Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.03.2010, Az.: 4 OA 28/10

Bestimmung eines Gegenstandswertes in einem gerichtskostenfreien Verfahren nach § 23 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.03.2010
Aktenzeichen
4 OA 28/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 15019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0319.4OA28.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 22.01.2010 - AZ: 4 B 53/09

Fundstelle

  • RVGreport 2011, 152

Amtlicher Leitsatz

Der Gegenstandswert bestimmt sich in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 23 Abs. 3 RVG.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert auf 3.408 EUR festgesetzt hat, ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Festsetzung des Gegenstandswerts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2

Der Gegenstandswert bestimmt sich in gerichtskostenfreien Verfahren wie dem vorliegenden nach § 23 Abs. 3 RVG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.2007 - 6 PB 18/06 -; Senatsbeschl. v. 15.7.2009 - 4 OA 142/09 -; Senatsbeschl. v. 25.8.2009 - 4 OA 206/09 -; Hess. VGH, Beschl. v. 9.4.2008 - 22 TL 2257/07 -; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 23 RVG Rn. 13; a. A. Bayer. VGH, Beschl. v. 29.12.2006 - 17 P 06.2136 u.a. - zur entsprechenden Anwendung von § 23 Abs. 1 RVG). Ergibt sich - wie hier - aus den nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 18 Abs. 2, 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 KostO für die Bestimmung des Gegenstandswerts nichts und steht dieser auch sonst nicht fest, ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen; nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG). Das danach vom Gericht auszuübende Ermessen hat sich analog § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich an der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache zu orientieren. Abzustellen ist auf sein wirtschaftliches Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (Senatsbeschl. v. 15.7.2009 - 4 OA 142/09 -).

3

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag vom 28. September 2009, nicht jedoch über den Förderungshöchstbetrag hinaus, Ausbildungsförderung seit dem 1. August 2009 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Das sich aus diesem Antrag der Antragstellerin ergebende wirtschaftliche Interesse an der begehrten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht mit 3.408 EUR bemessen. Zwar hätte das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerin begehrten monatlichen Leistungen, die sich auf 568 EUR belaufen, für den Zeitraum eines Jahres und nicht nur für sechs Monate in Ansatz bringen müssen. Da die Antragstellerin aber lediglich um vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht hat, beträgt der Gegenstandswert nur die Hälfte des vorläufig begehrten Jahresbetrags. Der von der Antragstellerin erstrebte Beschluss hätte eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nämlich nicht vorweg genommen. Daher besteht kein sachlicher Grund, den Gegenstandswert mit dem vollen Jahresbetrag zu bemessen. Folglich ist die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.408 EUR im Ergebnis nicht zu beanstanden.