Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.03.2010, Az.: 2 ME 343/09

Grundsätzliche Vorlage eines amtsärztliches Attest zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung i.F.e. letzten Wiederholungsprüfung; Festlegung des Streitwert von 7.500 EUR im Hauptsacheverfahren und 3.750 EUR im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Rechtsstreit um das endgültige Nichtbestehen einer Bachelorprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.03.2010
Aktenzeichen
2 ME 343/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 12080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0303.2ME343.09.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2010, 250

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Prüfungskommission kann verlangen, dass im Fall einer letzten Wiederholungsprüfung zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung grundsätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist.

  2. 2.

    Für einen Rechtsstreit, der das endgültige Nichtbestehen einer Bachelorprüfung zum Gegenstand hat, ist regelmäßig ein Streitwert von 7.500 EUR im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein solcher von 3.750 EUR in Ansatz zu bringen.

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Antrag, die frühere, zum 1. September 2009 aufgelöste Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven (im Folgenden: FHOOW) - deren eine Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist - im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig einen weiteren Prüfungsversuch im Fach Statistik zu gewähren, abgelehnt hat, ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller habe gemäß § 23 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge der FHOOW - im Folgenden: BPO Teil A - voraussichtlich die schriftliche Prüfung im Pflichtmodul Statistik endgültig nicht bestanden. Denn er sei zu dem zweiten und damit letztmöglichen Wiederholungstermin der Prüfung in diesem Fach am 14. Januar 2009 i.S.v. § 16 Abs. 1 a BPO Teil A ohne triftige Gründe nicht erschienen, weil er seine behauptete Prüfungsunfähigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er entgegen der Forderung in § 16 Abs. 2 Satz 4 BPO Teil A und eines vorangegangenen, hochschulöffentlich bekannt gemachten Beschlusses des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Wirtschaft der FHOOW ein amtsärztliches Attest nicht vorgelegt habe. Unabhängig davon sei das von dem Antragsteller am 19. Januar 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene ärztliche Attest über seine "Arbeitsunfähigkeit" am 15. Januar 2009 und damit verspätet ausgestellt worden, zumal es nicht den Anforderungen, die an den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit zu stellen seien, genüge. Das nachgereichte weitere ärztliche Attest vom 24. März 2009 sei zu spät vorgelegt worden. Seine Behauptung, die Antragsgegnerin erkenne zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit in ständiger Übung auch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an, habe der Antragsteller nicht ansatzweise belegt. Sein Einwand, über seine Widersprüche sei nicht ordnungsgemäß entschieden worden, sei unzutreffend. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich.

3

Die Einwände des Antragstellers hiergegen, die er mit seiner Beschwerde erhebt und die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.

4

Entgegen der Ansicht des Antragstellers weist das Verwaltungsgericht in seiner die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tragenden Begründung zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller seine Prüfungsunfähigkeit nicht durch ein erforderliches amtsärztliches Attest glaubhaft gemacht hat. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 BPO Teil A ist im Fall der Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung auf Verlangen der Prüfungskommission ein amtsärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Ein derartiges Verlangen liegt hier in Gestalt des Beschlusses des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Wirtschaft aus dem Jahr 2005 vor. Hiernach ist mit Wirkung ab dem 1. März 2005 beschlossen worden, dass für eine letzte Wiederholungsprüfung bei Krankheit generell ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist. Dieser Beschluss hat § 16 Abs. 2 Satz 4 BPO Teil A zur Grundlage. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt diese Vorschrift nicht ausschließlich auf den Einzelfall eines Prüflings ab, sondern umfasst auch die allgemeine Forderung der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in bestimmten Fallgruppen wie hier der letzten Wiederholungsprüfung. Etwas anderes folgt nicht aus der Fassung der Vorschrift, wonach im Umkehrschluss bei Offenkundigkeit der Krankheit die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht erforderlich ist. Dieser Vorbehalt schließt die Befugnis, im Fall des letzten Versuchs einer Wiederholungsprüfung unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalls allgemein ein amtsärztliches Attest zu verlangen, nicht aus. Die Forderung der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in diesem Fall beruht seinerseits auf anerkannten Grundsätzen des Prüfungsrechts. Nach allgemeiner Ansicht kann eine Prüfungsordnung vorsehen, dass die Prüfungsunfähigkeit generell durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen ist (BVerwG, Beschl. v. 10.4.1990 - BVerwG 7 B 48.90 -, NVwZ-RR 1990, 481; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 136 m.w.N.). Dann ist es aber auch gerechtfertigt, dass die Prüfungsordnung - wie hier im Fall des letzten Prüfungsversuchs - die Prüfungskommission seinerseits ermächtigt, in bestimmten Fällen generell die Vorlage eines amtsärztliches Attestes zu verlangen.

5

Dieses Erfordernis ist auch hinreichend hochschulöffentlich bekannt gemacht worden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPO Teil A ist die Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt zu machen; diesem Erfordernis ist Genüge getan. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BPO Teil A hat die Prüfungskommission die Studierenden in geeigneter Weise über die geltenden Prüfungsbestimmungen zu informieren. Auch dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin hinreichend nachgekommen. Nach ihrem Vorbringen ist der genannte Beschluss in der Vergangenheit hochschulöffentlich bekannt gemacht worden. Zudem wurde nach dem von dem Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin dieser Beschluss ab dem 20. Dezember 2007 im Aushangkasten im Südgebäude des Fachbereichs Wirtschaft ausgehängt. Und schließlich ist nach der von dem Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert bestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin in dem Klausurenterminplan für das Wintersemester 2008/2009, der über das Internet abgefragt werden konnte und auch im Aushangkasten des Prüfungsausschusses aushing, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass "für die letzte Wiederholung ... ein amtsärztliches Attest - außer bei chronischen Krankheiten - einzureichen (ist)". Es gehört zu den Obliegenheiten eines Studierenden, sich vor Prüfungsantritt aus ihm zugänglichen Quellen über die geltenden Prüfungsregelungen und insbesondere über die Voraussetzungen für die Anerkennung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit zu informieren. Der bloße Hinweis des Antragstellers darauf, dass ihm ein solcher Beschluss bisher nicht bekannt gewesen sei, sodass er seine Existenz und Bekanntmachung bestreite, ist mithin nicht ausreichend. Gleiches gilt für die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin lasse entgegen ihrer aufgezeigten Beschlusslage auch bei Studierenden im Fall des letzten Wiederholungsversuchs eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes ausreichen. Diese Behauptung hat der Antragsteller weder durch die namentliche Benennung anderer Prüflinge hinreichend dargelegt noch durch Vorlage eidesstattliche Versicherungen dieser Prüflinge glaubhaft gemacht.

6

Auf die zwischen den Beteiligten streitigen weiteren Fragen, ob die von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Atteste vom 15. Januar und 24. März 2009 die inhaltlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit erfüllen und unverzüglich vorgelegt worden sind, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

7

Der Hinweis des Antragstellers am Ende seiner Beschwerdebegründung, dass "die Verfahrensfehler hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission und auch der Entscheidungskompetenz für das Widerspruchsverfahren ... vollumfänglich aufrecht erhalten" blieben, genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu dem Vorbringen des Antragstellers in dieser Frage ausgeführt, dass und warum dieser Einwand nicht durchgreift. Daher war der Antragsteller gehalten, sich konkret mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, warum die Entscheidung in diesem Punkt unrichtig sein soll. Die pauschale Verweisung auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt ebenso wenig wie seine bloße Wiederholung dem Darlegungsgebot (Kaufmann, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2008, § 146 Rdnr. 14 m.w.N.).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II.36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung Juli/2004 (NVwZ 2004, 1327), wobei der für "das Studium abschließende Staatsprüfungen" vorgeschlagene Streitwert von 7.500 EUR angesichts der nur vorläufigen Wirkung der begehrten Nachholung der Prüfung in dem Fach "Statistik" und der damit einhergehenden begehrten Fortsetzung des Studiums seitens des Antragstellers zu halbieren ist (vgl. Nr. II.1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Der Senat setzt für einen Rechtsstreit, bei dem - wie hier - das endgültige Nichtbestehen einer Bachelor-Prüfung im Streit ist, in Anlehnung an die genannte Bestimmung des Streitwertkatalogs in einem Hauptsacheverfahren einen Streitwert in Höhe von 7.500 EUR an (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.1.2009 - 14 B 1888/08 -, [...] Langtext Rdnr. 32; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2009 - 15 L 1475/09 -, [...] Langtext Rdnr. 19). Dieser Sichtweise ist auch das Verwaltungsgericht in der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts in dem Klageverfahren des Antragstellers gefolgt. Zwar handelt es sich bei der Bachelor-Prüfung in der Regel um eine "berufseröffnende Prüfung", für die der Streitwertkatalog in Nr. II.36.2 einen Wert von 15.000 EUR vorschlägt. Dieser hohe Streitwert ist jedoch der Prüfung in einem Masterstudiengang vorzubehalten, um den qualitativen Unterschied zwischen Bachelor und Master auch kostenmäßig zu verdeutlichen. Demgegenüber scheidet entgegen der von dem Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Eilverfahren geäußerten Ansicht die Heranziehung der Nr. II.18.1 des Streitwertkatalogs ("Anerkennung der Hochschulreife, Zulassung zum Studium, Immatrikulation, Exmatrikulation") und demzufolge der Auffangstreitwert aus, da es sich vorliegend nicht um einen derartigen Streitgegenstand handelt. Die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht war daher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern.