Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.03.2022, Az.: 7 MS 180/21

Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Querschnitt; Südschnellweg

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.03.2022
Aktenzeichen
7 MS 180/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller vom 22. November 2021 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1) und zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, wobei die Antragsteller zu 2) die Kosten untereinander als Gesamtschuldner tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die B 3 Südschnellweg Hannover der Antragsgegnerin vom 22. September 2021.

Der im Süden des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover gelegene Südschnellweg ist Teil des überregionalen Verkehrsnetzes und bildet einen Abschnitt der Tangente zwischen A 7 und A 2 sowie des um Hannover verlaufenden Rings aus Autobahnen und Bundesstraßen. Er beginnt im Westen in Hannover-Ricklingen am Landwehrkreisel, an dem sich aus Richtung Norden kommend die Bundesstraßen B 6 und B 65 sowie aus südlicher Richtung die Bundesstraße B 3 treffen und auf dem Südschnellweg gebündelt werden. Von dort verläuft er in östliche Richtung und trifft am Seelhorster Kreuz auf den Messeschnellweg (A 37/B 6). Zwischen dem Landwehrkreisel und dem Seelhorster Kreuz überquert der Südschnellweg in west-östlicher Richtung den Mühlenholzweg, die Ihme, den Weg An der Bauerwiese, den Hemminger Maschgraben, die Leineflutmulde, die Leine, die Döhrener Masch, die Schützenallee sowie die Hildesheimer Straße. Über das Seelhorster Kreuz hinaus führt der Südschnellweg weiter bis zur Anschlussstelle Hannover-Anderten zur A 7. In dem Bereich zwischen Landwehrkreisel und Seelhorster Kreuz weisen drei von insgesamt neun Brücken erhebliche Tragfähigkeitsdefizite auf, die nach Einschätzung der Beigeladenen trotz bereits durchgeführter Verstärkungsmaßnahmen dazu führen, dass die Bauwerke teils im Jahr 2023, teils 2024 nicht mehr nutzbar sein werden. Weiter besteht die Brücke über die Schützenallee aus spannungsrisskorrosionsgefährdetem Spannstahl und weist daher kein ausreichendes Ankündigungsverhalten („Riss vor Bruch“) auf. Auch die übrigen fünf Brücken zwischen Landwehrkreisel und Seelhorster Kreuz, die in den Jahren 1954 bis 1955 errichtet wurden, nähern sich dem Ende ihrer Nutzungsdauer und entsprechen in Bezug auf ihre Belastbarkeit, Fahrbahnbreite und konstruktive Ausbildung nicht mehr aktuellen Standards. Die Gesamtfahrbahnbreite des über vier Fahrstreifen und keinen Seitenstreifen verfügenden Südschnellwegs liegt zwischen 12,5 m (Brücke über die Hildesheimer Straße) und 14,5 m (westlicher Damm). Der 3,8 km lange Abschnitt des Südschnellwegs zwischen Landwehrkreisel und Seelhorster Kreuz wird im östlichen Bereich von etwa 43.000 Kraftfahrzeugen und im westlichen Bereich von etwa 55.000 Kraftfahrzeugen innerhalb von 24 Stunden genutzt. Zudem verläuft er zu etwa knapp einem Drittel durch ein Landschaftsschutzgebiet (LSG H-S 04 „Obere Leine“) sowie ein Überschwemmungsgebiet.

Mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss genehmigte die Antragsgegnerin den Ausbau des Südschnellweges in dem Abschnitt zwischen Landwehrkreisel und Seelhorster Kreuz. Neben einer Erneuerung der Brückenbauwerke ist Gegenstand des Ausbaus insbesondere das Führen der Strecke von westlich der Schützenallee bis östlich der Hildesheimer Straße in einem zu errichtenden Tunnel sowie die Herstellung des Abschnitts mit dem Querschnitt RQ 25, der eine Fahrbahnbreite von (mindestens) 25 m aufweist und mithin eine Verbreiterung der Fahrbahn um gut 10 m und teils deutlich mehr mit sich bringt und mit einem entsprechenden Mehrbedarf an Flächen einhergeht.

Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin der auf der Südseite des Südschnellweges an diesen angrenzenden verpachteten Kleingartengrundstücke Flurstücke …, …, … und … der Flur … der Gemarkung H. sowie des im Norden an den Südschnellweg angrenzenden Waldgrundstückes Flurstück … der Flur … der Gemarkung H.. Die Antragsteller zu 2) sind Pächter eines Teils des Kleingartengrundstückes Flurstück … der Flur … der Gemarkung H..

Der am 22. September 2021 erlassene Planfeststellungsbeschluss sieht – bedingt in erster Linie durch eine vorgesehene Verbreiterung des Südschnellweges – eine dauerhafte Inanspruchnahme der vorgenannten südlich angrenzenden Grundstücke vor. Hierbei werden die Flurstücke … (Größe: 622 m²), … (Größe: 765 m²), … (Größe: 276 m²) sowie … (Größe: 1.571 m²) dauerhaft in vollem Umfang in Anspruch genommen, während das Flurstück … bei einer Größe von 7.706 m² im Umfang von 1.139 m² dauerhaft und 307 m² vorübergehend beansprucht wird. Das auf der Nordseite des Schnellweges gelegene Waldgrundstück wird durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen.

Gegen den den Antragstellern zu 2) am 22. Oktober 2021 zugestellten und am 18. Oktober 2021 ortsüblich bekanntgemachten Planfeststellungsbeschluss haben die Antragsteller am 22. November 2021 jeweils Klage erhoben (7 KS 179/21), über die noch nicht entscheiden ist, und zugleich um den hier streitgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Ihrem mit weiteren Schriftsätzen vom 31. Januar und 1. März 2022 ergänzend begründetem Begehren sind die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils entgegengetreten, wobei auch die Beigeladene einen Antrag auf Ablehnung des Gesuches um vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat.

II.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

A. Zweifel an der Zulässigkeit bestehen nicht. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Denn der Klage kommt – sollten die Antragsteller dies noch bezweifeln – nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Richtig ist zwar, dass für den Südschnellweg kein vordringlicher Bedarf festgestellt ist und eine sofortige Vollziehbarkeit daher nicht aus § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO folgt. Sie ergibt sich allerdings aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO, nach dem die aufschiebende Wirkung für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte entfällt, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO fallen, die mithin nicht spezialgesetzlich für sofort vollziehbar erklärt wurden. Soweit sich der Vortrag der Antragsteller dahingehend verstehen ließe, dass die Antragsteller meinen, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO sei die positive Feststellung einer Eilbedürftigkeit des Vorhabens erforderlich, ist dies unzutreffend; eine sofortige Vollziehbarkeit besteht bereits und ohne Weiteres auf Grundlage der Entscheidung des Gesetzgebers.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Erwägungen der Antragsteller zu einer (ihres Erachtens nicht gegebenen) gesteigerten Dringlichkeit hinsichtlich der Möglichkeit zur Umsetzung des Vorhabens nicht an. Solcher das Interesse an einer sofortigen Vollziehung rechtfertigenden Umstände bedürfte es allenfalls zur Rechtfertigung der Anordnung einer – hier nicht erforderlichen – Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. September 2021 überwiegt nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse.

Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist eine umfassende Interessenabwägung, deren Gegenstand das Aussetzungsinteresse der Antragsteller einerseits sowie das Interesse der Öffentlichkeit und der beigeladenen Vorhabenträgerin an der Beibehaltung der von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO grundsätzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses andererseits sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben insbesondere Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses Relevanz, dies allerdings nicht als unmittelbar ausschlaggebend für die Entscheidung, sondern als in die Gewichtung der wechselseitigen Interessen einzustellende Aspekte (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2019 - OVG 1 S 59.19 -, juris; Beschluss vom 23.07.2019 - OVG 11 S 80.18 -, juris).

Mit ihrem Vortrag zeigen die Antragsteller keine Aspekte auf, die darauf schließen ließen, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Sie zeigen weder Verfahrensfehler auf (dazu unter I.), noch legen sie durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Planrechtfertigung (dazu unter II.), hinsichtlich der Wahrung zwingenden Rechts (dazu unter III.) oder in Bezug auf die Beachtung des Abwägungsgebots (dazu unter IV.) dar.

I. Verfahrensfehler machen die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend.

1. Ihrem Vortrag, es habe mit Blick auf den Ausbruch der Corona-Pandemie eine fehlerhafte Anhörung stattgefunden, fehlt es an nötiger Substanz. Konkrete Behinderungen bei der (versuchten) Einsichtnahme in die Planunterlagen schildern sie – und insbesondere die Antragstellerin zu 1), die sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht eingebracht hat, ausweislich des von der Beigeladenen vorgelegten E-Mail-Verkehrs aber Kenntnis vom Verfahren hatte, – nicht. Eine durch die Corona-Pandemie bedingte „Ausgangssperre“ bestand entgegen ihrer Schilderung nicht. Unzutreffend ist ferner die Darstellung, die Anhörung sei um zwei Wochen verlängert worden. Die ursprünglich und im Einklang mit § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Zeit vom 6. März 2020 bis zum 6. April 2020 vorgesehene Auslegung der Planunterlagen begann zwar plangemäß; die Unterlagen waren allerdings bis zum Ende der Einwendungsfrist am 18. Mai 2020 und damit mehr als einen Monat länger als vorgeschrieben einsehbar.

Ebenfalls ohne hinreichende Substanz ist der Einwand, der Erörterungstermin sei „nur sehr schwach besucht“ gewesen. Ob dies bei einer Teilnehmerzahl von 36 (ausschließlich der Vertreter der Beklagten und Beigeladenen) zutrifft, mag dahinstehen; entscheidend ist, dass rechtliche und/oder tatsächliche Hindernisse an der Teilnahme nicht bestanden haben. Haben Bürger, die Einwendungen erhoben hatten, aus Sorge vor einer Infektion mit SARS-CoV2 davon abgesehen, am Erörterungstermin teilzunehmen, war dies ihre freiwillige und die Rechtmäßigkeit des Anhörungsverfahrens nicht berührende Entscheidung.

Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Antragsteller hinsichtlich einer vermeintlich ungenügenden Weitergabe von Informationen an die Presse (S. 25 f. der Antragsschrift). Dass gesetzlichen Bekanntmachungspflichten nicht genügt worden wäre, ist weder von den Antragstellern konkret ausgeführt noch sonst ersichtlich.

2. Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass ein Bauzeitenplan im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ausgelegt wurde. § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sieht vor, dass „der Plan“ auszulegen ist. Der Planfeststellung eines Bauzeitenplans bedurfte es vorliegend jedoch nicht. Das an die Planfeststellungsbehörde gerichtete Gebot der Konfliktbewältigung geht grundsätzlich nicht so weit, dass schon im Planfeststellungsbeschluss eine differenzierte Ausführungsplanung niedergelegt sein muss; lösbare, der Bewältigung anstehender Probleme dienende Umsetzungsschritte können auch nach der Planfeststellung vollzogen werden (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7/19 -, juris; Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 19.15 -, juris m.w.N.). Dies gilt auch für die Erstellung des Bauzeitenplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7/19 -, juris). Umstände, die vorliegend ein Abweichen von diesem Grundsatz erforderten, zeigen die Antragsteller nicht auf.

3. Entgegen der Einschätzung der Antragsteller liegt ein Verfahrensfehler auch nicht darin, dass eine strategische Umweltprüfung unterblieben ist. Einer strategischen Umweltprüfung bedurfte es vorliegend nicht, der angegriffene Planfeststellungsbeschluss stellt weder einen Plan noch ein Programm im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 bzw. des § 2 Abs. 7 UVPG dar. Voraussetzung für das Vorliegen eines Planes oder Programmes in diesem Sinne ist, dass das in Rede stehende Instrument nicht selbst schon Teil der Vorhabenzulassung ist, sondern Vorentscheidungen für die Zulassung von Vorhaben trifft, die über die abstrakt-generellen Rahmenvorgaben des Umwelt- und Planungsrechts hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9/19 -, juris). Woher die Antragsteller die Einschätzung nehmen, diese Voraussetzungen könnten erfüllt sein, erschließt sich nicht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Anregung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Grundrechtskonformität des § 13 Klimaschutzgesetz einzuholen, den die Antragsteller in einen – wenn auch nicht recht nachvollziehbaren – Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die ihres Erachtens bestehende Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung stellen.

4. Der von den Antragstellern gerügte Zustellungsmangel liegt nicht vor. Er käme im Übrigen auch nur hinsichtlich der Antragsteller zu 2) in Betracht, da nur diese, nicht aber die Antragstellerin zu 1), im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben hatten. Dass den Antragstellern zu 2) der Planfeststellungsbeschluss zugestellt und nicht durch öffentliche Bekanntmachung bekanntgegeben wurde, ist nicht zu beanstanden.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG können Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als fünfzig Zustellungen nach § 74 Abs. 4 VwVfG vorzunehmen sind. § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sieht vor, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen ist. Maßgeblich ist demnach nicht die Gesamtzahl der erhobenen Einwendungen, sondern die Anzahl der Einwendungen, über die entschieden wurde. Dies waren 37 Einwendungen (S. 54-64 PFB), so dass auch unter Berücksichtigung des Vorhabenträgers als weiterem Zustellungsadressaten die Möglichkeit einer (ausschließlichen) öffentlichen Bekanntmachung nicht bestand.

II. Mängel hinsichtlich der Annahme des Bestehens der Planrechtfertigung zeigen die Antragsteller mit ihrem Vortrag nicht auf.

1. Ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Bundesverkehrswegeplanes mit dem Pariser Klimaschutzabkommen vom 12. Dezember 2015 gehen ins Leere: Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich nicht auf den Bundesverkehrswegeplan, sondern auf eine projektspezifische Verkehrsprognose für das Jahr 2030 (vgl. etwa Erläuterungsbericht, S. 12).

2. Der Einwand der Antragsteller, das „weitere Planungsziel des besseren Verkehrsflusses“ könne nicht erreicht werden, da der Südschnellweg im Westen an dem beampelten Landwehrkreisel ende und kurz darauf der dauerhaft überlastete Ricklinger Kreisel folge, verfängt nicht. Schon die Annahme, eines der Planungsziele sei die Verbesserung des Verkehrsflusses in der von den Antragstellern verstandenen Weise der Erhöhung der Anzahl der aufgenommenen Fahrzeuge, ist unzutreffend; ein solches Ziel sieht der Planfeststellungsbeschluss nicht vor (vgl. insb. S. 96 PFB).

III. Einen Verstoß gegen zwingendes Recht zeigen die Antragsteller nicht mit Erfolg auf.

1. Sollten sie in dem von ihnen angenommenen Verstoß gegen das vermeintliche „Gebot maximaler Schonung“ nach Nr. 2.1 der Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) einen Verstoß gegen zwingendes Recht sehen, geht diese Annahme fehl. Den RAA kommt keine Rechtsnormqualität zu, sie stellen lediglich Verwaltungsvorschriften dar. Im Übrigen formuliert Nr. 2.1 nicht das von den Antragstellern als verletzt angesehene Gebot größtmöglicher Schonung, sondern stellt das Schonungspostulat unter den Vorbehalt der „Wahrung des dafür erforderlichen Entwurfsstandards“.

2. Für einen Verstoß gegen das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG spricht auf Grundlage des Vortrags der Antragsteller nichts. Die Antragsgegnerin ist auf Grundlage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Unterlage 19.2) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, durch Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen werde keiner der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht.

Den Ausführungen der Antragsteller fehlt vor diesem Hintergrund die Substanz. Ihre Einschätzung, die zum Schutz der Fledermäuse vorgesehenen Irritationswände seien nicht ausreichend, bleibt eine bloße Behauptung. Woher die Annahme der Antragsteller rührt, der Tunnelaushub aus dem Ostabschnitt des Vorhabens werde auf vorhandene Biberhabitate im Westabschnitt verbracht, erschließt sich nicht im Ansatz.

IV. Auch Abwägungsmängel machen die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend.

1. Mängel an der Entscheidung für die Wahl des Fahrbahn-Querschnitts RQ25 zeigt der Vortrag der Antragsteller nicht auf.

a. Entgegen der Einschätzung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zu Recht die Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) für die Ermittlung und Bestimmung des Querschnitts herangezogen. Mit ihrem Einwand, die „RStA“ – gemeint sein dürften die RASt (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) – seien anstelle der RAA anzuwenden gewesen, übergehen die Antragsteller die ausführlichen Ausführungen hierzu im Planfeststellungsbeschluss (S. 129), die sowohl eine Anwendung der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) als auch der RASt in Betracht ziehen und jeweils mit Begründung ablehnen. Im Übrigen setzen die Antragsteller sich in Widerspruch zu dem von ihnen selbst vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. I., das die RAA ausdrücklich für einschlägig befindet (S. 7).

b. Auch mit Blick auf die Planungsentscheidung für die Herstellung von zwei jeweils 2 m breiten befestigten Seitenstreifen am jeweils rechten Fahrbahnrand bringen die Antragsteller keine durchdringenden Rügen an.

Das von den Antragstellern auch in diesem Zusammenhang formulierte „Minimaleingriffsgebot der RAA“ existiert in der von ihnen verstandenen Weise eines Gebotes der größtmöglichen Schonung von Umweltbelangen unter Zurückstellung aller übrigen Belange – wie ausgeführt (s. oben S. 8) – nicht.

Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dipl.-Ing. I. (S. 25 des Gutachtens) sowie mit Schriftsatz vom 31. Januar 2022 (S. 4) die Belastbarkeit der erstellten Verkehrsprognose bezweifeln, reicht ihr Vortrag deutlich nicht aus, um diese zu erschüttern. Die Ausführungen erschöpfen sich in vagen, einer Substanz entbehrenden und unkonkreten Vorhersagen zu der nach Einschätzung der Antragsteller bzw. nach Einschätzung des Dipl.-Ing. I. zu erwartenden Reduzierung des Kraftfahrzeugverkehrs in der Bundesrepublik.

Unzutreffend ist ferner die Annahme, es liege ein Abwägungsausfall mit Blick auf die Frage vor, ob auf die Errichtung der befestigten Seitenstreifen verzichtet werden könne. Im Rahmen der Begründung der Querschnittsgestaltung führt die Antragsgegnerin ausdrücklich die nach den RAA grundsätzlich bestehende Möglichkeit auf, ausnahmsweise die standardisierten Querschnittsmaße zu unterschreiten, verneint allerdings das Vorliegen eines ein Unterschreiten rechtfertigenden Ausnahmefalls (S. 130 PFB). Auch im Zuge der Auseinandersetzung mit Einwendungen, die eine Reduzierung des Querschnitts fordern, hat die Antragsgegnerin eingehende Erwägungen zu der Möglichkeit des Verzichts auf die Seitenstreifen angestellt und einen solchen abgelehnt (S. 164-167, 172, 181 f. PFB). Dies lassen die Antragsteller unberücksichtigt.

Der Einschätzung der Antragsteller, eine Errichtung der Fahrbahn unter Verzicht auf die Seitenstreifen sei ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach Nr. 4.2.3.5 der RAA sind Seitenstreifen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Betriebsdienstes unabdingbarer Bestandteil von Autobahnquerschnitten. Mag ein Verzicht auf sie nach Nr. 4.3.4 der RAA bei Stadtautobahnen (EKA 3), zu denen der Südschnellweg zählt, in engen Grenzen auch zulässig sein, unterstreicht das mit einem Verzicht auf die Seitenstreifen einhergehende Gebot, zumindest Nothaltebuchten in Abständen von nicht mehr als 1.000 m zu errichten, dass der Verzicht auf Seitenstreifen unweigerlich mit einer Reduzierung der Verkehrssicherheit einhergeht.

2. Die Auffassung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den „Schutz der Bäume, des Klimas sowie der Landschaftsschutz- und Naherholungsgebiete“ verkannt, es sei fraglich, ob die Planung in Anbetracht der „neuen Rechtslage“ Bestand haben werde, lässt – erstens – im Ungewissen, welche die „neue Rechtslage“ ist, steht – zweitens – im Widerspruch zur Antragsschrift, in der ausdrücklich deutlich gemacht wird, dass die Antragsgegnerin sich mit den Belangen Natur und Landschaft auseinandergesetzt habe und in der in erheblicher Länge aus dem UVP-Bericht zitiert wird, und übergeht – drittens – die intensive Einbeziehung der Belange Natur und Landschaft in den Abwägungsprozess der Antragsgegnerin. Allein im Zuge der Gesamtabwägung geht die Antragsgegnerin auf etwa vier Seiten (S. 130-134 PFB) darauf ein, welche Bedeutung und welchen Einfluss die Belange Natur und Landschaft für bzw. auf die Planung im Westabschnitt des Vorhabens ihres Erachtens haben. Einer Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen enthalten die Antragsteller sich vollkommen.

3. Die Kritik der Antragsteller, es müssten „zwingend 300.000 m³ Tunnelaushub an der Trasse verbaut werden“, der in einer die Umwelt weniger belastenden Weise für die Errichtung von Schutzwällen an der Ortsumgehung Hemmingen Verwendung finden könne, ist schon inhaltlich unzutreffend. Richtig ist, dass aufgrund des Tunnelaushubs im östlichen Bereich der Trasse etwa 300.000 m³ Aushubmaterial anfallen. Dieses soll allerdings nicht vollständig, sondern nur, soweit es sich um Material der LAGA-Einstufung Z0 handelt und maximal in dem benötigten Umfang von 189.000 m³ (126.000 m³ für die Dammverbreiterung, 63.000 m³ für die Wiederverfüllung des Tunnels) an der Trasse verbaut werden (vgl. 4.11.4 der Unterlage 1).

Im Übrigen steht der Antragstellerin zu 1) und – soweit derzeit ersichtlich – auch den Antragstellern zu 2) zwar ein Vollüberprüfungsanspruch zu. Nicht ersichtlich ist allerdings, dass sich die Frage nach dem Ort des Wiederverbaus des Tunnelaushubmaterials, selbst wenn – wofür nach dem Vortrag der Antragsteller nichts spricht – insoweit ein Abwägungsfehler vorliegen sollte, ursächlich für die Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich auf diesem Wege einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 34.2.5, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/2 x 2 x 15.000,- EUR; NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).