Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.03.2022, Az.: 2 ME 19/22

Ausbildungsordnung; Ausbildungsplan; Berufsausbildungsvertrag; Eintragung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.03.2022
Aktenzeichen
2 ME 19/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.02.2022 - AZ: 12 B 3835/21

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrags nach § 35 Abs. 1 BBiG erfordert neben den dort genannten Voraussetzungen, dass sein Inhalt einer nach § 5 BBiG erlassenen Ausbildungsordnung entspricht. Der Vertrag muss also den Ausbildungsberuf bezeichnen, die Ausbildungsdauer, das Ausbildungsberufsbild und den Ausbildungsrahmenplan angeben. Ihm ist eine sachliche und zeitliche Gliederung in Gestalt eines auf das konkrete Ausbildungsverhältnis zugeschnittenen Ausbildungsplans beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
2. Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags ist kein ausschließlich formaler Akt, sondern dient auch der Überprüfung, ob die notwendigen Ausbildungsinhalte durch den Ausbildenden vermittelt werden.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 2. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

Der Antragsteller ist Inhaber der Firma E. und betreibt in A-Stadt das „F.“, ein Fachgeschäft für Glas, Porzellan und Geschenkartikel. Am 22. Juni 2021 schloss er mit einem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag für den Beruf Kaufleute im E-Commerce. Der Antragsteller trägt vor, er habe am selben Tag bei der Antragsgegnerin die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beantragt. Die Antragsgegnerin führt aus, der Antragsteller habe in einem Telefonat am 2. Juli 2021 mitgeteilt, dass er einen neuen Auszubildenden eingestellt habe; der eigentliche Antrag sei erst am 22. Oktober 2021 formgerecht gestellt worden.

Per E-Mail vom 2. Juli 2021 bat die Antragsgegnerin um Einreichung des betrieblichen Ausbildungsplans. Am 10. August 2021 fand ein Betriebsbesuch durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin statt. In einem Vermerk der Antragsgegnerin heißt es hierzu, der Antragsteller sei zunächst uneinsichtig und aggressiv gewesen, hätte sich im Laufe des Gesprächs allerdings einsichtig gezeigt, dass ein betrieblicher Ausbildungsplan erstellt werden müsse. Mit Schreiben vom 11. August 2021 setzte die Antragsgegnerin dafür eine Frist bis zum 25. August 2021.

Der Antragsteller übersandte daraufhin diverse Unterlagen. Per E-Mail vom 2. September 2021 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der übersandte Ausbildungsplan nicht den Anforderungen eines betrieblichen Ausbildungsplans entspreche und dass er nicht anerkannt werde. Er sei nicht strukturiert umgesetzt. So sei es sinnvoll, die allgemein gehaltenen Lernziele in den Betriebsalltag zu übersetzen. Zu jedem Lernziel solle in Stichworten festgehalten werden, durch welche betriebliche Tätigkeiten oder Veranstaltungen das Lernziel abgedeckt werde und was nach erfolgter Vermittlung „gekonnt“ oder „gewusst“ werden solle. Die in der Ausbildungsverordnung aufgeführten Punkte seien Mindestanforderungen, die vom Betrieb abgebildet werden müssten. Diese habe der Antragsteller zum Teil gestrichen. Die Antragsgegnerin forderte ihn auf, bis zum 29. September 2021 den überarbeiteten Plan nachzureichen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Oktober 2021 wiederholte der Antragsteller sein Anliegen und teilte mit, der Ausbildungsvertrag sowie der mit dem Vertrag vorgelegte Ausbildungsplan entsprächen den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG; die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BBiG lägen vor.

Mit Bescheid vom 22. November 2021 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 15. Dezember 2021 einen betrieblichen Ausbildungsplan einzureichen. Er sei bereits mehrfach darüber informiert worden, dass der eingereichte Plan nicht den Anforderungen entspreche, da Inhalte aus dem Ausbildungsrahmenplan gestrichen und in den betrieblichen Ausbildungsplan nicht wieder aufgenommen worden seien. Ebenso sei keine Ausbildungsstruktur enthalten. Es sei nicht erkennbar, wer wann was wie wo ausbilde. Sofern der Antragsteller dem nicht nachkomme, müsse der Antrag abgelehnt werden.

Am 17. Dezember 2021 hat der Antragsteller Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, den Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf Kaufmann im E-Commerce vom 22. Juni 2021 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 35 BBiG seien nicht erfüllt. Der Ausbildungsvertrag entspreche weder dem Berufsbildungsgesetz noch der maßgeblichen Ausbildungsverordnung. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce (E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - EComKflAusbV) seien Gegenstand der Berufsausbildung mindestens die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Gemäß § 5 EComKflAusbV müssten die Ausbildenden auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen. Im Rahmen eines konkreten Ausbildungsverhältnisses müsse ein auf den jeweiligen Betrieb und den jeweiligen Auszubildenden zugeschnittener betrieblicher individueller Ausbildungsplan geschaffen werden. Eine solche notwendige Individualisierung ergebe sich auch aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG. Diesen Anforderungen sei der Antragsteller nicht gerecht geworden. Die beigebrachten Unterlagen enthielten keine Individualisierung. Das Dokument „Ergänzungen und Anpassung betrieblicher Ausbildungsplan“ enthalte nur eine abstrakte Aufzählung von Tätigkeitsfeldern ohne Bezug zum Ausbildungsbetrieb, Auszubildenden und dem Ausbildungsvertrag. Dies gelte auch für die weiteren überreichten Unterlagen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz weiter; die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller trägt vor, der vorgelegte Ausbildungsvertrag und der vorgelegte Ausbildungsplan entsprächen den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG. Weder aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG noch aus § 5 EComKflAusbV ergebe sich, dass der Ausbildungsplan die Ausbildungsordnung vollständig wiedergeben müsse. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG nenne die Mindestinhalte eines eintragungsfähigen Berufsausbildungsvertrags, § 5 EComKflAusbV begründe dementgegen eine nachgelagerte Verpflichtung, die den Ausbildungsbetrieb erst bei Beginn der Ausbildung, also regelmäßig erheblich nach Vertragsschluss treffe. Die in §§ 3 und 5 EComKflAusbV getroffenen Regelungen beträfen ausschließlich die Durchführung der Ausbildung, nicht aber den Mindestvertragsinhalt. Die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG lägen vor.

Mit diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, stellt der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Vielmehr hat er auch im zweiten Rechtszug den gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch für die von ihm begehrte vorläufige Regelung nicht glaubhaft gemacht.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Antragsgegnerin richtet sich nach § 35 Abs. 1 BBiG. Hiernach ist ein Berufsausbildungsvertrag einzutragen, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht (Nr. 1). Das ist nicht der Fall.

Der Ausbildungsvertrag entspricht dem Berufsbildungsgesetz, wenn er dessen vertragsrechtlichen und ordnungsrechtlichen Vorschriften genügt, insbesondere die Vorgaben der §§ 10 und 11 BBiG erfüllt und keine Regelungen enthält, die gegen §§ 12 und 25 BBiG verstoßen. Zudem ist erforderlich, dass sein Inhalt einer nach § 5 BBiG erlassenen Ausbildungsordnung entspricht. Der Vertrag muss also den Ausbildungsberuf bezeichnen, die Ausbildungsdauer, das Ausbildungsberufsbild und den Ausbildungsrahmenplan angeben (Taubert, BBiG, 3. Aufl. 2021, § 35 Rn. 10, 14). Dies ist erforderlich, da nach § 4 Abs. 2 BBiG für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf i.S.d. § 4 Abs. 1 BBiG nur nach der für den Beruf erlassenen Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf. Von der zuständigen Stelle ist zu prüfen, ob der Inhalt des Ausbildungsvertrages mit der erlassenen Ausbildungsordnung übereinstimmt, also den in § 5 Abs. 1 und 2 BBiG enthaltenen Festlegungen entspricht (Wohlgemuth/Pepping, BBiG, 2. Aufl. 2020, § 35 Rn. 9).

Der vom Antragsteller übersandte Ausbildungsvertrag und die von ihm eingereichten weiteren Unterlagen werden dem Ausbildungsrahmenplan für den Beruf des Kaufmanns bzw. der Kauffrau im E-Commerce nicht gerecht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EComKflAusbV sind Gegenstand der Berufsausbildung mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Dass der Ausbildungsrahmenplan vom Antragsteller im Zuge der von ihm angebotenen Ausbildung berücksichtigt wird und die Inhalte vermittelt werden, muss entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG (i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) feststehen, bevor der Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Antragsgegnerin eingetragen werden kann. Würde der Vertrag erst anschließend ergänzt, wäre gegebenenfalls die Eintragung einer Änderung seines wesentlichen Inhalts nach § 35 Abs. 1 BBiG notwendig.

Der Antragsteller irrt daher, soweit er mit seinem Beschwerdevorbringen wohl ausdrücken möchte, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BBiG bei der Ausbildung zum Kaufmann oder zur Kauffrau im E-Commerce vorliegen könnten, selbst wenn den Anforderungen der E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (noch) nicht Genüge getan wurde. Der Ausbildungsvertrag soll unter anderem die Ausbildungsinhalte regeln und muss daher klar festlegen, was Ausbildungsgegenstand und wie die Ausbildung sachlich und zeitlich gegliedert ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG). Dies stellt eine zentrale Anforderung an den Ausbildungsvertrag und die Ausbildung als solche dar. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG sieht deshalb vor, dass Ausbildende dafür zu sorgen haben, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Deshalb ist ein Ausbildungsplan erforderlich. Dies dient dem Schutz des Auszubildenden, dessen Ziel das Erlernen eines bestimmten Berufs mit den dafür erforderlichen Fähigkeiten ist, soll die Einheitlichkeit der Ausbildung gewährleisten und sicherstellen, dass die für den jeweiligen Ausbildungsberuf notwendigen Inhalte vermittelt werden (vgl. §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Er soll den Auszubildenden und den Antragsgegner in die Lage versetzen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Berufsausbildung nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Aus diesen Gründen kann die Zulassung zur Abschlussprüfung auch nur erfolgen, wenn die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags im Verzeichnis der zuständigen Stelle vorgenommen wurde (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags ist kein ausschließlich formaler Akt, sondern dient auch der Überprüfung, ob die notwendigen Ausbildungsinhalte durch den Ausbildenden vermittelt werden.

Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen genügen schon deshalb nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EComKflAusbV, da er die im „Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce“ aufgeführten und von ihm als Ausbildendem zu vermittelnden Mindestfertigkeiten, -kenntnisse und -fähigkeiten teilweise gestrichen hat. Sie stehen jedoch nicht zu seiner Disposition. Die vom Antragsteller überreichte Anlage „Ergänzungen und Anpassung betrieblicher Ausbildungsplan“, bei der es sich ihm zufolge um „zusätzliche Inhalte mit den fehlenden Hinweisen während der gesamten Ausbildung“ handele, schließen die durch die Streichungen entstandenen Lücken nicht vollständig, denn der Antragsteller hat darin nicht alle notwendigen Ausbildungsinhalte aufgenommen. So hat er etwa den Punkt „Maßnahmen zur Verhinderung von Zahlungsausfällen einsetzen“ (Lfd. Nr. 4 d) gestrichen und pauschal durch „reine Vorkasse“ ersetzt. Die Punkte „Bestandskundenbindung und Kundenreaktivierung berücksichtigen“ (Lfd. Nr. 7 a) und „Nutzungs- und Kundendaten zum Zweck der zielgerichteten Werbeansprache über Online-Werbekanäle erheben und verarbeiten sowie Handlungsvorschläge entwickeln“ (Lfd. Nr. 7 b) hat er ersatzlos gestrichen und angemerkt „keine Anwendung“. Den Aspekt „Marketingmaßnahmen von Wettbewerbern beobachten und auswerten sowie Verbesserungsvorschläge für den Betrieb ableiten“ (Lfd. Nr. 7 h) hat er ebenfalls gestrichen. In seinen eigenen Ergänzungen findet sich hierzu nur der unklar gehaltene Stichpunkt „Konkurrenzübersicht“ unter Ziff. 14. Schon aus diesen Gründen kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Antragsteller alle notwendigen Ausbildungsinhalte vermitteln und der Auszubildende über das für die Abschlussprüfung notwendige Wissen verfügen wird, sodass auch kein Anspruch auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Antragsgegnerin besteht. Darauf, ob die Voraussetzungen von § 5 EComKflAusbV eingehalten und insbesondere auf den Auszubildenden individuell zugeschnittene Ausbildungsinhalte nachgewiesen wurden, worauf das Verwaltungsgericht entscheidend abstellt, kommt es folglich nicht weiter an.

Zudem hat der Antragsteller keine den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG entsprechende sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung vorgelegt. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG verlangt die Angabe einer sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung. Es muss erkennbar sein, ob der aufzustellende Ausbildungsplan dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) entspricht (Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, 62. Ed. 2021, § 11 BBiG Rn. 5). Die vom Antragsteller überreichten „Ergänzungen und Anpassung betrieblicher Ausbildungsplan“ enthalten keine zeitliche Gliederung und erst recht keine sinnvolle sachliche Strukturierung und Zuordnung der Inhalte zu einzelnen Ausbildungsabschnitten. Schließlich fehlt es an jeder Darlegung, welche Ausbildungsinhalte an welcher Stelle und von wem vermittelt werden. Weder für den Auszubildenden noch für die Antragsgegnerin ist so nachzuvollziehen und zu kontrollieren, ob der Antragsteller zu einer ordnungsgemäßen Ausbildung gewillt und in der Lage ist.

Da es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).