Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.03.2022, Az.: 1 LB 115/21

Abweichen; geschlossene Bauweise

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.03.2022
Aktenzeichen
1 LB 115/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.10.2018 - AZ: 2 A 2760/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei Eckgrundstücken ist im Regelfall für die Beurteilung einer Grundstücksgrenze als "seitliche" i.S.d. § 22 Abs. 3 BauNVO die Sichtweise von allen an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich. Ausnahmen kommen nur dann ernstlich in Betracht, wenn der Bebauungsplan deutliche Indizien für das Gegenteil enthält.

Nachteile für eine grenznahe oder grenzständige Bebauung, die der betroffene Nachbar nach Inkrafttreten des Plans selbst geschaffen hat, erfordern in aller Regel eine Abweichung nach § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO nicht.

Hinsichtlich der Umstände, die bereits bei Planaufstellung vorlagen, sind an die Erforderlichkeit eines Abweichens umso strengere Anforderungen zu stellen, je konkreter die Festsetzung geschlossener Bauweise bereits auf den Einzelfall zugeschnitten war.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 25. Oktober 2018 (2 A 2760/17) wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 verpflichtet, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid über die Zulässigkeit einer dreigeschossigen Bebauung auf dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks Flurstück I., Flur J. der Gemarkung Rotenburg in geschlossener Bauweise entlang der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück Am Wasser 8 entsprechend den Bauantragsunterlagen zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die bauplanungs- bzw. grenzabstandsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung eines unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks I., Flur J. der Gemarkung Rotenburg. Es handelt sich um ein Eckgrundstück, das im Süden von der Goethestraße und im Westen von der Marktgasse eingefasst wird. Östlich schließen sich zwei ihrerseits von Osten her über die Straße Am Wasser erschlossene Flurstücke an; deren nördliches ist das mit einem denkmalgeschützten eineinhalbgeschossigen, von der Grenze zum Grundstück der Klägerin 4,40 m entfernten Wohnhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen zu 2. und 3., das aufgrund einer 2003 erteilten Baugenehmigung wesentlich umgestaltet wurde. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem 2006 genehmigten Bürogebäude bebaut, das im nördlichen Bereich eingeschossig und an die Grenze zum Beigeladenengrundstück gebaut ist. Der rückwärtige Teil verfügt über einen separaten Eingang von der Marktgasse aus. Sein Vorgängerbau, ein zweigeschossiges, von der Goethestraße aus erschlossenes Möbelhaus stand gleichfalls auf der Grundstücksgrenze.

Der für das Gebiet geltende, 1981 aufgestellte und 1984 geänderte Bebauungsplan Nr. 19A „Am Pferdemarkt“ setzt für das Grundstück der Klägerin ein Kerngebiet mit geschlossener Bebauung, zwei Vollgeschossen im südlichen und drei Vollgeschossen im nördlichen Bereich fest. Zwischen dem zwei- und dem dreigeschossig bebaubaren Bereich ist das Planzeichen für eine Baugrenze eingetragen.

Unter dem 10. Dezember 2015 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung zur Aufstockung des nördlichen Teils ihres Gebäudekomplexes. Dieser gut 13 x 14 m große Gebäudeteil soll zwei zusätzliche Stockwerke sowie einige Dachaufbauten (Brüstung bzw. „Attika“ zur westlichen Grundstücksgrenze und zentrale Laterne) erhalten. Hinzu kommt ein kleiner, nach Osten durch eine Mauer abgeschirmter Austritt im 1. OG und ein von der Ostgrenze um gut 10 m zurückgesetzter Treppenhausanbau an der Nordseite. Die Fassade auf der östlichen Grundstücksgrenze erhält damit ein abgetrepptes Erscheinungsbild, das auf einer Gesamtlänge von 15,80 m eine Mindesthöhe von 5,52 m, auf einer Gesamtlänge von 13,31 m eine Mindesthöhe von 8,65 m, auf einer Gesamtlänge von 10,33 m eine Mindesthöhe von ca. 10 m, auf einer Gesamtlänge von 6,30 m eine Mindesthöhe von 10,34 bis 10,72 m, jeweils über OKFF, erreicht. Fenster zur Ostseite weist das Vorhaben nicht auf. Im 1. und 2. OG sollen insgesamt drei Wohnungen entstehen.

Diesen Bauantrag, zu dem die Beigeladene zu 1. ihr Einvernehmen erteilte, lehnte der Beklagte ab; den fristgerecht erhobenen Widerspruch wies er zurück. Zur Begründung führte er aus, zur östlichen Grenze des Vorhabengrundstücks sei der nach § 5 NBauO erforderliche Grenzabstand zu halten, da es sich nicht um eine nach Maßgabe der für das Grundstück geltenden geschlossenen Bauweise grenzständig zu bebauende seitliche Grenze handele. Maßgeblich sei der Blick von der Marktgasse, da das Vorhaben von dieser aus erschlossen werde. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, erfordere die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück „Am Wasser 8“ im Sinne des § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise. Bei grenzständiger Errichtung führe das Vorhaben zu einer erheblichen Verschattung der ohnehin schmalen rückwärtigen Erholungsbereiche dieses Grundstücks. Der Entwicklungsgeschichte der Bebauung komme bei der Betrachtung zum heutigen Zeitpunkt keine Bedeutung zu.

Die dagegen von der Klägerin fristgerecht erhobene, in der mündlichen Verhandlung vor Ort auf den Antrag,

den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid über die Zulässigkeit einer dreigeschossigen Bebauung auf dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks in geschlossener Bauweise entlang der Grenze zu dem Grundstück Am Wasser 8 entsprechend den Bauantragsunterlagen zu erteilen,

beschränkte Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben verletze Grenzabstände zur Ostgrenze des Baugrundstücks hin. Ob die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise überhaupt für den hier in Rede stehenden Bereich nördlich der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze gelte, sei fraglich, könne aber ebenso dahinstehen wie die zwischen den Beteiligten vorrangig umstrittene Frage, ob die Ostgrenze des Vorhabengrundstücks eine seitliche - in der geschlossenen Bauweise ohne Grenzabstand bebaubare - oder eine rückwärtige Grenze sei. Denn jedenfalls gebiete die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. und 3. eine Abweichung i.S.d. § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO von der geschlossenen Bauweise. Das Vorhaben entfalte gegenüber dieser Bebauung eine erdrückende Wirkung.

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 19. Juli 2021 - 1 LA 7/19 - zugelassenen Berufung hat die Klägerin vorgetragen, die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück „Am Wasser 8“ gebiete keine Abweichung von dem Erfordernis der geschlossenen Bauweise. Voraussetzung hierfür seien unabweisbare Gründe für die Einhaltung eines Grenzabstandes; der Grenzbau müsse dem Nachbarn schlechthin unzumutbar sein. Daran fehle es, da die Eigentümer des Grundstücks „Am Wasser 8“ die bauliche Situation ihres Grundstücks selbst zu verantworten hätten. Bei Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 19A sei die Ostgrenze des Baugrundstücks auch nach den Maßstäben des Beklagten eine seitliche gewesen, da das Möbelhaus allein von der Goethestraße aus erschlossen worden sei. Auf eine Ausnutzung der vom Plan zugelassenen Möglichkeit dreigeschossiger, grenzständiger Bebauung hätten sich die Nachbarn mithin bei ihrer Sanierung 2003 einstellen müssen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch nicht aus anderen Gründen richtig. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise erstrecke sich auf das gesamte Vorhabengrundstück; die im Plan festgesetzte Baugrenze trenne nur die zwei- von der dreigeschossigen Bebaubarkeit, eine nicht überbaubare Fläche habe damit nicht festgesetzt werden sollen. Die Ostgrenze des Grundstücks sei eine seitliche und keine rückwärtige Grenze; das Grundstück sei ein Eckgrundstück, bei dem alle vier Grundstücksgrenzen seitliche seien. Eine Beschränkung der Würdigung auf den Blick von der Marktgasse, von der aus der aufgestockte Teil ihres Hauses erschlossen werde, verbiete sich. Diese Auffassung vertrete auch die Beigeladene, die den Plan aufgestellt habe, und habe selbst der Beklagte noch 2006 geteilt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 25. Oktober 2018 (2 A 2760/17) zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 zu verpflichten, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid über die Zulässigkeit einer dreigeschossigen Bebauung auf dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks Flurstück I., Flur J. der Gemarkung Rotenburg in geschlossener Bauweise entlang der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück Am Wasser 8 entsprechend den Bauantragsunterlagen zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das angegriffene Urteil ist unrichtig, da die Klägerin gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO einen Anspruch auf Erteilung des nach zulässiger Klageänderung im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Senatsurt. v. 9.7.2020 - 1 LB 79/18 -, BauR 2020, 1604 = BRS 88 Nr. 65 = juris Rn. 21) noch beantragten Bauvorbescheids hat. Eine dreigeschossige Bebauung auf dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks in geschlossener Bauweise entlang der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück „Am Wasser 8“ ist bauplanungsrechtlich zulässig.

1. Der Bebauungsplan setzt für den in Rede stehenden Teil des Vorhabengrundstücks die geschlossene Bauweise fest. Zu den diesbezüglichen Zweifeln des Verwaltungsgerichts hat der Senat im Zulassungsbeschluss ausgeführt:

„Die vom Verwaltungsgericht angedachte Möglichkeit, das Baugrenzenplanzeichen zwischen der nördlichen und der südlichen Hälfte des Grundstücks der Klägerin könne neben Bereichen unterschiedlicher Geschossigkeit auch den rückwärtigen Grundstücksteil als nicht überbaubar kennzeichnen, hält der Senat mit Blick auf die gerade für den rückwärtigen Grundstücksteil getroffene Festsetzung einer dreigeschossigen Bebauungsmöglichkeit für fernliegend. Ebenso wenig dürfte das Baugrenzenplanzeichen einen Bereich geschlossener von einem Bereich offener Bauweise abgrenzen. Das Planzeichen für eine offene Bauweise ist in der Planzeichenerklärung des Bebauungsplans Nr. 19A durchgestrichen. Der Plan enthält jeweils ein Planzeichen für geschlossene Bauweise für jedes der Kerngebiete MK1-12 mit Ausnahme derjenigen Gebiete (MK 1, 2 und 10), für die die textliche Festsetzung I. eine abweichende Bauweise vorsieht.“

An dieser Würdigung ist festzuhalten.

2. Die Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. und 3. ist eine seitliche Grundstücksgrenze i.S.d. § 22 Abs. 3 BauNVO und daher im Grundsatz ohne Grenzabstand zu bebauen. Wie bereits im Zulassungsbeschluss dargelegt, ist bei Eckgrundstücken im Regelfall für die Beurteilung einer Grundstücksgrenze als "seitliche" die Sichtweise von allen an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich. Ausnahmen kommen nur dann ernstlich in Betracht, wenn der Bebauungsplan deutliche Indizien für das Gegenteil enthält (vgl. Senatsbeschl. v. 20.12.2019 - 1 ME 134/19 -, NVwZ-RR 2020, 429 = juris Rn. 10). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr wird die Sichtweise der Klägerin noch dadurch erhärtet, dass bei Festsetzung der geschlossenen Bauweise in der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 19A das Vorhabengrundstück bereits auf ganzer Tiefe eine Bebauung an die Ostgrenze heran aufgewiesen hatte. Dass der rückwärtige Trakt des Gebäudes der Klägerin nunmehr von der Marktgasse her erschlossen wird, ist entgegen der vom Beklagten im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung unerheblich. Die Frage, welche Grundstücksgrenzen „rückwärtige“ und welche „seitliche“ sind, ist durch Auslegung des Bebauungsplans zu klären (Senatsbeschl. v. 20.12.2019 - 1 ME 134/19 -, NVwZ-RR 2020, 429 = juris Rn. 10 m.w.N.). Ihre Beantwortung hängt mithin nicht davon ab, wie der Vorhabenträger später sein Vorhaben konkret erschließt. Welches Gewicht der faktischen Erschließung zum Zeitpunkt der Planaufstellung zukommt, kann hier dahinstehen; denn das zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandene Möbelhaus, auf dessen Erschließungssituation der Plangeber allenfalls abgestellt haben kann, wurde, soweit ersichtlich, ausschließlich von der Goethestraße her erschlossen. Die Marktgasse war bei Inkrafttreten des Ursprungsplans, der erstmals die geschlossene Bauweise festsetzte, noch nicht einmal eine öffentliche Verkehrsanlage. Das wurde sie erst durch die 1. Änderung, die indes nicht erkennen lässt, dass sie die im Plangebiet geltende Bauweise beeinflussen, insbesondere den Rechtsvorgängern der Klägerin Baurechte im östlichen Grenzbereich nehmen sollte.

3. Der Zulässigkeit einer grenzständigen dreigeschossigen Bebauung steht schließlich auch nicht § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO, nach dem in der geschlossenen Bauweise Gebäude dann nicht ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert, entgegen.

Der Senat muss hier nicht entscheiden, ob die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der grenzständigen Bauweise nur dann erfordert, wenn für diese „unabweisbare Gründe“ vorliegen (so z.B. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB (Stand d. Bearb.: Januar 2013), § 22 BauNVO Rn. 40; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 22 Rn. 9.1; offen gelassen von OVG Berlin, Beschl. v. 9.1.1998 - 2 S 14/97 - BRS 60 Nr. 107 und vom Senat im Beschl. v. 21.3.2016 - 1 ME 2/16 -, BA S. 6, n.v.) oder bereits dann, wenn die Abweichung „vernünftigerweise geboten“ ist (so König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 Rn. 26; NdsOVG, Beschl. v. 6.5.1982 - 6 B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105; Senatsurt. v. 12.5.1982 - 1 A 68/81 -, BRS 39 Nr. 106). In jedem Fall ist eine Güterabwägung vorzunehmen, in die maßgeblich einzufließen hat, dass die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise in einem Bebauungsplan eine Konkretisierung der gemeindlichen Planungshoheit der Gemeinde ist und daher grundsätzlich nicht zur Disposition der Planunterworfenen steht. Vor diesem Hintergrund sind Nachteile für eine grenznahe oder grenzständige Bebauung, die der betroffene Nachbar nach Inkrafttreten des Plans selbst geschaffen hat, in aller Regel von vornherein ungeeignet, eine Abweichung nach § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO zu erfordern; vielmehr obliegt es jedem Bauherrn, etwaige Neubau- oder Änderungsvorhaben hinsichtlich der Ausrichtung schutzbedürftiger Nutzungen so zu gestalten, dass er mit einer Ausnutzung der planerischen Verheißungen auf den Nachbargrundstücken leben könnte. Hinsichtlich der Umstände, die bereits bei Planaufstellung vorlagen, gebietet der Respekt vor der Planungshoheit der Gemeinde, an die Erforderlichkeit eines Abweichens umso strengere Anforderungen zu stellen, je konkreter die Festsetzung geschlossener Bauweise bereits auf den Einzelfall zugeschnitten und dementsprechend abgewogen war.

Gemessen daran rechtfertigt das Interesse der Beigeladenen zu 2. und 3., die mit einer dreigeschossigen grenzständigen Bebauung auf dem Vorhabengrundstück verbundene Verschattung ihres schmalen, auch gärtnerisch genutzten Hinterhofs sowie der rückwärtigen Fenster abzuwehren, ein Abweichen von der festgesetzten geschlossenen Bauweise nicht. Die Beigeladene zu 1. hat dem nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks - und gerade diesem - seinerzeit bewusst eine hohe Ausnutzbarkeit mit dreigeschossiger Bebauung eingeräumt (vgl. S. 21 der Planbegründung, BA 001 Bl. 21). Diese planerische Entscheidung ist bei der im Rahmen des § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO vorzunehmenden Interessenabwägung zu respektieren. Gewichtige Nachbarinteressen standen einer Ausnutzung der festgesetzten geschlossenen, dreigeschossigen Bauweise bei Planaufstellung nicht gegenüber. Wie die Klägerin zu Recht anführt, war die westliche Freifläche, auf deren Schutzbedürfnis als Rückzugsraum das Verwaltungsgericht entscheidend abstellt, bei Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 19A wie auch seiner 1. Änderung im Wesentlichen mit einem grenzständigen fensterlosen Stalltrakt - nach den Angaben der Beigeladenen zu 2. und 3. in der mündlichen Verhandlung einem Schweinestall - bebaut. Nach den den Altbestand auf dem Beigeladenengrundstück wiedergebenden Grundrissen in dessen Bauakte wies das Gebäude vor dem 2003 vorgenommenen Umbau lediglich im Norden im Erdgeschoss zwei Räume mit Fenstern nach Osten auf. Die Fläche davor, auf die auch der Eingang zum Schweinestall geht, kann keine nennenswerte Erholungsfunktion erfüllt haben, sondern dürfte ein reiner Wirtschaftsbereich gewesen sein. Die Mehrzahl der Wohnräume hatte Fenster zur Straße oder zur Nord- bzw. Südseite. Das Dachgeschoss wies nach den Bauzeichnungen keine Wohnräume mit Fenstern zur Westseite auf. Gemessen daran wäre es möglicherweise sogar zumutbar gewesen, das Vorhabengrundstück auf ganzer Länge seiner Ostseite dreigeschossig zu bebauen. Dahinter bleibt das Vorhaben indes deutlich zurück; der dreigeschossige Gebäudeteil endet im Süden etwa auf Höhe der zentralen westlichen Dachgaube des Gebäudes „Am Wasser 8“, so dass dessen Westseite bei südlichen Sonnenständen weiterhin in gewissem Umfang Tageslicht erhält. Selbst verglichen mit dem zum Zeitpunkt der Umbaumaßnahmen vorgefundenen Zustand bedeutet dies keine reine Verschlechterung. Die Wandhöhe des Möbelmarktes betrug zu diesem Zeitpunkt zwar „nur“ ca. 6,70 m, dies jedoch auch südlich des geplanten Aufstockungsbereiches. Gerade die vom Verwaltungsgericht beanstandete Abriegelung von allen Seiten war zum Ausbauzeitpunkt des Hauses „Am Wasser 8“ im Jahr 2003 mithin in eher stärkerem Maße gegeben als nach Verwirklichung des nunmehr geplanten Vorhabens.

Auch andere Belange als das Interesse der Beigeladenen zu 2. und 3. an einer ausreichenden Belichtung ihres Hinterhofs sowie ihrer westlichen Gebäudeseite erfordern ein Abweichen von der festgesetzten geschlossenen Bauweise nicht. Dies gilt namentlich für einen etwaigen denkmalrechtlichen Schutzanspruch des Gebäudes. § 8 Satz 1 NDSchG schützt das Erscheinungsbild eines Baudenkmals, also die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, geschmälert wird. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. Senatsbeschl. v. 6.4.2020 - 1 LA 114/18 -, BauR 2020, 1163 = BRS 88 Nr. 135 = juris Rn. 10 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das innerstädtische, bereits bisher eng von Nachbargebäuden umstandene Denkmal „Am Wasser 8“ in besonderer Weise auf einen Freiraum in seinem Hintergrund als Wirkbereich angewiesen sein könnte, bestehen nicht. Mit einer Gebäudehöhe von gut 10 m überragt das Vorhaben den etwa 9,50 m hohen First des Gebäudes „Am Wasser 8“ im Übrigen nur unwesentlich. Aus der maßgeblichen Blickrichtung von der Straße Am Wasser her, also von schräg unten, wird das Vorhaben durch das Denkmal daher weitestgehend verdeckt sein.

Der Hinterhof und die südliche Dachterrasse des nördlichen Nachbargebäudes „Am Wasser 6“ werden durch den grenzständigen Teil des Vorhabens nicht in einer dem Hinterhof und der Westseite des Gebäudes „Am Wasser 8“ vergleichbaren Weise „eingezwängt“; dass zu gewissen Tageszeiten, nämlich bei südlichen bzw. südwestlichen Sonnenständen, eine vollständige Verschattung eintritt, ist in innerstädtischen Gebieten mit verdichteter Bebauung nicht ungewöhnlich und macht - unabhängig von der Frage, in welchem Umfang der Hinterhof und die Dachterrasse bereits bei Planaufstellung zur Erholung genutzt wurden - ein Abweichen von der festgesetzten geschlossenen Bauweise nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.