Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.09.2013, Az.: 7 LA 21/10
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Zulassung eines bergrechtlichen Abschlussbetriebsplans
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.09.2013
- Aktenzeichen
- 7 LA 21/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 45808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0924.7LA21.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 11.02.2010 - AZ: 2 A 205/09
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 2a BBergG
- § 53 BBergG
- § 54 BBergG
- § 55 BBergG
- § 57a BBergG
- § 57b BBergG
- § 1 UVP-V Bergbau
Fundstelle
- NdsVBl 2013, 3
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob bei der Zulassung eines bergrechtlichen Abschlussbetriebsplans eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (hier verneint).
Gründe
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans für das Kali- und Steinsalzbergwerk C. durch Bescheid des Beklagten vom 11. September 2006 erhobene Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen hat,
hat keinen Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. greifen in der Sache nicht durch.
Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist als Darlegung erforderlich, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Erforderlich ist, dass sich der Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht (vgl. Beschl. d. Sen. v. 18.07.2013 - 7 LA 137/11 -).
Der Zulassungsantrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Die von ihm als streitentscheidend bezeichnete Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Im Ausgangspunkt ist zunächst davon auszugehen, dass bei den bergbaulichen Vorhaben Trägerverfahren für die UVP grundsätzlich das planfeststellungsbedürftige Rahmenbetriebsplanverfahren nach § 52 Abs. 2a i.V.m. § 57a, 57b BBergG ist (Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand: November 2012, § 18 UVPG Rn 5; Gassner, UVPG, § 18 Rn 8; Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, zu § 57a Rn 4; Gaentzsch, Die bergrechtliche Planfeststellung, FS für D., S. 403, 413 ff.). Für die Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans nach § 53 BBergG und deren Zulassung nach §§ 54, 55 BBergG ist demgegenüber die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit den Maßgaben der §§ 57a, 57b BBergG nicht vorgesehen. Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2008 (- 7 ME 170/07 -, Nds.VBl. 2009, 111; vgl. dazu: Elgeti/Dietrich, NUR 2009, 461) eine Verortung der UVP bei bergrechtlichen Vorhaben allein im Verfahren über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Abs. 2a BBergG verneint und ausgeführt, dass nach § 1 der auf § 57c Satz 1 BBergG gründenden Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) die Zulassungsform kein Kriterium sei und diese Bestimmung vielmehr an das jeweils konkrete Vorhaben unabhängig davon anknüpfe, in welcher Form von Betriebsplan es zugelassen werde. Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen, zumal sie durch den Zulassungsantrag nicht infrage gestellt wird und anderenfalls, d.h. unter Zugrundelegung der Annahme, dass eine UVP allein bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans in Betracht kommen kann, der rechtlichen Argumentation des Klägers im vorliegenden Verfahren bereits aus diesem Grunde weitgehend die Grundlage entzogen wäre.
Welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ergibt sich aus den Bestimmungen in § 1 Nrn. 1 bis 9 UVP-V Bergbau, wobei Nr. 9 als Auffangtatbestand anzusehen ist für betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen, die nicht unter den Katalog nach Nrn. 1 bis 8 fallen und die vielmehr nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG einer UVP bedürfen (Wittmann, a.a.O., § 18 UVPG Rn 17). Dass die Stilllegung des Bergwerks C. nach diesen Bestimmungen keiner UVP bedarf, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2008 (a.a.O.) zutreffend dargelegt.
Ohne Erfolg trägt der Kläger demgegenüber vor, das streitige Vorhaben sei nach § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. Nr. 13.6.1 der Anlage 1 UVPG UVP-pflichtig. Wie der Senat in dem zitierten Beschluss vom 21. Oktober 2008 ausgeführt hat, stellt die mit dem zugelassenen Abschlussbetriebsplan in Aussicht genommene Flutung der Hohlräume des stillgelegten Bergwerks nicht den Bau eines Stauwerks oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser außerhalb des Wasserkreislaufs im Sinne der Nr. 13.6.1 der Anlage 1 UVPG dar. Die zu flutenden Hohlräume sind bereits vorhanden und werden nicht gebaut, im Übrigen ist bei der Flutung und Verfüllung eines Bergwerks - wie hier - das erforderliche Merkmal einer Speicherung von Wasser nicht gegeben. Der Zulassungsantrag stellt diese vom Verwaltungsgericht übernommene Beurteilung des Senats nicht ernstlich in Frage. Soweit der Kläger wegen der von ihm favorisierten Auslegung der Bestimmung in Nr. 13.6.1 der Anlage 1 UVPG, nämlich dass diese Anlagen zur dauerhaften Speicherung von Wasser erfasse, auf Nr. 15 des Anhangs 1 der UVP-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten privaten und öffentlichen Projekten (85/337/EWG), ABlEG Nr. 1 175/40 v. 05.07.1985, S. 40, mit nachfolgenden Änderungen) verweist, vernachlässigt er und setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht unter Zitierung der entsprechenden Passagen des Beschlusses des Senats vom 21. Oktober 2008 ausgeführt hat, dass unter Speicherung das vorübergehende Ansammeln von Wasser verstanden werde, auch wenn die Anlage als solche diese Aufgabe dauerhaft erfüllen könne (z.B. Talsperren oder Stauseen), und dass das Ansammeln von Wasser außerhalb des natürlichen Wasserkreislaufs nicht erfasst werde. Dass diese Auslegung des Begriffs Speicherung, bei der nicht verkannt wird, dass das Ansammeln von Wasser an sich auf Dauer angelegt sein kann, auch den europarechtlichen Vorgaben des Anhangs 1 Nr. 15 der UVP-Richtlinie entspricht, wird mit dem in dieser Hinsicht nicht näher begründeten Zulassungsantrag nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Feststellung, dass die zugelassenen Maßnahmen nicht als Gewinnung von Bodenschätzen im Sinne des § 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau angesehen werden können und auch nicht unter die Nrn. 2 bis 8 fallen. Auch insoweit zeigt der Zulassungsantrag Gründe, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, nicht auf. Eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich aus der Bestimmung in § 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau, welche Halden mit einem Flächenbedarf von 5 ha oder mehr betrifft, schon deshalb nicht, weil der angegriffene Abschlussbetriebsplan die Nachnutzung und Rekultivierung des oberirdischen Haldengeländes selbst nicht erfasst, sondern insoweit lediglich die Einreichung eines entsprechenden Konzepts innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums fordert (vgl. Nr. 12 der Nebenbestimmungen). Der Vortrag des Klägers, im Rahmen der UVP seien im Sinne einer vertikalen Konzentration (vgl. dazu Gaentzsch, a.a.O., S. 415) die Auswirkungen der Stilllegung des Bergbaubetriebs in den Blick zu nehmen, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Damit sind Anforderungen angesprochen, die bereits bei der Zulassung einer UVP-pflichtigen Anlage zu beachten bzw. bei bergbaulichen Vorhaben im Rahmen der Planfeststellung über den Rahmenbetriebsplan mit zu berücksichtigen sind, um die es hier nicht geht (vgl. auch Kment, in: Hoppe, UVPG, 4. Aufl., § 5 Rn 16).
Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die sich auf die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beziehenden Ausführungen des Klägers reichen nicht aus, um dem Darlegungserfordernis hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes zu genügen. Auch sonst zeigt der Kläger nicht unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil auf, worin die besonderen, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten des Falles bestehen sollen (vgl. zu diesem Erfordernis Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rn 9). Der nicht erläuterte Einwand, es fehle an aussagekräftiger höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung sowie einschlägiger Literatur zur UVP-Pflicht bei der Zulassung von Vorhaben betreffend die Stilllegung von Bergwerken, ist in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar und lässt auf überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten nicht schließen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger einen Klärungsbedarf darin sieht, "ob die Pflicht zur UVP hinsichtlich der Bergwerksstilllegung nicht schon deswegen besteht, weil diese von dem Rahmenbetriebsplan vorliegend nicht erfasst wird, gar nicht beantwortet wird". Weshalb mit dieser Frage besondere rechtliche Schwierigkeiten gegeben sein sollen, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Davon abgesehen kommt es nach den zuvor gemachten Ausführungen maßgeblich darauf an, ob der streitige Abschlussbetriebsplan für sich gesehen nach Maßgabe des Katalogs in § 1 Nrn. 1 bis 9 UVP-V Bergbau UVP-pflichtig ist. Besondere rechtliche Schwierigkeiten des Falles sind in dieser Hinsicht ebenfalls nicht zu erkennen.
Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich weiterhin nicht aus dem Vortrag des Klägers, ein Abschlussbetriebsplan, der vollständig losgelöst von einem die Gewinnungsphase regelnden Rahmenbetriebsplan die Stilllegung eines Grubenbaus regeln solle, sei allein als Änderung, allenfalls noch als Ergänzung des Rahmenbetriebsplans anzusehen, keinesfalls aber als bloßer Annex des bereits umweltverträglichkeitsgeprüften Rahmenbetriebsplans zu würdigen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach § 52 Abs. 2c BergG die Absätze 2a und 2b auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Weshalb der vorliegende Rechtsstreit mit Blick auf diese Bestimmungen überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweisen soll, legt der Zulassungsantrag nicht hinreichend dar.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 124 Rn 30 f. m.w.Nachw.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.02.2010 - 5 LA 342/08 -, [...]). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Soweit er geltend macht, zahlreiche Grubenbaue und Bergwerke befänden sich aufgrund von Rahmenbetriebsplänen in Betrieb, bei deren Zulassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend die (Langzeit-)Folgen der Stilllegung und der Nachfolgemaßnahmen nicht stattgefunden habe, formuliert er eine für klärungsbedürftig gehaltene Frage nicht und zeigt auch in der Sache einen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf in Bezug auf eine Rechts- oder Tatsachenfrage nicht auf. Dass UVP-pflichtige Rahmenbetriebspläne im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG im Einzelfall in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und die ihr zukommende vertikale Konzentrationswirkung defizitär sein können, steht außer Frage und lässt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennen. Auch mit seinem Vortrag, bei der Erstellung von Abschlussbetriebsplänen werde sich regelmäßig die Frage stellen, ob eine UVP-Pflicht mit der Folge der Verpflichtung zur Vorlage ergänzender Rahmenbetriebspläne besteht, zeigt der Kläger einen fallübergreifenden Klärungsbedarf in Bezug auf eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die vorliegend entscheidungserheblich wäre, nicht auf. Nach den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich die Frage, ob ein Abschlussbetriebsplan UVP-pflichtig ist, unabhängig von der Art des Betriebsplans. Inwieweit eine Ergänzung des Rahmenbetriebsplans angezeigt sein kann oder - wohl eher - nach Maßgabe des § 52 Abs. 2c BBergG eine wesentliche Änderung des Vorhabens i.S. des Abs. 2a Satz 1 vorliegen könnte mit der Folge des Erfordernisses der Durchführung eines erneuten bzw. weiteren Planfeststellungsverfahrens, beurteilt sich anhand der Umstände des Einzelfalls und lässt sich nicht allgemein beantworten. Davon abgesehen legt der Zulassungsantrag nicht näher dar, welche Umstände vorliegend eine entsprechende Änderung oder Ergänzung eines zeitlich vor dem Abschlussbetriebsplan ergangenen Betriebsplans erfordern sollten. Fehlt es dem Zulassungsantrag an dem entsprechenden Vortrag, so besteht auch für den Senat kein Anlass, in diesem Zusammenhang von Amts wegen weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen und etwaige Betriebspläne, die dem streitigen Abschlussbetriebsplan vorgeschaltet gewesen sein könnten, einer dahin gehenden Überprüfung zu unterziehen.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Entgegen dem Zulassungsantrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, die streitgegenständlichen Stilllegungsmaßnahmen unterfielen unstreitig nicht den in § 1 Nrn. 2 bis 8 UVP-V Bergbau beschriebenen Vorhaben. Tatsächlich sei dieser Umstand mit Schriftsatz des Klägers vom 28. Dezember 2009 bestritten worden. Mit diesem Vortrag lässt der Kläger außer Acht, dass das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen des Urteils zu der Frage, ob die Stilllegung des Bergwerks den Tatbeständen des § 1 UVP-V Bergbau unterfällt, auf den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2008 (a.a.O.) bezogen und ihn in Auszügen wörtlich zitiert hat. Der Satz "Thematisch unterfallen die zugelassenen Maßnahmen (unstreitig) auch nicht den in Nummern 2 bis 8 des § 1 UVP-V Bergbau beschriebenen Vorhaben" (vgl. Urteilsabdruck S. 11, nicht S. 12) entstammt diesem Zitat und ist somit eine Feststellung, die der Senat in dem seinerzeitigen Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes getroffen hat. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht sich der Beurteilung des Senats angeschlossen hat, kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass es sich auch sämtliche Passagen des Zitats in ihrem Wortlaut zu eigen machen wollte. Die Frage der UVP-Pflichtigkeit des Abschlussbetriebsplans ist ein Schwerpunkt des klägerischen Vortrags vor dem Verwaltungsgericht gewesen. Das Verwaltungsgericht hat auf den Vortrag des Klägers im Tatbestand des Urteils hingewiesen (vgl. Urteilsabdruck S. 5) und sich mit ihm in den Entscheidungsgründen (S. 9 ff. d. Urteils) auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass es sich der Begründung des Senats nach nochmaliger Prüfung anschließe, zumal der Kläger keine neuen Gesichtspunkte habe vortragen können, die zu einer anderen Beurteilung führen würden. Dagegen ist mit Blick auf die Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren, nichts zu erinnern.