Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.03.2022, Az.: 1 LB 145/21

Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Innenbereich

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.03.2022
Aktenzeichen
1 LB 145/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.09.2019 - AZ: 2 A 3753/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein landwirtschaftsbezogener Charakter von Gebäuden stellt deren Eigenschaft, einen Bebauungszusammenhang zu begründen, nicht in Frage.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 25. September 2019 - 2 A 3753/17 - wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. August 2017 und seines Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2017 verpflichtet, den Klägern den beantragten Bauvorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von drei Einfamilienhäusern mit Garage auf dem Grundstück A-Stadt, I. Dofstraße und I. Deich (Gemarkung J., Flur K., Flurstücke L. und M.) zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern; in der Sache streiten die Beteiligten um die Lage der Baugrundstücke im Außen- oder Innenbereich.

Die Kläger sind Eigentümer des aus den Flurstücken M. und L., Flur K., N. J., bestehenden Grundstücks. Dieses hat eine Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 185 m bei einer Ost-West-Ausdehnung von ca. 40 m und liegt zwischen der I. Dorfstraße im Norden und der Straße I. Deich im Süden. Etwa in der Mitte des Grundstücks steht das Wohnhaus der Kläger (A-Straße) - eine ehemalige Hofstelle -, im Übrigen ist es unbebaut. Rund 40 m westlich der Grundstücksgrenze verläuft in Nord-Süd-Richtung die I. Landstraße; im Zwischenraum zwischen dieser und dem Klägergrundstück ist im Süden - an der Straße I. Deich - ein Einfamilienhaus (I. Deich 1) errichtet, im Norden liegt das offenbar ehemals landwirtschaftliche Anwesen I. Dorfstraße 1 mit einem 27 m von der Straße zurückgesetzten Hauptgebäude auf einem weitläufigen Grundstück; der mittlere Bereich des Zwischenraums ist unbebaut. Westlich der I. Landstraße ist der Zwischenraum zwischen I. Deich und I. Dorfstraße beidseits der letztgenannten Straßen und auch entlang der I. Landstraße mit Bebauung versehen, der die Beteiligten übereinstimmend Ortsteilsqualität zumessen.

Östlich an das Klägergrundstück schließen sich entlang der I. Dorfstraße und teils auch auf Hinterliegergrundstücken eng aufeinanderfolgende Gebäude, überwiegend Einfamilienhäuser, an (I. Dorfstraße 7-21). Den zentralen Bereich des östlichen Nachbargrundstücks nehmen die Baulichkeiten eines Reitbetriebes (Flurstück O., postalische Anschrift: I. Deich 9) ein. Im Südwesten von dessen Grundstück steht ein Einfamilienhaus (I. Deich 7). Östlich schließen sich weitere Einfamilienhäuser in erster Baureihe (I. Deich 11-29) an.

Eine Bauvoranfrage der Kläger vom 7. März 2017 zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern an der Straße I. Deich und einem Einfamilienhaus an der I. Dorfstraße lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2017 ab, da die Bauplätze im Außenbereich lägen und dort unzulässig seien. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2017 zurück.

Die darauf erhobene Verpflichtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht nach Ortsbesichtigung mit Urteil vom 25. September 2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Vorhaben lägen außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Für dessen Bestehen sei maßgebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittele. An dem so ermittelten Bebauungszusammenhang nähmen die Vorhabenstandorte nicht teil. Maßgeblich für die Beurteilung sei allein die Bebauung östlich der I. Landstraße, da diese aufgrund ihres Erscheinungsbildes und der sehr unterschiedlichen Bebauung ihrer beiden Seiten trennende Wirkung entfalte. Im mithin verbleibenden Bereich sei im Norden das Gebäude I. Dorfstraße 1 nicht Bestandteil des bestehenden Bebauungszusammenhanges, da es ca. 70 m vom nächstgelegenen Wohnhaus I. Dorfstraße 7 entfernt sei und zwischen beiden eine räumliche Verklammerung fehle: Das Gebäude I. Dorfstraße 1 sei gegenüber den Gebäuden ab I. Dorfstraße 7 deutlich von der Straße zurückgesetzt, während ihm gegenüber das Wohnhaus der Kläger (A-Straße) nochmals abgesetzt sei. Aufgrund dieser isolierten Lage und seiner unterschiedlichen Bauweise als ehemalige Hofstelle könne es keine maßstabsbildende Kraft entfalten; es wirke außenbereichstypisch. Ähnliches gelte für das Wohnhaus der Kläger und die Reithalle sowie die landwirtschaftlichen Gebäude. Topographische Besonderheiten, die ausnahmsweise eine Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs auf den nördlichen Vorhabenstandort gebieten könnten, lägen nicht vor; im Gegenteil verstärke eine leichte Bodenerhöhung gegenüber dem Grundstück I. Dorfstraße 1 den Eindruck eines fehlenden Zusammenhangs.

Entlang der Straße I. Deich ende der östlich des Klägergrundstücks bestehende Bebauungszusammenhang westlich des Gebäudes I. Deich 11. Dem Wohnhaus I. Deich 7 fehle die verbindende Kraft, einen Bebauungszusammenhang zwischen den Vorhabenstandorten und dieser Bebauung herzustellen. Es wirke äußerlich angesichts der auf seinem Grundstück vorhandenen Reithalle und landwirtschaftlichen Gebäude wie eine für den Außenbereich typische landwirtschaftliche Bebauung. Dass das Gebäude I. Deich 1 als Wohnhaus kenntlich sei, sei unerheblich, da es einen Fremdkörper darstelle, der weder an die Bebauung im nördlichen Grundstücksbereich noch an das Gebäude A-Straße anschließe und mangels Vorhandenseins vergleichbarer Wohnhäuser in der weiteren Umgebungsbebauung die Siedlungsstruktur vor Ort nicht präge. Im Außenbereich sei das nicht privilegierte Vorhaben der Kläger unzulässig, da es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse.

Ihre vom Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 LA 152/19 - zugelassene Berufung haben die Kläger fristgerecht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Sie beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 25. September 2019 - 2 A 3753/17, den Bescheid des Beklagten vom 14. August2017 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern den beantragten Bauvorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von drei Einfamilienhäusern mit Garage auf dem Grundstück A-Stadt, I. Dofstraße und I. Deich (Gemarkung J., Flur K., Flurstücke L. und M.), und zwar für das Flurstück L. im nördlichen Grundstücksbereich zur I. Dorfstraße und für die Flurstücke L. und M. im südlichen Bereich, wie beantragt, zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie haben ihre Anträge schriftsätzlich nicht begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, da die zur Prüfung gestellte Bebauung bauplanungsrechtlich zulässig wäre.

Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ist § 34 Abs. 2 BauGB, da die Baugrundstücke entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts innerhalb eines (nicht überplanten) im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Die insoweit geltenden Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht abstrakt zutreffend wiedergegeben: Nach den vom Bundesverwaltungsgericht für die Abgrenzung von Außen- und Innenbereich entwickelten Grundsätzen ist darauf abzustellen, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne einer „tatsächlich aufeinander folgenden Bebauung, die trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt“, vorhanden ist und die zur Bebauung vorgesehen Fläche diesem Zusammenhang noch angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428; v. 17.1.2005 - 4 B 3.05 -, juris; v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 und v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 -, ZfBR 2012, 570). Einen Bebauungszusammenhang können dabei zwar nur Bauwerke herstellen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben. Allerdings ist das Merkmal der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht im Sinne eines harmonischen Ganzen, eines sich als einheitlich darstellenden Gesamtbildes der Bebauung zu verstehen. Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, deren einzelne Bestandteile optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie - jeweils für sich genommen - geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, so ist dies der Bebauungszusammenhang, auch wenn die aufeinander folgende Bebauung in sich noch so unterschiedlich ist. Eine sich in den Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks mag allenfalls ein "Fremdkörper" sein und folglich die „Eigenart der näheren Umgebung“ nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Maßstab prägen. Eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs bewirkt sie nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 = juris Rn. 15; Beschl. v. 16.7.2018 - 4 B 51.17 -, NVwZ 2018, 1651 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund verbietet es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, den Gebäuden I. Dorfstraße 1 und 3 eine prägende Wirkung mit der Begründung abzusprechen, diese wirkten als ehemalige Hofstellen aufgrund ihrer unterschiedlichen Bauweise nicht als Teil eines von den Wohnhäusern ab der I. Dorfstraße 7 gebildeten Bebauungszusammenhangs. Entsprechendes gilt für das Gebäude I. Deich 7, selbst wenn man der Einschätzung des Verwaltungsgerichts folgen würde, dieses wirke äußerlich anders als die Wohnhäuser in östlicher Richtung als einer für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bebauung zugehörig, und für das vom Verwaltungsgericht insgesamt nicht in seine Würdigung einbezogene Hauptgebäude des Reitbetriebes I. Deich 9. Ebenso verbietet es sich, das Gebäude I. Deich 1 als „Fremdkörper“, der „mangels Vorhandenseins vergleichbarer Wohnhäuser in der weiteren Umgebungsbebauung die Siedlungsstruktur vor Ort nicht präge“, aus der Betrachtung auszuscheiden.

Die danach maßstabbildende, alle Hauptgebäude umfassende Bebauung erweckt nach der in der Ortsbesichtigung gewonnenen Einschätzung des Senats den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Sowohl entlang der Straße I. Deich, als auch entlang der I. Dorfstraße erstreckt sich jeweils östlich wie westlich der I. Landstraße eine Kette maßstabbildender Gebäude, in der die streitgegenständlichen Bauplätze wie Baulücken wirken. Der I. Landstraße vermag der Senat keine den unstreitig westlich dieser Straße bestehenden Bebauungszusammenhang abschließende, mithin den Innen- vom Außenbereich trennende Wirkung zuzuerkennen; vielmehr erweckt die Straße im hier in Rede stehenden Abschnitt den Eindruck einer innenbereichstypischen Wohnstraße. Die zurückgesetzte Lage der ehemaligen Hofstelle I. Dorfstraße 1 steht deren Teilnahme am von der übrigen Bebauung entlang der I. Dorfstraße gebildeten Bebauungszusammenhang nicht entgegen; nach dem Eindruck vor Ort wirkt das Gebäude als ein Gebäude in erster Reihe mit einem dorfgebietstypischen geräumigen Vorhof. Ähnliches gilt für das Gebäude I. Deich 9 im Süden mit seinem dem Gebäude vorgelagerten Garten. Der Blick „in die Tiefe“ des Vorhabengrundstücks und des westlichen Nachbargrundstücks ergibt nichts Anderes: Unter Berücksichtigung des Inneren der von I. Deich, I. Dorfstraße und I. Landstraße umschlossenen Bereichs mag die Bebauung östlich der I. Landstraße bis zur Höhe I. Dorfstraße 7 im Norden bzw. I. Deich 11 insgesamt aufgelockerter sein als die Bebauung unmittelbar westlich und östlich. Die zwischen den Gebäuden liegenden Freiflächen sind großzügig. Sie dominieren das Gesamtbild aber eindeutig nicht in einem Umfang, dass die Gebäude I. Dorfstraße 1 und 3 und I. Deich 1, 7 und 9 darin wie Siedlungssplitter wirkten, zumal insoweit gerade auch das Wohnhaus A-Straße die einzelnen Gebäude verbindet und den Blockinnenbereich gliedert. Höhenunterschiede, die ihrem Gewicht nach als optische Grenze eines Bebauungszusammenhangs wirken könnten, sind in der fraglichen Umgebung nicht vorhanden; das vorhandene Gefälle östlich der Hofstellen I. Dorfstraße 1 bzw. 3 trennt im Übrigen nicht die in Rede stehende Freifläche von der unstreitig zusammenhängenden Bebauung weiter östlich und könnte daher allenfalls - wollte man die Hofstellen als Außenbereich einstufen - eine Einbeziehung der Bauplätze in den östlichen Bebauungszusammenhang nahelegen.

Die mithin im unbeplanten Innenbereich gelegenen Vorhaben fügen sich als Wohngebäude ihrer Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung ein, unabhängig davon, ob man letztere als faktisches Dorf- oder als faktisches allgemeines Wohngebiet einstufte. Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche entsprechen die Vorhaben - soweit die Bauvoranfrage hierzu schon Angaben enthält - der Umgebungsbebauung. Die Erschließung ist über die I. Dorfstraße bzw. die Straße I. Deich gesichert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.