Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.03.2010, Az.: 11 LA 246/09

Vereinbarkeit der Prüfung der Sachkunde auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG); Rechtmäßigkeit einer Verpflichtung zur Demonstration von Fähigkeiten im Umgang mit Tieren bei Nichtvorliegen erforderlicher Qualifikationsnachweise

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.03.2010
Aktenzeichen
11 LA 246/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 12968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0330.11LA246.09.0A

Fundstelle

  • NdsVBl 2010, 211-213

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Prüfung der Sachkunde auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

  2. 2.

    Liegen keine hinreichenden Qualifikationsnachweise vor, die die erforderliche Fähigkeit im Umgang mit den Tieren belegen, kann sich die zuständige Behörde als Teil des Fachgesprächs diese Fähigkeiten in der Praxis demonstrieren lassen.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin betreibt seit 1982 eine Reitpension, in der insbesondere Reiterferien für Kinder und Jugendliche angeboten werden. Mit Schreiben vom 5. August 2003 wies der Beklagte die Klägerin unter Übersendung eines Antragsformulars erstmals darauf hin, dass für die Unterhaltung eines gewerbsmäßigen Reitbetriebs die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) erforderlich sei. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 wandte sich der Beklagte erneut an die Klägerin und forderte weitere Unterlagen an. Mit Bescheid vom 25. September 2007 lehnte er dann den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Unterhaltung eines gewerbsmäßigen Reitbetriebs ab und untersagte die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, weil weder die Klägerin noch ihre Tochter, die den Reitunterricht erteile, den Sachkundenachweis erbracht hätten. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

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Die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

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1.

Die im Zulassungsantrag angeführten Erwägungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

5

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 c) TierSchG bedarf, wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.

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Die Klägerin als Betreiberin der Ferienreitpension hat als für die Tätigkeit Reitunterricht verantwortliche Person ihre Tochter angegeben. Dass der Beklagte insofern fordert, dass die Tochter der Klägerin ihre praktischen Fähigkeiten im Umgang mit Pferden nachweist, und wegen des fehlenden Nachweises die Erteilung der beantragten Erlaubnis versagt hat, ist nicht zu beanstanden.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat ihre Tochter den erforderlichen Nachweis bisher nicht erbracht. Soweit sie das Hochschulstudium ihrer als Gymnasiallehrerin berufstätigen Tochter angeführt hat, stellt dies eben so wenig wie die von dieser besuchten Zusatzstudiengänge in den Fächern Pädagogik und Psychologie eine auf Haltung, Pflege und Umgang mit Pferden einschließlich der Erteilung von Reitunterricht bezogene Ausbildung und damit keine Ausbildung im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG dar.

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Auch der Hinweis der Klägerin, sie führe den Betrieb seit 1982 und ihre Tochter erteile seit ca. 20 Jahren Reitunterricht, ohne dass es zu Beanstandungen oder wesentlichen Reitunfällen gekommen sei, vermag den Sachkundenachweis nicht zu ersetzen. Nach der bis zum 31. Mai 1998 geltenden Fassung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG durfte die Erlaubnis für die auch damals bereits erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reitbetriebs nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hatte. Mit der Neufassung des am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen und bis heute unverändert fort geltenden § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG ist der Zugang zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten auch Personen ermöglicht worden, die außerhalb einer Ausbildung oder eines beruflichen Umgangs die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu der Neufassung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG ergibt (BT-Drucks. 13/7015), kann die zuständige Behörde zum Nachweis dieser Sachkunde und damit gerade bei den Personen, die die in Frage stehenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Tätigkeit erworben haben, ein Fachgespräch verlangen. Da die Tochter der Klägerin den Reitunterricht zwar schon seit Jahren, unstreitig aber nur hobbymäßig erteilt, gehört sie somit genau zu dem Personenkreis, für den das Fachgespräch nach der Gesetzesbegründung in erster Linie vorgesehen ist.

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Dass die Tochter der Klägerin über den Reiterpass der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach Ziff. 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) kann die Behörde von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat. Eine solche Prüfung hat die Tochter der Klägerin nicht abgelegt. Wie in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten zutreffend dargelegt worden ist, ist der Reiterpass nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) der Reiterlichen Vereinigung im unteren Bereich der Ausbildungsskala für Reiter angesiedelt und beinhaltet keine Kenntnisse zum Erteilen von Reitunterricht. Reiterpass und Reiterabzeichen belegen die eigene reiterliche Qualifikation, in dem sie Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich des eigenen Reitens vom Anfänger bis zur Turnierreife nachweisen. Für Lehrkräfte weist die APO dagegen gesonderte Lehrgänge und Sachkundenachweise aus, wobei die untersten Stufen die Qualifikation als Berittführer und die Trainer-C-Lizenz sind. Eine derartige Qualifikation, die Kenntnisse hinsichtlich der Ausbildung von Reitschülern vermittelt, hat die Tochter der Klägerin aber nicht erworben.

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Der Einwand der Klägerin, ihre Tochter habe den Sachkundenachweis jedenfalls mit der am 20. Juni 2001 bei dem Beklagten durchgeführten Prüfung erbracht, greift ebenfalls nicht durch. Denn das mit der Tochter der Klägerin bei dem Beklagten geführte Fachgespräch reicht deshalb nicht aus, um die erforderliche Sachkunde nachzuweisen, weil eine Überprüfung der praktischen Fähigkeiten aufgrund der Weigerung der Klägerin bzw. ihrer Tochter bisher nicht vorgenommen werden konnte. Dass in dem Fachgespräch auch Fragen zum Umgang mit dem Pferd am Boden und beim Reiten gestellt worden sind, ersetzt die praktische Prüfung nicht.

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Soweit die Klägerin meint, schon wegen des Wortlauts "Fachgespräch" könne eine praktische Überprüfung nicht verlangt werden, ist dem nicht zu folgen. Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG erforderliche Sachkunde bezieht sich auf die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so dass neben theoretischen Kenntnissen auch praktische Fähigkeiten ggf. in einem Fachgespräch nachzuweisen sind. Wie sich aus Ziff. 12.2.2.3 AVV ergibt, handelt es sich dabei um den Nachweis ausreichender Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten. Liegen somit keine hinreichenden Qualifikationsnachweise vor, die die erforderlichen Fähigkeiten im Umgang mit den Tieren belegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde sich als Teil des Fachgesprächs diese Fähigkeiten in der Praxis demonstrieren lässt.

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Auch die Ausführungen der Klägerin zur Verfassungswidrigkeit von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei Ausbildungsnachweisen, Qualifikationsanforderungen und - wie im vorliegenden Fall - Regelungen zum Sachkundenachweis handelt es sich um subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der so genannten Stufentheorie (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; Entscheidung v. 14.12.1965 - 1 BvL 14/60 -, BVerfGE 19, 330). Solche Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und wenn sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, d.h. nicht übermäßig und unzumutbar belasten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, BVerfGE 64, 72). Davon ist hier auszugehen. Das Erfordernis der Sachkunde für die in § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG genannten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, die praktisch alle Berufe umfassen, die außerhalb der Landwirtschaft gewerbsmäßig mit Tieren umgehen, ist aus Gründen des Tierschutzes und damit zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, welches seit dem 1. August 2002 zudem als Staatsziel in Art. 20 a GG verankert ist, gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

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Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG verstoße deshalb gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil die für ein Fachgespräch erforderlichen Zuständigkeiten, das Verfahren sowie die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien gesetzlich nicht geregelt seien, verkennt sie, dass es sich bei dem Fachgespräch nicht um die Durchführung einer berufsbezogenen Prüfung handelt. Anders als Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen und die deshalb im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich der Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, gebietet der Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG gerade keine starre Handhabung. Insbesondere wird nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch in Gestalt einer theoretischen und praktischen Prüfung zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. Ziff. 12.2.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen - wie hier - die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen.

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2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 124 Rn. 30 ff.). Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 8.12.1985 - BVerwG 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne liegt hier nicht vor.

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Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob nach 20 Jahren durchgeführten Reitunterrichts ohne Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörde und ohne Beeinträchtigungen der Pferde, dem Vorliegen eines Reiterpasses der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. seit 24 Jahren und der Ausübung des Lehrerberufs die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung eines Reitbetriebes aufgrund des sonstigen Umgangs mit Pferden im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG vorliegt oder zumindest durch die Behörde angenommen werden muss" betrifft ersichtlich den vorliegenden Einzelfall und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

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Auch die weiteren Fragen, "ob die zuständige Behörde auf Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG überhaupt eine Prüfung ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG durchführen darf, weil weitergehende gesetzliche Regelungen zu dem Fachgespräch nicht vorhanden sind", "wenn ja, ob eine durchgeführte und bestandene mündliche Prüfung - insbesondere die von der Tochter der Klägerin bestandene Prüfung - für den Nachweis der Sachkunde i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG ausreicht" und "ob die zuständige Behörde im Rahmen eines Fachgesprächs im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz TierSchG sowohl eine theoretische (mündliche) als auch eine praktische Prüfung entgegen dem Wortlaut der Vorschrift durchführen darf", führen nicht zur Zulassung der Berufung.

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Die erste dieser Fragen lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits im Zulassungsverfahren dahingehend beantworten, dass die Prüfung der Sachkunde auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, und bedarf daher keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

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Die zweite Frage kann schon deshalb nicht grundsätzlich geklärt werden, weil sie sich auf die von der Tochter der Klägerin abgelegte mündliche Prüfung bezieht und damit den vorliegenden Einzelfall betrifft. Auch ohne diese Einschränkung wäre die Frage einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, weil nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der beantragten Tätigkeit und der von dem Antragsteller vorgelegten Nachweise entschieden werden kann, ob eine im Rahmen eines Fachgesprächs durchgeführte und bestandene mündliche Prüfung ausreicht, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Wie bereits zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt worden ist, kann es im Hinblick auf die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten durchaus sachgerecht sein und steht mit der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in Einklang, den Antragsteller zusätzlich einer praktischen Prüfung zu unterziehen. Insofern bedarf auch die dritte Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.