Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.04.2019, Az.: 2 OA 850/18

Hilfsantrag; Hochschulzulassung; Identität; Streitgegenstand; Streitwert

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.04.2019
Aktenzeichen
2 OA 850/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.11.2018 - AZ: 1 C 43/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Voraussetzung „derselbe Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht mit dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf einen eigenständigen kostenrechtlichen Begriff, der sich an der wirtschaftlichen Betrachtung der Streitgegenstände orientiert.

"Derselbe Gegenstand" liegt vor, wenn die Stattgabe des einen Antrags notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste.

Das hilfsweise Begehren in einem hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren, die vorläufige Zulassung in einem niedrigeren als in dem mit dem Hauptantrag erstrebten Semester zu erreichen, betrifft denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 26. November 2018 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 26. November 2018 hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin angelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang Psychologie (Bachelor) im fünften, hilfsweise dritten, hilfsweise ersten Fachsemester, beginnend mit dem Wintersemester 2018/2019, zuzulassen. Den Streitwert hat das Verwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung für die Streitwertentscheidung hat es u.a. ausgeführt, die Hilfsanträge seien gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG streitwerterhöhend, weil über sie entschieden worden sei und sie sich jeweils im Verhältnis zum Hauptantrag nicht auf denselben Streitgegenstand bezögen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, nach der Rechtsprechung des Senats sei der (einfache) Auffangwert festzusetzen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht hat Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht. Die Differenz der bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 15.000,00 Euro einerseits und von 5.000,00 Euro andererseits anzusetzenden Gebühren überschreitet 200,00 Euro. Das ergibt bereits ein Vergleich der anfallenden Gerichtsgebühren nach Nr. 5210 der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis zum GKG; hier liegt die Differenz bei 220,50 Euro (293,00 Euro x 1,5 = 439,50 Euro abzgl. 146,00 Euro x 1,5 = 219 Euro).

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert auf 5.000,00 Euro festsetzen müssen.

In Verfahren auf Zulassung zu einem Studium bringt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, juris, Rn. 40) in Anlehnung an Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (s. z. B. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2011 - BVerwG 6 B 19.11 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 6.10.2017 - 13 C 29/17 -, juris, Rn. 21) den sogenannten Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat allerdings mit Blick auf die gestellten Hilfsanträge den dreifachen Auffangwert angesetzt. Die Voraussetzungen für diese Erhöhung liegen indessen nicht vor.

Der Haupt- und die beiden Hilfsanträge beziehen sich nicht auf unterschiedliche Gegenstände im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Nach dieser Regelung wird – anders als in § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehen – ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nicht mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. In diesem Fall ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Die Voraussetzung „derselbe Gegenstand“ ist dabei nicht mit dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf einen eigenständigen kostenrechtlichen Begriff, der sich an der wirtschaftlichen Betrachtung der Streitgegenstände orientiert. Eine solche Identität liegt vor, wenn die Ansprüche nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.11.2009 - 2 S 434/07 -, juris, Rn. 69 u. Beschl. v. 3.2.2011 - NC 9 S 124/11 -, juris, Rn. 10; Schindler in: BeckOK Kostenrecht, 25. Edition, Stand: 1.3.2019, § 45 GKG Rn. 12; Kurpat in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 45 Rn. 15; jeweils m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, betrifft das hilfsweise Begehren in einem hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren, die vorläufige Zulassung in einem niedrigeren als in dem mit dem Hauptantrag erstrebten Semester zu erreichen, denselben Gegenstand im Sinne der vorgenannten Regelung. Hiervon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 20.12.2016 - 2 NB 120/16 -, juris) aus. Der Antragstellerin ging es – wie in hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren üblich – darum, (überhaupt) eine vorläufige Zulassung für das Studium in dem begehrten Studiengang zu erhalten. Dabei konnte die erstrebte Verpflichtung von vornherein nur für eines der in den Anträgen bezeichneten Semester, nicht aber kumulativ ausgesprochen werden. Bei der mit den Hilfsanträgen erstrebten Zulassung für ein niedrigeres Semester handelt es sich im Vergleich zum Hauptantrag bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um einen anderen Anspruch, sondern lediglich um einen anderen Weg, den schon mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch der vorläufigen Zulassung zum Studium durchzusetzen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).