Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: 4 ME 38/10

Rechtmäßigkeit einer Vermögensübertragung bei Kostenübernahme für eine Renovierung einer im Eigentum eines Dritten stehenden Wohnung durch einen Auszubildenen ohne angemessene Gegenleistung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.03.2010
Aktenzeichen
4 ME 38/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 12944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0325.4ME38.10.0A

Fundstellen

  • JuS 2010, 12
  • NVwZ-RR 2010, 527

Amtlicher Leitsatz

Die Übernahme von Kosten für die grundlegende Renovierung einer im Eigentum eines Dritten stehenden Wohnung durch den Auszubildenden ohne angemessene Gegenleistung stellt eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung dar. Der aufgewendete Betrag ist dem Vermögen des Auszubildenden daher weiterhin zuzurechnen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die Gewährung von BAföG-Leistungen ab November 2009 nicht glaubhaft gemacht habe. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage habe die Antragstellerin ihr Vermögen, das ihr vor erstmaliger Beantragung und Bewilligung von Ausbildungsförderung ab November 2007 zur Verfügung gestanden habe, rechtsmissbräuchlich an einen Dritten übertragen, so dass ihr dieses weiterhin zuzurechnen sei. Unter der Annahme eines rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens in Höhe von 16.530,27 EUR verbleibe unter Berücksichtigung bestehender Rückforderungsansprüche der Antragsgegnerin wegen zu Unrecht erbrachter BAföG-Leistungen sowie des der Antragstellerin zustehenden Freibetrags ein Vermögen von 5.770,- EUR. Dieses sei ausreichend, ihren Bedarf für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2009 bis September 2010 vollständig abzudecken.

3

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Die Antragstellerin hat sich mit ihrer Beschwerde ausdrücklich nicht dagegen gewandt, dass das Verwaltungsgericht die am 13. November 2007 erfolgte Übertragung des Depotkontos der Antragstellerin bei der Volksbank C. eG in Höhe von 5.607,36 EUR auf ihre Mutter als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung angesehen hat (Seite 2 der Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2010). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist allein gerichtet gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Auflösung von Depotkonten bzw. die Veräußerung von Wertpapieren in der Zeit von August 2007 bis November 2007 und die Verwendung der daraus erzielten Erlöse für die Renovierung einer im Eigentum ihres Vaters stehenden Wohnung stelle ebenfalls eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung dar. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang eingewandt hat, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts durch Vorlage von Kontoauszügen (vgl. B. 31-35 der GA 12 A 71/10; zuvor 13 A 2191/09) hinreichend glaubhaft gemacht zu haben, dass sie die durch die Renovierungsmaßnahmen entstandenen Kosten selbst getragen habe, entkräftet dieses die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat die nach seiner Auffassung nicht hinreichende Glaubhaftmachung der Übernahme der Renovierungskosten durch die Antragstellerin im Rahmen der von ihm vorgenommenen Sachverhaltswürdigung nur ergänzend berücksichtigt. Entscheidend hat es darauf abgestellt, dass es sich bei den durchgeführten Renovierungsarbeiten um eine Grundsanierung einer Wohnung gehandelt hat, durch die das Grundvermögen des Vaters der Antragstellerin im Wert erheblich erhöht worden ist, ohne dass dafür eine angemessene Gegenleistung erfolgt ist. Dass das Verwaltungsgericht dem Fehlen einer angemessenen Gegenleistung für die Renovierungsarbeiten entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn ein Auszubildender handelt - wie vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1980, 2829) ausgeführt - grundsätzlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich bzw. ohne Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Dieses ist vorliegend zu bejahen, da die zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater im Mietvertrag unter § 7 getroffene Vereinbarung, dass für die geleisteten Renovierungsarbeiten ein Betrag von 150,- EUR monatlich auf die von ihr zu entrichtende Miete angerechnet wird, angesichts des Umfangs der geleisteten Renovierungsarbeiten und dem Fehlen weiterer Abreden, wie im Fall der Beendigung des Mietvertrags die erbrachten Leistungen der Antragstellerin abgegolten werden, keinen angemessenen Gegenwert darstellt. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde auch nicht dargelegt, dass weitere Abreden bestehen, die die von ihr getätigten Investitionen hinreichend absichern, oder dass sie in sonstiger Weise für die von ihr übernommenen Renovierungskosten einen geldwerten Vorteil erhalten hat.

4

Die Antragstellerin kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie nach zivilrechtlichen Maßstäben nicht unmittelbar ihr Vermögen übertragen habe, sondern die für die Renovierung erforderlichen Baumaterialien erst beschafft und ihr Vater sodann gemäß § 946 BGB kraft Gesetzes Eigentum an den eingebauten Sachen erworben habe. Entscheidend ist, dass der hier erfolgte Übergang von Vermögenswerten auf einem bewussten und zweckgerichteten Verhalten der Antragstellerin beruht. Denn die Renovierungsarbeiten sind mit dem ausdrücklichen Willen der Antragstellerin erfolgt. Sie hat - nach ihrem eigenen Vorbringen - die für die Renovierung erforderlichen Gegenstände bezahlt und die Renovierungsarbeiten teilweise selbst - zusammen mit ihrem Lebensgefährten - durchgeführt.

5

Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, da sie vor der Beantragung von BAföG-Leistungen von dem Studentenwerk D. auf Nachfrage die Auskunft erhalte habe, dass sie Renovierungsarbeiten durchführen könne und nur das zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen relevant sei, steht der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung ebenfalls nicht entgegen. Unabhängig davon, dass hier bereits aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den von der Antragstellerin getroffenen Vermögensverfügungen und der Beantragung von BAföG-Leistungen sowie des Fehlens einer gleichwertigen Gegenleistung für die grundlegende Renovierung die Absicht, eine Anrechnung von Vermögen im Rahmen der Bewilligung von BAföG-Leistungen zu vermeiden, offen zu Tage tritt, ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin das Studentenwerk D. über den Umfang der Renovierungsarbeiten und den Umstand, dass diese in der Wohnung des Vaters erfolgen, vor der Beantragung von BAföG-Leistungen informiert hat. Der Senat hält es für lebensfremd, dass die Antragstellerin bei Darlegung des gesamten Sachverhaltes eine Auskunft mit dem von ihr behaupteten Inhalt erhalten hätte.

6

Die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nicht in Betracht, weil die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.