als Fachbehörde für plausibel erachtet und seiner Abwägung zugrunde gelegt hat. Diese Kritik ist aber so unsubstantiiert geblieben, dass der Senat keine Veranlassung sieht, ihr weiter nachzugehen und seinerseits zu bezweifeln, dass diese Schätzungen korrekt sind. Insbesondere ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, welches selbst "vom Fach" ist, im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten unschwer detaillierter zu den von ihr pauschal als überhöht gerügten Kosten für den Einbau von Weichen hätte vortragen können - und müssen. Es ist auch die Einschätzung des Eisenbahn-Bundesamtes (zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses) rechtlich nicht zu beanstanden, es stelle sich die im Umfeld des ehemaligen Suhlinger Kreuzes beabsichtigte Verwirklichung der geschäftlichen Pläne der Klägerin (als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen und als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen) als so ungewiss dar, dass dieser private Belang es nicht rechtfertige, der Beigeladenen aufzugeben, durch den Einbau einer oder zweier Weichen auf eigene Kosten eine Anbindung des Bahnhofs Sulingen an die Verbindungsspange herzustellen, geschweige denn, das Vorhaben gar nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Klägerin weder im Rahmen ihres Einwendungsschreibens vom 16. Dezember 2010 noch im Verlaufe des Prozesses ein bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung vorliegendes und zur alsbaldigen Umsetzung anstehendes eigenes "umfassendes Verkehrskonzept" dargestellt. Ob sie ein solches Konzept in dem mit dem Freistellungsbescheid vom 8. November 2011 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte (vgl. Bl. 83, Rückseite, und 85 GA), ist unerheblich.

9. Die Klägerin bleibt hiernach nicht nur mit ihrem Hauptantrag, sondern auch mit ihrem Hilfsantrag erfolglos. Denn ihre Rügen gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss greifen - wie ausgeführt - sämtlich nicht durch. Ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung, der hiervon unabhängig bestünde, ist aber nicht ersichtlich.