Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.03.2010, Az.: 8 PA 28/10

Erfordernis einer abgeschlossenen Abschiebung und einer tatsächlichen Beendigung des Aufenthaltes eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland i.R.d. Beurteilung einer Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Zur Vorbereitung einer Maßnahme entstehende Verwaltungskosten und Kosten für die Abschiebungshaft als zu ersetzende Abschiebungskosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.03.2010
Aktenzeichen
8 PA 28/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 15102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0331.8PA28.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 14.01.2010 - AZ: 4 A 248/09

Fundstellen

  • AUAS 2010, 139-141
  • DVBl 2010, 736
  • DÖV 2010, 571
  • InfAuslR 2010, 317-319
  • NordÖR 2010, 265

Amtlicher Leitsatz

Die Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG erfordert nicht, dass die Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus C. hat nur insoweit Erfolg, als der Kläger mit seiner Klage vom 27. August 2009 die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27. Juli 2009 hinsichtlich der Kosten für die Abschiebungen vom 8. Juni 2000 und 21. November 2002 in Höhe von 2.000,25 EUR begehrt. Die hierauf gerichtete Klage hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.2009 - 8 PA 77/09 -) nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers mit der Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2010 (vgl. zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, diese Unterlagen im Rahmen der Abhilfeentscheidung zu berücksichtigen: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.1.2008 - 11 S 2916/07 -, [...] Rn. 4) hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn hinsichtlich dieser Kostenschuld war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG voraussichtlich die Festsetzungsverjährung eingetreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.7.2009 - 13 S 919/09 -,InfAuslR 2009, 403 f.). Dass die Beklagte den Bescheid vom 27. Juli 2009 insoweit durch den Änderungsbescheid vom 22. Februar 2010 aufgehoben hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nachträglich entfallen ist, steht der (rückwirkenden) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, denn der Kläger hat mit seinem bereits am 3. Februar 2010 vollständig vorliegenden Antrag alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Da ausweislich der vorgelegten Unterlagen der Kläger nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen zudem nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten zu erbringen, war insoweit nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen und nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt B. aus C. beizuordnen.

3

Soweit der Kläger mit seiner durch Schriftsatz vom 24. Februar 2010 geänderten Klage darüber hinaus die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Februar 2010 über die Heranziehung zu Kosten für die Abschiebungsversuche vom 29. September 2005 und 16. Februar 2006 in Höhe von 5.821,60 EUR begehrt, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingegen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der angefochtene Bescheid ist insoweit voraussichtlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe der festgesetzten Kosten nach rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

4

Nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird der Ausländer zu den durch die Durchsetzung einer Abschiebung tatsächlich entstandenen Kosten von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid herangezogen.

5

Die Kostentragungspflicht erfordert nicht, dass die Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland beendet worden ist. Dagegen spricht schon der Wortlaut des § 66 Abs. 1 AufenthG, der nur voraussetzt, dass Kosten in Folge der "Durchsetzung" einer Abschiebung entstanden sind, und keine Beschränkung auf die abgeschlossene, den Aufenthalt tatsächlich beendende Abschiebung enthält. Zudem umfassen die Abschiebungskosten nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft. Auch Sinn und Zweck der Regelung stehen einer Beschränkung der Kostentragungspflicht auf die Fälle, in denen es tatsächlich zu einer Abschiebung gekommen ist, entgegen. Denn § 66 AufenthG dient der Präzisierung und Erweiterung der grundsätzlich bestehenden Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, nicht hingegen deren Begrenzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005 - 1 C 15.04 -, InfAuslR 2005, 480, 481; BVerwG, Urt. v. 23.10.1979 - 1 C 48.75 -,BVerwGE 59, 13, 20). Insbesondere die Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers dient ausschließlich der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht und ist daher von ihm im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG veranlasst. Dass es aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände nicht zur Abschiebung kommt, ändert nichts daran, dass der Ausländer seine Inhaftierung und die dadurch entstandenen Kosten veranlasst hat und die Kosten daher von ihm zu tragen sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.1.2010 - 11 LA 23/09 -, [...] Rn. 7 f.; GK-AufenthG, Stand: Februar 2010, § 66 Rn. 9 jeweils m.w.N.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz),BT-Drs. 15/420, S. 93; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321, S. 83).

6

Der Kostentragungspflicht des Klägers steht es daher grundsätzlich nicht entgegen, dass am 29. September 2005 und 16. Februar 2006 gegen ihn lediglich Abschiebungsversuche unternommen worden sind, ohne dass es letztlich zur Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.

7

Ob die Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG zudem die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und der die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen, für die der Ausländer die Kosten tragen soll, erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005 - 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1, 7 f.; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 18.9.2009 - 3 So 93/09 -, InfAuslR 2010, 123, 124; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.3.2009 - 7 LA 145/08 -, [...] Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, [...] Rn. 47 ff.; GK-AufenthG, Stand: Februar 2010, § 66 Rn. 4 ff.), kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) bestehen hier insbesondere nach dem klägerischen Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung als solche oder die die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen rechtswidrig gewesen sind.

8

Der vom Kläger erhobene Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und der die Abschiebung vorbereitenden Abschiebungshaft, diese seien aufgrund der amtsbekannten Haltung der UNMIK von vorneherein sinnlos gewesen, greift nicht durch. Jedenfalls ab Juli 2005 war die zwangsweise Rückführung auch von Minderheitenangehörigen, die, wie hier der Kläger, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren verurteilt worden waren, in den Kosovo grundsätzlich - wenn auch in einer sehr behutsamen Weise und mit einem aufwändigen Verfahren - wieder möglich (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Erlass v. 3.5.2005 - 45.32-12231/3-6-SCG-K -; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo), Stand: November 2005, S. 24 f.). Die Abschiebung von Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo war seinerzeit auch vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport nicht generell ausgesetzt worden (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2005 - 8 LA 123/05 -, [...] Rn. 8). Die im September 2005 und Februar 2006 versuchte Abschiebung des Klägers war daher nicht von vorneherein tatsächlich unmöglich; ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestand nicht.

9

Das klägerische Vorbringen ist daher auch nicht geeignet, Zweifel an der - von den ordentlichen Gerichten zudem festgestellten (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 13.3.2006 - 22 W 8/06 -) - Rechtmäßigkeit der vom 14. Dezember 2005 bis zum 15. Februar 2006 gegen den Kläger vollzogenen Abschiebungshaft, insbesondere einen Verstoß gegen § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 27.2.2009 - 2 BvR 538/07 -, InfAuslR 2009, 205, 206), zu begründen.

10

Der Kostentragungspflicht steht auch nicht entgegen, dass die Abschiebung des Klägers aufgrund nachträglich eingetretener Umstände, hier seines Untertauchens vor der für den 29. September 2005 vorgesehenen Abschiebung und der Ablehnung des Rückübernahmeersuchens durch die UNMIK am 15. Februar 2006, letztlich nicht vollzogen worden ist. Denn der Ausländer haftet nach § 66 AufenthG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG dafür, dass er seine Abschiebung und die diese Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen veranlasst hat. Diese Veranlasserhaftung entfällt nicht allein dadurch, dass es aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände nicht zur Abschiebung kommt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.1.2010, a.a.O.; Beschl. v. 18.3.2009, a.a.O.).

11

Dass die Abschiebung des Klägers am 16. Februar 2006 darüber hinaus aus rechtlichen Gründen unmöglich gewesen wäre, ist derzeit nicht ersichtlich. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG kann sich zwar aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Aus dem bisherigen klägerischen Vorbringen ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Kläger und seinem am 13. Dezember 2005 geborenen Sohn, D. E., dessen Vaterschaft der Kläger erst am 2. Dezember 2009 anerkannt hat, bereits im hier maßgeblichen Zeitpunkt der für den 16. Februar 2006 beabsichtigten Abschiebung eine aufenthaltsrechtlich schutzwürdige tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bestanden hat und es dem Kind seinerzeit nicht zuzumuten war, diese familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland des Vaters fortzuführen.

12

Die damit dem Grunde nach festsetzungsfähigen Kosten der Abschiebung umfassen gemäß § 67 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten nach § 67 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

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Anhaltspunkte dafür, dass die im hier angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Februar 2010 erhobenen Kosten nach diesen Maßgaben nicht festsetzungsfähig wären, bestehen nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht.

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Für den Abschiebungsversuch vom 29. September 2005 sind die Kosten für die Stornierung des Fluges in Höhe von 194,37 EUR nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die Beförderungskosten in Höhe von 7,50 EUR nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Nr. 108.1.4.2 Anlage - Kostentarif - zu § 1 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171) in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. November 2004 (Nds. GVBl. S. 527) und die Personalkosten in Höhe von 86,00 EUR nach § 67 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. Nr. 108.1.4.1 Kostentarif und Anlage 1 zum Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums - Verwaltungskostenrecht; Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich - vom 19. Juni 2001 (Nds. MBl. S. 419), zuletzt geändert am 20. Januar 2004 (Nds. MBl. S. 100, 214) grundsätzlich festsetzungsfähig.

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Für den weiteren Abschiebungsversuch vom 16. Februar 2006 sind die Beförderungskosten in Höhe von 157,20 EUR nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Nr. 108.1.4.2 Kostentarif, die Personalkosten in Höhe von 450,00 EUR nach § 67 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. Nr. 108.1.4.1 Kostentarif und die tatsächlichen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 4.926,53 EUR nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. Nr. 4.3 Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - Ausländerangelegenheiten; Kosten der Abschiebung - vom 13. Juli 2004 (Nds. MBl. S. 525) und Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums - Tageshaftkostensatz für Abschiebungsgefangene - vom 16. April 2007 - 4402 I - 301.72 - (vgl. zum Ansatz der Abschiebungshaftkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe: BVerwG, Urt. v. 14.6.2005 - 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1, 7 f., und der Berechnung dieser Kosten: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 22.2.2007 - 11 LB 307/05 -, InfAuslR 2007, 295, 296 ff.) grundsätzlich festsetzungsfähig.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 a.E. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis), wonach das Gericht - wie hier geschehen - bei einer nur teilweise zurückgewiesenen Beschwerde nach billigem Ermessen bestimmen kann, dass eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist.